z 180 stránek
Titel
I
II
III
IV
Vorwort
V
VI
Inhaltsverzeichnis
VII
VIII
Einleitung
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Anhang
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Register
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- s. 25: … versammelte. Hätte es sich jedoch allein um die Huldignng des Fürstentums Breslau gehandelt, so hätte die Stadt fanm einen zwingenden Rechtsgrund für…
- s. 31: … Auszahlung unterbliebe, an den königlichen Landen schadlos zu halten. Das Fürstentum Breslau, das Polen am nächsten lag, konnte, wenn die vorgesehene Möglichfeit…
- s. 81: … Gericht fordern oder fordern lassen wird, daß er ferner das Fürstentum Breslau ungeteilt bestehen lassen, die Freiheit der Ratswahlen nicht antasten, die…
- s. 138: … und Glatz machten sich die Verheerungen geltend, aber auch im Fürstentum Breslau selbst. So erlitten uicht nur Handel und Handwerk, sondern auch…
Název:
Der Widerstand Breslaus gegen Georg von Podiebrad
Autor:
Koebner, Richard
Rok vydání:
1916
Místo vydání:
Breslau
Počet stran celkem:
180
Obsah:
- I: Titel
- V: Vorwort
- VII: Inhaltsverzeichnis
- 1: Einleitung
- 146: Anhang
- 171: Register
Strana 81
Der Vertrag vom 13. Januar 1460.
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ist am 13. Jannar 1460 der Friede zwischen König und Stadt geschlossen
und von den Legaten bestätigt worden. Dieser Friedensvertrag bedentet in
seinem wesentlichsten Inhalt jene neuartige Ansrichtung der Breslauer Politik,
zu der sich der Rat in den Tagen der höchsten Spannung zwischen der Stadt
und den Legaten entschlossen hatte. Die Hauptfestsetzungen des Vertrages
sind die folgenden 1):
A. Breslan, Stadt und Klerus, sowie Namslau geloben, dem König
Georg, wie der Papst geboten hat, Gehorsam zu leisten.
B. dafür gewährt Georg:
1. Sofortigen Abbruch der Feindseligkeiten. Alle Kampfansagen seiner
Bundesgenossen werden zurückgenommen; der Widerstand der Breslauer bleibt
unbestrajt.
2. Bestätignng aller Herrschafts- und Besitzrechte, die den Städten
Breslau und Namslan und ihren Bürgern nach Ausweis der Privilegien und
Gewohnheiten zustehen. Im einzelnen wird betont, daß der König alle
Bürger bei ihrem Gerichtsstande erhalten und niemals vor ein auswärtiges
Gericht fordern oder fordern lassen wird, daß er ferner das Fürstentum
Breslau ungeteilt bestehen lassen, die Freiheit der Ratswahlen nicht antasten,
die Zollgerechtsame der Stadt erhalten und die Hauptmannschaft über das
Fürstentum in ihren Händen belassen wird.
3. Wahrung des Besitzes der Geistlichkeit, Gültigkeit der geistlichen
Zenjuren; Unterstützung ihrer Gebote wider die Ketzer.
4. Die Huldigung der Städte und der Geistlichkeit bleibt auf drei Jahre
und einen Monat2) hinansgeschoben. Nach Ablauf dieser Frist geloben sie,
dem Könige „als dem wahren und unzweifelhaften katholischen und christlichen
Könige von Böhmen“ zu huldigen; aber auch schon bis dahin sollen sie ihm
untertänig sein. Alle ihre Untertaneupflichten (z. B. Beschickung von Tagungen
des Reiches) und seine Herrscherpflichten (z. B. Schutz gegen Feinde) sollen
schon innerhalb der Frist gelten.
Die letzte dieser Bestimmungen macht uns begreiflich, daß Georg den
Vertrag so bereitwillig annahm. In der Hauptsache blieb er der Sieger: die
Breslauer mnsßten von ihrem Gelübde, ihn nimmermehr aufzunehmen, zurück
treten. Der Breslauer Rat hatte diese Niederlage nicht zu verhüllen vermocht.
Nicht die Unterwerfung unter Georg, uur der feierliche Unterwerfungsakt, die
Huldigung an ihn, wird aufgeschoben. Georg wird in dem Vertrage schon
als der rechte König angesprochen. Das Siegesbewußtsein der Stadt scheint
1) L 95 f. 2) Den einen Monat hat Georg selbst in heiterer Laune zu den drei
Jahren hinzugefügt. Esch. L 97, C II.
Darüeslungen und Duellen XXII.
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