z 94 stránek
Titel
I
II
III
IV
V
VI
Vorwort
VII
VIII
Inhalt
IX
Einleitung
1
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Privilegien
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Urkunden
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Immunitätsformular
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Exkurse
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Verzeichnis
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- s. 9: … Ottokars I. von 1222 für die Klöster und Kirchen der Prager Diözese entnommen sind3). Komnt also das Spurium für Břevnov nicht in…
- s. 10: … tritt nun noch die für die Klöster und Kirchen der Prager Diözese 1222 ausgestellte Urkunde Přemysl Ottokars I.4). Sie bestimmt ausdrücklich, daß…
- s. 11: … Moment benützt hat, um für die Klöster und Kirchen der Prager Diözese eine Reihe von Freiheiten, vor allem auch den privilegierten Gerichtsstand…
Název:
Beiträge zur Diplomatik der mährischen Immunitätsurkunden
Autor:
Zatschek, Heinz
Rok vydání:
1931
Místo vydání:
Praha
Česká národní bibliografie:
Počet stran celkem:
94
Obsah:
- I: Titel
- VII: Vorwort
- IX: Inhalt
- 1: Einleitung
- 5: Privilegien
- 29: Urkunden
- 47: Immunitätsformular
- 61: Exkurse
- 80: Verzeichnis
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causa, que appellatur hlawa. Den Begriff naroc umschreibt eine
Urkunde von 12291): si aliquis ... ab aliquo pro latrocinio incusetur,
quod boemice narok vocatur; hlawa hingegen: si aliquis... casu
miserabili ab alio suffocetur, quod vulgariter hlaua dicitur. Ahnlich
sagt das Spurium für Břevnov: quando aliquis occisus vel strangu-
latus, quod hlawa nuncupatur, und eine echte Urkunde von 1229
für das Kloster zu Opatovitz2): quando aliquis interficitur, quod
vulgariter hlawa vocatur3). Totschlag und Mord werden in den
böhmisch-mährischen Urkunden aus der ersten Hälfte des 13. Jahr-
hunderts noch nicht geschieden, latrocinium gehört zu den unehr-
lichen Verbrechen. Die Doxaner Urkunde kann also mit den mähri-
schen Immunitätsprivilegien zusammengestellt werden, die ein an-
deres unehrliches Verbrechen, den Diebstahl, namentlich heraus-
greifen.
Es ist immerhin auffällig, daß in dem bisher behandelten
Zeitraum einer Erwähnung der Gottesurteile für einen böhmischen
Empfänger vier für mährische gegenüberstehen und diese Zahl kann
noch um die Hälfte erhöht werden, wenn man das Velehrader De-
perditum von 1209/13 und die ebenfalls verlorene ursprüngliche
Fassung der Statuten Konrad Ottos mit einbezieht. Zu einem
ähnlichen Ergebnis führt auch die Durchsicht des ersten Bandes
der von Erben herausgegebenen Regesta diplomatica nec non
epistolaria Bohemiae et Moraviae. Wenn ich nichts übersehen habe,
wenn nicht der volle Wortlaut der einen oder anderen Urkunde
mehr bietet als das Regest und Gottesurteile nennt, dann kann mit
Ausnahme von Doxan kein böhmisches Kloster namhaft gemacht
werden, dessen Privilegien Gottesurteile als Beweismittel festsetzen
oder sie auch nur erwähnen. Dagegen wächst die Zahl der Immuni-
tätsurkunden für mährische Empfänger nach 1230 noch stark an,
selbst wenn man von den durch Inserte vermittelten Nennungen
der Ordale ganz absehen will. Zu diesem der mangelhaften Zu-
gänglichmachung der böhmischen Quellen wegen nicht absolut
beweisenden Tatbestand tritt nun noch die für die Klöster und
Kirchen der Prager Diözese 1222 ausgestellte Urkunde Přemysl
Ottokars I.4). Sie bestimmt ausdrücklich, daß sich Diebe und andere
Verbrecher nur durch das Zeugnis der Nachbarn — non nisi per
vicinatus testimonium — reinigen können. Gottesurteile werden
nicht erwähnt. Soweit der erhaltene Urkundenbestand schließen
läßt, bestand zwischen Böhmen und Mähren hinsichtlich des Beweis-
verfahrens5), aber auch in Umfang und Inhalt der Immunität ein
1) Friedrich CDB. II Nr. 323 für Leitomischl.
2) Friedrich CDB. II Nr. 324.
3)
Zu diesen Termini vgl. auch die Ausführungen von Vaněček a. a. O.
S. 30 ff.
4)
Friedrich CDB. II Nr. 227.
5) Das Beweisverfahren wird allerdings in den Urkunden von 1222 und
1226 ebenfalls verschieden dargestellt. Zeugenbeweis und Ordale stehen einander
gegenüber. Die Erklärung dafür dürfte vielleicht auf Wegen zu suchen sein,
die Vaněček a. a. O. S. 43 ff. eingeschlagen hat. Er ist zu dem Schluß ge-
kommen, daß das Privileg von 1222 keine praktische Bedeutung besessen