z 172 stránek
Titel


Inhaltsverzeichnis



Einleitung




















Edition



















































































































































Název:
Die Egerer Zunftordnungen : Ein Beitrag zur Geschichte des Zunftwesens
Autor:
Siegl, Karl
Rok vydání:
1909
Místo vydání:
Praha
Česká národní bibliografie:
Počet stran celkem:
172
Obsah:
- Ia: Titel
- I: Inhaltsverzeichnis
- 1: Einleitung
- 21: Edition
upravit
Strana Ia
Die Sgerer Zunftordnungen. Sin Beitrag zur Geſchichte des Zunftweſens. Von Dr. Karl Siegl. 37 Berausgegeben vom Vereine für Geſchichte der Deutſchen in Böbmen. A Prag 1909. Im Selbstverlage des Dereines für Geschichte der Deutschen in Böhmen. J. G. Calvessche k. u. k. Hof- Josef und Universitäts-Buchhandlung Koch. Kommissionsverlag.
Die Sgerer Zunftordnungen. Sin Beitrag zur Geſchichte des Zunftweſens. Von Dr. Karl Siegl. 37 Berausgegeben vom Vereine für Geſchichte der Deutſchen in Böbmen. A Prag 1909. Im Selbstverlage des Dereines für Geschichte der Deutschen in Böhmen. J. G. Calvessche k. u. k. Hof- Josef und Universitäts-Buchhandlung Koch. Kommissionsverlag.
Strana Ib
Jur Beachtung Dem Manuskripte gemäß sollten die Einleitung und die in ein zelnen Zunftordnungen eingestreuten Bemerkungen und Erläuterungen in Iraktur, die Zunftordnungen selbst aber in Antiqua gedruckt werden. Als ich den ersten Bogen der Zunftordnungen zur Korrektur erhielt, fand ich dieselben ebenfalls in Fraktur ge- druckt, was mir insofern sehr unlieb war, als die darin ent haltenen Bemerkungen nicht mehr deutlich hervortraten und mit dem Texte der Ordnungen verschwammen. Da ein Neudruck des ersten Bogens — der zweite war inzwischen auch schon unter der Presse — mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwande verbunden ge- wesen wäre, mußte leider im Frakturdruck fortgesetzt werden. Übrigens sind die Bemerkungen und Zusätze schon nach der Textierung als solche leicht erkennbar. Dr. S.
Jur Beachtung Dem Manuskripte gemäß sollten die Einleitung und die in ein zelnen Zunftordnungen eingestreuten Bemerkungen und Erläuterungen in Iraktur, die Zunftordnungen selbst aber in Antiqua gedruckt werden. Als ich den ersten Bogen der Zunftordnungen zur Korrektur erhielt, fand ich dieselben ebenfalls in Fraktur ge- druckt, was mir insofern sehr unlieb war, als die darin ent haltenen Bemerkungen nicht mehr deutlich hervortraten und mit dem Texte der Ordnungen verschwammen. Da ein Neudruck des ersten Bogens — der zweite war inzwischen auch schon unter der Presse — mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwande verbunden ge- wesen wäre, mußte leider im Frakturdruck fortgesetzt werden. Übrigens sind die Bemerkungen und Zusätze schon nach der Textierung als solche leicht erkennbar. Dr. S.
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Inlalisuerzeichnis. I. Einleitung. Zur Geschichte des Egerer Zunftwesens . II. Die Egerer Zunftordnungen. Seite . . . . . . 1—20 A) In alphabetiſcher Reibenfolge. Seite Nr. 1 Ordnung der Bader und Barbiere vom 21. August 1584 . . . . . 21 „ 2 Ordnung der Zäcker vom 17. März 1512 . . . . . . . . . . . . 26 Z Ordnung der Zäcker vom 5. November 1535 . . . . . . . . . . . 28 n 4 Ordnung der Bäcker vom 19. Mai 1536 . . . . . . . . . . . . 31 Bäcker vom 11. August 1550 . . . . . . . . . . . . 32 5 Ordnung der 6 Ordnung der Bäcker von 29. Juni 1555. . . . . . . . . . . . . 33 7 Ordnung der Bindergeseslen vom 2. Juli 1550 . . . . . . . . . . 34 8 Ordnung der Binder vom 31. August 1551 . . . . . . . . . . . . 38 9 Ordnunng der Färber vom 6. April 1652 . . . . . . . . . . . . . 42 10 Orduung der Isaschner vom 11. Dezember 1559 . . . . . . . . . 47 11 Ordnung der Gfaser vom 22. April 1583 . . . . . . . . . . . . . 50 12 Ordunng der Gofdschmiede vom I. 1584 . . . . . . . . . . . . . 53 13 Ordnung der Hufschmiede und Zagner un 1500. . . . . . . . . 60 „ 14 Ordnung der Hufschmiede und Bagner vom 2. November 1573 . . 62 15 Ordnung der Hufschutiede und Wagner vom 16. September 1609. . 68 . . . . 72 „ 16 Ordnung der Hutmacher un 1460 . . . . . . . . . . . . . . . 73 " 17 Ordnung der Hutmacher vom 2. Mai 1524 . . . . . 18 Ordnung der Hutmacher vom 5. Jänner 1536 . . . . . . . . . . . 74 „ 75 „ 19 Orduung der ürschnergeselken vom 18. Juni 1488 . . . . . . . . 76 „ 20 Ordunng der Kürschuergesesken vom 29. Juli 1490 . . . . . . . . - 77 „ 21 Zech und Tanzordnung der Kürschnergesesken um 1600 „22 Arbeits und Lohnordnung der Maurer, Zimmerseute und sonftiger . . . . . . . Zauhandwerker um 1470 . . . . „ 23 Ordnung der Maurer, Zimmerseute, Steinmetzen und Ziegeldecker 80 . . . . . . . vom 31. Juli 1559. . . . . . . „ 24 Vermehrte Ordunng der Maurer, Zimmerseute, Steinmetzen und 83 . . . . . . . . . . Ziegesdeckier vom 3. Juli 1579 25 Ordnung der Maurer und Steinmetzen vont 14. November 1746 . . 84 . . . . . . . . . 89 26 Ordnung der Messerschmiede von 15. Juli 1609 . . . . . . . . . 92 . . . . . . 27 Ordnung der Netzger un 1440. 28 Ordnung der Metzger und Garköche vom 6. Juni 1526 . . . . . . 94 29 Orduung der Müller vom J. 1532 . . . . . . . . . . . . . . . 95 „ „ 11 „ u „ „ „ u „ 11 1 78 1 „ „
Inlalisuerzeichnis. I. Einleitung. Zur Geschichte des Egerer Zunftwesens . II. Die Egerer Zunftordnungen. Seite . . . . . . 1—20 A) In alphabetiſcher Reibenfolge. Seite Nr. 1 Ordnung der Bader und Barbiere vom 21. August 1584 . . . . . 21 „ 2 Ordnung der Zäcker vom 17. März 1512 . . . . . . . . . . . . 26 Z Ordnung der Zäcker vom 5. November 1535 . . . . . . . . . . . 28 n 4 Ordnung der Bäcker vom 19. Mai 1536 . . . . . . . . . . . . 31 Bäcker vom 11. August 1550 . . . . . . . . . . . . 32 5 Ordnung der 6 Ordnung der Bäcker von 29. Juni 1555. . . . . . . . . . . . . 33 7 Ordnung der Bindergeseslen vom 2. Juli 1550 . . . . . . . . . . 34 8 Ordnung der Binder vom 31. August 1551 . . . . . . . . . . . . 38 9 Ordnunng der Färber vom 6. April 1652 . . . . . . . . . . . . . 42 10 Orduung der Isaschner vom 11. Dezember 1559 . . . . . . . . . 47 11 Ordnung der Gfaser vom 22. April 1583 . . . . . . . . . . . . . 50 12 Ordunng der Gofdschmiede vom I. 1584 . . . . . . . . . . . . . 53 13 Ordnung der Hufschmiede und Zagner un 1500. . . . . . . . . 60 „ 14 Ordnung der Hufschmiede und Bagner vom 2. November 1573 . . 62 15 Ordnung der Hufschutiede und Wagner vom 16. September 1609. . 68 . . . . 72 „ 16 Ordnung der Hutmacher un 1460 . . . . . . . . . . . . . . . 73 " 17 Ordnung der Hutmacher vom 2. Mai 1524 . . . . . 18 Ordnung der Hutmacher vom 5. Jänner 1536 . . . . . . . . . . . 74 „ 75 „ 19 Orduung der ürschnergeselken vom 18. Juni 1488 . . . . . . . . 76 „ 20 Ordunng der Kürschuergesesken vom 29. Juli 1490 . . . . . . . . - 77 „ 21 Zech und Tanzordnung der Kürschnergesesken um 1600 „22 Arbeits und Lohnordnung der Maurer, Zimmerseute und sonftiger . . . . . . . Zauhandwerker um 1470 . . . . „ 23 Ordnung der Maurer, Zimmerseute, Steinmetzen und Ziegeldecker 80 . . . . . . . vom 31. Juli 1559. . . . . . . „ 24 Vermehrte Ordunng der Maurer, Zimmerseute, Steinmetzen und 83 . . . . . . . . . . Ziegesdeckier vom 3. Juli 1579 25 Ordnung der Maurer und Steinmetzen vont 14. November 1746 . . 84 . . . . . . . . . 89 26 Ordnung der Messerschmiede von 15. Juli 1609 . . . . . . . . . 92 . . . . . . 27 Ordnung der Netzger un 1440. 28 Ordnung der Metzger und Garköche vom 6. Juni 1526 . . . . . . 94 29 Orduung der Müller vom J. 1532 . . . . . . . . . . . . . . . 95 „ „ 11 „ u „ „ „ u „ 11 1 78 1 „ „
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II Seite Nr. 30 Ordnung der Müller vom 7. Jänner 1572 . . . . . . . . . . . . 97 „ 31 Ordnung der Misler vom 16. Dezember 1586 . . . . . . . . . . . 102 . . . . . . . . . . . . . . 107 . „ 32 Ordnung der Nustzer um 1400 . . „ 33 Ordnung der Nulhzer vom 20. Feber 1584 . . . . . . . . . . . 108 „ 34 Ordnung der Vfefferküchser vom 26. Feber 1618 . . . . . . . . 116 . . . . . . . . . 120 . „ 35 Ordnung der Riemer vom 12. März 1584 . 36 Ordnung der Rotgerber und Lederer um 1350 . . . . . . . . . . 124 „ 37 Ordnung der Rotgerber und Lederer vom 12. September 1567 . . . 125 „ . . . . . . . . 129 38 Ordnung der Hattsergesesken um 1560 . . . . . „ 39 Ordnung der Saffler vom 13. Feber 1615 . . . . . . . . . . . . 130 „ . . . . . . . . . . . . 133 „ 40 Lohnordnung der Schröter vom J. 1403 . 41 Ordnung der Hchußzmacher vom 25. Oktober 1653 . . . . . . . . . 135 42 Ordnung der Heiser vom 20. März 1538 . . . . . . . . . . . . 139 43 Ordnung der Hetfer vom 17. März 1591 . . . . . . . . . . . . . 140 44 Ordnung der Tischfer vom 23. Mai 1577 . . . . . . . . . . . . . 143 . . . . . . . . . 152 45 Ordnung der Töpfer vom 6. Mai 1566. 46 Ordnung der Tuchmacher vom 19. September 1653 . . . . . . . . 156 . . . . . . . . . 164 47 Ordnung der Zimmerseute vom 31. Juli 1559 . . . . . . . . . . 166 „ 48 Ordnung der Zimmersente vom 1. März 1711 „ „ „ u „ B) In chronologiſcher Reibenfolge. Seite Nr. 1 Ordnung der Rotgerber und Cederer um 1350, Nr. 36. . . . . . 124 „ 2 Ordnung der Multzer um 1400, Nr. 32 . . . . . . . . . . . . . 107 Z Ordnung der Schröter vom I. 1403, Nr. 40 . . . . . . . . . . . 133 „ 4 Ordnung der Metzger um 1440, Nr. 27 . . . . . . . . . . . . . 92 „ 72 . . . . . 5 Ordnung der Hufmacher um 1460, Nr. 16 . „ 6 Arbeits: und Lohnordnung der Maurer, Zimmersente und sonffiger 78 . . . . . . . . . Bauhaudwerker um 1470, Nr. 22 . . . . . . 75 „ 7 Ordnung der Kürschnergesellen vom 18. Juni 1488, Nr. 19 . . . . 76 „ 8 Ordnung der Kürschnergeseslen vom 29. Juli 1490, Nr. 20 . . . . 60 „ 9 Ordnung der Hufschmiede und Wagner um 1500, Nr. 13 . . . . . 26 10 Ordnung der Bäcker vom 17. März 1512, Nr. 2 . . . . . . . . . „ 11 Ordnung der Hutmacher vom 2. Mai 1524, Nr. 17 . . . . . . . . „ 94 Iseischhauer und Garköche vom 6. Juni 1526, Nr. 28 „ 12 Ordnung der . . . . . . . . . . . 95 Müsker vom I. 1532, Nr. 29 „ 13 Ordnung der Bäckier vom 5. November 1535, Nr. 3 . . . . . . . . 28 „ 14 Ordnung der Hutmacher vom 5. Jänner 1536, Nr. 18 . . . . . . . 74 „15 Ordnung der Bäcker vom 19. Mai 1536, Nr. 4 . . . . . . . . . 31 „16 Ordnung der „ 17 Ordnung der Heiler vom 20. März 1538, Nr. 42 . . . . . . . . . 139 18 Ordnung der Zindergesesken vom 2. Juli 1550. Nr. 7 . . . . . . . 34 19 Ordnung der Bäcker vom 11. August 1550, Nr. 5. . . . . . . . . 32 „ 20 Ordnung der Vinder vom 31. August 1551, Nr. 8 . . . . . . . . 38 „ „ 73 „
II Seite Nr. 30 Ordnung der Müller vom 7. Jänner 1572 . . . . . . . . . . . . 97 „ 31 Ordnung der Misler vom 16. Dezember 1586 . . . . . . . . . . . 102 . . . . . . . . . . . . . . 107 . „ 32 Ordnung der Nustzer um 1400 . . „ 33 Ordnung der Nulhzer vom 20. Feber 1584 . . . . . . . . . . . 108 „ 34 Ordnung der Vfefferküchser vom 26. Feber 1618 . . . . . . . . 116 . . . . . . . . . 120 . „ 35 Ordnung der Riemer vom 12. März 1584 . 36 Ordnung der Rotgerber und Lederer um 1350 . . . . . . . . . . 124 „ 37 Ordnung der Rotgerber und Lederer vom 12. September 1567 . . . 125 „ . . . . . . . . 129 38 Ordnung der Hattsergesesken um 1560 . . . . . „ 39 Ordnung der Saffler vom 13. Feber 1615 . . . . . . . . . . . . 130 „ . . . . . . . . . . . . 133 „ 40 Lohnordnung der Schröter vom J. 1403 . 41 Ordnung der Hchußzmacher vom 25. Oktober 1653 . . . . . . . . . 135 42 Ordnung der Heiser vom 20. März 1538 . . . . . . . . . . . . 139 43 Ordnung der Hetfer vom 17. März 1591 . . . . . . . . . . . . . 140 44 Ordnung der Tischfer vom 23. Mai 1577 . . . . . . . . . . . . . 143 . . . . . . . . . 152 45 Ordnung der Töpfer vom 6. Mai 1566. 46 Ordnung der Tuchmacher vom 19. September 1653 . . . . . . . . 156 . . . . . . . . . 164 47 Ordnung der Zimmerseute vom 31. Juli 1559 . . . . . . . . . . 166 „ 48 Ordnung der Zimmersente vom 1. März 1711 „ „ „ u „ B) In chronologiſcher Reibenfolge. Seite Nr. 1 Ordnung der Rotgerber und Cederer um 1350, Nr. 36. . . . . . 124 „ 2 Ordnung der Multzer um 1400, Nr. 32 . . . . . . . . . . . . . 107 Z Ordnung der Schröter vom I. 1403, Nr. 40 . . . . . . . . . . . 133 „ 4 Ordnung der Metzger um 1440, Nr. 27 . . . . . . . . . . . . . 92 „ 72 . . . . . 5 Ordnung der Hufmacher um 1460, Nr. 16 . „ 6 Arbeits: und Lohnordnung der Maurer, Zimmersente und sonffiger 78 . . . . . . . . . Bauhaudwerker um 1470, Nr. 22 . . . . . . 75 „ 7 Ordnung der Kürschnergesellen vom 18. Juni 1488, Nr. 19 . . . . 76 „ 8 Ordnung der Kürschnergeseslen vom 29. Juli 1490, Nr. 20 . . . . 60 „ 9 Ordnung der Hufschmiede und Wagner um 1500, Nr. 13 . . . . . 26 10 Ordnung der Bäcker vom 17. März 1512, Nr. 2 . . . . . . . . . „ 11 Ordnung der Hutmacher vom 2. Mai 1524, Nr. 17 . . . . . . . . „ 94 Iseischhauer und Garköche vom 6. Juni 1526, Nr. 28 „ 12 Ordnung der . . . . . . . . . . . 95 Müsker vom I. 1532, Nr. 29 „ 13 Ordnung der Bäckier vom 5. November 1535, Nr. 3 . . . . . . . . 28 „ 14 Ordnung der Hutmacher vom 5. Jänner 1536, Nr. 18 . . . . . . . 74 „15 Ordnung der Bäcker vom 19. Mai 1536, Nr. 4 . . . . . . . . . 31 „16 Ordnung der „ 17 Ordnung der Heiler vom 20. März 1538, Nr. 42 . . . . . . . . . 139 18 Ordnung der Zindergesesken vom 2. Juli 1550. Nr. 7 . . . . . . . 34 19 Ordnung der Bäcker vom 11. August 1550, Nr. 5. . . . . . . . . 32 „ 20 Ordnung der Vinder vom 31. August 1551, Nr. 8 . . . . . . . . 38 „ „ 73 „
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III Seite . . . 33 Nr. 21 Ordnung der Bäcker vom 29. Juni 1555, Nr. 6 „ 22 Ordnung der Maurer, Zimmerseute, Steinmetzen und Ziegeldecker . . . . . 80 . . . . . . von 31. Juli 1559, Nr. 23 . . . . . . „ 23 Ordnung der Zimmerseute vom 31. Juli 1559, Nr. 47 . . . . . . 164 „ 24 Ordnung der Faschner vom 11. Dezember 1559, Nr. 10 . . . . . 47 25 Ordnung der Haftsergeseslen um 1560, Nr. 38 . . . . . . . . . . 129 . . . . . . 152 26 Ordnung der Töpfer vom 6. Mai 1566, Nr. 45. . . . 27 Ordnung der Notgerber und Cederer vom 12. Septentber 1567, Nr. 37 125 28 Ordnung der Nüsker vont 7. Jänner 1572, Nr. 30 . . . . . . . . 97 29 Ordnung der Hufschmiede und Bagner vom 2. November 1573, Nr. 14 62 143 . 30 Ordnung der Tischfer vom 23. Mai 1577, Nr. 44 . . . . . . . . „ 31 Orduung der Maurer, Zimmerseute, Steinmetzen und Ziegeldedier . . . . . . . . . . . . . . 83 vom 3. Juli 1579, Nr. 24 . . 32 Ordnung der Glaser vom 22. April 1583, Nr. 11 . . . . . . . . . 50 33 Ordnung der Nuczer vom 20. Feber 1584, Nr. 33 . . . . . . . . 108 . . . . . . . . 120 34 Ordnung der Niemer vom 12. März 1584, Nr. 35 35 Orduung der Bader und Barbiere vom 21. August 1584, Nr. 1 . . 21 36 Ordnung der Gofdschmiede von I. 1584, Nr 12 . . . . . . . . . 53 37 Ordnung der Nülter vom 16. Dezember 1586, Nr. 31 . . . . . . . 102 38 Ordnung der Heiker vom 17. März 1591, Nr. 43 . . . . . . . . . 140 „ 39 Zech- und Tanzordnung der Kürschnergesesken um 1600, Nr. 21 . . 77 89 . „ 40 Ordnung der Messerschniede vom 15. Juli 1609, Nr. 26 „ 41 Ordnung der Hufschmiede und Wagner vom 16. Sept. 1609, Nr. 15 68 42 Ordnung der Sattser vom 13. Feber 1615, Nr. 39 . . . . . . . . 130 43 Ordnung der Vfefferküchser vom 26. Feber 1618, Nr. 34 . . . . . 116 . . . . . . . . . 42 44 Ordnung der Järber vom 6. April 1652, Nr. 9 45 Ordnung der Tuchmacher vom 19. September 1653, Nr. 46 . . . . 156 46 Ordnung der Schußmacher vom 25. Oftober 1653, Nr. 41 . .. . . 135 . . . 166 47 Ordnung der Zimmerseute vom 1. März 1711, Nr. 48 48 Ordnung der Manrer und Steinmetzen vom 14. Nov. 1746, Nr. 25 84 1 1 11 „ 1 v „ „ 11 11 11 1 „ „ 1 „ „ „ u „
III Seite . . . 33 Nr. 21 Ordnung der Bäcker vom 29. Juni 1555, Nr. 6 „ 22 Ordnung der Maurer, Zimmerseute, Steinmetzen und Ziegeldecker . . . . . 80 . . . . . . von 31. Juli 1559, Nr. 23 . . . . . . „ 23 Ordnung der Zimmerseute vom 31. Juli 1559, Nr. 47 . . . . . . 164 „ 24 Ordnung der Faschner vom 11. Dezember 1559, Nr. 10 . . . . . 47 25 Ordnung der Haftsergeseslen um 1560, Nr. 38 . . . . . . . . . . 129 . . . . . . 152 26 Ordnung der Töpfer vom 6. Mai 1566, Nr. 45. . . . 27 Ordnung der Notgerber und Cederer vom 12. Septentber 1567, Nr. 37 125 28 Ordnung der Nüsker vont 7. Jänner 1572, Nr. 30 . . . . . . . . 97 29 Ordnung der Hufschmiede und Bagner vom 2. November 1573, Nr. 14 62 143 . 30 Ordnung der Tischfer vom 23. Mai 1577, Nr. 44 . . . . . . . . „ 31 Orduung der Maurer, Zimmerseute, Steinmetzen und Ziegeldedier . . . . . . . . . . . . . . 83 vom 3. Juli 1579, Nr. 24 . . 32 Ordnung der Glaser vom 22. April 1583, Nr. 11 . . . . . . . . . 50 33 Ordnung der Nuczer vom 20. Feber 1584, Nr. 33 . . . . . . . . 108 . . . . . . . . 120 34 Ordnung der Niemer vom 12. März 1584, Nr. 35 35 Orduung der Bader und Barbiere vom 21. August 1584, Nr. 1 . . 21 36 Ordnung der Gofdschmiede von I. 1584, Nr 12 . . . . . . . . . 53 37 Ordnung der Nülter vom 16. Dezember 1586, Nr. 31 . . . . . . . 102 38 Ordnung der Heiker vom 17. März 1591, Nr. 43 . . . . . . . . . 140 „ 39 Zech- und Tanzordnung der Kürschnergesesken um 1600, Nr. 21 . . 77 89 . „ 40 Ordnung der Messerschniede vom 15. Juli 1609, Nr. 26 „ 41 Ordnung der Hufschmiede und Wagner vom 16. Sept. 1609, Nr. 15 68 42 Ordnung der Sattser vom 13. Feber 1615, Nr. 39 . . . . . . . . 130 43 Ordnung der Vfefferküchser vom 26. Feber 1618, Nr. 34 . . . . . 116 . . . . . . . . . 42 44 Ordnung der Järber vom 6. April 1652, Nr. 9 45 Ordnung der Tuchmacher vom 19. September 1653, Nr. 46 . . . . 156 46 Ordnung der Schußmacher vom 25. Oftober 1653, Nr. 41 . .. . . 135 . . . 166 47 Ordnung der Zimmerseute vom 1. März 1711, Nr. 48 48 Ordnung der Manrer und Steinmetzen vom 14. Nov. 1746, Nr. 25 84 1 1 11 „ 1 v „ „ 11 11 11 1 „ „ 1 „ „ „ u „
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Büchers Behauptung „die mittelalterliche Stadt war in erster Linie eine Burg“ 1) findet auch in der geschichtlichen Entwicklung Egers ihre Bestätigung. Auch hier entwickelte sich ans der Großburg die Stadt. In der Nähe der alten, noch von den Vohburgern gegründeten Burg, die dann später der von Kaiser Friedrich I. errichteten Pfalz weichen mußte, siedelte sich die erste Bevölkerung der Stadt an. Diese bestand zunächst nur aus den markgräflichen und späteren königlichen Dienstmannen, den Ministerialen, mit ihren Untergebenen, den Hörigen, wesche für die Bedürfnisse ihrer Herren zu sorgen hatten. Einen Zuwachs erhiest die Stadt nach und nach durch jene Fami¬ lien, wesche vom Lande in den befestigten Ort zogen und hier durch Grundbesitz und Handel bald zu großem Ansehen gelangten. In der genaunten Gruppe der Hörigen finden wir die ersten Handwerker. Ihre Tätigkeit war aber vorerst nur ihrem Herrn und seiner Umgebung gewidmet. Als aber zu Beginn des 13. Jahr- hunderts in Eger an Stelle des alten Hofrechtes mehr und mehr eine städtische Verfassung sich zu entwickeln begann, verschwand nach und nach auch der Begriff der Hörigkeit und den Handwerkern war, auch infolge der Einwanderung von auswärts, Gesegenheit geboten, auch für andere als ihre Herren zu arbeiten und sich hie¬ durch nicht bloß ihre Freiheit zu erwerben, sondern sich auch all mählich zu einigem Besitz und Wohlstand emporzuschwingen. Die Vertreter dieser Klasse stehen aber anfänglich als Min- derbürger den zur Herrschaft gelangten Volsbügern, den ehe- maligen Schöffenbarfreien und Ministerialen, wesche ein größeres Erbe in der Stadt ihr eigen nannten, schroff gegenüber. Den letzteren gelang es, in der ersten Zeit der städtischen Verfassung sich dauernd im Rate der Stadt zu behaupten und sich als die alsein ratsfähigen 1) Bücher, „die Eutsiehung der Volkswirtschaft“ Tübingen 1901, des gleichen Sombart, „der moderne Kapitalismns“ in Konrads Jahrbüchern, I.
Büchers Behauptung „die mittelalterliche Stadt war in erster Linie eine Burg“ 1) findet auch in der geschichtlichen Entwicklung Egers ihre Bestätigung. Auch hier entwickelte sich ans der Großburg die Stadt. In der Nähe der alten, noch von den Vohburgern gegründeten Burg, die dann später der von Kaiser Friedrich I. errichteten Pfalz weichen mußte, siedelte sich die erste Bevölkerung der Stadt an. Diese bestand zunächst nur aus den markgräflichen und späteren königlichen Dienstmannen, den Ministerialen, mit ihren Untergebenen, den Hörigen, wesche für die Bedürfnisse ihrer Herren zu sorgen hatten. Einen Zuwachs erhiest die Stadt nach und nach durch jene Fami¬ lien, wesche vom Lande in den befestigten Ort zogen und hier durch Grundbesitz und Handel bald zu großem Ansehen gelangten. In der genaunten Gruppe der Hörigen finden wir die ersten Handwerker. Ihre Tätigkeit war aber vorerst nur ihrem Herrn und seiner Umgebung gewidmet. Als aber zu Beginn des 13. Jahr- hunderts in Eger an Stelle des alten Hofrechtes mehr und mehr eine städtische Verfassung sich zu entwickeln begann, verschwand nach und nach auch der Begriff der Hörigkeit und den Handwerkern war, auch infolge der Einwanderung von auswärts, Gesegenheit geboten, auch für andere als ihre Herren zu arbeiten und sich hie¬ durch nicht bloß ihre Freiheit zu erwerben, sondern sich auch all mählich zu einigem Besitz und Wohlstand emporzuschwingen. Die Vertreter dieser Klasse stehen aber anfänglich als Min- derbürger den zur Herrschaft gelangten Volsbügern, den ehe- maligen Schöffenbarfreien und Ministerialen, wesche ein größeres Erbe in der Stadt ihr eigen nannten, schroff gegenüber. Den letzteren gelang es, in der ersten Zeit der städtischen Verfassung sich dauernd im Rate der Stadt zu behaupten und sich als die alsein ratsfähigen 1) Bücher, „die Eutsiehung der Volkswirtschaft“ Tübingen 1901, des gleichen Sombart, „der moderne Kapitalismns“ in Konrads Jahrbüchern, I.
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Geschlechter (universitas senatorum, consules, senatores) gegen alle andere abzuschließen. Das Streben und Ringen der Minderbürger, sich bei Ent- scheidung öffentlicher Angesegenheiten eine gewisse Einflußnahme zu sichern, blieb auch nicht ohne Erfolg und wir sehen neben Rat und Gericht bald die „Gemein“, eine aus 36 Mitgliedern bestehende Körperschaft entstehen, welche in wichtigen Dingen mit zu reden hatte. Die erste Andentung über diese „Gemein“ sinden wir in dem von Kaiser Rudolf von Habsburg den Egerern unterm 7. Juni 1279 verliehenen Stadtrechte, in welchem alle früheren ungeschriebenen Rechte zum erstenmase kodifiziert erscheinen. In diesem wichtigen Dokumente, welches zugleich von einem ausgedehnten Handel und blühenden Gewerbebetriebe unserer Stadt Zeuguis gibt, wird in den Artikelu 5, 6 und 141) von den cives nominati. d. h. von den außerhalb des Rats stehenden, be rufenen, gewählten oder genannten Bürgern gesprochen2). Als einzige Repräsentanten der Stadt werden aber noch in den Briefen von 2. Juli 13023) und vom 24. Juni 13104) uur Bürger- meister und Rat angeführt, während wir schon in einer Urkunde 1) Art. 5. Item nullus judicum ciuem nominatum nisi super sola mortis occasione captiuitatis vinculo detinebit. A r t. 6. Item si aliquis pro homicidio uel manifesto vulnere accu- satus fuerit et si in ueritate facti deprehensus non fuerit, ulterius non infesta- bitur, nisi quod cum Septem viris nominatis innoxium se probabit. Art. 13. Item aduersus nominatum et approbatum virum nullus poterit in detrimentum honoris sui uel corporis approbare (Drig. in Eg. Stadtarchiv, Urf. Nr. 3). — Bei Grüner, Privilegia et statuta Rudolphi I sind die ersten zwei Artikel zu einem zusammengezogen. Bei Gradl (Monumenta Egrana, 329) erscheint durch ein Versehen der 9. Artikel ganz weggelassen. 2) Näheres über die nominati und denominati bei Gradl a. a. D., welcher hier auch die Ansichten Grüners und Drivocks über die Bedeutung von „nomi¬ nati“ widerlegt und zahlreiche andere Stadtrechte zum Vergleiche heranzicht. 3) Bürgermeister und Rat der Stadt Eger vidimieren den Brief der verwitweten Landgräfin Jutta von Leuchtenberg vom 9. Juli 1294 über die Hin- gabe der Schlösser Falkenberg. Neuhaus an Waldsassen. Orig. im Münchner Reichs- archiv Gradl, Mon., Nr. 532. 4) Gottfried, Bürgerneister, und Rat zu Eger stellen dem Abte Io- hannes (III.) und dem Konvente des Klosters Waldsassen ein Zengnis. darüber aus, daß die Söhne des Egerer Bürgers, genaunt Tischer, ihrem Rechte auf einen Hof zu Gopoldsgrün gegen Eupsang von 12 Pf. Haller zu Gunsten des Klosters eutsagten. Walds. Kopialbuch III., Fol. 420, Münchner Reichsarchiv. Gradl, Nr. 587
Geschlechter (universitas senatorum, consules, senatores) gegen alle andere abzuschließen. Das Streben und Ringen der Minderbürger, sich bei Ent- scheidung öffentlicher Angesegenheiten eine gewisse Einflußnahme zu sichern, blieb auch nicht ohne Erfolg und wir sehen neben Rat und Gericht bald die „Gemein“, eine aus 36 Mitgliedern bestehende Körperschaft entstehen, welche in wichtigen Dingen mit zu reden hatte. Die erste Andentung über diese „Gemein“ sinden wir in dem von Kaiser Rudolf von Habsburg den Egerern unterm 7. Juni 1279 verliehenen Stadtrechte, in welchem alle früheren ungeschriebenen Rechte zum erstenmase kodifiziert erscheinen. In diesem wichtigen Dokumente, welches zugleich von einem ausgedehnten Handel und blühenden Gewerbebetriebe unserer Stadt Zeuguis gibt, wird in den Artikelu 5, 6 und 141) von den cives nominati. d. h. von den außerhalb des Rats stehenden, be rufenen, gewählten oder genannten Bürgern gesprochen2). Als einzige Repräsentanten der Stadt werden aber noch in den Briefen von 2. Juli 13023) und vom 24. Juni 13104) uur Bürger- meister und Rat angeführt, während wir schon in einer Urkunde 1) Art. 5. Item nullus judicum ciuem nominatum nisi super sola mortis occasione captiuitatis vinculo detinebit. A r t. 6. Item si aliquis pro homicidio uel manifesto vulnere accu- satus fuerit et si in ueritate facti deprehensus non fuerit, ulterius non infesta- bitur, nisi quod cum Septem viris nominatis innoxium se probabit. Art. 13. Item aduersus nominatum et approbatum virum nullus poterit in detrimentum honoris sui uel corporis approbare (Drig. in Eg. Stadtarchiv, Urf. Nr. 3). — Bei Grüner, Privilegia et statuta Rudolphi I sind die ersten zwei Artikel zu einem zusammengezogen. Bei Gradl (Monumenta Egrana, 329) erscheint durch ein Versehen der 9. Artikel ganz weggelassen. 2) Näheres über die nominati und denominati bei Gradl a. a. D., welcher hier auch die Ansichten Grüners und Drivocks über die Bedeutung von „nomi¬ nati“ widerlegt und zahlreiche andere Stadtrechte zum Vergleiche heranzicht. 3) Bürgermeister und Rat der Stadt Eger vidimieren den Brief der verwitweten Landgräfin Jutta von Leuchtenberg vom 9. Juli 1294 über die Hin- gabe der Schlösser Falkenberg. Neuhaus an Waldsassen. Orig. im Münchner Reichs- archiv Gradl, Mon., Nr. 532. 4) Gottfried, Bürgerneister, und Rat zu Eger stellen dem Abte Io- hannes (III.) und dem Konvente des Klosters Waldsassen ein Zengnis. darüber aus, daß die Söhne des Egerer Bürgers, genaunt Tischer, ihrem Rechte auf einen Hof zu Gopoldsgrün gegen Eupsang von 12 Pf. Haller zu Gunsten des Klosters eutsagten. Walds. Kopialbuch III., Fol. 420, Münchner Reichsarchiv. Gradl, Nr. 587
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3 vom 3. März 1313 1) und in einer zweiten vom 12. März 13142) neben Bürgermeister und Rat den Geschwornen, den jurati (magister civium, consules et jurati) und endlich in einem Briefe vom 9. Jänner 13173) auch der Gemein begegnen (wir Purger- meister, der Rat vnd die gemein zu Eger). Jn dieser Gemein sinden wir nur Handwerker und minder bemittelte Kleinbürger. Mit dieser Verfassung, wie sie sich in 13. und zu Beginn des 14. Jahrhunderts in stetiger Entwickiung herausgebildet hatte, ge¬ wann das Handwerk eine sichere Heimstätte, den Nährboden, auf dem es zur reichsten Blüte gedeihen koimte. Ans den ehemaligen Unfreien und Hörigen waren wohlhabende Leute geworden, die an Zahl weitaus „die Geschlechter“ überragten, allmählich in den Rat und schließlich auch auf den Bürgermeisterstuhl gelangen sollten. Das wachsende Ansehen der Handwerker, das Bedürfnis, ihre gewerblichen Interesse zu wahren, nicht minder das gesellige, öffent- siche und resigiöse Leben zu regesn, brachte es mit sich, daß die Genossen ein und desselben Handwerks zu einzelnen Verbänden, den sogenaunten Innnngen und Zünften4) sich vereinigten, an deren Spitze, und zwar aus den Handwerkern selbst, ein Aufseher, Magister, Meister, der Handwerksmeister gesetzt wurde. Die Entstehung dieser Vereinigungen fällt in Eger, wenn uicht schon früher, sicher in die erste Hälfte des 14. Jahrhunderts, denn 1) Bürgermeister, Rat und Geschworene in Eger bekunden, ienes Privileg, womit Kaiser Heinrich dem Kloster Waldsassen die Dörfer Hohentann, Bernowe und Griesbach als vont röm. König Adolf diesem Kloster versetzt erftärte, gesehen und als unverjehrt befunden zu haben. Regesta boica V, 246. Gradl, Nr. 246, unrichtig mit 1312. 2) Hermann Heckel, Bürgermeister, und die Geschwornen der Stadt Eger befennen, daß Bruder Hermann, Prior, und die übrigen Brüder des Egerer Pre- digerordens ihr von dem Zimmermann Götzl erkauftes Grundstück zu einer Gasse anwiesen und mit ihrem Nachbar Heinrich Steinkeller ein Übereinkommen rücksicht lich eines Umbaues getroffen haben. Original im Eg. Dominikanerarchive. Gradl, Nr. 621. 3) Bürgermeister, Rat und die Gemein zu Eger verorduen in Überein stimmnng mit den Orden der Stadt, feinen zugehörigen Bürger und Baner aus einer et vaigen Gejangenschaft höher als um 13 Haller zu lösen. Orig. auf Perga ment mit dem großen Stadtsiegel im Eg. Sladtarch. Urt. Nr. 19. Gradl, Nr. 645. 4) Das Wort Zunft, abgeleitet von „ziemen“, bedeutet „Schiclichkeit, Regel. Gesetz“. Audere Bezeichnungen sind Einung, Jnnnng, Gilde, Bruderschaft, Handwerk, Zeche, Gaffel, Aut. Stube, Selschop, fraternitates, sodalitia, consortia, conju- ratio, societas, convivium, conspiratio, geldonia, congilda, bursa, compania u. a. nt.
3 vom 3. März 1313 1) und in einer zweiten vom 12. März 13142) neben Bürgermeister und Rat den Geschwornen, den jurati (magister civium, consules et jurati) und endlich in einem Briefe vom 9. Jänner 13173) auch der Gemein begegnen (wir Purger- meister, der Rat vnd die gemein zu Eger). Jn dieser Gemein sinden wir nur Handwerker und minder bemittelte Kleinbürger. Mit dieser Verfassung, wie sie sich in 13. und zu Beginn des 14. Jahrhunderts in stetiger Entwickiung herausgebildet hatte, ge¬ wann das Handwerk eine sichere Heimstätte, den Nährboden, auf dem es zur reichsten Blüte gedeihen koimte. Ans den ehemaligen Unfreien und Hörigen waren wohlhabende Leute geworden, die an Zahl weitaus „die Geschlechter“ überragten, allmählich in den Rat und schließlich auch auf den Bürgermeisterstuhl gelangen sollten. Das wachsende Ansehen der Handwerker, das Bedürfnis, ihre gewerblichen Interesse zu wahren, nicht minder das gesellige, öffent- siche und resigiöse Leben zu regesn, brachte es mit sich, daß die Genossen ein und desselben Handwerks zu einzelnen Verbänden, den sogenaunten Innnngen und Zünften4) sich vereinigten, an deren Spitze, und zwar aus den Handwerkern selbst, ein Aufseher, Magister, Meister, der Handwerksmeister gesetzt wurde. Die Entstehung dieser Vereinigungen fällt in Eger, wenn uicht schon früher, sicher in die erste Hälfte des 14. Jahrhunderts, denn 1) Bürgermeister, Rat und Geschworene in Eger bekunden, ienes Privileg, womit Kaiser Heinrich dem Kloster Waldsassen die Dörfer Hohentann, Bernowe und Griesbach als vont röm. König Adolf diesem Kloster versetzt erftärte, gesehen und als unverjehrt befunden zu haben. Regesta boica V, 246. Gradl, Nr. 246, unrichtig mit 1312. 2) Hermann Heckel, Bürgermeister, und die Geschwornen der Stadt Eger befennen, daß Bruder Hermann, Prior, und die übrigen Brüder des Egerer Pre- digerordens ihr von dem Zimmermann Götzl erkauftes Grundstück zu einer Gasse anwiesen und mit ihrem Nachbar Heinrich Steinkeller ein Übereinkommen rücksicht lich eines Umbaues getroffen haben. Original im Eg. Dominikanerarchive. Gradl, Nr. 621. 3) Bürgermeister, Rat und die Gemein zu Eger verorduen in Überein stimmnng mit den Orden der Stadt, feinen zugehörigen Bürger und Baner aus einer et vaigen Gejangenschaft höher als um 13 Haller zu lösen. Orig. auf Perga ment mit dem großen Stadtsiegel im Eg. Sladtarch. Urt. Nr. 19. Gradl, Nr. 645. 4) Das Wort Zunft, abgeleitet von „ziemen“, bedeutet „Schiclichkeit, Regel. Gesetz“. Audere Bezeichnungen sind Einung, Jnnnng, Gilde, Bruderschaft, Handwerk, Zeche, Gaffel, Aut. Stube, Selschop, fraternitates, sodalitia, consortia, conju- ratio, societas, convivium, conspiratio, geldonia, congilda, bursa, compania u. a. nt.
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z in der Huldigungserklärung der Stadt Eger an Karl IV., als König von Böhmen, vom 13. Mai 1350 heißt es bereits: „Wir . burgermeister, der rat, die schepphen, di hantwerkmeister vnd di burger gemeinlich der stat zu Eger“ 1), desgleichen in der Urkunde vom 28. August 1350, die sich Karl IV. über die Huldigung der Egerer gegenüber seinem Sohne (dem am 30. Dezember 1351 schon wieder verstorbenen) Wenzel ausstellen sieß 2). Wir finden also hier die durch ihre Meister vertretenen Zünfte als Mitregenten der Stadt. Die neue Einrichtung, der Zusammenschluß der Handwerker in Zünften und Zechen, mochte aber dem Rat, der noch immer das Geschlechtertum repräsentierte, feineswegs genehm gewesen sein. Zweifellos erblickte er in den Zünften cine Macht, die ihm, als dem ersten Faktor des städtischen Regiments, einmal gefährtich werden könnte, und es ist wohl uur auf eine Anregung seitens des Bürger¬ meisters und Rats zurückzuführen, daß Karl IV. unterm 29. März 1351 also nicht einmal ein Jahr später nach der oben erwähnten Huldi¬ gungserklärung, von Prag aus dekretierte, daß in der Stadt Eger „uuter den Handwerksleuten und dem gemeinen Volke feine Einungen, Zünfte oder sonstige Verbändnisse fürbasz ewigsich nicht mehr werden und auferstehen sollen, und daß er die bestehenden von königlicher Gewalt aufheben 3). 1) Original auf Pergament mit dem großen Stadtsiegel im k. k. Haus-, Hofs und Staatsarchin in Wien. Meyern, Acta execut. I, 512; Lünig, Cod. Germ. I, 1073; Kürschner, Eger und Böhmen, Beil. III, S. IV. 2) Pelzel, König Wenzel, I, IX. 3) Orig. auf Pergament mit anhangendem großen Siegel im Eg. Stadtarch., Urk. Nr. 61. — Dieses Privileg ist bereits bei Čelakovsfy, Codex jur. municip. II, unter Nr. 308, S. 452 abgedruckt. Der Vollständigfeit wegen, und weil diese groß- angesegte Publitation Čelakovskys uicht jedermann zugänglich ist, sei diese für die Geschichte des Egerer Zunftwesens wichtige Urkunde nach dem Originale in folgen- den wiedergegeben: Wir Karl, von gots gnaden Romischer Konig, zu allen zeiten merer dez Reichs vnd Konig zu Beheim, verichen (verjechen = erkfären) vnd tun funt offen lich mit disem brief, daz wir durch frides vnd gemaches willen vnsern Burgern zu Eger vnd ouch einer merer vreyung vnd pezzervng derselben Stat zu Eger ver- boten haben vnd verbiten erenstlich vnd vesticlich bey vnsern koniglichen hulden, daz in der selben Stat zu Eger hnter hantwerkleuten vnd gemeinem volke kein Eynvge, zuift oder keinersen ander verbuntnuzs furbas ewiclich uimmerner werden vnd auf ersten sol, vnd ob dchein igezunt vnder in were, heimlich oder offenbar, die nemen wir von vnserm foniglichen gewalt ze mal abe, vnd dar vnb gebiten wir vusern liben getrewen, dem Richter vnd den Rate, der
z in der Huldigungserklärung der Stadt Eger an Karl IV., als König von Böhmen, vom 13. Mai 1350 heißt es bereits: „Wir . burgermeister, der rat, die schepphen, di hantwerkmeister vnd di burger gemeinlich der stat zu Eger“ 1), desgleichen in der Urkunde vom 28. August 1350, die sich Karl IV. über die Huldigung der Egerer gegenüber seinem Sohne (dem am 30. Dezember 1351 schon wieder verstorbenen) Wenzel ausstellen sieß 2). Wir finden also hier die durch ihre Meister vertretenen Zünfte als Mitregenten der Stadt. Die neue Einrichtung, der Zusammenschluß der Handwerker in Zünften und Zechen, mochte aber dem Rat, der noch immer das Geschlechtertum repräsentierte, feineswegs genehm gewesen sein. Zweifellos erblickte er in den Zünften cine Macht, die ihm, als dem ersten Faktor des städtischen Regiments, einmal gefährtich werden könnte, und es ist wohl uur auf eine Anregung seitens des Bürger¬ meisters und Rats zurückzuführen, daß Karl IV. unterm 29. März 1351 also nicht einmal ein Jahr später nach der oben erwähnten Huldi¬ gungserklärung, von Prag aus dekretierte, daß in der Stadt Eger „uuter den Handwerksleuten und dem gemeinen Volke feine Einungen, Zünfte oder sonstige Verbändnisse fürbasz ewigsich nicht mehr werden und auferstehen sollen, und daß er die bestehenden von königlicher Gewalt aufheben 3). 1) Original auf Pergament mit dem großen Stadtsiegel im k. k. Haus-, Hofs und Staatsarchin in Wien. Meyern, Acta execut. I, 512; Lünig, Cod. Germ. I, 1073; Kürschner, Eger und Böhmen, Beil. III, S. IV. 2) Pelzel, König Wenzel, I, IX. 3) Orig. auf Pergament mit anhangendem großen Siegel im Eg. Stadtarch., Urk. Nr. 61. — Dieses Privileg ist bereits bei Čelakovsfy, Codex jur. municip. II, unter Nr. 308, S. 452 abgedruckt. Der Vollständigfeit wegen, und weil diese groß- angesegte Publitation Čelakovskys uicht jedermann zugänglich ist, sei diese für die Geschichte des Egerer Zunftwesens wichtige Urkunde nach dem Originale in folgen- den wiedergegeben: Wir Karl, von gots gnaden Romischer Konig, zu allen zeiten merer dez Reichs vnd Konig zu Beheim, verichen (verjechen = erkfären) vnd tun funt offen lich mit disem brief, daz wir durch frides vnd gemaches willen vnsern Burgern zu Eger vnd ouch einer merer vreyung vnd pezzervng derselben Stat zu Eger ver- boten haben vnd verbiten erenstlich vnd vesticlich bey vnsern koniglichen hulden, daz in der selben Stat zu Eger hnter hantwerkleuten vnd gemeinem volke kein Eynvge, zuift oder keinersen ander verbuntnuzs furbas ewiclich uimmerner werden vnd auf ersten sol, vnd ob dchein igezunt vnder in were, heimlich oder offenbar, die nemen wir von vnserm foniglichen gewalt ze mal abe, vnd dar vnb gebiten wir vusern liben getrewen, dem Richter vnd den Rate, der
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5 Tatsächlich erscheinen denn auch in der Urkunde, de dato 20. April 1354, in welcher sich Karl IV. eine Erklärung der Egerer über dic Verpfändung des Egerlandes ausstellen sieß 1), in der Ein- gangsformel: „Wir, der burgermeister, der rat vnd die burger ge- meinlichen der stat Eger bechennen vnd tun kunt, ...“ die Hand¬ werksmeister wieder ausgeschaltet. Das Zuuftverbot Karls vom 29. März 1351 hatte aber sicher nicht den gewünschten Erfolg, heimlich oder offen mochten die Zünfte weiter bestanden haben, und Karl sah sich, zweifelsohne wieder aus Bitten des Rats, veransaßt, dieses Verbot am 25. Juli 1355 zu erneuern 2). Wohl im Zusammenhange damit erläßt er noch am selben Tage, 25. Jusi 1355, einen zweiten Brief an die Egerer, worin er den Rat mit dem Rechte begnadet, „ans der Stadt alle und jeden zu vertreiben und zu verbüßen, von dem sie (die Herren des Rats) ver genanten Stat zu Eger, di uv sind oder hernach komen, daz sye, als lieb in vnser koniglich huld ist zu behalden, das si ernstlichen weren vnd vndersteen mit aller irer macht vnd fleisze, daz in der selben Stat forbas uynunermer Shein zunfte, verpuntnuzze oder einvnge vnder den hantwerken vnd gemeinen Leuten vf ste vnd gemacht werde. wnd dez zu vrfunde geben wir in diesen brief versigelt mit vnserm funigsichem Jusigel, der geben ist zu Prag, do man zalt von Christus geburt dritczehenhundert Jar vnd dar nach in dem ain vnd funfczigsten Jar dez nechsten dinstages nach dem Sontag, als man singet in der vasten Letare, In funften Jar vnierer Reiche. R. (egistrata). ad relacionem prepositi omnium sanctorum Leub (linus). 1) Original anf Pergantent mit dem großen Stadtsiegel in Hauss, Hof und Staatsarchive in Wien. Abgedruckt bei Kürschner a. a. O., Beil. V. S. VIII X. — Die Original-Versatzurkunden über Eger. Floß und Parkstein waren auf Schloß Karlstein aufbewahrt und sind hier bei einent Brande vernichtet worden. Karl IV., der über alle Erwerbungen genau unterrichtet, auch gegen etwaige spätere Einwürfe über die Giltigkeit der Berpfändung gesichert sein wollte, ließ sich dann von allen Kurfürsten, die von der Verpfändung Wissenschaft hatten, uachträglich Zeugnis oder Willebriefe hierüber ausstellen. So gaben unterm 4. Dezentber 1353 die Erzbischöje Gerlach von Mainz und Wishelm von Köln, als Erzkanzler des Reichs, und Pfalz- graf Ruprecht bei Rhein, als Erztruchseß. einige Wochen später, am 22. Dezember, Erzbischof Balduin von Trier, als Erzkanzler durch Franfreich, am 29. September 1354 Kurfürst Herzog Rudolf von Sachsen und am 3. Dezember 1355 der letzte Kurfürst, Markgraf Ludwig von Brandenburg (der böhmische entfiel, weil Karl selbst römischer König war), ihre Zunillignngs-Erklärungen. Dem König war aber daran gelegen, vom Pfandlande selbst eine solche Versatzbeglanbigung zu erhalten, und diese wurde dann auch, obwohl ein solche schon in der obenzitierten Huldigungser- klärnng vont 13. Mai 1350 euthalten war, unter obigem Datum, 20. April 1354, ausgestellt. 2) Original auf Pergament mit anhangendem Siegel in Holzkapsel im Eg. Stadtarch., Urk. Nr. 77. — Čelalovský a. a. O. Regest Nr. 348.
5 Tatsächlich erscheinen denn auch in der Urkunde, de dato 20. April 1354, in welcher sich Karl IV. eine Erklärung der Egerer über dic Verpfändung des Egerlandes ausstellen sieß 1), in der Ein- gangsformel: „Wir, der burgermeister, der rat vnd die burger ge- meinlichen der stat Eger bechennen vnd tun kunt, ...“ die Hand¬ werksmeister wieder ausgeschaltet. Das Zuuftverbot Karls vom 29. März 1351 hatte aber sicher nicht den gewünschten Erfolg, heimlich oder offen mochten die Zünfte weiter bestanden haben, und Karl sah sich, zweifelsohne wieder aus Bitten des Rats, veransaßt, dieses Verbot am 25. Juli 1355 zu erneuern 2). Wohl im Zusammenhange damit erläßt er noch am selben Tage, 25. Jusi 1355, einen zweiten Brief an die Egerer, worin er den Rat mit dem Rechte begnadet, „ans der Stadt alle und jeden zu vertreiben und zu verbüßen, von dem sie (die Herren des Rats) ver genanten Stat zu Eger, di uv sind oder hernach komen, daz sye, als lieb in vnser koniglich huld ist zu behalden, das si ernstlichen weren vnd vndersteen mit aller irer macht vnd fleisze, daz in der selben Stat forbas uynunermer Shein zunfte, verpuntnuzze oder einvnge vnder den hantwerken vnd gemeinen Leuten vf ste vnd gemacht werde. wnd dez zu vrfunde geben wir in diesen brief versigelt mit vnserm funigsichem Jusigel, der geben ist zu Prag, do man zalt von Christus geburt dritczehenhundert Jar vnd dar nach in dem ain vnd funfczigsten Jar dez nechsten dinstages nach dem Sontag, als man singet in der vasten Letare, In funften Jar vnierer Reiche. R. (egistrata). ad relacionem prepositi omnium sanctorum Leub (linus). 1) Original anf Pergantent mit dem großen Stadtsiegel in Hauss, Hof und Staatsarchive in Wien. Abgedruckt bei Kürschner a. a. O., Beil. V. S. VIII X. — Die Original-Versatzurkunden über Eger. Floß und Parkstein waren auf Schloß Karlstein aufbewahrt und sind hier bei einent Brande vernichtet worden. Karl IV., der über alle Erwerbungen genau unterrichtet, auch gegen etwaige spätere Einwürfe über die Giltigkeit der Berpfändung gesichert sein wollte, ließ sich dann von allen Kurfürsten, die von der Verpfändung Wissenschaft hatten, uachträglich Zeugnis oder Willebriefe hierüber ausstellen. So gaben unterm 4. Dezentber 1353 die Erzbischöje Gerlach von Mainz und Wishelm von Köln, als Erzkanzler des Reichs, und Pfalz- graf Ruprecht bei Rhein, als Erztruchseß. einige Wochen später, am 22. Dezember, Erzbischof Balduin von Trier, als Erzkanzler durch Franfreich, am 29. September 1354 Kurfürst Herzog Rudolf von Sachsen und am 3. Dezember 1355 der letzte Kurfürst, Markgraf Ludwig von Brandenburg (der böhmische entfiel, weil Karl selbst römischer König war), ihre Zunillignngs-Erklärungen. Dem König war aber daran gelegen, vom Pfandlande selbst eine solche Versatzbeglanbigung zu erhalten, und diese wurde dann auch, obwohl ein solche schon in der obenzitierten Huldigungser- klärnng vont 13. Mai 1350 euthalten war, unter obigem Datum, 20. April 1354, ausgestellt. 2) Original auf Pergament mit anhangendem Siegel in Holzkapsel im Eg. Stadtarch., Urk. Nr. 77. — Čelalovský a. a. O. Regest Nr. 348.
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6 wüßten, daß es uns (dem König) und ihnen nicht nutz und füglich 1) sei, wenn er bei ihnen wohne. Ob und inwieweit der Rat diese beiden letztgenannten Privi¬ legien ausgenützt hat, oder auszunützen versuchte, ist uns nicht über liefert. Es findet sich aber auch in den späteren Jahren feine Auf- zeichnung mehr, die daranf hindenten würde, daß der Rat der Ent- wicklung des Zunftwesens irgendwie hemmend entgegengetreten wäre und im Jahre 1386 finden wir bereits eine stattliche Anzahl von Hand¬ werksmeisteru offiziell im amtlichen Wahlregister aufgenommen?) Um diese Zeit hatte sich auch die Zahl der Handwerker in Eger bedeutend vermehrt. Während die ursprüngsiche Betriebsform des Handwerks die des Hauswerks war, der hofhörige Arbeiter mit seinen gewerblichen Erzeugnissen sedigsich den Haushalt seines Grund¬ herrn versorgte, wuchs mit der Zeit, wie schon oben bemerkt, die Gewerbstätigkeit des Fronhofarbeiters über die Schranken des Herren- hofes hinaus und sie wurde zur Kundenarbeit. Mit der fortschrei¬ tenden Kultur, mit der Verfeinerung und Vermehrung der Lebens- bedürfuisse folgte Schritt für Schritt auch eine größere Teilung der Arbeit. Alle Arbeiten, die beispiessweise das Leder betrafen, waren ursprünglich in einer Hand vereinigt, man kannte einfach nur Lederarbeiter. Nach und nach entstanden aber die Spezialge¬ werbe des Lohgerbers, des Weißgerbers, des Schihmachers, des Satt- lers, des Riemers, des Beutlers, des Nestlers u. a. m. In gleicher Weise lösten sich aus dem alten Schmiedegewerbe eine Menge Teis- gewerbe aus. Wir finden neben dem Grobschmied den Kleinschmied soder Schlosser, den Huf= und Messerschmied, den Nagel und Hauben- chmied, den Pfanneu- und Kannenschmied, den Sporer, den Schwert- feger, den Harnischmacher (Plattner), den Spengler, den Keßler, den Nadler, den Gürtler, den Gold- und Silberarbeiter und andere Spezialgewerbe 3). So führt auch Gradt in seinem Aufsatze „Aus dem Gewerbeleben Alt-Egers“ 4) eine Menge von solchen Gewerben auf, die schon in alter Zeit in Eger vertreten waren. 1) Orig. auf Perg. mit anhang. Siegel ebenda, Urk. Nr. 75. — Čelakovský, Regest Nr. 351. — Gradl berichtel in seiner Geschichte des Egerlandes, S. 206, daß dieser Gnadenbrief vom 25. Juli 1355 zugleich mit dem ersteu Zunftverbot vom 29. März 1351 erflossen sei, was nach der Datierung unrichtig ist; er irrte sich jedenfalls mit dem zweiten Zunftverbot. 2) „Wahlbüchlein von I. 1386," Fass. 287. 3) F. Otto, Das deutsche Handwert in seiner kulturgeschichtlichen Entwicke- sung, Leipzig 1904. 4) Egerer Jahrbuch 1890.
6 wüßten, daß es uns (dem König) und ihnen nicht nutz und füglich 1) sei, wenn er bei ihnen wohne. Ob und inwieweit der Rat diese beiden letztgenannten Privi¬ legien ausgenützt hat, oder auszunützen versuchte, ist uns nicht über liefert. Es findet sich aber auch in den späteren Jahren feine Auf- zeichnung mehr, die daranf hindenten würde, daß der Rat der Ent- wicklung des Zunftwesens irgendwie hemmend entgegengetreten wäre und im Jahre 1386 finden wir bereits eine stattliche Anzahl von Hand¬ werksmeisteru offiziell im amtlichen Wahlregister aufgenommen?) Um diese Zeit hatte sich auch die Zahl der Handwerker in Eger bedeutend vermehrt. Während die ursprüngsiche Betriebsform des Handwerks die des Hauswerks war, der hofhörige Arbeiter mit seinen gewerblichen Erzeugnissen sedigsich den Haushalt seines Grund¬ herrn versorgte, wuchs mit der Zeit, wie schon oben bemerkt, die Gewerbstätigkeit des Fronhofarbeiters über die Schranken des Herren- hofes hinaus und sie wurde zur Kundenarbeit. Mit der fortschrei¬ tenden Kultur, mit der Verfeinerung und Vermehrung der Lebens- bedürfuisse folgte Schritt für Schritt auch eine größere Teilung der Arbeit. Alle Arbeiten, die beispiessweise das Leder betrafen, waren ursprünglich in einer Hand vereinigt, man kannte einfach nur Lederarbeiter. Nach und nach entstanden aber die Spezialge¬ werbe des Lohgerbers, des Weißgerbers, des Schihmachers, des Satt- lers, des Riemers, des Beutlers, des Nestlers u. a. m. In gleicher Weise lösten sich aus dem alten Schmiedegewerbe eine Menge Teis- gewerbe aus. Wir finden neben dem Grobschmied den Kleinschmied soder Schlosser, den Huf= und Messerschmied, den Nagel und Hauben- chmied, den Pfanneu- und Kannenschmied, den Sporer, den Schwert- feger, den Harnischmacher (Plattner), den Spengler, den Keßler, den Nadler, den Gürtler, den Gold- und Silberarbeiter und andere Spezialgewerbe 3). So führt auch Gradt in seinem Aufsatze „Aus dem Gewerbeleben Alt-Egers“ 4) eine Menge von solchen Gewerben auf, die schon in alter Zeit in Eger vertreten waren. 1) Orig. auf Perg. mit anhang. Siegel ebenda, Urk. Nr. 75. — Čelakovský, Regest Nr. 351. — Gradl berichtel in seiner Geschichte des Egerlandes, S. 206, daß dieser Gnadenbrief vom 25. Juli 1355 zugleich mit dem ersteu Zunftverbot vom 29. März 1351 erflossen sei, was nach der Datierung unrichtig ist; er irrte sich jedenfalls mit dem zweiten Zunftverbot. 2) „Wahlbüchlein von I. 1386," Fass. 287. 3) F. Otto, Das deutsche Handwert in seiner kulturgeschichtlichen Entwicke- sung, Leipzig 1904. 4) Egerer Jahrbuch 1890.
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Der Rat mochte denn auch nach und nach zu der Überzeu- gung gelangt sein, daß er zu seiner eigenen Sicherheit, zur Erhal- tung des Friedens im Innern und bei Förderung der kommerziellen Interessen nach außen hin, der Mitwirkung der Zünfte nicht entraten, zumal aber in Zeiten der Not und Gefahr auf die Zunftgenossen, diese durch stete Arbeit abgehärtcten Geseslen, unter allen Um- ständen sich verlassen konnte. Nnd so finden wir auch, daß bei den Fehden der Stadt mit ihren äußeren Feinden, besonders mit den Raubrittern, die um die Wende des 14. Jahrhunderts be sonders stark ihr Unwesen trieben, bei Erstürmung ihrer Burgen u. s. w. die Handwerker in den vordersten Reihen kämpften und sich durch ihren Heldenmut und ihre Tapferkeit manchen Lorbeer er- fochten, der dann in Gestalt eines Privilegs zum Ausdrucke kamn 1). Auch in den Listen jener Streiter, die gegen die Hussiten zogen, werden neben den Stadtsöldnern eine großé Anzahl von Zunftge- nossen aus allen Gewerben aufgezählt. In Zeiten, da die Wogen höchster Gefahr schon an die Mauern der Stadt brandeten, wemn der Feind vor den Toren lag, waren es allen voran wieder die Zünftler, wesche die Karthaunen auf die Wälle schoben, mutig Türme und Ringmauern erstiegen und unerschrocken durch die Wehrgänge eisten. Nicht minder bei drohender Gefahr imn Weichbilde der Stadt, wenn bei Feuersnot „die Sturmerin“ zur Hilfe rief, finden wir nach den alten Fenerordinngen die Zünfte nach einzelnen Gruppen an den bedrohtesten Puukten postiert und mit den wichtigsten Vorkch¬ rungen und Hantierungen betraut. Bildeten die Handwerker auch den untersten Stand in der städtischen Bevölferung, auf den so manche stolz herabsahen, so fonnte ihnen doch ihre Verdienste, die sie sich in das Eimporblühen der Stadt erworben, von niemandem streitig gemacht werden. Im Wahlregister vom Jahre 1453 finden wir als Zünfte bereits angeführt: Die Tuchmacher, die Lederer und die Schuhmacher mit je vier geschworenen Meistern, die Messerschmiede, die Hufschmiede, die Schlosser, die Schncider, die Kürschner, die Binder und Hafner mit je zwei geschworenen Meistern. Inn Wahlregister von 1460: die 1) Nach den Berichten der Chronisten erhielten die Tuchmacher nach der Er- oberung der Raubjesten Greslas und Nenhaus (1412) die Freiheit, sich bei ihren Ehrentänzen, oder in der Faßnacht oder bei ihrem Spiele „den Schiffziehen“ eines Trompelers zu gebrauchen und die Fleischhauer nach mündlicher Überlieferung aus demselben Aulasse das Recht, am Faschingdienstag jeden fünften Jahres auf offe- nem Markt die Fahne zu schwingen.
Der Rat mochte denn auch nach und nach zu der Überzeu- gung gelangt sein, daß er zu seiner eigenen Sicherheit, zur Erhal- tung des Friedens im Innern und bei Förderung der kommerziellen Interessen nach außen hin, der Mitwirkung der Zünfte nicht entraten, zumal aber in Zeiten der Not und Gefahr auf die Zunftgenossen, diese durch stete Arbeit abgehärtcten Geseslen, unter allen Um- ständen sich verlassen konnte. Nnd so finden wir auch, daß bei den Fehden der Stadt mit ihren äußeren Feinden, besonders mit den Raubrittern, die um die Wende des 14. Jahrhunderts be sonders stark ihr Unwesen trieben, bei Erstürmung ihrer Burgen u. s. w. die Handwerker in den vordersten Reihen kämpften und sich durch ihren Heldenmut und ihre Tapferkeit manchen Lorbeer er- fochten, der dann in Gestalt eines Privilegs zum Ausdrucke kamn 1). Auch in den Listen jener Streiter, die gegen die Hussiten zogen, werden neben den Stadtsöldnern eine großé Anzahl von Zunftge- nossen aus allen Gewerben aufgezählt. In Zeiten, da die Wogen höchster Gefahr schon an die Mauern der Stadt brandeten, wemn der Feind vor den Toren lag, waren es allen voran wieder die Zünftler, wesche die Karthaunen auf die Wälle schoben, mutig Türme und Ringmauern erstiegen und unerschrocken durch die Wehrgänge eisten. Nicht minder bei drohender Gefahr imn Weichbilde der Stadt, wenn bei Feuersnot „die Sturmerin“ zur Hilfe rief, finden wir nach den alten Fenerordinngen die Zünfte nach einzelnen Gruppen an den bedrohtesten Puukten postiert und mit den wichtigsten Vorkch¬ rungen und Hantierungen betraut. Bildeten die Handwerker auch den untersten Stand in der städtischen Bevölferung, auf den so manche stolz herabsahen, so fonnte ihnen doch ihre Verdienste, die sie sich in das Eimporblühen der Stadt erworben, von niemandem streitig gemacht werden. Im Wahlregister vom Jahre 1453 finden wir als Zünfte bereits angeführt: Die Tuchmacher, die Lederer und die Schuhmacher mit je vier geschworenen Meistern, die Messerschmiede, die Hufschmiede, die Schlosser, die Schncider, die Kürschner, die Binder und Hafner mit je zwei geschworenen Meistern. Inn Wahlregister von 1460: die 1) Nach den Berichten der Chronisten erhielten die Tuchmacher nach der Er- oberung der Raubjesten Greslas und Nenhaus (1412) die Freiheit, sich bei ihren Ehrentänzen, oder in der Faßnacht oder bei ihrem Spiele „den Schiffziehen“ eines Trompelers zu gebrauchen und die Fleischhauer nach mündlicher Überlieferung aus demselben Aulasse das Recht, am Faschingdienstag jeden fünften Jahres auf offe- nem Markt die Fahne zu schwingen.
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8 Goldschmiede, die Kannenmacher (Kandler), die Mälzer (Mulzer, heute Bierbräuer) und die Pfefferfüchler, bald darnach die Bäcker, die Fleischhauer, die Riemer (welche eine Zeitlang auch Zügesnacher und Zänmer genannt wurden), die Wagner, die Maurer, die Zimmer- leute, die Hutmacher, die Tischler u. a. in. Mehrere Zünfte, oft ganz heterogener Art, waren wieder in einer Zunft, der Commun- oder Communitätszunft vereinigt. Nachdem nnn eimnal die Zünfte ossiziel anerkannt waren, ging man anch an den inneren Anfbau derselben. Naturgemäß bil- dete sich das Bedürfuis herans, für die einzelnen Zünfte gewisse Satzungen und Statuten aufzustellen und dies führte zur Verfassung der Zunftrollen, Handwerkerordnnngen, Zuuftord¬ nungen oder Artikelsbriefe. Diese Zunftordnungen, von weschen unsere älteste, eine Ord nung für die Lederer bis in die Mitte des 14. Jahrhunderts zuriick- reicht, wurde entweder von den Handwerksmeistern in ihren Ver- sammlungen, („zusammkunfft“, „zusammpott“, anderwärts „Morgen- sprachen“, „nochterne morgenssprach“ geheißen) ausgearbeitet nnd dem Rat zur Prüfung und Bestätigung vorgesegt, oder sie wurden vom Bürgermeister direkt den einzelnen Zünften vorgeschrieben. Die ältesten Ordnungen sind, wie nicht anders zu erwarten, uugemein einfach gehalten und befassen sich sedigsich mit der Behe¬ bung gewisser Gebrechen, die sich in der Zunft augenblicklich gelteud machten, erst im 16. und 17. Jahrhundert werden sie eingehender und instruktiver, entbehren aber auch da noch einer gewissen syste- matischen Ordnung. Sämtliche Ordnungen lassen sich in zwei Gruppen teisen. Die einen befassen sich mit der Organisierung des Handwerks und ent- halten die Bedingungen, unter weschen man Lehrling, Geselle und Meister werden konnte und wesche Regeln innerhalb jeder einzelnen Zunft zu gelten hatten. Die anderen beziehen sich wieder auf die Art der Ausübung des Gewerbes, auf die Arbeitszeit, auf den Lohn, mitunter auch auf das Leben anszerhalb der Wertstatt. Insgesamt gewähren uns diese Ordnungen einen interessanten Einblick in das Leben und Treiben der Handwerker in ihren Arbeits- stätten, auf Wochen- und Jahrmärkten, in ihren Triukstuben und Herbergen und machen uns auch mit vielen ihrer alten Gebräuche bekannt. Die oberste Gewalt über die Zünfte handhabten nach In halt dieser Ordnungen Bürgermeister und Rat. Sie behielten
8 Goldschmiede, die Kannenmacher (Kandler), die Mälzer (Mulzer, heute Bierbräuer) und die Pfefferfüchler, bald darnach die Bäcker, die Fleischhauer, die Riemer (welche eine Zeitlang auch Zügesnacher und Zänmer genannt wurden), die Wagner, die Maurer, die Zimmer- leute, die Hutmacher, die Tischler u. a. in. Mehrere Zünfte, oft ganz heterogener Art, waren wieder in einer Zunft, der Commun- oder Communitätszunft vereinigt. Nachdem nnn eimnal die Zünfte ossiziel anerkannt waren, ging man anch an den inneren Anfbau derselben. Naturgemäß bil- dete sich das Bedürfuis herans, für die einzelnen Zünfte gewisse Satzungen und Statuten aufzustellen und dies führte zur Verfassung der Zunftrollen, Handwerkerordnnngen, Zuuftord¬ nungen oder Artikelsbriefe. Diese Zunftordnungen, von weschen unsere älteste, eine Ord nung für die Lederer bis in die Mitte des 14. Jahrhunderts zuriick- reicht, wurde entweder von den Handwerksmeistern in ihren Ver- sammlungen, („zusammkunfft“, „zusammpott“, anderwärts „Morgen- sprachen“, „nochterne morgenssprach“ geheißen) ausgearbeitet nnd dem Rat zur Prüfung und Bestätigung vorgesegt, oder sie wurden vom Bürgermeister direkt den einzelnen Zünften vorgeschrieben. Die ältesten Ordnungen sind, wie nicht anders zu erwarten, uugemein einfach gehalten und befassen sich sedigsich mit der Behe¬ bung gewisser Gebrechen, die sich in der Zunft augenblicklich gelteud machten, erst im 16. und 17. Jahrhundert werden sie eingehender und instruktiver, entbehren aber auch da noch einer gewissen syste- matischen Ordnung. Sämtliche Ordnungen lassen sich in zwei Gruppen teisen. Die einen befassen sich mit der Organisierung des Handwerks und ent- halten die Bedingungen, unter weschen man Lehrling, Geselle und Meister werden konnte und wesche Regeln innerhalb jeder einzelnen Zunft zu gelten hatten. Die anderen beziehen sich wieder auf die Art der Ausübung des Gewerbes, auf die Arbeitszeit, auf den Lohn, mitunter auch auf das Leben anszerhalb der Wertstatt. Insgesamt gewähren uns diese Ordnungen einen interessanten Einblick in das Leben und Treiben der Handwerker in ihren Arbeits- stätten, auf Wochen- und Jahrmärkten, in ihren Triukstuben und Herbergen und machen uns auch mit vielen ihrer alten Gebräuche bekannt. Die oberste Gewalt über die Zünfte handhabten nach In halt dieser Ordnungen Bürgermeister und Rat. Sie behielten
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9 sich allzeit das Recht vor, die Zunftordnungen zu bestätigen, sie zu mehren, zu bessern, zu ändern, zu mindern, auch ganz abzutun und neue Ordnungen aufzurichten. Ihr Aufsichtsrecht übten sie durch einen Desegierten des Rats, den jeder einzelnen Zunft vorgesetzten Obmann, mit welchem Amte einer der vier Bürgermeister 1) oder einer aus der Gruppe der Ratsherren betraut wurde. Dieser Obmann, wescher aus allen Einnahmen der Zuuft einen gewissen Anteil bezog, hatte allen Versammlungen des Handwerks beizuwohnen, nur in seiner Gegenwart waren Lehrsinge aufzudingen nnd freizusprechen, ihin oblag mit den geschwornen Meistern die Prüfung der vorge- segten Befähigungsnachweise („Kundschaften“), die Prüfung der Meisterstücke und die Ernennnng zum Meister, er war erste Jnstanz in allen Streitfällen, die von den geschwornen Meistern selbst nicht beigelegt werden fonnten, von allen wichtigen Vorgängen innerhalb der Zunft hatte er dem Rat Bericht zu erstatten und schließlich auch darüber zu wachen, daß den Regesn der Zunft gemäß gelebt werde. In der Zunft selbst führte wieder die Oberanfsicht der ästeste, der geschworene Meister, der Zunftmeister. Bei einigen Zünften gab es auch mehrere geschworene Meister und wechselt deren Zahl zwischen zwei und vier. Jeder, der ins Handwerk eintreten wollte, mußte zunächst ihm vorgestellt werden. In strittigen Fällen waren die Handwerksgenossen vorerst an ihn gewiesen. Er wachte über das Leben in der Zunft und daß der Handwerkerehre kein Ab- bruch geschehe. Ihn oblag auch die Pflicht, die Genossen durch die Jungmeister zu den üblichen Versammsungen einzuberufen (die „umb¬ sage“). Hier wurden in Anwesenheit des Obmanns, bei offener Zuuftlade, alle wichtigen Angelegenheiten der Genossenschaft be raten, verhandest und beschsossen, Streitigkeiten zwischen den Mit- gliedern geschlichtet, Lehrlinge aufgedungen und freigesprochen, Gesellen geledigt und zu Meistern ernannt. Eine wichtige Rolle bei diesen Verhandlungen bildete die eben erwähute Lade. Sie war der Inning Heiligtum, was sich auch durch eine gewisse äusere Verehrung derselben bemerkbar machte. Sobald die Lade geöffuct wurde, hatte jeder Lärm und Tumult zu verstummen, uur der älteste Meister hatte das Wort und jeder andere miw dann, wenn er darum gefragt wurde. Jedes Schimpfen, Fluchen und Gotteslästern bei offener Lade war streugstens verboten. Alle Leibwehren, Messer und andere schädsiche Waffen waren mit 1) Diese wechselten quartaliter den Vorsit im Amte.
9 sich allzeit das Recht vor, die Zunftordnungen zu bestätigen, sie zu mehren, zu bessern, zu ändern, zu mindern, auch ganz abzutun und neue Ordnungen aufzurichten. Ihr Aufsichtsrecht übten sie durch einen Desegierten des Rats, den jeder einzelnen Zunft vorgesetzten Obmann, mit welchem Amte einer der vier Bürgermeister 1) oder einer aus der Gruppe der Ratsherren betraut wurde. Dieser Obmann, wescher aus allen Einnahmen der Zuuft einen gewissen Anteil bezog, hatte allen Versammlungen des Handwerks beizuwohnen, nur in seiner Gegenwart waren Lehrsinge aufzudingen nnd freizusprechen, ihin oblag mit den geschwornen Meistern die Prüfung der vorge- segten Befähigungsnachweise („Kundschaften“), die Prüfung der Meisterstücke und die Ernennnng zum Meister, er war erste Jnstanz in allen Streitfällen, die von den geschwornen Meistern selbst nicht beigelegt werden fonnten, von allen wichtigen Vorgängen innerhalb der Zunft hatte er dem Rat Bericht zu erstatten und schließlich auch darüber zu wachen, daß den Regesn der Zunft gemäß gelebt werde. In der Zunft selbst führte wieder die Oberanfsicht der ästeste, der geschworene Meister, der Zunftmeister. Bei einigen Zünften gab es auch mehrere geschworene Meister und wechselt deren Zahl zwischen zwei und vier. Jeder, der ins Handwerk eintreten wollte, mußte zunächst ihm vorgestellt werden. In strittigen Fällen waren die Handwerksgenossen vorerst an ihn gewiesen. Er wachte über das Leben in der Zunft und daß der Handwerkerehre kein Ab- bruch geschehe. Ihn oblag auch die Pflicht, die Genossen durch die Jungmeister zu den üblichen Versammsungen einzuberufen (die „umb¬ sage“). Hier wurden in Anwesenheit des Obmanns, bei offener Zuuftlade, alle wichtigen Angelegenheiten der Genossenschaft be raten, verhandest und beschsossen, Streitigkeiten zwischen den Mit- gliedern geschlichtet, Lehrlinge aufgedungen und freigesprochen, Gesellen geledigt und zu Meistern ernannt. Eine wichtige Rolle bei diesen Verhandlungen bildete die eben erwähute Lade. Sie war der Inning Heiligtum, was sich auch durch eine gewisse äusere Verehrung derselben bemerkbar machte. Sobald die Lade geöffuct wurde, hatte jeder Lärm und Tumult zu verstummen, uur der älteste Meister hatte das Wort und jeder andere miw dann, wenn er darum gefragt wurde. Jedes Schimpfen, Fluchen und Gotteslästern bei offener Lade war streugstens verboten. Alle Leibwehren, Messer und andere schädsiche Waffen waren mit 1) Diese wechselten quartaliter den Vorsit im Amte.
