z 156 stránek
Titel
I
II
III
IV
Vorwort
V
VI
Inhaltsübersicht
VII
VIII
IX
X
Einleitung
1
2
Konzepte
3
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Papstregister
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Register der Reichskanzlei
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Briefsammlungen
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- s. 38: … Innozenz' III. und Honorius' III. (Reg. Vat. 4—11). Sitzungsber. d. Wiener Akademie d. Wissensch. phil.-hist. Kl. 165, 5. Abh. 3) Caspar, Studien…
- s. 92: … dazu auch Peitz, Das Originalregister Gre- gors VII., Sitzungsberichte d. Wiener Akademie d. Wissensch. Phil.-Hist. Kl. 165, 5, 154 ff. 3) Peitz…
Název:
Studien zur mittelalterlichen Urkundenlehre. Konzept, Register und Briefsammlung
Autor:
Zatschek, Heinz
Rok vydání:
1929
Místo vydání:
Brno
Česká národní bibliografie:
Počet stran celkem:
156
Obsah:
- I: Titel
- V: Vorwort
- VII: Inhaltsübersicht
- 1: Einleitung
- 3: Konzepte
- 37: Papstregister
- 101: Register der Reichskanzlei
- 114: Briefsammlungen
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seine Behauptungen wurden erst dann geprüft, als die Originalität fast aller
Register erwiesen war und nun die Frage entstand, wie die Widersprüche
zu erklären seien1). Und da zeigte es sich, daß die Forschung durch mehr als
ein Menschenalter durch eine irrige Auffassung gehemmt worden war. Denn
Denifle hatte es für möglich gehalten, daß alle Registerbände nicht mehr
Originale seien 2).
Peitz hat für die Reg. Vat. 4, 5, 6, 7, 7A von Innozenz III. und 9, 10, 11
von Honorius III. die Originalität endgültig nachgewiesen 3). Nur Reg. Vat. 8
Innozenz’ III. ist eine spätere Abschrift. Erst durch diese Feststellungen ist die
richtige Verwertung der Bände möglich, jetzt erst können mit einiger Sicherheit
Schlüsse auf die Registervorlage gezogen werden. Ein anderer Schluß als der
auf Konzeptvorlage scheint mir nicht möglich zu sein und darauf sei unter Ver-
wertung und Wiederholung der Peitzschen Belege hier näher eingegangen, und
zwar aus einem ganz bestimmten Grund. Das Außere der beiden Register Gre-
gors VII. und Innozenz' III. differiert in einem Belang ganz erheblich. Während
nämlich in ersterem Nachträge von ganzen Sätzen keine Seltenheit sind, fehlen
sie in letzterem vollständig. Bei Gregor VII. hatte ich angenommen, sie seien
nur aus der Vergleichung des nach dem Konzept vollzogenen Registereintrages
mit der Reinschrift zu erklären. Die Frage ist nun: Was ist der Regelfall ? Ist
unter Gregor VII. eine lässigere Kanzleigebarung gewesen, hat vielleicht das
Temperament des Papstes zu solchen Korrekturen geführt ? Oder ist man bei
der Anlage des Thronstreitregisters mit größerer Sorgfalt vorgegangen oder
aber, und auch diese Möglichkeit verdiente Beachtung, ist vielleicht bei poli-
tischen Aktenstücken eine — fast immer nur stilistisch gefälligere — Erweiterung
von allem Anfang verpönt gewesen?
Das Gregorregister scheint doch der Regelfall gewesen zu sein. In Reg.
Vat. 4 f 42' sind bei dem Schreiben 170 vom Registerschreiber in dem Absatz
se fatebatur reatum periurii incurrere, si a facta compositione a iam dictis
arbitris ratione qualibet resiliret die Worte a facta — qualibet gestrichen und
von anderer Hand ist ab arbitrio übergeschrieben 4). Hier hat Heckel folgende
Deutung vorgeschlagen5). Im gleichen Registerband ist zu 1198 VII 19 ein
Brief in gleicher Sache an die gleichen Richter eingetragen, aus dem hervorgeht,
daß der erste Brief nicht wirksam geworden war. Das neue Schreiben folgt für
den Anfang der Narratio des älteren Stückes, und zwar in der durch die Kor-
rektur hergestellten Form. Heckel meinte nun, daß diese im ersten Brief gar
nicht anzeigen sollte, daß die Reinschrift einen anderen Wortlaut aufwies als
1) Heekel, Untersuchungen zu den Registern Innozenz' III. Hist. Jahrb. 40, 2 ff.
2) Denifle a. a. O. 64. Ob nach Originalen oder Konzepten registriert worden war,
ließ er offen (a. a. O. 68), aber schon vor ihm hatte Delisle (a. a. O. 10) erklärt „Les actes
s'enregistraient d'après les grosses“. Vgl. dazu auch Peitz, Das Originalregister Gre-
gors VII., Sitzungsberichte d. Wiener Akademie d. Wissensch. Phil.-Hist. Kl. 165, 5,
154 ff.
3) Peitz a. a. O. 159 ff.
4) Peitz a. a. O. 162.
5) Heckel a. a. O. 30 f.