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»Karl IV«
v
DRTA 10 Sigmund (1431-1433) ed. Herre
vom 19 September (nr. 99) 15 dem bei der Krönung
Karls IV
am 6 Januar 1355 beobachteten zu entsprechen. Das Exemplar desselben,
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Romfahrtsdienste geltend3. Sie leisteten jedoch, wie sie das schon zu
Karls IV
und Ruprechts Zeiten gethan hatten 4, eine freiwillige io Schenkung,
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Orig.; ist aliquam rorzuzichen? b) felill in Orig. 40 und
Karl IV
als seinen Großvater. Die obigen Worte enthalten auch die Antwort
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daße Sigmund am 15 Februar 1368 geboren sei, unvereinbar; denn
Karl IV
und Elisabeth waren erst im Oktober 1368. und dann im
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Sicherheitseides war in jeder Hinsicht unberechtigt. Heinrich VII und auch
Karl IV
hatten ihn allerdings bei ihrer Krönung geleistet, aber sie hatten
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Sinne nach dem üblichen Krönungseide, wie ihn Heinrich VII und
Karl IV
geleistet hatten. Wie schon gesagt wurde, wiesen die königlichen Gesandten
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bei dem Ceremoniell bleiben, das bei der letzten Kaiserkrönung, der
Karls IV
am 5 April 1355, beobachtet worden war. Dieses Ceremoniell war
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Januar 1355 in zwei Schreiben3 an seine mit der Krönung
Karls IV
beauftragten Legaten, den Kardinalbischof Peter von Ostia und den Kardinalpriester
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vollzogen wurde, war natürlich die Ausfertigung von Urkunden unterblieben. Von
Karl IV
dagegen haben wir wieder positive Zeugnisse dafür, daß er dem
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man 10 von ein paar Interpolationen ab, mit dem aus
Karls IV
Zeit nahezu wörtlich überein und nennt sogar an einer derjenigen
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dem s5 das Ceremoniell bei den Krönungen Heinrichs VII und
Karls IV
bis auf die durch die besonderen Umstände gebotenen Abweichungen entsprach,
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der jenes authentischen Cere- moniells, das wir aus der Zeit
Karls IV
besitzen. Es bietet keine Handhabe zur sicheren Entscheidung der Frage,
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an vielen Stellen verderbt. Wir haben deshall eine der Urkunden
Karls IV
zur Vergleichung herangezogen (Vorlage V) und außer ihr zwei Abschriften,
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Abschriften, die in einer anscheinend offiziellen Sammlung 1 der Krönungsakten
Karls IV
in Oxford enthalten sind (Vorlagen O und R). Da diese
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einem am 5 April 1355 vor der Kaiserkrönung ergangenen Schreiben
Karls IV
an Innocenz VI (orig. membr. lit. pat. c. sig. pend.).
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inseriert wie V dem Breve Innocenx' VI bexw. dem Schreiben
Karls IV
(cop. membr. saec. 15). — R coll. ebenda Can. Misc.
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inseriert wie V dem Breve Innocenz' VI bexw. dem Schreiben
Karls IV
(cop. membr. saec. 15), welch letxteres aber vom 5 April
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3 cop. membr. coaeva, inseriert wie V; das umschließende Schreiben
Karls IV
ist orig. 10 membr. lit. pat. c. sig. pend. —
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coaeva, alle drei inseriert wie V; die drei umschließtenden Schreiben
Karls IV
sind vom 5 April nach der Kaiserkrönung datiert und sind
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Ländern am Rhein und denen mit Fränkischem Rechte zugestanden worden2.
Karl IV
hatte ihnen diese Befugnis unter Berufung auf altes Herkommen am
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Deutsch- land, wie er es auf Grund der erwähnten Urkunde
Karls IV
hätte thun können, son- dern nur für die Gebiete in
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p. LXXXIII. 1355 April 5 Rom. Krönungsordnung bei d. Kaiserkrönung
Karls IV *,
nr. 495 . . . . . . . p.
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