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10 Aitfschluß der Lade sofort abzulegen und „wescher gesell,“ bemerkt dic Ordnung der Binder, „sein pareth oder hut nicht abzeucht von seinem haubt, wenn die gesellen di loden auffjchsifen, oder welcher gesell mit plossen painen auff die herbrig geht, der sei buswürdig“ Niemand durfte über den Tisch steigen, anf dem die Lade sich befand, niemand die Herberge verlassen, solange die Lade ofsen war. In dieser Lade waren jämtliche Ordnungen, Urfunden und Kleinode der Zunft, auch die Büchse mit den Geldern der Gesellen aufbewahrt. Zu ihr gehörten gewöhnlich zwei Schlüisiel, deren einer in den Händen des ästesten Meisters, der andere im Gewahrsam des Jungmeisters oder auch des Altgesellen sich befand. Die Lade selbst wurde beim ältesten Meister aufbewahrt. Hinter dem Zunftieister gliederte sich dann das Handwerk in Meister, Gejeslen nnd Lehrjungen oder Knechte1). Bereits oben wurde von zwei Klassen unserer Zuuftordnungen gesprochen: von soschen, die sich auf die Organisierung und von soschen, die sich mehr auf die Ausübung des Handwerks bezichen. Die Ordumgen der ersten Kategorie mit ihren strengen Ein- trittsbedingungen zeigen uns durchwegs das Handwerk in einent neuten Lichte: als den Wahrer der Reinheit und der guten Sitte. Die Sorge für die Tüchtigkeit der Zunftangehörigen in ihrem Handwerf, für die sittliche Haltung und die Wahrung der Hand- werkerehre beginnt naturgemäß schon bei Aufnahme des Lehrlings. Erste Bedingnng war der Nachweis der ehelichen Geburt. Unehelichen Kindern machte das deutsche Recht die Unsicherheit ihres Herkomnnens zum Vorwurf, sie galten als rechtlos und waren von vornherein vom Eintritt ins Handwerk ansgeschlossen. Nebeu der chelichen Geburt wurde aber auch ehrliche Geburt gefordert. Weun es in einzelnen Handwerkerordinngen heißt, der Bewerber muss „ehesich und ehrsich“, oder „echt und recht“ oder „echt vnd fromb" geboren sein, so ist darin keine Tautologie zu suchen, beide Ansdrücke bedeuten hier uicht dasselbe. Unter den „uehrlich“ oder „unecht“ Gebornen verstand man nämlich die Abkömnisinge von solchen Vätern, die ein „uuchrliches“ Gewerbe trieben. Das waren aver nicht etwa Leute, deren Tätigkeit auf Lug und Trug und auf Umgehung von Recht und Gesetz hinanslänft, sondern der Makel der Unchrlichkeit 1) Der Ausdruck „Knecht“ wird in einigen Zunftordnungen auch für „Geselle“ gebraucht.
10 Aitfschluß der Lade sofort abzulegen und „wescher gesell,“ bemerkt dic Ordnung der Binder, „sein pareth oder hut nicht abzeucht von seinem haubt, wenn die gesellen di loden auffjchsifen, oder welcher gesell mit plossen painen auff die herbrig geht, der sei buswürdig“ Niemand durfte über den Tisch steigen, anf dem die Lade sich befand, niemand die Herberge verlassen, solange die Lade ofsen war. In dieser Lade waren jämtliche Ordnungen, Urfunden und Kleinode der Zunft, auch die Büchse mit den Geldern der Gesellen aufbewahrt. Zu ihr gehörten gewöhnlich zwei Schlüisiel, deren einer in den Händen des ästesten Meisters, der andere im Gewahrsam des Jungmeisters oder auch des Altgesellen sich befand. Die Lade selbst wurde beim ältesten Meister aufbewahrt. Hinter dem Zunftieister gliederte sich dann das Handwerk in Meister, Gejeslen nnd Lehrjungen oder Knechte1). Bereits oben wurde von zwei Klassen unserer Zuuftordnungen gesprochen: von soschen, die sich auf die Organisierung und von soschen, die sich mehr auf die Ausübung des Handwerks bezichen. Die Ordumgen der ersten Kategorie mit ihren strengen Ein- trittsbedingungen zeigen uns durchwegs das Handwerk in einent neuten Lichte: als den Wahrer der Reinheit und der guten Sitte. Die Sorge für die Tüchtigkeit der Zunftangehörigen in ihrem Handwerf, für die sittliche Haltung und die Wahrung der Hand- werkerehre beginnt naturgemäß schon bei Aufnahme des Lehrlings. Erste Bedingnng war der Nachweis der ehelichen Geburt. Unehelichen Kindern machte das deutsche Recht die Unsicherheit ihres Herkomnnens zum Vorwurf, sie galten als rechtlos und waren von vornherein vom Eintritt ins Handwerk ansgeschlossen. Nebeu der chelichen Geburt wurde aber auch ehrliche Geburt gefordert. Weun es in einzelnen Handwerkerordinngen heißt, der Bewerber muss „ehesich und ehrsich“, oder „echt und recht“ oder „echt vnd fromb" geboren sein, so ist darin keine Tautologie zu suchen, beide Ansdrücke bedeuten hier uicht dasselbe. Unter den „uehrlich“ oder „unecht“ Gebornen verstand man nämlich die Abkömnisinge von solchen Vätern, die ein „uuchrliches“ Gewerbe trieben. Das waren aver nicht etwa Leute, deren Tätigkeit auf Lug und Trug und auf Umgehung von Recht und Gesetz hinanslänft, sondern der Makel der Unchrlichkeit 1) Der Ausdruck „Knecht“ wird in einigen Zunftordnungen auch für „Geselle“ gebraucht.
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11 haftete an der Berufsart, deren Vertreter in unserem Sime durchaus ehrsich sein konnten. Unfähig zum Eintritt in das Handwerk waren also nicht bloß „fahrende Leute“ und Spiellente, die schon im Sachsen- spiegel den unchelich Geborenen gleichgestellt werden, sondern auch Gaucfler, Quacksalber, Zahureißzer, ganz besonders aber die Abkömm linge von Henkeru 1), Abderkern, Hundeschlägern nnd Schindern. Ziem- lich anrüchig war auch der Beruf des Stadtbüttels, offeubar wegen der Schergendienste und Handreichungen, die ihm als Gehilfen des Scharf¬ richters oblagen. Zweifelhaft war auch das Gewerbe der Leineweber. Diese ließ ja auch der Volkswitz uicht ungeschoren, denn wohl uur im Zujammenhange damit steht das alte Volkslied, wesches uit dem spöttischen Eingang anhebt: „Die Leineweber haben eine sanbere Zunft.“ Für unesrsich galten ferner chemalige Zunftgenossen, die infolge von Verbrechen oder wegen llubotmäsigkeit gegen die ganze Ziuft oder wegen Nichtbeachtung der Zunftvorschriften „gescholten waren, denen die Zunft „das Handwerf gelegt hatte“. Ehelichfeit ind Ehrlichkeit waren also Kardinalbedin- gungen für die Aufnahme in eine Zunft. Anserdem hatte der Be- werber einen Ausweis seines bisherigen unbescholteneu Wan- dels beizubringen. War der anfnehmende Lehrsung von answärts, so hatte er über sein eheliches und ehrsiches Herkommen und sein sittliches Vorleben „glaublichen Schein“ vorzusegen, der vom Obmanne und den ge- schworenen Meister genan geprüft wurde. War der Bewerber hiesiger Leute Kind. so hatte er die genannten Erfordernisse durch zwei un- bedenkliche Männer, durch „Biedersente“ zu erweisen. Ergab sich fein Anstand, so wurde der Bewerber zunächst auf vierzehn Tage zur Probe, „31 versitechen“ aufgenommen. In dieser Zeit blich Meistern und Lehrsing der Rücktritt freigestellt. Erklärte sich der Lehrling nach Ablauf dieser Zeit für den Eintritt und war auch der Meister mit ihm zufrieden, so wurde er vomn Lehrmeister dem Obmanne nnd der ganzen Zuuft vorgestelst und nach Zahlung einer gewissen Aufuahms- gebühr und des Lehrgeldes, wofür er anch Bürgen stellen konnte, in die Zunft aufgenommen. War er zur Zahlung des Lehrgeldes unvermögend und komnte er hiefür auch feine Bürgen anftreiben, so mußte er sich verpflichten, ein Jahr fänger zu dienen. Auch ein 1) Ein Satz des Augsburger Stadtrechtes beginnt mit den Worten: „der hurensun der Henker“. (Aufgenommen bei Lexer Mhd. Wb. I, 1392.) Söhne der Nachrichter waren also den unehelich Geborenen gleichgestellt.
11 haftete an der Berufsart, deren Vertreter in unserem Sime durchaus ehrsich sein konnten. Unfähig zum Eintritt in das Handwerk waren also nicht bloß „fahrende Leute“ und Spiellente, die schon im Sachsen- spiegel den unchelich Geborenen gleichgestellt werden, sondern auch Gaucfler, Quacksalber, Zahureißzer, ganz besonders aber die Abkömm linge von Henkeru 1), Abderkern, Hundeschlägern nnd Schindern. Ziem- lich anrüchig war auch der Beruf des Stadtbüttels, offeubar wegen der Schergendienste und Handreichungen, die ihm als Gehilfen des Scharf¬ richters oblagen. Zweifelhaft war auch das Gewerbe der Leineweber. Diese ließ ja auch der Volkswitz uicht ungeschoren, denn wohl uur im Zujammenhange damit steht das alte Volkslied, wesches uit dem spöttischen Eingang anhebt: „Die Leineweber haben eine sanbere Zunft.“ Für unesrsich galten ferner chemalige Zunftgenossen, die infolge von Verbrechen oder wegen llubotmäsigkeit gegen die ganze Ziuft oder wegen Nichtbeachtung der Zunftvorschriften „gescholten waren, denen die Zunft „das Handwerf gelegt hatte“. Ehelichfeit ind Ehrlichkeit waren also Kardinalbedin- gungen für die Aufnahme in eine Zunft. Anserdem hatte der Be- werber einen Ausweis seines bisherigen unbescholteneu Wan- dels beizubringen. War der anfnehmende Lehrsung von answärts, so hatte er über sein eheliches und ehrsiches Herkommen und sein sittliches Vorleben „glaublichen Schein“ vorzusegen, der vom Obmanne und den ge- schworenen Meister genan geprüft wurde. War der Bewerber hiesiger Leute Kind. so hatte er die genannten Erfordernisse durch zwei un- bedenkliche Männer, durch „Biedersente“ zu erweisen. Ergab sich fein Anstand, so wurde der Bewerber zunächst auf vierzehn Tage zur Probe, „31 versitechen“ aufgenommen. In dieser Zeit blich Meistern und Lehrsing der Rücktritt freigestellt. Erklärte sich der Lehrling nach Ablauf dieser Zeit für den Eintritt und war auch der Meister mit ihm zufrieden, so wurde er vomn Lehrmeister dem Obmanne nnd der ganzen Zuuft vorgestelst und nach Zahlung einer gewissen Aufuahms- gebühr und des Lehrgeldes, wofür er anch Bürgen stellen konnte, in die Zunft aufgenommen. War er zur Zahlung des Lehrgeldes unvermögend und komnte er hiefür auch feine Bürgen anftreiben, so mußte er sich verpflichten, ein Jahr fänger zu dienen. Auch ein 1) Ein Satz des Augsburger Stadtrechtes beginnt mit den Worten: „der hurensun der Henker“. (Aufgenommen bei Lexer Mhd. Wb. I, 1392.) Söhne der Nachrichter waren also den unehelich Geborenen gleichgestellt.
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12 „Bettgewand“, bestehend ans Oberbett, zwei Leintüchern (das „scilach“) und einem Kissen (das „Kieß“) hatte er sich beizuschafsen. In einigen Zunftordunngen ist auch zu sesen, daß der Lehrling ein bis zwei Pfund Wachs jeinem Lehrherrn bei der Aufnahme zu übergeben verpflichtet war. Während der Lehrzeit hatte er seinem Meister, der Meisterin und den Gesellen in allen Stücken pünttlich zu gehorchen und allen Fseiß aufzubieten, sein Handwerk gründlich sich eigen 31 machen. Die Lehrzeit war nicht bei allen Handwerken gleich, sic wechselt zwischen zwei und vier Jahren, bei cinem Gewerbe beträgt sic sogar fünf Jahre. Bei den Badern ind Barbieren, bei den Bäckern, Mulzern und Zimmerleuten genügten zwei Jahre, bei den Biudern, Färbern, Flajchuern, Glasern, Schmieden und Waguern, Hutnachern, Kürschnern, Maurern, Metzgern, Mülleru, Gerberu, Seisern, Schuhmachern, Tischlern, Töpfern und Tuchmachern waren drei Jahre, bei den Goldschmieden, Messerschmieden, Pfefferküchlern Riemern und Sattsern vier Jahre nnd bei den Steimnetzen fünf Jahre bis zur Aussehre erfordersich. Diese Lehrzeit hatte der Lehrjunge getren auszuhalten und jede Zeit, die er durch Krantheit versäumte, nachzudienen. Es war ihm strengstens verboten, sich durch Geld oder Geschenke etwas von der Lehrzeit zu erkaufen. Während der Lehrzeit war dem Meister die Aufnahme eines zweiten Jungen uicht gestattet. Trat der Lehrjunge vor Ablanf seiner Lehrzeit ohne erhebliche Ursache ans dem Handwerk aus oder wurde er von jeinem Meister wegen strafwürdiger Vergehen entlassen, so war das eingezahlte Lehrgeld verfallen, beziehungsweise waren die Bürgen zum Erlage desselben verpfsichtet. Starb der Meister vor Ablauf der Lehrzeit, so hatten die geschwornen Meister für die anderweitige Unterbrin- gung des Lehrsings in ihrer Zunft Sorge zu tragen, oder wenn der Lehrjunge auswärts seinte Lehrzeit fortsetzen wollte, ihm glaubwür dige „Kundschaft“ mitzugeben. Nach anstandslos verbrachter Lehrzeit erfolgte dann in der Versammsung der Meister in Gegenwart des Obmanus und des gesamten Handwerks bei offener Lade die Freisprechung. Der Freigesprochene erhiest hierauf seinen vom Obman und den ge¬ schworenen Meistern unterfertigten und mit dem Zuuftsiegel verse¬ henen Lehrbrief, wofün außer der Schreibgebühr ein gewisser Be¬ trag zu entrichten war, der nach Abzug des dem Obmanne gebüh¬ reuden Anteils in die Ladenkassa hinterlegt wurde. Ein Festessen,
12 „Bettgewand“, bestehend ans Oberbett, zwei Leintüchern (das „scilach“) und einem Kissen (das „Kieß“) hatte er sich beizuschafsen. In einigen Zunftordunngen ist auch zu sesen, daß der Lehrling ein bis zwei Pfund Wachs jeinem Lehrherrn bei der Aufnahme zu übergeben verpflichtet war. Während der Lehrzeit hatte er seinem Meister, der Meisterin und den Gesellen in allen Stücken pünttlich zu gehorchen und allen Fseiß aufzubieten, sein Handwerk gründlich sich eigen 31 machen. Die Lehrzeit war nicht bei allen Handwerken gleich, sic wechselt zwischen zwei und vier Jahren, bei cinem Gewerbe beträgt sic sogar fünf Jahre. Bei den Badern ind Barbieren, bei den Bäckern, Mulzern und Zimmerleuten genügten zwei Jahre, bei den Biudern, Färbern, Flajchuern, Glasern, Schmieden und Waguern, Hutnachern, Kürschnern, Maurern, Metzgern, Mülleru, Gerberu, Seisern, Schuhmachern, Tischlern, Töpfern und Tuchmachern waren drei Jahre, bei den Goldschmieden, Messerschmieden, Pfefferküchlern Riemern und Sattsern vier Jahre nnd bei den Steimnetzen fünf Jahre bis zur Aussehre erfordersich. Diese Lehrzeit hatte der Lehrjunge getren auszuhalten und jede Zeit, die er durch Krantheit versäumte, nachzudienen. Es war ihm strengstens verboten, sich durch Geld oder Geschenke etwas von der Lehrzeit zu erkaufen. Während der Lehrzeit war dem Meister die Aufnahme eines zweiten Jungen uicht gestattet. Trat der Lehrjunge vor Ablanf seiner Lehrzeit ohne erhebliche Ursache ans dem Handwerk aus oder wurde er von jeinem Meister wegen strafwürdiger Vergehen entlassen, so war das eingezahlte Lehrgeld verfallen, beziehungsweise waren die Bürgen zum Erlage desselben verpfsichtet. Starb der Meister vor Ablauf der Lehrzeit, so hatten die geschwornen Meister für die anderweitige Unterbrin- gung des Lehrsings in ihrer Zunft Sorge zu tragen, oder wenn der Lehrjunge auswärts seinte Lehrzeit fortsetzen wollte, ihm glaubwür dige „Kundschaft“ mitzugeben. Nach anstandslos verbrachter Lehrzeit erfolgte dann in der Versammsung der Meister in Gegenwart des Obmanus und des gesamten Handwerks bei offener Lade die Freisprechung. Der Freigesprochene erhiest hierauf seinen vom Obman und den ge¬ schworenen Meistern unterfertigten und mit dem Zuuftsiegel verse¬ henen Lehrbrief, wofün außer der Schreibgebühr ein gewisser Be¬ trag zu entrichten war, der nach Abzug des dem Obmanne gebüh¬ reuden Anteils in die Ladenkassa hinterlegt wurde. Ein Festessen,
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13 „der Lehrbraten“, den der Freigesprochene dem Obmanne, dem Lehr- meister und der Meisterin und den übrigen Meistern und Gesellen der Zunft geben mußte, beschsoß die Feier der Freisprechung und zugleich auch die Laufbahn des Lehrlings. Bei einigen Zünften war es auch üblich, daß die Kosten des „Lehrbratens“ von Meister und Lehrling gemeinschaftlich bestritten wurden. Durch die Freisprechung wurde der Lehrsing rechtlich als Geselle anerkannt. Die Gesellenschaft selbst aber betrachtete den frei¬ gesprochenen Lehrling noch keineswegs als ihresgleichen. Kein Geselle pflegt mit ihm Umgang und Freundschaft, feiner göunt ihm Beach¬ tung, bevor er nicht in der Versamnlung der Gesellen nach Zahlung eines gewissen Betrages „zun Gesellen gemacht“, d. h. als Mitglied in den Geselsenverband anfgenommen worden ist. Erst durch dieses „Gesellenmachen“ erhält die Freisprechung auch ihre praktische Bedentung. Dem freigesprochenen Lehrling stand es zunächst frei, bei seinem Meister zu bleiben oder bei einem andern „ein zeitlang geselleuweis zu arbeiten. Eine bestinnunte Zeit hiefür ist in feiner unserer Ord- mingen vorgeschrieben; dagegen war der Geselle verpflichtet, eine gewisse Zeit zu wandern und die meiste Gesellenzeit ging in der Zeit der Wanderschaft anf. Die Zunftordnung der Hutmacher vom Jahre 1460 fordert bereits eine einjährige Wanderschaft, bei den übrigen Gewerben wechselt sie zwischen zwei und vier Jahren. Bei Ortsangehörigen kounte die Wanderzeit unter gewissen Bedingingen gefürzt werden, desgleichen bei Fremden, wenn dieje die Witwe eines Meisters oder des Meisters Tochter zur Fran nahmnen. Die Gesellen jeder einzelnen Zunft hatten alle vierzehn Tage bei sonstiger Strafe entweder beim ältesten Gesellen, dem Alt-Gesellen, oder, wenn sie ihre eigene Herberge hatten, beim Herbergs oder Gesellenvater zusammenzukommen und einen bestimnten Geldbetrag, die Auflage, an die Gesellenbüchse abzuführeu. Diese gesammelte Barschaft diente dann zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und aller Uukosten in Erkranknngsfällen der Gesellen. Auch fremde Ge- sellen, die franf hier ankommen, mußten ans der Gesellenbüchse erhalten werden. Zugewanderte Gesellen hatten, wenn die Gesellen keine eigene Herberge besaßen, zunächst beim ästesten Meister un das „Nacht- läger“ anzusprechen. Dieser sieß dann durch die hiefigen (hieigen, die Ortten-) Gejelsen bei jämtsichen Meistern, immer ihrem Alter nach, die „Umbfrage“ halten, wer von ihnen eines Gesellen bedürftig wáre.
13 „der Lehrbraten“, den der Freigesprochene dem Obmanne, dem Lehr- meister und der Meisterin und den übrigen Meistern und Gesellen der Zunft geben mußte, beschsoß die Feier der Freisprechung und zugleich auch die Laufbahn des Lehrlings. Bei einigen Zünften war es auch üblich, daß die Kosten des „Lehrbratens“ von Meister und Lehrling gemeinschaftlich bestritten wurden. Durch die Freisprechung wurde der Lehrsing rechtlich als Geselle anerkannt. Die Gesellenschaft selbst aber betrachtete den frei¬ gesprochenen Lehrling noch keineswegs als ihresgleichen. Kein Geselle pflegt mit ihm Umgang und Freundschaft, feiner göunt ihm Beach¬ tung, bevor er nicht in der Versamnlung der Gesellen nach Zahlung eines gewissen Betrages „zun Gesellen gemacht“, d. h. als Mitglied in den Geselsenverband anfgenommen worden ist. Erst durch dieses „Gesellenmachen“ erhält die Freisprechung auch ihre praktische Bedentung. Dem freigesprochenen Lehrling stand es zunächst frei, bei seinem Meister zu bleiben oder bei einem andern „ein zeitlang geselleuweis zu arbeiten. Eine bestinnunte Zeit hiefür ist in feiner unserer Ord- mingen vorgeschrieben; dagegen war der Geselle verpflichtet, eine gewisse Zeit zu wandern und die meiste Gesellenzeit ging in der Zeit der Wanderschaft anf. Die Zunftordnung der Hutmacher vom Jahre 1460 fordert bereits eine einjährige Wanderschaft, bei den übrigen Gewerben wechselt sie zwischen zwei und vier Jahren. Bei Ortsangehörigen kounte die Wanderzeit unter gewissen Bedingingen gefürzt werden, desgleichen bei Fremden, wenn dieje die Witwe eines Meisters oder des Meisters Tochter zur Fran nahmnen. Die Gesellen jeder einzelnen Zunft hatten alle vierzehn Tage bei sonstiger Strafe entweder beim ältesten Gesellen, dem Alt-Gesellen, oder, wenn sie ihre eigene Herberge hatten, beim Herbergs oder Gesellenvater zusammenzukommen und einen bestimnten Geldbetrag, die Auflage, an die Gesellenbüchse abzuführeu. Diese gesammelte Barschaft diente dann zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und aller Uukosten in Erkranknngsfällen der Gesellen. Auch fremde Ge- sellen, die franf hier ankommen, mußten ans der Gesellenbüchse erhalten werden. Zugewanderte Gesellen hatten, wenn die Gesellen keine eigene Herberge besaßen, zunächst beim ästesten Meister un das „Nacht- läger“ anzusprechen. Dieser sieß dann durch die hiefigen (hieigen, die Ortten-) Gejelsen bei jämtsichen Meistern, immer ihrem Alter nach, die „Umbfrage“ halten, wer von ihnen eines Gesellen bedürftig wáre.
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14 Inzwischen hatte der Zugewanderte mit seinem Nachtlager von einem Meister zin andern zu wandern, also jede Nacht zu wechseln bis zum jüngsten Meister. Fand der Fremde uirgends Aufuahme, wurde er „mit dem Geschenk“, das ihmn die Weiterreise ermöglichte, verab¬ schiedet. Zugewanderten, die mit der Zunft nicht „mit leiden“, hier also uur fechten wollten, wurde das Handwerkszeng abgenommen, „der Gezeng gehoben“. Wie viese Gesellen jeder einzesne Meister beschäftigen durfte, erscheint nicht genan vorgeschrieben, uur in der Zunftordinnig der Tischler heißt es, daß der Meister „selbviert“, also nur mit drei Gesellen und einem Lehrjungen zu arbeiten hatte. Gesellen, die ohne triftigen Grund von ihrem Meister austraten, durften von andern Meistern uicht aufgenommen werden. „Guten Montag“ zu halten war den Gesellen bei Strafe eines halben oder ganzen Wochensohnes verboten. Die Ordnnng der Kürschuer sagt bündig: „wer den Montag feiert, soll die ganze Woche feiern“. Nur drei Montage im Jahr1) waren den Gesellen frei gegeben: Der Fast- nacht-Montag, an welchem die Geselsen gewöhnlich ihren tollen Mumenschantz anfführten, der Jahrmarkts-Montag und der Ruben firchweih-Montag (d. i. der Montag nach Maria Geburt, 8. Sep- tember). Hatte der Geselle seine vorgeschriebene Lehr= und Wanderzeit „ausgestanden“, so konnte er sich un das Meisterrecht bewerben. Die Sorge um den guten Ruf der Zunft, die Wahrung der Handwerkerehre und die Haftpflicht der Jnnnng für die gewerbliche Erzengnisje der Zunftgenossen lassen es begreifsich erscheinen, daß bei Aufnahme eines zünftigen Meisters mit aller Strenge vorge gangen wurde. Es durften uur vollstäudig unbemakelte, chelich nud ehrlich geborene und zum Handwerk befähigte Perjonen zu dieser höchsten Staffel des Gewerbes zugesassen werden. Ebeuso wie der Lehrling hatte auch der Bewerber uns Meister- recht jein cheliches und ehrliches Herkonnnen und seinen guten Leu- mind durch Zeuguisse, oder weun er ein Ortsinsasse war, durch Biedersente nachzuweisen, außerdem noch seine Befähigngsnach¬ weise: Lehrbriefe, Knndschaften, Zeugnisse über die erfüllte Wander- schaftspflicht u. s. w. vorzusegen, wesche „Briefe“ dann von den geschworenen Meistern einer eingehenden Prüfung unterzogen wurden. Kam der Bewerber von auswärts, so genügten diese Ausweise für 1) Selbstverständlich außer den hohen Festtagen.
14 Inzwischen hatte der Zugewanderte mit seinem Nachtlager von einem Meister zin andern zu wandern, also jede Nacht zu wechseln bis zum jüngsten Meister. Fand der Fremde uirgends Aufuahme, wurde er „mit dem Geschenk“, das ihmn die Weiterreise ermöglichte, verab¬ schiedet. Zugewanderten, die mit der Zunft nicht „mit leiden“, hier also uur fechten wollten, wurde das Handwerkszeng abgenommen, „der Gezeng gehoben“. Wie viese Gesellen jeder einzesne Meister beschäftigen durfte, erscheint nicht genan vorgeschrieben, uur in der Zunftordinnig der Tischler heißt es, daß der Meister „selbviert“, also nur mit drei Gesellen und einem Lehrjungen zu arbeiten hatte. Gesellen, die ohne triftigen Grund von ihrem Meister austraten, durften von andern Meistern uicht aufgenommen werden. „Guten Montag“ zu halten war den Gesellen bei Strafe eines halben oder ganzen Wochensohnes verboten. Die Ordnnng der Kürschuer sagt bündig: „wer den Montag feiert, soll die ganze Woche feiern“. Nur drei Montage im Jahr1) waren den Gesellen frei gegeben: Der Fast- nacht-Montag, an welchem die Geselsen gewöhnlich ihren tollen Mumenschantz anfführten, der Jahrmarkts-Montag und der Ruben firchweih-Montag (d. i. der Montag nach Maria Geburt, 8. Sep- tember). Hatte der Geselle seine vorgeschriebene Lehr= und Wanderzeit „ausgestanden“, so konnte er sich un das Meisterrecht bewerben. Die Sorge um den guten Ruf der Zunft, die Wahrung der Handwerkerehre und die Haftpflicht der Jnnnng für die gewerbliche Erzengnisje der Zunftgenossen lassen es begreifsich erscheinen, daß bei Aufnahme eines zünftigen Meisters mit aller Strenge vorge gangen wurde. Es durften uur vollstäudig unbemakelte, chelich nud ehrlich geborene und zum Handwerk befähigte Perjonen zu dieser höchsten Staffel des Gewerbes zugesassen werden. Ebeuso wie der Lehrling hatte auch der Bewerber uns Meister- recht jein cheliches und ehrliches Herkonnnen und seinen guten Leu- mind durch Zeuguisse, oder weun er ein Ortsinsasse war, durch Biedersente nachzuweisen, außerdem noch seine Befähigngsnach¬ weise: Lehrbriefe, Knndschaften, Zeugnisse über die erfüllte Wander- schaftspflicht u. s. w. vorzusegen, wesche „Briefe“ dann von den geschworenen Meistern einer eingehenden Prüfung unterzogen wurden. Kam der Bewerber von auswärts, so genügten diese Ausweise für 1) Selbstverständlich außer den hohen Festtagen.
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15 sich allein noch nicht, man wollte sich von seiner Befähigung mnid seiner sittsichen Aufführung anch hier erst überzeugen und so war er verpflichtet, vorerst noch ein bis anderthalb Jahr bei einem hiesigen Meister seines Handwerks zu arbeiten („iunbs Jahr arbeiten“). War der Bewerber verehelicht, so hatte er auch von seinem Weibe den Geburtsbrief und ein Zeugnis ihrer Unbeschostenheit bei zubringen. Wurden die beigebrachten Ausweise „für zureichend erfunden“, so hatte der Fremde wie der Einheimische zunächst ums Bürger- recht anzusuchen. Die Erwerbung des Bürgerrechtes mußte unter allen Umständen dem Meisterrecht vorangehen. Da nach den asten städtischen Rechtsgrundsätzen das Bürgerrecht wieder uur ehelich mnd ehrlich Geborenen und Uubeschostenen versiehen werden fonnte, war damit eine weitere Garantie für die Tichtigfeit des Aufnahnsbe- werbers geschaffen. Eine weitere Aufnahmsbedingung bei vieseu Zünften war dann die Anfertigung eines Meisterstüces. Die Bäcker (1512) hatten in „dreyen hitzen prot zu pachen, eine mit Semnesn, eine mit Röcklein und eine mit meißner layblein, woben ihm der jungst maister an eines knechts stat beholffen sein sosf“. Die Goldschmiede (1584) hatten „erstsich ein Trinckhgeschirr uach der Visirung, zum Andern ein Insigef, zum dritten ein gulden geschmeltzten Ring mit ein Stein“ zu fertigen. Den Schmieden (1609) „soll man erstlich ein Roß fürreiten, welches er ufs pest, als er kan, besichtigen soll, und do ers zur genüege besichtigt, soll das jelbe wider davon geführet werden und unittelst der Schinid zum Meisterstuckh greiffen und die Eisen und Nägel machen, nachmals, wenn das Roß wider gebracht wird, hat er dasselb uf alsen vier füssen zu beschlagen, wie sichs gebürth. Würd er aber dasselbe blutig schneiden oder es hinkent von der Schmitten gehn, Soll er für keinen Meister passirn oder geduldet werden, fürs ander Soll er ein dünn oder braittes peuhel 1) machen, so ohne mangel sei, zum Dritten einen halben fordere Stroswagen beschlagen, wie sichs gebührt“. Die Wagner (1609) hatten „einen Kutschen wagen sambt den hobel und ein bahr Räder zu großen geschütz und einen förden halben Wagen“ zu bauen. Die Hutmacher (1524) hatten „einen praitten presaten hutt, einen praitten Schnappen hut, ein hut, wie in die 1) Grimu: „... daz er in Böhmen geworfen mit einem beuhel oder wurj= haďen".
15 sich allein noch nicht, man wollte sich von seiner Befähigung mnid seiner sittsichen Aufführung anch hier erst überzeugen und so war er verpflichtet, vorerst noch ein bis anderthalb Jahr bei einem hiesigen Meister seines Handwerks zu arbeiten („iunbs Jahr arbeiten“). War der Bewerber verehelicht, so hatte er auch von seinem Weibe den Geburtsbrief und ein Zeugnis ihrer Unbeschostenheit bei zubringen. Wurden die beigebrachten Ausweise „für zureichend erfunden“, so hatte der Fremde wie der Einheimische zunächst ums Bürger- recht anzusuchen. Die Erwerbung des Bürgerrechtes mußte unter allen Umständen dem Meisterrecht vorangehen. Da nach den asten städtischen Rechtsgrundsätzen das Bürgerrecht wieder uur ehelich mnd ehrlich Geborenen und Uubeschostenen versiehen werden fonnte, war damit eine weitere Garantie für die Tichtigfeit des Aufnahnsbe- werbers geschaffen. Eine weitere Aufnahmsbedingung bei vieseu Zünften war dann die Anfertigung eines Meisterstüces. Die Bäcker (1512) hatten in „dreyen hitzen prot zu pachen, eine mit Semnesn, eine mit Röcklein und eine mit meißner layblein, woben ihm der jungst maister an eines knechts stat beholffen sein sosf“. Die Goldschmiede (1584) hatten „erstsich ein Trinckhgeschirr uach der Visirung, zum Andern ein Insigef, zum dritten ein gulden geschmeltzten Ring mit ein Stein“ zu fertigen. Den Schmieden (1609) „soll man erstlich ein Roß fürreiten, welches er ufs pest, als er kan, besichtigen soll, und do ers zur genüege besichtigt, soll das jelbe wider davon geführet werden und unittelst der Schinid zum Meisterstuckh greiffen und die Eisen und Nägel machen, nachmals, wenn das Roß wider gebracht wird, hat er dasselb uf alsen vier füssen zu beschlagen, wie sichs gebürth. Würd er aber dasselbe blutig schneiden oder es hinkent von der Schmitten gehn, Soll er für keinen Meister passirn oder geduldet werden, fürs ander Soll er ein dünn oder braittes peuhel 1) machen, so ohne mangel sei, zum Dritten einen halben fordere Stroswagen beschlagen, wie sichs gebührt“. Die Wagner (1609) hatten „einen Kutschen wagen sambt den hobel und ein bahr Räder zu großen geschütz und einen förden halben Wagen“ zu bauen. Die Hutmacher (1524) hatten „einen praitten presaten hutt, einen praitten Schnappen hut, ein hut, wie in die 1) Grimu: „... daz er in Böhmen geworfen mit einem beuhel oder wurj= haďen".
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16 Burger tragen und ein par Socken zi fertigen, als lang, daß die einem Mann, soferr Er zwißlacht 1) ist, geen, mit laschen oben umbher“ Die Maurer hatten „eine wohlgestalte gewölbe Kirchen zu Pappier zit bringen und zwar erstens uach dem Maaßstab und Grund-Riß. andertens nach den vordern Auftrag und drittens nach dem durch¬ schuitt und viertens diese Kirchen in ein modell mit Übereinstimmung der Riße in Holtz, Laimb oder Gips herzustellen“. Ein Steinmetz wieder hatte „ein Portal von einer Kirchen oder Privat Gebän, sowohl in Rissen ass in modell herzustellen. Der Müller (1586) hatte ein „kampfrath, ein gangstein und ein Podenstein“ zu fertigen. Der Müller musßte also seine Mühle nicht bloß zu behandeln, sondern auch zu bauen verstehen. Nach der Ordnung der Müller hatte er auch „Pogen und Schauffeln“ (zum Rad) selbst zu fertigen. Die Tijchler hatten eine sechs Werkschuh lange Truhe, die eingehend bis zum Unverständuis beschrieben wird, und eichene Fensterrahmen mit gewissen Einteisungen und „Thürsein“ als Meisterstücke zu liefern. Die Töpfer hatten (1566) „einen grossen topff und einen grossen Essig frueg, daß in jedem dreyssigf Egerische Maß gehen“, also wahre Monstra, und „ein Grün vierecketen Offen“ herzustelsen. Die Tuchmacher endlich „mit aigener Hand ein weißes Mitteltuch zu machen und zu würcken“. Zur Anfertigung der Meisterstücke wurde dem angehenden Meister gewöhnsich ein Vierteljahr Zeit gesassen. Darnach winrden die Meisterstücke von den Meistern der Zunft in Anwesenheit des Obmauns sorgfältigst beschaut. Wurden Mängel wahrgenommen, die gegen die Regesu des Handwerks verstießen, dann wurde der Bewerber, u mich eines modernen Ausdruckes zu bedienen, unbarmherzig ans ein halbes, bei einigen Gewerben auch auf ein ganzes Jahr „repro¬ biert“ und er hatte noch ein halbes oder ganzes Jahr zu wandern. „Bestand“ der Gesuchswerber auch mit den Meisterstücken, so wurde er in der Quartalversannsnng der Meister in Gegenwart des Obutannes und der gesamten Zunft bei offener Lade zum Meister und zwar zum Jungmeister ernaunt. Die Tuchmacher machten diese Ernennung bei einem Auswärtigen auch noch von dem Nach¬ weije abhängig, daß die Heimatsgemeinde des setzteren auch einen Egrischen miter ganz gleichen Umständen zum Meister ernemen würde. 2) Fehlt bei Lerer. Grimm ist bis zum Z noch nicht gediehen. „zwi" ist offen bar zwei und „slacht“ wohl gleich „schlächtig, gängig“ (ein ober oder unterschläch¬ liges Nad). Das Wort dürfte dem heutigen ozweibällig“ entsprechen.
16 Burger tragen und ein par Socken zi fertigen, als lang, daß die einem Mann, soferr Er zwißlacht 1) ist, geen, mit laschen oben umbher“ Die Maurer hatten „eine wohlgestalte gewölbe Kirchen zu Pappier zit bringen und zwar erstens uach dem Maaßstab und Grund-Riß. andertens nach den vordern Auftrag und drittens nach dem durch¬ schuitt und viertens diese Kirchen in ein modell mit Übereinstimmung der Riße in Holtz, Laimb oder Gips herzustellen“. Ein Steinmetz wieder hatte „ein Portal von einer Kirchen oder Privat Gebän, sowohl in Rissen ass in modell herzustellen. Der Müller (1586) hatte ein „kampfrath, ein gangstein und ein Podenstein“ zu fertigen. Der Müller musßte also seine Mühle nicht bloß zu behandeln, sondern auch zu bauen verstehen. Nach der Ordnung der Müller hatte er auch „Pogen und Schauffeln“ (zum Rad) selbst zu fertigen. Die Tijchler hatten eine sechs Werkschuh lange Truhe, die eingehend bis zum Unverständuis beschrieben wird, und eichene Fensterrahmen mit gewissen Einteisungen und „Thürsein“ als Meisterstücke zu liefern. Die Töpfer hatten (1566) „einen grossen topff und einen grossen Essig frueg, daß in jedem dreyssigf Egerische Maß gehen“, also wahre Monstra, und „ein Grün vierecketen Offen“ herzustelsen. Die Tuchmacher endlich „mit aigener Hand ein weißes Mitteltuch zu machen und zu würcken“. Zur Anfertigung der Meisterstücke wurde dem angehenden Meister gewöhnsich ein Vierteljahr Zeit gesassen. Darnach winrden die Meisterstücke von den Meistern der Zunft in Anwesenheit des Obmauns sorgfältigst beschaut. Wurden Mängel wahrgenommen, die gegen die Regesu des Handwerks verstießen, dann wurde der Bewerber, u mich eines modernen Ausdruckes zu bedienen, unbarmherzig ans ein halbes, bei einigen Gewerben auch auf ein ganzes Jahr „repro¬ biert“ und er hatte noch ein halbes oder ganzes Jahr zu wandern. „Bestand“ der Gesuchswerber auch mit den Meisterstücken, so wurde er in der Quartalversannsnng der Meister in Gegenwart des Obutannes und der gesamten Zunft bei offener Lade zum Meister und zwar zum Jungmeister ernaunt. Die Tuchmacher machten diese Ernennung bei einem Auswärtigen auch noch von dem Nach¬ weije abhängig, daß die Heimatsgemeinde des setzteren auch einen Egrischen miter ganz gleichen Umständen zum Meister ernemen würde. 2) Fehlt bei Lerer. Grimm ist bis zum Z noch nicht gediehen. „zwi" ist offen bar zwei und „slacht“ wohl gleich „schlächtig, gängig“ (ein ober oder unterschläch¬ liges Nad). Das Wort dürfte dem heutigen ozweibällig“ entsprechen.
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17 Rach Erlag einer gewissen Taxe (die höchste hatten die Tuch¬ macher: 36 fl.) erhiest der Ernannte den Meisterbrief und spä- testens vierzehn Tage nach Empfang desselben hatte er „nach seinen Ehren und Vermögen“ und „nach löblichen Gebrauch der alten Teutschen ein Maszeitt", das Meistermahl, zu geben. Die Zunftordnung der Riemer bestimmt, daß diese Mahlzeit „um 10 Uhr vormittags — es sey Wintters oder Sommerszeit — ihren Anfang und um 9 Uhr abends ihre Endtschafft haben soll“. Auch mit einem andern merkwürdigen Gebrauch macht uns diese Ordnung befannt. Es heißt darin, „daß die Meister und Meisterinnen nach der Früh Mahlzeit in das nasse Haus gehen und hier ein Bad nehmen sollen, wobei ihnen ein Trunk Bier zu reichen wär. Darnach hätten sie wieder mit einander ins Gasthaus zu gehen, darinnen die Mahlzeit angestellt ist, und die augefangene Mahlzeit bis zur vorgemeltten Stundt, Neun Vhr. zu verrichten“. Bei diesen Meistermahlzeiten, sowie bei den Zechgelagen der Meister überhaupt scheint man häufig allzuviel des Guten getan zu haben. Zeugnis davon geben die viesen Strafbestimmungen, mit welchen der Rat in den Zintftordnungen dem üppigen Leben bei diesen Gastereien zu steuern suchte. Durch gewisse Strafarten scheint aber ein hochwohlweiser Rat gerade das Gegenteil erreicht zu haben, denn wenn ut einzelnen Ordnungen augedroht wird, daß derjenige, „wescher soviel isst und trinkt, daß er sich undent" (unverdaut wiedergibt) oder „mehr isst und triukt, als er bei sich halten und tragen könnte“, daß ein soscher übeltäter alsdann zur Strafe „das faß zu füllen habe“, so war das wohl nicht die geeignete Maßregel, übermäßigem Trinken Einhalt zu tun, und wenn die Zunftord¬ nungen der Riemer und Lederer einen Schlemmer, „der sich also übernimmt“ zu einem Eimer Wein (!) verurteisen und fürsichtiger Weise bestimmen, daß dieser erst „den nächsten Tag zu leeren war“ so war auch bei dieser Strafart der § 11 in Permanenz erklärt. Entgleisungen konnten auch da wicder vorkommen. Auch in den Ge- sellen-Ordnungen finden wir als häufigste Strafbestimmung eine Bierauflage und Gesegenheiten hiezu gab es in Hülle und Fülle. Der ernaunte Jung-Meister konnte nun sofort sein Geschäft eröffnen. Nur die Pfefferküchler, die innner etwas besonderes haben, verlangten, daß der Jung-Meister „vor seinem Aurichten" erst ein Weib sich nehmen müsse. Dem Jung-Meister oblag das Amt der „Umbsage“, d. h. das Einberufen der Zunftgenossen zu den ordent- lichen Quartal und allen anderen Versamulungen. Bei den Tuch¬
17 Rach Erlag einer gewissen Taxe (die höchste hatten die Tuch¬ macher: 36 fl.) erhiest der Ernannte den Meisterbrief und spä- testens vierzehn Tage nach Empfang desselben hatte er „nach seinen Ehren und Vermögen“ und „nach löblichen Gebrauch der alten Teutschen ein Maszeitt", das Meistermahl, zu geben. Die Zunftordnung der Riemer bestimmt, daß diese Mahlzeit „um 10 Uhr vormittags — es sey Wintters oder Sommerszeit — ihren Anfang und um 9 Uhr abends ihre Endtschafft haben soll“. Auch mit einem andern merkwürdigen Gebrauch macht uns diese Ordnung befannt. Es heißt darin, „daß die Meister und Meisterinnen nach der Früh Mahlzeit in das nasse Haus gehen und hier ein Bad nehmen sollen, wobei ihnen ein Trunk Bier zu reichen wär. Darnach hätten sie wieder mit einander ins Gasthaus zu gehen, darinnen die Mahlzeit angestellt ist, und die augefangene Mahlzeit bis zur vorgemeltten Stundt, Neun Vhr. zu verrichten“. Bei diesen Meistermahlzeiten, sowie bei den Zechgelagen der Meister überhaupt scheint man häufig allzuviel des Guten getan zu haben. Zeugnis davon geben die viesen Strafbestimmungen, mit welchen der Rat in den Zintftordnungen dem üppigen Leben bei diesen Gastereien zu steuern suchte. Durch gewisse Strafarten scheint aber ein hochwohlweiser Rat gerade das Gegenteil erreicht zu haben, denn wenn ut einzelnen Ordnungen augedroht wird, daß derjenige, „wescher soviel isst und trinkt, daß er sich undent" (unverdaut wiedergibt) oder „mehr isst und triukt, als er bei sich halten und tragen könnte“, daß ein soscher übeltäter alsdann zur Strafe „das faß zu füllen habe“, so war das wohl nicht die geeignete Maßregel, übermäßigem Trinken Einhalt zu tun, und wenn die Zunftord¬ nungen der Riemer und Lederer einen Schlemmer, „der sich also übernimmt“ zu einem Eimer Wein (!) verurteisen und fürsichtiger Weise bestimmen, daß dieser erst „den nächsten Tag zu leeren war“ so war auch bei dieser Strafart der § 11 in Permanenz erklärt. Entgleisungen konnten auch da wicder vorkommen. Auch in den Ge- sellen-Ordnungen finden wir als häufigste Strafbestimmung eine Bierauflage und Gesegenheiten hiezu gab es in Hülle und Fülle. Der ernaunte Jung-Meister konnte nun sofort sein Geschäft eröffnen. Nur die Pfefferküchler, die innner etwas besonderes haben, verlangten, daß der Jung-Meister „vor seinem Aurichten" erst ein Weib sich nehmen müsse. Dem Jung-Meister oblag das Amt der „Umbsage“, d. h. das Einberufen der Zunftgenossen zu den ordent- lichen Quartal und allen anderen Versamulungen. Bei den Tuch¬
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18 machern, wohl der vornehmsten Zunft, wurde dieses Einsagen durch eigene Diener besorgt. Bei den Zusammenkünften der Pfefferküchler war der Jung-Meister auch „zum auftragen von Brod und Bier und zum aufwartten“ verpflichtet. Bei viesen Zünften wurde er auch mit der Einhebung und der Abfuhr der Strafgelder betrant. Dieses Amt bekleidete der jüngste Meister solange, bis wieder ein neuer Meister in seiner Zunft ernaunt wurde; auch durfte der Jung-Meister erst zwei Jahre nach seiner Ernennung Lehrjungen aufnehmen. Alle Arbeiten waren in der Wertstatt des Meisters zu verfer tigen. Hausarbeiten bei anderen waren verboten. Nur den Schuh¬ machern war gestattet, auch bei einem „Herrn“ zu arbeiten. Die Schmiede durften kein Eisen und keine Nägel anfs Land tragen, „es sey denn, daß einer ein hynket pferdt hatt, das uyt zur schmitten geen kan, dem mag er woll auff dem hynketen fuß ein eysen auffhefften on schaden“. Den Meistern war anch verboten, in die Häuser zu laufen und um Arbeit zu betteln. Keiner durfte dem andern seine Gesellen, sein Gesinde und seine Kunden „abhendig“ machen. Nur ihre cigenen Erzeugnisse durften die Meister verkaufen und auf Märkten feilhalten. Die Einfuhr von fremden Waren war streug- stens untersagt. Eine Ausnahme machten bei den Hutmachern „die gezogenen Hüte“, die hier uicht zu bekommen waren 1), und bei den Tuchmachern die meißnischen und schlesischen Tücher, „aber andrist nicht, als wann es ganze stuckh seindt“, ebenso „spanische, Engellän- dische und Holländische Tücher, so umb der großen seng willen nicht allzeit zu erkauffen". Die eingelaugten Warenballen durfte aber der Empfänger bei sonstiger empfindlicher Strafe nicht eigenmächtig öffnen, sondern sie mußten „von den Verordneten erst der Schan“ unterzogen werden. Im übrigen wurden eingeschmuggeste Waren mit Beschlag belegt und den armen Leuten in Spital ausgefolgt. Fremde Töpfer- waren konnten von den hiesigen Töpfern sofort am Markt zerschla- gen werden. 1) Dagegen war die Ausfuhr von Egerer Hüten ganz bedeutend. Die Hüte wurden in Fässern von hier bis Bamberg und von dort zur Frankfurter Messe ge schafft. In Frantsurt siellten sich die Käufer aus den Rheingegenden, aus der Schweiz, aus Hessen, Westphalen u. s. w. ein. Egerer Hüte wurden selbst bis Paris versendet. Dieser bedeutende Handel hat sich behoben, als die Franzosen die Rhein- sperre einführten und Hutfabrikanten aus Vrabant in Mainz sich niederließen. (Grüner, Beiträge.)
18 machern, wohl der vornehmsten Zunft, wurde dieses Einsagen durch eigene Diener besorgt. Bei den Zusammenkünften der Pfefferküchler war der Jung-Meister auch „zum auftragen von Brod und Bier und zum aufwartten“ verpflichtet. Bei viesen Zünften wurde er auch mit der Einhebung und der Abfuhr der Strafgelder betrant. Dieses Amt bekleidete der jüngste Meister solange, bis wieder ein neuer Meister in seiner Zunft ernaunt wurde; auch durfte der Jung-Meister erst zwei Jahre nach seiner Ernennung Lehrjungen aufnehmen. Alle Arbeiten waren in der Wertstatt des Meisters zu verfer tigen. Hausarbeiten bei anderen waren verboten. Nur den Schuh¬ machern war gestattet, auch bei einem „Herrn“ zu arbeiten. Die Schmiede durften kein Eisen und keine Nägel anfs Land tragen, „es sey denn, daß einer ein hynket pferdt hatt, das uyt zur schmitten geen kan, dem mag er woll auff dem hynketen fuß ein eysen auffhefften on schaden“. Den Meistern war anch verboten, in die Häuser zu laufen und um Arbeit zu betteln. Keiner durfte dem andern seine Gesellen, sein Gesinde und seine Kunden „abhendig“ machen. Nur ihre cigenen Erzeugnisse durften die Meister verkaufen und auf Märkten feilhalten. Die Einfuhr von fremden Waren war streug- stens untersagt. Eine Ausnahme machten bei den Hutmachern „die gezogenen Hüte“, die hier uicht zu bekommen waren 1), und bei den Tuchmachern die meißnischen und schlesischen Tücher, „aber andrist nicht, als wann es ganze stuckh seindt“, ebenso „spanische, Engellän- dische und Holländische Tücher, so umb der großen seng willen nicht allzeit zu erkauffen". Die eingelaugten Warenballen durfte aber der Empfänger bei sonstiger empfindlicher Strafe nicht eigenmächtig öffnen, sondern sie mußten „von den Verordneten erst der Schan“ unterzogen werden. Im übrigen wurden eingeschmuggeste Waren mit Beschlag belegt und den armen Leuten in Spital ausgefolgt. Fremde Töpfer- waren konnten von den hiesigen Töpfern sofort am Markt zerschla- gen werden. 1) Dagegen war die Ausfuhr von Egerer Hüten ganz bedeutend. Die Hüte wurden in Fässern von hier bis Bamberg und von dort zur Frankfurter Messe ge schafft. In Frantsurt siellten sich die Käufer aus den Rheingegenden, aus der Schweiz, aus Hessen, Westphalen u. s. w. ein. Egerer Hüte wurden selbst bis Paris versendet. Dieser bedeutende Handel hat sich behoben, als die Franzosen die Rhein- sperre einführten und Hutfabrikanten aus Vrabant in Mainz sich niederließen. (Grüner, Beiträge.)
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19 Nur auf den beiden Jahrmärkten konnten auch auswärtige Meister mit ihren Waren zugesassen werden. Eine Ausnahme machten wieder die Pfefferküchler, wesche keinen fremden Verkäufer neben sich duldeten; dagegen war der Verkauf von „Leipziger Pfefferkuchen und Nürnberger Lebzeltlein“ jedermann und das ganze Jahr hindurch gestattet. Auf den Wochenmärkten hatten die Meister „ihre Schragen der Reihe nach immer zu unterst zu stellen“. Meister und Gesinde durften uicht vor oder neben dem Schragen, sondern mußten hinter ihm stehen. Auf den Jahrmärkten in der Stadt und den Kirchweih¬ märkten am Land hatten die Meister „um die Standreihe zu losen und sich einer Stunde zu vergleichen“, wann sie mit dem Verkaus beginnen wollten. Die Stangen an den Ständen, an denen sie ihre Artikel hingen, muißten alle von gleicher Länge sein. Kein Verkäufer durfte von andern Ständen die Kunden ablocken. Alle Meister hatten darauf zu achten, daß die Ehre der Zunft nicht angetastet werde. Diesbezügliche Händel waren vor die Obrig¬ keit zu bringen. Mit Hilfe der Obrigkeit waren auch alle uicht zünf- tigen Handwerker, „die Störer, Stimpler, Pfoscher (Böhnhasen)“ ab- zuschaffen und war ihnen „der Gezeng zu heben“. Anbelangend die Arbeitszeit, so entzog sich die Hausarbeit selbstverständlich einer gesetzsichen Einflußnahme, dagegen war den Handwerkern, welche in Freien arbeiteten, den Maurern, Zimmer- leuten, Steinmetzen, Ziegeldeckern u. s. w. im J. 1500 vorgeschrieben, daß sie in der Bauperiode, das war von Petri Stuhlfeier (22. Feber) bis Michaelis (29. September), früh nach 6 Uhr, „wenn in der Pfarr- kirche der heisige warleichiam vinsers herrn gewandelt war“ mit der Arbeit zu beginnen und diese mit Unterbrechung zweier Eßstunden, von 8—9 und 11—12, um 6 Uhr abends einzustellen hatten. Auch war ihnen nicht gestattet, während der Esseuspausen Posselarbeit, d. i. Nebenarbeit zu treiben. Über besondere festliche Gebränche der Meister außer den „Mahlzeiten" finden wir in den Zunftrollen keine Nachricht. Bloß die Ordnung der Schmtiede und Wagner (1500) macht den Zunftge- uossen die Feier des Gloytages, das ist das Fest des hl. Eligius oder Elogius, des Patrons der Schmiede, zin Pflicht. Meister und Meisteriunen und die ganze Zunft hatten sich abends zuvor in der Vesper mid andern Tags im Frühgottesdienst und sodann bei einem festsichen Gelage einzusinden. In diesen zwei Tagen hatten Meister
19 Nur auf den beiden Jahrmärkten konnten auch auswärtige Meister mit ihren Waren zugesassen werden. Eine Ausnahme machten wieder die Pfefferküchler, wesche keinen fremden Verkäufer neben sich duldeten; dagegen war der Verkauf von „Leipziger Pfefferkuchen und Nürnberger Lebzeltlein“ jedermann und das ganze Jahr hindurch gestattet. Auf den Wochenmärkten hatten die Meister „ihre Schragen der Reihe nach immer zu unterst zu stellen“. Meister und Gesinde durften uicht vor oder neben dem Schragen, sondern mußten hinter ihm stehen. Auf den Jahrmärkten in der Stadt und den Kirchweih¬ märkten am Land hatten die Meister „um die Standreihe zu losen und sich einer Stunde zu vergleichen“, wann sie mit dem Verkaus beginnen wollten. Die Stangen an den Ständen, an denen sie ihre Artikel hingen, muißten alle von gleicher Länge sein. Kein Verkäufer durfte von andern Ständen die Kunden ablocken. Alle Meister hatten darauf zu achten, daß die Ehre der Zunft nicht angetastet werde. Diesbezügliche Händel waren vor die Obrig¬ keit zu bringen. Mit Hilfe der Obrigkeit waren auch alle uicht zünf- tigen Handwerker, „die Störer, Stimpler, Pfoscher (Böhnhasen)“ ab- zuschaffen und war ihnen „der Gezeng zu heben“. Anbelangend die Arbeitszeit, so entzog sich die Hausarbeit selbstverständlich einer gesetzsichen Einflußnahme, dagegen war den Handwerkern, welche in Freien arbeiteten, den Maurern, Zimmer- leuten, Steinmetzen, Ziegeldeckern u. s. w. im J. 1500 vorgeschrieben, daß sie in der Bauperiode, das war von Petri Stuhlfeier (22. Feber) bis Michaelis (29. September), früh nach 6 Uhr, „wenn in der Pfarr- kirche der heisige warleichiam vinsers herrn gewandelt war“ mit der Arbeit zu beginnen und diese mit Unterbrechung zweier Eßstunden, von 8—9 und 11—12, um 6 Uhr abends einzustellen hatten. Auch war ihnen nicht gestattet, während der Esseuspausen Posselarbeit, d. i. Nebenarbeit zu treiben. Über besondere festliche Gebränche der Meister außer den „Mahlzeiten" finden wir in den Zunftrollen keine Nachricht. Bloß die Ordnung der Schmtiede und Wagner (1500) macht den Zunftge- uossen die Feier des Gloytages, das ist das Fest des hl. Eligius oder Elogius, des Patrons der Schmiede, zin Pflicht. Meister und Meisteriunen und die ganze Zunft hatten sich abends zuvor in der Vesper mid andern Tags im Frühgottesdienst und sodann bei einem festsichen Gelage einzusinden. In diesen zwei Tagen hatten Meister
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20 und Gesellen jeden Zauk und Hader zu vermeiden, Messer und jede andere Wehr abzulegen und in Hojen nnd Wanns einher zu gehen. Ging ein Meister mit Tod ab so hatten ihn die jüngsten Meister und die Alt-Gesellen zu Grabe zu tragen, die ganze Zunft mit den Meisterinnen hatten ihm das letzte Geleite zu geben und bei der Opfernng und Vigilie sich einzufinden. Von den alten Egerer Zunftordnungen haben sich im Ganzen 48 Stück erhalten. Sie sind zumeist auf Pergament von außerge wöhnsichem Umfauge geschrieben und viese mit überaus schönen Ini- tialen versehen. Einige dieser Zunftrollen sind wahre Prachtexemplare der alten Schreibkunst. Im Nachfolgenden seieu nun diese Orduungen ihrem Wortlaute nach in alphabetischer Reihenfolge wiedergegeben. Nicht aufgenommen sind in diese Sammlung nach dem Gesagten die zahlreichen gedruckten „Zunftartikel“, die den Zünften in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts schon von der Landesstelle ans zugekommen sind.
20 und Gesellen jeden Zauk und Hader zu vermeiden, Messer und jede andere Wehr abzulegen und in Hojen nnd Wanns einher zu gehen. Ging ein Meister mit Tod ab so hatten ihn die jüngsten Meister und die Alt-Gesellen zu Grabe zu tragen, die ganze Zunft mit den Meisterinnen hatten ihm das letzte Geleite zu geben und bei der Opfernng und Vigilie sich einzufinden. Von den alten Egerer Zunftordnungen haben sich im Ganzen 48 Stück erhalten. Sie sind zumeist auf Pergament von außerge wöhnsichem Umfauge geschrieben und viese mit überaus schönen Ini- tialen versehen. Einige dieser Zunftrollen sind wahre Prachtexemplare der alten Schreibkunst. Im Nachfolgenden seieu nun diese Orduungen ihrem Wortlaute nach in alphabetischer Reihenfolge wiedergegeben. Nicht aufgenommen sind in diese Sammlung nach dem Gesagten die zahlreichen gedruckten „Zunftartikel“, die den Zünften in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts schon von der Landesstelle ans zugekommen sind.
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21 Ordnung der Bader und Barbiere vom 21. Huguſt 15841). Waun hiebenor dem handwerg der Parbirer vnd Pader Eine Ordnnng vnd Articlsbriff, vfs Perment (Pergament) verferttigt, bewilligt, Ist solcher anheut In Einem Erbern Rath ratificirt vnd Ihnen solchen nachzusetzen beuolhen, alß In sitzenden Rath derselbe Ihnen zu handen gestalt worden 2). Artickl eines Handtwergks der Balbier vnd Bader. Zum Ersten. Soll ein Erb. Rath dero löblichen gebrauch nach zwene geschworne Meistere, ein aus den Balbirern vnd den andern aus den Padern, verordnen, die also die Oberhandt Im handtwergk haben sollen. Zum Andern. Weun einer alhier will meister werden, der soll anfangs bey einem Erbarn Rath vmb das Burgerrecht anhaltten, Vund do er daßelbe ersaugt, sich bey dem herrn Obman vnd den geschwornen Meistern angeben, auch nachuosgendts von eim gantzen Handtwergk Ins handtwergk eingenommen werden. Zum Dritten. Do einer Alhier Meister werden will, soll der alsbalden seiner ehelichen geburtt vnd geserneten Handtwergk halber schein vnd Zeugknuß vorlegen, auch als dan zwen Thaler auf legen vnd nach solchem als dan befördert werden. Zum Vierdten. Do etwan ein frembder Maister das Handt wergk alhier mitzuhaltten gemeindt, Soll der anch alsbalden zwene Thaler aufzulegen schuldig sein. Zum Fünfften. Wan ein Meister einen Lehrjungen aufzu- nehmen bedacht, Soll der denselben außer eines Handtwergks vorwißen nit aufnehmen, Sondern sosches dem herrn Obman vnd geschwornen Meistern anmelden. Zum Sechsten. Do ein Meister vnd Lehrjung sich bey den Herrn Obleutten vnd geschwornen Meistern augeben vnd der Lehr¬ jung Inn ein handtwergf begehrt, Soll der vor den Obmann vnd ein gautzen Handtwergk vorgestellt, auch von Ime wegen seiner ge¬ burtt Kundschafft vorgesegt werden. Bund do einer Inn Stadt vnd Land geboren, Soll der zwene Zeugen vnnd redliche Menner, die wegen 1) Die Ordnung der Bader und Barbiere zu Regensburg, welche sich der Rat noch vor der Ratifikation der obigen Ordnung in Abschrift kommen ließ, wurde von mir bereits in der „Prager Medizinischen Wochenschrift“, Nr. 11 u. 12, v. I. 1903 veröffentlicht. 2) Stadtbuch vom I. 1584, Fol. 218, Ratssitzung am 21. August 1584.
21 Ordnung der Bader und Barbiere vom 21. Huguſt 15841). Waun hiebenor dem handwerg der Parbirer vnd Pader Eine Ordnnng vnd Articlsbriff, vfs Perment (Pergament) verferttigt, bewilligt, Ist solcher anheut In Einem Erbern Rath ratificirt vnd Ihnen solchen nachzusetzen beuolhen, alß In sitzenden Rath derselbe Ihnen zu handen gestalt worden 2). Artickl eines Handtwergks der Balbier vnd Bader. Zum Ersten. Soll ein Erb. Rath dero löblichen gebrauch nach zwene geschworne Meistere, ein aus den Balbirern vnd den andern aus den Padern, verordnen, die also die Oberhandt Im handtwergk haben sollen. Zum Andern. Weun einer alhier will meister werden, der soll anfangs bey einem Erbarn Rath vmb das Burgerrecht anhaltten, Vund do er daßelbe ersaugt, sich bey dem herrn Obman vnd den geschwornen Meistern angeben, auch nachuosgendts von eim gantzen Handtwergk Ins handtwergk eingenommen werden. Zum Dritten. Do einer Alhier Meister werden will, soll der alsbalden seiner ehelichen geburtt vnd geserneten Handtwergk halber schein vnd Zeugknuß vorlegen, auch als dan zwen Thaler auf legen vnd nach solchem als dan befördert werden. Zum Vierdten. Do etwan ein frembder Maister das Handt wergk alhier mitzuhaltten gemeindt, Soll der anch alsbalden zwene Thaler aufzulegen schuldig sein. Zum Fünfften. Wan ein Meister einen Lehrjungen aufzu- nehmen bedacht, Soll der denselben außer eines Handtwergks vorwißen nit aufnehmen, Sondern sosches dem herrn Obman vnd geschwornen Meistern anmelden. Zum Sechsten. Do ein Meister vnd Lehrjung sich bey den Herrn Obleutten vnd geschwornen Meistern augeben vnd der Lehr¬ jung Inn ein handtwergf begehrt, Soll der vor den Obmann vnd ein gautzen Handtwergk vorgestellt, auch von Ime wegen seiner ge¬ burtt Kundschafft vorgesegt werden. Bund do einer Inn Stadt vnd Land geboren, Soll der zwene Zeugen vnnd redliche Menner, die wegen 1) Die Ordnung der Bader und Barbiere zu Regensburg, welche sich der Rat noch vor der Ratifikation der obigen Ordnung in Abschrift kommen ließ, wurde von mir bereits in der „Prager Medizinischen Wochenschrift“, Nr. 11 u. 12, v. I. 1903 veröffentlicht. 2) Stadtbuch vom I. 1584, Fol. 218, Ratssitzung am 21. August 1584.
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22 seiner geburtt aussagen, vorstellen. Do aber einer außer landes ge- boren, schriefftliche Kundschafft aufweisen vnd als dan ein halben gulden Juns Buch einzuschreiben niederlegen. Zum Siebenden. Do er unn mit solchen bestauden vnd darzue angenommen, soll er als dan zwey Jahr lernen vnd dem Meister zehenn thaler zu Lehrgeld geben, auch solches mit zweyen mannen, dasselbe nach außgang der Lehr Jahr anszurichtten, ver- burgen. Do aber einer armutt halber das Lehrgeldt zu geben nicht vermöchtt, Soll derselbe drey Jahr zu lernen schuldigk sein. Zum Achten. Do mim ein Jung ausgelernet, Soll der als dan eim Handtwergk wieder fürgestellt vnd solchem vor ein Handt- wergk ausgelernt geben werden, Vund ist der Jung als dan den Maistern vnd Maisterin auch den geselsen eine Mastzeit nach sein vermögen zu geben schuldigk. Zum Neundten. Do aber ein Lehrjung nicht auslernen, sondern Iun den lehrjahren ohne redliche vrsachen austehen würde, sollen nichts minder die Bürgen das lehrgeldt zu geben verpflicht sein, vnd dasselbe halb dem Obman vnd halb eim handwergk Inn die laden zustehen. Zum Zehenden. Sollen die zwene geschworne Meister auch alle Jahr zwene gesellen erkuesen, die also der gesellen Laden Innen haben vnd dauor Rechnung thun, Sollen auch die gesellen ohne wiederrede solchs auf sich nehmen, vnd do sich deßen einer vorwiedert (weigert), Soll der alsbalden ein Ortt 1) eins Thalers vorfallen sein. Zum Eilfften. Soll khein Meister gesindt, Knechte oder Mägde, die da offentlich Jun der vnehe mit einander seßen, Oder die da mainaydig oder mit diebstal oder sust ander vuthatt, dadurch sie zu Recht an Ihren ehren getadelt werden möchtten, berüchtigtt, ans dem handtwergk haltten, bey Poen vnd Puß, ein gulden, vnd soll halb dem Obman vnd halb eim handtwergk zustehen. Zum Zwelfften. Soll auch khein Meister ein gesellen zu vnbequemer vnd vurechtter zeit vnd ohne redsiche vrsach vrlauben, Do aber der gesell sich deszwegen bey den geschwornen Meistern be- klagen vnd der Meister vurecht befunden würde, Soll er eim handt- wergt ein halben Thaler zur straff verfallen sein vnd daßelbe halb dem Obman vnd halb dem handtwergk zustendig sein. Deßgleichen, do auch ein gesell ohne des Meisters willen, do er seiner bedürfftig, ohne redliche vrsachen auszustehen vnd bey ein andern zu arbeitten 1) Der vierte Teil einer Münze, hier also ein Vierteltaler.
22 seiner geburtt aussagen, vorstellen. Do aber einer außer landes ge- boren, schriefftliche Kundschafft aufweisen vnd als dan ein halben gulden Juns Buch einzuschreiben niederlegen. Zum Siebenden. Do er unn mit solchen bestauden vnd darzue angenommen, soll er als dan zwey Jahr lernen vnd dem Meister zehenn thaler zu Lehrgeld geben, auch solches mit zweyen mannen, dasselbe nach außgang der Lehr Jahr anszurichtten, ver- burgen. Do aber einer armutt halber das Lehrgeldt zu geben nicht vermöchtt, Soll derselbe drey Jahr zu lernen schuldigk sein. Zum Achten. Do mim ein Jung ausgelernet, Soll der als dan eim Handtwergk wieder fürgestellt vnd solchem vor ein Handt- wergk ausgelernt geben werden, Vund ist der Jung als dan den Maistern vnd Maisterin auch den geselsen eine Mastzeit nach sein vermögen zu geben schuldigk. Zum Neundten. Do aber ein Lehrjung nicht auslernen, sondern Iun den lehrjahren ohne redliche vrsachen austehen würde, sollen nichts minder die Bürgen das lehrgeldt zu geben verpflicht sein, vnd dasselbe halb dem Obman vnd halb eim handwergk Inn die laden zustehen. Zum Zehenden. Sollen die zwene geschworne Meister auch alle Jahr zwene gesellen erkuesen, die also der gesellen Laden Innen haben vnd dauor Rechnung thun, Sollen auch die gesellen ohne wiederrede solchs auf sich nehmen, vnd do sich deßen einer vorwiedert (weigert), Soll der alsbalden ein Ortt 1) eins Thalers vorfallen sein. Zum Eilfften. Soll khein Meister gesindt, Knechte oder Mägde, die da offentlich Jun der vnehe mit einander seßen, Oder die da mainaydig oder mit diebstal oder sust ander vuthatt, dadurch sie zu Recht an Ihren ehren getadelt werden möchtten, berüchtigtt, ans dem handtwergk haltten, bey Poen vnd Puß, ein gulden, vnd soll halb dem Obman vnd halb eim handtwergk zustehen. Zum Zwelfften. Soll auch khein Meister ein gesellen zu vnbequemer vnd vurechtter zeit vnd ohne redsiche vrsach vrlauben, Do aber der gesell sich deszwegen bey den geschwornen Meistern be- klagen vnd der Meister vurecht befunden würde, Soll er eim handt- wergt ein halben Thaler zur straff verfallen sein vnd daßelbe halb dem Obman vnd halb dem handtwergk zustendig sein. Deßgleichen, do auch ein gesell ohne des Meisters willen, do er seiner bedürfftig, ohne redliche vrsachen auszustehen vnd bey ein andern zu arbeitten 1) Der vierte Teil einer Münze, hier also ein Vierteltaler.
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23 gemeindt, Soll der auch ein Ortt eins thalers zu geben, Vund do Ihn ein Meister hierüber zu arbeitten annehmen würde, derselbe Meister auch ein halben Thaler zur straff zu raichen schuldig sein. Zum Dreitzehenden. Würde aber ein Meister einen ge- sellen, wie vor gehörtt, ohne vrsachen enturlauben, So mag ein an- derer Meister solchen gesellen, der also ohne redliche vrsach enturlaubt ist, Inn sein werckstadt wol aufnehmen. Zum Viertzehenden. Wann ein Maister oder gesell dem handtwergk vngehorsamb ist vnd dem handtwergk die straff nichtt geben will, dem selbigen soll man das handtwergk legen, solang bies er sich mit dem Handtwergk vertregt. Zum Funfftzehenden. Wan ein gesell nach Gottes willen Jun Kranckheit fallen vnd ein zeit lang darinnen verharren würde, dem sollen die andern gesellen bey Ime Inn der stuben vierzehen Tag zu gut arbeitten vnd Ime seinen lohn, so Im sonst die vierzehen tag über gebühret, vor voll, gleich einem andern, volgen laßen. Wofern aber ein Meister nur einen gesellen hat Soll nichts minders das, was die Badtag gefallen mag. dem gesellen zu guth gehen, anch Ime von dem Meister diese vierzehen Tag die arbeit aufgehaltten werden. Zum Sechtzehenden. Es soll auch ein Jetzlicher ziehen oder waßer schöpffen an den tagen, wan man Pfsegt zu baden vnd ohne des Maisters wißen vnd willen uicht ans seines Meisters hauß gehen sondern daheimb bleiben vnd seines Maisters hauß vor fener vnd anders vhleißig bewahren, Bey straff: Sechs Creutzer. Zum Siebentzehenden. Es soll auch ein Jetzlicher gesell den Tag, so man Pflegt zi baden, sich vf das lengste vinb Neun Vhr Inu die Badtstuben finden vud nicht leuger außenbleiben, auch ohne seines Maisters wißen vnd willen zw nachts nicht aus dem hauß liegen, Bey straff: ein Ortt eins guldens. Zum Achtzehenden. Wenn ein gesell an einem fevertage will zum Wein oder Bier gehen, Soll ers seinem Meister zunor an melden, Wohin er gehen will vnd wo man Ihn finden soll. Vnd do man nach einem schieftt vnd der uicht alsbalden heimb khombt, oder nicht angezeigtt hett, wo er hingehen wollte, der Soll ein Ortt eins Thalers zur straff vorfallen sein. Zum Neuntzehenden. Soll auch ein Jetzlicher Maister vor Pflicht sein, seine gesellen, die die stundt versaumen oder sonsten strefflich seindt, anzusagen, Bey straff: ein Ortt eines thalers.
23 gemeindt, Soll der auch ein Ortt eins thalers zu geben, Vund do Ihn ein Meister hierüber zu arbeitten annehmen würde, derselbe Meister auch ein halben Thaler zur straff zu raichen schuldig sein. Zum Dreitzehenden. Würde aber ein Meister einen ge- sellen, wie vor gehörtt, ohne vrsachen enturlauben, So mag ein an- derer Meister solchen gesellen, der also ohne redliche vrsach enturlaubt ist, Inn sein werckstadt wol aufnehmen. Zum Viertzehenden. Wann ein Maister oder gesell dem handtwergk vngehorsamb ist vnd dem handtwergk die straff nichtt geben will, dem selbigen soll man das handtwergk legen, solang bies er sich mit dem Handtwergk vertregt. Zum Funfftzehenden. Wan ein gesell nach Gottes willen Jun Kranckheit fallen vnd ein zeit lang darinnen verharren würde, dem sollen die andern gesellen bey Ime Inn der stuben vierzehen Tag zu gut arbeitten vnd Ime seinen lohn, so Im sonst die vierzehen tag über gebühret, vor voll, gleich einem andern, volgen laßen. Wofern aber ein Meister nur einen gesellen hat Soll nichts minders das, was die Badtag gefallen mag. dem gesellen zu guth gehen, anch Ime von dem Meister diese vierzehen Tag die arbeit aufgehaltten werden. Zum Sechtzehenden. Es soll auch ein Jetzlicher ziehen oder waßer schöpffen an den tagen, wan man Pfsegt zu baden vnd ohne des Maisters wißen vnd willen uicht ans seines Meisters hauß gehen sondern daheimb bleiben vnd seines Maisters hauß vor fener vnd anders vhleißig bewahren, Bey straff: Sechs Creutzer. Zum Siebentzehenden. Es soll auch ein Jetzlicher gesell den Tag, so man Pflegt zi baden, sich vf das lengste vinb Neun Vhr Inu die Badtstuben finden vud nicht leuger außenbleiben, auch ohne seines Maisters wißen vnd willen zw nachts nicht aus dem hauß liegen, Bey straff: ein Ortt eins guldens. Zum Achtzehenden. Wenn ein gesell an einem fevertage will zum Wein oder Bier gehen, Soll ers seinem Meister zunor an melden, Wohin er gehen will vnd wo man Ihn finden soll. Vnd do man nach einem schieftt vnd der uicht alsbalden heimb khombt, oder nicht angezeigtt hett, wo er hingehen wollte, der Soll ein Ortt eins Thalers zur straff vorfallen sein. Zum Neuntzehenden. Soll auch ein Jetzlicher Maister vor Pflicht sein, seine gesellen, die die stundt versaumen oder sonsten strefflich seindt, anzusagen, Bey straff: ein Ortt eines thalers.
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24 Zum Zwantzigsten. Soll ein Jeder Meister zu des Handt- wergts fürfallenden Notturfft alle wochen ein Creuzer, ein gesell einen halben Creutzer, der Jung. so vmbs wochenlohn arbeit, vnd dan die andern, so im Padt arbeitten, ein Weisen Pfenning in die Püchsen zu geben verbunden sein. Zum Ein vnd Zwantzigsten. So Jemandt auf dem Handtwergk vorstürbt, Es sey Meister oder gesell, Frau oder Magdt, Soll jederman, so auf dem Handtwergk arbeitet, zum Begrebuuß khommen vnd daßelbe begleidten, Bey strajf: Sechs Crenzer. Zum Zwey vud Zwanizigsten. Wen Meister vnd gesellen bey einander versamblet seindt, Soll sich niemand ohne chr¬ hebliche vrsachen vnd ohne erlaubnuß der geschwornen Meister zit reden vnterstehen, er würde dan darumb gefraget. Würde aber einer sosches nicht laßen, Sondern den geschwornen Meistern vnd andern vorgreiffen, der soll dem Handtwergk ein Behmischen groschen zur straff verfallen sein. Zum Drey vnd Zwantzigsten. Die zwene geschworne Meister, die das Jhar über geweßen, sollen allweg die Ruben Kirch¬ weih 1) dem handtwergk der rechnung wegen, der Einnam vnd an߬ gab vnd sonsten alles anders halber, bericht thun, vnd sollen als dan Laden, Pücher vnd anders den andern geschwornen Meistern, so von ein Erb. Rath zu Mitfasten2) verordent, Eingeanthwortt vnd in dero vorwalttung zugestelt werden, deß gleichen sollen es auch die gesellen zu haltten schuldigk sein. Zum Vier vnd Zwantzigsten. Wan ein Handtwergk als: Meister vnd gesellen, zusammenerfordert werden, Soll ein Jedlicher, der nicht zu rechtten zeitt vnd vmb benandte stundt khombt, ein Beh¬ mischen groschen zur straff vorfallen sein. Würde aber einer gar außen bleiben vnd nicht erhebliche vrsachen seines außenbleibens fürwenden khönnen, Soll der eim Handtwergk ein Ortt eins guldens zur straff vorfallen sein. Zum Fünff vnd Zwantzigsten. Do einer des Handt wergks ein ganz Handtwergk als: Maister vnd gesellen zusammen zu fordern begert, Soll derselbe als balden dem geschwornen Meister Sieben Treutzer, do es aber ein frembder vnd auser des Handtwergks 1) Die Rubenkirchweih wurde in Eger die erste Woche nach Maria Geburt (8. September) gehalten. 2) Mitfasten, Mitterfasten, Midfasten, Middevasten hieß die Woche von Oculi bis Laetare (2. und 3. Sonntag vor Ostern).
