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Titel - MVGDB
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Název:
Zur wirthschaftlichen und staatlichen Entwicklung des Egerlandes II, MVGDB 36
Autor:
Werhold, A.
Rok vydání:
1898
Místo vydání:
Praha, Wien
Česká národní bibliografie:
Počet stran celkem:
18
Obsah:
- 412: Titel Entwicklung
- 429: Titel - MVGDB
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aus Veranlassung eines Vogteischutzes, sondern überhaupt: in vicinio
castrum non debet aedificari. Nürnberg hatte sich schon 1213 im
Interesse der Stadt ein ähnliches Privileg geben lassen. In der
Richtung von Eger aus würde, da Kinsberg längst bestand, an Hardeck,
Pograt, die beide von uralters her zu Befestigungen geeignet erschienen,1)
Conreut (was 1242, 49 genannt ist), Pilmersreut, Gehag, Liebeneck,
Zettendorf, und jenseits Schlotenhof, Raitenbach, Brand etwa zu denken
sein, die späterhin wirklich als feste Sitze vortreten. Das Verbot erging
bei Abhaltung des Landgerichtes durch den König selbst in der Umgebung
von Bischöfen, Fürsten und Edlen. Auch 1224, 28, 31, 32 urkundete der
König apud Egram.
Wesentlich erkennbar wird der Eigeuthums-Charakter des
Bohburg-Stauffischen Besitzes in Egerlande dadurch, daß Heinrich Kirche
mnd Patronat zu Wondreb als ihm erblich zustehend (ecclesiam et jus
patronatus ad Nos jure hereditario devolutum in villa Wondreb)
dem Kloster Waldsassen durch Schenkung zueignete; wie denn auch
— Kaiser Friedrich II. 1231 die zu Wondreb gehörige Capelle zu Hohenstein
von Wondreb abtrennte und dem Kloster Reichenbach schenkte, wofür er
auderweitigen Landbesitz als Entschädigung gab. Es sind dies grund-
herrliche Verfügungen, welche canonisch durch vorausgegangene „Fun-
dirung“ (mittelst Anweisung von Grund und Boden zur Erbauung der
Kirchen und Pfarrgebände: fundatio in specie), sowie Zuweisung der
uöthigen Einkünfte (dotatio) nach Kircheurecht begründet erscheinen.
Der jugendliche König Heinrich, der als untreuer Sohn, ungeduldig
und ehrgeizig, das Deutsche Reich von dem lange in Italien weilenden
kaiserlichen Vater für sich loszulösen strebte, suchte jetzt die weltlichen
Fürsten dafür zu gewinnen, indem er auf einem Fürstentage zu Worms
(1. Mai 1231) mit ihrer sehr willigen Zustimmung wichtige Bestimmungen
zu Gunsten ihrer landesherrlichen Macht, sowohl dem Kaiser wie den
Einsassen ihrer Territorien gegenüber erließ. Der dadurch bedrängte
Kaiser sah sich genöthigt, auf einem nach Ravenna berufenen Reichs-
tage 1232 die gewährten Privilegien, jedoch mit eingrenzenden Vorbe
halten zu bestätigen, worauf die Aussöhnung mit dem Sohne erfolgte.
Selbstverständlich wurde dadurch auch die eigene Stauffische landesherrliche
Gewalt in dem Besitze in Schwaben, Franken und im Egerlande gestärkt.
Waren bisher eigentlich nur für Kloster Waldsassen gegebene Privi-
legien zu verzeichnen, aus denen die Zustände Egers wie des Egerlandes
1) H. Gradl, Gesch. p. 29; Mittheil. p. 227. Mon. Egr., p. 78.