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»Gregor VII«
v
Studien zur mittelalterlichen Urkundenlehre. Konzept, Register und Briefsammlung (Zatschek)
f. Registrierung teils nach Originalen, teils nach Konzepten bereits unter
Gregor VII.?
41 f. Vergleich zwischen Registercintrag und Reinschrift 42. Zwischen Re-
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Ausgaben der Register Gregors I., Johanns VIII. und vor allem
Gregors VII.
in mustergültiger Form vor, die Faksimileausgabe des Thronstreitregisters Innozenz’ III.
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erkennen. Wir stellen nun die wichtigste Frage hinsichtlich der Register
Gregors VII.
und Innozenz III., die, soweit ich sehe, noch gar nicht
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werden kann, sind die a pari-Vermerke weder auf den Konzepten
Gregors VII.
noch auf denen Innozenz’ III. eingetragen gewesen3). Im 14. Jahrhundert
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Register Gregors VII. Für die grundsätzlichen Ausführungen bedeutet das Register
Gregors VII.
die Grundlage, nicht nur, weil es einen allgemeineren Charakter aufweist
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1) Heckel a. a. O. 21. 2) Peitz, Das Originalregister
Gregors VII.
im Vatikanischen Archiv (Reg. Vat. 2) nebst Beiträgen zur Kenntnis
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Satz von etwa drei Zeilen getilgt. Er ist als Eigendiktat
Gregors VII.
gesichert; ähnliche Zusätze bieten auch andere Schreiben3) und Caspar meinte
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des ordentlichen Geschäftsganges1). Kann diese Behauptung auch für die Zeiten
Gregors VII.
ausgedehnt werden und ist sie überhaupt für die Zeiten Innozenz’
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annimmt. Nun wäre, wenn man Heckels Feststellungen auf die Zeiten
Gregors VII.
ausdehnt, immerhin der Einwand möglich, es könnte sich bei den
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damit auf die Frage zurück, woher die Kurialien im Register
Gregors VII.
stammen, da sie doch in den Konzepten fehlten, und ob
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des Empfängers in gleicher Weise, dann ist für das Register
Gregors VII.
der abschließende Beweis erbracht, daß nur nach Kon- 1) Heckel
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diese Zeiten ähnlich musterhafte Ausgaben vor wie die Caspars für
Gregor VII.,
würden sich meine Behauptungen bestätigen, die ich von ganz anderen
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eines von ihnen, VII 24 ist zugunsten des Empfängers erlassen.
Gregor VII.
unterstellt das Kloster Allerheiligen in Schaffhausen dem Abt Wilhelm von
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Aufnahme gefunden haben. Man kann also an Hand des Registers
Gregors VII.
nicht sagen, daß die Aufnahme der Kurialien nicht beabsichtigt war.
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Seite her, die bisher unberücksichtigt geblieben ist, für das Register
Gregors VII.
der sichere Beweis geführt werden kann, daß es als Vorlage
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Auffassung von der Registerführung soll nun an Hand des Registers
Gregors VII.
ausführlich bewiesen werden. Die Briefe I 58—69 sind in einem
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Erklärung vorzieht. In der letzten Märzwoche des Jahres 1077 weilte
Gregor VII.
in Bianello, von dort datieren die Briefe IV 17—20. 17,
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worden ist, daß ausnahmslos, soweit es sich um das Register
Gregors VII.
handelt, mit Expeditionsbündeln keine ausreichende Erklärung gefunden wird. Dagegen führt
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erstere und letztere regelmäßig, die Kurialien gelegentlich in das Register
Gregors VII.
aufgenommen worden sind, obwohl von einer Registrierung nach den Originalen
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Original ver- glichen und ergänzt wurde, wofür aus dem Register
Gregors VII.
zwingende Schlüsse möglich sind, dann ist die Annahme zulässig, daß
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noch erhaltenen Originalen. Aber auch die Einträge in das Register
Gregors VII.
beabsichtigten gar nicht, einen bis in die geringfügigsten Einzelheiten mit
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Beleg für die Registrierung nach dem Konzept ist der Bericht
Gregors VII.
an die deutschen Fürsten IV 12, der sowohl im Codex
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Schluß einen Satz mehr als das Register enthält. Das Rechtfertigungsschreiben
Gregors VII.
von 1081 VIII 21 ist nicht nur an den Bischof
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nicht notwendig wurde. Schließlich war der Schrei- ber des Registers
Gregors VII.
ja nicht eine völlig untergeordnete Kraft, sondern der Pfalznotar Rainer,
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die Berechtigung der Annahme, daß die Datierungen im Register 59
Gregors VII.
nachgetragen worden sind, reichen natürlich die wenigen, bisher vorgebrachten Beispiele
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an Hand der von Peitz seiner Arbeit über das Register
Gregors VII.
beigegebenen Faksi- miles seine Behauptung zu erhärten versuchte, sei die
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drei Originalen, die für die gesamten Registereinträge aus der Zeit
Gregors VII.
noch erhalten sind, scheidet VII 24 aus, weil hier die
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die Hände kam. Für den Registereintrag war es zu Zeiten
Gregors VII.
nicht Vorlage und für die Datierung kann es nicht zweimal
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Das Register Gregors I. Mit den Erörterungen über das Originalregister
Gregors VII.
haben wir eine feste Grundlage gewonnen, von der aus wir
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Ewalds Erläuterungen verfeinert wurden und die Erkenntnis, daß die Register
Gregors VII.
und Inno- zenz' III. im Original erhalten sind, die richtigen
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der Übergang zu dieser vollzogen war, so läßt das Register
Gregors VII.
für die Vermutung Raum, daß die Kurzadressen im Register Gregors
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das zuträfe, müßten wir annehmen, daß zwischen Gregor I. und
Gregor VII.
zu irgend einer Zeit eine Anderung in der Anordnung der
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die dem Register entnommenen Briefe bei Beda und das Originalregister
Gregors VII.,
wir würden uns von dem Aus- sehen von L einen
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seien. Dazu kommt noch der verführerische Rückschluß von dem Register
Gregors VII.;
man ver- gleiche hier die Registerdatierung von VI 34 Data
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sie müssen also auch die Kurialien enthalten haben, die unter
Gregor VII.
bereits in über- wiegender Mehrheit fehlen. Dort konnte daraus ein
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müssen. Dann waren die Kurialien im Konzept überflüssig. Ob unter
Gregor VII.
ebenfalls noch strenge Regeln 1) Peitz, Das Register Gregors I.
