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- s. 310: … dieselbe einbinden ließ, auf der Vorder und Rückseite eine das Kloster Ostrow angehende Urkunde, die damals bereits werthlos geworden war, verwendet, die…
- s. 313: … Aufzeichnungen, die im Folgenden mitgetheilt werden. I. Der Brand des Klosters Ostrow im Jahre 1403. Auf f. 145' am Schluß der Homilien…
- s. 316: … usque in hodiernum diem. Die Zahl der Handschriften, welche das Kloster Ostrow besaß, betrug. 1421 rund 100, darunter „multi originales et autentici“,…
- s. 316: … soweit sich vermuthen läßt, meist aus Böhmen selbst stammten. Das Kloster Ostrow, eine Stiftung Boleslaws II., das zweit älteste Kloster des Benedictiner-Ordens…
- s. 317: … Bruder Martin aus Wischehrad geschrieben, kam in den Besitz des Klosters Ostrow, dann mit den anderen Hand schriften desselben zu dem Fischer…
- s. 317: … worden sein. Da sie solche Einzelheiten ülber die Bibliothek im Kloster Ostrow enthält, welche im Allgemeinen einem weiteren Kreise nicht bekannt waren,…
- s. 317: … wahrscheinlicher ist, von Marquard selbst, der möglicherweise die Verhältnisse im Kloster Ostrow kannte, und über Mitthellungen. 37. Jahrgang. 8. Heft. 22 318…
- s. 318: … gebracht haben. Ist man bisher der Ansicht gewesen, daß das Kloster Ostrow mit all seinen Schätzen und Habseligkeiten ein Opfer der Plünderungswuth…
- s. 318: … der Flammen geworden wären, so blieben doch die Bücher des Klosters Ostrow, welche später zwar an verschiedene Leute ausgeliefert wurden, wenigstens der…
Název:
Eine Handschrift des Klosters Ostrow aus dem Jahre 1403, MVGDB 37
Autor:
Horčička, Adalbert
Rok vydání:
1899
Místo vydání:
Praha, Wien
Česká národní bibliografie:
Počet stran celkem:
18
Obsah:
- 308: Artikel
- 325: Titel
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—
dann später in den Besitz des Klosters überging, wie aus mehreren, das
Kloster betreffenden Notizen ersichtlich ist.
Zum Schutze der Handschrift wurde, ehe man dieselbe einbinden
ließ, auf der Vorder und Rückseite eine das Kloster Ostrow angehende
Urkunde, die damals bereits werthlos geworden war, verwendet, die der
Buchbinder zwar beließ, aber bei dem Anpassen an die Handschrift ant
oberen und unteren Rande überdies auch an den beiden Seiten derart
beschnitt, daß die Wiederherstellung des Textes kaum möglich ist. Ich
begnüge mich daher, den Inhalt der Urkunde, so weit sie erhalten ist,
mitzutheilen: Sie enthält das Urtheil in einem Processe, in welchem das
Kloster sein Recht auf die Pfarrkirche in Tochowitz (Tochouicz) verthei-
digt, in welchem Orte es nach der Urkunde ddo. Ostrow, 1331, Januar
17, bei Emler, Regesta dipl. Boh. et Mor. III. Nr. 1723, S. 674 be
reits seit der Zeit König Wenzels (II.) 17 Lanen mit voller Freiheit be-
saß. Daselbst wurde auch die Pfarre mit einem Geistlichen des Klosters
besetzt. Der Proceß wurde unter Bischof Johann IV. von Dražic (1301
bis 1343) gegen König Johann von Luxemburg geführt, der die Präsen-
tation des Pfarrers beanspruchte. Das Urtheil wurde erst nach 1338
gefällt. Der König stützt sich darauf, daß die Confirmation des Pfarrers
Radczlaus über Präsentation König Wenzels II. durch den früheren Abt
von Ostrow erfolgt sei. Eine darüber vorgewiesene Urkunde wird als
Fälschung erklärt, da die Datirung nicht stimmt. Desgleichen ergab sich
aus der Präsentation des Pfarrers Nicolaus im Jahre 1336 ebenfalls
nicht, daß der König hiezu das Recht hatte, da der Besitz in Tochowitz
dem Kloster gehörte, wie auch selbst die Zeugen der Gegenseite anerkannten.
Nachdem in diesem auf canonistische Weise gefühxten Processe dargelegt
ist, daß jede Enteignung an Kirchengut durch Laien ohne Rechtskraft bleibe
unter Berufung auf den Grundsatz „alienaciones quoque per lay-
cos facte de rebus ecclesiasticis omni careant firmitate" fordert der
hierzu bestimmte Richter die beiden Parteien auf am Samstag, leider ist
das Jahr abgeschnitten, zu erscheinen, wo in Gegenwart des Archidiacons
Thomas das Urtheil 1) gefällt wird: In dei nomine Amen. [Inter Nicolaum
presbyterum] de Praga ex vna et Petrum presbyterum parte ex altera
super parrochiali ecclesia in Tochouicz coram nobis Toma [archi-
diacono ecclesie pragensis], domino Johanne Pragensi episcopo judice
delegato, (in) materia questionis ex parte predicti Nicolai peticio ob-
1) Das Urtheil als solches wird abgedruckt mit den Ergänzungen, so weit sie
möglich waren. Die hier und später zwischen den Zeichen [ ] stehenden Worte
sind stets Ergänzungen fehlender Stellen.