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Titel - MVGDB
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Název:
Böhmische Politik vom Tode Ottokars II. bis zum Aussterben der Přemysliden Schluss, MVGDB 41
Autor:
Graebner, Fritz
Rok vydání:
1903
Místo vydání:
Praha, Wien
Česká národní bibliografie:
Počet stran celkem:
27
Obsah:
- 580: Titel – Politik
- 606: Titel - MVGDB
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—
Emporsteigen der Einfluß des Regenten selbst spiegelt, so muß er in
diesem Jahre seinen Höhepunkt erreicht haben. Dabei ist der militärische
Charakter jener Würde wohl zu beachten; dem Marschall lag die Samm-
lung und Führung des Aufgebotes ob; bei der rein persönlichen Stellung
Zawischs und dem passiven Widerstande, den er unter Umständen vom
Prager Hofe erwarten dürfte, war es deshalb nicht unwichtig, das Amt
in sicheren Händen zu wissen. In diesem Sinne kann die Beförderung
Witigos als eine direkte Vorbereitung zum Kampfe gelten. Nicht anders
ist es mit dem Erlaß vom 4. September, der ausdrücklich als von
Zawisch und Jaroslaus von Sternberg, dem Mundschenken und Burg
grafen von Vöttau, ins Leben gerufen bezeichnet wird. Durch diesen
Erlaß wurde in Prag eine Sechsmännerbehörde zur Sicherung der bürger
lichen Ruhe, rechten Maßes und Gewichtes eingesetzt, zugleich aber jede
Verbindung der Bürger unter einander oder mit anderen, sowie das
Waffentragen verboten.1) Man ist wohl zu der Vermutung berechtigt, daß
Zawisch und seine Freunde die Hauptstadt durch diese Bestimmungen
gegen ihnen unbequeme Einflüsse vom Hofe selbst sichern wollten. Selbst
verständlich ift, daß sie das Sechserkollegium, dem allein auch die Ein
berufung der Bürgerwehr zustehen sollte, aus treuen Männern zusam-
mensetzten.
Wichtiger noch, als diese Maßnahmen zur inneren Festigung des
Landes, besonders aber in einer Betrachtung der böhmischen Politik uicht
zu übergehen sind die Beziehungen zu den Grenzuachbarn im Norden
und Osten. Auch hier galt es im Jahre 1287 für Zawisch dreierlei.
Erstens mußte er für den Kampf gegen Österreich Ruhe im Rücken haben,
zweitens tätige Bundesgenossen zu erwerben und drittens, wie oben
bereits erwähnt, sich auch unabhängig vom Hofe in Prag eine feste
Stellung zu schaffen versuchen. Rein dem ersten Zwecke diente der Vertrag
mit Heinrich dem Erlauchten von Meißen am 30. November 1287, in
dem eine gemeinsame Bestrafung aller Grenzränber verabredet wurde:
Das Unterkämmereramt hat im Vergleich zu dem eines Marschalls immer als
subaltern gegolten; niemals begegnen die Führer des Adels als Unterkäm-
merer. Auch dessen Vergleich mit dem Finauzminister der Neuzeit gibt ein
schiefes Bild; er hat keine organisatorischen, sondern nur exekutorische Befug-
nisse. Was endlich die Leerheit der Marschallswürde anbetrifft, so kann man
davon bis zu einen gewissen Grade unter einem vollkräftigen Fürsten reden,
nicht aber bei den Verhältnissen der Jahre 1287—88. — Als letzten Marschall
vor Witigo kennen wir Bavor von Strakonitz.
1) Reg. Boh. 1418.