24 Zum Zwantzigsten. Soll ein Jeder Meister zu des Handt- wergts fürfallenden Notturfft alle wochen ein Creuzer, ein gesell einen halben Creutzer, der Jung. so vmbs wochenlohn arbeit, vnd dan die andern, so im Padt arbeitten, ein Weisen Pfenning in die Püchsen zu geben verbunden sein. Zum Ein vnd Zwantzigsten. So Jemandt auf dem Handtwergk vorstürbt, Es sey Meister oder gesell, Frau oder Magdt, Soll jederman, so auf dem Handtwergk arbeitet, zum Begrebuuß khommen vnd daßelbe begleidten, Bey strajf: Sechs Crenzer. Zum Zwey vud Zwanizigsten. Wen Meister vnd gesellen bey einander versamblet seindt, Soll sich niemand ohne chr¬ hebliche vrsachen vnd ohne erlaubnuß der geschwornen Meister zit reden vnterstehen, er würde dan darumb gefraget. Würde aber einer sosches nicht laßen, Sondern den geschwornen Meistern vnd andern vorgreiffen, der soll dem Handtwergk ein Behmischen groschen zur straff verfallen sein. Zum Drey vnd Zwantzigsten. Die zwene geschworne Meister, die das Jhar über geweßen, sollen allweg die Ruben Kirch¬ weih 1) dem handtwergk der rechnung wegen, der Einnam vnd an߬ gab vnd sonsten alles anders halber, bericht thun, vnd sollen als dan Laden, Pücher vnd anders den andern geschwornen Meistern, so von ein Erb. Rath zu Mitfasten2) verordent, Eingeanthwortt vnd in dero vorwalttung zugestelt werden, deß gleichen sollen es auch die gesellen zu haltten schuldigk sein. Zum Vier vnd Zwantzigsten. Wan ein Handtwergk als: Meister vnd gesellen, zusammenerfordert werden, Soll ein Jedlicher, der nicht zu rechtten zeitt vnd vmb benandte stundt khombt, ein Beh¬ mischen groschen zur straff vorfallen sein. Würde aber einer gar außen bleiben vnd nicht erhebliche vrsachen seines außenbleibens fürwenden khönnen, Soll der eim Handtwergk ein Ortt eins guldens zur straff vorfallen sein. Zum Fünff vnd Zwantzigsten. Do einer des Handt wergks ein ganz Handtwergk als: Maister vnd gesellen zusammen zu fordern begert, Soll derselbe als balden dem geschwornen Meister Sieben Treutzer, do es aber ein frembder vnd auser des Handtwergks 1) Die Rubenkirchweih wurde in Eger die erste Woche nach Maria Geburt (8. September) gehalten. 2) Mitfasten, Mitterfasten, Midfasten, Middevasten hieß die Woche von Oculi bis Laetare (2. und 3. Sonntag vor Ostern).
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25 ist, ein Ortt eins guldens zu geben schuldigk vnd der geschworne Meister nicht eher vinbsagen zu lassen Pflichtig sein, er hab dan dieses also erlegt. Zum Sechsvnd Zwantzigsten. Würde auch Jemandt den andern, wan Meister vnd gesellen bey einander seindt, lieg straffen, oder ander vnzüchtiger vnd vnzimblicher wortt gegen Im gebrauchen, es wehre klein oder groß, Waffen oder Wehr tragen, oder zwischen Maister vnd gesellen zwietracht oder einen aufruhr machen, den oder die, die an soschen schuldig sein, Mag ein Handtwergk, vnbegeben der Oberkeit straff, nach verdienst, doch auch nach leidlichen dingen straffen. Zum Sieben vnd Zwantzigsteu. Würde sich ein Gesell in eines Meisters hauß wiederspennig erzaigen, oder, wen Er Ihn aus dem hauß verschicken würde, das das handtwergk belangendt, kegen sein Meister mit wortteu oder sonst vngehorsamblich haltten, vnd thette das darumb, das Ime der Maister vrlanben soltt, den soll khein anderer Meister fördern oder arbeit geben, er hab sich dan zuvor mit seinem Meister vertragen, Bey vorgehörtter Straff: ein halben thaler. Zum Acht vnd Zwantzigsten. Soll ein Jedlicher frembder gesell, der alhier arbeit vnd Juns Handtwergk begertt, Sowol anch die Badtmägdt vnd andere, so Im Badt arbeitten wollen, ein Beö¬ mischen groschen, sich ins Buch einzuschreiben, geben. Zum Neun vnd Zwantzigsten. Soll sich auch khein gesell, Mägdt noch anders gesindt Im Badt noch sonsten mit einander zancken, oder aber mit vngezimblichen wortten oder thatten sich vor nemen laßen, Bey straff: drey Creutzer. Zum Dreissigsten. Was das erste Pandt1) anlangendt, soll ein Jedlicher Pacient von demselben, doch nach gelegenheit des schadens, ein Ortt eines guldens vnd von eim hafft ein Behinischen groschen zu geben schuldig sein. Wofern aber ein Meister entgegen diesem weniger, dan obgemeldt, nehmen würde, Soll der, do solches erfahren, eim handtwergk ein gulden zur straff vorfallen sein. Zum Ein vud Dreisjigsten. Sollen alle Störer auch hie- mit durchaus abgeschafft sein, Vnd wofern einer hierüber erfahren oder bedretten würde, Soll ein handtwergk befugt sein, denselben mit vorwißen eines Regirenden herrn Burgermeisters aufheben vnd eim 1) Der erste Verband.
25 ist, ein Ortt eins guldens zu geben schuldigk vnd der geschworne Meister nicht eher vinbsagen zu lassen Pflichtig sein, er hab dan dieses also erlegt. Zum Sechsvnd Zwantzigsten. Würde auch Jemandt den andern, wan Meister vnd gesellen bey einander seindt, lieg straffen, oder ander vnzüchtiger vnd vnzimblicher wortt gegen Im gebrauchen, es wehre klein oder groß, Waffen oder Wehr tragen, oder zwischen Maister vnd gesellen zwietracht oder einen aufruhr machen, den oder die, die an soschen schuldig sein, Mag ein Handtwergk, vnbegeben der Oberkeit straff, nach verdienst, doch auch nach leidlichen dingen straffen. Zum Sieben vnd Zwantzigsteu. Würde sich ein Gesell in eines Meisters hauß wiederspennig erzaigen, oder, wen Er Ihn aus dem hauß verschicken würde, das das handtwergk belangendt, kegen sein Meister mit wortteu oder sonst vngehorsamblich haltten, vnd thette das darumb, das Ime der Maister vrlanben soltt, den soll khein anderer Meister fördern oder arbeit geben, er hab sich dan zuvor mit seinem Meister vertragen, Bey vorgehörtter Straff: ein halben thaler. Zum Acht vnd Zwantzigsten. Soll ein Jedlicher frembder gesell, der alhier arbeit vnd Juns Handtwergk begertt, Sowol anch die Badtmägdt vnd andere, so Im Badt arbeitten wollen, ein Beö¬ mischen groschen, sich ins Buch einzuschreiben, geben. Zum Neun vnd Zwantzigsten. Soll sich auch khein gesell, Mägdt noch anders gesindt Im Badt noch sonsten mit einander zancken, oder aber mit vngezimblichen wortten oder thatten sich vor nemen laßen, Bey straff: drey Creutzer. Zum Dreissigsten. Was das erste Pandt1) anlangendt, soll ein Jedlicher Pacient von demselben, doch nach gelegenheit des schadens, ein Ortt eines guldens vnd von eim hafft ein Behinischen groschen zu geben schuldig sein. Wofern aber ein Meister entgegen diesem weniger, dan obgemeldt, nehmen würde, Soll der, do solches erfahren, eim handtwergk ein gulden zur straff vorfallen sein. Zum Ein vud Dreisjigsten. Sollen alle Störer auch hie- mit durchaus abgeschafft sein, Vnd wofern einer hierüber erfahren oder bedretten würde, Soll ein handtwergk befugt sein, denselben mit vorwißen eines Regirenden herrn Burgermeisters aufheben vnd eim 1) Der erste Verband.
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26 Erb. Rath in dero fronfesten einanthwortten zu laßen, auch alßdan von einem Erb. Rath Einem Handtwergk in die Straff haimbgeben. Zum Zwey vnd Dreissigsten. Soll auch khein Meister dem andern seine Pacienten oder Pandt abspennig machen, Sondern, do je einer nach dem ersten Pandt zw einem andern Meister will, Soll ers mit des ersten Meisters vorwißen thun ond soll denselben auch nicht eher annehmen, es habe sich dan der Pacient zuvorn mit Ime ver- tragen. Soll auch theiner dem auderu sein Pflaster abuchmen, Bey straff: ein thaler, halb dem Obman vnd halb In die Büchßen. Original auf Papier in Faszikel 336. Ordnung der Bäcker vom 17. März 1512. 2 Vermerckt des hantwergs der pecken alhie zu Eger Ordnung. stück vnd artikel, Die In (= ihnen) von einen erbern Rate auff hewt, mitwoch noch den Suntag oculi in der heisigen vasten, Nach Christi geburt funffzehenhundert vnd ym zwoliften Jare vff Ir vleissig bete vnd ersuchen ans gunstsichen willen vnb besserung, auch guten ge- ruchts wegen Irs hantwergks zugelassen sein, doch auff widerruffen vnd besser erkentuns in kürz ader leng, das ein erber Rate In hierin vorbehelt vnd alzeit vorbehalden wil haben on alle einrede. Item Ein itzlicher, der meister wil werden auff obgemelten hantwergk, der uicht eins maisters Sun alhie ist, der sol ein hant- wergk drey gulden rh. an gold geben, dorzu sol er das hantwergk be weisen mit dreyen hiczen prots zu pachen, Nemlich: eine mit Sem- meln, die andern Recklein vnd die dritten, meißner layblein. zu sulchen sol Im der jungst maister auf dem hantwergk, der ye zur zeit vnb sagt, an eines knechts stat, beholffen sein. Vnd weun das selb ge- scheen vnd gepachen ist, So sollen die Oblewt vnd gesworen maistere, die auch ye zur zeit von einem erbern Rate verordent sein, dasselb prot besichtigen. Ist dann, das derselb bestet vnd sulchs rechtfertig ist, So sol Im das hantwergk zugesagt vnd den obleuten itlichen fur Ir muhe ein vierteil weins geben werden, doch dermas, das hantwergk in allen hernach geschriben artickeln zu halden. Wo aber einer mit dem mustern noch erkentnns der obleut vnd gesworen maistern uit bestunde. So sol derselb wider ein Jar alhie auff dem hantwergk arbaiten ader wandern, vnnd dornach ye vnd ye gehalden werden, wie angezaigt vnd so offt das not geschyet, an geuerde. Ist aber einer eins maisters Sun alhie zu Eger, So sol er eim hantwergk ein gulden reinisch an gold geben vnd des vmbsagens gefreit sein, Idoch mit
26 Erb. Rath in dero fronfesten einanthwortten zu laßen, auch alßdan von einem Erb. Rath Einem Handtwergk in die Straff haimbgeben. Zum Zwey vnd Dreissigsten. Soll auch khein Meister dem andern seine Pacienten oder Pandt abspennig machen, Sondern, do je einer nach dem ersten Pandt zw einem andern Meister will, Soll ers mit des ersten Meisters vorwißen thun ond soll denselben auch nicht eher annehmen, es habe sich dan der Pacient zuvorn mit Ime ver- tragen. Soll auch theiner dem auderu sein Pflaster abuchmen, Bey straff: ein thaler, halb dem Obman vnd halb In die Büchßen. Original auf Papier in Faszikel 336. Ordnung der Bäcker vom 17. März 1512. 2 Vermerckt des hantwergs der pecken alhie zu Eger Ordnung. stück vnd artikel, Die In (= ihnen) von einen erbern Rate auff hewt, mitwoch noch den Suntag oculi in der heisigen vasten, Nach Christi geburt funffzehenhundert vnd ym zwoliften Jare vff Ir vleissig bete vnd ersuchen ans gunstsichen willen vnb besserung, auch guten ge- ruchts wegen Irs hantwergks zugelassen sein, doch auff widerruffen vnd besser erkentuns in kürz ader leng, das ein erber Rate In hierin vorbehelt vnd alzeit vorbehalden wil haben on alle einrede. Item Ein itzlicher, der meister wil werden auff obgemelten hantwergk, der uicht eins maisters Sun alhie ist, der sol ein hant- wergk drey gulden rh. an gold geben, dorzu sol er das hantwergk be weisen mit dreyen hiczen prots zu pachen, Nemlich: eine mit Sem- meln, die andern Recklein vnd die dritten, meißner layblein. zu sulchen sol Im der jungst maister auf dem hantwergk, der ye zur zeit vnb sagt, an eines knechts stat, beholffen sein. Vnd weun das selb ge- scheen vnd gepachen ist, So sollen die Oblewt vnd gesworen maistere, die auch ye zur zeit von einem erbern Rate verordent sein, dasselb prot besichtigen. Ist dann, das derselb bestet vnd sulchs rechtfertig ist, So sol Im das hantwergk zugesagt vnd den obleuten itlichen fur Ir muhe ein vierteil weins geben werden, doch dermas, das hantwergk in allen hernach geschriben artickeln zu halden. Wo aber einer mit dem mustern noch erkentnns der obleut vnd gesworen maistern uit bestunde. So sol derselb wider ein Jar alhie auff dem hantwergk arbaiten ader wandern, vnnd dornach ye vnd ye gehalden werden, wie angezaigt vnd so offt das not geschyet, an geuerde. Ist aber einer eins maisters Sun alhie zu Eger, So sol er eim hantwergk ein gulden reinisch an gold geben vnd des vmbsagens gefreit sein, Idoch mit
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27 den mustern vnd zusteen das hantwergt in allen artikeln halden, wie obberürtt. Item dornach sol derselb maister vnd sein hausfrau eim hant wergk gehorsam sein mit lauffen wohin, vnd wenn er das von den gesworen maistern gehaissen wirtt. So lang, bis ein ander wirt, der nicht eins maisters Sun ist. Item er sol auch den knechten die gerechtikait in die mul schicken noch vnterweisung der gesworen maister vnd, als von alters herkommen ist, nicht mehr noch mynder, an geuerde. Item er sol auch kein prot auff ein andern laden legen, ader von einem andern prot kauffen vnd auff sein laden legen, bey eim wandel (Strafe): vier wochen zu feiern vnd funff vnd zwainczig grosch den Obleuten. Item, wescher maister ein leerknecht hat vnd den lernt, Er sey clein ader groß. So sol er dem maister geben zwai schock groschen vnd zway pfunt wachs, das ein pfunt soll gefallen eim hantwergk vnd das ander den gesellen, vnd wescher lerknecht über XIIII tag lernt, der ist die zway schock gr. vnd die zway pfunt wachs schuldig vnd pflichtig zu geben, vnd ab er das uit geben wollt vnd also von eim maister wegee, das mugen Im Maister vnd gesellen wol nach¬ schreiben. Item es soll auch keiner an kein Sunabent pachen nochmit tag, bey eim wandel von XXV grosch den obleuten vnd vier wochen zu feiern, Es sey denn am oster abent vnd am psingst abent, Idoch, zu welcher zeit es eim erber rate wil vnd verschafft, dorim gehor- samlich zu erscheinen. Item es sol auch kein maister dem andern keinen knecht ab hendig machenn vnd den seczen. Welcher des vberfarn wirt, Sol den obleuten das wandel von XXV gr. verfallen sein vnd darzw vier wochen feyern. Item, wenn die maister heffen Sieder seczen vnd man die heffen verpewt 1), kein andere zu holen noch gebrauchen, So lang bis die gesworen maister die heffen auffsagen, bey eim wandel von XXV gr. den obleuten vnd vier wochen zu feiern. Item, wescher eins maisters Tochter uymbt, der sol alle ge rechtikait haben, die ains maisters Sun hat aber haben sol, der des hantwergks ist. Auch, wo eine witwe wer, vnd ciner anff dem haut 1) Fehlt bei Lexer und Schmeller. Wohl „vergibt“,
27 den mustern vnd zusteen das hantwergt in allen artikeln halden, wie obberürtt. Item dornach sol derselb maister vnd sein hausfrau eim hant wergk gehorsam sein mit lauffen wohin, vnd wenn er das von den gesworen maistern gehaissen wirtt. So lang, bis ein ander wirt, der nicht eins maisters Sun ist. Item er sol auch den knechten die gerechtikait in die mul schicken noch vnterweisung der gesworen maister vnd, als von alters herkommen ist, nicht mehr noch mynder, an geuerde. Item er sol auch kein prot auff ein andern laden legen, ader von einem andern prot kauffen vnd auff sein laden legen, bey eim wandel (Strafe): vier wochen zu feiern vnd funff vnd zwainczig grosch den Obleuten. Item, wescher maister ein leerknecht hat vnd den lernt, Er sey clein ader groß. So sol er dem maister geben zwai schock groschen vnd zway pfunt wachs, das ein pfunt soll gefallen eim hantwergk vnd das ander den gesellen, vnd wescher lerknecht über XIIII tag lernt, der ist die zway schock gr. vnd die zway pfunt wachs schuldig vnd pflichtig zu geben, vnd ab er das uit geben wollt vnd also von eim maister wegee, das mugen Im Maister vnd gesellen wol nach¬ schreiben. Item es soll auch keiner an kein Sunabent pachen nochmit tag, bey eim wandel von XXV grosch den obleuten vnd vier wochen zu feiern, Es sey denn am oster abent vnd am psingst abent, Idoch, zu welcher zeit es eim erber rate wil vnd verschafft, dorim gehor- samlich zu erscheinen. Item es sol auch kein maister dem andern keinen knecht ab hendig machenn vnd den seczen. Welcher des vberfarn wirt, Sol den obleuten das wandel von XXV gr. verfallen sein vnd darzw vier wochen feyern. Item, wenn die maister heffen Sieder seczen vnd man die heffen verpewt 1), kein andere zu holen noch gebrauchen, So lang bis die gesworen maister die heffen auffsagen, bey eim wandel von XXV gr. den obleuten vnd vier wochen zu feiern. Item, wescher eins maisters Tochter uymbt, der sol alle ge rechtikait haben, die ains maisters Sun hat aber haben sol, der des hantwergks ist. Auch, wo eine witwe wer, vnd ciner anff dem haut 1) Fehlt bei Lexer und Schmeller. Wohl „vergibt“,
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28 wergk dieselben nem, der sol auch alle gerechtikait haben, wie eins maisters Sun ader tochter. Dorauff sol ein ider newer maister, susch obgeschriben artikel stet, vest vnd vnnerbruchlich zu halden, den gesworen maistern bey treuen, eren vnd an aids stat vnd bey dem hantwergk gereden vnd geloben, an geuerde. Original auf Papier, Fasz. 364. Diese Ordnung wurde dann „verneut und gebessert“ am 11. August 1550, unten Nr. 5. Ordnung der Bäcker v. 5. November 1535. Becken Ordnung zu Eger. 3 Erstlichen wirtt von einem Erbern Rate dieser Stat Eger an ein bequem stelle vnd stat ein pachofen verordent vund auffzu- richten bestelt, dorinnen die getraide zu einer iden zeit, vund wenn es die notturfft erfordern, auch die hern Obleut vnnd die gesworen maister des hantwergs der pecken fur gut ansehen vnnd Inen gesegen sein wirt, Nachdem ye die Getraide Im wertt des kauffs gelten, steigen ader fallen, gemustert, wo nu das alß dann, wie die erfunden vnnd die notturfft gibet, wie gepachen, gerechent, vnderricht vnnd an zaigung sol gethan werden. Volgeuts, wie nu dieselbig Musterung befunden zi einer iden zeit von den hern Obleuten, den gesworen Maistern ader andern eins Erbern Rats dorzu verordenten, wie ein ider peck Semmeln, röcklein vnnd laib, als auch hernach geschriben stet, pachen sol, vnder- richt, wie angezaigt, geben wirt, denselben sol on waigerung vnd vermynderung nachgegangen, ein ides prot, den Mustern gleich, welche dann, wie mu die getraide Im auffsteigen adir abfal sein, auch sollen gemacht vnd verfertiget, vor der handt sein, gepachen werden. dasselbig prot als: Semmeln, Rocklein vnd layb, Nemlichen an den Sambstagen vnd in der wochen, wein vnd wie offt, abents vnd morgenst, (soll von) den hern Obleuten, gesworen Maistern ader dorzw verordenten gesellig vnd bequemlich ist, beschaut werden. Vund so dieselben an den marckt, ader in der stat herumb geen, sollen sie, als sie des mit Iren aiden gepunden sein, das prot vleissiglichen beschauen. Bei welchen pecken (sich dann), Es were auffin Marckt, an seinen laden, in seinen haws, kammern, gemachen, ader vnter den protpencken zw clain, ader vngepachen, ader wandelbar1) prot funden würde, das sollen Sie 1) strafbares.
28 wergk dieselben nem, der sol auch alle gerechtikait haben, wie eins maisters Sun ader tochter. Dorauff sol ein ider newer maister, susch obgeschriben artikel stet, vest vnd vnnerbruchlich zu halden, den gesworen maistern bey treuen, eren vnd an aids stat vnd bey dem hantwergk gereden vnd geloben, an geuerde. Original auf Papier, Fasz. 364. Diese Ordnung wurde dann „verneut und gebessert“ am 11. August 1550, unten Nr. 5. Ordnung der Bäcker v. 5. November 1535. Becken Ordnung zu Eger. 3 Erstlichen wirtt von einem Erbern Rate dieser Stat Eger an ein bequem stelle vnd stat ein pachofen verordent vund auffzu- richten bestelt, dorinnen die getraide zu einer iden zeit, vund wenn es die notturfft erfordern, auch die hern Obleut vnnd die gesworen maister des hantwergs der pecken fur gut ansehen vnnd Inen gesegen sein wirt, Nachdem ye die Getraide Im wertt des kauffs gelten, steigen ader fallen, gemustert, wo nu das alß dann, wie die erfunden vnnd die notturfft gibet, wie gepachen, gerechent, vnderricht vnnd an zaigung sol gethan werden. Volgeuts, wie nu dieselbig Musterung befunden zi einer iden zeit von den hern Obleuten, den gesworen Maistern ader andern eins Erbern Rats dorzu verordenten, wie ein ider peck Semmeln, röcklein vnnd laib, als auch hernach geschriben stet, pachen sol, vnder- richt, wie angezaigt, geben wirt, denselben sol on waigerung vnd vermynderung nachgegangen, ein ides prot, den Mustern gleich, welche dann, wie mu die getraide Im auffsteigen adir abfal sein, auch sollen gemacht vnd verfertiget, vor der handt sein, gepachen werden. dasselbig prot als: Semmeln, Rocklein vnd layb, Nemlichen an den Sambstagen vnd in der wochen, wein vnd wie offt, abents vnd morgenst, (soll von) den hern Obleuten, gesworen Maistern ader dorzw verordenten gesellig vnd bequemlich ist, beschaut werden. Vund so dieselben an den marckt, ader in der stat herumb geen, sollen sie, als sie des mit Iren aiden gepunden sein, das prot vleissiglichen beschauen. Bei welchen pecken (sich dann), Es were auffin Marckt, an seinen laden, in seinen haws, kammern, gemachen, ader vnter den protpencken zw clain, ader vngepachen, ader wandelbar1) prot funden würde, das sollen Sie 1) strafbares.
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29 entzway schneiden vnd der verordent (soll) doran sein, das es armen leuten geben werde. Würde aber sach, das sie bey einem dreissig prot, es weren Semmeln ader rócksein, vnd zehen layb ader mehr zu schnieten, zu dem, das solchs armen seuten sol geben werden, sol der- selbig ein erbern Rate zur puß vnd straff verfallen sein, welche Im auch uit nachzulassen steet. Waß auch prots an dem Marckt, an den Laden, heusern ader vnter den protpenken zuschniten wirt, das sol ein ider ader sein ge¬ walt (haber), dem es zuschniten wirt, dem ambtman vnd verordenten dasselbig zuschnitten prot on alle Irrung vnd bey sonstiger poen wi derfaren lassen, domit es in vorberurter massen sol gehalden werden. Es jol auch ein ider peck, er sey gesworner maister ader ein ander, kein prot von der Schaw wegen uit verflohen 1), noch in einich wege verhasten, noch auch von keinem andern pecken der schaw halb kein prot an sein laden, Marekt ader protpencken kauffen, weder Er noch jein gewast, noch nymant von seinem wegen bei den wandel, Inmaß von einem erbern Rate Ir vorhabenden zettel vnd ordnung: XXV groschen den hern Oblenten vnd vier wochen feyerus. Wenn ainem ambtman vnd dorzu verordenten vleissigsichen beuoshen ist, darauff zu sehen vnd besunder alle vierteil jars darumb růgen zu lassen, wann wescher dorumb fürpracht wirt vnder sich vnd seinen gewalt des nit genemen mocht, der sol vnd muß obgenanter straffen gewertig sein vnd verfueren. Die pecken sollen auch die getraide vntereyuander nit mengen, Sunder eyn iclichs, domit sie in schawh vind besichtigung des prots besteen vnd vnwandelbar sein vnd bleiben mügen, fertigen vnnd malen lassen. Sie sollen auch uit aynigung vnter sich haben, noch feinen sacz, also, das einer den andern zu lieb vngepachen blieb, biß der ander sein altgepachen prot verkanfft. wehr das pricht, verfellt der poen. Es sollen auch hallerwertig vnd zwyfache Semmeln, des- gleichen haller werttig röcklein, eines als vil als des andern, auch zwifache spiczlein, zw zwaien vnd vier groschen layb gepachen werden, damit ein Gemain, arm vnd reich, versorgtt sei, bei sonstiger peen. Waß auch Geste ader frembde fünr prot herein füeren, sollen mit marcktrecht, beschawnng vnd andern sachen in allen den gebote sein, als die hiegen (hiesigen) pecken, wie vor alter herkommen. 1) Fliehen machen, vertuschen. Grimm: „als sein mitbürger vil guts aus der stat trugen und flöheten“ (Vauberger Halsgerichtsordnung).
29 entzway schneiden vnd der verordent (soll) doran sein, das es armen leuten geben werde. Würde aber sach, das sie bey einem dreissig prot, es weren Semmeln ader rócksein, vnd zehen layb ader mehr zu schnieten, zu dem, das solchs armen seuten sol geben werden, sol der- selbig ein erbern Rate zur puß vnd straff verfallen sein, welche Im auch uit nachzulassen steet. Waß auch prots an dem Marckt, an den Laden, heusern ader vnter den protpenken zuschniten wirt, das sol ein ider ader sein ge¬ walt (haber), dem es zuschniten wirt, dem ambtman vnd verordenten dasselbig zuschnitten prot on alle Irrung vnd bey sonstiger poen wi derfaren lassen, domit es in vorberurter massen sol gehalden werden. Es jol auch ein ider peck, er sey gesworner maister ader ein ander, kein prot von der Schaw wegen uit verflohen 1), noch in einich wege verhasten, noch auch von keinem andern pecken der schaw halb kein prot an sein laden, Marekt ader protpencken kauffen, weder Er noch jein gewast, noch nymant von seinem wegen bei den wandel, Inmaß von einem erbern Rate Ir vorhabenden zettel vnd ordnung: XXV groschen den hern Oblenten vnd vier wochen feyerus. Wenn ainem ambtman vnd dorzu verordenten vleissigsichen beuoshen ist, darauff zu sehen vnd besunder alle vierteil jars darumb růgen zu lassen, wann wescher dorumb fürpracht wirt vnder sich vnd seinen gewalt des nit genemen mocht, der sol vnd muß obgenanter straffen gewertig sein vnd verfueren. Die pecken sollen auch die getraide vntereyuander nit mengen, Sunder eyn iclichs, domit sie in schawh vind besichtigung des prots besteen vnd vnwandelbar sein vnd bleiben mügen, fertigen vnnd malen lassen. Sie sollen auch uit aynigung vnter sich haben, noch feinen sacz, also, das einer den andern zu lieb vngepachen blieb, biß der ander sein altgepachen prot verkanfft. wehr das pricht, verfellt der poen. Es sollen auch hallerwertig vnd zwyfache Semmeln, des- gleichen haller werttig röcklein, eines als vil als des andern, auch zwifache spiczlein, zw zwaien vnd vier groschen layb gepachen werden, damit ein Gemain, arm vnd reich, versorgtt sei, bei sonstiger peen. Waß auch Geste ader frembde fünr prot herein füeren, sollen mit marcktrecht, beschawnng vnd andern sachen in allen den gebote sein, als die hiegen (hiesigen) pecken, wie vor alter herkommen. 1) Fliehen machen, vertuschen. Grimm: „als sein mitbürger vil guts aus der stat trugen und flöheten“ (Vauberger Halsgerichtsordnung).
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30 Welcher peck auch clein prot, außschus ader cleiner prot puch vnd das bei nacht an seinen Laden ader in seinen haws ver- kauffen vnd der dorumb fürpracht würde vnd mocht sich mit seinem recht mit danon benemen, der sol von einer iden nacht . . . (offene Stelle) zur puß geben. Das auch kein peck noch peckin noch Imand von Iren wegen nicht mehr waiz noch korn fürkauffen sollen, dann sonil vnd ein itlicher mit seinen kuecht vnd knechten vnd In sein selbs werckstat bedarf zu- uorpachen vnd vngeuersich verpachen mag, also, das Sie keinerley getraide, wie gemelt, uicht wider verkausfen noch hingeben sollen ut keinerley weiß wol můgen zwen, drey ader mehr pecken ader peckin jamentsich, eins kauffs, einen hauffen ader wagen, vil ader wenig waiz ader korn, mit eynander kanffen, In selber in vorgeschriebener weis zuteylen vnd zuuorpachen, vngeuersich. welcher peck ader peckin vberfuer vnd dorumb gerůgt wurde, der ader die muß von itlichen kar, welcherlay getraide das were, domit er diß gebote vberfaren, zur puß . .. (offene Stelle) geben. Nach dem vund wal (weil) an ein Rate kummen ist, wie ye zuzeitten den gesworen Maisternn der pecken von Ir schawh, wiewol die bißhere uit mer, denn von den Semmeln wegen gewesen, so sie verpflicht sind, zu thun, swersichen nach vnd etwan vnter augen ge redt werde, Iren glimpff vnd Eer berürende, Solchs zuuor kommen, Gebieten ein erber Rate ernstlich, das alle die hiegen pecken vnd auch die zu marckt kommen, denen, so (zu) schanen pflichtig sind, In in Ire aide vnd pfsicht nit reden sollen. Wann welchen gedeucht, das In vnpillichs von In widerfaren wehr, der mocht es zimlich clagen, do rumben Er vnd dagegen Sie-notturfflich verhort vnd die sachen uach der verhorung verricht sollen werden. wescher aber, er wer gast ader Burger, Ine dorüber in Iren ayde, ader glimpff ader sust vbel nach¬ redet, der muß von ider verbrochen fart, das dann die gesworen maister fürzubringen schuldig sind . .. (offene Stelle) zur puß geben, vnd er mochte Imand so freuentlich handeln, Im woslt ein Rate dorzu straffen. Es sos auch fein peck seinen peckenschragen über nacht am marckt nit steen lassen, alle nacht bey ... (offene Stelle) wandels. Ju alleu sollen die pecken das Rucken vnd laib nit swemben 1), talcken machen, noch einichersey geuersicherweis ader verdiucklung, Sunder getreulich vnd vleissiglich pachen vnd versorgen. würde aber 1) schwammig machen.
30 Welcher peck auch clein prot, außschus ader cleiner prot puch vnd das bei nacht an seinen Laden ader in seinen haws ver- kauffen vnd der dorumb fürpracht würde vnd mocht sich mit seinem recht mit danon benemen, der sol von einer iden nacht . . . (offene Stelle) zur puß geben. Das auch kein peck noch peckin noch Imand von Iren wegen nicht mehr waiz noch korn fürkauffen sollen, dann sonil vnd ein itlicher mit seinen kuecht vnd knechten vnd In sein selbs werckstat bedarf zu- uorpachen vnd vngeuersich verpachen mag, also, das Sie keinerley getraide, wie gemelt, uicht wider verkausfen noch hingeben sollen ut keinerley weiß wol můgen zwen, drey ader mehr pecken ader peckin jamentsich, eins kauffs, einen hauffen ader wagen, vil ader wenig waiz ader korn, mit eynander kanffen, In selber in vorgeschriebener weis zuteylen vnd zuuorpachen, vngeuersich. welcher peck ader peckin vberfuer vnd dorumb gerůgt wurde, der ader die muß von itlichen kar, welcherlay getraide das were, domit er diß gebote vberfaren, zur puß . .. (offene Stelle) geben. Nach dem vund wal (weil) an ein Rate kummen ist, wie ye zuzeitten den gesworen Maisternn der pecken von Ir schawh, wiewol die bißhere uit mer, denn von den Semmeln wegen gewesen, so sie verpflicht sind, zu thun, swersichen nach vnd etwan vnter augen ge redt werde, Iren glimpff vnd Eer berürende, Solchs zuuor kommen, Gebieten ein erber Rate ernstlich, das alle die hiegen pecken vnd auch die zu marckt kommen, denen, so (zu) schanen pflichtig sind, In in Ire aide vnd pfsicht nit reden sollen. Wann welchen gedeucht, das In vnpillichs von In widerfaren wehr, der mocht es zimlich clagen, do rumben Er vnd dagegen Sie-notturfflich verhort vnd die sachen uach der verhorung verricht sollen werden. wescher aber, er wer gast ader Burger, Ine dorüber in Iren ayde, ader glimpff ader sust vbel nach¬ redet, der muß von ider verbrochen fart, das dann die gesworen maister fürzubringen schuldig sind . .. (offene Stelle) zur puß geben, vnd er mochte Imand so freuentlich handeln, Im woslt ein Rate dorzu straffen. Es sos auch fein peck seinen peckenschragen über nacht am marckt nit steen lassen, alle nacht bey ... (offene Stelle) wandels. Ju alleu sollen die pecken das Rucken vnd laib nit swemben 1), talcken machen, noch einichersey geuersicherweis ader verdiucklung, Sunder getreulich vnd vleissiglich pachen vnd versorgen. würde aber 1) schwammig machen.
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31 einer ader mehr des überfaren vnnd domit erfunden, sollen die ader dieselben vmb solch geswembt, talcken vnd vntuglich prot der ob- angezaigtten straff, die Layb betreffend gewertig vnd nit erlassen sein. Actum am Freitag noch aller heisigen tag nach cristi geburt XVC vudym XXXV. jar. Original auf Papier, Fasz. 364. Ordnung der Bäcker vom 19. Mai 1536. 4 Nachuolgende Ordnung vnnd Satzung hat ein Erbar Rate alhie zw Eger mit Iren Maistern des hanndtwergs der Pecken vund an- deren, als denn Schloterpecken, So vomn einem Erbarn Rate diß- malen uachgelassen, Wie es mit den Protpachen, Sundersichen der layb halben, soll gehalden werden, fürgenommen vnnd beslossenn. Erstlichen sollen gemelte Maister itzt gedachts hanndtwergs vnnd die amidern ernannte Layb aus lauttern rocken vnd form meel, nichtes dorunter, weder pollen noch aunders mengen uoch mischenn, tuglich vnd guet pachen, Also, das ye ein Layb, der auf hawßprot art gepachen wirdt, fuuffzehen pfundt Nurmberger ader Cram gewicht haben vnd wegen soll, derselben laib ainer soll diser zeyt nach an- layttung vund rechnung itzigen korn kauffs als vmb ein gulden vund ein orth vund zehemidthalben meyßuer (Pfennige) vnd uit höher geben vnnd verkaufft werden. wo aber Imants vnnter Inen solche layb auf acht halb pfundt schwer pachen wil, domit die dest pas vom Ge- mainen Manu zw kauffen sein, das mag auch gethon vnnd der sel- bigen Layb einer vmb funff meyßner weniger zwayer Egrischen haller geben werden. Ab nu das korn zu einer Jeden zeyt im aunff steigen ader abfal des geldts befunden, Soll je ein laib, wen ein kar kornns vmb ein orth eins guldeins mher gelten, dreyer görlitzer höher, ab es aber eins orts fallenn würde, der lays dreyer gorlitzer minder geben, vind allweg nach dem kauff des kornus Im fall auch mit den halben laiben der acht halb pfundt nach außrechnung gehalden werden. Item die Herrun Obleut vund gesworen maister des hanndt¬ wergs sollen alle Sambstag die Laib auf den Marcht, deßgleichen in der wochen vund zw Iden tagen der gesegenheit, in den heußern vund vnter den protpencken durch die maister vund eines Erbern Rats verordeiten beschauen. Wo sich damn erfünde, das die laib, einander mehr, über zway lot zu leucht ader gerings weren, So soll jeder überfarer voun einem iden layb drey egrisch groschen zu strafs
31 einer ader mehr des überfaren vnnd domit erfunden, sollen die ader dieselben vmb solch geswembt, talcken vnd vntuglich prot der ob- angezaigtten straff, die Layb betreffend gewertig vnd nit erlassen sein. Actum am Freitag noch aller heisigen tag nach cristi geburt XVC vudym XXXV. jar. Original auf Papier, Fasz. 364. Ordnung der Bäcker vom 19. Mai 1536. 4 Nachuolgende Ordnung vnnd Satzung hat ein Erbar Rate alhie zw Eger mit Iren Maistern des hanndtwergs der Pecken vund an- deren, als denn Schloterpecken, So vomn einem Erbarn Rate diß- malen uachgelassen, Wie es mit den Protpachen, Sundersichen der layb halben, soll gehalden werden, fürgenommen vnnd beslossenn. Erstlichen sollen gemelte Maister itzt gedachts hanndtwergs vnnd die amidern ernannte Layb aus lauttern rocken vnd form meel, nichtes dorunter, weder pollen noch aunders mengen uoch mischenn, tuglich vnd guet pachen, Also, das ye ein Layb, der auf hawßprot art gepachen wirdt, fuuffzehen pfundt Nurmberger ader Cram gewicht haben vnd wegen soll, derselben laib ainer soll diser zeyt nach an- layttung vund rechnung itzigen korn kauffs als vmb ein gulden vund ein orth vund zehemidthalben meyßuer (Pfennige) vnd uit höher geben vnnd verkaufft werden. wo aber Imants vnnter Inen solche layb auf acht halb pfundt schwer pachen wil, domit die dest pas vom Ge- mainen Manu zw kauffen sein, das mag auch gethon vnnd der sel- bigen Layb einer vmb funff meyßner weniger zwayer Egrischen haller geben werden. Ab nu das korn zu einer Jeden zeyt im aunff steigen ader abfal des geldts befunden, Soll je ein laib, wen ein kar kornns vmb ein orth eins guldeins mher gelten, dreyer görlitzer höher, ab es aber eins orts fallenn würde, der lays dreyer gorlitzer minder geben, vind allweg nach dem kauff des kornus Im fall auch mit den halben laiben der acht halb pfundt nach außrechnung gehalden werden. Item die Herrun Obleut vund gesworen maister des hanndt¬ wergs sollen alle Sambstag die Laib auf den Marcht, deßgleichen in der wochen vund zw Iden tagen der gesegenheit, in den heußern vund vnter den protpencken durch die maister vund eines Erbern Rats verordeiten beschauen. Wo sich damn erfünde, das die laib, einander mehr, über zway lot zu leucht ader gerings weren, So soll jeder überfarer voun einem iden layb drey egrisch groschen zu strafs
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32 verfallen sein, deßgleich ob Imant laib fauffen, dieselben wegen, vnnd das gewicht nicht doran vnnd als gedacht erfunden würde, Sol aber- mals angeregts wanndels, wie vorstet, nit ersassen, Sunder, der ganutzen laibhalben, volle straff, vnnd der halben layb, halbe straff genomen werden. Wo auch einem ein ganntze Peck vmbslahen, das prot be- schaut, wanndelbar, zu Talckenn, geschwembt ader sust untuglichen, da es auff die schwer geuerlichen gepachen, erkant wurde, denselben Pecken ader peckin soll ein straffen drey tag auf einem thurn, der In angetzaigt, zw geen auferlegt, ader aber, wo der ader die selbig soscher straffen übrig vnndersassen sein wosten, ein Orth eins guldein genomen werden. So sich aber begeben vund zutragen mocht, das solches so offt ader mit vortheil ader geuerde geschehen würde, So wolt es ein Erbar Rate fur einen betrug haben vnnd dorneben, wie ein Rate zu rate wirdt, für vnnd als einen falsch straffenn. Item die Sloterpecken sollen allein an den Sambstagen vnnd gewonsichen merckten neben vund bey den amidern maistern der pecken auf offenem Marckt fail haben vnnd ire layb verkauffen, domit, wie ange- zaigt, verhalden. ab in (= ihnen) aber prott an den Sambstagen vber bleyben würde vnnd nicht verkauffen mochten, můgen sie in der wochn in iren heusern ader herbergen hinwegk geben, doch, das sie die layb vnnd solch prot an keinen laden an das gesicht ader liecht herfür thun vind in allen wie die maister des hanndtwergs mit den halden sollen, on geuerde. Item, ab nu die gesworn maister vmid der verordent hierüber vonn Ir schauh wegen, so sie zu thun vorpflicht sinde, von imandt wolten beschwerdt ader Inen Ir glimpf vnnd ehr berurend nachge¬ redt werden, das muegen sie ein Erbern Rate anzeigen, sollen die Iheuigen beschickt, zw reden gesatzt vnnd nach erfindung, wie geburlich vund ein Erbar Rate zw rate wirdt, vngestrafft nit bleyben. Actum am Freitag nach dem Suntag Cantate anno ele. Im XXXVI. ten. Original auf Papier, Fasz. 364. Ordnung der Bäcker vom 11. Huguft 1550. 5 Vormergkt des Hanndtwergks der Pegkenn alhie zu Eger Ord- nung, Satzung vnnd Artigkel, die innenu (=ihnen) vonn aineun Erbarnn
32 verfallen sein, deßgleich ob Imant laib fauffen, dieselben wegen, vnnd das gewicht nicht doran vnnd als gedacht erfunden würde, Sol aber- mals angeregts wanndels, wie vorstet, nit ersassen, Sunder, der ganutzen laibhalben, volle straff, vnnd der halben layb, halbe straff genomen werden. Wo auch einem ein ganntze Peck vmbslahen, das prot be- schaut, wanndelbar, zu Talckenn, geschwembt ader sust untuglichen, da es auff die schwer geuerlichen gepachen, erkant wurde, denselben Pecken ader peckin soll ein straffen drey tag auf einem thurn, der In angetzaigt, zw geen auferlegt, ader aber, wo der ader die selbig soscher straffen übrig vnndersassen sein wosten, ein Orth eins guldein genomen werden. So sich aber begeben vund zutragen mocht, das solches so offt ader mit vortheil ader geuerde geschehen würde, So wolt es ein Erbar Rate fur einen betrug haben vnnd dorneben, wie ein Rate zu rate wirdt, für vnnd als einen falsch straffenn. Item die Sloterpecken sollen allein an den Sambstagen vnnd gewonsichen merckten neben vund bey den amidern maistern der pecken auf offenem Marckt fail haben vnnd ire layb verkauffen, domit, wie ange- zaigt, verhalden. ab in (= ihnen) aber prott an den Sambstagen vber bleyben würde vnnd nicht verkauffen mochten, můgen sie in der wochn in iren heusern ader herbergen hinwegk geben, doch, das sie die layb vnnd solch prot an keinen laden an das gesicht ader liecht herfür thun vind in allen wie die maister des hanndtwergs mit den halden sollen, on geuerde. Item, ab nu die gesworn maister vmid der verordent hierüber vonn Ir schauh wegen, so sie zu thun vorpflicht sinde, von imandt wolten beschwerdt ader Inen Ir glimpf vnnd ehr berurend nachge¬ redt werden, das muegen sie ein Erbern Rate anzeigen, sollen die Iheuigen beschickt, zw reden gesatzt vnnd nach erfindung, wie geburlich vund ein Erbar Rate zw rate wirdt, vngestrafft nit bleyben. Actum am Freitag nach dem Suntag Cantate anno ele. Im XXXVI. ten. Original auf Papier, Fasz. 364. Ordnung der Bäcker vom 11. Huguft 1550. 5 Vormergkt des Hanndtwergks der Pegkenn alhie zu Eger Ord- nung, Satzung vnnd Artigkel, die innenu (=ihnen) vonn aineun Erbarnn
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33 Radt Nach Christ vnnsers liebeun herrn vnnd Seligkmachers geburtt funffzehenn hundert vund Im zwelfften Ihar yreun demutigenn vund vheissigenn ansuchenn nach vmb besserunng vnd auffnemenns willenn dis ires haundtwergks gunnstiglich bewilligett, zugelassen vund anfi heutt Dato vornauet vnnd gebessert seinn, Auch doch auff vorenude¬ rung, die innen ain Erbar Radtt yun allewege, es Geschee ynn Kurtz ader Leng, zuitorbeheldett vnnd hiemitt vorbehaldenn habenn wil, ane der Begkenn vnnd meniglichs wiedersprechenn. Die nun folgenden Artikel stimmen vollkommen überein mit der Ordnung vom 17. März 1512 (Nr. 2). Nur sind hinter dem Artikel, die „Lehrknechte“ betreffend, zwei neue Artikel eingeschoben (hinter den Worten: „das můgen Im Maister vnd gesellen wol nachschreiben) „Doch soll keinn Lehr Jung minder nicht, dan zwai Ihar Lernenn, Vund wann er also zwai Ihar redlichen ausgeternett, soll seinn Lehr- maister inn zwaienn Iharen keinen andern Lehr Jungen an vnd auff- nemen. So sosl auch keinn Lehr Jung alhie zum Maisterrechten zugelasen werdenn, er hette dann zuuorn vier Ihar gewandertt, hie ader anders woh vier Ihar gesellenn eis gearbett. Die weiteren Artikel sind dann dieselben, wie in der Ordnung vom 1512. Zu Schluß heißt es: „Vund nach deme furs Letzer be- fundenn, das der Meister vund Pegkenn bey dieser Stadt zuuil seinndtt, Wollenn Burgermeister vund Radtt Mitt der zeitt darauft gedenugkenn, das die Begkenn an der Zall auch gerinngert werdenn. Actum Montag nach Laurenti Noch Christi geburtt fuunffzehenn hunndertt vnd ym funnffzigistenn Iharr. Original auf Pergament und gleichzeitige Abschrift im Fasz. 364. Hand- schrift des dentschen Schulhalters Pankratz Engelhart von Haselbach. Ordnung der Bäcker vom 29. Juni 1555. 6 Nach dem vns, Burgermeister vnd Ratth der Stadt Eger, manchfeldige Clage der Begken vnd Ires bachens halben fürkommen, die Becken aber, do si derhalben zu rede gesetzt worden, sich her- wiederumb über die Schloderbecken, welche teglich in großer antzal mit Ihren brot zu Marck stunden, zum hochsten beschweret vnd selbst vmb Ordeming vnd Einsehung gebetten, Also haben wir hirauf nach¬ fosgende satzung, darnach sich die Meister des Becken handtwercks, der Rogkenbeckens halben, auch der Schlotterbecken halden sollen, be schloßenn.
33 Radt Nach Christ vnnsers liebeun herrn vnnd Seligkmachers geburtt funffzehenn hundert vund Im zwelfften Ihar yreun demutigenn vund vheissigenn ansuchenn nach vmb besserunng vnd auffnemenns willenn dis ires haundtwergks gunnstiglich bewilligett, zugelassen vund anfi heutt Dato vornauet vnnd gebessert seinn, Auch doch auff vorenude¬ rung, die innen ain Erbar Radtt yun allewege, es Geschee ynn Kurtz ader Leng, zuitorbeheldett vnnd hiemitt vorbehaldenn habenn wil, ane der Begkenn vnnd meniglichs wiedersprechenn. Die nun folgenden Artikel stimmen vollkommen überein mit der Ordnung vom 17. März 1512 (Nr. 2). Nur sind hinter dem Artikel, die „Lehrknechte“ betreffend, zwei neue Artikel eingeschoben (hinter den Worten: „das můgen Im Maister vnd gesellen wol nachschreiben) „Doch soll keinn Lehr Jung minder nicht, dan zwai Ihar Lernenn, Vund wann er also zwai Ihar redlichen ausgeternett, soll seinn Lehr- maister inn zwaienn Iharen keinen andern Lehr Jungen an vnd auff- nemen. So sosl auch keinn Lehr Jung alhie zum Maisterrechten zugelasen werdenn, er hette dann zuuorn vier Ihar gewandertt, hie ader anders woh vier Ihar gesellenn eis gearbett. Die weiteren Artikel sind dann dieselben, wie in der Ordnung vom 1512. Zu Schluß heißt es: „Vund nach deme furs Letzer be- fundenn, das der Meister vund Pegkenn bey dieser Stadt zuuil seinndtt, Wollenn Burgermeister vund Radtt Mitt der zeitt darauft gedenugkenn, das die Begkenn an der Zall auch gerinngert werdenn. Actum Montag nach Laurenti Noch Christi geburtt fuunffzehenn hunndertt vnd ym funnffzigistenn Iharr. Original auf Pergament und gleichzeitige Abschrift im Fasz. 364. Hand- schrift des dentschen Schulhalters Pankratz Engelhart von Haselbach. Ordnung der Bäcker vom 29. Juni 1555. 6 Nach dem vns, Burgermeister vnd Ratth der Stadt Eger, manchfeldige Clage der Begken vnd Ires bachens halben fürkommen, die Becken aber, do si derhalben zu rede gesetzt worden, sich her- wiederumb über die Schloderbecken, welche teglich in großer antzal mit Ihren brot zu Marck stunden, zum hochsten beschweret vnd selbst vmb Ordeming vnd Einsehung gebetten, Also haben wir hirauf nach¬ fosgende satzung, darnach sich die Meister des Becken handtwercks, der Rogkenbeckens halben, auch der Schlotterbecken halden sollen, be schloßenn.
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34 Die unn folgende Ordnung stimmt im Wesentlichen wieder mit jener vom 19. Mai 1536 (Nr. 3) überein, enthält aber die weitere Ver- fügung, daß jeder Bürger das Recht habe, das gekaufte Brot an der Wage im Rathause aufziehen zu lassen ind, „do er es zu leicht be- funden, Sol der Beckh des gemeldten wandels (dreitägige Turmstrafe) strafbar sein, ferner, das es keinem burger benohmen sein soll, Einem Begken oder Schlotterbegken fur sein hanshaltung bachen zu lassen, vnd wird befunden, do ein Burger Einem Begken gutts außgerent- telts Melbs, es sey viel oder wenig, nach dem Gewicht überantwort, So soll vnd muß Ihme der Begk anderthalb mal so schweher brots, als das meel gewögen, überlieffern, doch das sich der Burger mit dem Begken umb das Bagklohn vertrage. aufm fahl aber, so der Begk einem burger von einem vierttel Mehlb vmb drey oder vier pfundt weniger ader leichter brott überreichtt, dann die itztgemelte satzung mit sich brechte, das sol der Begk (nit) ane wandel bleiben. Actum am tag petri et pauli anno 1555.“ Original auf Papier, Fasz. 364. Ordnung der Bindergelellen vom 2. Juli 1550. Nach Cristi vnsers lieben herrn vnd einigenn erlosers geburt Tausseut funff hundert vnd im funffczigisten Jaren, am tag Marie haunsuchung, Haben wir, Mathes Schintler vonn Dreßenn, Wol- Springiuclee vund hans Fridrich, bede zw eger, als die Zeit die elt- stenn drey gesellen des Büthner hantwercks alhie inn ge- mester stat Eger, Doch mit vorwissenn, Comisens vnd bewilligung des erbarnu vnd wolweisen herrn Wolffen Frischeissenu, des Radts inn oberürtter stadt Eger, als vnser vnd eins ganzenn Ersamen hant wercks von einem Ernohestenn, Erbarn vnd hochweisenn herrn Bur- germaistern vnd Radt alhie geordenttenn gegeben obman, auch mit hilff vnd radt der dazumal gewesenen geschwornen Meister, als Lien- hart Toppel vnd Barthel Teichschmit, mit sambt vnd sonder der an- dernn meister vnd gesellen gemeiniglich gemelts hantwercks. Ein herbrig, wie es auff derselbenn vnd mit Sambt etlichenn nachuolgenden Arttikeln den Itzigen vnd nachkomenden armen vnd fremden gesellen, aich denen Meisternn berurts vusers hantwercks zw loblicher ge- wonnheit auch erlicher tugent vnd auch hinfüro stettigsich gehalden werden sol, angefangen vnd seint des die artikel, als: Erstlichen sollen die gesellen alle vierzehenn tag einer ein weißen Pfennig aufflegen, denselben in die loden thun vnd solch gest
34 Die unn folgende Ordnung stimmt im Wesentlichen wieder mit jener vom 19. Mai 1536 (Nr. 3) überein, enthält aber die weitere Ver- fügung, daß jeder Bürger das Recht habe, das gekaufte Brot an der Wage im Rathause aufziehen zu lassen ind, „do er es zu leicht be- funden, Sol der Beckh des gemeldten wandels (dreitägige Turmstrafe) strafbar sein, ferner, das es keinem burger benohmen sein soll, Einem Begken oder Schlotterbegken fur sein hanshaltung bachen zu lassen, vnd wird befunden, do ein Burger Einem Begken gutts außgerent- telts Melbs, es sey viel oder wenig, nach dem Gewicht überantwort, So soll vnd muß Ihme der Begk anderthalb mal so schweher brots, als das meel gewögen, überlieffern, doch das sich der Burger mit dem Begken umb das Bagklohn vertrage. aufm fahl aber, so der Begk einem burger von einem vierttel Mehlb vmb drey oder vier pfundt weniger ader leichter brott überreichtt, dann die itztgemelte satzung mit sich brechte, das sol der Begk (nit) ane wandel bleiben. Actum am tag petri et pauli anno 1555.“ Original auf Papier, Fasz. 364. Ordnung der Bindergelellen vom 2. Juli 1550. Nach Cristi vnsers lieben herrn vnd einigenn erlosers geburt Tausseut funff hundert vnd im funffczigisten Jaren, am tag Marie haunsuchung, Haben wir, Mathes Schintler vonn Dreßenn, Wol- Springiuclee vund hans Fridrich, bede zw eger, als die Zeit die elt- stenn drey gesellen des Büthner hantwercks alhie inn ge- mester stat Eger, Doch mit vorwissenn, Comisens vnd bewilligung des erbarnu vnd wolweisen herrn Wolffen Frischeissenu, des Radts inn oberürtter stadt Eger, als vnser vnd eins ganzenn Ersamen hant wercks von einem Ernohestenn, Erbarn vnd hochweisenn herrn Bur- germaistern vnd Radt alhie geordenttenn gegeben obman, auch mit hilff vnd radt der dazumal gewesenen geschwornen Meister, als Lien- hart Toppel vnd Barthel Teichschmit, mit sambt vnd sonder der an- dernn meister vnd gesellen gemeiniglich gemelts hantwercks. Ein herbrig, wie es auff derselbenn vnd mit Sambt etlichenn nachuolgenden Arttikeln den Itzigen vnd nachkomenden armen vnd fremden gesellen, aich denen Meisternn berurts vusers hantwercks zw loblicher ge- wonnheit auch erlicher tugent vnd auch hinfüro stettigsich gehalden werden sol, angefangen vnd seint des die artikel, als: Erstlichen sollen die gesellen alle vierzehenn tag einer ein weißen Pfennig aufflegen, denselben in die loden thun vnd solch gest
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35 zwsamenn sparenn, ob ein gesel kranck würde, das man Ime dormit helffe, bis got zw pesserung schickt. Wen ein fremd gesel herkombt, der vor uit hadt hie gearbet, so sol er zum Erstenn aufflegenn vier weis pfennig, dornach alle vierzehen tag ein weis pfennig, wie die andern gesellen. So die ge¬ sellen alle vierzehenn tag zwsamen gen auff die herbrig vnd aufflegen, So sol alweg der Jungst geschworn Meister, den ein Erbar Radt dasselbe jar haben gesatzt, ueben den gesellen bey der loden Sitzen von wegen eines hantwercks, weil die lodenn offen ist, vnd alda horen vnd zwsehen, das keinem gesellen nichts vngleichs mocht widerfarn, so sie In mochten Straffen, sondern das es noch anweissung dits briffes gehaldenn werden sol. Auch sol derselbig geschworne Meister vnd der Eltiste gesel, der dorzw wirt erwelt, Itlicher ein schlissel zw der loden habenn, domit es nach hantwercks gebrauch also ordenlich gehalten werde. Vnd So eins Meisters sonne hie zw eger ein gesel wirt vnd zu arbet stet vmb das wochenlon, so sol er der vier weis pfennig auffzulegen gefreut sein, aber sunst alle XIIII tag ein weis pfennig wie die andern gesellen aufflegen. Welcher gesel nit kumbt, wen die geselleun zw Samen gen zwischen XI und XII, sol zw straff geben ein Egrischen groschen. Welcher gesel sein pareth oder hut nicht abzeucht von sei- nem hawbt, wenn die gesellen die loden auff schlissen, sol geben zw straff ein Egrischen groschen. Vnd do ein gesel mit plossenn painen auff die herbrig geth vnd keinen mangel an seinen leyb vnd kein red- liche vrsach uit hat, sol auch sein straff sein ein groschen. Welcher gesel auß der stuben get, weyl die loden offen ist, an vrlaub, sol auch geben zw straff einen groschen. So ein gesel hintter ader ueben dem tisch sitzt vnd auff Stet vnd vber den tisch steigt vnd nicht laub (Erlaubnis) von den Estisten gesellen nymbt, sol geben einen groschen. Do ein gesel den andern lugen strafft auff der herbrig, ader Sunst, wen die gesellen bey einander sein, sol auch geben ein groschen. So ein gesel einen hader anficht auff der herbrig bey der zech, sol Ime eins gantzen hantwercks Meister vnd gesellen straffen. So ein gesel den andern schent an sein ehrn, sol Jn der meister vnd gesellen straffen, was sie Im aufflegen.
35 zwsamenn sparenn, ob ein gesel kranck würde, das man Ime dormit helffe, bis got zw pesserung schickt. Wen ein fremd gesel herkombt, der vor uit hadt hie gearbet, so sol er zum Erstenn aufflegenn vier weis pfennig, dornach alle vierzehen tag ein weis pfennig, wie die andern gesellen. So die ge¬ sellen alle vierzehenn tag zwsamen gen auff die herbrig vnd aufflegen, So sol alweg der Jungst geschworn Meister, den ein Erbar Radt dasselbe jar haben gesatzt, ueben den gesellen bey der loden Sitzen von wegen eines hantwercks, weil die lodenn offen ist, vnd alda horen vnd zwsehen, das keinem gesellen nichts vngleichs mocht widerfarn, so sie In mochten Straffen, sondern das es noch anweissung dits briffes gehaldenn werden sol. Auch sol derselbig geschworne Meister vnd der Eltiste gesel, der dorzw wirt erwelt, Itlicher ein schlissel zw der loden habenn, domit es nach hantwercks gebrauch also ordenlich gehalten werde. Vnd So eins Meisters sonne hie zw eger ein gesel wirt vnd zu arbet stet vmb das wochenlon, so sol er der vier weis pfennig auffzulegen gefreut sein, aber sunst alle XIIII tag ein weis pfennig wie die andern gesellen aufflegen. Welcher gesel nit kumbt, wen die geselleun zw Samen gen zwischen XI und XII, sol zw straff geben ein Egrischen groschen. Welcher gesel sein pareth oder hut nicht abzeucht von sei- nem hawbt, wenn die gesellen die loden auff schlissen, sol geben zw straff ein Egrischen groschen. Vnd do ein gesel mit plossenn painen auff die herbrig geth vnd keinen mangel an seinen leyb vnd kein red- liche vrsach uit hat, sol auch sein straff sein ein groschen. Welcher gesel auß der stuben get, weyl die loden offen ist, an vrlaub, sol auch geben zw straff einen groschen. So ein gesel hintter ader ueben dem tisch sitzt vnd auff Stet vnd vber den tisch steigt vnd nicht laub (Erlaubnis) von den Estisten gesellen nymbt, sol geben einen groschen. Do ein gesel den andern lugen strafft auff der herbrig, ader Sunst, wen die gesellen bey einander sein, sol auch geben ein groschen. So ein gesel einen hader anficht auff der herbrig bey der zech, sol Ime eins gantzen hantwercks Meister vnd gesellen straffen. So ein gesel den andern schent an sein ehrn, sol Jn der meister vnd gesellen straffen, was sie Im aufflegen.
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36 So einer trinckt vber die uattur, das er sich vndenet 1) auff der herbrig ader sunst, wo die gesellen bey einander zum trincken sein, sol zw straff geben ein wochenson den gesellen. Vnd so die geselsen bey einander sein vnd einer ein kartten auffmacht zum spil an laub der andern gesellen, sol geben zw straff ein groschen. Wen ein gesel an laub die kandel auß der stuben trůg, dor aus die gesellen zechen, sol geben zw straff ein groschen. Item, So ein gesel einer vnerlichen ader gemain frawen schenckt auß der gesellen zech, wan die gesellen mit einander zechen, sol zw straff geben ein groschen. Wan er jedoch das nit wil lassen vnd der- selben frawen schencken, mag derselbig gesel das pir vngewert vmb sein aigen gest kauffemt. ob der gesellen Vatter2) pier schenckt vnd die gesellen auff der herbrig sein vnd ausflegen, so sol ein Jtzlicher gesel vertrincken ein groschen, wan die lodenn ist zugeschlossen. do er uit lenger wil bleybenn, mag er weck Inn seines Meisters haus gen. So aber ein gesel wolt von der herbrig weck gen vnd zw einem an- dern pier, das Jnn denselbigen gest were vnd daselbst sein zech zu thon, die weyl der vatter schenckt, sol ein wochenlonn an alle genad denn gesellen zw Straff geben vnd aufflegen. Do aber ein gesel zw einem Teuern ader paß vaylern3) bir wolt gen, den des vatters wer, ist Im nachgelassen. wen er aber ein groschenn auff der herbrig hat vertruncken, mag er Inn seinen geschefften gen, woe hin er wyl, idoch zw keiner andern zech. Es sol auch keiner kein were tragenn auff der herbrig zum vatter hinein, bey siumnstiger straff: ein wochenson Inn die loden zw legenn. Item alle gesellen, die In arbeth sten, sollen keinen gutten Mantag nit machen inn keiner wochen, dann es sein soust vyl fener tag hie zw Eger, die man sonstenn Imt andern stetten keinen uit helt. solches wyl ein hantwverck in keinen wegen uit zigeben noch inn keinen mittel uit gestatten. Vnd so ein gesel hie im arbet ist, zw ostern, pfingsten ader weinachten, dieselbenn wochen sol man den ge- sellen nit mer, dan ein halb wochenlon zw lon gebenn. So ein gesel auff die herbrig kombt vnd mit den vatter das mal wil essen, sol er den Vatter gebeun zwenn egerisch groschen; 1) Unverdaut widergibt, erbricht. 2) Der Herbergs-Vater, der Wirt. 3) wohlfeileren.
36 So einer trinckt vber die uattur, das er sich vndenet 1) auff der herbrig ader sunst, wo die gesellen bey einander zum trincken sein, sol zw straff geben ein wochenson den gesellen. Vnd so die geselsen bey einander sein vnd einer ein kartten auffmacht zum spil an laub der andern gesellen, sol geben zw straff ein groschen. Wen ein gesel an laub die kandel auß der stuben trůg, dor aus die gesellen zechen, sol geben zw straff ein groschen. Item, So ein gesel einer vnerlichen ader gemain frawen schenckt auß der gesellen zech, wan die gesellen mit einander zechen, sol zw straff geben ein groschen. Wan er jedoch das nit wil lassen vnd der- selben frawen schencken, mag derselbig gesel das pir vngewert vmb sein aigen gest kauffemt. ob der gesellen Vatter2) pier schenckt vnd die gesellen auff der herbrig sein vnd ausflegen, so sol ein Jtzlicher gesel vertrincken ein groschen, wan die lodenn ist zugeschlossen. do er uit lenger wil bleybenn, mag er weck Inn seines Meisters haus gen. So aber ein gesel wolt von der herbrig weck gen vnd zw einem an- dern pier, das Jnn denselbigen gest were vnd daselbst sein zech zu thon, die weyl der vatter schenckt, sol ein wochenlonn an alle genad denn gesellen zw Straff geben vnd aufflegen. Do aber ein gesel zw einem Teuern ader paß vaylern3) bir wolt gen, den des vatters wer, ist Im nachgelassen. wen er aber ein groschenn auff der herbrig hat vertruncken, mag er Inn seinen geschefften gen, woe hin er wyl, idoch zw keiner andern zech. Es sol auch keiner kein were tragenn auff der herbrig zum vatter hinein, bey siumnstiger straff: ein wochenson Inn die loden zw legenn. Item alle gesellen, die In arbeth sten, sollen keinen gutten Mantag nit machen inn keiner wochen, dann es sein soust vyl fener tag hie zw Eger, die man sonstenn Imt andern stetten keinen uit helt. solches wyl ein hantwverck in keinen wegen uit zigeben noch inn keinen mittel uit gestatten. Vnd so ein gesel hie im arbet ist, zw ostern, pfingsten ader weinachten, dieselbenn wochen sol man den ge- sellen nit mer, dan ein halb wochenlon zw lon gebenn. So ein gesel auff die herbrig kombt vnd mit den vatter das mal wil essen, sol er den Vatter gebeun zwenn egerisch groschen; 1) Unverdaut widergibt, erbricht. 2) Der Herbergs-Vater, der Wirt. 3) wohlfeileren.
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37 do er aber das mal nit ist, sol er dem vatter geben ein weiß pfennig auß dem peth. Wenu ein gesel zw eger wyl arbethen, so sol er nach denn alten gesellen schicken vnd lassen vmb schawen nach arbeth, vnd welcher Im selber vmb sicht nach arbeth, sol zw straff gebenn ein wochen- sonn den gesellen Jnn die lodenn. Welcher gesel Vrlaub nymbt in der wochen an redliche vrsach von seinem meister, sol geben ein wochenlon zw straff den gesellenn. Welchen gesellen ein Meister Vrlaub gibt in der wochen ohn redlich vrsach, sol den gesellen sein wochenson vor vol gebenn werdenn. Do ein gesel sich vorwilt zw wanderun vnd Setzt zil ader stadt, vnd das uit tut, sol sein straff sein ein wochensomn den gesellen Iun die lodenn. Vnd do ein gesel kranckt wirt vnd uit gelt hat ond vonn den gesellen gelt auß der lodenn begert, So sollen die gesellen zw Samenn genu vnd Ime leyhenn, vnd so er widerumb Starck wirt, sol er denn geseslen ein gestalt machen, so er aber das nit thet vnd abget, so sollen sich die gesellen zw seinen klaidern haltenn, so lang vnd vyl, bis sie ix gelt widerumb bekommen, was sie Ime ge liehenn habenn. So die gesellen ethwas haben zw straffen ader Sunst ein handel mochten vornemen von wegen der gesellen, so sollen sie nicht in der wochenn zw samenn gemt, wann sic wollen, sonder sollens lassenn austenn bis anff den negsten Sontag ader fenertag vnd Ire Sachen als dan außrichten vnd uit in der wochenn. Do aber ein gesel mocht Inn einer straffen ein beschwer habenn, so mag er doch die sachen anffschieben bis auff der Maister vnd gantzen hantwercks zw(sammen) kunfft. Es soll der gesellen Vatter alle Jar anff Marthini den ge seslen geben ein gans nach seinem ehren, dargegenn sollen Ime die gesellen widerumb zw weinachten mit einem werck uach Iren ver- mogenn zum heylligen abent ein vor ehrung thonn. Des zw warenn vrkunt habenn wir obgenantte Alt gesellen vnd wir die andern gesellen gemeiniglich dinstlich vleis gebetten, oben gedachten vnsern lieben hern obman vnd vnsers hantwercks, die Geschwornen maister vnd ein gants hantwerck, das sie Ire aigenne gepreuchlich petschafft vnd Zaichenn zw merer betrefftigung, doch Ineu an schadenn, vutten an disen brieff haben thonn hangenn.
37 do er aber das mal nit ist, sol er dem vatter geben ein weiß pfennig auß dem peth. Wenu ein gesel zw eger wyl arbethen, so sol er nach denn alten gesellen schicken vnd lassen vmb schawen nach arbeth, vnd welcher Im selber vmb sicht nach arbeth, sol zw straff gebenn ein wochen- sonn den gesellen Jnn die lodenn. Welcher gesel Vrlaub nymbt in der wochen an redliche vrsach von seinem meister, sol geben ein wochenlon zw straff den gesellenn. Welchen gesellen ein Meister Vrlaub gibt in der wochen ohn redlich vrsach, sol den gesellen sein wochenson vor vol gebenn werdenn. Do ein gesel sich vorwilt zw wanderun vnd Setzt zil ader stadt, vnd das uit tut, sol sein straff sein ein wochensomn den gesellen Iun die lodenn. Vnd do ein gesel kranckt wirt vnd uit gelt hat ond vonn den gesellen gelt auß der lodenn begert, So sollen die gesellen zw Samenn genu vnd Ime leyhenn, vnd so er widerumb Starck wirt, sol er denn geseslen ein gestalt machen, so er aber das nit thet vnd abget, so sollen sich die gesellen zw seinen klaidern haltenn, so lang vnd vyl, bis sie ix gelt widerumb bekommen, was sie Ime ge liehenn habenn. So die gesellen ethwas haben zw straffen ader Sunst ein handel mochten vornemen von wegen der gesellen, so sollen sie nicht in der wochenn zw samenn gemt, wann sic wollen, sonder sollens lassenn austenn bis anff den negsten Sontag ader fenertag vnd Ire Sachen als dan außrichten vnd uit in der wochenn. Do aber ein gesel mocht Inn einer straffen ein beschwer habenn, so mag er doch die sachen anffschieben bis auff der Maister vnd gantzen hantwercks zw(sammen) kunfft. Es soll der gesellen Vatter alle Jar anff Marthini den ge seslen geben ein gans nach seinem ehren, dargegenn sollen Ime die gesellen widerumb zw weinachten mit einem werck uach Iren ver- mogenn zum heylligen abent ein vor ehrung thonn. Des zw warenn vrkunt habenn wir obgenantte Alt gesellen vnd wir die andern gesellen gemeiniglich dinstlich vleis gebetten, oben gedachten vnsern lieben hern obman vnd vnsers hantwercks, die Geschwornen maister vnd ein gants hantwerck, das sie Ire aigenne gepreuchlich petschafft vnd Zaichenn zw merer betrefftigung, doch Ineu an schadenn, vutten an disen brieff haben thonn hangenn.
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38 Gescheenn vnd gebenn, wie oben uermelt. Original auf Pergament, die angekündigten zwei Siegel uur noch in Resten anhangend, im Fasz. 365. Ordnung der Binder vom 31. Hugult 1551. Vormergkt des Ersammenn handttwergks der Pinther alhie zu Eger Ordnung, Stigk vnd Artigkel, die yun vonn einem Erbarnu Radtt auf heutt, Montag nach Barthosomeii, nach Christi geburtt funfzehen hundert vnnd ym ainnvndfunfzigistenn Ihar, Ir vhleisig Bete vnnd ersuchenn nach, aus gunstiglichemn willenn vinb Pesjerung auch guttenn gerüchts wegenn irs handtwergks zugelassenn seinn, auf widerruffenn vnd Pesser Erkentnus yun kurtz oder leng. Das einn Erbar Radtt ynn hierynnen sich vorbeheltt vund alle Zeitt vor behalttenn habenn will, an alle einnrede. Item zum Erstenn. So ain Maister werden will, Welches doch kainer, Er habe dann zunor hin zwai Ihar nach ausgegangenn Lehr Ihar gewandertt, thun soll, So mus er Sechst halben gulden Eger wehrung ainenn haunttwergk zu Maister Recht gebenn, dauon geburenn dem hermt Obman funuf groschenn; uimbt er aber ein Mai- sterin aber eins Maisters Tochter, so gibt er 3 fl. ane ain ortth. Souil gibtt auch ains Maisters Suhn vnd nitt mehrer. Zum andern. So sich der Jung Maister will vorheuratten, So soll er sich vorheurattenn noch ains hanttwergs Ern, vnd so er seine Beilag hatt, So soll er denn Maisternn geben II henneun vnd denn Maisterinnen auch zwit hennen Sambt etzlicher Stugk kalb- flaisch, darzu gesegtt, zit ainer gerechtigkaitt, vnd mus gebenu V gro- schenn fur das gesellenn geltt einem hanttwergk, wan er die gerech¬ tigkaitt gibtt. Item zum drittenn. So ain Junger Maister seim Weib wil einbringenn ynn ainn hanttwergk. So sie yn Stadtt vnd Landtt gebornn ist, mus er vonn wegen yrer vorstellenn Biederleutt, von we genn yrer geburtt, nach althen gebrauch. So sie aber aus Stadt vnd Landtt ist vud nicht im Landtt, So mus derselbig Maister vonn wegen seins Weibs geburtts Brief auflegen, die ainem Obman vnd ainem hanttwergt genugsam seinn nach althen gebranch vnd herkommenn. Item zum Vierten. So einer ein Junger Maister wirdtt, So muß er thuenn vonn wegen der Maisterrecht II Reiß, wo sie meine hernn 1), ein Erbar Radtt, hin bedarff. 8 1) Der Verfasser und Schreiber dieser Zunstartikel ist wieder der schon oben- genannte deutsche Schulhalter Pankratz Engelhart von Haselbach.
38 Gescheenn vnd gebenn, wie oben uermelt. Original auf Pergament, die angekündigten zwei Siegel uur noch in Resten anhangend, im Fasz. 365. Ordnung der Binder vom 31. Hugult 1551. Vormergkt des Ersammenn handttwergks der Pinther alhie zu Eger Ordnung, Stigk vnd Artigkel, die yun vonn einem Erbarnu Radtt auf heutt, Montag nach Barthosomeii, nach Christi geburtt funfzehen hundert vnnd ym ainnvndfunfzigistenn Ihar, Ir vhleisig Bete vnnd ersuchenn nach, aus gunstiglichemn willenn vinb Pesjerung auch guttenn gerüchts wegenn irs handtwergks zugelassenn seinn, auf widerruffenn vnd Pesser Erkentnus yun kurtz oder leng. Das einn Erbar Radtt ynn hierynnen sich vorbeheltt vund alle Zeitt vor behalttenn habenn will, an alle einnrede. Item zum Erstenn. So ain Maister werden will, Welches doch kainer, Er habe dann zunor hin zwai Ihar nach ausgegangenn Lehr Ihar gewandertt, thun soll, So mus er Sechst halben gulden Eger wehrung ainenn haunttwergk zu Maister Recht gebenn, dauon geburenn dem hermt Obman funuf groschenn; uimbt er aber ein Mai- sterin aber eins Maisters Tochter, so gibt er 3 fl. ane ain ortth. Souil gibtt auch ains Maisters Suhn vnd nitt mehrer. Zum andern. So sich der Jung Maister will vorheuratten, So soll er sich vorheurattenn noch ains hanttwergs Ern, vnd so er seine Beilag hatt, So soll er denn Maisternn geben II henneun vnd denn Maisterinnen auch zwit hennen Sambt etzlicher Stugk kalb- flaisch, darzu gesegtt, zit ainer gerechtigkaitt, vnd mus gebenu V gro- schenn fur das gesellenn geltt einem hanttwergk, wan er die gerech¬ tigkaitt gibtt. Item zum drittenn. So ain Junger Maister seim Weib wil einbringenn ynn ainn hanttwergk. So sie yn Stadtt vnd Landtt gebornn ist, mus er vonn wegen yrer vorstellenn Biederleutt, von we genn yrer geburtt, nach althen gebrauch. So sie aber aus Stadt vnd Landtt ist vud nicht im Landtt, So mus derselbig Maister vonn wegen seins Weibs geburtts Brief auflegen, die ainem Obman vnd ainem hanttwergt genugsam seinn nach althen gebranch vnd herkommenn. Item zum Vierten. So einer ein Junger Maister wirdtt, So muß er thuenn vonn wegen der Maisterrecht II Reiß, wo sie meine hernn 1), ein Erbar Radtt, hin bedarff. 8 1) Der Verfasser und Schreiber dieser Zunstartikel ist wieder der schon oben- genannte deutsche Schulhalter Pankratz Engelhart von Haselbach.
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39 Item zum Funften. So ein Maister einen Lehr Jungenn will zu lernenn aufnemenn, so soll er das thuem mit vorwissenn der geschwornn Maister vnnnd derselbig Lehr Junge mus einem hautt wergk anflegenn zwenundvirtzigk groschenn vnd seinem Lehr Maister soll er gebenn zi lernen IIII fl. vnd II Bettucher vnd I Kuhs (Kissen) nach seinem vormugenn, vnd So es ein frembder Junger were, (uicht) aus Stadt vnd Landtt, mus er auflegenn geburts Brief, die ainem hantt- wergk genugsam sein. So aber einn einhaimischer Junger ist, der in Stadtt vnd Landtt erzogen vnd gebornn, mus er biederlent fürstelleun einem handttwergk vonn wegen seiner geburtt, daran ein Obman vnd hanttwergk genng hatt. So aber der Jung die Tucher sambt denn Kuß uit hett, So soll er dassesbig seinem Lehrmaister mitt geltt betzallenn. So mann aber den Lehrmaister erführ, das er weniger neme, dann IIII fl. Sambtt demn Tucherun vnd Kitß. So wil einn hanutwergk denselbigenn straffen Sambt einem Obman, vnd was er wirtt weniger nemen, dann IIII fl., das selbig soll ym zu einer Stras auferlegtt seimt. Item zum Sechstenn. So einn Junger Maister wirt vud will zu Margk mitt gefes austragenn, So mag er vnden oder Obenn ahnsetzenn mitt seinem Schragenn neben die andern Maister, vnd So ainn alther Maister Schiebett vnd keinen Suhu hatt, der ann seinn Stadtt Setzt, So sollen die ander Maister zusammen rug- kenn vnd kainen nitt nein Setzenn lassenu. Item zum Siebenden. So einer begriffeun wirtt mitt fal- scher arbett, es sei mit pichenn oder mit fas machemn, oder wo mitt es well, So gibtt er ainen hanttwergk zu Straf X groschen, halb die Straf eines Obmanns. Item zum achten. So ainer ain fas nicht zaichentt, Es sei gros ader Clain, auch X gr. zu straf. halb eines Obmanns. Item zum Neunden. das kainer dem andernn Maister auf dem Margk oder anders wo etwas ans den henden kanf, es sei holtz, Baum, Stob, oder was zum hanudttwergk gehortt, bey straf von X gr., halb ainem Obman. Item zum zehendenn. das kainer nichts uitt kauf vor kainenn thor oder yn den gassen, es kom dan zunor an dem Margkt vor die kettemn, gibt auch straf X gr., halb éines Obmaus. Item zum ailften. das kain Maister oder Maisterin einem andern Maister soll entfrembdenn sein arbett, gibtt auch zehen gro- schen, halb ains Obmanus.
