z 66 stránek
Titel
1
2
3
4
5
6
Studie
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
Edition
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
- s. 20: … entsprechende Stelle im zweiten Schreiben 65) erklärt: es ist das Königreich Böhmen. Nun war Wenzel allerdings nicht in Böhmen geboren, sondern außerhalb…
- s. 21: … der römische König Wenzel als ältester Sohn nicht nur das Königreich Böhmen erben, sondern auch die schlesischen Fürstentümer Breslau, Glogau, Frankenstein, Schweidnitz,…
Název:
Ein Fürstenspiegel Karls IV.
Autor:
Steinherz, Samuel
Rok vydání:
1925
Místo vydání:
Praha
Česká národní bibliografie:
Počet stran celkem:
66
Počet stran předmluvy plus obsahu:
66
Obsah:
- 1: Titel
- 7: Studie
- 41: Edition
Strana 21
21
Aber Wenzel konnte sich auch auf eine ausdrückliche Verfügung
seines Vaters berufen. Im Jahre 1376 hatte Karl IV. eine Erb-
teilungs- und Erbfolgeordnung für seine drei Söhne errichtet. Dar-
nach sollte der römische König Wenzel als ältester Sohn nicht nur
das Königreich Böhmen erben, sondern auch die schlesischen
Fürstentümer Breslau, Glogau, Frankenstein, Schweidnitz, Jauer,
einen Teil der Ober- und Nieder-Lausitz, und alle Herrschaften,
Schlösser, Güter, Lehen usw., die Kaiser Karl in Bayern, Schwaben,
Franken, Voigtland, Meißen, wie überhaupt in Deutschland für die
Krone Böhmen erworben hatte 66). Der zweite Sohn, Siegmund,
sollte die Alt- und Neumark Brandenburg, der dritte, Johann, das
neugebildete Fürstentum Görlitz erhalten. Diese Erbteilung ist
von Karl IV. mit Urkunde 67) vom 21. Dezember 1376 angeordnet
worden, und auf Grund dieser Anordnung konnte Wenzel mit Fug
und Recht sagen, daß nicht nur das Heimatland, sondern auch
mehrere Fürstentümer und verschiedene Herrschaften sein recht-
mäßiges Erbe seien. Es stimmt also diese Bemerkung unseres Schrei-
bens mit den Tatsachen überein, und sie gestattet uns auch, die
Zeit der Abfassung des ersten Schreibens etwas genauer anzugeben:
es ist nach der von Karl IV. verfügten Erbteilung, also nach dem
21. Dezember 1376 entstanden.
Ein anscheinend belangloses Wort findet sich am Schlusse des
ersten Schreibens: der römische König richtet an seinen Vater die
Bitte, ihm schriftlich68) zu antworten. Die erste Folgerung, die
sich aufdrängt, ist: Vater und Sohn waren von einander getrennt,
als dieser Brief geschrieben wurde. Das wird auch im zweiten
Schreiben ausdrücklich gesagt: „was deine Genossen, dein Gefolge,
Räte und Hofleute betrifft“ heißt es hier „und wie du dich im
Anfang deiner hohen Würde benehmen sollst, darüber werde ich
dich besser in vertraulichen Gesprächen, sobald wir uns wiedersehen
werden, unterrichten“ 69). Aus der Bitte um schriftliche Antwort
geht jedoch noch etwas anderes hervor: der Schreiber rechnete
darauf, daß die Abwesenheit des Vaters noch geraume Zeit dauern
werde, und der Vater, d. h. Karl IV., war derselben Ansicht, denn
sonst hätte er sich nicht dran gemacht, ein so umfangreiches Schrift-
stück, wie es sein Schreiben ist, auszuarbeiten. Entsprechen diese
Folgerungen den Tatsachen? Können wir nachweisen, daß Karl
und Wenzel in dem Zeitraum zwischen 21. Dezember 1376 und
29. November 1378 von einander getrennt waren, und zwar für längere
Zeit? Ein solcher Nachweis läßt sich wirklich erbringen. Im März
66) und außerdem die Lehenshoheit über die anderen noch unter eigenen
Fürsten stehenden schlesischen Fürstentümer, über Mähren, und über einen
Teil des Herzogtums Görlitz.
67) Veröffentlicht von Schlesinger in den Mitteilungen des Vereines für
Geschichte der Deutschen in Böhmen, 31, 5 ff.
68) „quam ob rem paternae dilectioni
— — supplico reverenter, quatinus
—
illis me per suas literas erudire dignetur lege et moribus
69) „de comilitibus tuis — — necnon quem modum
— — in primordio
huius tui altissimi principatus tenere te deceat, secretis te potius, cum vide-
bimus nos vicissim, erudiemus affatibus —