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Titel – Achtbuch II.
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- s. 347: … Egerer Pflege und besonders hervorragender Geschlechter der Stadt und des Landes Eger, nicht minder auch für den Sprach¬ forscher habe ich bereits…
- s. 355: … er den edlen Busken von Swamberg zu einem Pfleger des Landes Eger gesetzt habe, dem sie gehorjam sein und alles ausfolgen sollen,…
- s. 359: … u. I., dem zufolge verordnet wird, keine zu Stadt und Land Eger gehörige Güter an Ausländer zu verkaufen oder zu verkümmern (U.…
Název:
Das Achtbuch II. des Egerer Schöffengerichtes v. J. 1391 bis 1668 Anfang, MVGDB 41
Autor:
Siegl, Karl
Rok vydání:
1903
Místo vydání:
Praha, Wien
Česká národní bibliografie:
Počet stran celkem:
43
Obsah:
- 345: Titel – Achtbuch II.
- 387: Titel - MVGDB
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seines Vertreters, der die Übeltat zur Kenntnis des Gerichtes bringt und
die Acht begehrt, es erscheinen wieder der „Fursprech“, advocatus, der
die Rolle des heutigen Staatsanwalts, des öffentlichen Anklägers, versieht
und die zwei Gezeugen der erfolgten Achtung.1) In 23 Fällen sehen
wir die Acht bei DiebstahI (Nr. 1, 4—8, 11, 12, 29, 30, 35, 37—39,
44, 49. 53, 58, 75—79), in allen übrigen Fällen bei Raubmord, be
ziehungsweise Mord und Totschlag verhängt. Vom Jahre 1429 ab
erfahren die Erklärungen auch eine schätzenswerte Erweiterung, indem in
vielen Fällen auch der Ort der Tat (Nr. 65, 101, 104—121), die Zeit
der Tat (Nr. 199—221) und die näheren Umstände, unter welchen
die Tat verübt wurde (Nr. 206, 209, 211—221), angeführt erscheinen.
Die Bedeutung der Egerer Achtbücher für die Rechtsgeschichte im
allgemeinen und die Rechtsverhältnisse in Eger im besonderen, für die
Geschichte der Egerer Pflege und besonders hervorragender Geschlechter
der Stadt und des Landes Eger, nicht minder auch für den Sprach¬
forscher habe ich bereits in der Einleitung zum Achtbuche I hervorgehoben.
Da die dem Achtbuche I beigefügten Fußnoten bei vielen Benützern
des Archivs eine dankbare Aufnahme fanden und diesen die nötigen An-
haltspunkte zu weiteren Forschungen boten, habe ich mich neben der wort-
getreuen Wiedergabe des Textes wiederum bemüht, die auf die Geschichte
der Egerer Pflege und einzelner Familiennamen bezüglichen Daten in ge
drängter Kürze in den Fußnoten ersichtlich zu machen, und sind die hiebei
angezogenen Urkunden (U.), soweit nicht etwas anderes dabei bemerkt wird,
sämtlich dem Egerer Stadt-Archive entnommen.
Die uns bereits in den Auszügen Viethers bekannten Achterklärungen
— es sind ihrer im ganzen bloß 24 — sind wieder mit *) die im Ori
ginale durchstrichenen, das sind die „gebußten vnd ausgesohnten“ Fälle,
mit † bezeichnet.
Die nunmehr zur Gänze vorliegenden Achtbücher des Egerer Schöffen
gerichtes umfassen den ansehnlichen Zeitraum von 1310—1668, somit 358
Jahre, und verdienen dieselben in Anbetracht ihres Alters, ihrer Origi-
nalität und Reichhaltigkeit wohl den bedeutendsten Büchern dieser Art, wie
sie anderwärts auch unter den Namen: libri proscriptorum, Rote Bücher,
Schwarze Register, Verzählbücher2) u. s. w. vorkommen, würdig an die
Seite gestellt zu werden.
1) Nur in zwei Fällen, Nr. 88 und 89, wird nur ein Zeuge und in einem Falle,
Nr. 220, gar kein Zeuge genannt.
2) vorzeln, vorczelin, verzeln, verzellen = verurteilen, verdammen, für ver-
fallen erklären (Lexer, S. 339). — Eine äußerst instruktive Abhandlung über
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