39 Item zum Funften. So ein Maister einen Lehr Jungenn will zu lernenn aufnemenn, so soll er das thuem mit vorwissenn der geschwornn Maister vnnnd derselbig Lehr Junge mus einem hautt wergk anflegenn zwenundvirtzigk groschenn vnd seinem Lehr Maister soll er gebenn zi lernen IIII fl. vnd II Bettucher vnd I Kuhs (Kissen) nach seinem vormugenn, vnd So es ein frembder Junger were, (uicht) aus Stadt vnd Landtt, mus er auflegenn geburts Brief, die ainem hantt- wergk genugsam sein. So aber einn einhaimischer Junger ist, der in Stadtt vnd Landtt erzogen vnd gebornn, mus er biederlent fürstelleun einem handttwergk vonn wegen seiner geburtt, daran ein Obman vnd hanttwergk genng hatt. So aber der Jung die Tucher sambt denn Kuß uit hett, So soll er dassesbig seinem Lehrmaister mitt geltt betzallenn. So mann aber den Lehrmaister erführ, das er weniger neme, dann IIII fl. Sambtt demn Tucherun vnd Kitß. So wil einn hanutwergk denselbigenn straffen Sambt einem Obman, vnd was er wirtt weniger nemen, dann IIII fl., das selbig soll ym zu einer Stras auferlegtt seimt. Item zum Sechstenn. So einn Junger Maister wirt vud will zu Margk mitt gefes austragenn, So mag er vnden oder Obenn ahnsetzenn mitt seinem Schragenn neben die andern Maister, vnd So ainn alther Maister Schiebett vnd keinen Suhu hatt, der ann seinn Stadtt Setzt, So sollen die ander Maister zusammen rug- kenn vnd kainen nitt nein Setzenn lassenu. Item zum Siebenden. So einer begriffeun wirtt mitt fal- scher arbett, es sei mit pichenn oder mit fas machemn, oder wo mitt es well, So gibtt er ainen hanttwergk zu Straf X groschen, halb die Straf eines Obmanns. Item zum achten. So ainer ain fas nicht zaichentt, Es sei gros ader Clain, auch X gr. zu straf. halb eines Obmanns. Item zum Neunden. das kainer dem andernn Maister auf dem Margk oder anders wo etwas ans den henden kanf, es sei holtz, Baum, Stob, oder was zum hanudttwergk gehortt, bey straf von X gr., halb ainem Obman. Item zum zehendenn. das kainer nichts uitt kauf vor kainenn thor oder yn den gassen, es kom dan zunor an dem Margkt vor die kettemn, gibt auch straf X gr., halb éines Obmaus. Item zum ailften. das kain Maister oder Maisterin einem andern Maister soll entfrembdenn sein arbett, gibtt auch zehen gro- schen, halb ains Obmanus.
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40 Item zum zwelfttenn. das kainn Maister oder Maisterin nicht nix soll entnemen oder Borgenn auf arbett bei eines andernn Maisters meltzer oder Bergkmann, gibt auch X gr. zu straf. halb aines Obmanns. Item zum dreizehendenn. das kain Maister oder Maisterinn dem anderu meister soll seinn gesinutt entfrembden, es sei geselle oder Junger, gibt auch X gr., halb eines Obmans. Item zum virtzehendenn. So ein Maister den andern nicht Begrüst vmb arbett, es seien Edelleutt, Methschengken, Wein- scheugken, Lederer, Multzer, bei dem er vorhinn hatt lassen arbetten, gibt auch X gr., halb ainee Obmans. Item zum funfzehenden. So ein Maister den andernn Lugen Strafft, oder heist lügen, wen ein handttwergt bei ainander ist, gibt ein klosling bier. Item zum Sechzehenden. So ein handttwergk bei ainander ist vnnd ein Meister vnder Inen ein wehr Tregktt, das stehett zu eins Obmans vnd handttwergks Erkendtnus. Item zum Siebenzehenden. So sich ein Meister über tringtt, wen ein handttwergk bei ainander ist, das ers wieder von ym (sich) gibbt, stehett auch zu ains Obmans vnd handttwergks er kendtnus. Item zum achtzehenden. So ein handttwergk mitt einander zu tringken beysammen ist, es sei zu wein oder Meth oder Bier, So soll sich kein Meister mitt dem andern schlagenn oder rauffenn bey straff, was ein handttwergk verdringktt. Item zum Neunzehenden. So ein Maister arbett oder gefes auf den Margkt macht, So soll er nicht mehr noch weniger Raif daran legenn, dan sich ahn ein itzsich stugk gebürt, es sei fass oder gefes, vnd so offt eines Raiffs mehr ist, so offt fünf groschen einem handttwergk zu Straf. Item zum zwantzigisten. das kainer yn der wochenn yn sein fenster soll setzenn, dan zwai stugk. So oft eins stugks mehr, so offt funf groschenn zu wandel, vnd was er vor Stugk auf dem Margk tregt, mag er auch yn sein fenster setzenn vnd kain anders uitt bey Straff von funf groschen. Item zum ainvndzwentzigisten. das kainer fein Stugk raus soll setzenn vor sein thůr, zuuor fauffen oder faill zu habenn bey straf von funf groschen. Item zum zwaivndzwentzigisten. So die Maister austragenn, So soll kain Maister oder Maisterin oder yr gesyntt
40 Item zum zwelfttenn. das kainn Maister oder Maisterin nicht nix soll entnemen oder Borgenn auf arbett bei eines andernn Maisters meltzer oder Bergkmann, gibt auch X gr. zu straf. halb aines Obmanns. Item zum dreizehendenn. das kain Maister oder Maisterinn dem anderu meister soll seinn gesinutt entfrembden, es sei geselle oder Junger, gibt auch X gr., halb eines Obmans. Item zum virtzehendenn. So ein Maister den andern nicht Begrüst vmb arbett, es seien Edelleutt, Methschengken, Wein- scheugken, Lederer, Multzer, bei dem er vorhinn hatt lassen arbetten, gibt auch X gr., halb ainee Obmans. Item zum funfzehenden. So ein Maister den andernn Lugen Strafft, oder heist lügen, wen ein handttwergt bei ainander ist, gibt ein klosling bier. Item zum Sechzehenden. So ein handttwergk bei ainander ist vnnd ein Meister vnder Inen ein wehr Tregktt, das stehett zu eins Obmans vnd handttwergks Erkendtnus. Item zum Siebenzehenden. So sich ein Meister über tringtt, wen ein handttwergk bei ainander ist, das ers wieder von ym (sich) gibbt, stehett auch zu ains Obmans vnd handttwergks er kendtnus. Item zum achtzehenden. So ein handttwergk mitt einander zu tringken beysammen ist, es sei zu wein oder Meth oder Bier, So soll sich kein Meister mitt dem andern schlagenn oder rauffenn bey straff, was ein handttwergk verdringktt. Item zum Neunzehenden. So ein Maister arbett oder gefes auf den Margkt macht, So soll er nicht mehr noch weniger Raif daran legenn, dan sich ahn ein itzsich stugk gebürt, es sei fass oder gefes, vnd so offt eines Raiffs mehr ist, so offt fünf groschen einem handttwergk zu Straf. Item zum zwantzigisten. das kainer yn der wochenn yn sein fenster soll setzenn, dan zwai stugk. So oft eins stugks mehr, so offt funf groschenn zu wandel, vnd was er vor Stugk auf dem Margk tregt, mag er auch yn sein fenster setzenn vnd kain anders uitt bey Straff von funf groschen. Item zum ainvndzwentzigisten. das kainer fein Stugk raus soll setzenn vor sein thůr, zuuor fauffen oder faill zu habenn bey straf von funf groschen. Item zum zwaivndzwentzigisten. So die Maister austragenn, So soll kain Maister oder Maisterin oder yr gesyntt
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41 vor den Schragen uitt tretten, es sei zum verkauffen oder geltt ein nemen, Sondern sollen hinder dem Schragen bleiben, bey sonstigem wandel von funf groschen. Item zum dreivndzwentzigisten das kainer dem andern soll seine kaufleutt wegk rusfen, oder wegk wingken oder entfrembden bei einem wandel von fuuf groschen. Item zum viervndzwentzigisten. das kainer kain frembd fahs soll fligkenn noch obnemen, es sei Mieser ader leitmerizer fas, oder was es sei, bey einem wandel von X groschen. Item zum funfvndzwentzigisten. das kann Maisterin noch kein gesell uichts soll kauffen auf dem Margk oder vorm thor, yun gassen oder anderswoh; das stedt zu aines Obmans vnd handtt wergks erkendtnus. Item zum Sechsvudzwentzigisten. So ein hanttwergk ainem Lehr Jungen einen Lehrbrief gibtt, der bei einen gelernett hatt, So soll er anflegenn XXX grosch vor alle ding vnd mus selbs den Geschwornen Schreiber sohnen, der in den Brief Schreibtt. Item zum Siebenvndzwentzigisten. So ein Maister oder Maisterin Stirbett, So sollen sich die Geschwornen Maister sampt den andern Maistern vorfugen zu dem haus, daryunen die Leich ist, vnd wer solches uitt thutt, gibt funf grosch zu Straf. Item zum achtvudzwentzigisten. So ein Meister vorsau- mett die Leuch, oder die Vigilien, oder das opfer, gibtt anch funf grosch zu wandell. Item zum Neunvndzwentzigisten. So die Maister mitt ainander austragen vnd fail haben auf dem Margk vnd ainer vnder ynen hett vorkaufft vnd hett nicht gemig auf seinem Schrageun, So soll ein ander Maister kain gefehs nicht zu ainem andern Setzen, es sei groß oder Clain, bey funf groschen straf, der es zu ym setzt, vnd der ander auch X gr., der es annimptt. Item zum dreisigisten. So ein Maister ein gesellen hatt, vnd der gesell nimmer bei ym will arbettenn vnd zu ainen andern Maister vmb arbett lest durch die gesellen vmbschauen, So soll der selbig Maister, zu dem der gesel schigkt, zu den andern Maister schigken vnnd fragen, yn welcher gestaltt er will Vrlanb haben, da- mit er ane nachtheil ist. Hatt der gesell eine rechte Vrsach, es sei mitt Lohn, oder Essen, oder Tringken oder geseger, oder ander ret- lich vrsache, So soll derselbig gesell weitter gefordertt werden. So aber der Gesell kaine rechtte vrsach uitt hett, So soll der Gesell zu kainen andern Maister nitt einstehen vnd uitt von dem vorigen Maister zu
41 vor den Schragen uitt tretten, es sei zum verkauffen oder geltt ein nemen, Sondern sollen hinder dem Schragen bleiben, bey sonstigem wandel von funf groschen. Item zum dreivndzwentzigisten das kainer dem andern soll seine kaufleutt wegk rusfen, oder wegk wingken oder entfrembden bei einem wandel von fuuf groschen. Item zum viervndzwentzigisten. das kainer kain frembd fahs soll fligkenn noch obnemen, es sei Mieser ader leitmerizer fas, oder was es sei, bey einem wandel von X groschen. Item zum funfvndzwentzigisten. das kann Maisterin noch kein gesell uichts soll kauffen auf dem Margk oder vorm thor, yun gassen oder anderswoh; das stedt zu aines Obmans vnd handtt wergks erkendtnus. Item zum Sechsvudzwentzigisten. So ein hanttwergk ainem Lehr Jungen einen Lehrbrief gibtt, der bei einen gelernett hatt, So soll er anflegenn XXX grosch vor alle ding vnd mus selbs den Geschwornen Schreiber sohnen, der in den Brief Schreibtt. Item zum Siebenvndzwentzigisten. So ein Maister oder Maisterin Stirbett, So sollen sich die Geschwornen Maister sampt den andern Maistern vorfugen zu dem haus, daryunen die Leich ist, vnd wer solches uitt thutt, gibt funf grosch zu Straf. Item zum achtvudzwentzigisten. So ein Meister vorsau- mett die Leuch, oder die Vigilien, oder das opfer, gibtt anch funf grosch zu wandell. Item zum Neunvndzwentzigisten. So die Maister mitt ainander austragen vnd fail haben auf dem Margk vnd ainer vnder ynen hett vorkaufft vnd hett nicht gemig auf seinem Schrageun, So soll ein ander Maister kain gefehs nicht zu ainem andern Setzen, es sei groß oder Clain, bey funf groschen straf, der es zu ym setzt, vnd der ander auch X gr., der es annimptt. Item zum dreisigisten. So ein Maister ein gesellen hatt, vnd der gesell nimmer bei ym will arbettenn vnd zu ainen andern Maister vmb arbett lest durch die gesellen vmbschauen, So soll der selbig Maister, zu dem der gesel schigkt, zu den andern Maister schigken vnnd fragen, yn welcher gestaltt er will Vrlanb haben, da- mit er ane nachtheil ist. Hatt der gesell eine rechte Vrsach, es sei mitt Lohn, oder Essen, oder Tringken oder geseger, oder ander ret- lich vrsache, So soll derselbig gesell weitter gefordertt werden. So aber der Gesell kaine rechtte vrsach uitt hett, So soll der Gesell zu kainen andern Maister nitt einstehen vnd uitt von dem vorigen Maister zu
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42 einem andern Maister einstehen vnd arbetten. Vnd wescher Maister einen solchen gesellen fordertt ahne redlich vrsach, soll einem handt- wergk zu Straf anflegenn ain halben thaller. das ist einem gantzen handtwergk bewilligtt. Item zum Letztenn. So ein gesell bei einem Maister arbett. es sei bstandtt oder wochlohn, vnd hatt denselbigen bstandtt ausge- macht vnd will zu einem andern Maister einstehen, so mag er ein- stehen, sofern ym sein maister uitt lenger zu fordern hatt. Original auf Papier im Faszikel 365. Ordnung der färber vom 6. Hpril 1652. 9 Wir Burgermeister vnd Rath der Stadt Eger bekennen hiemit offentſich vnd thueu kundt allermenigsich, daß wir auf vorhergegan- genes, vnterthenig vnd demütiges bitten vnßern Mitburgern, denen Gesambten Meistern eines Ersahmen handtwerckhs der Schwarz- ferber allhier, vmb Abstellung allerhandt fürgefallenen auch könfftig zu besorgenden vnordnungen, dann zu nerbeserung vnd aufnehmen ihres handtwerckhs frommen, ans günstig genaigten willen hernach beschribene Zunft-Ordnung, Stuckh vnd Satzungen verliehen vnd ge¬ geben haben, doch dergestalt, daß weder vmiß, noch vnßern Nach¬ khommen, denen Burgermeistern vnd einem ganzen Edlen, Ehruesten, hochweyßen Magistrat der Stadt Eger hierinnen an Recht vnd Ge- rechtigkeiten nichts begeben, Sondern vorbehalten sein soll, über kurz oder lang vnd zu allen zeitten Solche Satzung zu mehren, zu mün deru, zu ändern, ganz oder zum theil aufzuheben oder abzuthun, alles nach Gestalt vnd erforderung der Notturfft, ohne alle widerred vnó hindernus. 1. Setzen, ordnen vnd wollen derohalben, daß ein jed- weder Jung, so lust hat, das Schwarzferber-handtwerckh zu lehrnen vnd Ehelich gebohren ist, Soll vierzehen tag zu uersuchen zeit haben; Gefelts Ihme, soll Er sodann Seinen Gebuhrtsbrief Einem Ersahmen handtwerckh fürlegen vnd mit zweyen Männern zehen Reichsthaler verbürgen, Gesobeut drey Jahr zu lehrnen, ohne Gottes Gewaldt danon nit außzutretten, dem Lehrmaister, Maisterin vnd Gesellen in allen billigen Sachen zu gehorsamben, Sich fromb, züchtig vnd redlich zuuorhalten; er Soll auch den Herren Obmännern, absonders, Einen völligen Gulden, dann dem Meister funfzehen Gulden lchrgeldt vnd 1/2 Reichsthaler Schreib-Gebühr in die Laden, iedes halb alsobalden vnd halb nach außgestandener Lehrzeit, zu entrichten schuldig sein.
42 einem andern Maister einstehen vnd arbetten. Vnd wescher Maister einen solchen gesellen fordertt ahne redlich vrsach, soll einem handt- wergk zu Straf anflegenn ain halben thaller. das ist einem gantzen handtwergk bewilligtt. Item zum Letztenn. So ein gesell bei einem Maister arbett. es sei bstandtt oder wochlohn, vnd hatt denselbigen bstandtt ausge- macht vnd will zu einem andern Maister einstehen, so mag er ein- stehen, sofern ym sein maister uitt lenger zu fordern hatt. Original auf Papier im Faszikel 365. Ordnung der färber vom 6. Hpril 1652. 9 Wir Burgermeister vnd Rath der Stadt Eger bekennen hiemit offentſich vnd thueu kundt allermenigsich, daß wir auf vorhergegan- genes, vnterthenig vnd demütiges bitten vnßern Mitburgern, denen Gesambten Meistern eines Ersahmen handtwerckhs der Schwarz- ferber allhier, vmb Abstellung allerhandt fürgefallenen auch könfftig zu besorgenden vnordnungen, dann zu nerbeserung vnd aufnehmen ihres handtwerckhs frommen, ans günstig genaigten willen hernach beschribene Zunft-Ordnung, Stuckh vnd Satzungen verliehen vnd ge¬ geben haben, doch dergestalt, daß weder vmiß, noch vnßern Nach¬ khommen, denen Burgermeistern vnd einem ganzen Edlen, Ehruesten, hochweyßen Magistrat der Stadt Eger hierinnen an Recht vnd Ge- rechtigkeiten nichts begeben, Sondern vorbehalten sein soll, über kurz oder lang vnd zu allen zeitten Solche Satzung zu mehren, zu mün deru, zu ändern, ganz oder zum theil aufzuheben oder abzuthun, alles nach Gestalt vnd erforderung der Notturfft, ohne alle widerred vnó hindernus. 1. Setzen, ordnen vnd wollen derohalben, daß ein jed- weder Jung, so lust hat, das Schwarzferber-handtwerckh zu lehrnen vnd Ehelich gebohren ist, Soll vierzehen tag zu uersuchen zeit haben; Gefelts Ihme, soll Er sodann Seinen Gebuhrtsbrief Einem Ersahmen handtwerckh fürlegen vnd mit zweyen Männern zehen Reichsthaler verbürgen, Gesobeut drey Jahr zu lehrnen, ohne Gottes Gewaldt danon nit außzutretten, dem Lehrmaister, Maisterin vnd Gesellen in allen billigen Sachen zu gehorsamben, Sich fromb, züchtig vnd redlich zuuorhalten; er Soll auch den Herren Obmännern, absonders, Einen völligen Gulden, dann dem Meister funfzehen Gulden lchrgeldt vnd 1/2 Reichsthaler Schreib-Gebühr in die Laden, iedes halb alsobalden vnd halb nach außgestandener Lehrzeit, zu entrichten schuldig sein.
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43 2. So der Lehrjung Kranckheit oder anderer vrsachen halber außtretten müste, soll Er die versaumbte Zeit nach Endung Seiner drey Jahren erfüllen. Stürbe aber der Meister, Soll der wittib neben einem Gesellen zugelassen sein, den Jungen vollkommentlich außzu- lehrnen. 3. So cin versprochenerLehrjung auß seinen Lehrjahren muethwislig außgetretten, Soslen die Bürgen seinen Meister vor dem Geschwohrnen Meister fordern laßen vnd die vrsachen vernchmen. Würde Er mi nach befindung der Sachen wider zu dem handt- werckh kommen, so kan er seine Jahr außlehrnen. So der Meister aber erhebliche vrsachen anzeigete, daß Er dem Jungen uit außlehrnen woste oder könte, soll mit Genehmhabung der herren Obmämier das handtwerckh Ihm einen andern Meister uerschaffen, vnd hingegen des Jungen Bürgen die zehen Reichsthaler bürgschafftsgeldt, halb den herrn Obmännern halb einem Ersahmen handtwerckh, zu entrichten schuldig sein. 4. dem Lehrjungen, der seine Lehrzeit außgestanden vnd das handtwerckh erlehrnet, soll sei Lehrbrief, mit eines Ersahmen handtwerckhs Insigl consirmirt, ertheist vnd Er vor dem handtwerckh ledig gesprochen werden. Für das Siglgeldt soll Er einen Reichs- thaler, danon einen gulden den herren Obmännern vnd dreyßig Creutzer in die Laden, ersegen. die vncosten, so bey dem aufnehmen vnd sreysprechen anfgehen werden, Soll halb der Lehrmeister vnd halb der Lehrjung bezalen. Wann aber ein versprochener Meisters Sohn frey gezelt würde, Soll er 6 fl. in die Laden zu legen schuldig sein; würde aber kein versprochener Meisters Sohn frey gesagt, Soll Er 3 fl. zu erlegen schuldig vud verbunden sein. 5. dem Ledig gesprochenen Lehrjungen stehet frey, in Seines Lehrmeisters oder in andern werckhstädten zu arbeyten. da sichs aber begebe, daß ein versprochener Lehrjung oder Gesell einem Stimpler oder Stimplerin, die sich allerhandt vorstatten, halb wüslen (Wolle), halb leinbath, Garn oder dergleichen zu ferben vnderstehen, für oder durch andere fürschläg, vnterricht, hülf vnd Rath zu ferben geben würde, derselbe soll ganz vntüchtig gemacht, als wie der Stimpler selbst geachtet, von dem handtwerckh geschafft vud solches an andere orth. Geschenckh vnd Zunfften berichtet werden. So Er aber durch vorbitt bey dem handtwerckh versöhnet vnd sein verbrechen nachgelaßen würde, Soll Er mit billiger straf angesehen werden. 6. die herbrig für die frembden Gesellen soll wexelweyß von einem zu dem andern Meister verleget vnd sie mit nottürfftigen
43 2. So der Lehrjung Kranckheit oder anderer vrsachen halber außtretten müste, soll Er die versaumbte Zeit nach Endung Seiner drey Jahren erfüllen. Stürbe aber der Meister, Soll der wittib neben einem Gesellen zugelassen sein, den Jungen vollkommentlich außzu- lehrnen. 3. So cin versprochenerLehrjung auß seinen Lehrjahren muethwislig außgetretten, Soslen die Bürgen seinen Meister vor dem Geschwohrnen Meister fordern laßen vnd die vrsachen vernchmen. Würde Er mi nach befindung der Sachen wider zu dem handt- werckh kommen, so kan er seine Jahr außlehrnen. So der Meister aber erhebliche vrsachen anzeigete, daß Er dem Jungen uit außlehrnen woste oder könte, soll mit Genehmhabung der herren Obmämier das handtwerckh Ihm einen andern Meister uerschaffen, vnd hingegen des Jungen Bürgen die zehen Reichsthaler bürgschafftsgeldt, halb den herrn Obmännern halb einem Ersahmen handtwerckh, zu entrichten schuldig sein. 4. dem Lehrjungen, der seine Lehrzeit außgestanden vnd das handtwerckh erlehrnet, soll sei Lehrbrief, mit eines Ersahmen handtwerckhs Insigl consirmirt, ertheist vnd Er vor dem handtwerckh ledig gesprochen werden. Für das Siglgeldt soll Er einen Reichs- thaler, danon einen gulden den herren Obmännern vnd dreyßig Creutzer in die Laden, ersegen. die vncosten, so bey dem aufnehmen vnd sreysprechen anfgehen werden, Soll halb der Lehrmeister vnd halb der Lehrjung bezalen. Wann aber ein versprochener Meisters Sohn frey gezelt würde, Soll er 6 fl. in die Laden zu legen schuldig sein; würde aber kein versprochener Meisters Sohn frey gesagt, Soll Er 3 fl. zu erlegen schuldig vud verbunden sein. 5. dem Ledig gesprochenen Lehrjungen stehet frey, in Seines Lehrmeisters oder in andern werckhstädten zu arbeyten. da sichs aber begebe, daß ein versprochener Lehrjung oder Gesell einem Stimpler oder Stimplerin, die sich allerhandt vorstatten, halb wüslen (Wolle), halb leinbath, Garn oder dergleichen zu ferben vnderstehen, für oder durch andere fürschläg, vnterricht, hülf vnd Rath zu ferben geben würde, derselbe soll ganz vntüchtig gemacht, als wie der Stimpler selbst geachtet, von dem handtwerckh geschafft vud solches an andere orth. Geschenckh vnd Zunfften berichtet werden. So Er aber durch vorbitt bey dem handtwerckh versöhnet vnd sein verbrechen nachgelaßen würde, Soll Er mit billiger straf angesehen werden. 6. die herbrig für die frembden Gesellen soll wexelweyß von einem zu dem andern Meister verleget vnd sie mit nottürfftigen
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44 vnderhalt versehen werden. Wehre aber des Meisters Gelegenheit uit. einem frembden Gesellen ein Nachtläger zu geben, Soll Er Ihme 15 xr dafür zu raichen schuldig, vnd die in der Arbeyt alhie befind- lichen Gesellen den frembden Gesellen das Geschenckh zu halten vnd zugeben verbunden sein. 7. So nun ein Meister einen Gesellen vonnöthen hete, Soll Ihme der frembde oder auf der herbrig befundene Gesell 14 tag zu arbeyten schuldig sein; falß Sie Sich aber wegen des wochenlohns nicht vergleichen könten, oder der Gesell zu bleiben keine lust hete, Soll Ihme sein Abzug vergünstiget werden. 8. So ein Meister uötige Arbeyt hette vnd sein Gesell ab ziehen wollte, soll Er 14 tag zuuor vrlaub forderu. 9. Der Zanckh zwischen Meister vnd Gesellen soll vor dem Geschwohrnen Meister angebracht, darauf das handtwerckh, vnd ans den Nothfall die in der Arbeyt befindlichen Gesellen, hinzugefordert vnd der handel verglichen werden. So aber der verbrecher mit dem vergleich nicht zufriden, Sollen die herren Obmänner darin erkennen, vnd der verbrecher denen herren Obmänern souil straf, als dem handtwerckh zu geben schuldig sein. 10. Die vmb das Meisterrecht anhalten wollen, Sollen zuuor Burger werden, darnach die Geschwohrne Meister vmb das Meisterstuckh ersuchen, auch Ihrer Ehrsichen Gebuhrt vnd Lehrnens schrifftliche Kundtschafft erweyßen, denen Soll so dann die Ordnnng, wie die Meister zu thun schuldig, vorgehalten werden. Wer uun sol- chem nachzukommen angeloben wird vnd vorhero zwey Iahr gewandert hat, der Soll zu einem Meister an vnd aufgenommen werden. Eines Meisters Sohn aber stehet frey, zu wandern oder nicht. Wann aber ein Gesell, So außer dißen Landt gesehrnt, alhie heyrathen vnd Meister werden wolte, Soll nach seiner Lehrzeit drey Jahr bey frembden Meistern auf der wanderschafft arbeyten vnd chender uit aufgenommen werden. 11. Wernun soschem allen uachkommen ist. soll, jo Er ein srembder, 15 kr. Meistergeldt, dauon denen herren Obmäunern das dritel, die zweytheil aber zu des haundtwerckhs frommen, eines Meisters Sohn hingegen, 2 fl. erlegen, vnd Soll weder der frembde noch des Meisters Sohn das handtwerckh treiben, biß Er solches geldt ent richtet hat. 12. Noch über das Meistergeldt soll, sowol eines Meisters Sohn, alß ein frembder 2 fl. dem handtwerckh zum besten zu geben
44 vnderhalt versehen werden. Wehre aber des Meisters Gelegenheit uit. einem frembden Gesellen ein Nachtläger zu geben, Soll Er Ihme 15 xr dafür zu raichen schuldig, vnd die in der Arbeyt alhie befind- lichen Gesellen den frembden Gesellen das Geschenckh zu halten vnd zugeben verbunden sein. 7. So nun ein Meister einen Gesellen vonnöthen hete, Soll Ihme der frembde oder auf der herbrig befundene Gesell 14 tag zu arbeyten schuldig sein; falß Sie Sich aber wegen des wochenlohns nicht vergleichen könten, oder der Gesell zu bleiben keine lust hete, Soll Ihme sein Abzug vergünstiget werden. 8. So ein Meister uötige Arbeyt hette vnd sein Gesell ab ziehen wollte, soll Er 14 tag zuuor vrlaub forderu. 9. Der Zanckh zwischen Meister vnd Gesellen soll vor dem Geschwohrnen Meister angebracht, darauf das handtwerckh, vnd ans den Nothfall die in der Arbeyt befindlichen Gesellen, hinzugefordert vnd der handel verglichen werden. So aber der verbrecher mit dem vergleich nicht zufriden, Sollen die herren Obmänner darin erkennen, vnd der verbrecher denen herren Obmänern souil straf, als dem handtwerckh zu geben schuldig sein. 10. Die vmb das Meisterrecht anhalten wollen, Sollen zuuor Burger werden, darnach die Geschwohrne Meister vmb das Meisterstuckh ersuchen, auch Ihrer Ehrsichen Gebuhrt vnd Lehrnens schrifftliche Kundtschafft erweyßen, denen Soll so dann die Ordnnng, wie die Meister zu thun schuldig, vorgehalten werden. Wer uun sol- chem nachzukommen angeloben wird vnd vorhero zwey Iahr gewandert hat, der Soll zu einem Meister an vnd aufgenommen werden. Eines Meisters Sohn aber stehet frey, zu wandern oder nicht. Wann aber ein Gesell, So außer dißen Landt gesehrnt, alhie heyrathen vnd Meister werden wolte, Soll nach seiner Lehrzeit drey Jahr bey frembden Meistern auf der wanderschafft arbeyten vnd chender uit aufgenommen werden. 11. Wernun soschem allen uachkommen ist. soll, jo Er ein srembder, 15 kr. Meistergeldt, dauon denen herren Obmäunern das dritel, die zweytheil aber zu des haundtwerckhs frommen, eines Meisters Sohn hingegen, 2 fl. erlegen, vnd Soll weder der frembde noch des Meisters Sohn das handtwerckh treiben, biß Er solches geldt ent richtet hat. 12. Noch über das Meistergeldt soll, sowol eines Meisters Sohn, alß ein frembder 2 fl. dem handtwerckh zum besten zu geben
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45 schuldig sein. Wer aber das handtwerckh fahren laßen will, Er sey Meister oder gesell, Soll in dic Laden 30 kr. zu geben schuldig sein. 13. Wann ein frembder eines Meisters wittib oder tochter heyrath, der darf uur 71/2 fl. Meister Geldt geben vnd Soll das Junge Meister Ambt so lang vertretten, biß Er abgelöset sein wird. So offt er sich das zu thin wegert, soll er 1/2 fl. straf in die laden zu zahlen haben. 14. Es soll kein Meister dem andern sein arbeyt abhendig machen, vorrachten, oder den zeng außkaufen, noch das Gesindt auf reden bey straf von 1 fl. 15. Ohne erlaubnus der Geschwohrnen Soll ganz kein frembder Meister den ferberszeug, so zin handtwerckh gehörig, zuur-- kaufen vnd in andere Orth zu bringen befugt sein; die übertretter sollen nach erkandtnus der herren Obmänner bestrafft werden. 16. Es joll auch keine Neue werckhstadt weder inn noch außer der Stadt bey straff von 45 fl, halb einem Löblichen Magistrat vnd halb dem handtwerckh, anfgericht werden, es were denn, daß eine alte abgangen oder auß obrigkeitlicher Bewilligung abgelegt vnd anderist wohin zuursetzen wehre. 17. Die Maister sollen alle Jahr zu Reminiscere Ihre ge wöhnsiche zusammenkunfft halten vnd dem Geschohrnen Meister die Laden vnd ordentliche Rechnung zu geben schuldig sein. Was an vnkosten aufgehen wird, Soll das handtwerckh mit einander tragen. 18. Bey der zusammenkunfft Soll der Geschwohrne Meister die gewöhnliche vmbfrag gehen lassen, vnd so einer strafbahr erfunden, die Sachen nach Gelegenheit vergleichen. So aber einer etwas verschweigen vnd bey ofener laden uit vorbringen, Sondern hernach danon reden, es ofenbahren oder ändern würde, der Sull unnachleßig vmb 1 fl. gestraft werden. 19. Bey ofener Laden Soll keiner einiges Gewehr, messer, noch andere schädliche waffen bey sich behalten, bey straf von 30 fr. 20. Es soll auch bey ofener laden keiner vubillige reden ge- brauchen. Der übertretter soll, so offt es geschicht, 15 kr. verfallen haben, auch hat ein jeder das, was iederzeit geredet oder gehandelt wird, bei sich zu behalten vnd zu verschweigen. 21. Ein ieder Meister soll schuldig sein, alle Quartal 6 kzr. in die Laden zu geben. 22. Von den geferbten Sacheu Soll kein Meister weder mehr noch weniger nehmen, alß was von einen Ersahmen Handt- werckh, von iedem mit billigkeit zu nehmen, gesetzt vnd beschlossen wird.
45 schuldig sein. Wer aber das handtwerckh fahren laßen will, Er sey Meister oder gesell, Soll in dic Laden 30 kr. zu geben schuldig sein. 13. Wann ein frembder eines Meisters wittib oder tochter heyrath, der darf uur 71/2 fl. Meister Geldt geben vnd Soll das Junge Meister Ambt so lang vertretten, biß Er abgelöset sein wird. So offt er sich das zu thin wegert, soll er 1/2 fl. straf in die laden zu zahlen haben. 14. Es soll kein Meister dem andern sein arbeyt abhendig machen, vorrachten, oder den zeng außkaufen, noch das Gesindt auf reden bey straf von 1 fl. 15. Ohne erlaubnus der Geschwohrnen Soll ganz kein frembder Meister den ferberszeug, so zin handtwerckh gehörig, zuur-- kaufen vnd in andere Orth zu bringen befugt sein; die übertretter sollen nach erkandtnus der herren Obmänner bestrafft werden. 16. Es joll auch keine Neue werckhstadt weder inn noch außer der Stadt bey straff von 45 fl, halb einem Löblichen Magistrat vnd halb dem handtwerckh, anfgericht werden, es were denn, daß eine alte abgangen oder auß obrigkeitlicher Bewilligung abgelegt vnd anderist wohin zuursetzen wehre. 17. Die Maister sollen alle Jahr zu Reminiscere Ihre ge wöhnsiche zusammenkunfft halten vnd dem Geschohrnen Meister die Laden vnd ordentliche Rechnung zu geben schuldig sein. Was an vnkosten aufgehen wird, Soll das handtwerckh mit einander tragen. 18. Bey der zusammenkunfft Soll der Geschwohrne Meister die gewöhnliche vmbfrag gehen lassen, vnd so einer strafbahr erfunden, die Sachen nach Gelegenheit vergleichen. So aber einer etwas verschweigen vnd bey ofener laden uit vorbringen, Sondern hernach danon reden, es ofenbahren oder ändern würde, der Sull unnachleßig vmb 1 fl. gestraft werden. 19. Bey ofener Laden Soll keiner einiges Gewehr, messer, noch andere schädliche waffen bey sich behalten, bey straf von 30 fr. 20. Es soll auch bey ofener laden keiner vubillige reden ge- brauchen. Der übertretter soll, so offt es geschicht, 15 kr. verfallen haben, auch hat ein jeder das, was iederzeit geredet oder gehandelt wird, bei sich zu behalten vnd zu verschweigen. 21. Ein ieder Meister soll schuldig sein, alle Quartal 6 kzr. in die Laden zu geben. 22. Von den geferbten Sacheu Soll kein Meister weder mehr noch weniger nehmen, alß was von einen Ersahmen Handt- werckh, von iedem mit billigkeit zu nehmen, gesetzt vnd beschlossen wird.
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46 23. Alles, was in die farb gebracht wird, Soll zu rechter zeit wieder abgeholet werden, vnd soll es der ferber senger uit, als 1/4 Jahr aufzubehalten schuldig sein. fals aber vnder solcher zeit etwas durchs feuer, Krieg oder andere vnverhütliche zufäll schaden nehmen würde, Soll der ferber solches zu erstatten entschuldiget sein. 24. Hingegen ist der färber allen Ehrlichen leuthen, welche auß vnachtsambkeit die zaichen verlohren, das ihrige anßfolgen zu laßen schuldig; do aber bey einem der verdacht, daß Er die zeichen muethwillig verwerelt oder verlangnet, den soll er uit mehrers ab- folgen laßen, alß darzu Er die zaichen haben wirdt. 25. So aber Jemandt das zaichen fende vnd vermög de- ßelben die gezeichneten Sachen abforderte, der Meister auch Solche außfolgen ließe, soll solches dem Meister vnnachtheilig sein. Wann aber der Meister den bericht hette, daß der zeichen trager solches ge¬ finden, Soll Er schuldig sein, dem verlustigten theil zu seiner Sache zuiterhelfen. 26. So aber jemandt vorgeben möchte. Er hette zu seinen Sachen die zeichen verlohren, vnd deinselben der ferber die Sach aus guetwilligkeit außfolgen sieße, So Soll der versiehrer bürgschafft setzen, daß. dofern über kurz oder lang der rechte Herr zu den emp fangenen Sachen sich finden möchte, Er schuldig sein wolle, solches wieder guet zu machen. 27. So jemandt ein zeichen gefunden vnd es zi einem an dern Meister bringen würde, Soll derselbe Meister schuldig sein, solches demjenigen Meister, dem das zeichen gehörig, wißlich zu ma chen, damit Er es zu sich nehme vnd dardurch dem Verlichrer zu seiner Sachen verhelfen möchte. 28. Diejenigen aber, welche die zaichen von dem Gewandt oder zeng in außhenckhen oder zuhauß mucthwillig abschneiden, sollen von dem Regirenden Burgermeistern nach erkandtuus bestrafft werden. 29. Damit nun obbesagten, Einem Ersahmen handtwerckh der Schwarzferber, kein eintrag beschehe vnd von denen frembden Meistern vnd Gesellen, die allhero gewandert kommen, wegen vn orduung einige vngesegenheit an andern orthen zugezogen, noch auch die Gesellen, so alhie außgesehrnet oder gearbeytet, zurnckhgeschickt vnd Ihnen das Geschenckh versaget werden möge, So Soll denen Tuchferbern, Harlaßwebern, Huetmachern vnd Rothgerbern vuznsäßig sein, Sachen zu färben, die denen Färbern zustendig sein, alß aller¬ handt Zeug: vorstatt, halbwüllen vnd halb Leinwat, Garn vnd der- gleichen. Wo derohalben dergleichen Persohnen mit sosch Stimpler
46 23. Alles, was in die farb gebracht wird, Soll zu rechter zeit wieder abgeholet werden, vnd soll es der ferber senger uit, als 1/4 Jahr aufzubehalten schuldig sein. fals aber vnder solcher zeit etwas durchs feuer, Krieg oder andere vnverhütliche zufäll schaden nehmen würde, Soll der ferber solches zu erstatten entschuldiget sein. 24. Hingegen ist der färber allen Ehrlichen leuthen, welche auß vnachtsambkeit die zaichen verlohren, das ihrige anßfolgen zu laßen schuldig; do aber bey einem der verdacht, daß Er die zeichen muethwillig verwerelt oder verlangnet, den soll er uit mehrers ab- folgen laßen, alß darzu Er die zaichen haben wirdt. 25. So aber Jemandt das zaichen fende vnd vermög de- ßelben die gezeichneten Sachen abforderte, der Meister auch Solche außfolgen ließe, soll solches dem Meister vnnachtheilig sein. Wann aber der Meister den bericht hette, daß der zeichen trager solches ge¬ finden, Soll Er schuldig sein, dem verlustigten theil zu seiner Sache zuiterhelfen. 26. So aber jemandt vorgeben möchte. Er hette zu seinen Sachen die zeichen verlohren, vnd deinselben der ferber die Sach aus guetwilligkeit außfolgen sieße, So Soll der versiehrer bürgschafft setzen, daß. dofern über kurz oder lang der rechte Herr zu den emp fangenen Sachen sich finden möchte, Er schuldig sein wolle, solches wieder guet zu machen. 27. So jemandt ein zeichen gefunden vnd es zi einem an dern Meister bringen würde, Soll derselbe Meister schuldig sein, solches demjenigen Meister, dem das zeichen gehörig, wißlich zu ma chen, damit Er es zu sich nehme vnd dardurch dem Verlichrer zu seiner Sachen verhelfen möchte. 28. Diejenigen aber, welche die zaichen von dem Gewandt oder zeng in außhenckhen oder zuhauß mucthwillig abschneiden, sollen von dem Regirenden Burgermeistern nach erkandtuus bestrafft werden. 29. Damit nun obbesagten, Einem Ersahmen handtwerckh der Schwarzferber, kein eintrag beschehe vnd von denen frembden Meistern vnd Gesellen, die allhero gewandert kommen, wegen vn orduung einige vngesegenheit an andern orthen zugezogen, noch auch die Gesellen, so alhie außgesehrnet oder gearbeytet, zurnckhgeschickt vnd Ihnen das Geschenckh versaget werden möge, So Soll denen Tuchferbern, Harlaßwebern, Huetmachern vnd Rothgerbern vuznsäßig sein, Sachen zu färben, die denen Färbern zustendig sein, alß aller¬ handt Zeug: vorstatt, halbwüllen vnd halb Leinwat, Garn vnd der- gleichen. Wo derohalben dergleichen Persohnen mit sosch Stimpler
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4.7 arbeyt betretten werden, soll ihnen die Sache abgenommen, denen herren Obmännern vorgetragen, Ihrem Belieben nach zuurwenden heimb gegeben vnd die Persohnen nach der herru Obmänner er- kandtnus bestraffet werden. 30. Wie wir nun, Burgermeister vnd Rath der Stadt Eger, ernantes, ein Ersahmes handtwerckh der Schwarzferber, bey obbe- schribener Ordiung in allen Ihren lauthungen, puncten, claußusn vnd articusn schützen vnd handthaben wollen, Also sollen alle genanten Eines Ersahmen handtwerckhs der Schwarzferber zünfftige gegen vnnß vnd vnsern Nachkonnnen, denen Burgermeistern vnd Rath alhie, in allen dingen, wie wir dann an Jhnen nit zweifeln, treulich, vnder- thenig vnd gehorsamb sich erzeugen, halten vnd daraus mit nichten außschreitten oder tretten, bey vermeidnng Ernstlicher straf. Zu Vhrkundt haben wir dise articulsbrief vnd ordnnng mit gueten wissen vnd bedächtsich bey vnßer vnd Gemeiner Stadt canzley außferttigen vnd subscribiren laßen. So geschehen vnd geben Eger, den 6. aprilis im 1652. Jahr. Original-Konzept auf Papier, Fasz. 367. Ordnung der flaſchner vom 11. Dezember 1559. 10 Vermerckt eines Ersamen Hanndtwercks der Flaschner alhie zu Eger ordnung, Stück vnnd Articl, die inen ein Ernitester, Erbar vnd hochweiser Rhat inn gemelter Stadt Eger, Ire großgunstige liebe Oberkeitt, vff Ir, des Ersamen hamdtwercks, vunderthenig Sup- pliciern, auch deß Ehrnuesten, Erbarn vnnd wosweisen herrn Beru- hardin Schmidel, Eltisten Burgermeisterns, alls desselben angezeigten hanndtwercks verordueten Herrn Obmans, furbit, dem hanndtwerck zu guet geschehen, wegen bessernng vund vffnemung desselben heut, den aisfften Decembris vund nach der geburt vnnsers ersösers Jesu Christi Im sunffzehenhundert vnd Neun vnd funffzigisten Jahre be- willigt vnd zugesagt hat, mit vorbehalting, dieselben zu mehren, zu mindern vnd zu widerrueffen vff besser erkanntnuß in kurtz oder lenig, welches sich gedachter, Ein Ernester, Erbar vnd hochweyser Rhat hirinnen in allweg reserniert vund zunorbehalten haben will. Zum Ersten. Wescher vff dem hanndtwerck der flaschner alhie Meister werden will, der soll einem Ersamen hamdtwerck den ge burtsbrief, das er ehlich geborn, item ein lehrbrief, das er drey Jar redlich vnd ehrsich außgelernet, vmnd zween gulden vfflegen, oder für
4.7 arbeyt betretten werden, soll ihnen die Sache abgenommen, denen herren Obmännern vorgetragen, Ihrem Belieben nach zuurwenden heimb gegeben vnd die Persohnen nach der herru Obmänner er- kandtnus bestraffet werden. 30. Wie wir nun, Burgermeister vnd Rath der Stadt Eger, ernantes, ein Ersahmes handtwerckh der Schwarzferber, bey obbe- schribener Ordiung in allen Ihren lauthungen, puncten, claußusn vnd articusn schützen vnd handthaben wollen, Also sollen alle genanten Eines Ersahmen handtwerckhs der Schwarzferber zünfftige gegen vnnß vnd vnsern Nachkonnnen, denen Burgermeistern vnd Rath alhie, in allen dingen, wie wir dann an Jhnen nit zweifeln, treulich, vnder- thenig vnd gehorsamb sich erzeugen, halten vnd daraus mit nichten außschreitten oder tretten, bey vermeidnng Ernstlicher straf. Zu Vhrkundt haben wir dise articulsbrief vnd ordnnng mit gueten wissen vnd bedächtsich bey vnßer vnd Gemeiner Stadt canzley außferttigen vnd subscribiren laßen. So geschehen vnd geben Eger, den 6. aprilis im 1652. Jahr. Original-Konzept auf Papier, Fasz. 367. Ordnung der flaſchner vom 11. Dezember 1559. 10 Vermerckt eines Ersamen Hanndtwercks der Flaschner alhie zu Eger ordnung, Stück vnnd Articl, die inen ein Ernitester, Erbar vnd hochweiser Rhat inn gemelter Stadt Eger, Ire großgunstige liebe Oberkeitt, vff Ir, des Ersamen hamdtwercks, vunderthenig Sup- pliciern, auch deß Ehrnuesten, Erbarn vnnd wosweisen herrn Beru- hardin Schmidel, Eltisten Burgermeisterns, alls desselben angezeigten hanndtwercks verordueten Herrn Obmans, furbit, dem hanndtwerck zu guet geschehen, wegen bessernng vund vffnemung desselben heut, den aisfften Decembris vund nach der geburt vnnsers ersösers Jesu Christi Im sunffzehenhundert vnd Neun vnd funffzigisten Jahre be- willigt vnd zugesagt hat, mit vorbehalting, dieselben zu mehren, zu mindern vnd zu widerrueffen vff besser erkanntnuß in kurtz oder lenig, welches sich gedachter, Ein Ernester, Erbar vnd hochweyser Rhat hirinnen in allweg reserniert vund zunorbehalten haben will. Zum Ersten. Wescher vff dem hanndtwerck der flaschner alhie Meister werden will, der soll einem Ersamen hamdtwerck den ge burtsbrief, das er ehlich geborn, item ein lehrbrief, das er drey Jar redlich vnd ehrsich außgelernet, vmnd zween gulden vfflegen, oder für
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48 dieselben zween einem hanndtwerck ein Malzeit geben. Wann aber einer in Stadt vund Creis geborn vnd alhie gelernet, Mag derselb wegen angezeigt seiner ehesichen geburt biderleuth vnd wegen be ruerter seiner lehr jar seinen meister fürstellen. Zum andern. Do ein meister deß gemellten hanndtwercks der flaschner einen lehrjungen vffjnemen will, die mögen einander vier- zehen tag versuechen vnd über die vierzehen tag soll der Meister den sehrjungen nit furdern, Sunder für ein hanndtwerck bey desselben straff stellen, vff welches der beruert lehrjung seine geburt, do er ausserhalb der Stadt vnnd landt geborn, mit briefen, vnd wa er bey der Stadt vnnd Craiß erzeuget, mit biderseuthen beweisen soll. Wann nun an deß Jungen geburt kain Tadel befunden, Soll er an- genumen werdenn, dem hanndtwerckh ein halbenn gulden geben, drey jar vnd uit darunder lernen, vnnd sich mit dem Lehrmeister vmb das lehr gellt, wie er mit Ime vbereinkumpt, vertragenn, darneben auch dem Maister burgen stellen, so er vom meister vor dem auß- lernen lieffe, daß diesselbenn Ime, den Meister von sein, des jungen, wegen zehen gulden ersegen wöllen. über das soll ein jeder sehr jung seinem lehrmeister an der arbeit, auch sunsten in ehrlichen sachen ge¬ horsamen; vund so er etwas in seinen lehr jaren versaumpte, So soll er dasjelbig mit nachdienen, es wolls Ime dann der Meister guetwillig erlassenn, zu erfullen schuldig sein. Vff das aber die Jungen weg zulauffen von den meistern nit verursacht werdenn, Sollen sie, die Meister, die jungen in allen sachen zimblicher, leidlicher vnnd ge bürlicher weiß halltenn. Im fall es aber von den Meistern nit ge¬ schicht, sollenn die jungen darumb nit gleich dauon lauffen, Sunder mit den Meistern für den herrn Obman zuuerhör kumen. Im fall cs aber von Inen, den jungen nit geschieht, vund sie weg lauffen werdenn, sollen Ire burgenn der zehen gulden, wie obgemelt, ver¬ sustigt sein. Vund da nun ein lehrjung, wie obgemellt, sein zeit er- stannden, so soll er vor dem herrn Obman vnnd einem haudtwerck von seinem Meister seines redsichen außlernens halber ledig gezellt werdenn. Vund was Ime, dem jungen, alda fürgehallten, auch von seinem Meister eingebunden wirdet, Soll er bey versust seines handt¬ wercks steth vund vest, ehrlich vund getreulich hallten. Zum dritten. Damit ein jeder Meister zu arbeiten habenn kunne, Soll keiner zu Einem sehrjungen über zween geselleun halltenn Zum vierten. Wann ein frembder, der mit disem hanndt- werck der flaschner uit leidt oder seiden will, einfellt vund stehrt, denselben mögen gemellt hanndtwerckh mitt wissen der herrn Burger-
48 dieselben zween einem hanndtwerck ein Malzeit geben. Wann aber einer in Stadt vund Creis geborn vnd alhie gelernet, Mag derselb wegen angezeigt seiner ehesichen geburt biderleuth vnd wegen be ruerter seiner lehr jar seinen meister fürstellen. Zum andern. Do ein meister deß gemellten hanndtwercks der flaschner einen lehrjungen vffjnemen will, die mögen einander vier- zehen tag versuechen vnd über die vierzehen tag soll der Meister den sehrjungen nit furdern, Sunder für ein hanndtwerck bey desselben straff stellen, vff welches der beruert lehrjung seine geburt, do er ausserhalb der Stadt vnnd landt geborn, mit briefen, vnd wa er bey der Stadt vnnd Craiß erzeuget, mit biderseuthen beweisen soll. Wann nun an deß Jungen geburt kain Tadel befunden, Soll er an- genumen werdenn, dem hanndtwerckh ein halbenn gulden geben, drey jar vnd uit darunder lernen, vnnd sich mit dem Lehrmeister vmb das lehr gellt, wie er mit Ime vbereinkumpt, vertragenn, darneben auch dem Maister burgen stellen, so er vom meister vor dem auß- lernen lieffe, daß diesselbenn Ime, den Meister von sein, des jungen, wegen zehen gulden ersegen wöllen. über das soll ein jeder sehr jung seinem lehrmeister an der arbeit, auch sunsten in ehrlichen sachen ge¬ horsamen; vund so er etwas in seinen lehr jaren versaumpte, So soll er dasjelbig mit nachdienen, es wolls Ime dann der Meister guetwillig erlassenn, zu erfullen schuldig sein. Vff das aber die Jungen weg zulauffen von den meistern nit verursacht werdenn, Sollen sie, die Meister, die jungen in allen sachen zimblicher, leidlicher vnnd ge bürlicher weiß halltenn. Im fall es aber von den Meistern nit ge¬ schicht, sollenn die jungen darumb nit gleich dauon lauffen, Sunder mit den Meistern für den herrn Obman zuuerhör kumen. Im fall cs aber von Inen, den jungen nit geschieht, vund sie weg lauffen werdenn, sollen Ire burgenn der zehen gulden, wie obgemelt, ver¬ sustigt sein. Vund da nun ein lehrjung, wie obgemellt, sein zeit er- stannden, so soll er vor dem herrn Obman vnnd einem haudtwerck von seinem Meister seines redsichen außlernens halber ledig gezellt werdenn. Vund was Ime, dem jungen, alda fürgehallten, auch von seinem Meister eingebunden wirdet, Soll er bey versust seines handt¬ wercks steth vund vest, ehrlich vund getreulich hallten. Zum dritten. Damit ein jeder Meister zu arbeiten habenn kunne, Soll keiner zu Einem sehrjungen über zween geselleun halltenn Zum vierten. Wann ein frembder, der mit disem hanndt- werck der flaschner uit leidt oder seiden will, einfellt vund stehrt, denselben mögen gemellt hanndtwerckh mitt wissen der herrn Burger-
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49 meister vund des herrn Obmans in die stath fueren vnd den gezeug nemen. Item, Nachdem Ein hanndtwerck der flaschner die Burgerschafft mit gutten Pfannen umb ein zimblich gellt, allß man dieselben von den Keßlern oder andern kauffen möchte zuuersehen erbiettig ist, Ein Zeit hero auch nicht gebreuchlich gewesen, daß frembde Keßler in der Stadt alhie in der wochenn oder an den wochenmerckten hetten Pfannen verkauffen oder in die heuser tragen mögen, vnd dasselbig fürnemblichen darumb, dieweil sie, die Keßler, außgeklaubte waren, die nit kauffmans guet seyen, verkauffen sollen, so soll es hinfüro doch vff weiter bedencken vnnd versuechen nit gescheen. An den Jar- marckt aber ist keßlern vnd menigilichen vngewehrt seines gefallens, was er will, fail zu haben vnnd zuuerkauffen. Zum funfften. Damit in annemung der gesellen, auch sunst vnnder Inen ein ordnung, forcht vnnd zucht seye, so sollenn erstlich von einem Ersam hanndtwerck alle zwen monat zwen irden 1) gesellen, wesche den frembden gesellen, wann sie herkumen vmb arbeit schawen, gesetzt werden, vff das nit die gesellen alle, wie sie sich ein zeitlanng vnderfangen, den meistern, wann ein frembder kume, auß der arbeit gingen, auff das auch von den gemellten irden gesellen das vmbschawen geburlicher gebürlicher weiß vnnd zu bequemer zeit geschehe, so sollen sie die (frembden) gesellen vmb Sechs vhr zu den Meistern bringen. Wann aber einer etwas speter kumpt, So sollen die mehrgemellten irden gesellen denselben biß vff den andern morgen in der herberg lassen. Vnnd wouerr der frembt mit dem meister leikauff macht, So sollen die zuuor hie geweßenen Ime, dem frembden, so man andere irdenn gesellen setzt, des hanndtwercks gebrauch nachschenken. Zum sechsten. Dieweil bißhero die gesellen ettwa muetwillicher weiß von einem Meister zu dem andern sich zuuerdingen vnderfanngen, welches den Meistern ein mercklichen schad gewesen, so soll hinfüro kain gesell one vrsach von seinem Meister zu dem andern ziehen. Wescher aber oue vrsach, wie gemelt, vou seinem Meister zeucht, soll einviertel Jar wandern vnnd allhie nit arbeiten. Zum Sibennden sollen die Meister kaine mayd in die werck- stadt setzen oder mit deß haundtwercks waren, dieselben zuuerkauffen, vff die Merckt schicken. Zudem soll auch kain Meister oder sein ge- sindt, das von des Meisters wegen vff dem Marckt ist, dem andern sein wahr schenden oder die kauffleuth von des andern stanndt ab- 1) Irtengesell bei Grimm: der Geselle, der dem ankommenden Wander- handwerker von der Zunft wegen den Willkonm reicht.
49 meister vund des herrn Obmans in die stath fueren vnd den gezeug nemen. Item, Nachdem Ein hanndtwerck der flaschner die Burgerschafft mit gutten Pfannen umb ein zimblich gellt, allß man dieselben von den Keßlern oder andern kauffen möchte zuuersehen erbiettig ist, Ein Zeit hero auch nicht gebreuchlich gewesen, daß frembde Keßler in der Stadt alhie in der wochenn oder an den wochenmerckten hetten Pfannen verkauffen oder in die heuser tragen mögen, vnd dasselbig fürnemblichen darumb, dieweil sie, die Keßler, außgeklaubte waren, die nit kauffmans guet seyen, verkauffen sollen, so soll es hinfüro doch vff weiter bedencken vnnd versuechen nit gescheen. An den Jar- marckt aber ist keßlern vnd menigilichen vngewehrt seines gefallens, was er will, fail zu haben vnnd zuuerkauffen. Zum funfften. Damit in annemung der gesellen, auch sunst vnnder Inen ein ordnung, forcht vnnd zucht seye, so sollenn erstlich von einem Ersam hanndtwerck alle zwen monat zwen irden 1) gesellen, wesche den frembden gesellen, wann sie herkumen vmb arbeit schawen, gesetzt werden, vff das nit die gesellen alle, wie sie sich ein zeitlanng vnderfangen, den meistern, wann ein frembder kume, auß der arbeit gingen, auff das auch von den gemellten irden gesellen das vmbschawen geburlicher gebürlicher weiß vnnd zu bequemer zeit geschehe, so sollen sie die (frembden) gesellen vmb Sechs vhr zu den Meistern bringen. Wann aber einer etwas speter kumpt, So sollen die mehrgemellten irden gesellen denselben biß vff den andern morgen in der herberg lassen. Vnnd wouerr der frembt mit dem meister leikauff macht, So sollen die zuuor hie geweßenen Ime, dem frembden, so man andere irdenn gesellen setzt, des hanndtwercks gebrauch nachschenken. Zum sechsten. Dieweil bißhero die gesellen ettwa muetwillicher weiß von einem Meister zu dem andern sich zuuerdingen vnderfanngen, welches den Meistern ein mercklichen schad gewesen, so soll hinfüro kain gesell one vrsach von seinem Meister zu dem andern ziehen. Wescher aber oue vrsach, wie gemelt, vou seinem Meister zeucht, soll einviertel Jar wandern vnnd allhie nit arbeiten. Zum Sibennden sollen die Meister kaine mayd in die werck- stadt setzen oder mit deß haundtwercks waren, dieselben zuuerkauffen, vff die Merckt schicken. Zudem soll auch kain Meister oder sein ge- sindt, das von des Meisters wegen vff dem Marckt ist, dem andern sein wahr schenden oder die kauffleuth von des andern stanndt ab- 1) Irtengesell bei Grimm: der Geselle, der dem ankommenden Wander- handwerker von der Zunft wegen den Willkonm reicht.
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50 wendig machenn vnd zu sich fordern, so offt, ab einer dieses tut, So soll er einem hanndtwerck einen halben Taler zu straff verfallen sein. Zum achten. Wann ein Meister sich mit einem andern Meister oder geseslen mit schelltworten begibt, Soll der anfenuger vnd vnge- rechte einem hanndtwerck einen halben Taler vffzulegen schuldig sein. Vnnd welcher der oder annder vrsachen halber ein haundtwerck zu- sammen fordern lesst, soll gemelltem hanndtwerck zween weiß groschen erlegen vnnd bezalen. Zum letzten. Vff das es auch mit dem außlegen vnnd fail- habenn ordennlichen zugehe, So soll erstlich kain Meister in den nechsten vierzehen tagen, bey einer Poen von acht vnd zwaintzig groschen, vor dem herzukummenden Jarmarckt nit außtragen vnnd failhaben. Item sollen die Meister am freitag vor dem Jarmarckt zugleich vfi machen, vnnd der eltist Maister den vorstanndt haben, volgenndt sollen sie sich am Sambstag einer stundt vergleichen, wann sie am Suntag zu morgenn vffthun wollen. Welcher wider sollichs thuet, soll zu straff acht vnd zwaintzig groschen verfallen sein. Original auf Pergament im Fasz. 368. Ordnung der Glaſer vom 22. Hpril 1583. 11 Zuuormerckhen, Das ein Ernnvester, Erbar, Hoch- vnd wolweiser Herr Burgermeister vnd Rath der Stadt Eger ein Ersamen Handt¬ wergk der Glaser alhier, so dieser zeit vier in der anzal gewesen, vff dero vorgehendt vnderthenig supplicirn vnd bitten zu dero auf- nehmen heut dato den zwen vnd zwantzigisten Monats tag Aprilis Nach Christi vnsers herrn Erlojers vnd Seligmachers geburt Im funffzehenhundert drey vnd achtzigisten Jahr Volgende Articul vnd handtwergs Ordnung aus guten willen, Sich derselben zu gebrauchen vnd zu haltten, bewilligt, Inn diesen allen aber wolernandter herr Burgermeister vnd Rath In jeder zeit vorenderung, abthuung vnd Vorbeßerung, nachdem Sie es Inn kurz ader leng zu Rath werden, vorbehaltten haben wollen. Erstlich. Soll, wie sonsten in allen Reichs- Chur- vnd Fursten Stedt gebreuchig, auch alhier, förder vfm handtwergk der Glaser. Eine Scheuben Inu New Pley vmb drey kleine Pfenning, oder zwu Scheuben vmb achtzehen Egrische heller vorarbeit, vnd vier Zwicklen vor eine Scheuben vnd vier Hafften auch vor eine Schenben gerechuet werden. Was aber von Rautten vnd Sechs Ecken von Tafelglaß Inn
50 wendig machenn vnd zu sich fordern, so offt, ab einer dieses tut, So soll er einem hanndtwerck einen halben Taler zu straff verfallen sein. Zum achten. Wann ein Meister sich mit einem andern Meister oder geseslen mit schelltworten begibt, Soll der anfenuger vnd vnge- rechte einem hanndtwerck einen halben Taler vffzulegen schuldig sein. Vnnd welcher der oder annder vrsachen halber ein haundtwerck zu- sammen fordern lesst, soll gemelltem hanndtwerck zween weiß groschen erlegen vnnd bezalen. Zum letzten. Vff das es auch mit dem außlegen vnnd fail- habenn ordennlichen zugehe, So soll erstlich kain Meister in den nechsten vierzehen tagen, bey einer Poen von acht vnd zwaintzig groschen, vor dem herzukummenden Jarmarckt nit außtragen vnnd failhaben. Item sollen die Meister am freitag vor dem Jarmarckt zugleich vfi machen, vnnd der eltist Maister den vorstanndt haben, volgenndt sollen sie sich am Sambstag einer stundt vergleichen, wann sie am Suntag zu morgenn vffthun wollen. Welcher wider sollichs thuet, soll zu straff acht vnd zwaintzig groschen verfallen sein. Original auf Pergament im Fasz. 368. Ordnung der Glaſer vom 22. Hpril 1583. 11 Zuuormerckhen, Das ein Ernnvester, Erbar, Hoch- vnd wolweiser Herr Burgermeister vnd Rath der Stadt Eger ein Ersamen Handt¬ wergk der Glaser alhier, so dieser zeit vier in der anzal gewesen, vff dero vorgehendt vnderthenig supplicirn vnd bitten zu dero auf- nehmen heut dato den zwen vnd zwantzigisten Monats tag Aprilis Nach Christi vnsers herrn Erlojers vnd Seligmachers geburt Im funffzehenhundert drey vnd achtzigisten Jahr Volgende Articul vnd handtwergs Ordnung aus guten willen, Sich derselben zu gebrauchen vnd zu haltten, bewilligt, Inn diesen allen aber wolernandter herr Burgermeister vnd Rath In jeder zeit vorenderung, abthuung vnd Vorbeßerung, nachdem Sie es Inn kurz ader leng zu Rath werden, vorbehaltten haben wollen. Erstlich. Soll, wie sonsten in allen Reichs- Chur- vnd Fursten Stedt gebreuchig, auch alhier, förder vfm handtwergk der Glaser. Eine Scheuben Inu New Pley vmb drey kleine Pfenning, oder zwu Scheuben vmb achtzehen Egrische heller vorarbeit, vnd vier Zwicklen vor eine Scheuben vnd vier Hafften auch vor eine Schenben gerechuet werden. Was aber von Rautten vnd Sechs Ecken von Tafelglaß Inn
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51 New Pley gemachtt wirdt, soll eine vmb zwen weyß Pfenning vnd vier hafften vor ein Scheuben gerechnet werden. Zum andern. Wann ein Burger altte fenster hatt, die in alten Pley stehen. So er dem Glaser das altte Pley lest, Soll er von einer altten Scheuben Inn New Pley ein teutschen Pfenning zu setzen geben. Do aber der Burger das altte Pley selbst behaltten wolt, Soll er von einer Scheuben drey Gerlitzer ader Neun Egrisch heller geben, vnd wie sonsten vier Zwickel vor eine Scheuben vnd vier hafften auch vor eine Scheuben gerechnet sein. Vund do der Glaser das New Pley giebt, Soll Ime Je ein Pfundt Bley vmb vier Creuzer vnd ein Pfundt Kandtler Löth vmb Sieben Creuzre zalt werden. Was aber große Scheuben seindt, do zwainzigk hundert Inn ein Truhen gehen ... (Die nun folgenden drei Zeilen sind unleserlich, da hier an der Faltestelle das auch sonst ganz zerknitterte Pergament vielfach durchlöchert ist.) Zum dritten. Do ein Burger inn seiner Behausung vnd Cost arbeiten laßen will, auch selbsten Scheuben, Pley vnd anders giebt, Soll einer von den Scheuben ein klein pfenning ader drey Egrische heller geben, dan vier Zwickel vor eine Schewben vnd vier Hafften auch vor eine Scheuben gerechnet sein. Do aber einer die Cost, als Essen vnd Trincken nit geben will, Soll er von einer Scheuben ein Teutschen Pfenning zahlen vnnd aber vier Zwickel vnd vier hafften vor eine Scheuben gerechnet werden. Zum vierdten. Do einer bey seiner Cost Rautten ader Sechs Eckhen machen lassen will, Soll er von einer Scheuben ein klein Pfenning ader drey Egrisch haller geben. Do aber ein handtwergk der glaser solche bey Ihrer Cost machen, wirdt Ihnen ein Teutscher pfenning geben, Ingleichen von vier hafften auch ein Teutscher Pfen- ning gefelt. Zum funfften. Es soll auch keiner dem andern Im handt wergk in der arbeit vorlauffen, noch dieselben abwendig machen, Sondern wann nach einem geschickt wird vnd die arbeiten verdingt werden, dieselben, wie vor erzelt, vnb einen gleichen Pfenuing machen Würde aber nach verdingter arbeit einer dem andern fürlauffen vnd von solcher arbeit dringen vnd die abheudig machen, der soll ohne alle genade funff gulden Straff einem handtwergk verfallen vnd der dritte thail dem herrn Obman zustendig sein. Zum sechsten. Soll auch keiner den andern an sein ehren verbottener weiß Schenden, schmehen vnd vehrletzlich nachreden. Welcher aber darwieder handelt, soll nach erkandtnus gestrafft werden.
51 New Pley gemachtt wirdt, soll eine vmb zwen weyß Pfenning vnd vier hafften vor ein Scheuben gerechnet werden. Zum andern. Wann ein Burger altte fenster hatt, die in alten Pley stehen. So er dem Glaser das altte Pley lest, Soll er von einer altten Scheuben Inn New Pley ein teutschen Pfenning zu setzen geben. Do aber der Burger das altte Pley selbst behaltten wolt, Soll er von einer Scheuben drey Gerlitzer ader Neun Egrisch heller geben, vnd wie sonsten vier Zwickel vor eine Scheuben vnd vier hafften auch vor eine Scheuben gerechnet sein. Vund do der Glaser das New Pley giebt, Soll Ime Je ein Pfundt Bley vmb vier Creuzer vnd ein Pfundt Kandtler Löth vmb Sieben Creuzre zalt werden. Was aber große Scheuben seindt, do zwainzigk hundert Inn ein Truhen gehen ... (Die nun folgenden drei Zeilen sind unleserlich, da hier an der Faltestelle das auch sonst ganz zerknitterte Pergament vielfach durchlöchert ist.) Zum dritten. Do ein Burger inn seiner Behausung vnd Cost arbeiten laßen will, auch selbsten Scheuben, Pley vnd anders giebt, Soll einer von den Scheuben ein klein pfenning ader drey Egrische heller geben, dan vier Zwickel vor eine Schewben vnd vier Hafften auch vor eine Scheuben gerechnet sein. Do aber einer die Cost, als Essen vnd Trincken nit geben will, Soll er von einer Scheuben ein Teutschen Pfenning zahlen vnnd aber vier Zwickel vnd vier hafften vor eine Scheuben gerechnet werden. Zum vierdten. Do einer bey seiner Cost Rautten ader Sechs Eckhen machen lassen will, Soll er von einer Scheuben ein klein Pfenning ader drey Egrisch haller geben. Do aber ein handtwergk der glaser solche bey Ihrer Cost machen, wirdt Ihnen ein Teutscher pfenning geben, Ingleichen von vier hafften auch ein Teutscher Pfen- ning gefelt. Zum funfften. Es soll auch keiner dem andern Im handt wergk in der arbeit vorlauffen, noch dieselben abwendig machen, Sondern wann nach einem geschickt wird vnd die arbeiten verdingt werden, dieselben, wie vor erzelt, vnb einen gleichen Pfenuing machen Würde aber nach verdingter arbeit einer dem andern fürlauffen vnd von solcher arbeit dringen vnd die abheudig machen, der soll ohne alle genade funff gulden Straff einem handtwergk verfallen vnd der dritte thail dem herrn Obman zustendig sein. Zum sechsten. Soll auch keiner den andern an sein ehren verbottener weiß Schenden, schmehen vnd vehrletzlich nachreden. Welcher aber darwieder handelt, soll nach erkandtnus gestrafft werden.
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52 Zum Siebenden. Do ein frembder gesell anhero gelangt, soll von den Elttisten bies vf den Jungsten maister nach den vmb¬ gang einen eine Nacht herbergk mitgetheist werden, Vund do ein ander gesell vor der handt inn der Arbeit ist, Soll er den frembden gesellen nach der arbeit vmbschawen. Ist aber kein gesell vor der handt, Soll es der Junge meister verrichten. Vnd zum Achten. Weil alle Pfoscher zu der handtwerger vorderb gelangendt vnd sich etzlich zeit hero begeben, das in der Stadt vnd vfm landt ein handtwergk der glaser zu Nachtheil die Pfoscher sich vielfelttig gedrungen vnd densesben das Brott vor den Mundt abgeschnitten, Sollen solche hiemit auch abgeschafft vnd verbotten vnd ein handtwergk befugt sein, do Sie dergseichen Pfoscher Inn Stadt vnd landt bedretten, mit vorwissen des ambts vfheben vnd nach er- kandtnuß vorbießen lassen. Zum Newnten. Do ein Meister ein Lehr Jungen an vnd vfnehmen will, Soll derselbe zuuor, nemblich, do er außer Stadt vnd Landts geseßen, mit schrieftlichen, Im fall aber derselb Inn Stadt vnd Landt gesessen, mit mündlichen Schein vnd beweiß gefast vnd darauf ein handtwergk vorgestalt vnd vfgenomen werden. Vnd wo baldt einer also zum Lehr Jungen zugesaßen, soll er darnach einen halben gulden niederlegen vnd mit zweyen Burgen verburgen. Vnd zum zehenten. Soll Jeder Lehr Jung drey Jahr lernen, do er nit vermag ein Lehrgeld zu geben; wollt er aber Sechs gulden Lehrgeldt geben, Soll er zwei Jar lernen, vnd soll sich, wie gehörtt, jeder Meister die Burgen des Lehrgeldes vorgewißern lassen. Zum ailfften. Do ein Lehr Jung also seine Lehr Jar erstanden vnd ausgelernet, Soll er vorgestalt, auch maister vnd gesellen ein gulden zu vortrincken geben. Dorauf, do ers begert, gefolgt Im von ein handtwergk zu deßen Notturfft ein Redtlicher Lehrbrief, damit er bey redlichen Maistern, wohin er kombt, abfordert. Zum zwelfften. Ein Jeder Lehr Jung, wan er seine vfge dingte Lehr Jar ausgestanden vnd redlich ausgesernet, Soll alsdan zwey Jahr wandern, Ehrlichen Maistern arbeiten vnd sich was ver- suchen. vnd do er alsdan wieder anhero gelangt vnd kumbt, sich zu ver- heuratten vnd alhier Meister werden will, Soll er zuuor das Bur- gerrecht haben vnnd alsdan einem Ersamen handtwergk zwentzig gulden fur das maister Mahl zu geben vnd aufzulegen schuldig sein vnd sonsten nit zugelaßen werden. Original auf Pergament im Fasz. 369. C l. Holdorff, Stadtschreiber.
52 Zum Siebenden. Do ein frembder gesell anhero gelangt, soll von den Elttisten bies vf den Jungsten maister nach den vmb¬ gang einen eine Nacht herbergk mitgetheist werden, Vund do ein ander gesell vor der handt inn der Arbeit ist, Soll er den frembden gesellen nach der arbeit vmbschawen. Ist aber kein gesell vor der handt, Soll es der Junge meister verrichten. Vnd zum Achten. Weil alle Pfoscher zu der handtwerger vorderb gelangendt vnd sich etzlich zeit hero begeben, das in der Stadt vnd vfm landt ein handtwergk der glaser zu Nachtheil die Pfoscher sich vielfelttig gedrungen vnd densesben das Brott vor den Mundt abgeschnitten, Sollen solche hiemit auch abgeschafft vnd verbotten vnd ein handtwergk befugt sein, do Sie dergseichen Pfoscher Inn Stadt vnd landt bedretten, mit vorwissen des ambts vfheben vnd nach er- kandtnuß vorbießen lassen. Zum Newnten. Do ein Meister ein Lehr Jungen an vnd vfnehmen will, Soll derselbe zuuor, nemblich, do er außer Stadt vnd Landts geseßen, mit schrieftlichen, Im fall aber derselb Inn Stadt vnd Landt gesessen, mit mündlichen Schein vnd beweiß gefast vnd darauf ein handtwergk vorgestalt vnd vfgenomen werden. Vnd wo baldt einer also zum Lehr Jungen zugesaßen, soll er darnach einen halben gulden niederlegen vnd mit zweyen Burgen verburgen. Vnd zum zehenten. Soll Jeder Lehr Jung drey Jahr lernen, do er nit vermag ein Lehrgeld zu geben; wollt er aber Sechs gulden Lehrgeldt geben, Soll er zwei Jar lernen, vnd soll sich, wie gehörtt, jeder Meister die Burgen des Lehrgeldes vorgewißern lassen. Zum ailfften. Do ein Lehr Jung also seine Lehr Jar erstanden vnd ausgelernet, Soll er vorgestalt, auch maister vnd gesellen ein gulden zu vortrincken geben. Dorauf, do ers begert, gefolgt Im von ein handtwergk zu deßen Notturfft ein Redtlicher Lehrbrief, damit er bey redlichen Maistern, wohin er kombt, abfordert. Zum zwelfften. Ein Jeder Lehr Jung, wan er seine vfge dingte Lehr Jar ausgestanden vnd redlich ausgesernet, Soll alsdan zwey Jahr wandern, Ehrlichen Maistern arbeiten vnd sich was ver- suchen. vnd do er alsdan wieder anhero gelangt vnd kumbt, sich zu ver- heuratten vnd alhier Meister werden will, Soll er zuuor das Bur- gerrecht haben vnnd alsdan einem Ersamen handtwergk zwentzig gulden fur das maister Mahl zu geben vnd aufzulegen schuldig sein vnd sonsten nit zugelaßen werden. Original auf Pergament im Fasz. 369. C l. Holdorff, Stadtschreiber.
