z 247 stránek
Titel
Ia
Ib
Vorwort
I
II
III
IV
V
VI
VII
VIII
Regesten und Urkunden
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Nachtrag
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Anmerkungen
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202
203
204
205
206
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208
209
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Register
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Siegel
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- s. 3: … herrsche zu ihren Lebzeiten. Weitere Schenkungen macht er an die Prager Kirche, der St. Laurenzkirche in Opatowitz, den Kirchen von Strahow und…
- s. 202: … Be- sitzstand Coiatas umfassend, nebst diesen auch solche an die Prager Kirche, an Opatoicic, Strahow, Sedletz etc. auf- weist. Beide Testamente scheinen…
Název:
Stadtbuch von Brüx bis zum Jahre 1526
Autor:
Schlesinger, Ludwig
Rok vydání:
1876
Místo vydání:
Praha, Leipzig, Wien
Česká národní bibliografie:
Počet stran celkem:
247
Obsah:
- Ia: Titel
- I: Vorwort
- 1: Regesten und Urkunden
- 196: Nachtrag
- 201: Anmerkungen
- 213: Register
- 237: Siegel
Strana 202
202
problematisch. | Die Form ,Mochta^ offenbar ein latinisirtes
„Most“ ist ein Unikum. Diese, sowie die Formen der
übrigen Ortenamen sind filr die Zeit Premysl Ottokars I.
geradezu komisch; sie deuten auf einen tschechischen Autor,
dem ceder. die lateinischen noch die deutschen Formen ge-
lüufig waren.
[6] und [7.] Auch diese beiden Urkunden können
ihrer Form und ihrem Inhalte nach keinen Anspruch auf
Echtheit erheben, wie schon Palacky (Erb. veg. S. 624) be-
hauptet. Die Eintragung in den Codex Damascus spricht
aber schon für eine ältere Entstehungszeit als bei [5]. Die
ganze Gruppe der Osseger Gründungsurkunden verdiente
eiue eingehendere Untersuchung, für. die wir. hier nicht den
Platz und auch nicht die Veranlassung haben; wir erwarten
dieselbe in dem wohl bald erscheinenden Urkundenbuche
Ossey's von Prof. Scheinpflug. Der wiederkehrende Wein-
1nd Marktzehnt in Brit bleibt ohne weiteren Beweis, erführt
aber schon in [8] und [9] energischen Widerspruch. Der
in [6] erwähnte Osseger Steig mag seinen Weg wohl an
der Riesenburg vorüber über das Gebirge nach Meiss:n
genommen haben.
[S] und [9.] Wir haben hier zwei Testamente des
Coiata von Gnevin Most vor uns, welche wohl geeignet sind,
eine Fülle con Zweifel und Bedenken wach zu rufen. [8]
das engere Testament enthält nın die Schenkungen an das
Kloxter Zderas, während [9] das weitere, den ganzen Be-
sitzstand Coiatas umfassend, nebst diesen auch solche an
die Prager Kirche, an Opatoicic, Strahow, Sedletz etc. auf-
weist. Beide Testamente scheinen von einander unabhängig
zu «ein, de sie zwar bezüglich Zderas einiges Ueberein-
stinmmende, sonst aber auffallende Widersprüche enthalten,
Brür, Rudig, Jamni, Tlustofaus, Sestoiowitz, Limus werden
in beiden genannt, Lindau und Kopist aber nr in [8],
Budikowitz, Kojetic, Jirinowitz und Ostrazen nur in [9].