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fehlen, also genau die gleiche Erscheinung wie bei dem Register
Gregors VII.
Hier ist ein anderer Schluß als der auf Konzeptvorlage nicht
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die Urschrift des Registers verloren und die Originalität des Registers
Gregors VII.
noch nicht erwiesen war. Dieses hat Caspars Auffassung gerechtfertigt. Denn
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vorgegangen ist“. Den Schlüssel scheint auch hier wieder das Register
Gregors VII.
zu bieten. Der Regelfall sind da Adressen, bei denen die
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versucht werden, ob die Dinge ebenso wie bei dem Register
Gregors VII.
liegen. So zahlreich wie bei diesem können natürlich die Beobachtungen
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indictione nur ein kleiner ist. Ahnliche Beobachtungen waren am Originalregister
Gregors VII.
ebenfalls möglich. Schwieriger ist die andere Frage zu beantworten, wie
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Register Johanns VIII., die Briefe vor allem im neunten Buch
Gregors VII.
bilden ja schon eine Ausnahme. Alle anderen bisher vorgebrachten Erklärungen
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Wenn wir also zusammenfassen und die Register Johanns VIII. und
Gregors VII.
einander gegenüberstellen, dann können wir trotz erheblicher Ein- griffe, die
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Fassung vollzogen worden sein, wie wir sie aus dem Register
Gregors VII.
kennen. Die Störungen in der chronologischen Reihenfolge sind stellenweise recht
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mit der Reinschrift. Das Register Johanns VIII. steht jedenfalls dem
Gregors VII.
näher als dieses den Registern aus der Zeit Innozenz' III.
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Ausführungen über das Thronstreitregister müssen gegenüber denen über das Register
Gregors VII.
Schwächen und Vorzüge aufweisen. Schwächen, weil keine entsprechende Ausgabe mit
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dieser Hypothese nicht gerade günstig1). Ein Vergleich mit dem Register
Gregors VII.
ergibt, daß das registrum super negotio entweder sorgfältiger geführt wurde
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führen. Aber bei so wichtigen Quellen wie bei dem Register
Gregors VII.
und dem Thronstreitregister ist mit einer palaeographi- 87 schen Untersuchung
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Kontext geschrieben und am Rand vertikal vorgemerkt worden. Im Register
Gregors VII.
wurden sie im 12. Jahrhundert nachgetragen. Zu der Zeit beginnt
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unter viel älteren stehen, konnte Kaltenbrunner beobachten. Daß das Register
Gregors VII.
solche schwere Störungen in der Chronologie nicht aufweist, sei hier
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Sätzen keine Seltenheit sind, fehlen sie in letzterem vollständig. Bei
Gregor VII.
hatte ich angenommen, sie seien nur aus der Vergleichung des
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Frage ist nun: Was ist der Regelfall ? Ist unter
Gregor VII.
eine lässigere Kanzleigebarung gewesen, hat vielleicht das Temperament des Papstes
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Beweis erbracht zu sein, daß es ebenso wie das Register
Gregors VII.
angelegt war. Die Wahrscheinlichkeit, daß die gleichen Beamten zur gleichen
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Inkarnations- und Regierungs- jahr. In den Fällen aus der Zeit
Gregors VII.,
in denen die Empfängerüberliefe- rungen datiert sind, haben wir mehrfach
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damals überhaupt die Regel gewesen sein, denn auch das Register
Gregors VII.
bringt Intitulatio und Adresse, allerdings ohne Kurialien. Man möchte daraus
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allerdings mit dem Thronstreitregister näher verwandt als mit dem Register
Gregors VII.
Uberdies weist sie eine Eigenheit auf, die schließen läßt, daß
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ff. 2) Ließe sich die Hand identifizieren, die im Register
Gregors VII.
im 12. Jahrhundert die Kurzadressen nachgetragen hat, dann wäre für
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stehen die beiden Sammlungen in der Mitte zwischen dem Register
Gregors VII.,
das fast nur von einer Hand geschrieben ist und den
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Registervorlage gewesen sind. Für die Register Gregors I., Johanns VIII.,
Gregors VII.
und das registrum super negotio Romani imperii Innozenz' III. dürfte
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genannt wurden: Die Nachtragung von Teilen der Datierung und unter
Gregor VII.
die unvollständigen Adressen, die mit den Minuten von Passignano eine
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vor- genommen werden konnten. Daß vor allem letztere im Register
Gregors VII.
darauf zurückgehen sollten, daß der Registrator Nachträge und Zusätze auf
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Ergänzung fehlender Satzteile. Sie trifft mit einer Ausnahme im Register
Gregors VII.
zu 1), das Thronstreitregister Innozenz' III. gestattet keine derartigen Feststellungen.
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ist es nicht einmal ein Menschenalter her, daß das Register
Gregors VII.
als Abschrift und Auszug, als Buntbuch seiner Politik galt. Natürlich
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