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53 Ordnung der Goldschmiede vom I. 1584. 12 Wir Bürgermeister Vund Rath der Stadt Eger hiemitt bekhen nen — 1584. Nachdem wir betrachtt, allen vnd Jeden Handtwerckhen durch gutte Ordnung zu dero Aufnehmen am fuglichsten zu rathen, vnd befunden, das ein Erbar Handtwergkh der Goldtschmidt vnsere Burgere, sich ein zeithero in der antzahl zimblich gesterckt vund anferttigung dero Arbeit, damit Jedermenniglich versorgt, uit wenig gelegen, vund solchem auch dieselben bey vns, nit allein Ihren handwergk, Sondern menniglich zum besten vnd Nutz. auch damit Sie Ihres thails vorwartt, vinb Concedirung vnd Bestettung eines Articulsbrief angesucht vnd gebeten, vnnd diß falß betracht die wichttig- keitt Ihres handtwergks, vnd das dero Begehrn billich vnd ein Ge- meiner Nutz, Wir also hierauff gedachtten, ein Erbarn handtwergk volgende Begunstigung vnd Ordenung gemacht vnd gethan, Geben Ihnen dieselben auch hiemit von Oberkeitt wegen, das Sie vnd Ihre Nachkhomen sich derselben brauchen vnd genießen, auch Jeder dieses handtwergkh, den es betreffen wirdt, sich derselben gemeß erzaigen vnd vorhaltten, auch darwieder nit handlen soll. Inn diesen allen aber wir vnß, so offt vnd wen wir es zw Rath vnd bequem erachten werden, Vorbeßerung, Vorenderung auch abthuung vnd aufhebung thun vorbehaltten. Zum ersten. Wan vffm Handtwergkh der Goldtschmit einer bey der Erbarn Stadt Maister werden will, Soll er anfengklich, soviel die außlendischen belangend, das Burger Rechtt gewinnen, Nach den selben ein Jeder, es sey Inhaimischer oder außlendischer, sich bey vnsern herrn vnd Obman, so von Ein Ernvesten, fürsichttigen vnd Hochweisen Rath der Stadt Eger verordent, sich angeben vnd dem- selben durch ein handtschreich sowol dem Geschwornen Maister, an stadt eines gantzen handtwergks, geloben vnnd zwsagen, Nach ge schriebener eines Ernvesten, Hochweisen Raths vnß gegebenen Orde- nung Inn allen Puncten, Articuln vnd Begreiffungen vnwieder- sprechlich volg zu geleben vnd darinnen gegen ein handtwergk des billichen gehorsambs zu verhaltten vnd nach denselben zu richtten. Zum Andern. Sollen vnd wollen wir Maister, die jetzto seindt oder Innkünfftig werden mögen, Inn vnsern läden vnd sonsten zum Kauffen vnd verkauffen Sowol zum Aus- vnd Einwegen, wie mitt allers herkhommen das Nürmbergerisch vnd Egerisch gewichtt führen vnd brauchen, vnd welcher darwieder handelt, oder bey dem ein an- ders Gewichtt gefunden, der soll Obernandten, vnsern herrn vnd Ob-
53 Ordnung der Goldschmiede vom I. 1584. 12 Wir Bürgermeister Vund Rath der Stadt Eger hiemitt bekhen nen — 1584. Nachdem wir betrachtt, allen vnd Jeden Handtwerckhen durch gutte Ordnung zu dero Aufnehmen am fuglichsten zu rathen, vnd befunden, das ein Erbar Handtwergkh der Goldtschmidt vnsere Burgere, sich ein zeithero in der antzahl zimblich gesterckt vund anferttigung dero Arbeit, damit Jedermenniglich versorgt, uit wenig gelegen, vund solchem auch dieselben bey vns, nit allein Ihren handwergk, Sondern menniglich zum besten vnd Nutz. auch damit Sie Ihres thails vorwartt, vinb Concedirung vnd Bestettung eines Articulsbrief angesucht vnd gebeten, vnnd diß falß betracht die wichttig- keitt Ihres handtwergks, vnd das dero Begehrn billich vnd ein Ge- meiner Nutz, Wir also hierauff gedachtten, ein Erbarn handtwergk volgende Begunstigung vnd Ordenung gemacht vnd gethan, Geben Ihnen dieselben auch hiemit von Oberkeitt wegen, das Sie vnd Ihre Nachkhomen sich derselben brauchen vnd genießen, auch Jeder dieses handtwergkh, den es betreffen wirdt, sich derselben gemeß erzaigen vnd vorhaltten, auch darwieder nit handlen soll. Inn diesen allen aber wir vnß, so offt vnd wen wir es zw Rath vnd bequem erachten werden, Vorbeßerung, Vorenderung auch abthuung vnd aufhebung thun vorbehaltten. Zum ersten. Wan vffm Handtwergkh der Goldtschmit einer bey der Erbarn Stadt Maister werden will, Soll er anfengklich, soviel die außlendischen belangend, das Burger Rechtt gewinnen, Nach den selben ein Jeder, es sey Inhaimischer oder außlendischer, sich bey vnsern herrn vnd Obman, so von Ein Ernvesten, fürsichttigen vnd Hochweisen Rath der Stadt Eger verordent, sich angeben vnd dem- selben durch ein handtschreich sowol dem Geschwornen Maister, an stadt eines gantzen handtwergks, geloben vnnd zwsagen, Nach ge schriebener eines Ernvesten, Hochweisen Raths vnß gegebenen Orde- nung Inn allen Puncten, Articuln vnd Begreiffungen vnwieder- sprechlich volg zu geleben vnd darinnen gegen ein handtwergk des billichen gehorsambs zu verhaltten vnd nach denselben zu richtten. Zum Andern. Sollen vnd wollen wir Maister, die jetzto seindt oder Innkünfftig werden mögen, Inn vnsern läden vnd sonsten zum Kauffen vnd verkauffen Sowol zum Aus- vnd Einwegen, wie mitt allers herkhommen das Nürmbergerisch vnd Egerisch gewichtt führen vnd brauchen, vnd welcher darwieder handelt, oder bey dem ein an- ders Gewichtt gefunden, der soll Obernandten, vnsern herrn vnd Ob-
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54 leutten ein Thaler, dan einem handtwergk auch einen thaler vnder- schiedlich vorfallen vnd ohne Nachlaß zu erlegen schuldigk sein. Zum Dritten. Soll alles Silber hinfüro bey Gemeiner Stadt vnd vnß. dem handtwergk, die Marckh vf dreitzehn Lott wol- würdig vnd darüber kheines gearbeit werden. Zum Vierdten. Soll khein Meister oder Goldtschmidt ge¬ machtte Arbeit oder Silber, so über Vier Lott wigt, ohne vorwißen vnd Besichtigung des verordenten Geschwornen Meisters nicht aus sein Laden oder von handen geben, Sondern jetzo gedachtten Ge- schwornen Meister anfangs vorlegen vnd bestreichen laßen, vnnd do es vf die gesatzie Prob, nemlich dreytzehen löttig befunden, alsdan das Stadtzaichen vnd des Maisters zaichen, So die Arbeit gemacht, darauf schlagen vnd zaichen laßen, Vnd ab hierin ein Geschworner Maister durch die singer sehen vnd einem vnrechtte Arbeit außer vor- gesatzter Prob auszugeben vorstatten vnd zaichnen würde vnd würde deßen überwunden, Soll der Geschworne Maister, do die Arbeit zwantzigk Lott oder darunter betreffendt, achtt Thaler, vnd der ander so die Arbeitt geferttigt, Sechs thaler den herrn vnd Obleitten auch einem handtwergk zugseich vorfallen sein. Do aber die Arbeit vfs gesatzten fall über zwantzig Lott, Behaltten Ihnen ein Erbar Rath Ihre Straffen beuor, vnd sollen neben dem den herrn Obleutten vnd einem handtwergk zu derselben freyen willen Ihre Straffen von der- gleichen abzunehmen göndt sein. Do nun eine Arbeitt vf vorgesatzte Prob zum zaichnen, dem Geschwornen Maister vndergeben, mangel¬ bahr befunden, mag derselbe den altten Geschwornen Maister, so vor Im gewesen, zw sich ziehen vnd solche nochmaln vff dreizehn löttig streichen vnd volgends Probirn. Ersindt sich dieselbe gerecht, Bleibt es wie oben, do dieselbe aber vngerechtt, Soll dieselbe nit zaichnet, Sondern von dem geschwornen Meister zerbrochen vnd bey Ihren handen bleiben, auch nachvolgendts einem gantzen handtwergk vor- gelegt vnd die sachen vermeldt werden. Vnd der also wieder die Prob zw gering Silber gearbeit von Jedem lott, Soviel die arbeit gewogen, besonders ein Ort thaler inn das handtwergk zur Straff geben vnd niederlegen. Zum Fünfften. Damit menniglich mit guten, tanglichen Silber versorgt sei, Soll zu Jeden vnd allen Quartaln der Altt vnd New Geschworne Meister vnuorsehens vff ein oder mehr Tag Inn eines jeden Goldtschmidts Laden eindretten vnd vmbgehen, das Silber mit allen vhseiß besehen vnd vf ein Jeden Schrott desselben Maisters zaichen schlagen vnd solches in Ihren handen nehmen, nachvolgendts,
54 leutten ein Thaler, dan einem handtwergk auch einen thaler vnder- schiedlich vorfallen vnd ohne Nachlaß zu erlegen schuldigk sein. Zum Dritten. Soll alles Silber hinfüro bey Gemeiner Stadt vnd vnß. dem handtwergk, die Marckh vf dreitzehn Lott wol- würdig vnd darüber kheines gearbeit werden. Zum Vierdten. Soll khein Meister oder Goldtschmidt ge¬ machtte Arbeit oder Silber, so über Vier Lott wigt, ohne vorwißen vnd Besichtigung des verordenten Geschwornen Meisters nicht aus sein Laden oder von handen geben, Sondern jetzo gedachtten Ge- schwornen Meister anfangs vorlegen vnd bestreichen laßen, vnnd do es vf die gesatzie Prob, nemlich dreytzehen löttig befunden, alsdan das Stadtzaichen vnd des Maisters zaichen, So die Arbeit gemacht, darauf schlagen vnd zaichen laßen, Vnd ab hierin ein Geschworner Maister durch die singer sehen vnd einem vnrechtte Arbeit außer vor- gesatzter Prob auszugeben vorstatten vnd zaichnen würde vnd würde deßen überwunden, Soll der Geschworne Maister, do die Arbeit zwantzigk Lott oder darunter betreffendt, achtt Thaler, vnd der ander so die Arbeitt geferttigt, Sechs thaler den herrn vnd Obleitten auch einem handtwergk zugseich vorfallen sein. Do aber die Arbeit vfs gesatzten fall über zwantzig Lott, Behaltten Ihnen ein Erbar Rath Ihre Straffen beuor, vnd sollen neben dem den herrn Obleutten vnd einem handtwergk zu derselben freyen willen Ihre Straffen von der- gleichen abzunehmen göndt sein. Do nun eine Arbeitt vf vorgesatzte Prob zum zaichnen, dem Geschwornen Maister vndergeben, mangel¬ bahr befunden, mag derselbe den altten Geschwornen Maister, so vor Im gewesen, zw sich ziehen vnd solche nochmaln vff dreizehn löttig streichen vnd volgends Probirn. Ersindt sich dieselbe gerecht, Bleibt es wie oben, do dieselbe aber vngerechtt, Soll dieselbe nit zaichnet, Sondern von dem geschwornen Meister zerbrochen vnd bey Ihren handen bleiben, auch nachvolgendts einem gantzen handtwergk vor- gelegt vnd die sachen vermeldt werden. Vnd der also wieder die Prob zw gering Silber gearbeit von Jedem lott, Soviel die arbeit gewogen, besonders ein Ort thaler inn das handtwergk zur Straff geben vnd niederlegen. Zum Fünfften. Damit menniglich mit guten, tanglichen Silber versorgt sei, Soll zu Jeden vnd allen Quartaln der Altt vnd New Geschworne Meister vnuorsehens vff ein oder mehr Tag Inn eines jeden Goldtschmidts Laden eindretten vnd vmbgehen, das Silber mit allen vhseiß besehen vnd vf ein Jeden Schrott desselben Maisters zaichen schlagen vnd solches in Ihren handen nehmen, nachvolgendts,
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55 do ein handtwergk zusamm kombt, bemellte Schrott vorgelegt vnd gestrichen werden. Vund welcher Maister nun der obgemeltten Prob vnd Ordenung nach vnrecht befunden, der soll den herrn Obleutten einen halben Thaler inngleichen ein handtwergk auch ein halben Thaler vorfallen sein. Zum Sechsten. Do ein zusambkunfft im handtwergk ge haltten, Soll jedesmal der Junge Maister daßelbe vorrichten. Zum Siebenden. So offt von den Jungen Maister ein zu- sambgebott verrichtt vnd Jedem Maister daßelbe zw hauß vnd die Stundt bey der Pueß im handtwergk zu erscheinen angemeldt, Soll sich Jeder Maister Inn der Stundt, do er gefordert, Jun des Ge- schwornen Maisters Behausung gehorsamblich einstellen, vnd welcher ohne ersaubnuß vnd genugsame Ehehafften darüber außenbleibtt vnd Inn gesatzter Stundt nit erscheindt, Giebt ohne Wieder Rede funff Crentzer zum Wandel. Zum Achten. Do ein Handtwerckh beysammen, Soll sich Jeder Erbar beschaiden vnd still ertzeigen, Einem handtwergk vnd dem Geschwornen Maister Inn allen billichen dingen gehorchen vnd nach denselben Richtten, auch Inn die vorgefallene Sachen nach sein vorstandt mit Beschaydenheit vnd glimpff einrathen vnd beylegen helffen vnnd kheiner dem andern mit Geschell 1) oder Ehrnvorkleiner- lichen Reden an deßen ehren oder sonsten nit andasten noch hader, zanck oder schlegerey vrsachen. Vund welcher hierneben mit wortten straffwürdig, soll ein handtwergk fünff vnd dreißigk Creuzer auflegen. Do aber das faustrechtt volgtt, Soll derselbe vnd Jeder ein Thaler den herrn Obleutten vnd einem handtwergk zugleich vorfallen sein. Inn diesen allen aber ein Ernvester, Hochweiser Rath, als Oberkeitter, Ihre Straffen bevorgesetzt. Zum Neundten. Wan ein Maister Inn ein Erbarn handt- wergk seiner sachen halber ein zusambgebott haben vnd begehren will vnd der Geschworne Maister zuvor auch darumben geburlich ersucht werden, Soll derselb zehen Creuzer Inn das handtwergk geben. Ein frembder aber, so inn gleichem ein zusamgebott muth (sic), Ist zwantzigk Creutzer niederzulegen schuldig. Zum Zehenden. Soll auch khein Meister weder Edelleutten, Burgern noch andern Inn der Stadt, vffm landt noch sonsten in dero heusern Nene Arbeit, weder von Goldt noch Silber, wie biß- hero ein zeit geschehen, daraus allerhandt vnrichttigkeitt erfolgt, nit 1) Lärm, Getöse, dann sinnverwandt mit dem folgenden Wort.
55 do ein handtwergk zusamm kombt, bemellte Schrott vorgelegt vnd gestrichen werden. Vund welcher Maister nun der obgemeltten Prob vnd Ordenung nach vnrecht befunden, der soll den herrn Obleutten einen halben Thaler inngleichen ein handtwergk auch ein halben Thaler vorfallen sein. Zum Sechsten. Do ein zusambkunfft im handtwergk ge haltten, Soll jedesmal der Junge Maister daßelbe vorrichten. Zum Siebenden. So offt von den Jungen Maister ein zu- sambgebott verrichtt vnd Jedem Maister daßelbe zw hauß vnd die Stundt bey der Pueß im handtwergk zu erscheinen angemeldt, Soll sich Jeder Maister Inn der Stundt, do er gefordert, Jun des Ge- schwornen Maisters Behausung gehorsamblich einstellen, vnd welcher ohne ersaubnuß vnd genugsame Ehehafften darüber außenbleibtt vnd Inn gesatzter Stundt nit erscheindt, Giebt ohne Wieder Rede funff Crentzer zum Wandel. Zum Achten. Do ein Handtwerckh beysammen, Soll sich Jeder Erbar beschaiden vnd still ertzeigen, Einem handtwergk vnd dem Geschwornen Maister Inn allen billichen dingen gehorchen vnd nach denselben Richtten, auch Inn die vorgefallene Sachen nach sein vorstandt mit Beschaydenheit vnd glimpff einrathen vnd beylegen helffen vnnd kheiner dem andern mit Geschell 1) oder Ehrnvorkleiner- lichen Reden an deßen ehren oder sonsten nit andasten noch hader, zanck oder schlegerey vrsachen. Vund welcher hierneben mit wortten straffwürdig, soll ein handtwergk fünff vnd dreißigk Creuzer auflegen. Do aber das faustrechtt volgtt, Soll derselbe vnd Jeder ein Thaler den herrn Obleutten vnd einem handtwergk zugleich vorfallen sein. Inn diesen allen aber ein Ernvester, Hochweiser Rath, als Oberkeitter, Ihre Straffen bevorgesetzt. Zum Neundten. Wan ein Maister Inn ein Erbarn handt- wergk seiner sachen halber ein zusambgebott haben vnd begehren will vnd der Geschworne Maister zuvor auch darumben geburlich ersucht werden, Soll derselb zehen Creuzer Inn das handtwergk geben. Ein frembder aber, so inn gleichem ein zusamgebott muth (sic), Ist zwantzigk Creutzer niederzulegen schuldig. Zum Zehenden. Soll auch khein Meister weder Edelleutten, Burgern noch andern Inn der Stadt, vffm landt noch sonsten in dero heusern Nene Arbeit, weder von Goldt noch Silber, wie biß- hero ein zeit geschehen, daraus allerhandt vnrichttigkeitt erfolgt, nit 1) Lärm, Getöse, dann sinnverwandt mit dem folgenden Wort.
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56 ferttigen, auch einer dem andern seine Arbeit uit abhendig machen, noch vnerfordert zw obgemeltten: von Adel, Burgern ader andern Inn Stadt vnnd Landt, auch außer denselben, arbeit abzwholen In dero heuser uit geheu, Bey Straff, der so darwider handelt, zwene Thaler, halb den herrn Obleutten vnd halb ein Erbarn handtwergkh. Zum Ailfften. Soll Ieder Maister von Ein Lott, was gar Gemein vnnd schlechtte arbeit, drey weiß groschen, vnd was der wichttigkeitt, vier weiß groschen vnd uit weniger genommen werden, Bey straff der, wie gehörtt, weniger oder mehr uimbt, Ein handt wergk ein Thaler vorfallen zu sein. Zum Zwelfftenn. Was geschnitten vnd getriebene arbeit, so Inn obgesatzt macher Lohn nit mit eintzogen, Belangendt, wirdt ein handtwergt freygelaßen, nach billichen dingen sich gegen dehnen, so solche ferttigen laßen, zu erweisen. Zum dreitzehendenn. Do ein Maister dem andern im fall der Noth etwas, die Arbeitleutt zu fördern, zu machen überraichtt, Stehtt Ihnen frey derhalben, wie sie mögen, sich miteinander zu vorgleichen, das sie also dieser Ordnung gegen einander Inn dem Macher Lohn vnvorbunden vnd, do auch einer darwiedehr handlen würde, Ist derselb ein handtwergk ein Thaler vorfallen. Zum Viertzehenden. Do ein Goldtschmidts Gesell zue einem Maister oder für desselben Goldtschmidts Laden kombt vnd arbeit begehrtt, auch Ime von dem Maister oder seiner Haußfrauen arbeit zugesagt wirdt vnd der Goldtschmidts Gesell darneben bei einem andern einsitzen vnd nicht bey dem ersten, do er arbeit gesucht, vnd angenomen, weder bleiben noch arbeitten wollt, deßgleichen, do ein Gesell bey einem Maister Inn arbeitt eindretten vnd vngefehr etzlich zeit gearbeit, derselbe aber von einem andern Meister oder Ge sellen, wie hieuor geschehen, abgehaltten vnd vorraizt wird vnd also ohne redtlich vnd genugsame vrsach von sein ersten Maister vrlaub fordertte, derselbe soll bey khein andern Maister alhier Inn ein Vierttel Jahr mit arbeit nit vorsehen noch angenommen werden, Sondern alsbalden zu wandern schuldig sein, So lang ein Vierttel Jahr ver- strichen. Vund welcher Maister hierüeber gehörtter gestaldt ein Goldt¬ schmidtsgesellen Einnimbt vnd fördert, oder einer dem andern seine gesellen abhendig machtt vnd vorraizt vnd Inn sein Laden zu ar- beiten einsetzen lest, Soll vnwaigerlich ein handtwergk ein Thaler zur Straff vorfallen vnd nichts minders der Gesell zu wandern verbunden sein. Do aber ein Maister eines Gesellen uit bedurfftig vnnd aus seiner arbeit oder Laden vrlauben thett vnd derselb bey ein anderu
56 ferttigen, auch einer dem andern seine Arbeit uit abhendig machen, noch vnerfordert zw obgemeltten: von Adel, Burgern ader andern Inn Stadt vnnd Landt, auch außer denselben, arbeit abzwholen In dero heuser uit geheu, Bey Straff, der so darwider handelt, zwene Thaler, halb den herrn Obleutten vnd halb ein Erbarn handtwergkh. Zum Ailfften. Soll Ieder Maister von Ein Lott, was gar Gemein vnnd schlechtte arbeit, drey weiß groschen, vnd was der wichttigkeitt, vier weiß groschen vnd uit weniger genommen werden, Bey straff der, wie gehörtt, weniger oder mehr uimbt, Ein handt wergk ein Thaler vorfallen zu sein. Zum Zwelfftenn. Was geschnitten vnd getriebene arbeit, so Inn obgesatzt macher Lohn nit mit eintzogen, Belangendt, wirdt ein handtwergt freygelaßen, nach billichen dingen sich gegen dehnen, so solche ferttigen laßen, zu erweisen. Zum dreitzehendenn. Do ein Maister dem andern im fall der Noth etwas, die Arbeitleutt zu fördern, zu machen überraichtt, Stehtt Ihnen frey derhalben, wie sie mögen, sich miteinander zu vorgleichen, das sie also dieser Ordnung gegen einander Inn dem Macher Lohn vnvorbunden vnd, do auch einer darwiedehr handlen würde, Ist derselb ein handtwergk ein Thaler vorfallen. Zum Viertzehenden. Do ein Goldtschmidts Gesell zue einem Maister oder für desselben Goldtschmidts Laden kombt vnd arbeit begehrtt, auch Ime von dem Maister oder seiner Haußfrauen arbeit zugesagt wirdt vnd der Goldtschmidts Gesell darneben bei einem andern einsitzen vnd nicht bey dem ersten, do er arbeit gesucht, vnd angenomen, weder bleiben noch arbeitten wollt, deßgleichen, do ein Gesell bey einem Maister Inn arbeitt eindretten vnd vngefehr etzlich zeit gearbeit, derselbe aber von einem andern Meister oder Ge sellen, wie hieuor geschehen, abgehaltten vnd vorraizt wird vnd also ohne redtlich vnd genugsame vrsach von sein ersten Maister vrlaub fordertte, derselbe soll bey khein andern Maister alhier Inn ein Vierttel Jahr mit arbeit nit vorsehen noch angenommen werden, Sondern alsbalden zu wandern schuldig sein, So lang ein Vierttel Jahr ver- strichen. Vund welcher Maister hierüeber gehörtter gestaldt ein Goldt¬ schmidtsgesellen Einnimbt vnd fördert, oder einer dem andern seine gesellen abhendig machtt vnd vorraizt vnd Inn sein Laden zu ar- beiten einsetzen lest, Soll vnwaigerlich ein handtwergk ein Thaler zur Straff vorfallen vnd nichts minders der Gesell zu wandern verbunden sein. Do aber ein Maister eines Gesellen uit bedurfftig vnnd aus seiner arbeit oder Laden vrlauben thett vnd derselb bey ein anderu
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57. Maister vmb arbeit vmbgeschautt vnd solche bekhommen, Vff solchen fall Soll es Maister vnd Gesellen ohne schaden, dem Gesellen zu arbeitten vnd dem Maister arbeit zu geben, gegöndt sein. Zum funfftzehenden. Do ein Maister vnsers Handtwergks seiner Beßerung halber von hinnen vnd aus der Stadt, sich hinder andere Oberkeitt wenden vnd begeben will, sein handtwergk ander Ortt zu treiben, Soll Jedem Maister vf dergleichen begeben sein handtwergk alhier fünff vierttel Jahr vor- vnd vfgehaltten bleiben, ohne Beschwehr, Inn gesatzter zeit wieder darein zw kommen. Do aber die fünff Vierttel Jahr vorstrichen vnd sich dergleichen Maister wieder anhero zu wenden willens, Soll derselbe ohne Widerrede, nachdem er zuvor das Burgerrecht erlangt, Inn ein handtwergk zehen Thaler niederlegen oder volgende drey Maisterstückh von Neuen zu machen schuldigk sein. Zum Sechtzehenden. Welcher frembder Maister oder Ge sell alhier sein handtwergk arbeitten vnd zw ein Maister vfgenommen werden will, Derselbe soll zuuor alhier bey Einen oder zweyen Mei¬ stern anderthalb Jahr nacheinander arbeiten. Do er solches verbracht vnd anderthalb Jahr gearbeit, Soll er als dan Ein Erbarn handt¬ wergk seine Geburtts- vnd Lehrbrieff auflegen, vnnd darauf Inn ein Vierttel Jahr Inn eines geschwornen Maisters Laden drey vnter- schiedtliche Stuckh zum Maisterstuckh: Erstlich ein Trinckhge- schierr nach vermög der Visirung, zum Andern Ein In- siegel vnd zum dritten ein gulden geschmeltzten Ring mit ein Stain, So Ime von ein Erbarn handtwergk sollen vor- meldt werden, Machen vnd ferttigen. Vnd do angedeutte Maisterstuckh Inn gesatzter zeit geferttigt, Soll er die hernacher alsbalden den herrn Obleutten vnd ein Erbarn handtwergk fürlegen, Do er nun damit bestehtt vnd daran khein mangel vorfellt, Soll er als dan ein Erbarn handtwergk acht Thaler auflegen vnd nach sein vermogen ein Malzeitt geben vnd darauf gefördert werden. Do aber Inn ein Vierttel Jahr einer mit sein Meisterstuckh uit vorfahren vnd seumig würde, Soll derselbe ohne Wieder Rede vorgehendt Maisterstuckh von neuen wieder anfangen vnd Inn benandter zeitt ferner solches ver- richtten vnd das so offt thun, So lang ainiger mangel doran nit befunden. Zum Siebentzehenden. Do eines Maister oder Goldt- schmidts Sohn alhier oder anderswo ein handtwergk gelernet, das Maister Recht alhier haben vnd erlangen will, Soll derselbe, der anderthalb Jahr zu arbeiten, sowol der Gebuer imi allen befreitt vnd allein die drey Maisterstuckh Inn gesatzter zeitt zu ferttigen vnd nach
57. Maister vmb arbeit vmbgeschautt vnd solche bekhommen, Vff solchen fall Soll es Maister vnd Gesellen ohne schaden, dem Gesellen zu arbeitten vnd dem Maister arbeit zu geben, gegöndt sein. Zum funfftzehenden. Do ein Maister vnsers Handtwergks seiner Beßerung halber von hinnen vnd aus der Stadt, sich hinder andere Oberkeitt wenden vnd begeben will, sein handtwergk ander Ortt zu treiben, Soll Jedem Maister vf dergleichen begeben sein handtwergk alhier fünff vierttel Jahr vor- vnd vfgehaltten bleiben, ohne Beschwehr, Inn gesatzter zeit wieder darein zw kommen. Do aber die fünff Vierttel Jahr vorstrichen vnd sich dergleichen Maister wieder anhero zu wenden willens, Soll derselbe ohne Widerrede, nachdem er zuvor das Burgerrecht erlangt, Inn ein handtwergk zehen Thaler niederlegen oder volgende drey Maisterstückh von Neuen zu machen schuldigk sein. Zum Sechtzehenden. Welcher frembder Maister oder Ge sell alhier sein handtwergk arbeitten vnd zw ein Maister vfgenommen werden will, Derselbe soll zuuor alhier bey Einen oder zweyen Mei¬ stern anderthalb Jahr nacheinander arbeiten. Do er solches verbracht vnd anderthalb Jahr gearbeit, Soll er als dan Ein Erbarn handt¬ wergk seine Geburtts- vnd Lehrbrieff auflegen, vnnd darauf Inn ein Vierttel Jahr Inn eines geschwornen Maisters Laden drey vnter- schiedtliche Stuckh zum Maisterstuckh: Erstlich ein Trinckhge- schierr nach vermög der Visirung, zum Andern Ein In- siegel vnd zum dritten ein gulden geschmeltzten Ring mit ein Stain, So Ime von ein Erbarn handtwergk sollen vor- meldt werden, Machen vnd ferttigen. Vnd do angedeutte Maisterstuckh Inn gesatzter zeit geferttigt, Soll er die hernacher alsbalden den herrn Obleutten vnd ein Erbarn handtwergk fürlegen, Do er nun damit bestehtt vnd daran khein mangel vorfellt, Soll er als dan ein Erbarn handtwergk acht Thaler auflegen vnd nach sein vermogen ein Malzeitt geben vnd darauf gefördert werden. Do aber Inn ein Vierttel Jahr einer mit sein Meisterstuckh uit vorfahren vnd seumig würde, Soll derselbe ohne Wieder Rede vorgehendt Maisterstuckh von neuen wieder anfangen vnd Inn benandter zeitt ferner solches ver- richtten vnd das so offt thun, So lang ainiger mangel doran nit befunden. Zum Siebentzehenden. Do eines Maister oder Goldt- schmidts Sohn alhier oder anderswo ein handtwergk gelernet, das Maister Recht alhier haben vnd erlangen will, Soll derselbe, der anderthalb Jahr zu arbeiten, sowol der Gebuer imi allen befreitt vnd allein die drey Maisterstuckh Inn gesatzter zeitt zu ferttigen vnd nach
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58 densesben das Maistermahl nach sein vermügen vnd chren zu geben verbunden sein. Zum Achtzehenden. Do ein frembder Goldschmidts gesell sich zu eines Goldtschmidts Wittib oder Tochter alhier ehelich vor- heuratt, Soll derselbe Obgemeltter Jahr zeitt Inn arbeitten den halben theil befreitt vnd neben denselben Vier Thaler zu geben schuldig sein; deßgleichen ein Lehr jung, so alhier das handtwergk gesernet vnd Maister werden will, wird obgesatzter zeitt inn arbeitten den halben theil gefreitt vnd giebt vier Thaler; doch sollen bayderseits dieselben, wie in diesem articul begriffen, die drey Meisterstuckh Jun gesatzter zeit machen vnd auch das Maister Mahl geben. Zum Neuntzehenden. Do ein Lehrjung, Es sey eines Goldt- schmidts oder ander Ehrlicher Leutt Kindt das handtwergk zu lernen gesinnet, Soll er es erstlich bey einem Maister vier wochen versuchen, außgang der vier wochen soll der Maister den Lehrjungen eim Erbarn Handtwergk fürstellen vnd der Lehrjung, do er Inhaimisch, Pieder Leutt seiner Ehesichen Geburtt fürstellen oder, do er außlendisch, ge¬ nugsamen schriefftlichen schein seiner ehelichen Geburtt fürweisen, dar- neben vier vnd zwantzigk Creutzer einem Handtwergk, damit er Inn eines Erbarn Handtwergks Buch eingeleibt wird, auflegen, dann vmb zwantzig gulden verburgen, seine Lehrjahr vollkomblich auszustehen vnd Inn denselben sich gehorsam treu vnd redtlich zu vorhaltten. Im fall anderst Seindt die Burgen gesatzte zwantzig gulden, darumben der Lehrjung vorburgt, halb ein handtwergk vnd halb ein Lehrmaister vorfallen. Vnd soll ein jeder Lehrjung vier Jahr zu sernen schul- dig sein. Zum zwantzigisten. Welcher Lehrjung vnder sein vier vfge- dingtten Lehrjahren ohne zw Rechtt genugsamb wichtig vnd redliche vrsach von sein Lehrmaister aus dretten würde, der soll weder hier noch anderswo von khein andern Maister nit aufgenommen, noch einzustehen oder auszulernen machtt haben, oder zum Handtwergk zugelaßen werden, Bieß so lang er seine angedingte Lehrjahr ansge¬ standen vnd sich mit sein Lehrmaister aller anforderung vorgliechen. Do nun ein Meister hierueber ein Lehrjungen annehme, Soll der selbe ein Erbarn Handtwergk vier Thaler zur Straff vorfallen sein. Zum Einvndtzwantzigisten. Do ein Lehrjung seine vor- gesatzte bestimbtte vier Lehrjahr ansgelernet, soll anfangs sein Lehr- maister angedeutten Lehrjungen ein Erbarn Handtwergk In beysein offt vnd wolernandter herrn Obleutten fürstellen vnd seines inn zeit der Lehrjahr vorhalttens halber einen Warhafften Bericht geben vnd
58 densesben das Maistermahl nach sein vermügen vnd chren zu geben verbunden sein. Zum Achtzehenden. Do ein frembder Goldschmidts gesell sich zu eines Goldtschmidts Wittib oder Tochter alhier ehelich vor- heuratt, Soll derselbe Obgemeltter Jahr zeitt Inn arbeitten den halben theil befreitt vnd neben denselben Vier Thaler zu geben schuldig sein; deßgleichen ein Lehr jung, so alhier das handtwergk gesernet vnd Maister werden will, wird obgesatzter zeitt inn arbeitten den halben theil gefreitt vnd giebt vier Thaler; doch sollen bayderseits dieselben, wie in diesem articul begriffen, die drey Meisterstuckh Jun gesatzter zeit machen vnd auch das Maister Mahl geben. Zum Neuntzehenden. Do ein Lehrjung, Es sey eines Goldt- schmidts oder ander Ehrlicher Leutt Kindt das handtwergk zu lernen gesinnet, Soll er es erstlich bey einem Maister vier wochen versuchen, außgang der vier wochen soll der Maister den Lehrjungen eim Erbarn Handtwergk fürstellen vnd der Lehrjung, do er Inhaimisch, Pieder Leutt seiner Ehesichen Geburtt fürstellen oder, do er außlendisch, ge¬ nugsamen schriefftlichen schein seiner ehelichen Geburtt fürweisen, dar- neben vier vnd zwantzigk Creutzer einem Handtwergk, damit er Inn eines Erbarn Handtwergks Buch eingeleibt wird, auflegen, dann vmb zwantzig gulden verburgen, seine Lehrjahr vollkomblich auszustehen vnd Inn denselben sich gehorsam treu vnd redtlich zu vorhaltten. Im fall anderst Seindt die Burgen gesatzte zwantzig gulden, darumben der Lehrjung vorburgt, halb ein handtwergk vnd halb ein Lehrmaister vorfallen. Vnd soll ein jeder Lehrjung vier Jahr zu sernen schul- dig sein. Zum zwantzigisten. Welcher Lehrjung vnder sein vier vfge- dingtten Lehrjahren ohne zw Rechtt genugsamb wichtig vnd redliche vrsach von sein Lehrmaister aus dretten würde, der soll weder hier noch anderswo von khein andern Maister nit aufgenommen, noch einzustehen oder auszulernen machtt haben, oder zum Handtwergk zugelaßen werden, Bieß so lang er seine angedingte Lehrjahr ansge¬ standen vnd sich mit sein Lehrmaister aller anforderung vorgliechen. Do nun ein Meister hierueber ein Lehrjungen annehme, Soll der selbe ein Erbarn Handtwergk vier Thaler zur Straff vorfallen sein. Zum Einvndtzwantzigisten. Do ein Lehrjung seine vor- gesatzte bestimbtte vier Lehrjahr ansgelernet, soll anfangs sein Lehr- maister angedeutten Lehrjungen ein Erbarn Handtwergk In beysein offt vnd wolernandter herrn Obleutten fürstellen vnd seines inn zeit der Lehrjahr vorhalttens halber einen Warhafften Bericht geben vnd
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59 Ime der Lehrjahr ledig zehlen, hernacher vf des Lehrjungen bitten vnd vnkosten demselben vnder der herrn Obleutten vnd eines Erbarn Handtwergks Insigel vnd Pettschafft einen Lehrbrieff mittheilen, der Lehrjung auch nach seinem vermögen ein Erbarn Handtwergk ein Lehr. Pratten raichen vnd geben. Zum Zweyvndtzwantzigisten. Begebe sichs, das ein Maister mit Todt abgieng vnd ein Lehrjnngen, so das Handtwergk bey ihm noch nit ausgelernet, hinder sich ließe, so noch etzlich zeit will lernen, des verstorbenen Goldtschmidts wittib auch angedeuttes Lehrjungen zum Handtwergk nit bedurfftig, Soll dieselbe mit vor- wissen vnd Rath eines Erbarn Handtwergks gedachtten Lehrjungen zw einem andern Meister zu verstellen, vnd derselbe, dem er einge stalt, Ime auszulernen befugt vnd schuldig sein. Zum dreyvndtzwantzigisten. Do einem Goldtschmidt ein Insiegel oder Petzschafft zw schneiden oder auszustechen gebracht wirdt, vnd derjhenige Maister, so es also empfangen, nicht vorfert- tigen woltt, Soll derselbe das als dan einem andern Meister zu- weisen vnnd solchem das geldt vor ein frembden, so nicht des handt¬ wergks ist, gönnen, damitt gutte Ainigkeitt hierdurch Im Handtwergk erhaltten auch dasselbe also gestercktt werden mag. Clemens Holdorff Stadtschreiber. (Clausel:) Zu uermerckhen ist alhier. Demnach in dem obge- satzten Sechzehenden Articul eine unlautterkeit sich befindet, dadurch Mißverständt vnd stritt entstehen wollen, das vff der Meister an suchen ein Ehrnuhester vnd Hochweißer Rath nunmehr zulassen thut, daß selbiger nachfolgender massen lautten vnd verstanden werden soll: das eines Meisters alhier Sohn, der anderthalbe Jahr über zu arbeitten befreyet, andere Burgers Söhn vnd frembde Meister oder Gesellen aber die anderthalb Jahr, do sie Sie sich alhier nidersetzen oder Meister werden wollen, zu arbeitten verbunden vnd sonsten neben den Meister Söhnen sich dessen, was gesagter articul mehrers be- saget, allerdings zu bezeugen schuldig sein sollen. Actum den 1. Martii Nach Christi vnsers Erlösers vnd Seeligmachers geburth Im Sech¬ zehenhundertten vnd Neunzehenden Jahr. Isaac Brusch Stadtschreiber. Original auf Pergament im Fasc. 369.
59 Ime der Lehrjahr ledig zehlen, hernacher vf des Lehrjungen bitten vnd vnkosten demselben vnder der herrn Obleutten vnd eines Erbarn Handtwergks Insigel vnd Pettschafft einen Lehrbrieff mittheilen, der Lehrjung auch nach seinem vermögen ein Erbarn Handtwergk ein Lehr. Pratten raichen vnd geben. Zum Zweyvndtzwantzigisten. Begebe sichs, das ein Maister mit Todt abgieng vnd ein Lehrjnngen, so das Handtwergk bey ihm noch nit ausgelernet, hinder sich ließe, so noch etzlich zeit will lernen, des verstorbenen Goldtschmidts wittib auch angedeuttes Lehrjungen zum Handtwergk nit bedurfftig, Soll dieselbe mit vor- wissen vnd Rath eines Erbarn Handtwergks gedachtten Lehrjungen zw einem andern Meister zu verstellen, vnd derselbe, dem er einge stalt, Ime auszulernen befugt vnd schuldig sein. Zum dreyvndtzwantzigisten. Do einem Goldtschmidt ein Insiegel oder Petzschafft zw schneiden oder auszustechen gebracht wirdt, vnd derjhenige Maister, so es also empfangen, nicht vorfert- tigen woltt, Soll derselbe das als dan einem andern Meister zu- weisen vnnd solchem das geldt vor ein frembden, so nicht des handt¬ wergks ist, gönnen, damitt gutte Ainigkeitt hierdurch Im Handtwergk erhaltten auch dasselbe also gestercktt werden mag. Clemens Holdorff Stadtschreiber. (Clausel:) Zu uermerckhen ist alhier. Demnach in dem obge- satzten Sechzehenden Articul eine unlautterkeit sich befindet, dadurch Mißverständt vnd stritt entstehen wollen, das vff der Meister an suchen ein Ehrnuhester vnd Hochweißer Rath nunmehr zulassen thut, daß selbiger nachfolgender massen lautten vnd verstanden werden soll: das eines Meisters alhier Sohn, der anderthalbe Jahr über zu arbeitten befreyet, andere Burgers Söhn vnd frembde Meister oder Gesellen aber die anderthalb Jahr, do sie Sie sich alhier nidersetzen oder Meister werden wollen, zu arbeitten verbunden vnd sonsten neben den Meister Söhnen sich dessen, was gesagter articul mehrers be- saget, allerdings zu bezeugen schuldig sein sollen. Actum den 1. Martii Nach Christi vnsers Erlösers vnd Seeligmachers geburth Im Sech¬ zehenhundertten vnd Neunzehenden Jahr. Isaac Brusch Stadtschreiber. Original auf Pergament im Fasc. 369.
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60 Ordnung der Hufſchmiede und (agner um 1500. 13 Zuuermerckenn Eyns Erbarnn hanntkwercks Gewonnheit der Schmytmeyster vnd wogner zw Eger. Item zum ersten. Eyn yder, der auff dem hantwergk mayster wirt, der muß awff legen vnd zw dem erstenn dem hantwergk geben zwen gulden vnd zwayntzigk groschen, vnnd vnnsern herrn obman gepüert Seynn gerechtigkeyt, vnnd eyn pfundt wars, vnd alsbalde er mayster wyrt, So muss er seyn Junger Mayster, So lang, pyss eynn ander wyrtt vund, So der abging ader wegkzuge, So muss er wyder junger Mayster sein, bys eynn ander wyrtt. Vund ein yder Junger mayster soll alles thonn, das yn dije geschworen meyster von eyns hantwergks wegen hayssen, adar vonn vnser herren ader Ob- mans wegen. Item dye Erstenn Rayß. dye man awßzewcht vonn vnser herren gepoth, die muss der Junge Mayster vnnd eyn yder, der seindt (seit) der Negsten Rayß ist Mayster worden, raysen, darnach, wen es nach dem zyrckell wider vmbkher kumpt, So muss er aber Raysenn. Item, wenn dye geschworenn mayster eyn hantwergk lassen zw sammen sagen, So sollen dohyn komen alt vnnd Jung Mayster, wo man sye hynkomen hayst. vnnd welcher dye Stunde vorsawmet, dye man ym gestympt hadt, der Soll aufflegen funff groschen, Ee eyn hantwergk awff steett, Es sey dan sache, das er vrlaub hab von den geschworen meystern ader das yn hyndert leybs ader herrnn noth. Item, wen eyn hantwergk bey einander ist. So soll eyn ytzlicher mayster Styll vnnd zuchtig seynn vnnd myt yleys hören vnnd mercken, was eyn Erber obman ader dye geschworen mayster Reden vnnd dareyn nichts reden, bys sie awsgereden, ader das man Sie fragt. Auch soll eyner den andern nicht lug straffenn nach lygen hayssen, wen eyn hantwergk beysammen ist, bey Eynem Klößling pyers zur straff. Item, wen eyner Eynem dye arbeyt verpyten wyll, der soll das myt der geschworen Mayster lawb vnnd wijsen thonn, dan soll Im keiner arbeiten, Bys er enthricht vnnd bezalt wirtt, Bey eynem wandell: zehen groschenn, vnnd So er dan bezalt wirt, So soll er von stundan wyder vmb sagen lassenn. Item es soll auch keynn mayster dem andern keynn knecht empfrembden uoch abdingen, Er hab sych dan vor gutlich eyner mit dem andernn vortragen aun alle nach Spruche.
60 Ordnung der Hufſchmiede und (agner um 1500. 13 Zuuermerckenn Eyns Erbarnn hanntkwercks Gewonnheit der Schmytmeyster vnd wogner zw Eger. Item zum ersten. Eyn yder, der auff dem hantwergk mayster wirt, der muß awff legen vnd zw dem erstenn dem hantwergk geben zwen gulden vnd zwayntzigk groschen, vnnd vnnsern herrn obman gepüert Seynn gerechtigkeyt, vnnd eyn pfundt wars, vnd alsbalde er mayster wyrt, So muss er seyn Junger Mayster, So lang, pyss eynn ander wyrtt vund, So der abging ader wegkzuge, So muss er wyder junger Mayster sein, bys eynn ander wyrtt. Vund ein yder Junger mayster soll alles thonn, das yn dije geschworen meyster von eyns hantwergks wegen hayssen, adar vonn vnser herren ader Ob- mans wegen. Item dye Erstenn Rayß. dye man awßzewcht vonn vnser herren gepoth, die muss der Junge Mayster vnnd eyn yder, der seindt (seit) der Negsten Rayß ist Mayster worden, raysen, darnach, wen es nach dem zyrckell wider vmbkher kumpt, So muss er aber Raysenn. Item, wenn dye geschworenn mayster eyn hantwergk lassen zw sammen sagen, So sollen dohyn komen alt vnnd Jung Mayster, wo man sye hynkomen hayst. vnnd welcher dye Stunde vorsawmet, dye man ym gestympt hadt, der Soll aufflegen funff groschen, Ee eyn hantwergk awff steett, Es sey dan sache, das er vrlaub hab von den geschworen meystern ader das yn hyndert leybs ader herrnn noth. Item, wen eyn hantwergk bey einander ist. So soll eyn ytzlicher mayster Styll vnnd zuchtig seynn vnnd myt yleys hören vnnd mercken, was eyn Erber obman ader dye geschworen mayster Reden vnnd dareyn nichts reden, bys sie awsgereden, ader das man Sie fragt. Auch soll eyner den andern nicht lug straffenn nach lygen hayssen, wen eyn hantwergk beysammen ist, bey Eynem Klößling pyers zur straff. Item, wen eyner Eynem dye arbeyt verpyten wyll, der soll das myt der geschworen Mayster lawb vnnd wijsen thonn, dan soll Im keiner arbeiten, Bys er enthricht vnnd bezalt wirtt, Bey eynem wandell: zehen groschenn, vnnd So er dan bezalt wirt, So soll er von stundan wyder vmb sagen lassenn. Item es soll auch keynn mayster dem andern keynn knecht empfrembden uoch abdingen, Er hab sych dan vor gutlich eyner mit dem andernn vortragen aun alle nach Spruche.
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61 Item Eynn itzlicher mayster Soll eynem gesellen zw Sprechem ader zwsprechenn lassenn awff der herberg, So er von Seynem mayster ist vund soll yn fragen, ab er gutlich vonn Seynem mayster abge- schyeden sey; vnnd ist er in onguten vonn Seinem mayster geschydenn, So soll eyn mayster yn wyder denn andern nicht halden, nach auff nemen, das nicht zenck vnnd vnradt darawß entstunde. Item wenn eyn gesell auff Steet vor dem zyll an redlich vrsach, So soll yn keyn mayster wyder den andern auffnemen, er hab denn dy lawb von dem mayster, des gesell er geweßenn ist. Item, So eyn mayster ader maysterin Styrbt, das man yn pewt 1) bey der puss zw der leych, vigilii ader opffer, der soll nitt awssenn pleybenn bey funff groschenn (Strafe). Item es soll auch keyner dem andern keynn kolen awß den hendenn kauffen, welcher mayster ader gesynde darumb kaufft. welcher aber das thwt, Ee der ander dauon lest, der ist dem hantwergk vor- fallen (mit) zehen groschenn. Item es soll auch keyner keynen New beschnytten fwß be schlagnn, Er derfar sich dan der mere vund hab lawb2) von dem mayster, der in beschnytten hadt, Bey eym klösling pyers dem hant wergk. Item So eynn Erbers hantwergk vnnd eyn obman bey Sam- men ist von des hantwergts wegen, So soll man dem Obman Sein gerechtigkeyt awß der puchsen gebenn, Seyn aber zwenn mytt ein ander vnaynss, welcher dan vngerecht ist, Der soll eym Erbernu Ob- man dye gerechtigkeyt awßrichten, So eyn Obman darzw gefordert wirt. Item es soll keyner keinen leer knecht auff nemen on der ge- schworen mayster willen vnnd wissenn, domyt mann Erkenne, das er frum vnnd Eelich gebornn sey, Vund so er Mayster werden wolt ader brieff begeret, das nicht vnuser herren Sprechen, warumb wyr vnns dan der ding nicht erfaren hettenn, Ee dan man yn gelernet hette. vnd eyn itzlicher leer knecht Soll dem mayster zw lernen ge- benn zway schock (groschen), eyn tuch vund eyn küß vnnd eyn pfundt waxs, vnnd welcher eyn leret vber dye viertzeen tage, vnnd So er dan von dem Mayster kumpt, So ist der Mayster das pfundt wars Schuldig. 1) einsagt, einladet. 2) er erfahre denn Kunde, wie es gekommen, und habe Erlaubnis von den Meister ...
61 Item Eynn itzlicher mayster Soll eynem gesellen zw Sprechem ader zwsprechenn lassenn awff der herberg, So er von Seynem mayster ist vund soll yn fragen, ab er gutlich vonn Seynem mayster abge- schyeden sey; vnnd ist er in onguten vonn Seinem mayster geschydenn, So soll eyn mayster yn wyder denn andern nicht halden, nach auff nemen, das nicht zenck vnnd vnradt darawß entstunde. Item wenn eyn gesell auff Steet vor dem zyll an redlich vrsach, So soll yn keyn mayster wyder den andern auffnemen, er hab denn dy lawb von dem mayster, des gesell er geweßenn ist. Item, So eyn mayster ader maysterin Styrbt, das man yn pewt 1) bey der puss zw der leych, vigilii ader opffer, der soll nitt awssenn pleybenn bey funff groschenn (Strafe). Item es soll auch keyner dem andern keynn kolen awß den hendenn kauffen, welcher mayster ader gesynde darumb kaufft. welcher aber das thwt, Ee der ander dauon lest, der ist dem hantwergk vor- fallen (mit) zehen groschenn. Item es soll auch keyner keynen New beschnytten fwß be schlagnn, Er derfar sich dan der mere vund hab lawb2) von dem mayster, der in beschnytten hadt, Bey eym klösling pyers dem hant wergk. Item So eynn Erbers hantwergk vnnd eyn obman bey Sam- men ist von des hantwergts wegen, So soll man dem Obman Sein gerechtigkeyt awß der puchsen gebenn, Seyn aber zwenn mytt ein ander vnaynss, welcher dan vngerecht ist, Der soll eym Erbernu Ob- man dye gerechtigkeyt awßrichten, So eyn Obman darzw gefordert wirt. Item es soll keyner keinen leer knecht auff nemen on der ge- schworen mayster willen vnnd wissenn, domyt mann Erkenne, das er frum vnnd Eelich gebornn sey, Vund so er Mayster werden wolt ader brieff begeret, das nicht vnuser herren Sprechen, warumb wyr vnns dan der ding nicht erfaren hettenn, Ee dan man yn gelernet hette. vnd eyn itzlicher leer knecht Soll dem mayster zw lernen ge- benn zway schock (groschen), eyn tuch vund eyn küß vnnd eyn pfundt waxs, vnnd welcher eyn leret vber dye viertzeen tage, vnnd So er dan von dem Mayster kumpt, So ist der Mayster das pfundt wars Schuldig. 1) einsagt, einladet. 2) er erfahre denn Kunde, wie es gekommen, und habe Erlaubnis von den Meister ...
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62 Item Mer soll Ein itzlicher Lerknecht Ein hantwergk geben ein guldenn, So er das hantwergk lernt. Item Eynn Ider soll zw Santt Gloyenn tag 1) vnnd zw Abents yn dye Kirchen zw vesper, mess vnnd predig komen, zw den gotsdinsten, bey der Mayster puß, vnnd Sollen auch in hosenn vnnd wames dye zwen tag geen vnd sein. Es soll auch ein yder die tag zw dem hantwergk komen myt Seiner frawen. Es soll auch keiner keinen hader ader kryeg dye tage nyt annheben bey den örten. Es soll auch keyner keyn messer ader andere were die tag bey Im ader zw dem hantwergk nytt tragen. Item keyner soll tragen Messer, hemer noch keynerlei zw Eynem hantwergk bey einn Klosling pyers zur straff. Item keiner soll tragen eysen noch nagell auff das landt vnnd darauff beschlagenn bey zehen groschenn, Er hett dan eyn hyncket pferdt, das nyt zw der Schmydte kan geen, den mag er woll auff dem hincketen fuß ein eysen auff hefften an schaden. Item keiner soll yn kein herberg vmb lauffenn vnnd arbeit bestellen noch eyn zw Im pytten, das er bey Im arbayt, vnd eyn werckman eyn andern entpfrembden bey zehen groschen, So er myt warheit vbersagt wirt; doch vnnser herren awsgenomen, den soll man arbeiten, wo sie es begerenn. Item, wen eyner ein puß verwurckt, Es sey was puß das sey, derselbig soll dye puß geben, weyl eyn hantwergk beysammen ist ader yn acht tagen negst darnach; wo ers also nicht gybt, So soll er furdt feyernn So lang pys er dye puß eynem hantwergk gybt. das ist also gemacht worden vor Eynem Erbern hantwergk vnnd willen eyns Erbern Obmans. Item 3w Santt Glohenn tage, wenn ein Meyster ader Mey- sterin kranck were ader ein Meysterin ym kindelpeth lege, So soll sy der örten gefreyet sein, wann sie leybs nott yrrett. Original auf Pergament im Fasz. 372. Das nicht datierte Schriftstück ist von derselben Hand geschrieben, von der auch zahlreiche Testamente und verschiedene Eingaben aus der Zeit von 1480—1500 ausgefertigt erscheinen. Ordnung der Hufſchmiede und agner vom 2. November 1573. 14 Kundt vnnd Offenbar sey Allermenniglichen. Als vnd Nachdem Die Ernuhesten vnd weijen Herrn Burgermeister vnd Rath der Stadt 1) Gloytag, Gleytag = Sct. Eligius oder Elogius-Tag. 1. Dezember.
62 Item Mer soll Ein itzlicher Lerknecht Ein hantwergk geben ein guldenn, So er das hantwergk lernt. Item Eynn Ider soll zw Santt Gloyenn tag 1) vnnd zw Abents yn dye Kirchen zw vesper, mess vnnd predig komen, zw den gotsdinsten, bey der Mayster puß, vnnd Sollen auch in hosenn vnnd wames dye zwen tag geen vnd sein. Es soll auch ein yder die tag zw dem hantwergk komen myt Seiner frawen. Es soll auch keiner keinen hader ader kryeg dye tage nyt annheben bey den örten. Es soll auch keyner keyn messer ader andere were die tag bey Im ader zw dem hantwergk nytt tragen. Item keyner soll tragen Messer, hemer noch keynerlei zw Eynem hantwergk bey einn Klosling pyers zur straff. Item keiner soll tragen eysen noch nagell auff das landt vnnd darauff beschlagenn bey zehen groschenn, Er hett dan eyn hyncket pferdt, das nyt zw der Schmydte kan geen, den mag er woll auff dem hincketen fuß ein eysen auff hefften an schaden. Item keiner soll yn kein herberg vmb lauffenn vnnd arbeit bestellen noch eyn zw Im pytten, das er bey Im arbayt, vnd eyn werckman eyn andern entpfrembden bey zehen groschen, So er myt warheit vbersagt wirt; doch vnnser herren awsgenomen, den soll man arbeiten, wo sie es begerenn. Item, wen eyner ein puß verwurckt, Es sey was puß das sey, derselbig soll dye puß geben, weyl eyn hantwergk beysammen ist ader yn acht tagen negst darnach; wo ers also nicht gybt, So soll er furdt feyernn So lang pys er dye puß eynem hantwergk gybt. das ist also gemacht worden vor Eynem Erbern hantwergk vnnd willen eyns Erbern Obmans. Item 3w Santt Glohenn tage, wenn ein Meyster ader Mey- sterin kranck were ader ein Meysterin ym kindelpeth lege, So soll sy der örten gefreyet sein, wann sie leybs nott yrrett. Original auf Pergament im Fasz. 372. Das nicht datierte Schriftstück ist von derselben Hand geschrieben, von der auch zahlreiche Testamente und verschiedene Eingaben aus der Zeit von 1480—1500 ausgefertigt erscheinen. Ordnung der Hufſchmiede und agner vom 2. November 1573. 14 Kundt vnnd Offenbar sey Allermenniglichen. Als vnd Nachdem Die Ernuhesten vnd weijen Herrn Burgermeister vnd Rath der Stadt 1) Gloytag, Gleytag = Sct. Eligius oder Elogius-Tag. 1. Dezember.
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63 Eger vor Alters vnd Etlichen viel verschinnen Jaren Einem Ersam- men Handtwergkh der Schmidt vnd Wagner, Iren Mitbürgern vnd vnderthanen alhier tzue Eger, Eine Handtwergkhs Ordnung, wie es In denselben Handwercken gehalden werden solle, gegeben vnd mit getheiset, Dieweil aber die zeit vnd Leufft Sich bey den Menschen Endern, vnd dieselb alte gegebene Ordnung zue Besserer vnd Stercker Erhalttung Gueter Pollicey-Ordnung, Löblicher zunfft vblichen gewon heitten vnnd Handtwercksgebräuch wolgedachter Rath vff Obgedachter Handtwerger anderweit vnterthenigs vnd gehorsamlich beschehen an suchen vnd Pitten tzu uorbessern vnd tzu Mehren Erwogen, Also haben dieselben solche von Obrigkheit vnd Ampts wegen de Nouo vnd von Neuen Nachuolgende Handtwergs Ordnung, Wie es förder In denselben Iren beiden Handtwergken der Schmidt vnnd Wagner gehaltten werden soll, fürgenohmben, gemacht, beschlossen vnd Inen, Itztgedachten zmeien Handwergen, Concedirt, Jedoch mit vorbehalt, Solche Handwergks Ordnung Jedertzeit, In Leng oder Kürtz, von Obrigkheit vnd Ampts wegen zue mehren, tzue Mindern, oder genz- lichen abtzuthun, vnd In ander wege Nach gelegenheit der zeitten vnd Leufft oder Eraischender Notturfft wieder auffzurichten; vnd lauthen die Ordnung, stück vnd Articul wie volget: Erstlichen. Do ein Herr Obman tzue Einem Handtwergk des Handtwergkhs halben gefordert würdet, Soll Ihme von Einem Handt wergk sein gebührliche gerechtigkeit aus der handwergks-Püxen ge¬ reicht werden. Im fall aber Ir tzwen oder mehr vneins seindt, also das deren wegen der herr Obman tzum Handtwergk gefordert, So soll der, welcher vngerecht Befundenn, dem herrn Obman Sein Ge- rechtigkheit außrichten. Zum Andern. Soll ein Jeder Schmidt oder Wagner — So er keins Meisters sohn ist, oder aber Keins Meisters witbin Oder Tochter Ehelichet — der auffm Handtwergk Meister wirt, Einem herrn Obman tzwen weiß groschen vnd dann Einem Handtwergk tzwen gülden vnd Sechs vnd dreissigk Creutzer aufflegen. Welcher aber ein Meister Sohn ist Oder sich tzue Eines Meisters witbin Oder Tochter verheiradt, Der soll dem Herrn Obman Oban- getzeigte sein gebühr, tzwen weis groschen, vnd dan Einem Handt- wergk Sechs vnd dreissigk Creutzer geben. Vnd sobalden der, So Keins Meisters Sohn ist oder aber, wie gemelt, Kheins Meisters witbin oder Tochter Ehelichet, Meister wirt, Soll er solang, bieß ein Anderer nach Im Meister wirt, Juitger Meister sein. Do aber derselbe Neue vnd Junge Meister Todes abgienge, Oder
63 Eger vor Alters vnd Etlichen viel verschinnen Jaren Einem Ersam- men Handtwergkh der Schmidt vnd Wagner, Iren Mitbürgern vnd vnderthanen alhier tzue Eger, Eine Handtwergkhs Ordnung, wie es In denselben Handwercken gehalden werden solle, gegeben vnd mit getheiset, Dieweil aber die zeit vnd Leufft Sich bey den Menschen Endern, vnd dieselb alte gegebene Ordnung zue Besserer vnd Stercker Erhalttung Gueter Pollicey-Ordnung, Löblicher zunfft vblichen gewon heitten vnnd Handtwercksgebräuch wolgedachter Rath vff Obgedachter Handtwerger anderweit vnterthenigs vnd gehorsamlich beschehen an suchen vnd Pitten tzu uorbessern vnd tzu Mehren Erwogen, Also haben dieselben solche von Obrigkheit vnd Ampts wegen de Nouo vnd von Neuen Nachuolgende Handtwergs Ordnung, Wie es förder In denselben Iren beiden Handtwergken der Schmidt vnnd Wagner gehaltten werden soll, fürgenohmben, gemacht, beschlossen vnd Inen, Itztgedachten zmeien Handwergen, Concedirt, Jedoch mit vorbehalt, Solche Handwergks Ordnung Jedertzeit, In Leng oder Kürtz, von Obrigkheit vnd Ampts wegen zue mehren, tzue Mindern, oder genz- lichen abtzuthun, vnd In ander wege Nach gelegenheit der zeitten vnd Leufft oder Eraischender Notturfft wieder auffzurichten; vnd lauthen die Ordnung, stück vnd Articul wie volget: Erstlichen. Do ein Herr Obman tzue Einem Handtwergk des Handtwergkhs halben gefordert würdet, Soll Ihme von Einem Handt wergk sein gebührliche gerechtigkeit aus der handwergks-Püxen ge¬ reicht werden. Im fall aber Ir tzwen oder mehr vneins seindt, also das deren wegen der herr Obman tzum Handtwergk gefordert, So soll der, welcher vngerecht Befundenn, dem herrn Obman Sein Ge- rechtigkheit außrichten. Zum Andern. Soll ein Jeder Schmidt oder Wagner — So er keins Meisters sohn ist, oder aber Keins Meisters witbin Oder Tochter Ehelichet — der auffm Handtwergk Meister wirt, Einem herrn Obman tzwen weiß groschen vnd dann Einem Handtwergk tzwen gülden vnd Sechs vnd dreissigk Creutzer aufflegen. Welcher aber ein Meister Sohn ist Oder sich tzue Eines Meisters witbin Oder Tochter verheiradt, Der soll dem Herrn Obman Oban- getzeigte sein gebühr, tzwen weis groschen, vnd dan Einem Handt- wergk Sechs vnd dreissigk Creutzer geben. Vnd sobalden der, So Keins Meisters Sohn ist oder aber, wie gemelt, Kheins Meisters witbin oder Tochter Ehelichet, Meister wirt, Soll er solang, bieß ein Anderer nach Im Meister wirt, Juitger Meister sein. Do aber derselbe Neue vnd Junge Meister Todes abgienge, Oder
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64 sunsten von hinnen tzüge, Soll der Meister, wescher vor dem ver storbnen oder wegkgetzogenen Junger Meister gewesen, wider So lang, bies Ein Anderer Meister würdet, Junger Meister sein. Vnd derselbe Junge Meister Solle alles das, was Ime von den Geschwor- nen Meistern von Eines Erbarn Raths, des herrn Obmans oder Handtwergkhs wegenn Beuolhen wirdet, mit sondern gethreuen vleis thun vnd außrichten. Zum Dritten. Wann einem Handtwergkh von einem Erbarn Rath ein Raiß vffgeleget würdet, Soll die Ersten Raiß der Junge Meister vnd ein Jeder Meister, der seindt (seit) der nechsten zuuor verrichten Raiß Meister worden ist, Raißenn, Volgendts Nach der- sesben verprachten Ersten Raiß. wan es dem zirckhl Nach herumb vnd an Ihne, den Jungen vnd andern Meister, So das erste Mahl getzogen, wieder kumbt, Soll er vnd dieselbe Meister abermasen zu reisen schuldig sein. Zum vierdten. Do die Geschworne Meister einem Handt¬ wergk lassen zusamensagen, So sollen alle Meister, alt vnd Jung. In der stundt vnd an das Orth, welches man Inen antzeiget vnd Bestimbt, tzum Handtwergt khomben. Welcher aber die angestimbten Stunde versaumet, oder gar aussen pleibet, der soll Einem Handt- wergk, Ehe dasselb auffstehet — doch so ferun Er von den Geschwor- nen Meistern nicht vrlaub hat, Oder das Ine nit Herrn geschefft, Leibs noth oder andere Erhebliche vrsachen hindert — fünff groschen tzum wandel aufflegen. Zum Fünfften. Wan der Herr Obman vnd Ein Handtwergk Bey einander versamblet ist, Soll ein Itzlicher Meister Still vnd tzüchtig sein vnd mit vhleis hören vnd auffmercken, Was der herr Obman vnd Ein Handtwergk reden, Inen nichts Einreden, Bieß die- sesbe Außgeredt haben, oder das man Sie, die andern Meister, fraget Gleichfalls Soll einer den Andern, So ein Handtwergk beysammen ist, nicht lueg straffen noch luegen heissen, Bey Einem Gsößling Piers. Zum Sechsten. Wann Ein Meister Einem die arbeit ver- pieten wille, der soll das mit der Geschwornen Meister willen vnd wissen thun, vnd soll alsdann demselben Kein Meister so lang uicht arbeiten, Bies der ander Meister, dem man schuldig ist vnd der die arbeit hat verpieten lasjen, Entricht vnd Betzalt wirt, Bey Einem wandel: zehen groschen. Do aber der Meister Betzalt wirdt, Soll der- selb zu stundt an wider vmbsagen lassen, das die bezahlung gescheen sey vnd demselben Schuldtner wider gearbeitet werden müge.
64 sunsten von hinnen tzüge, Soll der Meister, wescher vor dem ver storbnen oder wegkgetzogenen Junger Meister gewesen, wider So lang, bies Ein Anderer Meister würdet, Junger Meister sein. Vnd derselbe Junge Meister Solle alles das, was Ime von den Geschwor- nen Meistern von Eines Erbarn Raths, des herrn Obmans oder Handtwergkhs wegenn Beuolhen wirdet, mit sondern gethreuen vleis thun vnd außrichten. Zum Dritten. Wann einem Handtwergkh von einem Erbarn Rath ein Raiß vffgeleget würdet, Soll die Ersten Raiß der Junge Meister vnd ein Jeder Meister, der seindt (seit) der nechsten zuuor verrichten Raiß Meister worden ist, Raißenn, Volgendts Nach der- sesben verprachten Ersten Raiß. wan es dem zirckhl Nach herumb vnd an Ihne, den Jungen vnd andern Meister, So das erste Mahl getzogen, wieder kumbt, Soll er vnd dieselbe Meister abermasen zu reisen schuldig sein. Zum vierdten. Do die Geschworne Meister einem Handt¬ wergk lassen zusamensagen, So sollen alle Meister, alt vnd Jung. In der stundt vnd an das Orth, welches man Inen antzeiget vnd Bestimbt, tzum Handtwergt khomben. Welcher aber die angestimbten Stunde versaumet, oder gar aussen pleibet, der soll Einem Handt- wergk, Ehe dasselb auffstehet — doch so ferun Er von den Geschwor- nen Meistern nicht vrlaub hat, Oder das Ine nit Herrn geschefft, Leibs noth oder andere Erhebliche vrsachen hindert — fünff groschen tzum wandel aufflegen. Zum Fünfften. Wan der Herr Obman vnd Ein Handtwergk Bey einander versamblet ist, Soll ein Itzlicher Meister Still vnd tzüchtig sein vnd mit vhleis hören vnd auffmercken, Was der herr Obman vnd Ein Handtwergk reden, Inen nichts Einreden, Bieß die- sesbe Außgeredt haben, oder das man Sie, die andern Meister, fraget Gleichfalls Soll einer den Andern, So ein Handtwergk beysammen ist, nicht lueg straffen noch luegen heissen, Bey Einem Gsößling Piers. Zum Sechsten. Wann Ein Meister Einem die arbeit ver- pieten wille, der soll das mit der Geschwornen Meister willen vnd wissen thun, vnd soll alsdann demselben Kein Meister so lang uicht arbeiten, Bies der ander Meister, dem man schuldig ist vnd der die arbeit hat verpieten lasjen, Entricht vnd Betzalt wirt, Bey Einem wandel: zehen groschen. Do aber der Meister Betzalt wirdt, Soll der- selb zu stundt an wider vmbsagen lassen, das die bezahlung gescheen sey vnd demselben Schuldtner wider gearbeitet werden müge.
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65 Zum Siebenden. Soll kein Meister dem andern keinen gesellen oder knecht Entpfrembden oder abdringen, Es haben sich dann Meister vnd gesell tzuuor mit einander ohne alle vhernere nachsprüche vertragen. Zum Achten. So ein gesell von seinem Meister ist, Soll ein Itzlicher Meister, der Ihn alß dann ferner In Arbeit zue fördern willens, Ihne, den gesellen, vff der herbrig ansprechen oder zusprechen lassen, ob er guetlich von seinem Meister abgeschieden sey oder nit Vud wofern Er In vngueten von seinem alten Meister abgeschieden, So soll Ihn kein Meister wieder den andern nicht vffuehmen, haltten noch fördern, damit nicht gezenckh vnd vnrath deraus Entstünde. Zum Neuudten. Wan ein Gesell von Einem Meister vor dem tziel ohne Redliche Erhebliche vrsachen vffstehet, Soll Ihn gleichermassen khein Meister wieder der andern vffnemen, Er habe dan Laub von dem Meister, des gesell Er geweßen ist. Zum Zehennden. Soll kem Meister den andern noch seinem Gesindt keine Kohlen auß den henden khauffen. Im fall aber Einer dem Andern, Ehe der so drumb kaufft, douon lest, In khauff stellet, der soll dem Haudtwergk zehen groschen verfallen sein. Zum Ailfften. Soll kein Meister Riemanden keinen Neu=- beschnittenen Fuß beschlagen, Er Erfahre sich dan des Eines grundts vnd hab Laub von dem Meister, der denselben fuß beschuitten hat, Bey straff Eines Clößling Piers, dem handwergh gehörig. Zum zwölfften. Soll kein Meister vff das Landt Nägel vnnd Eyßen tragen vnd darauff beschlagen, Sonders soll alles vor sein Schmidten gebracht werden, Bey straff: zehen groschen. Allein, do Einer Ein hinckhendt Pferdt, So zur Schmidten nit gehen khöndt, hette, dem sosl Er vff den hinckenden Fueß ein Eyßen zu hefften, ohne Schaden macht haben. Neben deme soll kein Meister noch andere alhier In der Stadt Eger noch in derselben Kreiß, außer der zweyen ordentlichen Jarmarckt kein frembde arbeit, die er selbsten nicht ge macht hat, allhier vffmn Marckt vnd Im Egerischen Creiß nit fail haben noch vorkhanffen Bey Eines Handtwergks straff. Gleichfalls sosl kein frembder oder Außlendischer Meister oder andere, der des handtwergks nicht were, frembde oder selbst gemachte wahr, außer der zweyer Jarmarckt alhier In Eger vnd derselben Creiß aucht nicht fail haben noch verkauffen, abermals bei voriger alter des handt- wergks strass. 5
65 Zum Siebenden. Soll kein Meister dem andern keinen gesellen oder knecht Entpfrembden oder abdringen, Es haben sich dann Meister vnd gesell tzuuor mit einander ohne alle vhernere nachsprüche vertragen. Zum Achten. So ein gesell von seinem Meister ist, Soll ein Itzlicher Meister, der Ihn alß dann ferner In Arbeit zue fördern willens, Ihne, den gesellen, vff der herbrig ansprechen oder zusprechen lassen, ob er guetlich von seinem Meister abgeschieden sey oder nit Vud wofern Er In vngueten von seinem alten Meister abgeschieden, So soll Ihn kein Meister wieder den andern nicht vffuehmen, haltten noch fördern, damit nicht gezenckh vnd vnrath deraus Entstünde. Zum Neuudten. Wan ein Gesell von Einem Meister vor dem tziel ohne Redliche Erhebliche vrsachen vffstehet, Soll Ihn gleichermassen khein Meister wieder der andern vffnemen, Er habe dan Laub von dem Meister, des gesell Er geweßen ist. Zum Zehennden. Soll kem Meister den andern noch seinem Gesindt keine Kohlen auß den henden khauffen. Im fall aber Einer dem Andern, Ehe der so drumb kaufft, douon lest, In khauff stellet, der soll dem Haudtwergk zehen groschen verfallen sein. Zum Ailfften. Soll kein Meister Riemanden keinen Neu=- beschnittenen Fuß beschlagen, Er Erfahre sich dan des Eines grundts vnd hab Laub von dem Meister, der denselben fuß beschuitten hat, Bey straff Eines Clößling Piers, dem handwergh gehörig. Zum zwölfften. Soll kein Meister vff das Landt Nägel vnnd Eyßen tragen vnd darauff beschlagen, Sonders soll alles vor sein Schmidten gebracht werden, Bey straff: zehen groschen. Allein, do Einer Ein hinckhendt Pferdt, So zur Schmidten nit gehen khöndt, hette, dem sosl Er vff den hinckenden Fueß ein Eyßen zu hefften, ohne Schaden macht haben. Neben deme soll kein Meister noch andere alhier In der Stadt Eger noch in derselben Kreiß, außer der zweyen ordentlichen Jarmarckt kein frembde arbeit, die er selbsten nicht ge macht hat, allhier vffmn Marckt vnd Im Egerischen Creiß nit fail haben noch vorkhanffen Bey Eines Handtwergks straff. Gleichfalls sosl kein frembder oder Außlendischer Meister oder andere, der des handtwergks nicht were, frembde oder selbst gemachte wahr, außer der zweyer Jarmarckt alhier In Eger vnd derselben Creiß aucht nicht fail haben noch verkauffen, abermals bei voriger alter des handt- wergks strass. 5
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66 Zum Dreytzehenden. Soll khein Meister in kein herbrig vnd Gasthaus lauffen vnd arbeit bestellen noch Einem tzue Ime Pitten, das Er bey Ime arbeiten lasien solle, Vielweniger Einem andern Meister Einen Wergkhman entfrembden. Welcher das thuet vnd mit wahrheit übersaget würde, Der soll Einem Handwergth zehen groschen tzur straff schuldig sein. Doch soll Jeder Meister der Obrigkeit, Einem Erbarn Rath alhier, wohin mans begert, zue arbeiten befuget sein. Zum viertzehenden. Soll ein Jeder Meister tzue Saunet Gloventag zu abendts In die Kirchen tzur vesper vnd dan den vol- genden tag Frue In die Predig khomben vnd das liebe heilich Gött- liche wort mit vleis anhören vnd Besuchen, Bey der Meisters Puß. Dieselbe täg über Soll Jeder Meister mit jeiner Ehewirtin beim Handtwergk erscheinen vnd den Gloyen verrichten helffen. Vherner soll auch kheiner sosche Gloyen Täge über keinen hader oder zanck anfangen, vielweniger Ein Messer oder andere wehren bey Ihme tzue Einem Handwergk tragen, alles bey verwürckhung dessesben tags der gantzen Ordten. 1) Ebenermassen Soll kein Meister sunsten tzue zu Einem versamleten Handtwergk kein Mesier, hamer noch ainicherlen wehr tragen, Bey einem Clößling Piers. Zum Fünfftzehenden. Do izue Sauct Gloneniag Ein Meister oder Meisterin kranck vnd mit Leibes Schwachheit Beladen were, oder ein Meisterin Im kindspedt lege, Soll der oder dieselbe soscher Leibs Noth halber der Ordten gefreyet sein. Zum Sechtzehenden. Wann ein Meister oder Meisterin todes abgaugen, sollen alle Meister vnd Meisterin, do Inen Bey der Puß gepodten, mit zu grabe gehen vnd nicht aussen pleiben, wesches aber, ausserhalb schwachheit oder andern beweglichen vrsachen, uit mitgehen warde, der soll fünff groschenn zur Straff vorfallenn seinn. Zum Siebentzehenden. Do Ein Meister ein Puß oder Straff verwürckht, Soll er die alsbalden, weil ein handtwergkh bei¬ samben ist, oder vffs Lengste In acht tagen darnach aufflegen vnd außrichten. Wo aber solches nicht geschicht, sol er alsdann stettigs solang Feyern, Bies er dieselbe Straff oder Pueß gentzlich vnd richtig gemacht hat. Zum Achtzehenden. Soll kein Meister keinen Lehrknecht ohne der Geschwornen Meister wissen vnd willen aufnehmen, sondern 1) D. h. es war ihm der Zutritt zu den Orten, wo die Festlichleiten statt- fanden, nicht gesiattet.
66 Zum Dreytzehenden. Soll khein Meister in kein herbrig vnd Gasthaus lauffen vnd arbeit bestellen noch Einem tzue Ime Pitten, das Er bey Ime arbeiten lasien solle, Vielweniger Einem andern Meister Einen Wergkhman entfrembden. Welcher das thuet vnd mit wahrheit übersaget würde, Der soll Einem Handwergth zehen groschen tzur straff schuldig sein. Doch soll Jeder Meister der Obrigkeit, Einem Erbarn Rath alhier, wohin mans begert, zue arbeiten befuget sein. Zum viertzehenden. Soll ein Jeder Meister tzue Saunet Gloventag zu abendts In die Kirchen tzur vesper vnd dan den vol- genden tag Frue In die Predig khomben vnd das liebe heilich Gött- liche wort mit vleis anhören vnd Besuchen, Bey der Meisters Puß. Dieselbe täg über Soll Jeder Meister mit jeiner Ehewirtin beim Handtwergk erscheinen vnd den Gloyen verrichten helffen. Vherner soll auch kheiner sosche Gloyen Täge über keinen hader oder zanck anfangen, vielweniger Ein Messer oder andere wehren bey Ihme tzue Einem Handwergk tragen, alles bey verwürckhung dessesben tags der gantzen Ordten. 1) Ebenermassen Soll kein Meister sunsten tzue zu Einem versamleten Handtwergk kein Mesier, hamer noch ainicherlen wehr tragen, Bey einem Clößling Piers. Zum Fünfftzehenden. Do izue Sauct Gloneniag Ein Meister oder Meisterin kranck vnd mit Leibes Schwachheit Beladen were, oder ein Meisterin Im kindspedt lege, Soll der oder dieselbe soscher Leibs Noth halber der Ordten gefreyet sein. Zum Sechtzehenden. Wann ein Meister oder Meisterin todes abgaugen, sollen alle Meister vnd Meisterin, do Inen Bey der Puß gepodten, mit zu grabe gehen vnd nicht aussen pleiben, wesches aber, ausserhalb schwachheit oder andern beweglichen vrsachen, uit mitgehen warde, der soll fünff groschenn zur Straff vorfallenn seinn. Zum Siebentzehenden. Do Ein Meister ein Puß oder Straff verwürckht, Soll er die alsbalden, weil ein handtwergkh bei¬ samben ist, oder vffs Lengste In acht tagen darnach aufflegen vnd außrichten. Wo aber solches nicht geschicht, sol er alsdann stettigs solang Feyern, Bies er dieselbe Straff oder Pueß gentzlich vnd richtig gemacht hat. Zum Achtzehenden. Soll kein Meister keinen Lehrknecht ohne der Geschwornen Meister wissen vnd willen aufnehmen, sondern 1) D. h. es war ihm der Zutritt zu den Orten, wo die Festlichleiten statt- fanden, nicht gesiattet.
