z 156 stránek
Titel
I
II
III
IV
Vorwort
V
VI
Inhaltsübersicht
VII
VIII
IX
X
Einleitung
1
2
Konzepte
3
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Papstregister
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Register der Reichskanzlei
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Briefsammlungen
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- s. 38: … Innozenz' III. und Honorius' III. (Reg. Vat. 4—11). Sitzungsber. d. Wiener Akademie d. Wissensch. phil.-hist. Kl. 165, 5. Abh. 3) Caspar, Studien…
- s. 92: … dazu auch Peitz, Das Originalregister Gre- gors VII., Sitzungsberichte d. Wiener Akademie d. Wissensch. Phil.-Hist. Kl. 165, 5, 154 ff. 3) Peitz…
Název:
Studien zur mittelalterlichen Urkundenlehre. Konzept, Register und Briefsammlung
Autor:
Zatschek, Heinz
Rok vydání:
1929
Místo vydání:
Brno
Česká národní bibliografie:
Počet stran celkem:
156
Obsah:
- I: Titel
- V: Vorwort
- VII: Inhaltsübersicht
- 1: Einleitung
- 3: Konzepte
- 37: Papstregister
- 101: Register der Reichskanzlei
- 114: Briefsammlungen
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Peitz, vor allem aber von Caspar, daß nach Konzepten registriert wurde, konnte
er sich doch nicht völlig verschließen und nahm daher an, daß Briefe, die die
Kurie in eigenem Interesse schrieb, nach Konzepten registriert wurden; für
Briefe, die der Empfänger von der Kurie erbat, seien sicher in der Regel die
Originale die Vorlage gewesen 1). So sicher ist das nun freilich nicht, wie mit Be-
stimmtheit gezeigt werden kann.
a) Das Register Gregors VII.
Für die grundsätzlichen Ausführungen bedeutet das Register Gregors VII.
die Grundlage, nicht nur, weil es einen allgemeineren Charakter aufweist als das
registrum super negotio Romani imperii, sondern weil die darüber vorliegenden
Abhandlungen von Peitz2) und Caspar3) an der Hand der mustergültigen Aus-
gabe Caspars4) bis ins einzelne überprüft werden können. Nach den scharf-
sinnigen Untersuchungen beider Forscher kann an der Führung des Registers
nach Konzepten kein Zweifel bestehen. Allerdings lassen sich die Nachweise
ganz bedeutend vertiefen. Eines der Merkmale der Originalität des Registers
waren die Verbesserungen und Zusätze, die Peitz allerdings fallweise irrig aus-
gelegt hat. Hier hat Caspar das große Verdienst, die Basis verbreitert zu haben.
Er konnte in Troyes eine Handschrift des Gregorregisters feststellen (T), die
eine größere Anzahl von Anderungen im Original nicht aufweist. Da diese Hand-
schrift bereits in das 12. Jahrhundert gehört, müssen die Korrekturen in dem
Originalregister in eine spätere Zeit fallen. „Wir haben in T also ein Mittel zur
Hand, das gute Dienste leisten kann bei der Feststellung dessen, was in R etwa
sonst noch nicht zum ursprünglichen Schriftbestand gehört5).“ Aber es bleiben
immer noch genug Korrekturen übrig, die dem ursprünglichen Schriftbestand
angehören und wie sind sie nun zu erklären? Peitz hat ganz allgemein ange-
nommen, daß die Konzepte, nach denen die Register geführt wurden, bereits
mehr oder minder wesentliche Korrekturen aufwiesen, die der Registerschreiber
bei der Abschrift zunächst übersehen hatte. Bei der guten Organisation der
päpstlichen Kanzlei müßte es wundernehmen, wenn solche Fahrlässigkeiten
nicht früher oder später aufgedeckt worden wären und man die Arbeit einem
sorgfältigeren Beamten übertragen hätte. Caspar ist denn auch dieser Auf-
fassung entgegengetreten 6). Er machte eine ganze Reihe von Einschüben, meist
1) Heckel a. a. O. 21.
2) Peitz, Das Originalregister Gregors VII. im Vatikanischen Archiv (Reg. Vat. 2)
nebst Beiträgen zur Kenntnis der Originalregister Innozenz' III. und Honorius' III.
(Reg. Vat. 4—11). Sitzungsber. d. Wiener Akademie d. Wissensch. phil.-hist. Kl. 165,
5. Abh.
3) Caspar, Studien zum Register Gregors VII. NA. 38, 145 ff. Vgl. dazu auch die
Entgegnung von Peitz in Das Register Gregors I. Ergänzungshefte zu den Stimmen der
Zeit, Reihe 2, Heft 2, Exkurs II, 136—173.
4) Das Register Gregors VII. hsg. v. Caspar, Mon. Germ. Epp. sel. 2.
5) Caspar, Studien 149.
6) Caspar a. a. O. 175 ff.