z 24 stránek
Titel
I
Fragment eines Registers
579
580
581
582
583
584
585
586
587
588
589
590
591
592
593
594
595
596
597
598
599
600
601
Název:
Ein Fragment eines Registers Karls IV. aus dem Jahr 1348
Autor:
Groß, Lothar
Rok vydání:
1922
Místo vydání:
Hannover, Leipzig
Počet stran celkem:
24
Obsah:
- I: Titel
- 579: Fragment eines Registers
Strana 582
582
Lothar Gross.
und vierten Seite das Ende bezw. der Anfang der einzelnen
Zeilen. Auf der zweiten Seite ist die Schrift stellenweise
stark abgerieben und daher kaum mehr recht lesbar. Wie
eine Untersuchung der einzelnen Eintragungen zeigt, haben
wir es mit dem äusseren Bogen einer Lage zu tun, nicht
mit zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Blättern. Von
einer Foliierung oder Paginierung findet sich keine Spur,
ob eine solche nie vorhanden war oder ob sie weggeschnitten
wurde, lässt sich nicht entscheiden. Alle vier Seiten weisen
mit Ueberschriften versehene Eintragungen in Urkunden-
schrift auf, die nur durch schmale Zwischenräume von
einander getrennt sind. Die Ueberschriften, die in der
Regel den Namen des Urkundenempfängers wiedergeben,
sind mit roter Tinte unterstrichen und durch eine Art
Kapitelzeichen in der gleichen Farbe noch besonders her-
vorgehoben. Auf dem unteren Rande der ersten Seite
findet sich folgender Vermerk: "Dem closterrath zur nach-
richtung zuezustellen 6. August 1612', daneben ein B, von
dem es aber zweifelhaft ist, ob es zur gleichen Zeit, wie
der Vermerk geschrieben wurde. Zum ursprünglichen
Schriftbestand scheint es jedesfalls nicht zu gehören.
Ueber den Weg und die näheren Umstände, unter
denen das Fragment an seinen heutigen Aufbewahrungsort
gelangte, könnten nur mehr oder weniger begründete Ver-
mutungen ausgesprochen werden, da alle bestimmteren An-
haltspunkte fehlen. Aus dem eben erwähnten Vermerk
kann nur soviel erschlossen werden, dass das Fragment in
den Händen einer mit dem Klosterrat in Verbindung
stehenden Stelle war, vielleicht auch an den Klosterrat
gelangte und dass 1612 der Registerband, dem unser Bogen
entstammt, bereits zerstört war, vermutlich sogar schon
seit längerer Zeit. Der Vermerk bezieht sich offensichtlich
nicht etwa auf die Eintragungen, sondern auf das, dem
unser Bogen als Umschlag diente1. Das B war wahr-
1) Man könnte allenfalls auch daran denken, dass der Vermerk
'dem closterrath zur nachrichtung zuezustellen' mit der Eintragung,
unterhalb der er sich befindet, zusammenhängt, da diese eine Urkunde
für das Kloster Plass enthält, in der das Kloster von der Gastung befreit
wird. Man könnte annehmen, dass der Bogen dem Klosterrat wegen
dieser Urkunde eingesandt wurde. Bei näherer Ueberlegung hat aber
diese Annahme nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit. Eine Behörde,
die den Klosterrat auf das Privileg für Plass hätte hinweisen wollen,
hätte wohl einen anderen Weg gewählt, als einen Bogen aus einem
Register, von dem man für diesen Fall voraussetzen müsste, dass es
noch intakt und sozusagen im Gebrauche war, herauszureissen. Man