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67 denselben sosches antzeigen, zu erkennen, ob Er fromb, Eines redlichen herkhombens vnd ehlicher geburt sey. Vherner soll ein Jedlicher Lehr¬ jung, Schmidt oder Wagner, zwey Ihar lang lernen, volgendts dem Lehrmeister Drey Egerische Schock (groschen), Ein Pettuch vnd ein haubtkies zulernen, deßgleichen dem herrn Obman von einem zue- samben gebot vier weißgroschen vnd Ins Handtwergk, do Er das lernet, Ein gulden vnd zwölff groschen geben. Welcher Meister aber einen Lehrknecht über die gebührlichen vierzehen tage helt vnd lehret, also das er ujf außgang solcher vierzehen tage hernacher erst vom Meister kumbt. So ist der Meister einem handtwergk zwölss groschen zur straff zu reichen schuldig. Zum Neuntzehenden. Soll khein Meister In vnd aufser der Stadt Eger, weder auf Schlössern noch andern heußern, khein Neue Schmidten auffzurichten macht haben, uoch Jemanden Eine tzue Panten vergönt oder Nachgelassen werden; Jedoch die itztsteenden vnd vorhandenen Erbschmiedten In vnd ausser der Stadt Eger, des- gleichen die Erbs vnd gemeine Schmidten In Eger Creiss. auffm Dörffern liegendt, als Eine zue Mülwoch, zum Liebenstein, tzue Haßlau, tzne Seebergkh. tzum Wildtstein, tzue Kienspergkh, tzue Franenreuth, zue Treuntz, zue Lohmen vnd zue Müleßen, die viel lange Jar gehaltten vnd gewesen, Mehr Eine zue Scheubenreuth, zue Vutersosan, zur Öde. Trebendorff vnd Nebanitz. Die sollen also Gemeine Schmidten sein vnd Pleiben. Aber sünsten außer diesen obangezeigten Erb= vnd Gemeinen Schmidten soll an keinem Orth vnd dorff Im Egrischen Creiß kein Schmidt noch Wagner gelieden noch geduldet, Sondern mit Ernst abgeschafft werden. Wo auch der- selb Schmidt oder Wagner betretten, Soll vielgedachter Ein Erbar Rath der Stadt Eger denselben zu straffen, Sich gegen Ime als Einem Störer zunerhaltten vnd das Handtwergk Ine auffzuhebenn macht habenn. Solch Ordnung, Stuckh vnd Articul haben Wohlgedachter Rath. Jedoch, wo Noth, vff wiederruffung vnd vorbesserung, mehrberürten beeden Handtwergken de Nouo concedirt vnd bewilliget Montags post ommum sanctorum, den andern Nonembris Nach Christi vnnsers Seeligmachers Geburth des Tauseunt Fünffhundert vnd Im Drey vnd Siebennttzigistenn Ihar. (Späterer Zusatz:) Zuuormerckhen. Demnach vorgehende Handt- werckhs Ordening Ein Ernuester vinnd weiser Burgermeister vnd Rath der Stadt Eger, als Obrigkheit derselben Burgern, beiden Er-
67 denselben sosches antzeigen, zu erkennen, ob Er fromb, Eines redlichen herkhombens vnd ehlicher geburt sey. Vherner soll ein Jedlicher Lehr¬ jung, Schmidt oder Wagner, zwey Ihar lang lernen, volgendts dem Lehrmeister Drey Egerische Schock (groschen), Ein Pettuch vnd ein haubtkies zulernen, deßgleichen dem herrn Obman von einem zue- samben gebot vier weißgroschen vnd Ins Handtwergk, do Er das lernet, Ein gulden vnd zwölff groschen geben. Welcher Meister aber einen Lehrknecht über die gebührlichen vierzehen tage helt vnd lehret, also das er ujf außgang solcher vierzehen tage hernacher erst vom Meister kumbt. So ist der Meister einem handtwergk zwölss groschen zur straff zu reichen schuldig. Zum Neuntzehenden. Soll khein Meister In vnd aufser der Stadt Eger, weder auf Schlössern noch andern heußern, khein Neue Schmidten auffzurichten macht haben, uoch Jemanden Eine tzue Panten vergönt oder Nachgelassen werden; Jedoch die itztsteenden vnd vorhandenen Erbschmiedten In vnd ausser der Stadt Eger, des- gleichen die Erbs vnd gemeine Schmidten In Eger Creiss. auffm Dörffern liegendt, als Eine zue Mülwoch, zum Liebenstein, tzue Haßlau, tzne Seebergkh. tzum Wildtstein, tzue Kienspergkh, tzue Franenreuth, zue Treuntz, zue Lohmen vnd zue Müleßen, die viel lange Jar gehaltten vnd gewesen, Mehr Eine zue Scheubenreuth, zue Vutersosan, zur Öde. Trebendorff vnd Nebanitz. Die sollen also Gemeine Schmidten sein vnd Pleiben. Aber sünsten außer diesen obangezeigten Erb= vnd Gemeinen Schmidten soll an keinem Orth vnd dorff Im Egrischen Creiß kein Schmidt noch Wagner gelieden noch geduldet, Sondern mit Ernst abgeschafft werden. Wo auch der- selb Schmidt oder Wagner betretten, Soll vielgedachter Ein Erbar Rath der Stadt Eger denselben zu straffen, Sich gegen Ime als Einem Störer zunerhaltten vnd das Handtwergk Ine auffzuhebenn macht habenn. Solch Ordnung, Stuckh vnd Articul haben Wohlgedachter Rath. Jedoch, wo Noth, vff wiederruffung vnd vorbesserung, mehrberürten beeden Handtwergken de Nouo concedirt vnd bewilliget Montags post ommum sanctorum, den andern Nonembris Nach Christi vnnsers Seeligmachers Geburth des Tauseunt Fünffhundert vnd Im Drey vnd Siebennttzigistenn Ihar. (Späterer Zusatz:) Zuuormerckhen. Demnach vorgehende Handt- werckhs Ordening Ein Ernuester vinnd weiser Burgermeister vnd Rath der Stadt Eger, als Obrigkheit derselben Burgern, beiden Er-
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68 samen handtwerckhen der Schmidt vnnd Wagner zugleich. Im vor- schinnen Fünfftzehen hundert drey vnnd Siebenzigistenn Jahr, denn andernn Monatsthag Nouembris mit jederzeit vorbehaltener ver- beßerung concedirt, vnd damit vmb derselben beferderung vund auf- nehmung Im handtwerckh begabt vnnd vorsehenn vnnd vber dißz gehörte handtwerckh an heut Inn vorsamletenn Rath bey vnns obermeltenn Rath Jnn ein Articul derselbenn habende handtwerckh Ordenung, weil ohne das sie sich thegsich vonn außlenndischen mehr dann einheimischen sterckhenn thetenn, zu weittern bitlich angehaltenn, vnnd wir nit allein schuldig sondern auch genaigt, die Ihrenn in derselbenn zunfften zue dero wolfarth zu beförderun, das demnach Ihrenn bittenn dohin Stadt gebenn vnd hiemit diese erweitterung vorbehaltlich künfftiger vorbeßerung Inen geben vnnd mitgetheilt vnnd sich derselben crefftiglich zugebrauchenn nachgelaßenn worden: Das nemlich So offt vnd vil hinfüro ein frembder des handtwerckhs der Schmidt vnnd Wagner, So uit eines Meisters Sohns oder sich zue eines Maisters Tochter oder deßen Wittib vorheuradt vmb das Meister Recht anhalten vnd Meister werden will, derselbe eher uit zugelaßenn werden soll, er habe dann Jnn die handtwerckhs Ladenn Sechs dahler Ein vund niedergesegt, vund darbei, sobaldt einer zum Meister vf gehörtenn Fall zugelaßenn vund angenommen, derselbe allweg schuldig sein soll, dem herrnu Obman Ein dahler vffzusegenn. Dieses Artieuss vnnd gegebener Ferner befreiurg sich dann gehört handtwerckh der Schmidt vnnd Wagner nebenn voriger Irer handt- wergs Ordenung in allenn zu gebrauchenn befugt sein vund darbei geschützt werden sollen, wie auch vmb nachrichtung sosches zu dero altenn befreyung vund handtwerckhs Ordennung anhero mit authen tisirung des domalen gewesenen Stadtschreibers handt vnderschrijft ordentlich gebracht vnnd beschribenn wordenn. Actum deun junfjt- zehenden Monatstag Septembris Nach Christi vusers herrn Ersösers vnd Sehligmachers geburth Im Funfizehenhundert zwey vnnd Neuntzigistenn Jahre. C(lemens). Holdorff Stadtschreiber. Original auf Pergament mit färbigen Initialen im Fasz. 372. Ordnung der Bufſchmiede und agner vom 16. Sept. 1609. 15 Wir Burgermeister vnd Rath der Stadt Eger hiemit vrkunden, das wir einem Ersamben Handtwerckh der Schmid vnd Wagner, vnsern Burgern vnd vnderwürffigen, zu abstellung der in Iren
68 samen handtwerckhen der Schmidt vnnd Wagner zugleich. Im vor- schinnen Fünfftzehen hundert drey vnnd Siebenzigistenn Jahr, denn andernn Monatsthag Nouembris mit jederzeit vorbehaltener ver- beßerung concedirt, vnd damit vmb derselben beferderung vund auf- nehmung Im handtwerckh begabt vnnd vorsehenn vnnd vber dißz gehörte handtwerckh an heut Inn vorsamletenn Rath bey vnns obermeltenn Rath Jnn ein Articul derselbenn habende handtwerckh Ordenung, weil ohne das sie sich thegsich vonn außlenndischen mehr dann einheimischen sterckhenn thetenn, zu weittern bitlich angehaltenn, vnnd wir nit allein schuldig sondern auch genaigt, die Ihrenn in derselbenn zunfften zue dero wolfarth zu beförderun, das demnach Ihrenn bittenn dohin Stadt gebenn vnd hiemit diese erweitterung vorbehaltlich künfftiger vorbeßerung Inen geben vnnd mitgetheilt vnnd sich derselben crefftiglich zugebrauchenn nachgelaßenn worden: Das nemlich So offt vnd vil hinfüro ein frembder des handtwerckhs der Schmidt vnnd Wagner, So uit eines Meisters Sohns oder sich zue eines Maisters Tochter oder deßen Wittib vorheuradt vmb das Meister Recht anhalten vnd Meister werden will, derselbe eher uit zugelaßenn werden soll, er habe dann Jnn die handtwerckhs Ladenn Sechs dahler Ein vund niedergesegt, vund darbei, sobaldt einer zum Meister vf gehörtenn Fall zugelaßenn vund angenommen, derselbe allweg schuldig sein soll, dem herrnu Obman Ein dahler vffzusegenn. Dieses Artieuss vnnd gegebener Ferner befreiurg sich dann gehört handtwerckh der Schmidt vnnd Wagner nebenn voriger Irer handt- wergs Ordenung in allenn zu gebrauchenn befugt sein vund darbei geschützt werden sollen, wie auch vmb nachrichtung sosches zu dero altenn befreyung vund handtwerckhs Ordennung anhero mit authen tisirung des domalen gewesenen Stadtschreibers handt vnderschrijft ordentlich gebracht vnnd beschribenn wordenn. Actum deun junfjt- zehenden Monatstag Septembris Nach Christi vusers herrn Ersösers vnd Sehligmachers geburth Im Funfizehenhundert zwey vnnd Neuntzigistenn Jahre. C(lemens). Holdorff Stadtschreiber. Original auf Pergament mit färbigen Initialen im Fasz. 372. Ordnung der Bufſchmiede und agner vom 16. Sept. 1609. 15 Wir Burgermeister vnd Rath der Stadt Eger hiemit vrkunden, das wir einem Ersamben Handtwerckh der Schmid vnd Wagner, vnsern Burgern vnd vnderwürffigen, zu abstellung der in Iren
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69 Handwerckh vor diesen eingerissenen vnordnung dann zu verpesserung vnd auffnehmen, auch guten gerücht Ires Handwerckhs, volgende Ordnung. stuckh vnd Articul vf heut dato, den Sechzehenden Monatstag Septembris Nach Christi vnsers herru erlösers vnd seligmachers ge¬ burth inn Sechzehenhundert vnd Neunten Jahr, auß günstigen willen erneuert, verpessert, concedirt vnd vergönnet haben; doch alles vs vnser widerruffen vnd pessere erkanttuus, in kurz oder lang, So wir vns hiemit vnd inskünfftig ahn alle einrede reserviren vnd vorbe- haltten thuen, deren sich ermeltes, ein Ersambes Handwerckh hinfüro vnd bis dahin richtig gebrauchen sollen vnd mögen. Nemblich vnd fürs erste. Do ein Schmid oder Wagner, so Ehelicher geburth vnd redlichen herkommens ist, auch seine Lehr Jahr alhie oder an einen andern zunfftmesigen ortt redlich außgestanden hat, will Maister werden, Soll derselbe sich bey einen Ersamben Hardwerckh angeben vnd bey einen Maister einstehen vnd vmbs Jahr arbeiten. Eines Meisters Sohn aber, oder do sich einer zu eines Meisters Tochter oder Wittib verheyratet, sollen sich zwar auch an geben, aber deß Arbeitens vmbs Jahr befreyet sein. Zum andern. Soll hinfüro keiner, er sey eines Maisters Sohn oder hab sich zu eines Maisters Tochter oder wittib verhey¬ ratet, oder hab auch vmbs Jahr gearbeitet, zum Meister uit auf genommen werden, Er hab dann nachvolgende Maisterstuekh zuuor geferttigt vnd sey damit bestanden, wie es in andern Reichstetten Üblichen vnd gebreuchlich, Nemblich, do Er ein Schmid ist, Soll mann Ihm erstlich ein Roß Fürreitten, welches Er vfs pest, als er kan, besichtigen, vnd do ers zur genüeg befichtigt, dasselbe wider dauon geführet werden vnd inmittels der Schmid zum Maisterstueckh greiffen vnd die Eisen vnd Nägel machen, Nachmals, wenn das Roß wider gebracht wird, dasselbe vf allen vier füssen beschlagen, wie sichs gebürth. Würde Er aber dasselbe blutig schneiden oder es hinckent von der Schmitten gehen, Soll er für keinen Meister passirn oder geduldet werden. Fürs ander, Soll einer ein dünn oder braittes peuhel 1) machen, so ohne mangel sei, zum dritten, einen halben fordern Stroßwagen beschlagen, wie sichs gebührt. — Ein Wagner aber soll zum Maisterstueckh machen einen Kutschen wagen sambt den hobel oder ein bahr Räther zu großen geschütz, wie sich solche zu ferttigen geziemet, welches vnter diesen beeden ein Ersamb Hand- 1) Bereits oben in der Einleitung erffärt.
69 Handwerckh vor diesen eingerissenen vnordnung dann zu verpesserung vnd auffnehmen, auch guten gerücht Ires Handwerckhs, volgende Ordnung. stuckh vnd Articul vf heut dato, den Sechzehenden Monatstag Septembris Nach Christi vnsers herru erlösers vnd seligmachers ge¬ burth inn Sechzehenhundert vnd Neunten Jahr, auß günstigen willen erneuert, verpessert, concedirt vnd vergönnet haben; doch alles vs vnser widerruffen vnd pessere erkanttuus, in kurz oder lang, So wir vns hiemit vnd inskünfftig ahn alle einrede reserviren vnd vorbe- haltten thuen, deren sich ermeltes, ein Ersambes Handwerckh hinfüro vnd bis dahin richtig gebrauchen sollen vnd mögen. Nemblich vnd fürs erste. Do ein Schmid oder Wagner, so Ehelicher geburth vnd redlichen herkommens ist, auch seine Lehr Jahr alhie oder an einen andern zunfftmesigen ortt redlich außgestanden hat, will Maister werden, Soll derselbe sich bey einen Ersamben Hardwerckh angeben vnd bey einen Maister einstehen vnd vmbs Jahr arbeiten. Eines Meisters Sohn aber, oder do sich einer zu eines Meisters Tochter oder Wittib verheyratet, sollen sich zwar auch an geben, aber deß Arbeitens vmbs Jahr befreyet sein. Zum andern. Soll hinfüro keiner, er sey eines Maisters Sohn oder hab sich zu eines Maisters Tochter oder wittib verhey¬ ratet, oder hab auch vmbs Jahr gearbeitet, zum Meister uit auf genommen werden, Er hab dann nachvolgende Maisterstuekh zuuor geferttigt vnd sey damit bestanden, wie es in andern Reichstetten Üblichen vnd gebreuchlich, Nemblich, do Er ein Schmid ist, Soll mann Ihm erstlich ein Roß Fürreitten, welches Er vfs pest, als er kan, besichtigen, vnd do ers zur genüeg befichtigt, dasselbe wider dauon geführet werden vnd inmittels der Schmid zum Maisterstueckh greiffen vnd die Eisen vnd Nägel machen, Nachmals, wenn das Roß wider gebracht wird, dasselbe vf allen vier füssen beschlagen, wie sichs gebürth. Würde Er aber dasselbe blutig schneiden oder es hinckent von der Schmitten gehen, Soll er für keinen Meister passirn oder geduldet werden. Fürs ander, Soll einer ein dünn oder braittes peuhel 1) machen, so ohne mangel sei, zum dritten, einen halben fordern Stroßwagen beschlagen, wie sichs gebührt. — Ein Wagner aber soll zum Maisterstueckh machen einen Kutschen wagen sambt den hobel oder ein bahr Räther zu großen geschütz, wie sich solche zu ferttigen geziemet, welches vnter diesen beeden ein Ersamb Hand- 1) Bereits oben in der Einleitung erffärt.
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70 werckh Ihm aufflegen wird, vnd noch insonderheit einen halben fördern Wagen. Vnd mit welchen vnter diesen Maisterstueckhen einer bestehet, es sey mit den Hufschlag oder wafsenwerckh, das soll er treiben vnd deß andern so lang müssig stehen, bis Er damit auch verfahren. Bestehet er aber auf beeden, So mag er auch beede zu- gleich mit einander treiben. Welcher aber bey den allein pleiben will, damit Er bestanden ist, es sey der Hufschlag oder Wajfenwerckh, der soll das andere daneben zu treiben unverbunden sein. Ob aber zum dritten einer mit seinen Meisterstuckhen ge fallen wer, Es sey Schmid oder Wagner, der mag sich in einen viertl Jahr bey einen Ersamben Handwerchh wider angeben vund das Meisterstueckh von neuen wider für die handt uchmen vnd, do er alßdann bestehet, Soll Er alßdann uichts minder zum Meister- recht befördert werden. Furs vierte. Wenn ein Schmid oder wagner mit den Maisterrecht verfehrt, Soll derselbe, do Er eines Maisters Sohn ist ader sich zu eines Maisters Tochter oder wittib verheyratet, Soll derselbe dem herru Obman einen Thaler vnd dem Handwerckh auch einen Tahler geben. Ein frembder aber, so koins Maisters Sohn ist, noch sich mit eines Maisters Wittib oder Tochter vercheligt, Soll dem herrn Obman zwen vnd einem Ersamben Handtwerckh Sechs Tahler inn die Laden zu reichen schuldig sein, vnd beneben soll ein Jeder, so allso mit den Maisterstueckh verfahren vnd bestanden, es sey eines Maisters Sohn oder ein frembder, dem herrn Obman vnd den Geschwornen Maistern, welche das Maisterstueckh besichtigt, eine Mahlzeit nach seinen vermögen zu reichen schuldig sein. Zum Fünfften. Welcher allso Meister worden ist, Der soll solang, bis Ihn ein anderer ablöst, junger Meister pleiben vnnd alles, was Ihm von den Geschwornen Maistern eines Ehrnuhesten Hochweisen Raths, deß Herrn Obmans oder eines Ersamben Hand- wercks wegen beuohlen wird, mit sondern getreuen Fleiß thuen vnd verrichten. Eines Maisters Sohn oder einer, so eines Meisters Wittib oder Tochter zur Ehe nembt, soll dessen befreyet sein. Im Fall sich aber begeben möcht, das ein Junger Meister mit Todt abgehen oder sich an andere Ortt wenden möcht, Soll derjienige, so vor Ihn Junger Meister gewesen, wider ins Junge Meisterambt tretten vnd dieselbe verrichtung, bis Er durch einen andern dauon loß gemacht wird, auff sich nehmen.
70 werckh Ihm aufflegen wird, vnd noch insonderheit einen halben fördern Wagen. Vnd mit welchen vnter diesen Maisterstueckhen einer bestehet, es sey mit den Hufschlag oder wafsenwerckh, das soll er treiben vnd deß andern so lang müssig stehen, bis Er damit auch verfahren. Bestehet er aber auf beeden, So mag er auch beede zu- gleich mit einander treiben. Welcher aber bey den allein pleiben will, damit Er bestanden ist, es sey der Hufschlag oder Wajfenwerckh, der soll das andere daneben zu treiben unverbunden sein. Ob aber zum dritten einer mit seinen Meisterstuckhen ge fallen wer, Es sey Schmid oder Wagner, der mag sich in einen viertl Jahr bey einen Ersamben Handwerchh wider angeben vund das Meisterstueckh von neuen wider für die handt uchmen vnd, do er alßdann bestehet, Soll Er alßdann uichts minder zum Meister- recht befördert werden. Furs vierte. Wenn ein Schmid oder wagner mit den Maisterrecht verfehrt, Soll derselbe, do Er eines Maisters Sohn ist ader sich zu eines Maisters Tochter oder wittib verheyratet, Soll derselbe dem herru Obman einen Thaler vnd dem Handwerckh auch einen Tahler geben. Ein frembder aber, so koins Maisters Sohn ist, noch sich mit eines Maisters Wittib oder Tochter vercheligt, Soll dem herrn Obman zwen vnd einem Ersamben Handtwerckh Sechs Tahler inn die Laden zu reichen schuldig sein, vnd beneben soll ein Jeder, so allso mit den Maisterstueckh verfahren vnd bestanden, es sey eines Maisters Sohn oder ein frembder, dem herrn Obman vnd den Geschwornen Maistern, welche das Maisterstueckh besichtigt, eine Mahlzeit nach seinen vermögen zu reichen schuldig sein. Zum Fünfften. Welcher allso Meister worden ist, Der soll solang, bis Ihn ein anderer ablöst, junger Meister pleiben vnnd alles, was Ihm von den Geschwornen Maistern eines Ehrnuhesten Hochweisen Raths, deß Herrn Obmans oder eines Ersamben Hand- wercks wegen beuohlen wird, mit sondern getreuen Fleiß thuen vnd verrichten. Eines Maisters Sohn oder einer, so eines Meisters Wittib oder Tochter zur Ehe nembt, soll dessen befreyet sein. Im Fall sich aber begeben möcht, das ein Junger Meister mit Todt abgehen oder sich an andere Ortt wenden möcht, Soll derjienige, so vor Ihn Junger Meister gewesen, wider ins Junge Meisterambt tretten vnd dieselbe verrichtung, bis Er durch einen andern dauon loß gemacht wird, auff sich nehmen.
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71 Zum Sechsten. (Diefer Artikel stimmt mit dem ersten Artikel der vorhergehenden Ordnung, Nr. 14, vom 2. November 1573, wörtlich überein.) Zum Siebenden. (Ebenso mit dem dritten Artikel.) Zum Achten. (Ebenso mit dem vierten Artikel.) Zum Neunten. (Ebenso mit dem fünften Artikel.) Zum Zehenden. (Ebeuso mit dem sechsten Artikel, nur wird hier im zehnten Artikel die Strafe auf einen Taler erhöht [oben: zehn Groschen.]) Zum Eilfften. (Ebenso mit dem siebenten Artikel.) Zum Zwölfften. (Ebenso mit dem achten Artikel.) Zum Dreizehenden. (Ebenso mit dem neunten Artikel.) Zum Vierzehenden. (Ebenso mit dem zehnten Artikel, uur mit Abänderung der Strafe: ein Taler statt zehn Groschen.) Zum Fünffzehenden. (Ebenso mit dem elften Artikel.) Zum Sechzehenden. (Ebenso mit dem zwölften Artikel.) Zum Siebenzehenden. (Ebenso mit dem dreizehnten Artikel, uur mit Abänderung der Strafe: ein Taler statt zehn Groschen.) Zum Achtzehenden. (Ebenso mit dem vierzehnten Artikel.) Zum Neunzehenden. (Ebenso mit dem fünfzehuten Artikel.) Zum Zwanzigsten. (Ebenso mit dem sechzehnten Artikel.) Zum Ein vnd Zwanzigsten. (Ebenso mit dem siebzehnten Artikel.) Zum Zwey vnd Zwanzigsten. (Ebeuso mit dem acht- zehnten Artikel, uur wird jetzt die Lehrzeit bei den Schmieden und Wagner von zwei Jahren anf drei Jahre erhöht.) Zum Drey vnd Zwanzigsten. (Ebenso mit dem neun- zehnten Artikel.) Zum Vier vnd Zwanzigsten. Soll Niemandt macht haben, alte Wägen oder dergleichen arbeyt bey einem Meister, dessen Werckman Er nit ist, zu tauschen, oder auch Nene Wägen zu kauffen, Es sey dann, das sich Jemand zuuor mit dem Meister, bey dem er hat arbeiten lassen, berechnet vnd denselben ausgezahlt hab, Bey straff: vier thaler. (Georg) Podensteiner. Stadtschreiber. Original auf Pergament in Buchsorm im Fasz. 372.
71 Zum Sechsten. (Diefer Artikel stimmt mit dem ersten Artikel der vorhergehenden Ordnung, Nr. 14, vom 2. November 1573, wörtlich überein.) Zum Siebenden. (Ebenso mit dem dritten Artikel.) Zum Achten. (Ebenso mit dem vierten Artikel.) Zum Neunten. (Ebenso mit dem fünften Artikel.) Zum Zehenden. (Ebeuso mit dem sechsten Artikel, nur wird hier im zehnten Artikel die Strafe auf einen Taler erhöht [oben: zehn Groschen.]) Zum Eilfften. (Ebenso mit dem siebenten Artikel.) Zum Zwölfften. (Ebenso mit dem achten Artikel.) Zum Dreizehenden. (Ebenso mit dem neunten Artikel.) Zum Vierzehenden. (Ebenso mit dem zehnten Artikel, uur mit Abänderung der Strafe: ein Taler statt zehn Groschen.) Zum Fünffzehenden. (Ebenso mit dem elften Artikel.) Zum Sechzehenden. (Ebenso mit dem zwölften Artikel.) Zum Siebenzehenden. (Ebenso mit dem dreizehnten Artikel, uur mit Abänderung der Strafe: ein Taler statt zehn Groschen.) Zum Achtzehenden. (Ebenso mit dem vierzehnten Artikel.) Zum Neunzehenden. (Ebenso mit dem fünfzehuten Artikel.) Zum Zwanzigsten. (Ebenso mit dem sechzehnten Artikel.) Zum Ein vnd Zwanzigsten. (Ebenso mit dem siebzehnten Artikel.) Zum Zwey vnd Zwanzigsten. (Ebeuso mit dem acht- zehnten Artikel, uur wird jetzt die Lehrzeit bei den Schmieden und Wagner von zwei Jahren anf drei Jahre erhöht.) Zum Drey vnd Zwanzigsten. (Ebenso mit dem neun- zehnten Artikel.) Zum Vier vnd Zwanzigsten. Soll Niemandt macht haben, alte Wägen oder dergleichen arbeyt bey einem Meister, dessen Werckman Er nit ist, zu tauschen, oder auch Nene Wägen zu kauffen, Es sey dann, das sich Jemand zuuor mit dem Meister, bey dem er hat arbeiten lassen, berechnet vnd denselben ausgezahlt hab, Bey straff: vier thaler. (Georg) Podensteiner. Stadtschreiber. Original auf Pergament in Buchsorm im Fasz. 372.
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72 Ordnung der Hutmacher um 1460. Zuuormercken der Hantwergks gewonheit der hut macher In der loblichen stath alhie zcu Eger. So einer ein maister der hutmacher werden will, So soll er am ersten purgerrecht haben von einem erberu hoch¬ weysen rath. Darnach, so er ausf genumen wirt von vnsern herru obman vnd von ein hantwergk, So soll er ein hantwergk verpaden1) Maister vnd maisterin. darnach soll er eym hantwergk geben, maister vnd maisterin, ein mall (eine Mahlzeit). darnach soll er auff legen dreyssig grosch auff den tisch Egrischer müncz Stat vnd landßwering, vnd dasselbig gest gehort in dy puchjen der maister. darnach, so er faill haben will, so soll er sein schragen vnden an seczen vnder den andern maistern vnd er soll auch vmbjagen Ein hantwergk, als offt man sein bedorffen ist. Er soll auch kein lerknecht dingen, Er sey dan ein Jare maister gewest. auch soll er serknecht dingen vnd auif nemen, dy ein hantwergk genugsam vnd tuglich sein. Er soll auch kein lenger dingen, dan drei Jare vnd kein kurczer, dan drei Jare, vnd so er ein lerknecht dingt, derselbe lerknecht soll einsegen ein pfunt wachs in dy puchsen oder souil geldes, vnd so er eingedingt hat, darnach soll er in dreyen Jaren kein mer dingen; darvmb soll ym der lerknecht verpurgen sechs gute schogk, vnd darnach, so einer auß gelerut, So soll er ein Jar wandern, ee vnd er maister wirt, auch mer. so ein erbergs hantwergk pei einander ist, es sey zu trincken oder woe das sei, vnd welcher ein hader oder vnwillen mit dem andern werdt an- heben In gegenwertikeit der meister, der soll in der maister stroff sein nach erkentnuß vnsers hochweysen herrn obmans vnd eins hant wergks. Es soll auch keiner kein were pei ym tragen, woe dy meister pei einander sein. Zuuormercken, wie sich dy gesellen vnsers hantwergk der hutmacher halden sollen. So einer kumpt gewandert alhie her genn Eger, so sol Er in der gesellen vater haws, den Sie zu der zeit haben, einzihen vnd in keines maisters haws, vnd hat der vor alhie nicht gearbait, der soll einlegen in der gesellen puchsen zwen meischner Egrischer müncz oder zwelff egrisch haller, darnach, alldyweil er alhye zw Eger erbait, alle suntag ein meischner oder sechs egrisch haller einlegen in dy puchsen, vnd dy puchs sol inhaben der gesellen vater. darczw sie ein wandern2), vnd der eldest virer soll haben ein slussel 16 1) Weder bei Lexer noch Grimm. Vermutlich eine Einlage zahlen. 2) Wählen, bestimmen.
72 Ordnung der Hutmacher um 1460. Zuuormercken der Hantwergks gewonheit der hut macher In der loblichen stath alhie zcu Eger. So einer ein maister der hutmacher werden will, So soll er am ersten purgerrecht haben von einem erberu hoch¬ weysen rath. Darnach, so er ausf genumen wirt von vnsern herru obman vnd von ein hantwergk, So soll er ein hantwergk verpaden1) Maister vnd maisterin. darnach soll er eym hantwergk geben, maister vnd maisterin, ein mall (eine Mahlzeit). darnach soll er auff legen dreyssig grosch auff den tisch Egrischer müncz Stat vnd landßwering, vnd dasselbig gest gehort in dy puchjen der maister. darnach, so er faill haben will, so soll er sein schragen vnden an seczen vnder den andern maistern vnd er soll auch vmbjagen Ein hantwergk, als offt man sein bedorffen ist. Er soll auch kein lerknecht dingen, Er sey dan ein Jare maister gewest. auch soll er serknecht dingen vnd auif nemen, dy ein hantwergk genugsam vnd tuglich sein. Er soll auch kein lenger dingen, dan drei Jare vnd kein kurczer, dan drei Jare, vnd so er ein lerknecht dingt, derselbe lerknecht soll einsegen ein pfunt wachs in dy puchsen oder souil geldes, vnd so er eingedingt hat, darnach soll er in dreyen Jaren kein mer dingen; darvmb soll ym der lerknecht verpurgen sechs gute schogk, vnd darnach, so einer auß gelerut, So soll er ein Jar wandern, ee vnd er maister wirt, auch mer. so ein erbergs hantwergk pei einander ist, es sey zu trincken oder woe das sei, vnd welcher ein hader oder vnwillen mit dem andern werdt an- heben In gegenwertikeit der meister, der soll in der maister stroff sein nach erkentnuß vnsers hochweysen herrn obmans vnd eins hant wergks. Es soll auch keiner kein were pei ym tragen, woe dy meister pei einander sein. Zuuormercken, wie sich dy gesellen vnsers hantwergk der hutmacher halden sollen. So einer kumpt gewandert alhie her genn Eger, so sol Er in der gesellen vater haws, den Sie zu der zeit haben, einzihen vnd in keines maisters haws, vnd hat der vor alhie nicht gearbait, der soll einlegen in der gesellen puchsen zwen meischner Egrischer müncz oder zwelff egrisch haller, darnach, alldyweil er alhye zw Eger erbait, alle suntag ein meischner oder sechs egrisch haller einlegen in dy puchsen, vnd dy puchs sol inhaben der gesellen vater. darczw sie ein wandern2), vnd der eldest virer soll haben ein slussel 16 1) Weder bei Lexer noch Grimm. Vermutlich eine Einlage zahlen. 2) Wählen, bestimmen.
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73 vnd der gesworn maister auch ein slussel, den gesellen zw gut, darmit, das etwen nicht zwen gesellen dy slussel hetten vnd das gelt herauß nemen vnd on (anbringen) würden, das ander gesellen lang eingelegt vnd vorspart hetten. Vud so ein gesell herkumpt, So soll man ym schencken nach des hantwergks gewonhait am suntag vnd nicht in der wochen. So aber ein gesell gewandert kumpt in der wochen, der erbait hett, So sollen dyj virer mit ym vertrincken zwen groschen vnd nicht mer. Trincken sie aber mer, das soll ir zalung sein vnd antreffen vnd sollen yn darnach in des meisters haws weysen. So er aber kein arbait hat, So mugen sy mit ym vertrincken vier groschen vnd auch nicht mer vnd sollen ym darmit schencken auß vnd ein vnd das thor weysen. Vnd auch, so ein maister ein gesellen vrlawb geb in der wochen, So soll er ym gancz wochenson geben vnd nechts ab brechen. Vud auch, so ein gesell vrsawb nem in der wochen, so soll ym der maister kein lon pflichtig sein zw geben, vnd in der weichnachts- wochen, osterwochen vnd pfingstwochen ist der meister den gesellen kein wochenson pfligtig zw geben. Also hab sich ein Ider dornach zu richten. Original auf Papier im Fasz. 377. Die an zwei Stellen vorkommenden Verbesserungen rühren von der Hand des Augustin Funk her, der von 1462 bis 1464 Stadtschreiber war. 17 Ordnung der Hutmacher vom 2. Mai 1524. Zu wissen, das nach cristi geburt funffzehenhundert vnd ym vierondzwainczigisten Jare, am montag nach dem Suntag vocem jocunditatis, ein erber Rate alhie zu Eger dem hantwergk der hut- macher auff Ir vleissige bete, von Irs guten gerüchts, nucz vnd besserung wegen, dise nachuolgende artikel zugelassen vnd geben hat; Doch auff eins erbern Rats in kurcz oder leng widerruffen vnd besser erkentnus. Item, So einer auff gemelten hantwerg nu hinfůro Maister werden wil, derselb sol sein vier maister Stuck vor den maistern des hantwergs mit seiner kunst beweren vnnd hernach genente stuck machen, Nemlich einen praittenprelatenhutt, einen praitten schuappen hut, ein hut, wie die Burger tragen vnd ein par Socken als lang, das die einem Mann, souerr Er zwißlacht 1) ist, 1) über die Bedeutung dieses Wortes wurde bereits in der Einleitung ge ſprochen.
73 vnd der gesworn maister auch ein slussel, den gesellen zw gut, darmit, das etwen nicht zwen gesellen dy slussel hetten vnd das gelt herauß nemen vnd on (anbringen) würden, das ander gesellen lang eingelegt vnd vorspart hetten. Vud so ein gesell herkumpt, So soll man ym schencken nach des hantwergks gewonhait am suntag vnd nicht in der wochen. So aber ein gesell gewandert kumpt in der wochen, der erbait hett, So sollen dyj virer mit ym vertrincken zwen groschen vnd nicht mer. Trincken sie aber mer, das soll ir zalung sein vnd antreffen vnd sollen yn darnach in des meisters haws weysen. So er aber kein arbait hat, So mugen sy mit ym vertrincken vier groschen vnd auch nicht mer vnd sollen ym darmit schencken auß vnd ein vnd das thor weysen. Vnd auch, so ein maister ein gesellen vrlawb geb in der wochen, So soll er ym gancz wochenson geben vnd nechts ab brechen. Vud auch, so ein gesell vrsawb nem in der wochen, so soll ym der maister kein lon pflichtig sein zw geben, vnd in der weichnachts- wochen, osterwochen vnd pfingstwochen ist der meister den gesellen kein wochenson pfligtig zw geben. Also hab sich ein Ider dornach zu richten. Original auf Papier im Fasz. 377. Die an zwei Stellen vorkommenden Verbesserungen rühren von der Hand des Augustin Funk her, der von 1462 bis 1464 Stadtschreiber war. 17 Ordnung der Hutmacher vom 2. Mai 1524. Zu wissen, das nach cristi geburt funffzehenhundert vnd ym vierondzwainczigisten Jare, am montag nach dem Suntag vocem jocunditatis, ein erber Rate alhie zu Eger dem hantwergk der hut- macher auff Ir vleissige bete, von Irs guten gerüchts, nucz vnd besserung wegen, dise nachuolgende artikel zugelassen vnd geben hat; Doch auff eins erbern Rats in kurcz oder leng widerruffen vnd besser erkentnus. Item, So einer auff gemelten hantwerg nu hinfůro Maister werden wil, derselb sol sein vier maister Stuck vor den maistern des hantwergs mit seiner kunst beweren vnnd hernach genente stuck machen, Nemlich einen praittenprelatenhutt, einen praitten schuappen hut, ein hut, wie die Burger tragen vnd ein par Socken als lang, das die einem Mann, souerr Er zwißlacht 1) ist, 1) über die Bedeutung dieses Wortes wurde bereits in der Einleitung ge ſprochen.
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74 geen, mit laschen oben umbher. Demselben, der also maister werden wil, dem sol verguntt werden, zu einem maister, wo er wil sein werckstatt zuuorseihen, sulche maister Stuck zu machen mit seiner hant. doch sol Im derselb maister, do ers bey yym macht. Im dorzu nicht behulffsich sein mit der hant, sich auch selbs mit allen wergk- zeug zuuorlegen. Wo nu die maisterstuck verfertigt sein, Sol er die vor ein Obman vnd einen hantwergk jurtragen vnd erkennen lajsen, ab die genugsam sein. wo aher ein Obman vnd das hantwergk dieselben nit vor genugsam erkenntten, So sol er ein hall-s Jar Innen halten vnd sich mit seinen hantwergk gesellenweis üben, biß er die gemelten maister stuck gelernt. Wo sich aber ein Obman vnd das hantwergk derhalben uit veraynen móchten, so sol das jür ein erbern Rate, dorumb erkennen zu lassen, bracht werden. So aber einer, wie an gezaigt, bestet, so sol er die maisterstuck von einem hantwergk vmb einen halben gulden Reinisch lósen, dorzu einem Obiman, was ym sust, so cin hautwergk zusammen geet, geben wirt, antworten. Eins maisters Sun sol für sulchen halben gulden uit mer, denn ein ort zu geben schuldig sein. Original auf Papier im Fasz. 377. Handschrift des Stadtschreibers Sebaslian Schönstetters 1504 1542. 18 Ordnung der Hutmacher vom 5. Jänner 1536. Nach Cristi vnujers lieben herrn geburt Funfizehenhundert vund ym Sechs vnd dreisfigisten Jare, am abent der heiligen dreien Konigen hat ein Erbar Rate alhie zw Eger auff der Maister des hantwergs der hutmacher, Irer mitburger vnd vnderthanen, hoch¬ vleissig ansuchen vund Bieten vmb Ires Nucz. erhaltung vnd besse- rung wegen nachvolgende artikel zw anderer Satzung. Ordnung vund stucken, mit welchen Sie zuuor auch von einem erbern Rate nach vermůge zwaier zetteln 1) begabet vnd versehen, die auch in Iren crefften vnnd wirden bleiben sallen, abermalen nachgelassen vund zugeben, sich derselben zugebrauchen vnnd zu halden, doch aujf eines erbern Rats in kurz ader leung enderung, widerrusfen vnd besser erkentnus, hierinnen vorbehalden haben wollen. Item, das Nu hinfurder die Meister egemelts hantwergs die die gezogen hůte, in waß Farben die sein, arbaiten vund machen 11) Die beiden vorangehenden Ordnungen Nr. 16 und 17.
74 geen, mit laschen oben umbher. Demselben, der also maister werden wil, dem sol verguntt werden, zu einem maister, wo er wil sein werckstatt zuuorseihen, sulche maister Stuck zu machen mit seiner hant. doch sol Im derselb maister, do ers bey yym macht. Im dorzu nicht behulffsich sein mit der hant, sich auch selbs mit allen wergk- zeug zuuorlegen. Wo nu die maisterstuck verfertigt sein, Sol er die vor ein Obman vnd einen hantwergk jurtragen vnd erkennen lajsen, ab die genugsam sein. wo aher ein Obman vnd das hantwergk dieselben nit vor genugsam erkenntten, So sol er ein hall-s Jar Innen halten vnd sich mit seinen hantwergk gesellenweis üben, biß er die gemelten maister stuck gelernt. Wo sich aber ein Obman vnd das hantwergk derhalben uit veraynen móchten, so sol das jür ein erbern Rate, dorumb erkennen zu lassen, bracht werden. So aber einer, wie an gezaigt, bestet, so sol er die maisterstuck von einem hantwergk vmb einen halben gulden Reinisch lósen, dorzu einem Obiman, was ym sust, so cin hautwergk zusammen geet, geben wirt, antworten. Eins maisters Sun sol für sulchen halben gulden uit mer, denn ein ort zu geben schuldig sein. Original auf Papier im Fasz. 377. Handschrift des Stadtschreibers Sebaslian Schönstetters 1504 1542. 18 Ordnung der Hutmacher vom 5. Jänner 1536. Nach Cristi vnujers lieben herrn geburt Funfizehenhundert vund ym Sechs vnd dreisfigisten Jare, am abent der heiligen dreien Konigen hat ein Erbar Rate alhie zw Eger auff der Maister des hantwergs der hutmacher, Irer mitburger vnd vnderthanen, hoch¬ vleissig ansuchen vund Bieten vmb Ires Nucz. erhaltung vnd besse- rung wegen nachvolgende artikel zw anderer Satzung. Ordnung vund stucken, mit welchen Sie zuuor auch von einem erbern Rate nach vermůge zwaier zetteln 1) begabet vnd versehen, die auch in Iren crefften vnnd wirden bleiben sallen, abermalen nachgelassen vund zugeben, sich derselben zugebrauchen vnnd zu halden, doch aujf eines erbern Rats in kurz ader leung enderung, widerrusfen vnd besser erkentnus, hierinnen vorbehalden haben wollen. Item, das Nu hinfurder die Meister egemelts hantwergs die die gezogen hůte, in waß Farben die sein, arbaiten vund machen 11) Die beiden vorangehenden Ordnungen Nr. 16 und 17.
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75 sollen vnnd můgen, doch nemlichen ein ider maister in seinem haws ader herberig mit seinem gesinde vund keinen hute auß dem haws ader herberig zuzichen ader zumachen nit gebenn, denn allein, wie angezaigt, in seinem haws vnd werckstat mit denen, die das hant wergk gelernt haben, bei einem wandel, welcher das überfür, nach rate vnnd voraynignng Irs Obmans vund eines hantwergs. Wo ader die Maister, einer oder mehr, solche arbeit zu machen nicht vermochtten, der ader dieselben můgen solche arbeit vnd hute anderer Ort vund ende kauffen, domit man die bei Inen zu finden hab. Item außlendischen Maistern vnnd die alhie nit Ir woning haben sol uit gestat ader nachgelassen worden, angemelte gezogene hüte alhie In Stat vnnd Lande fail zu haben ader zuuorkauffen, allein in den zwaien Jarmerckttenn. So die Maister solchs, das das nit gehalden, erfaren würden, sollen sie es einem Burgermeister au zaigen, dor auff Inen geburliche antwort vnd Ratschaffung be gegnen sol. Item die Creiner Burger, mitburger vnd vnderthanen dieser Stat, die des hantwergs uit sein, sollen solche arbeit uit herbringen, auch weder in den Jarmerckten, wochen Mercktten, noch sust In Stat noch Landtt uit faile haben. Wo das von Imanden überfarenn, will sich ein erber Rate gegen dem hantwergk aller pillikait, wie gen denselben zuuorhalden, erweisen. Original auf Papier im Fasz. 377. Handschrift des vorgenannten Stadt schreibers Sebastian Schönstetter. Geſellen-Ordnung der Kürſchner vom 18. Juni 1488. 19 Vermerckt des hantwergs der kurschnergesellen gerech¬ tikait, Stuck vnd artikell, die in von einem Erbern Rate zw Eger alhie auf heut, Mitwochs nach viti. Anno etc. ym achtvndachtzigisten Jar aws gnaden vnd gunstlichen willen vnd nit aws gerechtikait vernewet, gegeben vnd zugelassen sein, doch auf eins Erbern Rats in kurz ader leng verenderung vnd besser erkentnus, dorinn ein Erber Rate die macht allzeit behalden wil, on alle einrede. Item zum ersten. Das sie, auch ein Iglicher Maisters Sun vnd Stat kinder, alle vierzehen tage ains (eigens) in die herberig geen vnd ein Meißner (groschen) auflegen, vnd die zu noturfft ge brauchen vnd auch domit die herberig halden sollen.
75 sollen vnnd můgen, doch nemlichen ein ider maister in seinem haws ader herberig mit seinem gesinde vund keinen hute auß dem haws ader herberig zuzichen ader zumachen nit gebenn, denn allein, wie angezaigt, in seinem haws vnd werckstat mit denen, die das hant wergk gelernt haben, bei einem wandel, welcher das überfür, nach rate vnnd voraynignng Irs Obmans vund eines hantwergs. Wo ader die Maister, einer oder mehr, solche arbeit zu machen nicht vermochtten, der ader dieselben můgen solche arbeit vnd hute anderer Ort vund ende kauffen, domit man die bei Inen zu finden hab. Item außlendischen Maistern vnnd die alhie nit Ir woning haben sol uit gestat ader nachgelassen worden, angemelte gezogene hüte alhie In Stat vnnd Lande fail zu haben ader zuuorkauffen, allein in den zwaien Jarmerckttenn. So die Maister solchs, das das nit gehalden, erfaren würden, sollen sie es einem Burgermeister au zaigen, dor auff Inen geburliche antwort vnd Ratschaffung be gegnen sol. Item die Creiner Burger, mitburger vnd vnderthanen dieser Stat, die des hantwergs uit sein, sollen solche arbeit uit herbringen, auch weder in den Jarmerckten, wochen Mercktten, noch sust In Stat noch Landtt uit faile haben. Wo das von Imanden überfarenn, will sich ein erber Rate gegen dem hantwergk aller pillikait, wie gen denselben zuuorhalden, erweisen. Original auf Papier im Fasz. 377. Handschrift des vorgenannten Stadt schreibers Sebastian Schönstetter. Geſellen-Ordnung der Kürſchner vom 18. Juni 1488. 19 Vermerckt des hantwergs der kurschnergesellen gerech¬ tikait, Stuck vnd artikell, die in von einem Erbern Rate zw Eger alhie auf heut, Mitwochs nach viti. Anno etc. ym achtvndachtzigisten Jar aws gnaden vnd gunstlichen willen vnd nit aws gerechtikait vernewet, gegeben vnd zugelassen sein, doch auf eins Erbern Rats in kurz ader leng verenderung vnd besser erkentnus, dorinn ein Erber Rate die macht allzeit behalden wil, on alle einrede. Item zum ersten. Das sie, auch ein Iglicher Maisters Sun vnd Stat kinder, alle vierzehen tage ains (eigens) in die herberig geen vnd ein Meißner (groschen) auflegen, vnd die zu noturfft ge brauchen vnd auch domit die herberig halden sollen.
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76 Item, das Ir kainer kain Montag Feyern sol. es sen dann, das einer vrsach hab, dodurch er feyer. Welcher aber den Montag on vrsach Feyert, Sol die gancz wochen Feyern. Item, das der Gesellen herberig bey einem Biderbman sey, do kain Maister des hantwergs wonhafftig ynnen sen. Item, das sie in vierzehen tagen, Summer vnd Winters, eins, vnd susten nicht mer, gen (zum) pade můgen geen allweg, wenn es zway geslagen hat. Item. das sich die Gesellen ontereinander on des Obmans der gejworen Maister vnd des hantwergs wissen vnd willen nit püssen (strafen) sollen. Item, ab die Gesellen mit eynem Erberu Rate ader eym hantwerg ader susten ymants, wie das zukom vnd geschee, stössig vnd dorumb außtreten würden, So sollen sie kains maisters Sun ader Statkint hinaws zw in nicht Noten noch zudringen haben. Item. Solcher zettel in gleicher haltung haben dic Maister vnd die gesellen, Iglicher tayll eine, dornach zu richten. Item, wenn die gesellen ein zusampot haben, vnd welcher geselle aussenpleibt vnd nit kumbt, der sol den gesellen in die puchssen verfallen sein Newn pfenyng, Es sey dann sach, Er hab redlich vrsach ader von den eltsten gesellen vrlawb. Original auf Pergament im Fasz. 378. Handschrift des Stadtschreibers Conrad Schönstetter (1465—1504.) Neu aufgerichtete Ordnung der Kürſchner-Geſellen vom 29. Julí 1490. Zuuermercken, das ein Erber Obman, derzeit herr Clement puchelperger, zusampt ein Ersam handwergf meister vnd gesellen der fürßner alhie zu Eger eynmutigk beslossen haben, das die Gesellen, Junck vnd alt, die ytz alhie zu Eger arbaiten oder zu kuniftig arbeiten werden, das die sulche nachgeschriebne statut vnd ordenung von eym artikell zum andern bey der penn 1), hirzu gesatzt, des sie sich dan also vor eynem Erbergen Obman vnd den gesworen meister, der zeit phisipp kürzner vnd Jorg haydwig, trewlich zu halden, vor- willigt haben. Zum ersten. Das kein gesell dem (gesellen) vater noch seinem meyster kayn gemeyn weib noch andere dirn dergleichen, weder bey tag noch nacht Iun sein hawß uit füren soll, dy puß: ain wochenlon. 20 1) Poena, Strafe.
76 Item, das Ir kainer kain Montag Feyern sol. es sen dann, das einer vrsach hab, dodurch er feyer. Welcher aber den Montag on vrsach Feyert, Sol die gancz wochen Feyern. Item, das der Gesellen herberig bey einem Biderbman sey, do kain Maister des hantwergs wonhafftig ynnen sen. Item, das sie in vierzehen tagen, Summer vnd Winters, eins, vnd susten nicht mer, gen (zum) pade můgen geen allweg, wenn es zway geslagen hat. Item. das sich die Gesellen ontereinander on des Obmans der gejworen Maister vnd des hantwergs wissen vnd willen nit püssen (strafen) sollen. Item, ab die Gesellen mit eynem Erberu Rate ader eym hantwerg ader susten ymants, wie das zukom vnd geschee, stössig vnd dorumb außtreten würden, So sollen sie kains maisters Sun ader Statkint hinaws zw in nicht Noten noch zudringen haben. Item. Solcher zettel in gleicher haltung haben dic Maister vnd die gesellen, Iglicher tayll eine, dornach zu richten. Item, wenn die gesellen ein zusampot haben, vnd welcher geselle aussenpleibt vnd nit kumbt, der sol den gesellen in die puchssen verfallen sein Newn pfenyng, Es sey dann sach, Er hab redlich vrsach ader von den eltsten gesellen vrlawb. Original auf Pergament im Fasz. 378. Handschrift des Stadtschreibers Conrad Schönstetter (1465—1504.) Neu aufgerichtete Ordnung der Kürſchner-Geſellen vom 29. Julí 1490. Zuuermercken, das ein Erber Obman, derzeit herr Clement puchelperger, zusampt ein Ersam handwergf meister vnd gesellen der fürßner alhie zu Eger eynmutigk beslossen haben, das die Gesellen, Junck vnd alt, die ytz alhie zu Eger arbaiten oder zu kuniftig arbeiten werden, das die sulche nachgeschriebne statut vnd ordenung von eym artikell zum andern bey der penn 1), hirzu gesatzt, des sie sich dan also vor eynem Erbergen Obman vnd den gesworen meister, der zeit phisipp kürzner vnd Jorg haydwig, trewlich zu halden, vor- willigt haben. Zum ersten. Das kein gesell dem (gesellen) vater noch seinem meyster kayn gemeyn weib noch andere dirn dergleichen, weder bey tag noch nacht Iun sein hawß uit füren soll, dy puß: ain wochenlon. 20 1) Poena, Strafe.
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77 Item es soll auch kain Gesell den andern im Freuell liegen (lügen), hayßen noch vntzuchtige wort geben, dy puß: ain halb wochenson. Item es soll auch kain Gesell keynersey wer auf dy herberg tragen, die puß: ain groschen Item auch soll kain gesell mit dem andern hocher uit spilen, daun vmb ain haller, vnd dennoch der alt gesell sulch Frey lösjet, dy puß: ain halb wochenson. Item soll auch kainer dem andern zu trincken, daruon er sich vndewt 1) oder sust vnbeschaiden würd, vnd es soll auch kayn Gesell keiner gemayn Frawen von der gesellen örtten nit schencken, dy puß vom zutrincken: ain gantz, vnd von der gemayn Frawen zuschencken: ain grosch. Item es soll ouch kain Gesell dem (gesellen) vater vber virt zehn tag schuldig sein; als offt sich ain vater des beclagt, dy puß: ain halb wochenlon. Item es soll anch kayn Gesell kayn weyb in dem (aus dem) Gemaynen hawß an Im (bei sich) haben, dy puß: das man denselben geselleu, der ein susch weyb an Im hat, uit ern noch fürdern sulle. Item, welcher Gesell sein einlag des Suntages mit eym pfen ning, als sulchs gepürt, an redlich vrsach nit enthut, dy puß: ain groschen. Vud welcher Gesell der statut vnd ordennug nit einhelt vnd des überfaren wirt, der sol ye vnd alz offt das geschicht, ains den gesaczten stuckh der puß verfallen sein. Eß haben auch meyster vnd gesellen mit willen ains Erbern Obmans zwen gleichformig außgesnyten zetteln machen lassen, ainen dy Gesworen meister be halden vnud den andern die Eltesten gesellen in Ir puchssen ge nommen, sich wissen darnach zu richten. Gescheen anf donerstag nach jacobi, des heyligen zwelfpotten, Nach Cristi gepurdt virtzehenhundert vnd Im Newntzigisten Jare. Original auf Papier im Fasz. 378. Zech- vnd Canzordnung der Kürſchnergeſellen um 1600. 21 Item, Es ist zu wissen den Kirschnergesellen vnnd all den jenigen, so an dieser zech sein, daß keiner hader soll anfangen bey der straff: das faß mit bier zu filenn. 1) Wie schon oben in der Ordnung der Binder Nr. 7.
77 Item es soll auch kain Gesell den andern im Freuell liegen (lügen), hayßen noch vntzuchtige wort geben, dy puß: ain halb wochenson. Item es soll auch kain Gesell keynersey wer auf dy herberg tragen, die puß: ain groschen Item auch soll kain gesell mit dem andern hocher uit spilen, daun vmb ain haller, vnd dennoch der alt gesell sulch Frey lösjet, dy puß: ain halb wochenson. Item soll auch kainer dem andern zu trincken, daruon er sich vndewt 1) oder sust vnbeschaiden würd, vnd es soll auch kayn Gesell keiner gemayn Frawen von der gesellen örtten nit schencken, dy puß vom zutrincken: ain gantz, vnd von der gemayn Frawen zuschencken: ain grosch. Item es soll ouch kain Gesell dem (gesellen) vater vber virt zehn tag schuldig sein; als offt sich ain vater des beclagt, dy puß: ain halb wochenlon. Item es soll anch kayn Gesell kayn weyb in dem (aus dem) Gemaynen hawß an Im (bei sich) haben, dy puß: das man denselben geselleu, der ein susch weyb an Im hat, uit ern noch fürdern sulle. Item, welcher Gesell sein einlag des Suntages mit eym pfen ning, als sulchs gepürt, an redlich vrsach nit enthut, dy puß: ain groschen. Vud welcher Gesell der statut vnd ordennug nit einhelt vnd des überfaren wirt, der sol ye vnd alz offt das geschicht, ains den gesaczten stuckh der puß verfallen sein. Eß haben auch meyster vnd gesellen mit willen ains Erbern Obmans zwen gleichformig außgesnyten zetteln machen lassen, ainen dy Gesworen meister be halden vnud den andern die Eltesten gesellen in Ir puchssen ge nommen, sich wissen darnach zu richten. Gescheen anf donerstag nach jacobi, des heyligen zwelfpotten, Nach Cristi gepurdt virtzehenhundert vnd Im Newntzigisten Jare. Original auf Papier im Fasz. 378. Zech- vnd Canzordnung der Kürſchnergeſellen um 1600. 21 Item, Es ist zu wissen den Kirschnergesellen vnnd all den jenigen, so an dieser zech sein, daß keiner hader soll anfangen bey der straff: das faß mit bier zu filenn. 1) Wie schon oben in der Ordnung der Binder Nr. 7.
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78 llem, so einer ein wehr vif die herberg bringt vnnd zechen will, soll er selbige denn vier gesellen ufizuheben geben, bey straff: ein kleßling bier. Item, wann die Gesellen vmb denn Ringkh gehen, So soll ein jeder schuldig sein, mitzu gehenn, bey straff eines kleßling Biers. Item, So man will zum Tantz gehem, so sollen die gesellen die jungfrawen zum dantz füren vund keine sitzen lassen, bey straff: ein kleßling bier. Item, es soll auff dem dantzboden keiner vffziehen, dann es heben die vier gesellen denn vorreihen verschendkt, bey straff: ein kleßling bier. Item, es sollen die gesellen fein züchtig dantzen vnd uicht einer dem andern vorspringen, die Jungfrawen nit schwingen noch in die höhe werffenn, Bey Straff Eines fößling Biers. Item, es soll ein Jeder die Jungfraw, So er zum dantz ge¬ fürth, wieder vom danntz fürn, bey Straff Eines Kleßlinng Biers. Item, es soll auch keiner kein Bier vff die Gassen tragen vnd außschenckhen oder sonst vertragen, Bey Straff: zwey Kleßlinng Bier. So aber einer Ein guten freundt hatt, Mag er in inn das Hawß Rein füren vnnd wol einen drunck schencken. Item, es sollen die vier gesellen alle Abent die örtten machen vnd sonst ander zwey gesellen darzunchmen, Bey straff Eines kleß- ling Biers. Item, es soll auch feiner von der Erden hin wegk gehen, Er habe denn den vier gesellen ein gestalt gemacht, Oder vff das wenigste sich bey denn gedachtenn vier Gesellen angeben, das er heimgehen will, Bey Straff Eines Kleßling Biers. Item; es sollen die gesellen vmb 10 vhr die . . . (cin Riß im Papier) machen vnd umb 11 vhr zu hauß gehen, bey der straf: ein kleßling Bier. Original auf Papier im Fasz. 378. Hrbeits- und Lobnordnung für die Maurer, Zimmerleute 2e 22 und ſonſtige Baubandwerker um 1470. Zuuormercken das ein erber Rate diser Stat Eger anß etsichen darzu bewegenden vrsachen fürgenommen vind wie es mit der besonung der Staynmeczen, zymerleut, mawrer, decker, pflasterer, clayber1) vnnd andern etc., auch mit ab- vund zugeen der arbeit, 1) Einer, der eine Lehuwand errichtet, ein Lchmstreicher.
78 llem, so einer ein wehr vif die herberg bringt vnnd zechen will, soll er selbige denn vier gesellen ufizuheben geben, bey straff: ein kleßling bier. Item, wann die Gesellen vmb denn Ringkh gehen, So soll ein jeder schuldig sein, mitzu gehenn, bey straff eines kleßling Biers. Item, So man will zum Tantz gehem, so sollen die gesellen die jungfrawen zum dantz füren vund keine sitzen lassen, bey straff: ein kleßling bier. Item, es soll auff dem dantzboden keiner vffziehen, dann es heben die vier gesellen denn vorreihen verschendkt, bey straff: ein kleßling bier. Item, es sollen die gesellen fein züchtig dantzen vnd uicht einer dem andern vorspringen, die Jungfrawen nit schwingen noch in die höhe werffenn, Bey Straff Eines fößling Biers. Item, es soll ein Jeder die Jungfraw, So er zum dantz ge¬ fürth, wieder vom danntz fürn, bey Straff Eines Kleßlinng Biers. Item, es soll auch keiner kein Bier vff die Gassen tragen vnd außschenckhen oder sonst vertragen, Bey Straff: zwey Kleßlinng Bier. So aber einer Ein guten freundt hatt, Mag er in inn das Hawß Rein füren vnnd wol einen drunck schencken. Item, es sollen die vier gesellen alle Abent die örtten machen vnd sonst ander zwey gesellen darzunchmen, Bey straff Eines kleß- ling Biers. Item, es soll auch feiner von der Erden hin wegk gehen, Er habe denn den vier gesellen ein gestalt gemacht, Oder vff das wenigste sich bey denn gedachtenn vier Gesellen angeben, das er heimgehen will, Bey Straff Eines Kleßling Biers. Item; es sollen die gesellen vmb 10 vhr die . . . (cin Riß im Papier) machen vnd umb 11 vhr zu hauß gehen, bey der straf: ein kleßling Bier. Original auf Papier im Fasz. 378. Hrbeits- und Lobnordnung für die Maurer, Zimmerleute 2e 22 und ſonſtige Baubandwerker um 1470. Zuuormercken das ein erber Rate diser Stat Eger anß etsichen darzu bewegenden vrsachen fürgenommen vind wie es mit der besonung der Staynmeczen, zymerleut, mawrer, decker, pflasterer, clayber1) vnnd andern etc., auch mit ab- vund zugeen der arbeit, 1) Einer, der eine Lehuwand errichtet, ein Lchmstreicher.
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79 Summer= vnnd wintters zeittenn gehalden werden sol, wie nach volgett verordent hat. Nemlich also, wenn man zw morgenst die ersten messe 1) auff den chor in der pfarr angehaben vund den heiligen warleichnam vunsers hern Jesn cristi gewandelt hat, Sollen alle werckleut mit Iren gesellen an die arbeit geen vnnd zu Suppen zeitt, das ist umb achtte vhr, vund mittag vmb eins sol ein ider ein gancze stund haben zu iden mal, vnnd sollen noch der mittag stunde an den arbeiten bleiben, biß die glock sechsse gen nacht slecht. Es sollen sich auch die obgeschrieben werckleut alle vund Ire gesellen keiner andernn possel arbeit2) in obbemester zeit vnter den stunden zu machen uit vnder winden, bei Iren pflichten, domit sie einen erberun Rate vorwandt sein, Sunder Iren pawhern an Iren arbeiten bleiben vnnd getreu- lichen orbeiten, den armen als den Reichen. dorumb sol man In von sant peters tag Stulfeier (22. Feber) biß auff sant michels tag (29. September) einen Stainmeczen, zimerman, Mawrer, pflasterer vnnd claiber, iden einen tag zwainczig weiß pfenynig, doch einen maister der zimerlewt eynvndzwainczig weiß pfenyng, vnnd einen decker acht grosch egrisch geben, vnnd auff sosche belonung vnnd zeit zuhaldenn. es Sol kein pawhern ader, den man arbeit, von den maistern vnnd auch Iren gesellen verner nit bedrangt, noch weiter sons ader einich Essen vnnd trinckens, denn wie hernach stet, ange- sonnen, vng nymant sol solche besonung gegeben werden, Er halt dam die zeit vnd Ordnung, wie obgemest. Item von sant Michels tag biß auff sant peters tag Stulfeier, den wintterson: sol man eynen itzlichen Steymneczen, zimerman vnnd mawrer einen tag vierzehen weiß pfenyng gebenn, Die andern hantwerg, als decker, pflasterer vnd claiber etc. haben zw den zeitten kein arbeit, Darumb In (ihnen) dieselben zeit einichs Lons zu seczen nit not ist. Item mit den laerknechten obbemester werckleut sol es mit der besonung also gehalten werden, Nemsich sol man In in den ersten Leer Jar einen tag des Siners Sechzehen weiß pfenuing vnnd ym wintter zehen weiß pfenning vnnd im andern Leer Jar des Sumers achzehenn weiß pfenning vnnd ym wintter anch zehen pfenyng vnnd einen decker des ersten Jars funff grosch geben. 1) Die erste Mesie in der Stt. Niklaskirche wurde schon in alter Zeit um 6 Uhr gelejen. 2) pözelarbeit, bözelarbeit = Nebenarbeit.
79 Summer= vnnd wintters zeittenn gehalden werden sol, wie nach volgett verordent hat. Nemlich also, wenn man zw morgenst die ersten messe 1) auff den chor in der pfarr angehaben vund den heiligen warleichnam vunsers hern Jesn cristi gewandelt hat, Sollen alle werckleut mit Iren gesellen an die arbeit geen vnnd zu Suppen zeitt, das ist umb achtte vhr, vund mittag vmb eins sol ein ider ein gancze stund haben zu iden mal, vnnd sollen noch der mittag stunde an den arbeiten bleiben, biß die glock sechsse gen nacht slecht. Es sollen sich auch die obgeschrieben werckleut alle vund Ire gesellen keiner andernn possel arbeit2) in obbemester zeit vnter den stunden zu machen uit vnder winden, bei Iren pflichten, domit sie einen erberun Rate vorwandt sein, Sunder Iren pawhern an Iren arbeiten bleiben vnnd getreu- lichen orbeiten, den armen als den Reichen. dorumb sol man In von sant peters tag Stulfeier (22. Feber) biß auff sant michels tag (29. September) einen Stainmeczen, zimerman, Mawrer, pflasterer vnnd claiber, iden einen tag zwainczig weiß pfenynig, doch einen maister der zimerlewt eynvndzwainczig weiß pfenyng, vnnd einen decker acht grosch egrisch geben, vnnd auff sosche belonung vnnd zeit zuhaldenn. es Sol kein pawhern ader, den man arbeit, von den maistern vnnd auch Iren gesellen verner nit bedrangt, noch weiter sons ader einich Essen vnnd trinckens, denn wie hernach stet, ange- sonnen, vng nymant sol solche besonung gegeben werden, Er halt dam die zeit vnd Ordnung, wie obgemest. Item von sant Michels tag biß auff sant peters tag Stulfeier, den wintterson: sol man eynen itzlichen Steymneczen, zimerman vnnd mawrer einen tag vierzehen weiß pfenyng gebenn, Die andern hantwerg, als decker, pflasterer vnd claiber etc. haben zw den zeitten kein arbeit, Darumb In (ihnen) dieselben zeit einichs Lons zu seczen nit not ist. Item mit den laerknechten obbemester werckleut sol es mit der besonung also gehalten werden, Nemsich sol man In in den ersten Leer Jar einen tag des Siners Sechzehen weiß pfenuing vnnd ym wintter zehen weiß pfenning vnnd im andern Leer Jar des Sumers achzehenn weiß pfenning vnnd ym wintter anch zehen pfenyng vnnd einen decker des ersten Jars funff grosch geben. 1) Die erste Mesie in der Stt. Niklaskirche wurde schon in alter Zeit um 6 Uhr gelejen. 2) pözelarbeit, bözelarbeit = Nebenarbeit.
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80 Welcher pawher ader, den man arbeit, über obgedachten werckleutten zimlich essen vnd trincken, das doch zw In steen vnnd von den arbeiter vnbenotiget sein sol, geben wil, sol albeg den arbeiter an seinen geseczten lon acht weiß pfenning abgezogen vnnd die vbermaß gebenn werdenn; doch sol man keinem Im wintter, allein denn im Sumer, essen vnnd trincken geben. Item einen Tagloner sol man die obgemelten Zeit des Sumers zwolff weiß pfenning vund Im wintter Newn weißz pfenning geben; welchen man aber ym Sumer essen vnnd trincken geben wil, sol Im dafur zwen grosch abgerechent vnd die andern zwen grosch auch ym wintter, kein essen vud trincken, geben werden. In dem allen baide theil, pawhern vnnd arbeiter, anders nit zu halten, Nemlich den pawhern ader, den man arbeit. Wo über das einichs weitter geben würde, ein schock grosch, vmnd den arbeiter, wo derselb mer, denn wie obstet, fordert, sein taglon als wandel (Strafe) als offt sich das begibtt. Dornach wiß sich ein ider zu richten vnnd für schadenn zuuorhnetenn. Gegeben aw Freitag noch esto mihi (Faßnacht-Sonntag) vnnd am Suntag Inuocavit (acht Tage später, erster Sountag in der Fasten) an das Rathaws geslahen. Original auf Papier im Fasz. 380. Handschrift des Stadtschreibers Konrad Schönstetter (1465—1504.) Eine zweite gleichlautende Ordnung aus der Zeit um 1530 ist wiedergeschrieben von der Hand des Sebastian Schönstetter, Sohnes des Konrad (1504—1542.) Der Maurer, Zimmerleutt, Stainmetzen vnd Zigldecker Hrticulsbrieff vom 31. Juli 1559. 23 Gleichergestalt alle Regiment, so bestendigsich bleiben vnd im rechten Wejen erhalten werden sollen, Mit rechter waarer Christen sichen Resigion vnd gutter Policey-Ordnung geziert vnd gefast sein müssen, also vnd nit weniger will es auch bey Ehrsamen Handt¬ werckern, die in ein aufnemben kommen vnd mit Ruhe leben wollen, von nöthen sein. Demnach zu verhütung allersey nachtheiss, übels vnd beschwerung, so aus Vnordnung erfolgen vnd hergegen zu künfftiger aufuembung auch besserung, zu dem wegen guttes gerüchts, fridt vnd einigkeit bey den Vier Ersamen handtwercken, als Zimmer- lentten, Maurern, Stainmetzen vnd Zigldeckern, haben wir Burger meister vnd Rath der Stadt Eger Ehgemelte Vier handtwercken vff ihr unterthenig suppliciren, so Vnns der Ehrnvest, Erbar vnd Wol-
80 Welcher pawher ader, den man arbeit, über obgedachten werckleutten zimlich essen vnd trincken, das doch zw In steen vnnd von den arbeiter vnbenotiget sein sol, geben wil, sol albeg den arbeiter an seinen geseczten lon acht weiß pfenning abgezogen vnnd die vbermaß gebenn werdenn; doch sol man keinem Im wintter, allein denn im Sumer, essen vnnd trincken geben. Item einen Tagloner sol man die obgemelten Zeit des Sumers zwolff weiß pfenning vund Im wintter Newn weißz pfenning geben; welchen man aber ym Sumer essen vnnd trincken geben wil, sol Im dafur zwen grosch abgerechent vnd die andern zwen grosch auch ym wintter, kein essen vud trincken, geben werden. In dem allen baide theil, pawhern vnnd arbeiter, anders nit zu halten, Nemlich den pawhern ader, den man arbeit. Wo über das einichs weitter geben würde, ein schock grosch, vmnd den arbeiter, wo derselb mer, denn wie obstet, fordert, sein taglon als wandel (Strafe) als offt sich das begibtt. Dornach wiß sich ein ider zu richten vnnd für schadenn zuuorhnetenn. Gegeben aw Freitag noch esto mihi (Faßnacht-Sonntag) vnnd am Suntag Inuocavit (acht Tage später, erster Sountag in der Fasten) an das Rathaws geslahen. Original auf Papier im Fasz. 380. Handschrift des Stadtschreibers Konrad Schönstetter (1465—1504.) Eine zweite gleichlautende Ordnung aus der Zeit um 1530 ist wiedergeschrieben von der Hand des Sebastian Schönstetter, Sohnes des Konrad (1504—1542.) Der Maurer, Zimmerleutt, Stainmetzen vnd Zigldecker Hrticulsbrieff vom 31. Juli 1559. 23 Gleichergestalt alle Regiment, so bestendigsich bleiben vnd im rechten Wejen erhalten werden sollen, Mit rechter waarer Christen sichen Resigion vnd gutter Policey-Ordnung geziert vnd gefast sein müssen, also vnd nit weniger will es auch bey Ehrsamen Handt¬ werckern, die in ein aufnemben kommen vnd mit Ruhe leben wollen, von nöthen sein. Demnach zu verhütung allersey nachtheiss, übels vnd beschwerung, so aus Vnordnung erfolgen vnd hergegen zu künfftiger aufuembung auch besserung, zu dem wegen guttes gerüchts, fridt vnd einigkeit bey den Vier Ersamen handtwercken, als Zimmer- lentten, Maurern, Stainmetzen vnd Zigldeckern, haben wir Burger meister vnd Rath der Stadt Eger Ehgemelte Vier handtwercken vff ihr unterthenig suppliciren, so Vnns der Ehrnvest, Erbar vnd Wol-
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81 weiß herr Bernhardin Schmidel, Eltister Burgermeister, Ihr, der vier handtwercker, verordneter Obmann, neben seiner in aigner Persohn Ihrenthalben beschehener furbitt hent, den letzten Julii Nach Christi Vusers Erlößers geburtt, gezählt Tausent fünffhundert fünffzig vnd Neun Jahre, mit der nachfolgenten Ordnung, Stucken vnd Articuln, Jedoch uff mindern, mehren, Endern vnd widerruffen, auch besseren erkantnuß, in kurz oder laung, welche wir vuns hiemit vorbehalten vnd vorbehalten haben wollen, ohne alle ein vnd widerrede, auß sondern gunsten, so wir zu ihnen vnd allen vnsern burgern tragen, begabt vnd begnadet. 1. Zum ersten. Wo ein frembder auf den mehrgemelten vier handtwercken will alhier Meister werden, der soll vorhin seine Geburtts- vnd lehrbrieff auch einem haudtwerck zween gulden auf- legen zusambt des herrn Obmanns gebühr. Aber einer, der hier gesernt hat, der soll ein gulden geben. Eines Meisters Sohn aber soll die alte gebühr, als vier groschen zum zelt, dem herrn Obmann ein weissen groschen vud dem jungen Meister ein groschen geben. Der Vatter soll aber verpflicht sein, ihm hievor einem handtwerck an vnd aufzunemben. Nachdem einer, so in die vier handtwercken Meister werden will, sein geburttsbrieff aufzulegen schuldig ist, also soll auch derselb seines weibs geburtt uit weniger mit brieffen oder bidersseutten zn bescheinen verpflicht sein. 2. Item, welcher vnter obgemelten vier handtwerckern einen lehrjungen aufuehmen will, soll das thun nach ordnung vnd gebrauch derselben handtwerck: Erstlichen den geschwornuen Meistern, die das- selbige Jahr sein, anzaigen vnd vierzehn tag versuchen vnd nach au߬ gang der vierzehn tagen, für ein herrn Obmann vnd ein handtwerckh stellen vnd über solche vierzehn tag, ehe er aufgenomben, nit weitter fördern, vnd alß dann nach aufnembung. Nemblichen, einer auf Mauern vnd Zigldecken drey Sommer, alß von Peter Stulfeyer an biß auf Galli, auf Zimmerleutt zwey gantze, vnd aufen Stainmetzen fünff gantze Jahr lehrnen, vnd soll ein jung bey dem Zigldecker vor anfang der lehrjahr einen Sommer mördel rühren. 3. Item, es soll ein jeder Lehrjung der vier handtwerckh sei¬ nem Meister an der arbeit vnd sonsten auch in ehrlichen sachen gehorsamben, vnd so er etwas in diesen seinen Lehrjahren ver- saumet, so soll er schuldig sein, solches hernach zu erfüllen vnd nachzudienen. 6
81 weiß herr Bernhardin Schmidel, Eltister Burgermeister, Ihr, der vier handtwercker, verordneter Obmann, neben seiner in aigner Persohn Ihrenthalben beschehener furbitt hent, den letzten Julii Nach Christi Vusers Erlößers geburtt, gezählt Tausent fünffhundert fünffzig vnd Neun Jahre, mit der nachfolgenten Ordnung, Stucken vnd Articuln, Jedoch uff mindern, mehren, Endern vnd widerruffen, auch besseren erkantnuß, in kurz oder laung, welche wir vuns hiemit vorbehalten vnd vorbehalten haben wollen, ohne alle ein vnd widerrede, auß sondern gunsten, so wir zu ihnen vnd allen vnsern burgern tragen, begabt vnd begnadet. 1. Zum ersten. Wo ein frembder auf den mehrgemelten vier handtwercken will alhier Meister werden, der soll vorhin seine Geburtts- vnd lehrbrieff auch einem haudtwerck zween gulden auf- legen zusambt des herrn Obmanns gebühr. Aber einer, der hier gesernt hat, der soll ein gulden geben. Eines Meisters Sohn aber soll die alte gebühr, als vier groschen zum zelt, dem herrn Obmann ein weissen groschen vud dem jungen Meister ein groschen geben. Der Vatter soll aber verpflicht sein, ihm hievor einem handtwerck an vnd aufzunemben. Nachdem einer, so in die vier handtwercken Meister werden will, sein geburttsbrieff aufzulegen schuldig ist, also soll auch derselb seines weibs geburtt uit weniger mit brieffen oder bidersseutten zn bescheinen verpflicht sein. 2. Item, welcher vnter obgemelten vier handtwerckern einen lehrjungen aufuehmen will, soll das thun nach ordnung vnd gebrauch derselben handtwerck: Erstlichen den geschwornuen Meistern, die das- selbige Jahr sein, anzaigen vnd vierzehn tag versuchen vnd nach au߬ gang der vierzehn tagen, für ein herrn Obmann vnd ein handtwerckh stellen vnd über solche vierzehn tag, ehe er aufgenomben, nit weitter fördern, vnd alß dann nach aufnembung. Nemblichen, einer auf Mauern vnd Zigldecken drey Sommer, alß von Peter Stulfeyer an biß auf Galli, auf Zimmerleutt zwey gantze, vnd aufen Stainmetzen fünff gantze Jahr lehrnen, vnd soll ein jung bey dem Zigldecker vor anfang der lehrjahr einen Sommer mördel rühren. 3. Item, es soll ein jeder Lehrjung der vier handtwerckh sei¬ nem Meister an der arbeit vnd sonsten auch in ehrlichen sachen gehorsamben, vnd so er etwas in diesen seinen Lehrjahren ver- saumet, so soll er schuldig sein, solches hernach zu erfüllen vnd nachzudienen. 6
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82 4. Item, es hat auch der lehrmeister nicht macht, das sich der lehrjuug mit geldt oder geschenck von ihme abkaufft. wo solches er fahren, so sollen sie beyde, der Meister vnd der jung, nach eines herrn Obmannes vnd der bemelten handtwerck erkantnuß gestrafft werden. 5. Item, so auff dem Maurer= vnd Zigldeckerhandtwerck ein Lehrjunger außgelehrnet hat, So soll er den gesellen das Keelen bier (Kellenbier, von Maurer Kelle) geben. 6. Item, so ein jung sein obgemelte Zeit erstanden, So soll er vor der Versamblung des herrn Obmanns vnd der vier handt werck von seinem sehrmeister seines ehrlicheu außlernens halber leedig gezählt werden, vnd was ihme alda fürgehalten auch von seinem lehrmeister eingebundten wirdt, Soll er bey Berlust seines handt¬ wercks stett vnd vest, ehrsich vnd treulich halten. 7. Es soll anch den handtwerckern nach alten löblichen ge- brauch der Teutschen verpfsicht sein bey verlust seiner lehrzeit das geschenck zu überantworten mit einer Mahszeit vnd trunck, nach eines jeden Ehren vnd vermögen sich damit also zu erzeigen. 8. Vund wann ein jung, der der vier handtwercfer eins außgelernet hat, Soll derselbe Meister in nechsten zweyen Jahren darnach keinen andern jungen aufzunemben macht haben. 9. Item, so ein lehrjung der vier handtwercker eins außge lernet hat, Soll einer zwey Jahr gesellen weiß arbeiten oder zweh Jahr wandern, ehe er Meister wirdt. 10. Es soll auch ein solcher junger Meister nach seinem anrichten in zwey Jahren keinen an vnd aufnemben. 11. Item. do ein lehrmeister, ehe sein aufgenombenen Lehr- jung außgelernet hätte, tödtlich abgieng. So soll ein handtwerck schuldig sein, wo er an frembden Ortten außsernen wolte, schrifftliche kundschafft mitzuthaisen; wo er aber alhie außzulernen willens, So soll man ihme mündliche kundtschaft geben, darnach der jung seine obgemelte Lehrjahr erfüllte vnd außlernen möge. 12. Item, wo auch ein frembder einjiel, der mit dem handt werck uit leydet oder leyden wolte, demselben ist mit willen vnd wissen eins herrn Burgermeisters sein gezeug aufzuheben. 13. Item, wo einer der Zimmerleut, Stainmetzen, Maurer vnd Zigldecker dem andern inn sein forderung greiffet oder sein ge¬ sindt abhendig macht, der soll einem herru Obmann vnd demselben handtwerck viertzigk groschen Eger stadtwernng zu geben verfallen sein.
82 4. Item, es hat auch der lehrmeister nicht macht, das sich der lehrjuug mit geldt oder geschenck von ihme abkaufft. wo solches er fahren, so sollen sie beyde, der Meister vnd der jung, nach eines herrn Obmannes vnd der bemelten handtwerck erkantnuß gestrafft werden. 5. Item, so auff dem Maurer= vnd Zigldeckerhandtwerck ein Lehrjunger außgelehrnet hat, So soll er den gesellen das Keelen bier (Kellenbier, von Maurer Kelle) geben. 6. Item, so ein jung sein obgemelte Zeit erstanden, So soll er vor der Versamblung des herrn Obmanns vnd der vier handt werck von seinem sehrmeister seines ehrlicheu außlernens halber leedig gezählt werden, vnd was ihme alda fürgehalten auch von seinem lehrmeister eingebundten wirdt, Soll er bey Berlust seines handt¬ wercks stett vnd vest, ehrsich vnd treulich halten. 7. Es soll anch den handtwerckern nach alten löblichen ge- brauch der Teutschen verpfsicht sein bey verlust seiner lehrzeit das geschenck zu überantworten mit einer Mahszeit vnd trunck, nach eines jeden Ehren vnd vermögen sich damit also zu erzeigen. 8. Vund wann ein jung, der der vier handtwercfer eins außgelernet hat, Soll derselbe Meister in nechsten zweyen Jahren darnach keinen andern jungen aufzunemben macht haben. 9. Item, so ein lehrjung der vier handtwercker eins außge lernet hat, Soll einer zwey Jahr gesellen weiß arbeiten oder zweh Jahr wandern, ehe er Meister wirdt. 10. Es soll auch ein solcher junger Meister nach seinem anrichten in zwey Jahren keinen an vnd aufnemben. 11. Item. do ein lehrmeister, ehe sein aufgenombenen Lehr- jung außgelernet hätte, tödtlich abgieng. So soll ein handtwerck schuldig sein, wo er an frembden Ortten außsernen wolte, schrifftliche kundschafft mitzuthaisen; wo er aber alhie außzulernen willens, So soll man ihme mündliche kundtschaft geben, darnach der jung seine obgemelte Lehrjahr erfüllte vnd außlernen möge. 12. Item, wo auch ein frembder einjiel, der mit dem handt werck uit leydet oder leyden wolte, demselben ist mit willen vnd wissen eins herrn Burgermeisters sein gezeug aufzuheben. 13. Item, wo einer der Zimmerleut, Stainmetzen, Maurer vnd Zigldecker dem andern inn sein forderung greiffet oder sein ge¬ sindt abhendig macht, der soll einem herru Obmann vnd demselben handtwerck viertzigk groschen Eger stadtwernng zu geben verfallen sein.
