z 148 stránek
Titel
Ia
Inhalt
I
Einleitung
1
2
3
4
Lebensverhältnisse
5
6
7
8
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Vewandtenkreis
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Thätigkeit und Werke
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110
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Stammtafel der Familie
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Urkundliche Nachweise
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Namens- und Sachverzeichnis
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- s. 19: … des Chores der Koliner Bartholomäuskirche und der Allerheiligenkirche auf der Prager Burg, welche nachweisbar Meister Peter übertragen wurden, der Aufbau der Karlshofer…
- s. 30: … eine Ver- schiebung, als der kunstreiche Werkmeister Peter auf der Prager Burg gegen Erlag von 32 Groschen das Bürgerrecht der Altstadt in…
- s. 30: … Prag-Altstadt erwarb, trat für ihn Petrus, der Steinmetz von der Prager Burg, als Bürge ein.s) Da der eine Bürg- schaft Leistende aber…
- s. 30: … erwiesen, dass der kunstreiche Werkmeister und Steinmetz Peter von der Prager Burg, welcher 1379 Bürger der Prager Altstadt wurde und 1393 für…
- s. 48: … gleichem An- lasse unmittelbar vor Johann, dem Steinmetzen auf der Prager Burg, ein Zins in derselben Höhe wie dem Genannten zugesichert [Urk.…
- s. 49: … Zu- stimmung Johanns, des Sohnes des Dombaumeisters Peter von der Prager Burg, und seiner Gattin Helene als der Patrone desselben der Tausch…
- s. 50: … zu 64 Groschen gerechnet, für Johann, den Steinmetzen von der Prager Burg, vorbehalten. Nicolaus Krudencz, welchem seine Schwieger- mutter Margareta, die Witwe…
- s. 50: … 1402 verpflichtet, von diesem Hause dem Steinmetzmeister Johann von der Prager Burg jährlich 4 Schock zu zinsen.3) Nicht viel später, am 12.…
- s. 50: … Margareta um 27 Schock kaufte, Johann, dem Steinmetzen auf der Prager Burg, ein Jahreszins von 2 Schock vor- behalten. 4) Dieselbe Jahreszinssumme…
- s. 52: … Margareta, die Witwe des verstorbenen Steinmetz- meisters Johann von der Prager Burg, mit Zustimmung der Schöffen auf ihr Heiratsgut für 45 Schock…
- s. 53: … Johanko, den Sohn weiland Meister Johanns, des Steinmetzen von der Prager Burg, drei Schock von allen Steuern und bürgerlichen Abgaben freien Jahres-…
- s. 53: … Zweifel bestanden, ob der wiederholt genannte Steinmetzmeister Johann von der Prager Burg mit Johann Parler, dem Prager Dombaumeister und Gatten der Helene,…
- s. 53: … Johanko wurde ebenso als Sohn des Steinmetzmeisters Johann von der Prager Burg, als dessen Testamentsvollstrecker er auch begegnete, wie als Sohn der…
- s. 54: … 54.] 54 die Witwe nach dem Steinmetzmeister Johann von der Prager Burg, ein Jahreszins von 5 Schock vorbehalten wurde.1) Letzteren löste Frau…
- s. 55: … Janco, dem Sohne des verstor- benen Steinmetzmeisters Peter von der Prager Burg. Am 28. November 1415 kaufte derselbe um 10 Schock einen…
- s. 55: … haben, machte Janco, der Sohn weiland Meister Peters von der Prager Burg, bereits am 2. December 1417 Gebrauch,7) an welchem Tage er…
- s. 56: … welchen Janco, der Sohn weiland des Steinmetzmeisters Peter von der Prager Burg, begegnet. Da es feststeht, dass der ersten Ehe Peter Parlers,…
Název:
Peter Parler von Gmünd, Dombaumeister in Prag, und seine Familie: ein Beitrag zur deutsch-österreichischen Künstlergeschichte.
