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Urkundliche Beilagen
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Titel
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- s. 50: … welches Karl IV. am 16. Jänner 1365 den Schildern der Prager Neustadt gegeben hat und Wenzel IV. 1380 ernenerte. Ebenso wenig ist…
- s. 50: … am 30. März 1392 die Rechte zwischen den Schildern der Prager Neustadt sowie den „geistlichen Malern“ der Altstadt abgrenzte. Da die urkund-…
- s. 53: … Handwerksbrauch überhaupt, zurückgehn. Dazu bilden die Meisterstücksanordnungen des Schilderprivilegs der Prager Neustadt vom Jahre 1365 eine höchst werthvolle Ergänzung; sie bewegen sich…
- s. 54: … Am 16. Jänner 1365 ertheilte Karl IV. den Schildern der Prager Neustadt das für die Organisation ihrer Verhältnisse und ihre Stellung zu…
- s. 55: … und Gesinnung gewesen wäre. Und wie demnach die Schilder der Prager Neustadt gleich den Prager geistlichen Malern im Jahre 1365 ihrer Mehrzahl…
- s. 55: … gilt nämlich wie die früheren nicht nur den Schildern der Prager Neustadt, sondern auch den „geistlichen Malern" der Altstadt, die „kein schiltwerk…
- s. 56: … Thatsache, daß nicht bloß die Mehrzahl der Schilder in der Prager Neustadt, sondern auch jene der Altstädter geistlichen Maler deutsch war. Denn…
- s. 65: … welches Karl IV. am 16. Jänner 1365 den Schildern der Prager Neustadt ertheilt hatte. — Prag, 1380, 6. Jänner. [Orig.-Urk. in der…
- s. 68: … Wenzels IV. vom 30. März 1392 für die Schilder der Prager Neustadt. [Orig.-Urk. in der Urkundensammlung der Prager Universitätsbibliothek Nr. 564. —…
Název:
Beiträge zur Geschichte der Malerei in Böhmen während des XIV. Jahrhundertes, MVGDB 29
Autor:
Neuwirth, Joseph
Rok vydání:
1891
Místo vydání:
Praha, Wien
Česká národní bibliografie:
Počet stran celkem:
26
Obsah:
- 49: Einleitung
- 65: Urkundliche Beilagen
- 74: Titel
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Bestimmungen gekannt, welche die Erwerbung des Meisterrechtes von einem
gewissen Nachweise der künstlerischen Fähigkeit abhängig machten. 1454
stand man in Prag diesbezüglich bei denselben Anforderungen, die in Wien
am 28. Juni 1446 festgestellt worden waren; und wie sich die Wiener
Meisterstücksordnung mit urkundlicher Sicherheit bereits bis zum Juli 1410
zurückverfolgen läßt, vor der Codificirung aber unzweifelhaft schon als
Brauch bestand und mit dem Brauche sich einlebte, so darf wohl auch
als gewiß angenommen werden, daß die mit den Wiener Bestimmungen
sich deckenden Prager Meisterstücksforderungen auf dieselbe Quelle, nämlich
den deutschen Handwerksbrauch überhaupt, zurückgehn. Dazu bilden die
Meisterstücksanordnungen des Schilderprivilegs der Prager Neustadt vom
Jahre 1365 eine höchst werthvolle Ergänzung; sie bewegen sich in den Detail-
angaben der zu verfertigenden Stücke genau in demselben Rahmen, in
welchen man das Meisterstück der Wiener Schilder 1410 spannte. Ver-
muthungen darüber auszusprechen, durch welche Wechselbeziehungen zwischen
Prag und Wien diese Uebereinstimmung erksärt werden könnte, ob die
Prager Bestimmung das Urbild, die Wiener aber ein getreues Abbild
derselben wäre, bleibt solange zwecklos, als nicht urkundlich Beziehungen
beider Zechen in Innungsfragen nachgewiesen sünd.1) Allein auch der vor-
läufige Mangel solcher Belege, die vielleicht nur noch im Staube der
1) Die Uebereinstimmung mit den Forderungen der Wiener Zeche wird schon
deshalb uicht außeracht gelassen werden dürfen, weil sich auch andere Nach¬
weise beibringen lassen, daß die Bestimmungen anderer Prager Jnnungen mit
jenen der Wiener sich deckten. Dafür zeugt zunächst das Privileg für die Prager
Kannegießer von Jahre 1371, das sich im Prager Stadtarchive Cod. 986,
Fol. 165° findet; hier heißt es ausdrücklich: „Von ersten haben sie ausgetragen,
als czu Nürenberg und czu Wien ist, das alle dy kannelgiser, dy
in unser stat wonen und das hantwerk arbeiten, süllen seczen czu
czehen phunden czins ein phunt bleies in der mysschunge.“ In dieser Be-
stimmung ist doch die Anlehnung einer Prager Inunng an den deutschen
Handwerksbrauch, der gewiß in Wien und Nürnberg maßgebend war, un-
zweifelhaft nicht zu bestreiten. Daß sich der Hinweis nicht auf Wien allein
erstreckt, soudern auch Nürnberg berührt, erklärt sich daraus, daß Prag-Altstadt
nach Nürnberger Stadtrecht lebte und erst Wenzel IV. 1387 die Appellation nach
Nürnberg aufhob. Solange letztere bestand, hatte Prag lebendigen Zusammen
hang mit jenem Gemeinwesen, das die Herausbildung seiner Rechtszustände
am meisten beeinflußte. So kann es durchans nicht Verwunderung erwecken,
wenn Handwerksbestimmungen in Nürnberg und Prag sich decken. Die Be-
rührung des Prager Brauches mit dem in Wien und Nürnberg läßt schon jetzt
der Vermuthung Raum geben, daß sich auch noch mehrere andere wesentliche
Uebereinstimmungen der Prager Malerzeche mit dem in deutschen Zechen herr
schenden Brauche nachweisen lassen werden.