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83 14. Zum letzten. Wann einer auß diesen handtwerckern ver stirbt, Sollen alle Meister vnd gesellen mit der leich gehen; wo aber einer dasselb nit thäte, Soll er fünff groschen zu straff einem Er- samben handtwerck verfgllen sein. Vlrich Myleus, Magister, Stadt- schreiber zu Eger. Original auf Papier im Fasz. 380. Vermebrte Ordnung der Maurer, Zimmerleute, Steinmetze und Ziegeldecker vom 3. Juli 1579. 24 Diese Ordnung stimmt im Eingange bis auf bie Datierung wörtlich und in den einzelnen Artikeln wesentlich mit der vorherge¬ henden Ordnung vom 31. Juli 1559 überein; doch wurde sie um folgende vier Artikel vermehrt, welche hinter den betreffenden Artikeln der alten Ordnung eingeschoben worden sind. (Als 2. Artikel:) Zum Anbern. Do ein Meister auf den gedach¬ ten Vier Handtwergen von Inen, den handtwergen, Ein Jar oder leen- ger außerhalb der Stadt Eger vund derselbenn Eraiß an frembden Orttern sich aufgehaltenn, arbeitenn, also sich von Gemelten handt- wergern absondern, Sein Nutz vnnd frommen anderswo suchenn vnnd werben Bund Volgents, hernacher, Wann es Im beliebet, Seinn Handt wergs freyheitt alhier wieder haben wolte, So soll der oder dieselben nicht wider Inn dieße handtwerg zue Einem Meister an noch eingenom men oder mit arbeitten gerfördert werdenn, Er lege denn zuuor drey daler Inn Ein Ersam hantwerg vnd sage vmb, Inmaßen ein jeder Jun- ger angeender Meister zu thun schuldig, Bieß Ime ein anderer ablöset. Zum Zwölfften. Do ein frembder Eines Meisters Wittib oder Tochter, So der vier handwerg eines mitthels, ehelichet vnnd sich Inns handtwerg heuradt, der soll merer nicht, dann vier Creutzer zum zelt, dem Herrn Obman Ein weißen groschenn vnnd dem Jungen Meister Eiu Creutzer auflegen vnd reichenn vnd des Vmbsagens ge freiett sein. Zum Sechtzehenden. Do von einem Erbarn Rath Ein Neuer geschworner Meister gesetzt vnnd geordtnett wirdt, derselbe soll den andernn altenn geschwornen Meistern Ein halben Thaler zur Berehrung zustellen vnnd andtworten. (Letzter Artikel:) Zum Achtzehenden. Soll kein handtwerg alhier, dann die Zimmerleuth die Fenster-Pfostenn vnnd gefältzte Pödenn zu machen vnd zu legen macht haben.
83 14. Zum letzten. Wann einer auß diesen handtwerckern ver stirbt, Sollen alle Meister vnd gesellen mit der leich gehen; wo aber einer dasselb nit thäte, Soll er fünff groschen zu straff einem Er- samben handtwerck verfgllen sein. Vlrich Myleus, Magister, Stadt- schreiber zu Eger. Original auf Papier im Fasz. 380. Vermebrte Ordnung der Maurer, Zimmerleute, Steinmetze und Ziegeldecker vom 3. Juli 1579. 24 Diese Ordnung stimmt im Eingange bis auf bie Datierung wörtlich und in den einzelnen Artikeln wesentlich mit der vorherge¬ henden Ordnung vom 31. Juli 1559 überein; doch wurde sie um folgende vier Artikel vermehrt, welche hinter den betreffenden Artikeln der alten Ordnung eingeschoben worden sind. (Als 2. Artikel:) Zum Anbern. Do ein Meister auf den gedach¬ ten Vier Handtwergen von Inen, den handtwergen, Ein Jar oder leen- ger außerhalb der Stadt Eger vund derselbenn Eraiß an frembden Orttern sich aufgehaltenn, arbeitenn, also sich von Gemelten handt- wergern absondern, Sein Nutz vnnd frommen anderswo suchenn vnnd werben Bund Volgents, hernacher, Wann es Im beliebet, Seinn Handt wergs freyheitt alhier wieder haben wolte, So soll der oder dieselben nicht wider Inn dieße handtwerg zue Einem Meister an noch eingenom men oder mit arbeitten gerfördert werdenn, Er lege denn zuuor drey daler Inn Ein Ersam hantwerg vnd sage vmb, Inmaßen ein jeder Jun- ger angeender Meister zu thun schuldig, Bieß Ime ein anderer ablöset. Zum Zwölfften. Do ein frembder Eines Meisters Wittib oder Tochter, So der vier handwerg eines mitthels, ehelichet vnnd sich Inns handtwerg heuradt, der soll merer nicht, dann vier Creutzer zum zelt, dem Herrn Obman Ein weißen groschenn vnnd dem Jungen Meister Eiu Creutzer auflegen vnd reichenn vnd des Vmbsagens ge freiett sein. Zum Sechtzehenden. Do von einem Erbarn Rath Ein Neuer geschworner Meister gesetzt vnnd geordtnett wirdt, derselbe soll den andernn altenn geschwornen Meistern Ein halben Thaler zur Berehrung zustellen vnnd andtworten. (Letzter Artikel:) Zum Achtzehenden. Soll kein handtwerg alhier, dann die Zimmerleuth die Fenster-Pfostenn vnnd gefältzte Pödenn zu machen vnd zu legen macht haben.
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84 (Schlußbestimmung:) Vund damit Im Thaglon anch Ordnung gehalten vnnd Niemandt übersetzt, Soll anfenglich ein Ziegeldeckher, do Im zu Eßen geben wirt, Einen Thag Sieben groschen, vnnd do Inen nitt zu Eßenn gebenn wirtt, yier Weißgroschen zum Thaglhon gereicht werdenn. Den Maurern vnnd Zimmerleutten, do die uitt gespeist, soll Inen zum Thaglon acht Creutzer, do sie aber gespeist, Sechs Creußer geben werden. Do auch frembde Zimmerleuth In der Stadt, Vorstadt oder vfm Lamndt Ein Pau vordingt annemen, solchen mit holtz vnd ander Notturft versegen vnnd darzu schaffen wirdenn, Soll Inen von Ein handtwergk darinn nit Einhalt gethann werden, Sondern Ein Jeden solches freystehenn vnnd nachgelaßen sein. Von Obgedachtenn, Einen Ernuesten vnnd Hochweißen Rath der Stadt Eger Ist Inuorleibten Vier Ersamen Handtwergkhen der Zimmerleuth, Stainmetzen, Maurer vnd Zigldecker Vorgehende handt¬ wergks Ordnung concedirt, Erneuert, Bestettigt vund gebeun Wordenn, Wie Oben im eingang vermeldett. Geben den dritten Monats Thag Julii Nach Christi vnnsers Erlößers geburt Im Taufendt funfhundert vnnd Neun Siebent- zigisten Jare. Clemens Holdorff Syndicus vnd Stadtschreiber. Original auf Pergament im Fasz. 380. Ordnung der Maurer und Steinmetzen vom 14. November 1746. Wir Burgermeistere und Rath der Stadt Eger uhrkunden und bekennen hiemit: Demnach unsere Burgere und gesambte Meistere Eines Ehr- baren Handwercks deren Mauerern und Steinmetzen alhier in unter¬ thänigen Gehorsamb Unß zu vernehmen gegeben, wescher gestalten Sie zwar bis anhero und in die etsiche zwanzig Jahr bey Einen auch Ehrbaren Handwerck deren Ziegeldeckeru alhier eingezünfftet und Jhren Innungs-Gewohnheiten incorporiret gewesen, nunmehro aber aus erheblichen Ursachen von selbigen sich zu separiren und eine eigene Laden aufzurichten gesunnen, Uuß gehorsamblich bittende, Ihre besonders übergebene Articul zu ihrer künfstigen Richtschnur, wornach Sie sich unverbrüchlich zu halten hätten, Unserer wohlher¬ gebrachten uhralten löblichen Gewohnheit gemäß bis auf Allerhöchster Kayser- und Königliche consirmation zu confirmiren und zn bestät- 25
84 (Schlußbestimmung:) Vund damit Im Thaglon anch Ordnung gehalten vnnd Niemandt übersetzt, Soll anfenglich ein Ziegeldeckher, do Im zu Eßen geben wirt, Einen Thag Sieben groschen, vnnd do Inen nitt zu Eßenn gebenn wirtt, yier Weißgroschen zum Thaglhon gereicht werdenn. Den Maurern vnnd Zimmerleutten, do die uitt gespeist, soll Inen zum Thaglon acht Creutzer, do sie aber gespeist, Sechs Creußer geben werden. Do auch frembde Zimmerleuth In der Stadt, Vorstadt oder vfm Lamndt Ein Pau vordingt annemen, solchen mit holtz vnd ander Notturft versegen vnnd darzu schaffen wirdenn, Soll Inen von Ein handtwergk darinn nit Einhalt gethann werden, Sondern Ein Jeden solches freystehenn vnnd nachgelaßen sein. Von Obgedachtenn, Einen Ernuesten vnnd Hochweißen Rath der Stadt Eger Ist Inuorleibten Vier Ersamen Handtwergkhen der Zimmerleuth, Stainmetzen, Maurer vnd Zigldecker Vorgehende handt¬ wergks Ordnung concedirt, Erneuert, Bestettigt vund gebeun Wordenn, Wie Oben im eingang vermeldett. Geben den dritten Monats Thag Julii Nach Christi vnnsers Erlößers geburt Im Taufendt funfhundert vnnd Neun Siebent- zigisten Jare. Clemens Holdorff Syndicus vnd Stadtschreiber. Original auf Pergament im Fasz. 380. Ordnung der Maurer und Steinmetzen vom 14. November 1746. Wir Burgermeistere und Rath der Stadt Eger uhrkunden und bekennen hiemit: Demnach unsere Burgere und gesambte Meistere Eines Ehr- baren Handwercks deren Mauerern und Steinmetzen alhier in unter¬ thänigen Gehorsamb Unß zu vernehmen gegeben, wescher gestalten Sie zwar bis anhero und in die etsiche zwanzig Jahr bey Einen auch Ehrbaren Handwerck deren Ziegeldeckeru alhier eingezünfftet und Jhren Innungs-Gewohnheiten incorporiret gewesen, nunmehro aber aus erheblichen Ursachen von selbigen sich zu separiren und eine eigene Laden aufzurichten gesunnen, Uuß gehorsamblich bittende, Ihre besonders übergebene Articul zu ihrer künfstigen Richtschnur, wornach Sie sich unverbrüchlich zu halten hätten, Unserer wohlher¬ gebrachten uhralten löblichen Gewohnheit gemäß bis auf Allerhöchster Kayser- und Königliche consirmation zu confirmiren und zn bestät- 25
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85 tigen, Wann wir unß nun die Beförderung Unserer Burgere zeit- licher Wohlfahrt billig angelegen seyn lassen und Unß die exhibirten Articul heute, Endesbefindlichen Dato bey insitzenden Rath vortragen lassen und daß selbige in Vernunfft und natürlicher Billigkeit ge- gründet und denen in anno 1732 emanirten Allergnädigsten Hand- werks-Generation nicht allein uicht zuwider, sondern vielmehr Aller- höchst denenselben conform befunden, Alß haben Wir auch solche, wie hiemtt beschiehet und so viel an Unß ist, confirmiren und be- stätigen wollen; confirmiren und bestättigen solche auch in Krafft dieses Briefes dergestalten vnd verordnen, daß, Gleichwie dem Publico daran gelegen und der Meisterschafft zu eigenen Ruhm gereichet, nur habile Subjecta darinnen incorporiret zu wissen, Alß solle auch Vors erste: Ein jeder, der in dieselbige auf- und angenommen werden will, und zwar ein Meisters-Sohn von denen Mauer-Meistern nach Erlaag von 15 fl. rhein., wovon dem großgünstigen Herrn und Obmann 1 fl. zukommet, ein frembder hingegen, der kein Meisters- Sohn ist, nach Erlaag von 50 fl. rhein., wovon dem großgünstigen Herrn und Obmann 5 fl. gebühret, nachstehendes Meister-Stuck machen, nehmlich: Eine wohlgestalte nach der Architectur gewölbte Kirchen, welche zu Pappier zu bringen, und zwar erstens nach dem Maaßstab und Grund-Riß, andertens die Facade oder vorderen Auf- trag, drittens mitten den Durchschnitt oder das Profil, viertens und letztens, diese Kirchen in ein modell mit Übereinstimmung der be- schriebenen Rise entweder von Holtz, Laimb oder Gips herzustellen. Und ein Meisters Sohn von denen Steinmetzen nach Erlaag von 15 fl., wovon dem großgünstigen Herrn und Obmann ebenfalß 1 fl. zukommet, ein frembder hingegen, der kein Meisters-Sohn ist, nach Erlaag von 50 fl., wovon dem großgünstigen Herrn und Ob- mann 5 fl. zukommet, nachgesetztes Meister-Stuck, nemlich ein Portal von einer Kirchen oder Privat-Gebäu, sowohl in Rissen als in modell, zu verfertigen schuldig und gehalten seyn, welches dann bey der vom wohlbesagten großg. Herrn und Obmann und der Meister- schafft erfolgender Besichtigung, ob der Einwerber seiner Profession gewachsen seye oder nicht, mithin auch anzunehmen seye oder nicht den Ausschlag geben wird, wobey jedoch mehr gedachten großg. Herrn und Obmann und der Meisterschafft unbenommen bleibt, ein- und andere geringe Fehler mit einer proportionirten Geld-Straff. wovon jedesmahl dem großg. Herrn und Obmann das Drittel zu kommet, abzuwandeln.
85 tigen, Wann wir unß nun die Beförderung Unserer Burgere zeit- licher Wohlfahrt billig angelegen seyn lassen und Unß die exhibirten Articul heute, Endesbefindlichen Dato bey insitzenden Rath vortragen lassen und daß selbige in Vernunfft und natürlicher Billigkeit ge- gründet und denen in anno 1732 emanirten Allergnädigsten Hand- werks-Generation nicht allein uicht zuwider, sondern vielmehr Aller- höchst denenselben conform befunden, Alß haben Wir auch solche, wie hiemtt beschiehet und so viel an Unß ist, confirmiren und be- stätigen wollen; confirmiren und bestättigen solche auch in Krafft dieses Briefes dergestalten vnd verordnen, daß, Gleichwie dem Publico daran gelegen und der Meisterschafft zu eigenen Ruhm gereichet, nur habile Subjecta darinnen incorporiret zu wissen, Alß solle auch Vors erste: Ein jeder, der in dieselbige auf- und angenommen werden will, und zwar ein Meisters-Sohn von denen Mauer-Meistern nach Erlaag von 15 fl. rhein., wovon dem großgünstigen Herrn und Obmann 1 fl. zukommet, ein frembder hingegen, der kein Meisters- Sohn ist, nach Erlaag von 50 fl. rhein., wovon dem großgünstigen Herrn und Obmann 5 fl. gebühret, nachstehendes Meister-Stuck machen, nehmlich: Eine wohlgestalte nach der Architectur gewölbte Kirchen, welche zu Pappier zu bringen, und zwar erstens nach dem Maaßstab und Grund-Riß, andertens die Facade oder vorderen Auf- trag, drittens mitten den Durchschnitt oder das Profil, viertens und letztens, diese Kirchen in ein modell mit Übereinstimmung der be- schriebenen Rise entweder von Holtz, Laimb oder Gips herzustellen. Und ein Meisters Sohn von denen Steinmetzen nach Erlaag von 15 fl., wovon dem großgünstigen Herrn und Obmann ebenfalß 1 fl. zukommet, ein frembder hingegen, der kein Meisters-Sohn ist, nach Erlaag von 50 fl., wovon dem großgünstigen Herrn und Ob- mann 5 fl. zukommet, nachgesetztes Meister-Stuck, nemlich ein Portal von einer Kirchen oder Privat-Gebäu, sowohl in Rissen als in modell, zu verfertigen schuldig und gehalten seyn, welches dann bey der vom wohlbesagten großg. Herrn und Obmann und der Meister- schafft erfolgender Besichtigung, ob der Einwerber seiner Profession gewachsen seye oder nicht, mithin auch anzunehmen seye oder nicht den Ausschlag geben wird, wobey jedoch mehr gedachten großg. Herrn und Obmann und der Meisterschafft unbenommen bleibt, ein- und andere geringe Fehler mit einer proportionirten Geld-Straff. wovon jedesmahl dem großg. Herrn und Obmann das Drittel zu kommet, abzuwandeln.
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86 Und wiewohl zwar jedem Meister freystehet, noch bey seinen Lebs-Zeiten seine Werckstadt einem Sohn oder Eydam, auch einem andern ehrsich hier gelehrnten Gesellen zu übergeben, So solle jedoch Zum Anderten, Da Ein Meister entweders ohne mänuliche Erben oder mit Hinterlassung unmündiger und zum Meister-Recht noch nicht tauglicher Söhne verstürbe, dieses dadurch ersedigte Meister¬ Recht auf des ältesten Meisters Sohn sallen. Ereiguete sich aber der Fall, daß des abgesebten Meisters hinterlassener unmündiger Sohn zu seines Vatters Werckstatt aspiriret und es könnte sich ein solcher Sohn höchstens in Zeit von drey Jahren im Stande jetzeu, des abgelebten Vatters Werckstatt antretten zu können und er nach Verlauff dieser Zeit zum Meisterrecht tauglich befunden werden, solle Drittens Einem solchen Sohn seines Vatters Werckstatt die gesetzte Zeit, nehmlich diese drey Jahr über vorbehalten bleiben, und hätte ein solcher Sohn vor diese Nachwarttung und Vorbehaltung Einem Ehrbarn Handwerck 52 fl., wovon dem großg. Herrn und Obmann 5 fl. gebühret, zu erlegen. Da aber, Zum Vierten, Bey einer vacirenden Werckstatt kein Meisters Sohn, der selbe anzutreten fähig, vorhanden wäre und ein frembder zu diesen Meister-Recht einzuwerben gedächte, solle derselbe gehalten seyn, seine eheliche Gebuhrt und ausgestandene Lehrjahre, anch sonsten über sein Wohlverhalten genugsambe Zeugnus zu produciren, Sodann praestirung derer im § I ausgesetzter praestandorum bey Einem Ehr¬ baren Handwerck für einen Mitmeister an und aufgenommen werden. Zum Fünfften. So einer einen Lehrjungen aufdingen will, soll der Meister diesen Lehrjungen, nach dem derselbe seine ehrliche Geburth und Herkommen, wie gebräuchlich, dociret haben würde, dem geschwornen Meister anzeigen, 14 Täg auf die Prob nehmen und nach Verlauff dieser 14 Tägen dem großg. Herrn vnd Obmann auch Einem Ehrbaren Handwerck fürstellig machen, und daferne er aus vorkommenden Ursachen nicht aufgenommen würde, über diese gesetzte 14 Täg weiter nicht fördern, daferne aber derselbe Zum Sechsten in die Lehrjahr aufgenommen würde, solle er gehalten seyn, drey Jahr lang bey denen Mauer Meisteren, fünf Jahr lang bey denen Steinmetzen unausgesetzt zu sehrnen, bey seiner Aufnehmung aber dem Handwerck 12 fl., wovon dem großg. Herrn und Obmann 1 fl. 30 kr. gebühret, erlegen, ferner solle sich
86 Und wiewohl zwar jedem Meister freystehet, noch bey seinen Lebs-Zeiten seine Werckstadt einem Sohn oder Eydam, auch einem andern ehrsich hier gelehrnten Gesellen zu übergeben, So solle jedoch Zum Anderten, Da Ein Meister entweders ohne mänuliche Erben oder mit Hinterlassung unmündiger und zum Meister-Recht noch nicht tauglicher Söhne verstürbe, dieses dadurch ersedigte Meister¬ Recht auf des ältesten Meisters Sohn sallen. Ereiguete sich aber der Fall, daß des abgesebten Meisters hinterlassener unmündiger Sohn zu seines Vatters Werckstatt aspiriret und es könnte sich ein solcher Sohn höchstens in Zeit von drey Jahren im Stande jetzeu, des abgelebten Vatters Werckstatt antretten zu können und er nach Verlauff dieser Zeit zum Meisterrecht tauglich befunden werden, solle Drittens Einem solchen Sohn seines Vatters Werckstatt die gesetzte Zeit, nehmlich diese drey Jahr über vorbehalten bleiben, und hätte ein solcher Sohn vor diese Nachwarttung und Vorbehaltung Einem Ehrbarn Handwerck 52 fl., wovon dem großg. Herrn und Obmann 5 fl. gebühret, zu erlegen. Da aber, Zum Vierten, Bey einer vacirenden Werckstatt kein Meisters Sohn, der selbe anzutreten fähig, vorhanden wäre und ein frembder zu diesen Meister-Recht einzuwerben gedächte, solle derselbe gehalten seyn, seine eheliche Gebuhrt und ausgestandene Lehrjahre, anch sonsten über sein Wohlverhalten genugsambe Zeugnus zu produciren, Sodann praestirung derer im § I ausgesetzter praestandorum bey Einem Ehr¬ baren Handwerck für einen Mitmeister an und aufgenommen werden. Zum Fünfften. So einer einen Lehrjungen aufdingen will, soll der Meister diesen Lehrjungen, nach dem derselbe seine ehrliche Geburth und Herkommen, wie gebräuchlich, dociret haben würde, dem geschwornen Meister anzeigen, 14 Täg auf die Prob nehmen und nach Verlauff dieser 14 Tägen dem großg. Herrn vnd Obmann auch Einem Ehrbaren Handwerck fürstellig machen, und daferne er aus vorkommenden Ursachen nicht aufgenommen würde, über diese gesetzte 14 Täg weiter nicht fördern, daferne aber derselbe Zum Sechsten in die Lehrjahr aufgenommen würde, solle er gehalten seyn, drey Jahr lang bey denen Mauer Meisteren, fünf Jahr lang bey denen Steinmetzen unausgesetzt zu sehrnen, bey seiner Aufnehmung aber dem Handwerck 12 fl., wovon dem großg. Herrn und Obmann 1 fl. 30 kr. gebühret, erlegen, ferner solle sich
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87 Zum Siebenden Ein Lehrjung in seinen Lehrjahren treu, fleißig vnd gehorsamb bezeigen, und da derselbe in diesen Lehr-Jahren etwas verabsäumete, solle er gehalten seyn, ein solches in denen darauffolgenden Jahren einzubringen und zu ersetzen. Es solle aber Zum Achten dem Lehrmeister nicht zugelassen seyn, daß sich der Lehrjung vor denen geendigten Lehrjahren mit Geld oder Ge- schänck von ihme abkausse, dann, wo solches geschehete, sollen sie beyde, der Meister und Lehrjung, nach des großgünstigen Herrns und Obmanns und Eines Ehrbaren Handwercks Erkantnuß der Straff unterworffen seyn. Da nun Zum Neundten ein Lehrjung diese drey oder fünff Jahre überstanden, solle er dem Handwerck für den Lehrbrief 12 fl., wovon dem großg. Herrn und Obmann 1 fl. gebühret, erlegen, sodann aber von wohlgedachten großg. Herrn und Obmann und einem Ehrbaren Handwerck seines ehrlichen Auslernens halber leedig gezehlet werden, und was ihme alda vorgehalten, auch non seinem Lehrmeister ein gebunden wird, soll er bey Verlust seines Handwercks stett und vest, treulich und ehrlich halten. Da sich aber Zum Zehenden zu trüge, daß wehrenden Lehrjahren der Lehrmeister mit Tode abgienge, sollen die abgängigen Lehrjahre bey einen andern Meister ergäntzet und erfüllet werden, auch Ein Ehrbar Handwerck schuldig sein, demselben einen anderen Meister zu seiner gäntzlichen Auslernung zu verschassen. Und wann Zum Eylfften der Lehrjung frey gesprochen wird, solle sich derselbe, wann er ein Meisters-Sohn, wenigstens zwey Jahr, ist er aber ein frembder und kein Meisters-Sohn, drey Jahr in die Wander- schafft begeben. Da aber einer die Wanderschafft aus erheblichen Ursachen nicht verrichten könnte, solle er zuförderist bey Einem Hoch Edlen, Hoch und Wohlweisen Magistrat umb gnädige Nachsicht ein- kommen, und. wann selbige erhalten, Einem Ehrbaren Handwerck 15 fl., wovon dem großg. Herrn und Obmann 5 fl. gebühren, er- legen. So aber Zum Zwölfften Ein Gesell ohne erhebliche Ursache, jedoch mit Kundschafft von seinem Meister Urlaub nehmete, der soll, ehe und bevor er bey einen andern hiesigen Meister in Arbeit einstehet, 14 Tag feyern. Da aber der Meister dem Gesellen selbst den Ab- schied gebete, bliebe dem Geseslen unbenommen, bey einem andern Meister ohne Aussetzen in die Arbeit zu treten. Daferne sich aber
87 Zum Siebenden Ein Lehrjung in seinen Lehrjahren treu, fleißig vnd gehorsamb bezeigen, und da derselbe in diesen Lehr-Jahren etwas verabsäumete, solle er gehalten seyn, ein solches in denen darauffolgenden Jahren einzubringen und zu ersetzen. Es solle aber Zum Achten dem Lehrmeister nicht zugelassen seyn, daß sich der Lehrjung vor denen geendigten Lehrjahren mit Geld oder Ge- schänck von ihme abkausse, dann, wo solches geschehete, sollen sie beyde, der Meister und Lehrjung, nach des großgünstigen Herrns und Obmanns und Eines Ehrbaren Handwercks Erkantnuß der Straff unterworffen seyn. Da nun Zum Neundten ein Lehrjung diese drey oder fünff Jahre überstanden, solle er dem Handwerck für den Lehrbrief 12 fl., wovon dem großg. Herrn und Obmann 1 fl. gebühret, erlegen, sodann aber von wohlgedachten großg. Herrn und Obmann und einem Ehrbaren Handwerck seines ehrlichen Auslernens halber leedig gezehlet werden, und was ihme alda vorgehalten, auch non seinem Lehrmeister ein gebunden wird, soll er bey Verlust seines Handwercks stett und vest, treulich und ehrlich halten. Da sich aber Zum Zehenden zu trüge, daß wehrenden Lehrjahren der Lehrmeister mit Tode abgienge, sollen die abgängigen Lehrjahre bey einen andern Meister ergäntzet und erfüllet werden, auch Ein Ehrbar Handwerck schuldig sein, demselben einen anderen Meister zu seiner gäntzlichen Auslernung zu verschassen. Und wann Zum Eylfften der Lehrjung frey gesprochen wird, solle sich derselbe, wann er ein Meisters-Sohn, wenigstens zwey Jahr, ist er aber ein frembder und kein Meisters-Sohn, drey Jahr in die Wander- schafft begeben. Da aber einer die Wanderschafft aus erheblichen Ursachen nicht verrichten könnte, solle er zuförderist bey Einem Hoch Edlen, Hoch und Wohlweisen Magistrat umb gnädige Nachsicht ein- kommen, und. wann selbige erhalten, Einem Ehrbaren Handwerck 15 fl., wovon dem großg. Herrn und Obmann 5 fl. gebühren, er- legen. So aber Zum Zwölfften Ein Gesell ohne erhebliche Ursache, jedoch mit Kundschafft von seinem Meister Urlaub nehmete, der soll, ehe und bevor er bey einen andern hiesigen Meister in Arbeit einstehet, 14 Tag feyern. Da aber der Meister dem Gesellen selbst den Ab- schied gebete, bliebe dem Geseslen unbenommen, bey einem andern Meister ohne Aussetzen in die Arbeit zu treten. Daferne sich aber
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88 Dreyzehendens zutragete, daß ein Mauers oder Stein metzens-Gesell sich gegen seinen vorgesetzten Laden-, geschwornen- und anderen Meister in Handwerckssachen vergienge, soll Ein Ehr- bares Handwerck Fug und Macht haben, einen soschen Gesellen bey offener Laden abzustraffen; geschehete nun die Straff an Geld, ge bührete hievon dem großg. Herrn und Obmann ein Drittl. Sollte das Vergehen von einiger Wichtigkeit seyn und Ein Ehrbares Hand- werck ein solches vor dem großg. Herrn und Obmann kommen zu lassen erachten, so hätte der Gesell deu Ausspruch von beeden Theilen abzuwartten und sich demselben zu unterwerffen. Zum Vierzehenden. Äußerte sich auch etwan, daß ein Meister sein Glück zu verbessern sich bey Einem Ehrbaren Handwerck aussagen und anderswohin begeben, nach zwey, drey oder mehr Jahren aber sich wiederumb anhero berfügen wolte, derselbe solle bey seiner zurückkunfft, ehe und bevor er in das Handwerck wieder auf- genommen wird, allförderist seinen wehrender dieser Zeit ehrlich vosl- führten Lebenswandel dociren, worauf er zwar wiederumb zu einem Meisterrecht und Werckstatt, wann anderster eine vacirend wäre, ge langen kan, jedoch solle er eben das, was ein frembder, zu praestiren habe, mithin auch zu dem jüngsten Meister angenommen werden. Im Fall sich auch Zum fünffzehenden zutrüge. daß ein frembder Meister, der allhier nicht zünfftig, weder mit Einem Ehrbaren Handwerch haben und legen thätte, in die Arbeit einfallete, demselben soll man sein Handwercks-Gezeug, daferne er auf gütiges Ermahnen nicht davon abstehen wolte, mit Vorwissen Eines Löblichen regirenden Burgermeisterambts aufheben und nicht ehender wieder zurückgeben, bis er wegen dieser seiner freveltat Einem Ehrbaren Handwerck ge¬ recht geworden und einen Revers, sich des ungebührlichen Einfallens zu enthalten, von sich wird gestellet haben. Dafern aber Zum Sechzehenden Einer von hiesigen Meistern seinen andern Mitmeistern seine bereits bedungene und über die Gebühr nicht übersetzte Arbeit umb einen geringeren Lohn an sich ziehen thäte, soll dieser Müßgünstige Meister vor Einem gesambten Hand- werck mit einer unnachläßlichen Straff von 10 fl., wovon dem großg. Herrn und Obmann 5 fl. haimfallen belegt werden. Ingleichen Zum Siebenzehenden. Wann einer dem andern mit Ehrenrührischen Schäm- und Schmähwortten angegriffen und über-
88 Dreyzehendens zutragete, daß ein Mauers oder Stein metzens-Gesell sich gegen seinen vorgesetzten Laden-, geschwornen- und anderen Meister in Handwerckssachen vergienge, soll Ein Ehr- bares Handwerck Fug und Macht haben, einen soschen Gesellen bey offener Laden abzustraffen; geschehete nun die Straff an Geld, ge bührete hievon dem großg. Herrn und Obmann ein Drittl. Sollte das Vergehen von einiger Wichtigkeit seyn und Ein Ehrbares Hand- werck ein solches vor dem großg. Herrn und Obmann kommen zu lassen erachten, so hätte der Gesell deu Ausspruch von beeden Theilen abzuwartten und sich demselben zu unterwerffen. Zum Vierzehenden. Äußerte sich auch etwan, daß ein Meister sein Glück zu verbessern sich bey Einem Ehrbaren Handwerck aussagen und anderswohin begeben, nach zwey, drey oder mehr Jahren aber sich wiederumb anhero berfügen wolte, derselbe solle bey seiner zurückkunfft, ehe und bevor er in das Handwerck wieder auf- genommen wird, allförderist seinen wehrender dieser Zeit ehrlich vosl- führten Lebenswandel dociren, worauf er zwar wiederumb zu einem Meisterrecht und Werckstatt, wann anderster eine vacirend wäre, ge langen kan, jedoch solle er eben das, was ein frembder, zu praestiren habe, mithin auch zu dem jüngsten Meister angenommen werden. Im Fall sich auch Zum fünffzehenden zutrüge. daß ein frembder Meister, der allhier nicht zünfftig, weder mit Einem Ehrbaren Handwerch haben und legen thätte, in die Arbeit einfallete, demselben soll man sein Handwercks-Gezeug, daferne er auf gütiges Ermahnen nicht davon abstehen wolte, mit Vorwissen Eines Löblichen regirenden Burgermeisterambts aufheben und nicht ehender wieder zurückgeben, bis er wegen dieser seiner freveltat Einem Ehrbaren Handwerck ge¬ recht geworden und einen Revers, sich des ungebührlichen Einfallens zu enthalten, von sich wird gestellet haben. Dafern aber Zum Sechzehenden Einer von hiesigen Meistern seinen andern Mitmeistern seine bereits bedungene und über die Gebühr nicht übersetzte Arbeit umb einen geringeren Lohn an sich ziehen thäte, soll dieser Müßgünstige Meister vor Einem gesambten Hand- werck mit einer unnachläßlichen Straff von 10 fl., wovon dem großg. Herrn und Obmann 5 fl. haimfallen belegt werden. Ingleichen Zum Siebenzehenden. Wann einer dem andern mit Ehrenrührischen Schäm- und Schmähwortten angegriffen und über-
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89 fallen, und der beseidigte Theil die Injurien gerichtlich nicht vindi¬ ciren, sondern Einem Ehrbaren Handwerck überlassen wolte, oder aber Zum Achtzehenden des andern Gesind verhetzen und ab- wendig machen solte, der solle Einem Ehrbaren Handwerck 3 ft., wovon dem großg. Herrn und Obmann 1 fl. gebühret, zur Straff erlegen: Zum Neunzehenden, solle alle Quartal das gesambte Handwerck zusammen kommen und soll dem jüngsten Meister ob- liegen, denen Meistern anzusagen. Zum Zwantzigsten und Letzten. Wann ein großg. Herr und Obmann mit Tod abgehet, sollen alle Meister und Gesellen bey dem Leich-Condiet erscheinen. So aber ein geschworner oder anderer Meister aus dem Handwerck verstürbe, sollen denselben die Gesellen zur Erde bestatten und Ein gantzes Handwerck mit der Leich gehen, und so offt einer in diesen beiden Fällen ohne erhebliche Ursach außen bleibete, zit einer Straff von 1 fl. verfallen seyn. Damit nun diese vorgeschriebene Articul in desto frischeren Gedächtnuß bleiben nud denenselben uinb so unverbrüchlichen uach¬ gesebet werde, Alß sollen solche jährlich wenigstens einmahl bey offener Laden in Gegenwart des gantzen Handwercks abgelesen und darüber von ihren großg. Herrn und Obmann sowohl, als denen gesambten Meistern vestigsich gehalten, auch Niemand sich darwider zu setzen gestattet werden. Dessen allen zu mehrer Urkund und Bekräfftigung haben wir diese Einem Ehrbaren Handwerck der Maurer und Steinmetzen alhier ertheilte und confirmirte Artieul vorbehaltlich, selbige bey ereignenden Umbständen zu mündern und zu mehren, von unsern und gemeiner Stadt Stadtschreibern eigenhändig unterschreiben lassen. So geschehen Eger, den 14. Monaths Tag Novembris des Ein Taußent Siebenhundert Sechs und Viertzigsten Jahrs. Johann Trampeli p. t. Stadtschreiber. Original mit schönen Initialen im Fasz. 380. 26 Ordnung der Meſſerschmiede vom 15. Juli 1609. Wir Burgermeister vnd Rath der Stad Eger hiemit vrkhunden, das wir einem Ersamben handwerckh der Messerschmid, vnsern Bur- gern vnd vnterwürffigen, vf Ir vndertheniges bitten zu abstellung der in Iren handwerckh vor diesen eingerissenen vnordnung, dann
89 fallen, und der beseidigte Theil die Injurien gerichtlich nicht vindi¬ ciren, sondern Einem Ehrbaren Handwerck überlassen wolte, oder aber Zum Achtzehenden des andern Gesind verhetzen und ab- wendig machen solte, der solle Einem Ehrbaren Handwerck 3 ft., wovon dem großg. Herrn und Obmann 1 fl. gebühret, zur Straff erlegen: Zum Neunzehenden, solle alle Quartal das gesambte Handwerck zusammen kommen und soll dem jüngsten Meister ob- liegen, denen Meistern anzusagen. Zum Zwantzigsten und Letzten. Wann ein großg. Herr und Obmann mit Tod abgehet, sollen alle Meister und Gesellen bey dem Leich-Condiet erscheinen. So aber ein geschworner oder anderer Meister aus dem Handwerck verstürbe, sollen denselben die Gesellen zur Erde bestatten und Ein gantzes Handwerck mit der Leich gehen, und so offt einer in diesen beiden Fällen ohne erhebliche Ursach außen bleibete, zit einer Straff von 1 fl. verfallen seyn. Damit nun diese vorgeschriebene Articul in desto frischeren Gedächtnuß bleiben nud denenselben uinb so unverbrüchlichen uach¬ gesebet werde, Alß sollen solche jährlich wenigstens einmahl bey offener Laden in Gegenwart des gantzen Handwercks abgelesen und darüber von ihren großg. Herrn und Obmann sowohl, als denen gesambten Meistern vestigsich gehalten, auch Niemand sich darwider zu setzen gestattet werden. Dessen allen zu mehrer Urkund und Bekräfftigung haben wir diese Einem Ehrbaren Handwerck der Maurer und Steinmetzen alhier ertheilte und confirmirte Artieul vorbehaltlich, selbige bey ereignenden Umbständen zu mündern und zu mehren, von unsern und gemeiner Stadt Stadtschreibern eigenhändig unterschreiben lassen. So geschehen Eger, den 14. Monaths Tag Novembris des Ein Taußent Siebenhundert Sechs und Viertzigsten Jahrs. Johann Trampeli p. t. Stadtschreiber. Original mit schönen Initialen im Fasz. 380. 26 Ordnung der Meſſerschmiede vom 15. Juli 1609. Wir Burgermeister vnd Rath der Stad Eger hiemit vrkhunden, das wir einem Ersamben handwerckh der Messerschmid, vnsern Bur- gern vnd vnterwürffigen, vf Ir vndertheniges bitten zu abstellung der in Iren handwerckh vor diesen eingerissenen vnordnung, dann
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90 zu verpesserung vnd aufnehmen auch gueten gerücht Ires hand werckhs volgende Ordnung, stuckh vnd articul vf heutt dato, den 15. July, Nach Christi vnsers herrn ersösers vnd seligmachers ge- burth im sechzehenhunderten vnd neunten Ihar aus gunstigen willen ernewert, verpessert, concedirt vnd vergünnet, doch alles vf vnser widerruffen vnd Pessere erkanttuus in kurtz oder lang. So wir vns hiemit vnd ins kunfftig ohn alle einrede reservirn vnd vorbehalten thuen, deren sich ermeltes, ein handwerckh der Messerschmid, hinfüro vnd bis dohin richtig gebrauchen sollen vnd mögen. Erstlich. Do einer allhie Meister werden will, Soll derselbe bey einem Meister ein Jharlang vmb ein leidliches wochensohn ar- beitten, Nach denselben — wenn er auch znuor zwey Ihar vfn hand¬ werckh gewandert — vmb das Meisterrecht ansuchen vnd daneben 12 Krzr. für das zusammenboth niderlegen, vnd wenn seine brief für richtig erkentt werden, einen halben thaler in die laden vberand- wortten, Nachmals einem Erb. handwerckh eine Mahlzeit in einem gasthoff, wo es Jnen beliebt, reichen, Sie notturfftig speisen, auch mit getranckh an wein vnd bier versehen. Do im aber, Inen diese Mahltzeit außzurichten, zuwider wer, Soll Im freystehen dem hand werckh zehen gulden dafur aufzulegen vnd richtig zu machen. Eines Meisters Sohn aber vnd einer, so sich zu eines Meisters Wittib oder tochter verheyratet, soll ein Ihar zu wandern verbunden sein. Were aber eines Meisters Sohn sein Vatter mit toth abgangen vnd der- selb hett ein Ihar bey seiner Mutter oder Schwester gearbeitet, der soll deß wanderns euthoben sein, Soust aber, do sein Vatter noch lebt, soll er entweder ein Ihar wandern oder so lang bey einem Meister allhie arbeiten; jedoch sollen die Meisters Söhn, die sich mit derselben töchtern oder Wittiben in heyrath Einsassen deß arbeitens vmbs Ihar gentzlich enthoben sein. Zum andern. Sollen die Maister sambtsich alle quartal beim geschwornen Meister zusammen kommen, Jeder einen Patzen auflegen vnd also handwerckhs gewonheit halten. Zum dritten. Soll kein Meister deß handwerckhs, weder hieiger noch frembder, macht haben, wehr oder tolchen in der Stad oder landt hausirn herumb zu tragen oder zuschickhen vnd zuner kauffen. Do aber einer betreten wird, so sich dessen vnterstehet, der soll dem handwerckh einen halben thaler zur straff vnnachlesig ver fallen, Einem Maister aber, dem eine noth betrifft, die arbeit zu- uersetzen vnuerboten sein.
90 zu verpesserung vnd aufnehmen auch gueten gerücht Ires hand werckhs volgende Ordnung, stuckh vnd articul vf heutt dato, den 15. July, Nach Christi vnsers herrn ersösers vnd seligmachers ge- burth im sechzehenhunderten vnd neunten Ihar aus gunstigen willen ernewert, verpessert, concedirt vnd vergünnet, doch alles vf vnser widerruffen vnd Pessere erkanttuus in kurtz oder lang. So wir vns hiemit vnd ins kunfftig ohn alle einrede reservirn vnd vorbehalten thuen, deren sich ermeltes, ein handwerckh der Messerschmid, hinfüro vnd bis dohin richtig gebrauchen sollen vnd mögen. Erstlich. Do einer allhie Meister werden will, Soll derselbe bey einem Meister ein Jharlang vmb ein leidliches wochensohn ar- beitten, Nach denselben — wenn er auch znuor zwey Ihar vfn hand¬ werckh gewandert — vmb das Meisterrecht ansuchen vnd daneben 12 Krzr. für das zusammenboth niderlegen, vnd wenn seine brief für richtig erkentt werden, einen halben thaler in die laden vberand- wortten, Nachmals einem Erb. handwerckh eine Mahlzeit in einem gasthoff, wo es Jnen beliebt, reichen, Sie notturfftig speisen, auch mit getranckh an wein vnd bier versehen. Do im aber, Inen diese Mahltzeit außzurichten, zuwider wer, Soll Im freystehen dem hand werckh zehen gulden dafur aufzulegen vnd richtig zu machen. Eines Meisters Sohn aber vnd einer, so sich zu eines Meisters Wittib oder tochter verheyratet, soll ein Ihar zu wandern verbunden sein. Were aber eines Meisters Sohn sein Vatter mit toth abgangen vnd der- selb hett ein Ihar bey seiner Mutter oder Schwester gearbeitet, der soll deß wanderns euthoben sein, Soust aber, do sein Vatter noch lebt, soll er entweder ein Ihar wandern oder so lang bey einem Meister allhie arbeiten; jedoch sollen die Meisters Söhn, die sich mit derselben töchtern oder Wittiben in heyrath Einsassen deß arbeitens vmbs Ihar gentzlich enthoben sein. Zum andern. Sollen die Maister sambtsich alle quartal beim geschwornen Meister zusammen kommen, Jeder einen Patzen auflegen vnd also handwerckhs gewonheit halten. Zum dritten. Soll kein Meister deß handwerckhs, weder hieiger noch frembder, macht haben, wehr oder tolchen in der Stad oder landt hausirn herumb zu tragen oder zuschickhen vnd zuner kauffen. Do aber einer betreten wird, so sich dessen vnterstehet, der soll dem handwerckh einen halben thaler zur straff vnnachlesig ver fallen, Einem Maister aber, dem eine noth betrifft, die arbeit zu- uersetzen vnuerboten sein.
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91 Zum vierten. Do ein Maister lange arbeit an frembden ortten kauffen würde, mag er sosche an frembden ortten, oder, do er einem Lager nachzüge, zunerkauffen wol macht haben, In Stad vnd Landt aber gar nit. Was aber ein Maister allhie von den andern Meistern an arbeit, die derselbe gemacht, erkaufft, mag er seines ge fallens bey Stad vnd Landt wider verkauffen. Zum fünfften. Soll kein Maister, Maisterin, Maisters Sohn noch Tochter befugt sein, einen gesellen oder jungen umb arbeit zu ersuchen vnd anzusprechen, bey straff 5 krtzr., so offt darwider ge handelt wird. Zum Sechsten. Soll auch kein Maister oder Maisterin einige wehr, altt oder new, vfn dendelmarckh zu legen oder zuuerkauffen macht haben, auch bey straff von 5 kr. Zum Sibenden. Wenn ein frembder gesell hieher kombt, wescher zuuor allhie uit gearbeitet, der soll von den Eltesten Meister bis auf den jüngsten nach arbeit schickhen. Einer aber, der zuuor allhie in arbeit gestanden, soll anfencklich zu seinen Maister, von welchem er gewandert ist, vnd uachmals vom Eltesten bis zum Jüngsten schickhen. Vnd welcher vrlaub genommen hat, der soll wan- dern vnd in einen viertl Ihar mit umb arbeit einschickhen. Zum achten. Soll kein Maister ainige fchaid von Schäfen leder machen, auch weder in Stad vnd Landt noch auf Iharmärckhen verkauffen, vnd do einer deren zu machen vnterfangen würde, Soll er dem handwerckh von Jeder schaid 10 kr. zur straff geben. Zum neundten. Sollen alle gesellen, so allhier arbeit ge funden vnd in arbeit stehen, Jeder alle vier wochen 2 kr. auf der herberg auflegen zur steuer für frembde geseslen, so kranckh hierher kommen vnd für des Vatters geschenckh. Vnd wenn ein frembder gesell mit seinem Maister leykauff vmbs wochenlohn gemacht hat, Soll Er zwen Patzen, zum geschenckh gehörig, in die Laden legen, wie aller ortten gebreuchlich. Fürs zehende. Soll kein Maister dem andern seinen werckh¬ herrn abwendig machen, weder auf der gassen noch auf dem marckh, Sondern ein jeder soll einen gehen lassen, zi weschem er will. Welcher aber dieses übertreten wird, soll einem Erb. handwerckh 14 kr. zur straff erlegen. Zum eilfften. Do einer das handwerckh lernen will, Soll er sein ehrsich herkommen, vnd das er von Vatter vnd Mutter ehelig geborn sey, entweder genugsamben schrifftlichen schein fürlegen oder
91 Zum vierten. Do ein Maister lange arbeit an frembden ortten kauffen würde, mag er sosche an frembden ortten, oder, do er einem Lager nachzüge, zunerkauffen wol macht haben, In Stad vnd Landt aber gar nit. Was aber ein Maister allhie von den andern Meistern an arbeit, die derselbe gemacht, erkaufft, mag er seines ge fallens bey Stad vnd Landt wider verkauffen. Zum fünfften. Soll kein Maister, Maisterin, Maisters Sohn noch Tochter befugt sein, einen gesellen oder jungen umb arbeit zu ersuchen vnd anzusprechen, bey straff 5 krtzr., so offt darwider ge handelt wird. Zum Sechsten. Soll auch kein Maister oder Maisterin einige wehr, altt oder new, vfn dendelmarckh zu legen oder zuuerkauffen macht haben, auch bey straff von 5 kr. Zum Sibenden. Wenn ein frembder gesell hieher kombt, wescher zuuor allhie uit gearbeitet, der soll von den Eltesten Meister bis auf den jüngsten nach arbeit schickhen. Einer aber, der zuuor allhie in arbeit gestanden, soll anfencklich zu seinen Maister, von welchem er gewandert ist, vnd uachmals vom Eltesten bis zum Jüngsten schickhen. Vnd welcher vrlaub genommen hat, der soll wan- dern vnd in einen viertl Ihar mit umb arbeit einschickhen. Zum achten. Soll kein Maister ainige fchaid von Schäfen leder machen, auch weder in Stad vnd Landt noch auf Iharmärckhen verkauffen, vnd do einer deren zu machen vnterfangen würde, Soll er dem handwerckh von Jeder schaid 10 kr. zur straff geben. Zum neundten. Sollen alle gesellen, so allhier arbeit ge funden vnd in arbeit stehen, Jeder alle vier wochen 2 kr. auf der herberg auflegen zur steuer für frembde geseslen, so kranckh hierher kommen vnd für des Vatters geschenckh. Vnd wenn ein frembder gesell mit seinem Maister leykauff vmbs wochenlohn gemacht hat, Soll Er zwen Patzen, zum geschenckh gehörig, in die Laden legen, wie aller ortten gebreuchlich. Fürs zehende. Soll kein Maister dem andern seinen werckh¬ herrn abwendig machen, weder auf der gassen noch auf dem marckh, Sondern ein jeder soll einen gehen lassen, zi weschem er will. Welcher aber dieses übertreten wird, soll einem Erb. handwerckh 14 kr. zur straff erlegen. Zum eilfften. Do einer das handwerckh lernen will, Soll er sein ehrsich herkommen, vnd das er von Vatter vnd Mutter ehelig geborn sey, entweder genugsamben schrifftlichen schein fürlegen oder
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92 sosches mit zweyen ehrlichen Piderseutten bescheinen, Alß dann, wie anderer ortt auch gebreuchlich, vier Ihar zu lernen aufgedingt werden. der Soll einem handwerckh in die laden geben: zwey Pfundt wachs vnd dem Lehrmaister zwey schockh groschen, zwey leisach1) vnd einen Polster, vnd soll jeder Lehrjung macht haben, das handwerckh 14 tag zuuersuchen, auch bey denselben vnd keinen andern Maister allhie außlernen vnd den Meistern nach außgestandenen vier lehr Iharen einen Maisterbraten geben. Zum zwölfften. Soll kein Jud, Störer oder vnredlicher Meister vnd stümpler bey einem handwerckh weder mit klingen, kreutzen noch andern sachen, so ein Ehrb. handwerckh antrifft, zu handeln macht haben, bey der Straff, so Juen die herren Obleutt erkennen werden. Zum dreizehenden. Soll niemand das handwerckh arbeiten, er sey denn mit demselben verglichen. Wo aber ein solcher Pfoscher in eines Ehrbarn Raths gebiet erfahren wird, Soll ein Ehrb. hand¬ werckh mit vorwissen Ires herrn Obmans denselben aufzuheben, hereinzuführen vnd nach mehrgemelts eines Ehrb. Raths erkanntnus zu straffen befugt sein. Zum vierzehenden. Soll auch niemand weder wehren noch tolch feil haben, er sey dann deß handwerckhs, bey der herru Obleutt straff, allein die Iharmärckh außgenommen. Schließlich, do ein Ersamb handwerckh zu den vier zeitten des Ihars oder sonst zusammenkombt, vnd einer oder der ander sich mit Gotteslestern, sluchen, schendten vnd dergleichen vergreiffen würde, der soll ohne alle mittel eine gewonheit, als 4 kr. zur straff verfallen vnd aufzusegen schuldig sein, so offt solches beschicht. Original auf Papier im Fasc. 380. Ordnung für die Metzger um 1440. 27 Zum ersten. Das ein Flaischhacker hinfur einigsichs Flaisch für sich selbs hinhawt vnd nichtz zu legen sol, weder köpff. lungen, noch leber, noch sust gancz nichtz, denn das selbig fleisch, das er am ersten hinhewht vnd gibt, bey einem wandel von X gulden, ader ewiclich zu feiern, on alle Gnad. Item, das hinfür kain flaischhacker in Iren flaischpencken uit haben sol, weder fleck, lungen, leber, krös, gesling, köpff, noch sust 1) Bettuch.
92 sosches mit zweyen ehrlichen Piderseutten bescheinen, Alß dann, wie anderer ortt auch gebreuchlich, vier Ihar zu lernen aufgedingt werden. der Soll einem handwerckh in die laden geben: zwey Pfundt wachs vnd dem Lehrmaister zwey schockh groschen, zwey leisach1) vnd einen Polster, vnd soll jeder Lehrjung macht haben, das handwerckh 14 tag zuuersuchen, auch bey denselben vnd keinen andern Maister allhie außlernen vnd den Meistern nach außgestandenen vier lehr Iharen einen Maisterbraten geben. Zum zwölfften. Soll kein Jud, Störer oder vnredlicher Meister vnd stümpler bey einem handwerckh weder mit klingen, kreutzen noch andern sachen, so ein Ehrb. handwerckh antrifft, zu handeln macht haben, bey der Straff, so Juen die herren Obleutt erkennen werden. Zum dreizehenden. Soll niemand das handwerckh arbeiten, er sey denn mit demselben verglichen. Wo aber ein solcher Pfoscher in eines Ehrbarn Raths gebiet erfahren wird, Soll ein Ehrb. hand¬ werckh mit vorwissen Ires herrn Obmans denselben aufzuheben, hereinzuführen vnd nach mehrgemelts eines Ehrb. Raths erkanntnus zu straffen befugt sein. Zum vierzehenden. Soll auch niemand weder wehren noch tolch feil haben, er sey dann deß handwerckhs, bey der herru Obleutt straff, allein die Iharmärckh außgenommen. Schließlich, do ein Ersamb handwerckh zu den vier zeitten des Ihars oder sonst zusammenkombt, vnd einer oder der ander sich mit Gotteslestern, sluchen, schendten vnd dergleichen vergreiffen würde, der soll ohne alle mittel eine gewonheit, als 4 kr. zur straff verfallen vnd aufzusegen schuldig sein, so offt solches beschicht. Original auf Papier im Fasc. 380. Ordnung für die Metzger um 1440. 27 Zum ersten. Das ein Flaischhacker hinfur einigsichs Flaisch für sich selbs hinhawt vnd nichtz zu legen sol, weder köpff. lungen, noch leber, noch sust gancz nichtz, denn das selbig fleisch, das er am ersten hinhewht vnd gibt, bey einem wandel von X gulden, ader ewiclich zu feiern, on alle Gnad. Item, das hinfür kain flaischhacker in Iren flaischpencken uit haben sol, weder fleck, lungen, leber, krös, gesling, köpff, noch sust 1) Bettuch.
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93 nichtz. denn das recht flaisch, Sunder er soll das vorn pencken haben vf dem marckt vnd verkauffen, in maß vor alder herkomen ist, bey dem obgeschriben wandel. Item, alle krös, gessingh, fleck, kopff vnd megen sullen alle Sampstag vor der panck bey den rörn vfn marckt fail gehabt werden. Item, es sol kain flaischhawer am Sampstag kain flaisch hin- hawen, weder schöczens, kalpflaisch noch riutflaisch, es sey denn von den obleuten geschaczt vud geschautt, auf das Eym Rat vnd einer gemeyn das flaisch geld recht gegeben wird, bey einem wandel V grosch. Item, es sol kainer nymant dringen, fleck, krös, kopff zu nemen. wer das vberfaren wirt, der sol zu wandel geben V gr. Item, es sol unymant dohayn slachten noch stechen, wenig ader vil, clain ader gros, Sunder vnter der panck, bey einem wandel V gr. Item, das rintflaisch sol man seczen, das pest für 1/2 gr., das ander zu VIII ader VII hallern, Ist es aber pös, So sol er das selber für die hund hinhawen, vnd wie Im das gesaczt wirt, das ers also geb vnd uit anders. wer des versagt wirt, der sol eym rat ein schock groschen zu püs geben vnd ein sundersiche straff tragen an seinem leibe. Item das schöczen flaisch, ein pf. zu VII hallern, das peste. Item pöck vnd zigenflaisch, ein pf. für 1 Meißner vnd nit höer, vnd es soll ein igsicher die hörner an den pöcken vnd an den zigen lassen vnd nit herab hawen piß auf das letzt virtail, bey eym wandel V gr., auf das ein iglicher das flaisch erkenne. Item ein pf. kalpflaisch für 1 Meißner. ltem ein kalbskopff für 1 groschen. Item ein schöczenkopf für 1 meißner, den pesten. Item das geslingk auch für 1 meyßner. Item ein lamp, das pest, für III grosch. Item die kicz zu VIII meyßner. Item ein kopflen vom lemsen für 1 meyßner mit den füssein. ltem das geslinglen für IV haller. Item ein halbs lamp mit den köpflen für II gr. vnd das ander halptail mit den lünglen auch für II gr. Vnd wer das über- faren wirt, uf iglich stück zu wandel V gr.
93 nichtz. denn das recht flaisch, Sunder er soll das vorn pencken haben vf dem marckt vnd verkauffen, in maß vor alder herkomen ist, bey dem obgeschriben wandel. Item, alle krös, gessingh, fleck, kopff vnd megen sullen alle Sampstag vor der panck bey den rörn vfn marckt fail gehabt werden. Item, es sol kain flaischhawer am Sampstag kain flaisch hin- hawen, weder schöczens, kalpflaisch noch riutflaisch, es sey denn von den obleuten geschaczt vud geschautt, auf das Eym Rat vnd einer gemeyn das flaisch geld recht gegeben wird, bey einem wandel V grosch. Item, es sol kainer nymant dringen, fleck, krös, kopff zu nemen. wer das vberfaren wirt, der sol zu wandel geben V gr. Item, es sol unymant dohayn slachten noch stechen, wenig ader vil, clain ader gros, Sunder vnter der panck, bey einem wandel V gr. Item, das rintflaisch sol man seczen, das pest für 1/2 gr., das ander zu VIII ader VII hallern, Ist es aber pös, So sol er das selber für die hund hinhawen, vnd wie Im das gesaczt wirt, das ers also geb vnd uit anders. wer des versagt wirt, der sol eym rat ein schock groschen zu püs geben vnd ein sundersiche straff tragen an seinem leibe. Item das schöczen flaisch, ein pf. zu VII hallern, das peste. Item pöck vnd zigenflaisch, ein pf. für 1 Meißner vnd nit höer, vnd es soll ein igsicher die hörner an den pöcken vnd an den zigen lassen vnd nit herab hawen piß auf das letzt virtail, bey eym wandel V gr., auf das ein iglicher das flaisch erkenne. Item ein pf. kalpflaisch für 1 Meißner. ltem ein kalbskopff für 1 groschen. Item ein schöczenkopf für 1 meißner, den pesten. Item das geslingk auch für 1 meyßner. Item ein lamp, das pest, für III grosch. Item die kicz zu VIII meyßner. Item ein kopflen vom lemsen für 1 meyßner mit den füssein. ltem das geslinglen für IV haller. Item ein halbs lamp mit den köpflen für II gr. vnd das ander halptail mit den lünglen auch für II gr. Vnd wer das über- faren wirt, uf iglich stück zu wandel V gr.
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94 Item, es soll nymant kain vih von hynnen treiben, was das vih ist, bey einem wandel X gulden, Sunder alle hie lassen, vnd wo er das kauff, alher treiben, vnd wer das übertritt, der sol X gulden zu pus geben. Item, es sol ein iglicher das flaisch in seinem geldt geben vnd wegen vnd nit vnter eynander hinhawen, auch kain anders zu- legen vnd auch kain köpff zuhauen noch zulegen bey einem wandel V gr. Item, das ein iglicher sein gerecht gewicht vnd wag hab vnd dy wag recht heng, das dy zung oben drey finger heraus gee auf das gewicht, bey dem alten wandel. Item, wer pfynnyg flaisch hat, Sol er ein ströen francz 1) an das kreuz hengen vnd alldo hangen lassen, pis er das pfynnig flaisch verkaufft hat, das wandel V gr. Item, das ein iglicher sein flaischgelt recht geb in dy pujsen 2). wer überfaren wirt, der sol des hantwergks ewicsichen enperen vnd dorzu gestrafft werden noch eins Rats erkentnus Original auf Papier im Fasz. 380. Handschrift des Stadtschreibers Egid — Mulfer 1429 1462. Ordnung für die fleiſchbauer und Garköche vom 6. Juni 1526. 28 Anno x. XXVI, am mitwoch nach Bonifaci hat ein Erber Rate dem hantwerg der fleischhacker auch dem Jarkoch auff etlich Irrgeng vnd artikel, hieneben verzaichent vnnd von den fleischhackern ange zaigt worden, disen abschied vnnd beuelh geben. Erstlich, das kein sleischhacker vnnd alle die, so Swein slahen, deßgleich der Jarkoch noch die pecken, den es nachnolgent von ein Burgermaister auch ist angezaigt worden, hinfür swein alhie slahen, weder pachen, schultern, hammen 3). Smalcz vnnd anders nit hinfüren ader geben, Sunder dasselb alles alhie lassen hinwegen vnnd der Gemein gebenn sulten. Es mag aber der Jarkoch, was er an einem Sambstag nit anwerden kan, in der wochen auch wol hingeben ader kochen, wo er aber den speck nit kunt anwerden, so mag Er den smelezen vnd den Tuchmachern erstlich pfuntsweiß verkansfen, was er aber alhie nit mag anwerden, verner frembden zu kanffen geben. 1) Strohkranz. 2) Büchse. 9) haut, hülle.
94 Item, es soll nymant kain vih von hynnen treiben, was das vih ist, bey einem wandel X gulden, Sunder alle hie lassen, vnd wo er das kauff, alher treiben, vnd wer das übertritt, der sol X gulden zu pus geben. Item, es sol ein iglicher das flaisch in seinem geldt geben vnd wegen vnd nit vnter eynander hinhawen, auch kain anders zu- legen vnd auch kain köpff zuhauen noch zulegen bey einem wandel V gr. Item, das ein iglicher sein gerecht gewicht vnd wag hab vnd dy wag recht heng, das dy zung oben drey finger heraus gee auf das gewicht, bey dem alten wandel. Item, wer pfynnyg flaisch hat, Sol er ein ströen francz 1) an das kreuz hengen vnd alldo hangen lassen, pis er das pfynnig flaisch verkaufft hat, das wandel V gr. Item, das ein iglicher sein flaischgelt recht geb in dy pujsen 2). wer überfaren wirt, der sol des hantwergks ewicsichen enperen vnd dorzu gestrafft werden noch eins Rats erkentnus Original auf Papier im Fasz. 380. Handschrift des Stadtschreibers Egid — Mulfer 1429 1462. Ordnung für die fleiſchbauer und Garköche vom 6. Juni 1526. 28 Anno x. XXVI, am mitwoch nach Bonifaci hat ein Erber Rate dem hantwerg der fleischhacker auch dem Jarkoch auff etlich Irrgeng vnd artikel, hieneben verzaichent vnnd von den fleischhackern ange zaigt worden, disen abschied vnnd beuelh geben. Erstlich, das kein sleischhacker vnnd alle die, so Swein slahen, deßgleich der Jarkoch noch die pecken, den es nachnolgent von ein Burgermaister auch ist angezaigt worden, hinfür swein alhie slahen, weder pachen, schultern, hammen 3). Smalcz vnnd anders nit hinfüren ader geben, Sunder dasselb alles alhie lassen hinwegen vnnd der Gemein gebenn sulten. Es mag aber der Jarkoch, was er an einem Sambstag nit anwerden kan, in der wochen auch wol hingeben ader kochen, wo er aber den speck nit kunt anwerden, so mag Er den smelezen vnd den Tuchmachern erstlich pfuntsweiß verkansfen, was er aber alhie nit mag anwerden, verner frembden zu kanffen geben. 1) Strohkranz. 2) Büchse. 9) haut, hülle.
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95 Es sol auch keiner kein frembd Swein, das do pfynnich ist, kauffen, herbringen ader slahen, wo aber eynen Byderbman 1) ein Swein vmbslug vund pfynnich wer, daß selb auch geslagen wurde, So sol man einenn Scheynberlichen 2) crancz auffhangen, das sulchs ein itlicher sehen vnnd erkennen muge. Der Jarkoch mag auch ein wag vber die gancze wochen in der kuchen haben, doran er speck, wurst vund Sweinen smalcz hin wegen mag. Er sol auch ochssen- vnnd kwfuß kochen vnd verkauffen, wie ander vor getan vnnd von alter herkommen ist. Er mag auch neben den sweinen fleisch susten ander fleisch, kelber vnd lemlein, doch das er sulchs von den fleischhackern nem vnd kauff, deßgleichen vógel, Innge hüner vund anders kochen vnnd hingeben. Er mag anch sein fleisch in ein dde (leer stehende) panck, doch mit willen vnd wissen eines fleischhackers, des die ist, hangen. Er sol hinfür kein Swein mer vor der Jarkuchen, Sunder dohaim in seiner herberig slahen, nachuolgent das fleisch vnnd anders hinvber tragen. Original auf Papier im Fasz. 380. Handschrift des Stadtschreibers Seba- stian Schönstetter 1504—1542. 29 Ordnung für die Müller vom J. 1532. Die Mullner, Ire Weiber, Knecht vnnd gesinndt sollenn kheinenn metzenn3) nehmenn noch habenn, auch khein khornn, weicz, mehl oder griß verkhauffen, hingeben noch verschennekhen, weder heimlich noch offenntlich, Sonndern das getreidt alles, das von Pillichkherdt wegenn Inn denn muhlen gefeldt vund gegebenn wirdt, soll Inn den Castenn gethann vnnd damit getreulich gehandelt werdenn. Darumb vnnd dafür, was den mullnern gebürtt vund zu- steett, soll Inn das geldt, was das gethreidt zue Einner Jedenn zeidt gieldt, so man, wie gebreuchlichen ist, ausmüst, gebenn vnnd bezallt werdenn. Wo sie aber zue zeitten gethreidtes zi Ir hauß- haltung notturfftig sein, Soll mann Im Einn halb khar oder wie 1) Biedermann. 2) gut sichtbar, in die Angen fallend. 3) Grimm: Der Teil des zu mahlenden Getreides, der den Müller als Lohn gebührt; In der Oberpfalz und in Franken: die metz, die mitz.
95 Es sol auch keiner kein frembd Swein, das do pfynnich ist, kauffen, herbringen ader slahen, wo aber eynen Byderbman 1) ein Swein vmbslug vund pfynnich wer, daß selb auch geslagen wurde, So sol man einenn Scheynberlichen 2) crancz auffhangen, das sulchs ein itlicher sehen vnnd erkennen muge. Der Jarkoch mag auch ein wag vber die gancze wochen in der kuchen haben, doran er speck, wurst vund Sweinen smalcz hin wegen mag. Er sol auch ochssen- vnnd kwfuß kochen vnd verkauffen, wie ander vor getan vnnd von alter herkommen ist. Er mag auch neben den sweinen fleisch susten ander fleisch, kelber vnd lemlein, doch das er sulchs von den fleischhackern nem vnd kauff, deßgleichen vógel, Innge hüner vund anders kochen vnnd hingeben. Er mag anch sein fleisch in ein dde (leer stehende) panck, doch mit willen vnd wissen eines fleischhackers, des die ist, hangen. Er sol hinfür kein Swein mer vor der Jarkuchen, Sunder dohaim in seiner herberig slahen, nachuolgent das fleisch vnnd anders hinvber tragen. Original auf Papier im Fasz. 380. Handschrift des Stadtschreibers Seba- stian Schönstetter 1504—1542. 29 Ordnung für die Müller vom J. 1532. Die Mullner, Ire Weiber, Knecht vnnd gesinndt sollenn kheinenn metzenn3) nehmenn noch habenn, auch khein khornn, weicz, mehl oder griß verkhauffen, hingeben noch verschennekhen, weder heimlich noch offenntlich, Sonndern das getreidt alles, das von Pillichkherdt wegenn Inn denn muhlen gefeldt vund gegebenn wirdt, soll Inn den Castenn gethann vnnd damit getreulich gehandelt werdenn. Darumb vnnd dafür, was den mullnern gebürtt vund zu- steett, soll Inn das geldt, was das gethreidt zue Einner Jedenn zeidt gieldt, so man, wie gebreuchlichen ist, ausmüst, gebenn vnnd bezallt werdenn. Wo sie aber zue zeitten gethreidtes zi Ir hauß- haltung notturfftig sein, Soll mann Im Einn halb khar oder wie 1) Biedermann. 2) gut sichtbar, in die Angen fallend. 3) Grimm: Der Teil des zu mahlenden Getreides, der den Müller als Lohn gebührt; In der Oberpfalz und in Franken: die metz, die mitz.
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96 pillich aus dem Castenn gebenn, das aufgeschriben vnnd als dann zu gesegener zeidt aberechnett werdenn soll, damit die mullner Inn solchen von dem getreidt nichts nehmen, verkhauffen, zuthun, zu- schickhen noch zue schaffen habenn Sollenn, außgenohmen mit dem maltz, da soll es, wie lanng herkhommen, gehalten werdenn. Item, die Mullner vnnd Ir Einer soll nit mer, denn zehenn hennen vnnd Einen hann, auch kheinne junge hünner in kheiner weis habenn noch haltenn. Sie sollen auch Inn den Müllenn vnnd heußern selbst vhleistig zusehenn, die fenster offenn vnnd müllern, inn der Müse nit zuschlahenn noch zuprechenn (nichts zerschlagen und zerbrechen) lassen; als das geschichtt, sollen sie des selbst auff Ir costenn widerumb machenn vnnd verfertigenn. Sie sollen auch Ir Eigenn schauffell vnnd Pegenn (Bogen) zu den mülradten habenn vnd schickhen, dieselben damit ferttigen vnnd machenn. Was aber neue gebeude notturftig sein, das soll Ein Erb. Rath zu machenn Bestellenn, deßgleichen sollenn sie mit den Steinnen vnd Rottinng 1) vleißig sorg vnnd aufsehenn haben, schaden noch allem vermůgen bewahren vnd vorkhommenn. Mitt den Eßeln dermaßen zu thunn: selber Jun dy ställ gehen, mit fürsegenn des heueß vund andern gebůrlich halten vnnd nit überschwenncklich damit hanndlen, auch den dritten theill des heueß bezalenn. Auch sollen sie khein gethreidte zusammen schüttenn, So vnnd Einem Jeden das, was er hinein gibtt, alleinn mallenn vnd widerumben geben, dauon auch nit mehr metzen noch nehmen vund Inn den Casten thunn, denn souill Ihm gebürtt vnnd von Einenn Erbaren Rathe ausgesatzt ist. Einem Jedenn, Reichenn vund Armenn, soll vonn Innen rechtschaffenn ohn geuerde vund einigen Betrug gemalen werdenn. Wo aber Jemandts zweiffell habenn vund nachmeßen siße, soll der mullner, was nich pislich erfunden, weitter zu erlegen vnd darumb ein benůgen zu machenn schuldig seinn. Auch sollen sie kheinen Leib Protts verkhauffen oder damit Einichenn behelf suchenn Inn kheinersey weis. Auch sollen di Mullner an Vorwißenn des Bauherrn nichts Neues ann mülzeuge beim schmidte vnnd Binnttern ferttigen vnnd bauen laßen. 1) Rad-Ding, Radwerk.
96 pillich aus dem Castenn gebenn, das aufgeschriben vnnd als dann zu gesegener zeidt aberechnett werdenn soll, damit die mullner Inn solchen von dem getreidt nichts nehmen, verkhauffen, zuthun, zu- schickhen noch zue schaffen habenn Sollenn, außgenohmen mit dem maltz, da soll es, wie lanng herkhommen, gehalten werdenn. Item, die Mullner vnnd Ir Einer soll nit mer, denn zehenn hennen vnnd Einen hann, auch kheinne junge hünner in kheiner weis habenn noch haltenn. Sie sollen auch Inn den Müllenn vnnd heußern selbst vhleistig zusehenn, die fenster offenn vnnd müllern, inn der Müse nit zuschlahenn noch zuprechenn (nichts zerschlagen und zerbrechen) lassen; als das geschichtt, sollen sie des selbst auff Ir costenn widerumb machenn vnnd verfertigenn. Sie sollen auch Ir Eigenn schauffell vnnd Pegenn (Bogen) zu den mülradten habenn vnd schickhen, dieselben damit ferttigen vnnd machenn. Was aber neue gebeude notturftig sein, das soll Ein Erb. Rath zu machenn Bestellenn, deßgleichen sollenn sie mit den Steinnen vnd Rottinng 1) vleißig sorg vnnd aufsehenn haben, schaden noch allem vermůgen bewahren vnd vorkhommenn. Mitt den Eßeln dermaßen zu thunn: selber Jun dy ställ gehen, mit fürsegenn des heueß vund andern gebůrlich halten vnnd nit überschwenncklich damit hanndlen, auch den dritten theill des heueß bezalenn. Auch sollen sie khein gethreidte zusammen schüttenn, So vnnd Einem Jeden das, was er hinein gibtt, alleinn mallenn vnd widerumben geben, dauon auch nit mehr metzen noch nehmen vund Inn den Casten thunn, denn souill Ihm gebürtt vnnd von Einenn Erbaren Rathe ausgesatzt ist. Einem Jedenn, Reichenn vund Armenn, soll vonn Innen rechtschaffenn ohn geuerde vund einigen Betrug gemalen werdenn. Wo aber Jemandts zweiffell habenn vund nachmeßen siße, soll der mullner, was nich pislich erfunden, weitter zu erlegen vnd darumb ein benůgen zu machenn schuldig seinn. Auch sollen sie kheinen Leib Protts verkhauffen oder damit Einichenn behelf suchenn Inn kheinersey weis. Auch sollen di Mullner an Vorwißenn des Bauherrn nichts Neues ann mülzeuge beim schmidte vnnd Binnttern ferttigen vnnd bauen laßen. 1) Rad-Ding, Radwerk.
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97 Dem allen nachzukhommenn haben Einem Burgermeister vind Einem Erbarmn Rathe di Mullner vnd Ire Knecht gesobt, ge- redt vnnd zugesagt, auch zu Gott vund allenn liebenn heiligenn Einn aidt mit aufgehobenen sinngernn geschwornn. Als aber Ihr Einner Inn Obgemeltenn stuckhenn brüchig vnd vberfaren würde, Inn wel- chenn stuckh das weere, denselben will Ein Erbar Rath nach Ihrenn Erkhenndtnus Ernnstlich straffen, darzu In, den mullner, so daran schuldig, zu welcher zcidt das Inn Jar Ist, zu vrlauben fug vnd macht vnnd zuuorbehaltenn habenn. Actum anno x. 32. Original auf Papier im Fasz. 381. Müller- und Müblordnung, deren sich ein Erbar Rath der Stadt Eger endtschlossen den 7. Januarii ao. 1572. 30 Erstlichen soll ein jeder Mahlgast, Er sey Burger Bauer oder eines andern standts, so in die Mühlen zu mahlen geben will, sein getraidt, es sei gemischt vnd vermengt oder nit, durch ein Sieb lauffen lassen, feegen vnd saubern, dem Müllner dasselb recht gemessen, zustellen oder aber, da solches nicht gescheen, der Müllner solches selbst feegen vnd messen lassen, dauon solle ein jeder Müllner mehr nit, den den gebuerlichen vnd geordenten Mezen nemen; sich daran genzlich settigen vnd benuegen lassen, vnd also von getraidt, Melb oder Kleien das wenigst ferner mit Metzen noch zu sich ziehen, Wie deun ein Jeder Müllner vnd desselben knecht mit sein Malgesten treulich vnd vngenerlich vmbzugehen vnd Iedem dasseinig — außer halb des geordentten Mezen, so dem Müller gebuert — ohne ab- gang vnd ohne einigen falsch wider zu geben, nit allein beaidiget vnd der aydt eingestelt bleiben, sondern auch im Fall einiges da- rueber gebrauchten falschs vnd vortteils mit ernster leibs- oder an derer Straff nach gestallt der Sachen vnd verbrechung belegt vnd gestrafft werden solle. Zum andern. Sollen die Müller zu jederzeitt ihre Mühlen mit thüren, fenstern, Stein, lauff. schildt, peuttel, peuttelcasten vnd inn allen andern, wie hernach sonderlich verzeichnet zu befinden, also ferttig vnd zugericht haltten, das daran kein Mangel zu befinden. Sie sollen auch einem jeden sein getraidt allein aufschuetten vnd mahlen, damit uit etwa dasselbige verwechseltt würde vnd einem uit böß vor guett Melb zu handen komme, Sondern einem Itzlichen das seinig wider werde.
97 Dem allen nachzukhommenn haben Einem Burgermeister vind Einem Erbarmn Rathe di Mullner vnd Ire Knecht gesobt, ge- redt vnnd zugesagt, auch zu Gott vund allenn liebenn heiligenn Einn aidt mit aufgehobenen sinngernn geschwornn. Als aber Ihr Einner Inn Obgemeltenn stuckhenn brüchig vnd vberfaren würde, Inn wel- chenn stuckh das weere, denselben will Ein Erbar Rath nach Ihrenn Erkhenndtnus Ernnstlich straffen, darzu In, den mullner, so daran schuldig, zu welcher zcidt das Inn Jar Ist, zu vrlauben fug vnd macht vnnd zuuorbehaltenn habenn. Actum anno x. 32. Original auf Papier im Fasz. 381. Müller- und Müblordnung, deren sich ein Erbar Rath der Stadt Eger endtschlossen den 7. Januarii ao. 1572. 30 Erstlichen soll ein jeder Mahlgast, Er sey Burger Bauer oder eines andern standts, so in die Mühlen zu mahlen geben will, sein getraidt, es sei gemischt vnd vermengt oder nit, durch ein Sieb lauffen lassen, feegen vnd saubern, dem Müllner dasselb recht gemessen, zustellen oder aber, da solches nicht gescheen, der Müllner solches selbst feegen vnd messen lassen, dauon solle ein jeder Müllner mehr nit, den den gebuerlichen vnd geordenten Mezen nemen; sich daran genzlich settigen vnd benuegen lassen, vnd also von getraidt, Melb oder Kleien das wenigst ferner mit Metzen noch zu sich ziehen, Wie deun ein Jeder Müllner vnd desselben knecht mit sein Malgesten treulich vnd vngenerlich vmbzugehen vnd Iedem dasseinig — außer halb des geordentten Mezen, so dem Müller gebuert — ohne ab- gang vnd ohne einigen falsch wider zu geben, nit allein beaidiget vnd der aydt eingestelt bleiben, sondern auch im Fall einiges da- rueber gebrauchten falschs vnd vortteils mit ernster leibs- oder an derer Straff nach gestallt der Sachen vnd verbrechung belegt vnd gestrafft werden solle. Zum andern. Sollen die Müller zu jederzeitt ihre Mühlen mit thüren, fenstern, Stein, lauff. schildt, peuttel, peuttelcasten vnd inn allen andern, wie hernach sonderlich verzeichnet zu befinden, also ferttig vnd zugericht haltten, das daran kein Mangel zu befinden. Sie sollen auch einem jeden sein getraidt allein aufschuetten vnd mahlen, damit uit etwa dasselbige verwechseltt würde vnd einem uit böß vor guett Melb zu handen komme, Sondern einem Itzlichen das seinig wider werde.