Autor:
Neuwirth, Josef
Rok vydání:
1891
Místo vydání:
Praha
Česká národní bibliografie:
Počet stran celkem:
148
Počet stran předmluvy plus obsahu:
II+146
Obsah:
- Ia: Titel
- I: Inhalt
- 1: Einleitung
- 5: Lebensverhältnisse
- 34: Vewandtenkreis
- 58: Thätigkeit und Werke
- 113: Stammtafel der Familie
- 114: Urkundliche Nachweise
- 143: Namens- und Sachverzeichnis
Strana 48
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wohl der ausschließliche Gebrauch deutscher Stückbezeichnungen unleugbar
lehrt, jeder Deutsch verstand und von den überwiegend deutschen Stein-
metzen offenbar meist Deutsch geredet wurde, so hatte doch der Dombau-
meister wiederholt auch mit andern Arbeitskräften, als Handlangern,
Steinbrechern, Fuhrleuten udgl. zu verhandeln, wo es unstreitig nur im
Interesse der Sache lag, dass er mit solchen gewiss öfters des Deutschen
Unkundigen ohne Vermittlung eines Dolmetschen sich direct auseinander-
setzen konnte. Peter Parler hat ohne Zweifel verhältnismäsig ziemlich
rasch sich die zur nöthigen Verständigung erforderliche Kenntnis des
Tschechischen angeeignet, wofür auch spricht, dass er bereits 1360 zum
Schöffen des Hradschin gewählt wurde. Denn mag es auch nicht zu
bestreiten sein, dass in Prag während des 14. Jahrhundertes vor Gericht
vorwiegend in deutscher Sprache verhandelt wurde, so sind doch, wie
die oben berührten Eintragungen von 1388 beweisen, sicher zu gleicher
Zeit Verhandlungen in tschechischer Sprache gepflogen worden; sollte
ein Schöffe aber allen Anforderungen seines Amtes entsprechen, was ja
bei einer Wahl zunächst den Ausschlag geben musste, so blieb letztere
gewiss an die Kenntnis beider Landessprachen gebunden. Darum ergibt
sich auch aus der Wahl Peter Parlers zum Hradschiner Schöffen die
Thatsache, dass er des Tschechischen mächtig war. Da er aber mit
seiner umfassenden Thätigkeit bei den hervorragendsten Bauten des
Landes und durch seine Arbeiten in anderen Städten Böhmens den
Wert einer directen Verständigung mit allen Arbeitsleuten schätzen
gelernt hatte, so kann es nicht auffallen, dass auch seine Söhne erster
Ehe, die zunächst an Arbeit und Fortkommen im Lande, an die Mög-
lichkeit eines unmittelbaren Verkehres mit den tschechischen Landsleuten
dachten, das Tschechische erlernten. Wie die in den Prager Stadtbüchern
mehrfach begegnenden deutschen Eintragungen mit Recht einen Hinweis
auf die Sprache der darin begegnenden Parteien enthalten, so beweisen
die den Brüdern Parler geltenden tschechischen Einzeichnungen vom
Jahre 1388 ebenso deutlich, dass die Söhne aus der ersten Ehe des
Dombaumeisters des Tschechischen gewiss vollkommen mächtig waren.
Wie lange Wenzel Parler in Prag sich aufgehalten hat, ist nicht
mit Sicherheit zu bestimmen. Da sein Bruder, der Dombaumeister
Johann, als Besitzer des Hauses zu den Sicheln in der Zeltnergasse
nachweisbar ist, welches vielleicht schon der auf der Altstadt sesshaft
gewordene Peter Parler innehatte, so liegt die Vermuthung nahe, dass
der am 12. September 1402 erwähnte Wenzel bei den Sicheln mit
Wenzel Parler identisch sei. Denn demselben wurde bei gleichem An-
lasse unmittelbar vor Johann, dem Steinmetzen auf der Prager Burg,
ein Zins in derselben Höhe wie dem Genannten zugesichert [Urk.
Nachw. Nr. 41], was eine Gleichheit der Ansprüche ergeben würde, die