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Excommunikation
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Název:
Excommunication des Markgrafen von Mähren Prokop und seines Anhanges im Jahre 1399, und was damit zusammenhängt (Archiv für österreichische Geschichte vol. 8)
Autor:
Wolny, Gregor
Rok vydání:
1852
Místo vydání:
Wien
Česká národní bibliografie:
x
Počet stran celkem:
36
Obsah:
- 173: Titel
- 175: Excommunikation –Titulus
- 177: Excommunikation
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ausführliche Vorschriften für ihr Verhalten ertheilte. Aber auch diese
Fürsorge schützte das Kapitel gegen die Brüder-Markgrafen Jodok und
Prokop nicht, die vielmehr (besonders Jodok mit seinem Anhange) erst von
jetzt an zu den gewaltsamsten Mitteln griffen und für den etwaigen (am
23. December 1380 wirklich erfolgten) Sterbefall des Bischofs Johann, die
Kapitularen zu zwingen, ihrem Bruder, dem Fürsten Johann Soběslaw in
Vorhinein die Stimmen zuzusichern. Auf die Umtriebe und Gewaltthätig-
keiten dieser heillosen Partei lässt sich aus dem Umstande schliessen, dass
1379 (ddo. Rome Idus Octobr. 1) Papst Urban VI. für den Fall, als es wahr
wäre, "dass der Markgraf Jodok und der Olmützer Stadtrath das Domkapi-
tel und sämmtliches Kirchenpersonale nicht nur aus Olmütz, sondern auch
aus allen markgräflichen Ländern verbannt, und allgemein kundgemacht
habe, dass Niemand unter Todesstrafe den Domdechant und die andern
Kirchenglieder oder ihre Sachen aufnehmen, oder ihnen Zinse und andere
Schuldigkeiten entrichten solle," — dem Leitomischler Bischof, dem Sehott-
ner Abt in Wien und dem Breslauer Archidiakon befahl, die Urheber dieser
Frevelthat mit dem Banne und die Länder des Markgrafen, so wie die Stadt
Olmütz und ihre Güter mit dem Interdicte zu belegen. Und dass es denn
wirklich so war, wie dem Papste berichtet worden, beweiset das Notariats-
Instrument vom 12. Jänner 1380 des Bischofs von Leitomischl Albert und
seiner Collegen 2), womit nach vorangegangener Untersuchung, Markgraf
Jodok, der Bürgermeister, Richter, Geschworene und Schöppen von
Olmütz im Namen der Kirche für so lange in Bann gethan, und die Länder
mit dem Interdict belegt wurden, bis nicht die Ausweisung und Proscription
der Olmützer Kirchenglieder aufgehoben, denselben Genugthuung gelei-
stet, und die Lossprechung erwirkt sein würde.
Dieses Mittel wirkte; denn wahrscheinlich schon im Februar 1380 (die
Urkunde im Kapitelarchive A. II, b. 24 ist nicht datirt) kam dureh Vermitt-
lung des Prager Erzbischofs, des päpstlichen Legaten und des Herzogs von
Teschen Przemisl zwischen Markgraf Jodok und dem Domkapitel ein Ver-
gleieh zu Stande, dem gemüss Jodok alle Besitzungen, Dörfer, Höfe etc. dem
Kapitel zurüekstellen, alle Glieder der Olmützer Kirche in ihre vorigen Rechte
wieder einsetzen, und die Verbannung des Dechants, Propstes und über-
haupt aller geistlichen Personen sammt ihren Freunden widerrufen solle,
wogegen das Kapitel die in kurzem fällige Landessteuer entrichten wolle,
jedoeh hoffe, der Markgraf werde es bei der nächsten Steuerauflage einer
ungewöhnlichen Leistung überheben. Darauf wurden Markgraf Jodok und
die Stadt Olmütz auf Bitte ihres Procurators und Pfarrers in Scenecz, Peter,
in einer Versammlung hochgestellter Geistlichen zu Prag sehon am 20. Fe-
bruar d. J. von dem päpstlichen Legaten Johann Pileus vom Banne und Inter-
dicte feierlich losgesproehen, nachdem auch der Olmützer Domherr und
1) Original im Domkapitel-Archiv zu Olmütz A. II, b. 21.
2) Ddo. in Carthusia ad Luthomischl 12 Januar. Indict. III. a°. pontific. pap.
Urbani VI. Origin. ebenda. A. 11, b. 22.
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