z 94 stránek
Titel
I
II
III
IV
V
VI
Vorwort
VII
VIII
Inhalt
IX
Einleitung
1
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3
4
Privilegien
5
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Urkunden
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Immunitätsformular
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Exkurse
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Verzeichnis
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- s. 9: … Ottokars I. von 1222 für die Klöster und Kirchen der Prager Diözese entnommen sind3). Komnt also das Spurium für Břevnov nicht in…
- s. 10: … tritt nun noch die für die Klöster und Kirchen der Prager Diözese 1222 ausgestellte Urkunde Přemysl Ottokars I.4). Sie bestimmt ausdrücklich, daß…
- s. 11: … Moment benützt hat, um für die Klöster und Kirchen der Prager Diözese eine Reihe von Freiheiten, vor allem auch den privilegierten Gerichtsstand…
Název:
Beiträge zur Diplomatik der mährischen Immunitätsurkunden
Autor:
Zatschek, Heinz
Rok vydání:
1931
Místo vydání:
Praha
Česká národní bibliografie:
Počet stran celkem:
94
Obsah:
- I: Titel
- VII: Vorwort
- IX: Inhalt
- 1: Einleitung
- 5: Privilegien
- 29: Urkunden
- 47: Immunitätsformular
- 61: Exkurse
- 80: Verzeichnis
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erheblicher Unterschied. Die Urkunde von 1222 entzieht die Hin-
tersassen der Kirchen der Jurisdiktion der Provinzialgerichte und
behält das Gericht dem König, dem Obersthofrichter und, wenn es
keine causa sanguinis ist, dem Kanzler vor. Ahnliches bringt auch
die schon erwähnte Doxaner Urkunde von 1226 zum Ausdruck,
wo mit den Worten: ut omnes habitantes in possessionibus prefate
domus ... coram excellencia nostra et iudice curie nostre in causam
tracti fuerint ein privilegierter Gerichtsstand vor dem König be-
gründet wird. Deutlicher heißt es in einer Urkunde von 1232:
nostri et praepositi ecclesiae nominatae dumtaxat ipsam iurisditioni
subiicientes1). In Mähren hingegen unterstehen die Hintersassen
dem iudicium seculare, dem Provinzialgericht, und dementsprechend
enthält das vollausgebildete Formular einen eigenen Absatz, der
dem Kämmerer verbietet, Immunitätsgebiet zu betreten, einen
Hintersassen vorzuladen oder sonst irgendwelche Handlungen vor-
zunehmen. Er darf lediglich dem Procurator die Vorladung über-
mitteln und dieser hat dafür Sorge zu tragen, daß die Vorgeladenen
sich zeitgerecht vor Gericht stellen2).
So hat zumindest Koß den Gegensatz zwischen der böhmi-
schen und mährischen Immunität gesehen. Ist er aber tatsächlich
in dieser Schärfe faßbar? Soweit das mährische Immunitätsformular
in Frage kommt und allein den Betrachtungen zugrunde gelegt
wird, wie das KOß getan hat, doch wohl nicht ohne weiteres. Die
Befreiung von den Provinzialgerichten, die im Privileg von 1222 so
überaus deutlich ausgedrückt wird, kommt in keiner der hier zu
behandelnden mährischen Immunitätsurkunden vor. Sie fehlt aller-
dings auch bei vielen böhmischen Klöstern. Auf der anderen Seite
weist eine ganze Reihe von mährischen Immunitätsurkunden kein
Introitusverbot auf, das vor allem dann wesentlich war, wenn ein
Kloster von der Provinzialgerichtsbarkeit nicht eximiert war. Hier
handelt es sich aber nicht um ein verschiedenes Ausmaß an Exemp-
tion, die Erklärung liegt in der Feststellung, daß zwei, an Voll-
ständigkeit und begrifflich klarer Formulierung des Rechtsinhaltes
vollständig verschiedene Urkunden für die weiteren Privilegien das
Vorbild geworden sind. Die Mängel der ältesten Fassung des Immu-
nitätsformulars sind 1234 anläßlich einer Bestätigung des Privilegs
von 1207 beseitigt worden und es ist wichtig, daß sie von der gleichen
Hand geschrieben ist wie die Vorurkunde und mit der Kanzlei in
hat und hat es nicht für ausgeschlossen gehalten, daß es die Kurie war, die
1222 den günstigen Moment benützt hat, um für die Klöster und Kirchen
der Prager Diözese eine Reihe von Freiheiten, vor allem auch den privilegierten
Gerichtsstand durchzusetzen.
1) Erben I Nr. 786. Dazu gehört noch eine 1234 von König Wenzel
dem Kloster Břevnov ausgestellte Urkunde (Erben I Nr. 842), deren Fassung
in dem noch urschriftlich erhaltenen Privileg des gleichen Ausstellers für Doxan
von 1249 (Erben I Nr. 1235) wiederholt wird. Hier heißt es: quod homines
iam dictae ecclesiae (ubique per regnum nostrum constituti) nullius castri
iudicum seu beneficiariorum astent iudicio, sed nobis praesentibus iudicentur.
Die eingeklammerten Worte setzt die Urkunde von 1249 neu hinzu.
2) Vgl. dazu Koß a. a. O. S. 55 f. und jüngst auch Vaněček a. a. O.
passim.