Wahvrend. ferner. i& [9] die Gemahlin Coiatas Wratislawa
im Allgemeinen. als Nutzniesserin der Güter, so lange sie
lebt, aufgestellt wird, geschieht dieses in [8] nur in Bezug
auf die Dörfer Tlustofaus und Sestoiowitz. Neu in [9] ist
auch die Bestimmung: „Ad Gnevinmost nonae septimanac
totum, totum jus fori, nec non et tabernarum usus se-
cundum numerum quantitatem nonae tabernae census
reddatur,“ — Zur Erklärung dieser Widersprüche kann
man drei Annahmen aufstellen. Enticeder sind beide Te-
atamente echt, und das spatere [9] ändert bloss einige Be-
atimmungen des früheren ab, oder zweitena es ist eines von den
Testamenten unecht, das andere aber giltiy, oder drittens es
sind beide unecht. Die erste Ansicht scheint die bis jetzt bei
unsern Geschichtsschreibern beliebte gewesen zu sein, da we
sowohl bei Dobner, wie bei Erben beide Testamente friedlich
neben einander finden ohne weitere Vergleichung oder kri-
tische Untersuchung. Frind (Kirchengesch. Bohm. 1. 331)
verschimelzt beide Testamente zw Einem, von jedem ein
Stück iwcihlend; desgleichen thut der sonst genau abica-
gende Tomek (Gesch. Prags I. 178). Und doch müssen
gegen diese Doppeltestierung gar gecichtige Eimcdnde er-
hoben werden; namentlich würde zunächst die Frage be-
antwortet werden milssen, wie es denn kommt, dass Coiata,
der in [9] doch tiber sein. ganzes Vermügen verfügt, daselbst
über die in [8] erwähnten Dörfer Lindau und Kopist
keine Bestimmung trifft, während aller übrigen in [8] an-
geführten Besitzungen auch in [9] gedacht wird. Uebrigens
müsste bei einer Benützung beider erst die bei der unklaren
Dätierung von [9] wichtige Vorfrage erledigt werden, welches
das frühere und welches daa apdlere ist, Wir kommen
damit zur zweiten Annahme, eines: der beiden Testamente
für ungiltig, gefälscht oder unterschoben anzusehen. Die
Wahl kann nicht schwer fallen, da weit grössere Bedenken
bei [9], als bei [8] obwalten. Zuniüchst füllt nämlich
auf, dass die Dörfer T/ustovsi, Lemusi und Sertoiorwitz,
die in Böhmen liegen, nach Mähren verlegt werden. Kin
Testator, sollte man meinen, macht in Bezug anf seine ei-
genen Ländereien nicht leicht einen solchen geographischen
Schnitzer. Ferner erscheint es seltsam, dass sich für die
an Strachoic und Sedletz yeschenkten Dörfer keine weiteren
Belegstellen finden, als in [9]. Die hier anfyeführten
Dörfer werden unseres Wissens nur in dieser Urkunde
genannt. Sollten die Zderaser ihre nen ansgestellte Privat-
schenkung [8] allein so sorgfältig bewahrt haben, während
sie bei den andern (anch bei der Prayer Kirche und Opa-
towic) verloren gegangen sein sollten? Nur für die Schenkung
von Mataroır an- Opatoiwie konnten wir eine zweite. Beleg-
stelle bei Erb. u. 725 finden, wo dirses Dorf ,Matharsow*
genannt wird. Aber gerade in dieser Urkunde heist es
auch, dass Coiata an Opatowic nebst „Matharsow“ auch
Slaucowitz verliehen habe. Warum ist nun wiederum Stan-
cowitz nicht in [9] genannt? Ein neues Bedenken flösst die
oben citierte Stelle com „Neunt des Marktzinsesn, dem Markt-
recht und dem Schankzins in. Brüx“ cin. Meg man diesen
Passus mit Frind (der sich coll nur durch die Iiter-
punktion Dobners dazu verleiten liess) als mit Opatoric
zusammenhänyend auslegen oder, wie wir, diesen Zu-
sammenhang nicht annehmen, 80 widerspricht er entschieden
den unter [5] und [7] angeführten Schenkungen an Osseg,
1co obendrein von einem Zehnt und nicht Neunt des Wochen-
marktes die Rede ist. Allerdings wird hiedurch nur ein
neuer. Grund. für die Unechtheit von [2] und [7] gewonnen,
keineswegs aber. die. Glaubwürdigkeit von [9] gefördert. —
Nünmt man nun endlich noch die exquisite Gesellschaft der
Zeugen, unter denen sich auch die bexchenkten Aebte von
Sedletz und Strahow befinden, erwägt man die ungenaue
und ungewöhnliche Datierung, so hat man wohl alle Be-
vechtigung die Aechtheit von [9] in Zırvifel zu ziehen, Dass
der Abt von Osseg unter den Zeugen angeführt wird, spricht
insbesondere gegen [5]. Denn wenn «uch [9] unterschoben
sein sollte, so wird man doch nicht bei so freier Wahl
einen Zeugen genommen haben, der selbst im Desitze eines
geschenkten Gegenstandes sich befand. Auch die zwei der
Urkunde angehängten Siegel sind am allerwenigsten ge-