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Název:
Das Archiv der Stadt Eger
Autor:
Sturm, Heribert
Rok vydání:
1936
Místo vydání:
Cheb
Česká národní bibliografie:
Počet stran celkem:
120
Obsah:
- 1: Titulatio
- 4: Zum Geleit
- 9: Inhaltsübersicht
- 11: Edice
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jene Akten an, die sich auf Grenzstrittigkeiten mit der Oberpfalz und auf Unstim-
migkeiten zwischen der Stadt Eger und dem Kloster Waldsassen bezogen; eine große
Anzahl von solchen Aktenverzeichnissen ist noch heute im Egerer Stadtarchin
vorhanden. Doch bedeuten diese Arbeiten wohl schon genauere Einzel-
verzeichnungen bestimmter Teilbestände des Archivs, die durch ihren Inhalt für
die von Clauser vertretenen Sonderaufgaben von Bedeutung waren. Die Fort
führung der durch ihn begonnenen Ordnung und eine alle Teilbestände erfassende
Durchgliederung des Archins war und konnte nicht Clausers Aufgabe sein. Im-
merhin aber kümmerte sich Clauser doch darum, daß nach seinem Weggang die
angefangenen Arbeiten fortgesetzt würden und das Archin binnen kurzem nicht
wieder in Verfall gerate. Darin zeigte sich eine anerkennenswerte Anteilnahme
Clausers am weiteren Geschick des Egerer Stadtarchins, die über seinen besonderen
Auftrag weit hinausreichte.
Die Fürsorge Clausers um das Egerer Stadtarchin wirkte sich dahingehend
aus, daß er dem Stadtrat praktische Vorschläge unterbreitete 38). Zunächst empfahl
er, daß anstelle des verstorbenen früheren Archivars Schlecht der bisherige Archiv-
Adjunkt Georg Adam Otto zum Archivar der Stadt Eger ernannt wurde. Ihm
stellte Clauser das Zeugnis aus, daß er sich ausgezeichnet im Archiv auskenne,
zumal er Jahre hindurch dem verstorbenen Archivar eine ausgiebige Hilfskraft
gewesen sei. Weil nun aber für die Fülle der noch zu leistenden Arbeiten die
Kräfte eines Einzelnen nicht ausreichen, schlug Clauser weiters vor, daß dem
neuen Archivar als Hilfskraft der Registraturs-Adjunkt Johann Nepomuk Eisen
hoff zugeteilt werde, der während der Ordnungsarbeit im Archin ohnehin schon
behilflich gewesen sei und sonst auch in Rechtsangelegenheiten sich Rat wisse. Damit
im Archiv selbst alles einmal schon Durchgearbeitete in seiner Ordnung bleibe,
empfahl Clauser weiter, daß aus dem Archin niemals die Originale heraus-
gegeben würden; im Bedarfsfalle solle man da nur Abschriften machen und die
Abschriften als Aktenbeilagen verwenden, die Originale dagegen „wie Heilig-
tümer" halten. Sollte es notwendig sein, in Originalstücken selbst nachsehen zu
müssen, müsse sich der Betreffende ins Archin begeben; niemals jedoch könne das
Archivstück aus dem Archin mit in eine Kanzlei genommen werden. Wenn aber
irgend eine höhere Verwaltungsstelle die Einsendung eines Originals nach Wien,
Prag oder an das königliche Kreisamt verlange, müsse nach Clausers Forderung
der Archivar oder Registrator eine genaue Abschrift anfertigen, diese an den Platz
des Originals legen und dabei vermerken, wann und durch welches Begleit
schreiben das Original angefordert wurde. Dagegen sollte weder dem Bürgermeister
noch irgend jemandem aus der Beamtenschaft gestattet sein, das Archin ohne
Beisein des Archivars, der allein für das Archiv selbst und dessen Ordnung ver
antwortlich ist, zu benützen. Würde aber der Rat der Stadt in irgend ein Archiv
stück Einsicht nehmen wollen, so habe der Archivar die gewünschte Urkunde oder
was es sonst sei, persönlich in den Rat zu tragen und nach Einsichtnahme augen
blicklich auf den richtigen Platz wieder zurückzulegen: so könne dann das Archin in
Ordnung bleiben und nichts ginge daraus verloren. Im übrigen hielt Clauser es
für unerläßlich, das Archin, das bis dahin von der Registratur auch räumlich
getrennt war, wieder mit ihr zu vereinigen und so aus zwei verschiedenen Re
positorien eines zu machen.
Zur Förderung Clausers besonderer Aufgabe hielt er es für vorteilhaft, daß
der Egerer Stadtarchivar jedes Vierteljahr „die Consignation der aufgefundenen,
38) Rudolf Koß in feinem angeführten Aufsatz.
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