z 94 stránek
Titel
I
II
III
IV
V
VI
Vorwort
VII
VIII
Inhalt
IX
Einleitung
1
2
3
4
Privilegien
5
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8
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Urkunden
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Immunitätsformular
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Exkurse
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Verzeichnis
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Název:
Beiträge zur Diplomatik der mährischen Immunitätsurkunden
Autor:
Zatschek, Heinz
Rok vydání:
1931
Místo vydání:
Praha
Česká národní bibliografie:
Počet stran celkem:
94
Obsah:
- I: Titel
- VII: Vorwort
- IX: Inhalt
- 1: Einleitung
- 5: Privilegien
- 29: Urkunden
- 47: Immunitätsformular
- 61: Exkurse
- 80: Verzeichnis
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in Böhmen der Zeugenbeweis in Geltung tritt, so stimmt diese
Beobachtung nachdenklich, wie immer man im einzelnen die
Bedeutung der beiden großen Privilegien für die Prager Kirche und
die dem Bistum unterstehenden Klöster und Kirchen von 1221
und 1222 einschätzen will. Auch darauf konnte schon hingewiesen
werden, daß nach 1222 Urkunden für böhmische Empfänger fast
ausnahmslos die Ordale nicht nennen, während in Mähren die Zahl
der Privilegien in stetem Steigen begriffen ist, die ihrer Er-
wähnung tun 1).
Dazu kommt noch, daß das Rosenbergerbuch in seinen älteren
Teilen, ganz ähnlich den Statuten Konrad Ottos, für schwere Ver-
brechen die Anwendung der Gottesurteile bis in die Einzelheiten
regelt, daß erst die Maiestas Carolina, die nur für Böhmen gilt und
hohen und niederen Adel in der Hauptsache berücksichtigt, die
Anwendung von Eisen- und Wasserordal verbietet. Beiden Rechts-
aufzeichnungen ist gemeinsam, daß sie die geistlichen Immunitäten
nicht berücksichtigen. Durch Bestätigungen in Gestalt von Inserten
können in den mährischen Immunitätsurkunden die Ordale bis
ungefähr zu dem Zeitpunkt verfolgt werden, da für Böhmen die
Maiestas Carolina ihre Aufhebung vorsieht. Sollte der Grund
vielleicht doch darin zu suchen sein, daß Deutsches Recht in Böhmen
früher eindrang als in Mähren, daß den Klöstern und Städten für
sein Eindringen und seine Verbreitung eine noch größere Bedeutung
zukommt, als man bisher angenommen hat? Nur für Böhmen
können wir sichere Beweise vorbringen, daß neu gegründete Klöster
mit deutschen Konventen besiedelt wurden. Strahov wurde mit
Prämonstratensern aus Steinfeld, Doxan mit Nonnen des gleichen
Ordens aus Dunwald besiedelt, aus Langheim, Waldsassen und
Ebrach kamen Zisterzienser nach Plaß, Sedletz und Nepomuk.
Schließlich kann im Rahmen solcher Betrachtungen auch das
Soběslavsche Deutschenprivileg von 1174/78 seinen Platz finden2),
das bestimmt: Debent iurare septem manibus pro furto vel pro eo,
quod dicitur nadwore. Von Ordalen findet sich in der ganzen Ur-
kunde keine Spur. Wenn tatsächlich, wie in letzter Zeit behauptet
worden ist, in Böhmen und Mähren seit jeher eine verhältnismäßig
dichte deutsche Bevölkerung heimisch wäre, wenn den Zeiten
Přemysl Ottokars I. und Wenzels I. keinerlei Bedeutung für die
deutsche Kolonisation zukäme, ja, wenn wir diese überhaupt aus
unserer Vorstellungswelt zu streichen hätten, dann ist schwer ein-
zusehen, wieso in Böhmen früher als in Mähren eine so ein-
schneidende Anderung im Beweisverfahren eintritt, warum sie in
Städten und bei geistlichen Immunitäten zu einer Zeit stattgefunden
hat, in der das Rosenberger Buch an den Ordalen festhält, und zwar
1) Man könnte darauf verweisen, daß die Kirche 1215 die Ordale ver-
boten hat (Brunner-Schwerin, Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichtes, 179)
und das Privileg Premysl Ottokars I. von 1222, das in die Auseinandersetzung
zwischen dem König und dem Prager Bischof noch hineingehört, auf Bitten
des Kardinals Gregor ausgestellt ist. Eine ausreichende Erklärung ist das
allerdings noch nicht.
2) Friedrich CDB. I Nr. 290.