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- s. 422: … überließ. In dieser Stellung nahm Heinrich wieder im Interesse des Klosters Waldsassen einen wichtigen, die Zustände des Eger- landes berührenden Act vor.…
- s. 423: … patronatus ad Nos jure hereditario devolutum in villa Wondreb) dem Kloster Waldsassen durch Schenkung zueignete; wie denn auch — Kaiser Friedrich II.…
- s. 423: … Franken und im Egerlande gestärkt. Waren bisher eigentlich nur für Kloster Waldsassen gegebene Privi- legien zu verzeichnen, aus denen die Zustände Egers…
- s. 424: … innerhalb der Stadt, die er in dieser Zeit, 1236, dem Kloster Waldsassen schenkte. Die Paulsdorf hatten auch 1300 noch 12 Hofstätten zu…
Název:
Zur wirthschaftlichen und staatlichen Entwicklung des Egerlandes II, MVGDB 36
Autor:
Werhold, A.
Rok vydání:
1898
Místo vydání:
Praha, Wien
Česká národní bibliografie:
Počet stran celkem:
18
Obsah:
- 412: Titel Entwicklung
- 429: Titel - MVGDB
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jener Zeit. Und wenn die beiden oben besprochenen, von Nürnberg so
hoch angeschlagenen Bestimmungen des Privilegs nicht ebenso urkundlich
an Eger kamen, so waren sie eigentlich für beide Stauffischen Städte
doch selbstverständlich und hatten für Nürnberg nur den praktischen Zweck,
dort eingetretene oder befürchtete staatsrechtliche Mißbräuche fernzuhalten.
Später freilich konnte Eger mit dem größeren Nürnberg nicht gleichen
Schritt halten und lehnte sich bei seinem Bedürfnisse eines deutschen
Rückhalts gerne an das nahe gelegene Nüruberg an, was es sogar als
Mutterstadt in gerichtlicher Beziehung bezeichnen mochte, obschon Eger eine
förmliche „Bewidmung“ mit Nürnberger Recht nachweislich nicht er-
halten hat.
Weitere friedliche Entwickelung für die Grenzstadt Eger mit dem
Egerlande war fernerhin zu hoffen, da die Zugehörigkeit zum
dentschen Reichsverbande damals noch mehr gesichert erschien,
uachdem unter Friedrich II. durch den Reichsabschied zu Würzburg 1216
bestimnt war, daß Reichslande in keiner Weise dem Reiche entfremdet
werden dürfen. Denn „Reichsland“ im Sinne eines dem Reichsverbande
angehörigen Herrschafts-Territoriums war, wie jedes andere Markgrafenthum
auch das Egerland jedenfalls mit allen darin enthaltenen Eigen und Lehn-
gütern, der Stadt, den Märkten und Ortschaften. Nullum principatum posse
commutari vel alienari ab Imperio, vel ad alium principem transferri
sed omnes principatus imperii illaesos observare, besagte der Reichs-
abschied, der aber uur ein halbes Jahrhundert vorhielt. Dann verpfändete
nach einigen Katastrophen der Habsburger Rudolph zuerst friedlich das
Egerland an Böhmen.
In diese Zeit fällt es, daß Friedrich vor seinem Abgange in das
Italische Reich, um seines Sohnes Heinrichs Wahl zum Römischen
Könige und damit zu seinem Nachfolger im Reiche zu erlangen, den geist
lichen Fürsten, welche damals den Ausschlag gaben, 1220 privilegien-
mäßig die volle Landesherrschafts-Gewalt über ihre schon ausgebildeten
Territorien zugestand. Nach erreichter Wahl ging er nach Italien, wo er
volle 15 Jahre verblieb und inzwischen Heinrich seine Vertretung in
Deutschland überließ. In dieser Stellung nahm Heinrich wieder im
Interesse des Klosters Waldsassen einen wichtigen, die Zustände des Eger-
landes berührenden Act vor.
Im Jahre 1223 verbot er den Bau von Burgen, der dem
Könige und den Grafen oder Provinzialrichtern überall zustand, in der
Nachbarschaft des Klosters; solches muß zu dieser Zeit Seitens der Grund-
herren dort im Gange gewesen sein; nicht bloß etwa anf kirchlichem Boden