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- s. 20: … entsprechende Stelle im zweiten Schreiben 65) erklärt: es ist das Königreich Böhmen. Nun war Wenzel allerdings nicht in Böhmen geboren, sondern außerhalb…
- s. 21: … der römische König Wenzel als ältester Sohn nicht nur das Königreich Böhmen erben, sondern auch die schlesischen Fürstentümer Breslau, Glogau, Frankenstein, Schweidnitz,…
Název:
Ein Fürstenspiegel Karls IV.
Autor:
Steinherz, Samuel
Rok vydání:
1925
Místo vydání:
Praha
Česká národní bibliografie:
Počet stran celkem:
66
Počet stran předmluvy plus obsahu:
66
Obsah:
- 1: Titel
- 7: Studie
- 41: Edition
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gebrauchte Anrede „excolende mi genitor etc.“ und die Ausdrücke
„vestra maiestas etc.“ sich auch in den beiden anderen Briefen
Wenzels an seinen Vater nachweisen lassen, nicht zu viel Gewicht
beilegen dürfen. Wir werden aus dieser Ubereinstimmung nur den
Schluß ableiten können: unser erstes Stück, der angebliche Brief
Wenzels an Karl IV. kann in seiner Fassung nicht als kanzleiwidrig
bezeichnet werden. Wer immer diesen Brief geschrieben hat, wußte
wie Briefe Wenzels an seinen Vater aussehen.
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Auf festeren Boden kommen wir, wenn wir die beiden Schrei-
ben nach einer anderen Richtung untersuchen. Sie sind in den
Abschriften, die uns vorliegen, ohne Datum; können wir diese
Lücke ergänzen, können wir aus den Schreiben selbst die Zeit ihre€
Abfassung bestimmen? Für diese Untersuchung sind zwei feste
Punkte gegeben. Erstens, daß die Schreiben auf Karl IV. und dessen
Sohn Wenzel bezogen werden müssen, daß nur Wenzel es gewesen
sein könnte, der sich an seinen Vater, den Kaiser, mit der Bitte
um Belehrung gewandt hat 63). Beide Schreiben gehen davon aus,
daß Wenzel zur Nachfolge in die Kaiserwürde berufen ist, und
diese Berufung war erfolgt durch seine Wahl zum römischen Könige
am 10. Juni 1376. Andererseits ist Karl IV., der das zweite Schrei-
ben verfaßt haben soll, am 29. November 1378 gestorben. Es muß
also das erste Schreiben nach dem 10. Juni 1376, das zweite vor
dem 29. November 1378 geschrieben sein. Entsprechen die beiden
Schreiben nicht diesen Bedingungen, so brauchen wir keinen weiteren
Beweis für ihre Unechtheit. Sehen wir nun, ob sie in diesen Rahmen
passen.
Gleich zu Beginn des ersten Schreibens finden wir die Be-
merkung, daß der Schreiber, nämlich der neue römische König,
durch die Gnade Gottes in dem Heimatlande und in mehreren
Fürstentümern und verschiedenen Herrschaften zum rechtmäßigen
Erben des Kaisers gemacht worden sei 64). Was unter dem Heimat-
lande gemeint ist, wird durch die entsprechende Stelle im zweiten
Schreiben 65) erklärt: es ist das Königreich Böhmen. Nun war Wenzel
allerdings nicht in Böhmen geboren, sondern außerhalb des Landes,
in Nürnberg, aber er war der Sohn des böhmischen Königs Karl,
der Enkel der Přemyslidin Elisabeth, er hatte in Böhmen seine
Kindheit und Jugend verbracht, und war schon als Kind von zwei
Jahren in Prag zum König, zum Nachfolger seines Vaters in der
Herrschaft über Böhmen gekrönt worden. Wenn also Wenzel sich
„rechtmäßiger Erbe im Heimatlande“ nannte, so entsprachen diese
Worte vollkommen der Meinung, die jedermann im Lande hatte.
63) Vgl. oben S. 8.
64) „Letatus sum — — eo quod preter natale regnum pluresque prin-
cipatus diversaque, in quibus divinitate propitia factus sum vestrae serenitatis
—
heres legitimus
65) Siehe Anmerkung 6.