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98 Zum dritten. Nachdem ein Erbar Rath heuerigs Jars allerlei getraidt gemischt, gemengt oder vngemengt abmahlen, vnd was jedes dem Jarlauff nach ertragen könne, Ein prob haltten lassen, so sollen die Müllner einem Jeden Mahlgast, der es begert, das Melb in Sackh zumessen, vnd ein Itzlicher, er lasse das einem Müllner anfangs fürmessen, oder der Müllner neme das auf quett vertrauen an, widerumb an Melb vnd Kleyen widerzugeben schuldig sein, wie volget: Von Khorn. Von guetten lauttern Korn, so mit andern ge- traidt vnuermengt vnd gemischt: Von einem viertteil lauttern Korn: drey Meßl Melb vnd 2 nepf Kleyen, wolgemessen; von einem halben Khar: 3 vierttl Melb vnd 4 neps Kleyen, wolgemessen; von einem ganzen Khar: anderthalb Khar Melb vnd ein Vierttl Kleien, wol- gemessen. Korn vnd Gerstenvndereinandergemischt. Von einem Vierttl, halb Khorn vnd halb gersten: drey Meßel melb vnd 2 nepf Kleyen; von einem halben Khar, als von einem Virtl Korn vnd ein virttl gersten: drey vierttel mesl vnd 4 nepf kleien; von einem Khar, alls von einem halben Khar Khorn vnd halben Khar gersten: andert- halb Khar melb vnd 8 nepf Kleien. Mätzkorn. Von einem Vierttl Metz Khorn: 3 Meßel Melb vnd 2 näpf Kleien; von einem halben Khar: 6 Meßl Melb vnd 4 nepf kleien. Khorn vnd Habern. Von ein Meßl Khorn vnd ein Meßl habern vutereinander: ein gehaufft viertteil Melb vnd 4 näpf Kleien, außerhalb der Spreuter; von einem halben Khar: 16 näpf melb vnd 8 näpf kleien; Von ein Kahr: 32 näpf melb vnd 16 nepff Kleien; Von 2 Meßlein Khorn vnd ein Mesel habern: 4 Meßsein vnd ein halben napf Mesb vnd 1 Meßlein Kleien. Korn, Gersten vnd Habern. Als von ein Meßel Khorn, ein Meßl gersten vnd ein Meßlein habern: vier Meßlein Melbs, 3 nepf Kleien vnd 3 näpf Spreuter, wolgemessen. Wofern jemandt zehes, feuchtes vnd dortiges 1) Korn, es were mit gersten gemischt oder nit, in die Mühle bringen vnd die Müllner in solchem sich nicht zuuerwahren getrauetten, soll er, der Müllner, — gleichfalls der Malgast auch thuen mag — solch getraidt eine guette hand voller vfheben, das andere mahlen, vnd was für Melb 1) dortig, doreht = verdorrt, taub.
98 Zum dritten. Nachdem ein Erbar Rath heuerigs Jars allerlei getraidt gemischt, gemengt oder vngemengt abmahlen, vnd was jedes dem Jarlauff nach ertragen könne, Ein prob haltten lassen, so sollen die Müllner einem Jeden Mahlgast, der es begert, das Melb in Sackh zumessen, vnd ein Itzlicher, er lasse das einem Müllner anfangs fürmessen, oder der Müllner neme das auf quett vertrauen an, widerumb an Melb vnd Kleyen widerzugeben schuldig sein, wie volget: Von Khorn. Von guetten lauttern Korn, so mit andern ge- traidt vnuermengt vnd gemischt: Von einem viertteil lauttern Korn: drey Meßl Melb vnd 2 nepf Kleyen, wolgemessen; von einem halben Khar: 3 vierttl Melb vnd 4 neps Kleyen, wolgemessen; von einem ganzen Khar: anderthalb Khar Melb vnd ein Vierttl Kleien, wol- gemessen. Korn vnd Gerstenvndereinandergemischt. Von einem Vierttl, halb Khorn vnd halb gersten: drey Meßel melb vnd 2 nepf Kleyen; von einem halben Khar, als von einem Virtl Korn vnd ein virttl gersten: drey vierttel mesl vnd 4 nepf kleien; von einem Khar, alls von einem halben Khar Khorn vnd halben Khar gersten: andert- halb Khar melb vnd 8 nepf Kleien. Mätzkorn. Von einem Vierttl Metz Khorn: 3 Meßel Melb vnd 2 näpf Kleien; von einem halben Khar: 6 Meßl Melb vnd 4 nepf kleien. Khorn vnd Habern. Von ein Meßl Khorn vnd ein Meßl habern vutereinander: ein gehaufft viertteil Melb vnd 4 näpf Kleien, außerhalb der Spreuter; von einem halben Khar: 16 näpf melb vnd 8 näpf kleien; Von ein Kahr: 32 näpf melb vnd 16 nepff Kleien; Von 2 Meßlein Khorn vnd ein Mesel habern: 4 Meßsein vnd ein halben napf Mesb vnd 1 Meßlein Kleien. Korn, Gersten vnd Habern. Als von ein Meßel Khorn, ein Meßl gersten vnd ein Meßlein habern: vier Meßlein Melbs, 3 nepf Kleien vnd 3 näpf Spreuter, wolgemessen. Wofern jemandt zehes, feuchtes vnd dortiges 1) Korn, es were mit gersten gemischt oder nit, in die Mühle bringen vnd die Müllner in solchem sich nicht zuuerwahren getrauetten, soll er, der Müllner, — gleichfalls der Malgast auch thuen mag — solch getraidt eine guette hand voller vfheben, das andere mahlen, vnd was für Melb 1) dortig, doreht = verdorrt, taub.
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99 oder Kleien wirdt, wider geben. Wirdt alsdann der Malgast an soschen mangel haben, soll es durch die verordnette Mühlherren vnd darzu verorduette geschworne Müllner vnd Becken besichtigt werden vnd zu derfelben erkentnus stehen, ob der Müllner sträfflich oder nicht. Begebe sich auch, das jemandt würde beuelhen, das melb aus dem Korn schön weiß vnd klar zu machen vnd also der Müller die obgeordnette maß volkomblich uit reichen köndte, so solte der abgang des Mesbs mit Kleien desto völliger erstattet, doch auch hierinnen kein gefahr oder oder vbermessigkeit im Abgang des Melbs ge¬ braucht werden. Waiz. Von guetten tuglichen waiz, welchen der Müllner erstlich saubern, fegen, schrotten vnd den grieß zum peutteln mahlen, solle der Müllner schuldig sein zu geben: nach ein Meßl wider ein Meßl vnd 1/2 Napf Melbs vnd ein Meßl Kleyen. Im fall aber der waiz brandtig, rodich, taub oder sonsten nit guett, solle der Müllner nach einem Meßlein 31/2 nepf melb vnd ein Meßlein Kleien zu liefern schuldig sein. Malz. Inn des Raths Mühlen sollen die Malz vff ihren darzue geordnetten Mühlen vnd gengen vnd nit vf den andern ge- traidte Mühlen gemahlen werden, es beschee dann mit besonderer des Raths erlaubnis. Allsdann sollen die Müllner, denen es erlaubt wirdt, einen besondern laust darzue haben, welcher eines guetten zwerchen daumens weitter sei alls ein anderer lauff, doch alßbalden das Malz abgemahlen, denselbigen wider hiuweg vnnd der andere lauff zum getraidt an die stadt gethan, beuorab aber auch. ehe die malz aufgeschuettet, alles nach Abmahlung des getraidts rein au߬ gekeret vnd außgesaubert werden, damit nit etwan ruckenmelb oder anders vnder die Malz komme vnd den Muszern an ihren Bieren, so sauer werden oder schaden leiden dörfften, kein schade zugefueget werden mögt, bei straff zehen gulden. Da auch die Müllner den leutten das ihrige obgehörter ge¬ stalt nit treulich mahlen, die obgeordnette maß nicht reichen oder jedem das seinige nicht widergeben vnd einiger contrabant gebraucht würde, Sollen dieselben nach gestalt der Sachen vnd jedes Verbrechen gestrafft werden, wie dessen ein Erbar Rath zurath würde. Insonder- heit, daß das getraidt neben den stein inn die Secke, oder anders geferlich vund heimblich zu des Müllners nutz nit gewendett vnd dem Malgast entwendet werde, bei einer sondern straff nach gestalt
99 oder Kleien wirdt, wider geben. Wirdt alsdann der Malgast an soschen mangel haben, soll es durch die verordnette Mühlherren vnd darzu verorduette geschworne Müllner vnd Becken besichtigt werden vnd zu derfelben erkentnus stehen, ob der Müllner sträfflich oder nicht. Begebe sich auch, das jemandt würde beuelhen, das melb aus dem Korn schön weiß vnd klar zu machen vnd also der Müller die obgeordnette maß volkomblich uit reichen köndte, so solte der abgang des Mesbs mit Kleien desto völliger erstattet, doch auch hierinnen kein gefahr oder oder vbermessigkeit im Abgang des Melbs ge¬ braucht werden. Waiz. Von guetten tuglichen waiz, welchen der Müllner erstlich saubern, fegen, schrotten vnd den grieß zum peutteln mahlen, solle der Müllner schuldig sein zu geben: nach ein Meßl wider ein Meßl vnd 1/2 Napf Melbs vnd ein Meßl Kleyen. Im fall aber der waiz brandtig, rodich, taub oder sonsten nit guett, solle der Müllner nach einem Meßlein 31/2 nepf melb vnd ein Meßlein Kleien zu liefern schuldig sein. Malz. Inn des Raths Mühlen sollen die Malz vff ihren darzue geordnetten Mühlen vnd gengen vnd nit vf den andern ge- traidte Mühlen gemahlen werden, es beschee dann mit besonderer des Raths erlaubnis. Allsdann sollen die Müllner, denen es erlaubt wirdt, einen besondern laust darzue haben, welcher eines guetten zwerchen daumens weitter sei alls ein anderer lauff, doch alßbalden das Malz abgemahlen, denselbigen wider hiuweg vnnd der andere lauff zum getraidt an die stadt gethan, beuorab aber auch. ehe die malz aufgeschuettet, alles nach Abmahlung des getraidts rein au߬ gekeret vnd außgesaubert werden, damit nit etwan ruckenmelb oder anders vnder die Malz komme vnd den Muszern an ihren Bieren, so sauer werden oder schaden leiden dörfften, kein schade zugefueget werden mögt, bei straff zehen gulden. Da auch die Müllner den leutten das ihrige obgehörter ge¬ stalt nit treulich mahlen, die obgeordnette maß nicht reichen oder jedem das seinige nicht widergeben vnd einiger contrabant gebraucht würde, Sollen dieselben nach gestalt der Sachen vnd jedes Verbrechen gestrafft werden, wie dessen ein Erbar Rath zurath würde. Insonder- heit, daß das getraidt neben den stein inn die Secke, oder anders geferlich vund heimblich zu des Müllners nutz nit gewendett vnd dem Malgast entwendet werde, bei einer sondern straff nach gestalt
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100 der handlung vnd, so auch etwas gefersiches vnd einem diebstall gleich erkandt würde, dasselbe auch einem diebstall gleich gestrafft werden. Vnd damit nun ein Jeder Müllner dem Malgast das seinige vnd die obgeordnette maß desto besser vnd ohne wenigern abgang wider geben vnd zurath halten könne, So sollen alle vnd Jezliche mühlen inn Stadt vnd Craiß Eger angericht sein, wie volget, Alles bey dem darauf gesteltten wandel vnd straff. Der Stein. Der Stein soll rottundt vnd in den Zirgkel ge hawen sein, auff den ortten zweier finger dick vnd den hauffen haben, das das getraidt nit heraußspringt. Der Lauff. Der soll gantz vmb den Mühlstein auffgericht stehen, domit die Reich des Strangs zwischen den Stein vnd engern laufft vnd der Stein daruor an den laufft, so die Reich des Stranges darzwischen ligt, frey vmbgehen mag. der Lausi soll zum wenigsten eine zwerche 1) handt vber den Stein gehen. Der Korb. Item, das der Korb auf das niederst hange, ge- richts drei finger ob dem Loch des Steins. Die Schildt. item, der Mühlstein soll mit schilden verdecket vnd das Loch am schildt ein vorspan von Loch des Steins sein. Die Windt. Item, die Mühl soll an thüren, fenstern vnd sonsten für den windt verwahret sein, domit das Melb nit hingefuert werde Die Rhorn. Item, alle Mahlmülen sollen also verwahrt sein, damit sich das getraidt in roren vnd vnder die kampfräder vnd sonsten vnder die mühl oder neben die Stein nit verfalle. Der Mezen. Die Müllner, sonderlich die Stadt Müllner, sollen den geordnetten vnd gebuerenden Mezen, alßbalden sie den- selben nemen, in den Casten schuetten, denselben nit stehen lassen, vff das solcher durch die Mühlesel vnd annder vieh nicht verschuett oder durch das gesindt nicht verwendet noch veruntreuet werde. Die Beuttel Mühl. Die Beuttel Mühl soll stargkh, geheb, gefalzt vnd gemacht sein vier schuch über zwerch vnd fünffthalben lang. So aber einer lenger, ist es desto besser, vnd alle fuegen sollen mit pergament verleumbt vnd der Peuttel soll nit vnder zweyer ellen lang sein. die Mühl soll oben hinein vnd die Räder vnden hinaußgehen vnd für den ersten ein Trog, darein die Kleien fallen, stehen. 1) zwerch oder twerch = verkehrt. schräg, quer; eine zwerche handt = Querhand.
100 der handlung vnd, so auch etwas gefersiches vnd einem diebstall gleich erkandt würde, dasselbe auch einem diebstall gleich gestrafft werden. Vnd damit nun ein Jeder Müllner dem Malgast das seinige vnd die obgeordnette maß desto besser vnd ohne wenigern abgang wider geben vnd zurath halten könne, So sollen alle vnd Jezliche mühlen inn Stadt vnd Craiß Eger angericht sein, wie volget, Alles bey dem darauf gesteltten wandel vnd straff. Der Stein. Der Stein soll rottundt vnd in den Zirgkel ge hawen sein, auff den ortten zweier finger dick vnd den hauffen haben, das das getraidt nit heraußspringt. Der Lauff. Der soll gantz vmb den Mühlstein auffgericht stehen, domit die Reich des Strangs zwischen den Stein vnd engern laufft vnd der Stein daruor an den laufft, so die Reich des Stranges darzwischen ligt, frey vmbgehen mag. der Lausi soll zum wenigsten eine zwerche 1) handt vber den Stein gehen. Der Korb. Item, das der Korb auf das niederst hange, ge- richts drei finger ob dem Loch des Steins. Die Schildt. item, der Mühlstein soll mit schilden verdecket vnd das Loch am schildt ein vorspan von Loch des Steins sein. Die Windt. Item, die Mühl soll an thüren, fenstern vnd sonsten für den windt verwahret sein, domit das Melb nit hingefuert werde Die Rhorn. Item, alle Mahlmülen sollen also verwahrt sein, damit sich das getraidt in roren vnd vnder die kampfräder vnd sonsten vnder die mühl oder neben die Stein nit verfalle. Der Mezen. Die Müllner, sonderlich die Stadt Müllner, sollen den geordnetten vnd gebuerenden Mezen, alßbalden sie den- selben nemen, in den Casten schuetten, denselben nit stehen lassen, vff das solcher durch die Mühlesel vnd annder vieh nicht verschuett oder durch das gesindt nicht verwendet noch veruntreuet werde. Die Beuttel Mühl. Die Beuttel Mühl soll stargkh, geheb, gefalzt vnd gemacht sein vier schuch über zwerch vnd fünffthalben lang. So aber einer lenger, ist es desto besser, vnd alle fuegen sollen mit pergament verleumbt vnd der Peuttel soll nit vnder zweyer ellen lang sein. die Mühl soll oben hinein vnd die Räder vnden hinaußgehen vnd für den ersten ein Trog, darein die Kleien fallen, stehen. 1) zwerch oder twerch = verkehrt. schräg, quer; eine zwerche handt = Querhand.
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101 Die Mastschwein. Die Müllner, so aigene Mühlen haben, sollen zum verkauffen Mastschweine mehr uit, denn souil sie Mahl- geng haben, halten vnd dann für ihr Haußhaltten auch ein Schwein aufzulegen befueget sein; doch daß es des Jars mehr nit, als ein mal geschee. Auff eines Erbarn Raths Mühlen aber, Soll es mit den Mastschweinen wie vor alters vnd nach guettbeduncken eines Raths jederzeit gehaltten werden. Die Hüner. Ein Jeder Müllner, des die Mühl aigen ist, Soll auf einem Jeden Mahlgang mehr nit, dann zehen hennen vnd ein hannen, Inn eines Raths Mühlen aber ein jeder Müllner mehr nit vnd durchaus vnd überall zehen hennen vnd ein hannen vnd sonsten ferner weder junge noch alte huener, auch außerhalb der Mühleßel, kein ander vieh zuhalten macht haben. Die Straff. So offt vnd vil der Müllner einer dießer vor- gehenden puncten vnd articl — doch auch außerhalb deren, dorauf. wie oblautt, besunder peen vnd straff gesetzt, auch mit einem diebstall gleich — sonsten ein überfehrt vnd straffbar befunden, so offt vnd vielmal soll er funff gulden straff zu geben schuldig sein, welche ihnen auch die Mühlherren alßbalden auflegen vnd die Müllner solche in acht tagen hernach den Mühlherren zustellen sollen, welche dieselben dem Rath feruer zuuerrechnen vnd zu überantwortten werden wissen. Vnd damit dießer Mühlordnung in dießem ganzen Craiß nachgegangen vnd gemeß gelebt, auch den vnderthanen und Mal- gesten recht geschee, haben ein Erbar Rath. als die das Merum imperium vnd obrigkeit oder aber pottmessigkeit im Craiß haben, ettliche Mülherrn auch geschworne Müllner vnd Becken verordnet, die ufs wenigst Inn Sechs wochen einmal Inn der Stadt vnd Traiß Eger die Mühlen besichtigen vnd ein gebuerlich aufsehen haben sollen, damit die Müllner rechte maß, rechten Mezen vnd sonsten in Mühlen in allen obbemelten puncten gerecht auch fertig vnd wol angericht halten; hergegen, so sollen solchen Mühlherren an aller straff, so ge¬ fallen wirdt, der halbe theil, dann widerumb an derselben, der Mühl- herren halben theil, widerumb der dritte theil dem Margkmeister für ihr aller bemühung vnd fleiß zustehen vnd gebürn. Vnd damit sich jeder Müller für schaden vnd straff zu huetten, so solle diese Mühlordunng, wie sich gebueret, publicirt vnd in der ersten vnd nechsten Mühlbesichtigung iun einer jeden Mühl den Müllner für
101 Die Mastschwein. Die Müllner, so aigene Mühlen haben, sollen zum verkauffen Mastschweine mehr uit, denn souil sie Mahl- geng haben, halten vnd dann für ihr Haußhaltten auch ein Schwein aufzulegen befueget sein; doch daß es des Jars mehr nit, als ein mal geschee. Auff eines Erbarn Raths Mühlen aber, Soll es mit den Mastschweinen wie vor alters vnd nach guettbeduncken eines Raths jederzeit gehaltten werden. Die Hüner. Ein Jeder Müllner, des die Mühl aigen ist, Soll auf einem Jeden Mahlgang mehr nit, dann zehen hennen vnd ein hannen, Inn eines Raths Mühlen aber ein jeder Müllner mehr nit vnd durchaus vnd überall zehen hennen vnd ein hannen vnd sonsten ferner weder junge noch alte huener, auch außerhalb der Mühleßel, kein ander vieh zuhalten macht haben. Die Straff. So offt vnd vil der Müllner einer dießer vor- gehenden puncten vnd articl — doch auch außerhalb deren, dorauf. wie oblautt, besunder peen vnd straff gesetzt, auch mit einem diebstall gleich — sonsten ein überfehrt vnd straffbar befunden, so offt vnd vielmal soll er funff gulden straff zu geben schuldig sein, welche ihnen auch die Mühlherren alßbalden auflegen vnd die Müllner solche in acht tagen hernach den Mühlherren zustellen sollen, welche dieselben dem Rath feruer zuuerrechnen vnd zu überantwortten werden wissen. Vnd damit dießer Mühlordnung in dießem ganzen Craiß nachgegangen vnd gemeß gelebt, auch den vnderthanen und Mal- gesten recht geschee, haben ein Erbar Rath. als die das Merum imperium vnd obrigkeit oder aber pottmessigkeit im Craiß haben, ettliche Mülherrn auch geschworne Müllner vnd Becken verordnet, die ufs wenigst Inn Sechs wochen einmal Inn der Stadt vnd Traiß Eger die Mühlen besichtigen vnd ein gebuerlich aufsehen haben sollen, damit die Müllner rechte maß, rechten Mezen vnd sonsten in Mühlen in allen obbemelten puncten gerecht auch fertig vnd wol angericht halten; hergegen, so sollen solchen Mühlherren an aller straff, so ge¬ fallen wirdt, der halbe theil, dann widerumb an derselben, der Mühl- herren halben theil, widerumb der dritte theil dem Margkmeister für ihr aller bemühung vnd fleiß zustehen vnd gebürn. Vnd damit sich jeder Müller für schaden vnd straff zu huetten, so solle diese Mühlordunng, wie sich gebueret, publicirt vnd in der ersten vnd nechsten Mühlbesichtigung iun einer jeden Mühl den Müllner für
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102 geleßen vnd also ihre Mühsen dergestast anzurichten ufferlegt werden. Daneben wollen auch ein Erbar Rath der Stadt Eger ihnen von Obrigkeit wegen diese Mühlordtnung nach gesegenheit der Zeit vnd Jargangs zu endern, zu mehren vnd zu mindern vorbehalten haben. Original auf Pavier im Fasz. 381. Handschrift des Stadtschreibers Christ. List 1562—1575. Ordnung der Müller vom 16. Dezember 1586. Cines Erſamen Handtwerckbs der Uülner Ordenung oder Hrticulsbrieff. 31 Zue wissen, Daß ein Ernuester, Erbar vnnd Wolweiser Bürgermeister vnnd Rath der Stadt Eger sich nachvolgender Orde- nung vnnd Articul Eines Handtwergks der Mülner uff vorge- hendt Ihr vnderthenig Supplicirn In ansehung der ein Zeit vorge loffenen Vnordnung vnnd mengel zur Abstrickhnng derselben, vnnd damit Ordenung erhalten vnd dero aufnehmen geferdert, vorglichen vnd entschlnssen haben, dieselben auch zur würcklichen nachrichtung in ein gantzen Erbaren Rath Inen, dem handtwerckh, bewilligt, vnnd darbei den Ernuest vnnd weisen herrn Adam Keßler, Burgermeister, hiemit zu dero Obmann verordnet vnd bestettigt, Vund wollen, daß hinfüro von Meistern, Knechten vnnd Jungen der Mülner alhier inn Haupt- vnnd Erbmühlen, vnd die sich in diese Ire zunfft vund Ordenung einmal ergeben, Solcher Ordenung durchaus inn allen Punckten gehorsamlich nachgesebt, würcklich also volnzogen vund vonn Ihren hernn Obmann vund ein handtwerckh mit Ernst darob gehalten werde. Actum in senatu den Sechtzehenden Monatstag Decembris Nach Christi vunsers herrn Ersösers vnd Sehligmachers geburth Im Fünsftzehenhundert Sechs vnd achtzigisten Jahre. Erstlichen. Soll ein Jeder Müsknecht, der Meister werden will oder aber, so ein frembder Meister durch einkhauffen oder be- standtsweiß Inn dieser Stadt oder Landtkreiß, do Erb-vnnd besten- dige Hauptmühlen sein, sich niederlest vnnd dieser zunfft vnnd handi werckhsordnung theilhafftig sein wille, mit sürlegung seiner geburths- vnnd Lehrbrief zu seinem ann vnd aufnehmen vorkhommen vnnd erscheinen vnnd ein Ersamen handtwerckh in derselben Ladenn vier Thaler zu erlegen schuldig sein, welcher vier Thaler halber theil dem herrn Obmann zu stehen, der ander halbe theil Inn Eines Ersamen handtwerckhs Laden gelegtt, darneben ein Jeder zum Meister Stuckh,
102 geleßen vnd also ihre Mühsen dergestast anzurichten ufferlegt werden. Daneben wollen auch ein Erbar Rath der Stadt Eger ihnen von Obrigkeit wegen diese Mühlordtnung nach gesegenheit der Zeit vnd Jargangs zu endern, zu mehren vnd zu mindern vorbehalten haben. Original auf Pavier im Fasz. 381. Handschrift des Stadtschreibers Christ. List 1562—1575. Ordnung der Müller vom 16. Dezember 1586. Cines Erſamen Handtwerckbs der Uülner Ordenung oder Hrticulsbrieff. 31 Zue wissen, Daß ein Ernuester, Erbar vnnd Wolweiser Bürgermeister vnnd Rath der Stadt Eger sich nachvolgender Orde- nung vnnd Articul Eines Handtwergks der Mülner uff vorge- hendt Ihr vnderthenig Supplicirn In ansehung der ein Zeit vorge loffenen Vnordnung vnnd mengel zur Abstrickhnng derselben, vnnd damit Ordenung erhalten vnd dero aufnehmen geferdert, vorglichen vnd entschlnssen haben, dieselben auch zur würcklichen nachrichtung in ein gantzen Erbaren Rath Inen, dem handtwerckh, bewilligt, vnnd darbei den Ernuest vnnd weisen herrn Adam Keßler, Burgermeister, hiemit zu dero Obmann verordnet vnd bestettigt, Vund wollen, daß hinfüro von Meistern, Knechten vnnd Jungen der Mülner alhier inn Haupt- vnnd Erbmühlen, vnd die sich in diese Ire zunfft vund Ordenung einmal ergeben, Solcher Ordenung durchaus inn allen Punckten gehorsamlich nachgesebt, würcklich also volnzogen vund vonn Ihren hernn Obmann vund ein handtwerckh mit Ernst darob gehalten werde. Actum in senatu den Sechtzehenden Monatstag Decembris Nach Christi vunsers herrn Ersösers vnd Sehligmachers geburth Im Fünsftzehenhundert Sechs vnd achtzigisten Jahre. Erstlichen. Soll ein Jeder Müsknecht, der Meister werden will oder aber, so ein frembder Meister durch einkhauffen oder be- standtsweiß Inn dieser Stadt oder Landtkreiß, do Erb-vnnd besten- dige Hauptmühlen sein, sich niederlest vnnd dieser zunfft vnnd handi werckhsordnung theilhafftig sein wille, mit sürlegung seiner geburths- vnnd Lehrbrief zu seinem ann vnd aufnehmen vorkhommen vnnd erscheinen vnnd ein Ersamen handtwerckh in derselben Ladenn vier Thaler zu erlegen schuldig sein, welcher vier Thaler halber theil dem herrn Obmann zu stehen, der ander halbe theil Inn Eines Ersamen handtwerckhs Laden gelegtt, darneben ein Jeder zum Meister Stuckh,
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103 wie anderer orthen gebreuchig, ein Kampfrath, ein gangstein vnd ein Podenstein verfertigenn soll. Do es für bestanden, gefer- tigt, erkhendt vnnd angenommen, Soll er alsdann zugelassen werdenn. Welcher aber in Stadt vnnd Landt solche vier Tahler ins handt werckh nicht erlegt, angeregts Maister Stuckh tüglich nit verfertiget vnnd diese vnnsere zunfft nit mithellt, dessen Lehrjungen sollen auch verworfenn vnd nicht beferdert werden. Zum andern. Soll ein Jeder Meister dieser vnser zunfft Sowol auch die gesellen, souiel deren jedesmals vorhanden, sich alle viertel Jahr vnnd alleweg den negsten Sontag nach dem Quartal vmb zwölff vhr bey dem Eltisten Meistern einstellenn vnd finden lassen, da soll ein Jeder Meister vier Creutzer In des handtwerckhs Laden vnd Ein gesell drey Creutzer in der geseslen Büchsen gehörig vflegen, vund soll vmb besserer Ordnung willen vonn den Meistern vnter den geseslen ein Alt knecht verordnet werdenn. Würde aber einer zur benandten Stundt ohne genugsamb erhebliche vrsachen nit Erscheinen vnd also aussenbleiben, der soll vmb fünff Creutzer gestrafft werden. Zum Dritten. Soll in dieser versamblung vnnd zusammen- kunfft Ein Jeder Meister oder gesell, do er das verschienene viertel Jahr uff Ein Audern etwas beschwerlichs oder aber, das einem Er samen Handtwerckh nachtheilig sein möchte, west (wüsste) vnd zu- klagenn hat, weil die Laden offen stehet, mit glimpff vnnd bescheiden- heit fürtragen. Wofernn Einer oder mehr nach erkhendtnus der sachen strefflich erfunden, Soll der mit vorgehender erklehrung nach des herrn Obmans vund eines handtwerckhs billicheu erkhendtnus leiden lich gestrafft werden. geringe sachen zustraffen aber soll in Eines Ersamen handtwerckhs mächten stehen. Zum Vierten. Sollen zur Laden zwen Schüßel gemacht, Einer dem Eltisten Geschwornen Meister vnd der andere dem Jungen Meister, der im Jahr erkhiest, zugestellt vnnd neben dem soll Eine Püchsen, so in die Laden gesetzt, den gesellen verordnet werden, dar zue soll dem Altknecht, so vnter den Gesellen erkhiest, der Schlißel zugestelt vnd von diesem bei handen gehalten werden. Zum Fünfften. Soll khein Meister noch gesell, wenn ein Ersam handtwerckh nach gewonheit zusammengeht, khein dolchen, weidner oder andere schedliche Wehr mit sich in die Stuben tragen, bei Straff fanff Creutzer.
103 wie anderer orthen gebreuchig, ein Kampfrath, ein gangstein vnd ein Podenstein verfertigenn soll. Do es für bestanden, gefer- tigt, erkhendt vnnd angenommen, Soll er alsdann zugelassen werdenn. Welcher aber in Stadt vnnd Landt solche vier Tahler ins handt werckh nicht erlegt, angeregts Maister Stuckh tüglich nit verfertiget vnnd diese vnnsere zunfft nit mithellt, dessen Lehrjungen sollen auch verworfenn vnd nicht beferdert werden. Zum andern. Soll ein Jeder Meister dieser vnser zunfft Sowol auch die gesellen, souiel deren jedesmals vorhanden, sich alle viertel Jahr vnnd alleweg den negsten Sontag nach dem Quartal vmb zwölff vhr bey dem Eltisten Meistern einstellenn vnd finden lassen, da soll ein Jeder Meister vier Creutzer In des handtwerckhs Laden vnd Ein gesell drey Creutzer in der geseslen Büchsen gehörig vflegen, vund soll vmb besserer Ordnung willen vonn den Meistern vnter den geseslen ein Alt knecht verordnet werdenn. Würde aber einer zur benandten Stundt ohne genugsamb erhebliche vrsachen nit Erscheinen vnd also aussenbleiben, der soll vmb fünff Creutzer gestrafft werden. Zum Dritten. Soll in dieser versamblung vnnd zusammen- kunfft Ein Jeder Meister oder gesell, do er das verschienene viertel Jahr uff Ein Audern etwas beschwerlichs oder aber, das einem Er samen Handtwerckh nachtheilig sein möchte, west (wüsste) vnd zu- klagenn hat, weil die Laden offen stehet, mit glimpff vnnd bescheiden- heit fürtragen. Wofernn Einer oder mehr nach erkhendtnus der sachen strefflich erfunden, Soll der mit vorgehender erklehrung nach des herrn Obmans vund eines handtwerckhs billicheu erkhendtnus leiden lich gestrafft werden. geringe sachen zustraffen aber soll in Eines Ersamen handtwerckhs mächten stehen. Zum Vierten. Sollen zur Laden zwen Schüßel gemacht, Einer dem Eltisten Geschwornen Meister vnd der andere dem Jungen Meister, der im Jahr erkhiest, zugestellt vnnd neben dem soll Eine Püchsen, so in die Laden gesetzt, den gesellen verordnet werden, dar zue soll dem Altknecht, so vnter den Gesellen erkhiest, der Schlißel zugestelt vnd von diesem bei handen gehalten werden. Zum Fünfften. Soll khein Meister noch gesell, wenn ein Ersam handtwerckh nach gewonheit zusammengeht, khein dolchen, weidner oder andere schedliche Wehr mit sich in die Stuben tragen, bei Straff fanff Creutzer.
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104 Zum Sechsten. Soll einer den andern, weil die Laden offen ist, nicht lüeg straffen noch sich sonsten mit Gotteslesterung oder andern verpothenen vngebürlichen worten hören lassen, bei son stiger straff. Zum Siebenden. Soll ein Jeder Lehrjung, der das gedacht handtwerckh lernen will, bey seinem Meister viertzehen thag vf ver- suchung einstehen, do es im gefellig, mit fürstellung zweyer Bürgen vnd fürlegung seiner Geburthsbrief vf zwey Jahr zu lernen vmb zehenn Gulden verbürgt vnd aufgenummen werden, darneben hat jeder Lehrjung einen Tahler vfzulegen, wovon ein halber Tahler dem herrn Obmann gegeben, der andre in eines handtwerckhs Laden gelegt werden soll. Zum Achten. Des Lohnes wegen hat sich der Meister mit dem Lehrjungen abzufinden, auch soll ein jeder Meister macht haben, wenn er einen Lehrjung ein Jahr gelernet, nach seiner notturfft im andern Jar noch einen Lehrjungen zum lernen anzunehmen, vnnd wenn also ein Junger seine zwen Lehr Jahr erstanden vnd außge- lernet hat, Soll er dem herrn Obmann vnd Eltisten Meister fürge- stellt vnd seiner Lehrjahr ledig getzelt werdenn. Zum Neundten. Soll ein Jeder frembder gesell, der zuuor nie hie gewesen, sechs Creutzer, in die gesellen Büchsen gehörig, ein- zuschreibeu geben. Wenn er später wieder herkhombt, ist er derselben wieder zu geben befreyet. Zum Zehenden. Wen sichs begebe, das ein gesell von seinem Meister vrlaub nehme, So soll er ihm noch viertzehen thag zu arbeiten schuldig seiu. Gibt aber ein Meister dem gesellen vrlaub, Soll er in ebner gestalt, doch zue des Meisters wilkhür gestellt, uoch viertzehenn thag arbeit geben; wann sosche verstrichen, mag er als dann wandern, doch das er niemandt nichts schuldig bleibe. Zum Ailfften. Do ein Gesell vor der gewonlichen zusam- menkhunfft wandern würde, der soll drey Creutzer vfleg gelt, so in die Püchsenn gehörig, bey seinem Meister inneu stehen lassen, oder der Meister soll ihm diese an seinen wochenlon abrechnen vnd bey der zusammenkhunfft für Ime niederlegen, damit es in der gesellen Püxenn khommen möge. Zum Zwölfften. Wan ein Mühlknecht, der alhie gelernet, nach seinem Lehrbrief herkheme, demselben soll sein Lehrbrief nach einen Verhalten vom handtwerckh mitgetheilt werden, doch soll er
104 Zum Sechsten. Soll einer den andern, weil die Laden offen ist, nicht lüeg straffen noch sich sonsten mit Gotteslesterung oder andern verpothenen vngebürlichen worten hören lassen, bei son stiger straff. Zum Siebenden. Soll ein Jeder Lehrjung, der das gedacht handtwerckh lernen will, bey seinem Meister viertzehen thag vf ver- suchung einstehen, do es im gefellig, mit fürstellung zweyer Bürgen vnd fürlegung seiner Geburthsbrief vf zwey Jahr zu lernen vmb zehenn Gulden verbürgt vnd aufgenummen werden, darneben hat jeder Lehrjung einen Tahler vfzulegen, wovon ein halber Tahler dem herrn Obmann gegeben, der andre in eines handtwerckhs Laden gelegt werden soll. Zum Achten. Des Lohnes wegen hat sich der Meister mit dem Lehrjungen abzufinden, auch soll ein jeder Meister macht haben, wenn er einen Lehrjung ein Jahr gelernet, nach seiner notturfft im andern Jar noch einen Lehrjungen zum lernen anzunehmen, vnnd wenn also ein Junger seine zwen Lehr Jahr erstanden vnd außge- lernet hat, Soll er dem herrn Obmann vnd Eltisten Meister fürge- stellt vnd seiner Lehrjahr ledig getzelt werdenn. Zum Neundten. Soll ein Jeder frembder gesell, der zuuor nie hie gewesen, sechs Creutzer, in die gesellen Büchsen gehörig, ein- zuschreibeu geben. Wenn er später wieder herkhombt, ist er derselben wieder zu geben befreyet. Zum Zehenden. Wen sichs begebe, das ein gesell von seinem Meister vrlaub nehme, So soll er ihm noch viertzehen thag zu arbeiten schuldig seiu. Gibt aber ein Meister dem gesellen vrlaub, Soll er in ebner gestalt, doch zue des Meisters wilkhür gestellt, uoch viertzehenn thag arbeit geben; wann sosche verstrichen, mag er als dann wandern, doch das er niemandt nichts schuldig bleibe. Zum Ailfften. Do ein Gesell vor der gewonlichen zusam- menkhunfft wandern würde, der soll drey Creutzer vfleg gelt, so in die Püchsenn gehörig, bey seinem Meister inneu stehen lassen, oder der Meister soll ihm diese an seinen wochenlon abrechnen vnd bey der zusammenkhunfft für Ime niederlegen, damit es in der gesellen Püxenn khommen möge. Zum Zwölfften. Wan ein Mühlknecht, der alhie gelernet, nach seinem Lehrbrief herkheme, demselben soll sein Lehrbrief nach einen Verhalten vom handtwerckh mitgetheilt werden, doch soll er
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105 einem handtwerckh Ein Tahler vfzulegen schuldig sein, welcher halb dem herrn Obmann gehören vnd halb in die Laden gesegt wer- den soll. Zum Dreytzehenden. Weil aus dem Spiel vil Vnraths, widerwillenn vnnd allerlei gezenckh erfolget, also soll khein Mühl- knecht, Lehrjnng noch Peckhenknecht, vielweniger ein anderer khein Spil mit Würffel oder Karten vmb gelt oder geltswerth, weder bey thag noch nacht, in der mühl nicht thun noch fürnehmen, bey son- stiger straff. Zum Viertzehenden. Weil ohne das freyung in den Mühlen ist, so soll sich mit verpotener Gotteslesterung niemandt hören oder vermerckhen lassen, visweniger andern zu hader vnnd zanckh vrsach geben. Do aber einer oder mehr ein Vnwillen in der Mühl anfangen vund sich aneinander slahen würden, soll der oder dieselben — doch der Obrigkheit Straff hindann gesetzt — nach Er- khendtnus der sachen von Ein Ersamen handtwerckh gestrafft werden. Zum Fünfftzehenden. Do ein frembder gesell kranckh her kheme, oder aber alhie in der arbeit kranckh würde vnd das ver- mügen, damit er seine gesundtheit erraichen khünde, nicht hat, der solle aus der gesellen Püxenn mit zimlicher vnd leidlicher hülf vnnd handtreichung versegt werden; doch, do er aufkheme vnd wider ge¬ sundt würde, Soll er solche verlag in die Püxenn wieder zu ersegen schuldig sein. Würde aber einer nach den Willen Gottes mit Todt abgehenn vnd gar sterbenn, Souil hinter Ime uit verlassenn, damit er zur Erden möcht bestadtet werdenn, der soll ans der gesellen Püxenn, in mangel souil nit vorhanden, durch eines handtwerckhs hülff christlich zur Erdenn bestadtet werden, vnnd soll solchen fall ein Jeder Meister vnd gesell, beim wandel von fünff Creutzer, mit der Leich gehenn. Zum Sechtzehenden. Soll ein Jeder Meisters Sohn, der sich aus dieser zunfft verheurathen vnnd alhier aurichten würde, der vier Tahler zu geben, darzu des vmbsagens befreyet sein. Do aber ein frembder sich zu Einer versaßnen Wittib vnsers handtwerckhs oder zu eines Meisters Tochter verheurathen würde, der soll mehr nicht, dann zwen Tahler vfzulegen schuldig darzu des vmbsagens befreyet sein. Zum Siebentzehenden. Wann ein Zunfftsverwandter in der Stadt oder vfm Landt in seiner Mühl etwas zu bauen hette,
105 einem handtwerckh Ein Tahler vfzulegen schuldig sein, welcher halb dem herrn Obmann gehören vnd halb in die Laden gesegt wer- den soll. Zum Dreytzehenden. Weil aus dem Spiel vil Vnraths, widerwillenn vnnd allerlei gezenckh erfolget, also soll khein Mühl- knecht, Lehrjnng noch Peckhenknecht, vielweniger ein anderer khein Spil mit Würffel oder Karten vmb gelt oder geltswerth, weder bey thag noch nacht, in der mühl nicht thun noch fürnehmen, bey son- stiger straff. Zum Viertzehenden. Weil ohne das freyung in den Mühlen ist, so soll sich mit verpotener Gotteslesterung niemandt hören oder vermerckhen lassen, visweniger andern zu hader vnnd zanckh vrsach geben. Do aber einer oder mehr ein Vnwillen in der Mühl anfangen vund sich aneinander slahen würden, soll der oder dieselben — doch der Obrigkheit Straff hindann gesetzt — nach Er- khendtnus der sachen von Ein Ersamen handtwerckh gestrafft werden. Zum Fünfftzehenden. Do ein frembder gesell kranckh her kheme, oder aber alhie in der arbeit kranckh würde vnd das ver- mügen, damit er seine gesundtheit erraichen khünde, nicht hat, der solle aus der gesellen Püxenn mit zimlicher vnd leidlicher hülf vnnd handtreichung versegt werden; doch, do er aufkheme vnd wider ge¬ sundt würde, Soll er solche verlag in die Püxenn wieder zu ersegen schuldig sein. Würde aber einer nach den Willen Gottes mit Todt abgehenn vnd gar sterbenn, Souil hinter Ime uit verlassenn, damit er zur Erden möcht bestadtet werdenn, der soll ans der gesellen Püxenn, in mangel souil nit vorhanden, durch eines handtwerckhs hülff christlich zur Erdenn bestadtet werden, vnnd soll solchen fall ein Jeder Meister vnd gesell, beim wandel von fünff Creutzer, mit der Leich gehenn. Zum Sechtzehenden. Soll ein Jeder Meisters Sohn, der sich aus dieser zunfft verheurathen vnnd alhier aurichten würde, der vier Tahler zu geben, darzu des vmbsagens befreyet sein. Do aber ein frembder sich zu Einer versaßnen Wittib vnsers handtwerckhs oder zu eines Meisters Tochter verheurathen würde, der soll mehr nicht, dann zwen Tahler vfzulegen schuldig darzu des vmbsagens befreyet sein. Zum Siebentzehenden. Wann ein Zunfftsverwandter in der Stadt oder vfm Landt in seiner Mühl etwas zu bauen hette,
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106 Souil dem Mühlwerckh zustendig, Solf er zu soscher arbeit einen Inn der Stadt oder vfm Landt gewinnen, der der Zunft Ordnung mithelt; wo er aber derer Orthen kheinen bekhombt, Soll Im von den Geschwornen Meistern nachlassung gescheen, sich anderer Orth vmb Einen vmbzuthun vnnd zu bewerben, vnnd jeine notturfft fer- tigen lassen. Zum Achtzehendenu. Weil alhier bey dieser Erbarn Stadt üblicher gebrauch, daß zehenn thag Inn der fasten die Ambter vund geschworne Meister von der Obrigkheit verneuert werden, Sollen die Meister dieses handtwerckhs, Jüng vnnd alt, dieser Zeit auch Ihre zusamkhnnfft vnd Maszeit vf ein thag, Irem vermügen vnd gefallen nach, auch wo vund bey wem sie wollen, anzustellen macht haben. Do aber Einer oder mehr dieser vnnser Zuufftverwandter bey solchen guthen muth nit sein vnnd also ordnung erhalten helfen wolt, der soll ohne alle entschulgigung nichts weniger, als ob er darbei ge- wesen, die zech zu zahsenn schuldig sein, vnnd was Ein anderer in gemeiner Anlag geben wirdt, auch ohne widerrede reichen vund geben. Zum Neuntzehenden. Do in solcher zusammenkhunfft bey angesteltenn guten mulh Einer oder mehr Meister oder gesell sich vngebührlich verhaltenn, hader vnnd widerwillen anfangen oder an- stifften würde, der solle — außerhalb vnnsrer herren vund Obrig- heiten straff — ohne mittel mit faß füllen gestrafft werden. Zum Zwaintzigisten. Soll Jeder Müllner oder Meister vor sich vnnd sein gesindt schuldig sein, dero Malgesten, das Ihre treulich zusammen zu haltenn, auch Jedem, was er vor getraidt Iun die Mühl gibt, allein abmahlen vnd der Oberkheit Verordenung gemeß an Mehl vnnd Klay wieder geben, Vnnd welcher darwider bedretenn, Soll — der Obrigkheit Straff hindann gesetzt vnnd frei¬ gestalt — Einem handtwerckh, so offt er Straffwürdig, Ein Guldenn Inn die Büchsenn vnnachleßig verfallen sein. Zum Ain vnnd Zwaintzigisten. Soll auch den Burgern, So Ihr getreidt selbstenn Mhülen abmahlen zu lassen bedacht, Wie bißhero breuchig gewesen, hinfüro nicht gewaigert werdenn. Vorenderung vund Vorbesserung dieser articul helt sich ein Erbar Rath alltzeit beuor Clemeus Holdorfi Stadtschreiber. (Zusatz:) Vff heut den Vier vnd zwaintzigisten July Vier vnd Neunzigkh haben ein Ernuester, Erbar vnd Wolweiser Rath der
106 Souil dem Mühlwerckh zustendig, Solf er zu soscher arbeit einen Inn der Stadt oder vfm Landt gewinnen, der der Zunft Ordnung mithelt; wo er aber derer Orthen kheinen bekhombt, Soll Im von den Geschwornen Meistern nachlassung gescheen, sich anderer Orth vmb Einen vmbzuthun vnnd zu bewerben, vnnd jeine notturfft fer- tigen lassen. Zum Achtzehendenu. Weil alhier bey dieser Erbarn Stadt üblicher gebrauch, daß zehenn thag Inn der fasten die Ambter vund geschworne Meister von der Obrigkheit verneuert werden, Sollen die Meister dieses handtwerckhs, Jüng vnnd alt, dieser Zeit auch Ihre zusamkhnnfft vnd Maszeit vf ein thag, Irem vermügen vnd gefallen nach, auch wo vund bey wem sie wollen, anzustellen macht haben. Do aber Einer oder mehr dieser vnnser Zuufftverwandter bey solchen guthen muth nit sein vnnd also ordnung erhalten helfen wolt, der soll ohne alle entschulgigung nichts weniger, als ob er darbei ge- wesen, die zech zu zahsenn schuldig sein, vnnd was Ein anderer in gemeiner Anlag geben wirdt, auch ohne widerrede reichen vund geben. Zum Neuntzehenden. Do in solcher zusammenkhunfft bey angesteltenn guten mulh Einer oder mehr Meister oder gesell sich vngebührlich verhaltenn, hader vnnd widerwillen anfangen oder an- stifften würde, der solle — außerhalb vnnsrer herren vund Obrig- heiten straff — ohne mittel mit faß füllen gestrafft werden. Zum Zwaintzigisten. Soll Jeder Müllner oder Meister vor sich vnnd sein gesindt schuldig sein, dero Malgesten, das Ihre treulich zusammen zu haltenn, auch Jedem, was er vor getraidt Iun die Mühl gibt, allein abmahlen vnd der Oberkheit Verordenung gemeß an Mehl vnnd Klay wieder geben, Vnnd welcher darwider bedretenn, Soll — der Obrigkheit Straff hindann gesetzt vnnd frei¬ gestalt — Einem handtwerckh, so offt er Straffwürdig, Ein Guldenn Inn die Büchsenn vnnachleßig verfallen sein. Zum Ain vnnd Zwaintzigisten. Soll auch den Burgern, So Ihr getreidt selbstenn Mhülen abmahlen zu lassen bedacht, Wie bißhero breuchig gewesen, hinfüro nicht gewaigert werdenn. Vorenderung vund Vorbesserung dieser articul helt sich ein Erbar Rath alltzeit beuor Clemeus Holdorfi Stadtschreiber. (Zusatz:) Vff heut den Vier vnd zwaintzigisten July Vier vnd Neunzigkh haben ein Ernuester, Erbar vnd Wolweiser Rath der
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107 Stadt Eger ein handtwerckh der Mülner vff Ihr bitten, vnd damit sondersich Ire Lehrjungen In Österreich, Märhern vnd andern orthen vmb sovil eher vnd mehr beferdert, derselben Articulsbrief Inn dem Sibenden vnnd achten articul dohin geendert vnnd gebeßert, das nemlich hinfüro ein Jeder Lehrjung, so das handtwerckh des Mah¬ lens oder Mhülwerckhs lernen will, drey Jar lang zu lernen vnd sonsten mit dem Verbürgen vnd andern, wie bei dem Siebenden articul gemelt. sich zuterhalten schuldig sein soll. Dann auch zum andern: Wo ein Lehrjung zwey Jahr lang gelernet, das in dem dritten Jahr der Lehr meister ein andern Lehrjungen nach handt¬ werckhs gewonheit vfzunemen vnd zu lernen mechtig vnd befugt sein soll, darumben ein handtwerckh dieser beeder articul gleich anderen Inen gegebenen handtwerckhs- Ordenungen hinfüro sich gerulich zu gebrauchen mechtig sein soll, woben sich, wie schon früher, Woler- mester Burgermeister vnnd Rath obgedachten Stadt Eger jederzeit Vorenderung vund Verbeßerung oder gentzliche einstellung vorbehelt. Actum in senatu, den vier vndzwaintzigisten July anno etc Vier vnnd Neuntzigkh. Clemens Holdorff Stadtschreiber. Original auf feinemt Pergament mit schönen Initialen im Fasz. 381: Nultzer- und Bräuer-Ordnungen. Die Mulzer bringen ibre Gebrechen zur Kenntnis des Rats und bitten um eine Ordnung. Um 1400. 32 Erbrigen weissen lieben herrn! wißt von vns multzern, das ist der bruch1), den wir haben, als hernach geschriben stet, dorvmb pit wir ewer erbrige weyßheit, das ir vns darin helfft vnd rath, als wir euch getrawen vnd glawben. Czu dem erstenmale wist, als von dem pyntern, das sie vns hohen wollen mit dem lon, dor umb pit wir euch, das ir vns pey der aften gerechtickeit wolt laßen peleiben vnde sy vns nicht hoher mochten gedryngen. auch wist lieben herrn, als von des wegers2) wegen, das wir eynen vordriß von Im haben, das er das pech vorkaufft auff 1) Riß. Mangel, Schade, Gebrechen. 2) der weger = Wäger, der die Stadtwage über hatte.
107 Stadt Eger ein handtwerckh der Mülner vff Ihr bitten, vnd damit sondersich Ire Lehrjungen In Österreich, Märhern vnd andern orthen vmb sovil eher vnd mehr beferdert, derselben Articulsbrief Inn dem Sibenden vnnd achten articul dohin geendert vnnd gebeßert, das nemlich hinfüro ein Jeder Lehrjung, so das handtwerckh des Mah¬ lens oder Mhülwerckhs lernen will, drey Jar lang zu lernen vnd sonsten mit dem Verbürgen vnd andern, wie bei dem Siebenden articul gemelt. sich zuterhalten schuldig sein soll. Dann auch zum andern: Wo ein Lehrjung zwey Jahr lang gelernet, das in dem dritten Jahr der Lehr meister ein andern Lehrjungen nach handt¬ werckhs gewonheit vfzunemen vnd zu lernen mechtig vnd befugt sein soll, darumben ein handtwerckh dieser beeder articul gleich anderen Inen gegebenen handtwerckhs- Ordenungen hinfüro sich gerulich zu gebrauchen mechtig sein soll, woben sich, wie schon früher, Woler- mester Burgermeister vnnd Rath obgedachten Stadt Eger jederzeit Vorenderung vund Verbeßerung oder gentzliche einstellung vorbehelt. Actum in senatu, den vier vndzwaintzigisten July anno etc Vier vnnd Neuntzigkh. Clemens Holdorff Stadtschreiber. Original auf feinemt Pergament mit schönen Initialen im Fasz. 381: Nultzer- und Bräuer-Ordnungen. Die Mulzer bringen ibre Gebrechen zur Kenntnis des Rats und bitten um eine Ordnung. Um 1400. 32 Erbrigen weissen lieben herrn! wißt von vns multzern, das ist der bruch1), den wir haben, als hernach geschriben stet, dorvmb pit wir ewer erbrige weyßheit, das ir vns darin helfft vnd rath, als wir euch getrawen vnd glawben. Czu dem erstenmale wist, als von dem pyntern, das sie vns hohen wollen mit dem lon, dor umb pit wir euch, das ir vns pey der aften gerechtickeit wolt laßen peleiben vnde sy vns nicht hoher mochten gedryngen. auch wist lieben herrn, als von des wegers2) wegen, das wir eynen vordriß von Im haben, das er das pech vorkaufft auff 1) Riß. Mangel, Schade, Gebrechen. 2) der weger = Wäger, der die Stadtwage über hatte.
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108 dem lante vude vor der wage, das wir keyns mügen bekommen, Scholl wir es danne von Im kaufjen, z0 künnen wir Ims nicht vorgelten. wist lieben herrn, wir haben auch gebruch von des maltz wegen, das sy hin auss lauffen vnde reiten, wei gebruch vmb malcz ist, vor die tór vnd auff das felt vnd auch in die gassen vnd kauffen das für, ec dan man es auff den marckt pringt, vnd auch, wen wir musczer geen vude eyn guten wagen ader czwene kausfen wolten, so haben sie es vor gekaufft. wir sehen auch gern, das man es liß aus deu marckt kommen peyde, arm vnd reich, vnd auch des gleich die gersten auch. auch lieben herrn, beger wir von des müllers wegen, das ir vns In dar zu halt, er sey eyn pir schenck ader eyn essick schenek, das wir von Im In den prewhewssern grossen schaden nemen. auch lieben herrn, wir laßen uns bedüncken, wye das die mecz In der můl großer ist wurden, dann sie von alters ist her kommen. Auch wist erbrigen lieben herrn, wen eyner von dem lante her eyn kommet vnd zeu eynen mulczer trit vnd wil mit Im mulczen, So pit wir euch, dos ir eyn puß darauff seczt, das wir eyn obeman můgen domit vorern ader eynen knechte můgen gesonen. weisfen lieben herrn, als ewer erberkait vns zen geben hat von der hant wercklewten wegen, So pit wir euch, das ir vns dorinne beholffen seit, das vns das gehalten werd. So wollen wir vns armen gesellen dar inne fleissigen vnd dar auff wegen. Erbrigen lieben herrn, zo ewer erberkeit von vns armen gesellen begert, das wir gute pir schullen machen, zo pit wir ewer erberkait, das ir vns pey dem alten vngelt last beseiben, so wolle wir euch gute feyste pir machen. Driginal auf Papier im Fasz. 382. Dieselbe Handschrift findet sich in zahl: reichen Urkunden furz vor und nach 1400. Ordnung der Multzer vom 20. feber 1584. 33 Nachdem wir Bürgermeister vnd Rath der Stadt Eger bey vns betracht vnd bewogen, Wie allen handierungen vud gewerben durch gute Ordenung am füglichsten zu rathen vund dero bestes vnnd aufnemen der gestalt beferdert, vnnd aber ein zeithero mit be
108 dem lante vude vor der wage, das wir keyns mügen bekommen, Scholl wir es danne von Im kaufjen, z0 künnen wir Ims nicht vorgelten. wist lieben herrn, wir haben auch gebruch von des maltz wegen, das sy hin auss lauffen vnde reiten, wei gebruch vmb malcz ist, vor die tór vnd auff das felt vnd auch in die gassen vnd kauffen das für, ec dan man es auff den marckt pringt, vnd auch, wen wir musczer geen vude eyn guten wagen ader czwene kausfen wolten, so haben sie es vor gekaufft. wir sehen auch gern, das man es liß aus deu marckt kommen peyde, arm vnd reich, vnd auch des gleich die gersten auch. auch lieben herrn, beger wir von des müllers wegen, das ir vns In dar zu halt, er sey eyn pir schenck ader eyn essick schenek, das wir von Im In den prewhewssern grossen schaden nemen. auch lieben herrn, wir laßen uns bedüncken, wye das die mecz In der můl großer ist wurden, dann sie von alters ist her kommen. Auch wist erbrigen lieben herrn, wen eyner von dem lante her eyn kommet vnd zeu eynen mulczer trit vnd wil mit Im mulczen, So pit wir euch, dos ir eyn puß darauff seczt, das wir eyn obeman můgen domit vorern ader eynen knechte můgen gesonen. weisfen lieben herrn, als ewer erberkait vns zen geben hat von der hant wercklewten wegen, So pit wir euch, das ir vns dorinne beholffen seit, das vns das gehalten werd. So wollen wir vns armen gesellen dar inne fleissigen vnd dar auff wegen. Erbrigen lieben herrn, zo ewer erberkeit von vns armen gesellen begert, das wir gute pir schullen machen, zo pit wir ewer erberkait, das ir vns pey dem alten vngelt last beseiben, so wolle wir euch gute feyste pir machen. Driginal auf Papier im Fasz. 382. Dieselbe Handschrift findet sich in zahl: reichen Urkunden furz vor und nach 1400. Ordnung der Multzer vom 20. feber 1584. 33 Nachdem wir Bürgermeister vnd Rath der Stadt Eger bey vns betracht vnd bewogen, Wie allen handierungen vud gewerben durch gute Ordenung am füglichsten zu rathen vund dero bestes vnnd aufnemen der gestalt beferdert, vnnd aber ein zeithero mit be
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109 chwerung gesehen, Wie in Einer Erbarn Commun der Multzer al hier allerhanndt zweispaltige sachen auch sondere vnordenung ent- standen, dadurch dann das Multzen vnnd Pierpreuen vund die dar- zue gehörige gewerb bei gemeiner Stadt in großen abfall, sinckhen vnd vndergang gelangt, vund also hierauf wir von den Multzern ingesampt ersucht, Ir verderben vnd vndergang zu erwegen, auch sie mit ein sondern Articulsbrief zu dero aufnemen zu befördern vnd zuuersehen vnnd solchen nach Sonderbare Articul übergeben, die wir dann zu raiffen bedenckhen vnd genugsamer deliberation ge nommen, vnnd wie wir sonderlich schuldig vnd willig, das so zu aufnemung gemeiner Stadt, der Burgerschafft zuförderst gemeines nutzes dienlich, zu befördern, der Lohsung Stnben vnnd dem Fisco, auch, do das Breuen Jn starckher übung zimlich geraten, als haben soschen allen nach vmb gemeines nutzes wegen wir gedachter Commun vnd In menge der Multzere, vnsern Burgern, volgende ordenung vnd articulsbrief wißentlich ertheilet; Wollenn, Mainen, Setzen, Ordnen vnnd befeln auch hiemitt menniglich, Sonderlich vnnsern, Burgern, so sich des Bierprenens vnnd anders zum Multzen gehörig Inn der Stadt vnd den Vorsteten anmaßen, derselben in allen gemeß zuuterhalten vnnd gehorsamlich nachzugehen vnd darwider nit zu thun, bei denen nachuolgenden sonderlich specifieirten Straffen. Vnnd Erstlich sollen wir Multzer jerlich hinfüro vnnd jedes Jars besonder zwey zusamgeboth oder zusamkhunfft, entweder in des herrn obmans oder eines Multzers behausung, mit vorwißen vnnser herrn Oblenth halten, Eines den negsten Sonthag nach Wal- purgi, das ander vf den negsten Sonthag nach Michaelis, also das wir zu benandten zeitenn vnnd thägen vmb 11 vhr vnuorzüglich, nachdem wir des Thags zuuor durch vnser herru diener oder die Malzmeßer erfordertt, bei Einander sein, vund bey solcher zusam- khunft solln sich einstelln die herren geschwornen Meister der Multzer, die herren, so die Preuheuser inhendig, auch die, so mit Maltz, hopfen vund Bech handeln, vnd alle, so sich des Pierpreuens vnd Pier- schenckhens gebrauchen, ond soll ein jeder In der Person — es wer dan einer außer Landes oder mit Leibsschwachheit beladen, vf welchen fall er Jemandt an seiner Stadt befelich mag vfthragen — erscheinen, bey Straf eines wandels: fünf groschen. Zum Andern soll vf angestalten zusamkunft, Sonderlich den Sontag nach Michaelis, notwendige Rechnung vnnd gründlicher über schlag gemacht werden, Was die Maltz, hopfenn vnnd andere getreidt
109 chwerung gesehen, Wie in Einer Erbarn Commun der Multzer al hier allerhanndt zweispaltige sachen auch sondere vnordenung ent- standen, dadurch dann das Multzen vnnd Pierpreuen vund die dar- zue gehörige gewerb bei gemeiner Stadt in großen abfall, sinckhen vnd vndergang gelangt, vund also hierauf wir von den Multzern ingesampt ersucht, Ir verderben vnd vndergang zu erwegen, auch sie mit ein sondern Articulsbrief zu dero aufnemen zu befördern vnd zuuersehen vnnd solchen nach Sonderbare Articul übergeben, die wir dann zu raiffen bedenckhen vnd genugsamer deliberation ge nommen, vnnd wie wir sonderlich schuldig vnd willig, das so zu aufnemung gemeiner Stadt, der Burgerschafft zuförderst gemeines nutzes dienlich, zu befördern, der Lohsung Stnben vnnd dem Fisco, auch, do das Breuen Jn starckher übung zimlich geraten, als haben soschen allen nach vmb gemeines nutzes wegen wir gedachter Commun vnd In menge der Multzere, vnsern Burgern, volgende ordenung vnd articulsbrief wißentlich ertheilet; Wollenn, Mainen, Setzen, Ordnen vnnd befeln auch hiemitt menniglich, Sonderlich vnnsern, Burgern, so sich des Bierprenens vnnd anders zum Multzen gehörig Inn der Stadt vnd den Vorsteten anmaßen, derselben in allen gemeß zuuterhalten vnnd gehorsamlich nachzugehen vnd darwider nit zu thun, bei denen nachuolgenden sonderlich specifieirten Straffen. Vnnd Erstlich sollen wir Multzer jerlich hinfüro vnnd jedes Jars besonder zwey zusamgeboth oder zusamkhunfft, entweder in des herrn obmans oder eines Multzers behausung, mit vorwißen vnnser herrn Oblenth halten, Eines den negsten Sonthag nach Wal- purgi, das ander vf den negsten Sonthag nach Michaelis, also das wir zu benandten zeitenn vnnd thägen vmb 11 vhr vnuorzüglich, nachdem wir des Thags zuuor durch vnser herru diener oder die Malzmeßer erfordertt, bei Einander sein, vund bey solcher zusam- khunft solln sich einstelln die herren geschwornen Meister der Multzer, die herren, so die Preuheuser inhendig, auch die, so mit Maltz, hopfen vund Bech handeln, vnd alle, so sich des Pierpreuens vnd Pier- schenckhens gebrauchen, ond soll ein jeder In der Person — es wer dan einer außer Landes oder mit Leibsschwachheit beladen, vf welchen fall er Jemandt an seiner Stadt befelich mag vfthragen — erscheinen, bey Straf eines wandels: fünf groschen. Zum Andern soll vf angestalten zusamkunft, Sonderlich den Sontag nach Michaelis, notwendige Rechnung vnnd gründlicher über schlag gemacht werden, Was die Maltz, hopfenn vnnd andere getreidt
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110 zum Preuen gehörig gültig vnnd wie hoch ein gepren im ankhauff sich erstreckt, zusammen rechnen, durch die vier herren geschwornen Meister oder Multzerherrn einem Ernuesten vnd hochweissen Rath alhier vortragen vnd referirn, damit der anguß allein baides durch dieselben, ein Erbargericht vnd geschworne gemeindt, wie von alters herkommen, gewiß beschloßeun, auch hier auf dem Breumeister vnd Breugesinde solches umb so vil Sterckher vnd bestendiger Inn Ir Aidt vnd Pflicht geben vnd den anguß nit zue überschreitten beuoln. vnnd wie nun durch Ein Erb. Hochw. Rath der anguß bestettigt, soll der durch die geschwornen in das Multzer Buch einuorleibt vnd geschribenn, auch durch dieselben in besichtigung der Breuheuser in gut acht gehalten vnd vleißtg nachgeforscht werden, damit nit dar wider gehandelt werd. Zum Dritten sollen vnd wollen wir Multzer, Alte vnd junge, ingleichen vnser, der Multzer, knecht zu thun schuldig sein, uf jede obgesatzte zusamkhunft einer ein Creutzer vor sein Person, vnnd also des Jars uf ziou zusamkunft, zwen Creutzer Jeder auflegen, vnnd do einer sein Creutzer gebenn, Soll der durch die geschwornen Meister inn das Multzer Buch geschriben, nachuolgendts in die Büchsen vnd Laden verwarlich genommen, vnnd Jeder, so sich dieser Multzer Ordenung eingeben, dauon vor sich vnd seine Erben, weil solche wesentlich alhier wonen, abzusondern oder fallen zu laßen nit göndt, auch mit den auflegen zu jeden Termin von Jar zu Jar richtig gehalten werden vnd zu rechter Zeit einstellen, auch das kheiner zu Neuen auflagen uit vrsach gebe. Zum Vierten. So oft Jersich, wie mit alters herkhommen Ein Ernv. Hochw. Rath alhier, vnnsere liebe Obrigkheit, vnder Ver- neuerung vnnd verordnung der vier geschwornen Multzer Herrn Einen oder mehr neue, so zuuor nit geschworne Multzer gewesen, ordenen oder setzen werden, der oder dieselben, doch ein jeder inson- derheit, soll Ein guldenn Egerisch auflegen, der also durch die ge- schwornen Multzer in das Multzer Buch eingeschrieben vnnd In die Büchsen vnd laden genommen wird, vnnd ist nachnolgendts ein solcher des auflegens, gleich den Alten geschwornen Miltzern, zuför- derst den herrn Obleutten in Ewig befreit. Zum Fünfften. Sollen alle Jar jersich, zu der zusamkhuufft den Sonthag nach Walpurgi, die alten gesähwornen Multzere, so das Jar über gewesen vnd die Register auch Püchßen vnd Laden in verwaltung gehabt, den andern vier geschwornen Multzern, so zu
110 zum Preuen gehörig gültig vnnd wie hoch ein gepren im ankhauff sich erstreckt, zusammen rechnen, durch die vier herren geschwornen Meister oder Multzerherrn einem Ernuesten vnd hochweissen Rath alhier vortragen vnd referirn, damit der anguß allein baides durch dieselben, ein Erbargericht vnd geschworne gemeindt, wie von alters herkommen, gewiß beschloßeun, auch hier auf dem Breumeister vnd Breugesinde solches umb so vil Sterckher vnd bestendiger Inn Ir Aidt vnd Pflicht geben vnd den anguß nit zue überschreitten beuoln. vnnd wie nun durch Ein Erb. Hochw. Rath der anguß bestettigt, soll der durch die geschwornen in das Multzer Buch einuorleibt vnd geschribenn, auch durch dieselben in besichtigung der Breuheuser in gut acht gehalten vnd vleißtg nachgeforscht werden, damit nit dar wider gehandelt werd. Zum Dritten sollen vnd wollen wir Multzer, Alte vnd junge, ingleichen vnser, der Multzer, knecht zu thun schuldig sein, uf jede obgesatzte zusamkhunft einer ein Creutzer vor sein Person, vnnd also des Jars uf ziou zusamkunft, zwen Creutzer Jeder auflegen, vnnd do einer sein Creutzer gebenn, Soll der durch die geschwornen Meister inn das Multzer Buch geschriben, nachuolgendts in die Büchsen vnd Laden verwarlich genommen, vnnd Jeder, so sich dieser Multzer Ordenung eingeben, dauon vor sich vnd seine Erben, weil solche wesentlich alhier wonen, abzusondern oder fallen zu laßen nit göndt, auch mit den auflegen zu jeden Termin von Jar zu Jar richtig gehalten werden vnd zu rechter Zeit einstellen, auch das kheiner zu Neuen auflagen uit vrsach gebe. Zum Vierten. So oft Jersich, wie mit alters herkhommen Ein Ernv. Hochw. Rath alhier, vnnsere liebe Obrigkheit, vnder Ver- neuerung vnnd verordnung der vier geschwornen Multzer Herrn Einen oder mehr neue, so zuuor nit geschworne Multzer gewesen, ordenen oder setzen werden, der oder dieselben, doch ein jeder inson- derheit, soll Ein guldenn Egerisch auflegen, der also durch die ge- schwornen Multzer in das Multzer Buch eingeschrieben vnnd In die Büchsen vnd laden genommen wird, vnnd ist nachnolgendts ein solcher des auflegens, gleich den Alten geschwornen Miltzern, zuför- derst den herrn Obleutten in Ewig befreit. Zum Fünfften. Sollen alle Jar jersich, zu der zusamkhuufft den Sonthag nach Walpurgi, die alten gesähwornen Multzere, so das Jar über gewesen vnd die Register auch Püchßen vnd Laden in verwaltung gehabt, den andern vier geschwornen Multzern, so zu
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111 mitterfasten 1) von einem Ernv. Hochw. Rath verordent, Rechnung auch Register, Büchsen vnd Laden vorlegen und übergeben vnd solcher Rechnung Sollen neben den herrn Obleutten die vier Elttiste Multzere vnd neben ihnen noch vier vnd zwanzigk Mulzer beywohnen, vnd also jährlich 24 Muszer, wie gehörtt, zu der Jars Rechnung zuge zogen vnd der vmbgang durch die Mulzer gehaltten werden. Inn allweg soll bey solcher Rechnnng, bey übergebung des Mulzerbuchs, Buchsen vnd laden jedermann friedferttig beschaiden vnd eingezogen sein, anch sonsten Inn beden zusambkünsften alles geschell, gott lestern, zancken vnd anders vermieden vnd eingestalt bleiben, bey einem wandel von 25 Crz. Zum Sechsten. Sollen die vier geschwornen Mulzer, so hin- füro verordent, schuldig vnd vorpflicht sein, alle drey wochen Inn die Mulz- vnd Prewheuser, auch in die zwu Stadt- vnd eines Erb. Hochw. Raths-Mhülen herumber zu gehen, zuzusehen, damit dem Mulzen, Preuen vnd Mahlen ordentlich nachgangen, auch die Knecht vnd gesinde, zuferderst die hausherrn fewersschaden vnd andere ge fehrliche mengel, ob derwegenn was vorstünde, Inn beßerung richtten, vnd das den Leutten aus den Mulzheusern ihr Recht wiedergegeben, das Mulzen mit vleiß wahrgenomben vnd den Preuheusern der ge- satzte guß nit überschritten werde. Vor allen sollen die Mulzer, so viel deren des breuens befugtt sein, jederzeit die Malz In Mhülen denjenigen, so vfs ansbreuen schencken, zustürzen, vnd welcher zu wenig oder zuviel dahin gibt vnd als vurecht befunden wird, soll in die Mulzerbüchsen 2 fl. dan einem Erb. Rath 10 fl. Straff zu zahsen haben. Zum Siebenten. Die herrn der Malzheuser oder die darin Meistern oder Mulzen, sollen außer vorwißen der geschwornen Meister, zuforderst der herrn Obleutt, So In jeder Zeit ein Erb. Hochw. Rath verordentt, mitt aufnehmung der Lehrjungen oder Muszerknecht allein nichts handeln, Sondern Maister vnd Knecht jedesmals im an- fang sich vor die herrn Obleutt vnd vier geschworne Multzer gestellen. Der Knecht soll auch nicht zugelassen oder vfgenohmben werden, Er hab dan durch schriefftlichen Schein, do er auslendisch, oder vnuer werffliche redtliche Piedermenner, do er in Stadt vnd landt geborn, sein ehrlich herkhomben, eheliche geburtt vnd redleich verhaltten, wie sich gebürt, dargethan. Vff solches, do er damit bestanden vud zum 1) vierte Sonntag in der Fasten.
111 mitterfasten 1) von einem Ernv. Hochw. Rath verordent, Rechnung auch Register, Büchsen vnd Laden vorlegen und übergeben vnd solcher Rechnung Sollen neben den herrn Obleutten die vier Elttiste Multzere vnd neben ihnen noch vier vnd zwanzigk Mulzer beywohnen, vnd also jährlich 24 Muszer, wie gehörtt, zu der Jars Rechnung zuge zogen vnd der vmbgang durch die Mulzer gehaltten werden. Inn allweg soll bey solcher Rechnnng, bey übergebung des Mulzerbuchs, Buchsen vnd laden jedermann friedferttig beschaiden vnd eingezogen sein, anch sonsten Inn beden zusambkünsften alles geschell, gott lestern, zancken vnd anders vermieden vnd eingestalt bleiben, bey einem wandel von 25 Crz. Zum Sechsten. Sollen die vier geschwornen Mulzer, so hin- füro verordent, schuldig vnd vorpflicht sein, alle drey wochen Inn die Mulz- vnd Prewheuser, auch in die zwu Stadt- vnd eines Erb. Hochw. Raths-Mhülen herumber zu gehen, zuzusehen, damit dem Mulzen, Preuen vnd Mahlen ordentlich nachgangen, auch die Knecht vnd gesinde, zuferderst die hausherrn fewersschaden vnd andere ge fehrliche mengel, ob derwegenn was vorstünde, Inn beßerung richtten, vnd das den Leutten aus den Mulzheusern ihr Recht wiedergegeben, das Mulzen mit vleiß wahrgenomben vnd den Preuheusern der ge- satzte guß nit überschritten werde. Vor allen sollen die Mulzer, so viel deren des breuens befugtt sein, jederzeit die Malz In Mhülen denjenigen, so vfs ansbreuen schencken, zustürzen, vnd welcher zu wenig oder zuviel dahin gibt vnd als vurecht befunden wird, soll in die Mulzerbüchsen 2 fl. dan einem Erb. Rath 10 fl. Straff zu zahsen haben. Zum Siebenten. Die herrn der Malzheuser oder die darin Meistern oder Mulzen, sollen außer vorwißen der geschwornen Meister, zuforderst der herrn Obleutt, So In jeder Zeit ein Erb. Hochw. Rath verordentt, mitt aufnehmung der Lehrjungen oder Muszerknecht allein nichts handeln, Sondern Maister vnd Knecht jedesmals im an- fang sich vor die herrn Obleutt vnd vier geschworne Multzer gestellen. Der Knecht soll auch nicht zugelassen oder vfgenohmben werden, Er hab dan durch schriefftlichen Schein, do er auslendisch, oder vnuer werffliche redtliche Piedermenner, do er in Stadt vnd landt geborn, sein ehrlich herkhomben, eheliche geburtt vnd redleich verhaltten, wie sich gebürt, dargethan. Vff solches, do er damit bestanden vud zum 1) vierte Sonntag in der Fasten.
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112 handtwergk oder Mulzen zugelaßen, soll er ein halben gulden nieder legen, auch darauff vmb funff gulden durch ein redlichen Man die Lehrzeit getreulich auszustehen verbürgen. Ob er In den Lehrjahren aber ohne redtliche vrsach ausdrettenn vnd entlausfen oder uit aus- lernen möchte, Sollen die funff gulden nichts minders verfallen sein, vnd der halbe theil dem Maister, der andere halbe theil in der Muszer Püchsen vnd laden genohmben vnd eingeschrieben werden. Zum Achten. Ein jeder Mulzer Knechtt, so das Mulzen zu lernen zugelaßen vnd vfgenommen, soll zwene Winter lernen, in Zeit der Lehrjahr sich getrew, vleißig, vnuerdroßen vnd gehorsamb erzeigen vnd in dieser Zeit alles gersten kauffs vnd Maszhandlung enthaltten vnd müßig stehen vnd auf feuer fleißig sehen, bei straff von vier Thaler. Do nun ein Mulzerknecht seine Lehrjahr ausgestanden vnd außgelernet, Soll derselbe mit sein Meister vor den Obleutten vnd den vier geschwornen Mulzern vorkhomben vnd der Meister seines lehrknechts verhaltten bericht geben. Do nun khein mangel befunden soll ihm sein Lehrbrief ausgefolgt werden, der dan fürbaß der ord¬ nung nachzuleben schuldig ist; im fall aber widerwerttige sachen vor fielen zwischen Meister vnd Lehrknecht, das nemlich er, Lehrknecht Malz verderbt oder anders geursacht, das soll zu der geschwornen Muszer vergleichung stehen. Zum Reundten. Die Mulzer Knecht, so vorheuratt oder nit, nach ihren redtlichen auslernen aigene Mulzheuser anrichten vnd sich des Mulzens vnderwinden wollen, Sollen, ehe, dan Sie damit zu- gelaßen, anfangs Burger sein oder werden vnd nach solchem zwen Tbaler Inn die Muszer büchsen auflegen vnd sich in das Ladenbuch schreiben laßen vnd der Muszer Ordnung nachkhomben, wie auch alle Stöererey hiemit genzlich abgeschafft vnd verbotten sein soll. Zum Zehenden. Weil die zusambgebott durch die zwene geschworne Malzmeßer müßen verrichtt werden, wo sich begebe, das verhinderung vnd anders vorfiel, Sollen vfm fall die zwene Jungsten Muszer Inn allweg angedeutt zusambgebott in lieb vnd laidt mit Ordenung vnd vmbgaug ihn ansagen, der herrschafft dienst Leich tragen vnd anderes zu verrichten schuldig sein. Zum Ailfften. Vnd welcher Burger Jnn diese Mulzer Or- denung eingenohmben vnd Ins Mulzerbuch einuorleibt vnd einge- schrieben ist vnd sousten mit andern handtwergk ader zunfften uit mitleidet, derselbe vnd ein Jtzlicher, er sey alter oder Neuer Pier-
112 handtwergk oder Mulzen zugelaßen, soll er ein halben gulden nieder legen, auch darauff vmb funff gulden durch ein redlichen Man die Lehrzeit getreulich auszustehen verbürgen. Ob er In den Lehrjahren aber ohne redtliche vrsach ausdrettenn vnd entlausfen oder uit aus- lernen möchte, Sollen die funff gulden nichts minders verfallen sein, vnd der halbe theil dem Maister, der andere halbe theil in der Muszer Püchsen vnd laden genohmben vnd eingeschrieben werden. Zum Achten. Ein jeder Mulzer Knechtt, so das Mulzen zu lernen zugelaßen vnd vfgenommen, soll zwene Winter lernen, in Zeit der Lehrjahr sich getrew, vleißig, vnuerdroßen vnd gehorsamb erzeigen vnd in dieser Zeit alles gersten kauffs vnd Maszhandlung enthaltten vnd müßig stehen vnd auf feuer fleißig sehen, bei straff von vier Thaler. Do nun ein Mulzerknecht seine Lehrjahr ausgestanden vnd außgelernet, Soll derselbe mit sein Meister vor den Obleutten vnd den vier geschwornen Mulzern vorkhomben vnd der Meister seines lehrknechts verhaltten bericht geben. Do nun khein mangel befunden soll ihm sein Lehrbrief ausgefolgt werden, der dan fürbaß der ord¬ nung nachzuleben schuldig ist; im fall aber widerwerttige sachen vor fielen zwischen Meister vnd Lehrknecht, das nemlich er, Lehrknecht Malz verderbt oder anders geursacht, das soll zu der geschwornen Muszer vergleichung stehen. Zum Reundten. Die Mulzer Knecht, so vorheuratt oder nit, nach ihren redtlichen auslernen aigene Mulzheuser anrichten vnd sich des Mulzens vnderwinden wollen, Sollen, ehe, dan Sie damit zu- gelaßen, anfangs Burger sein oder werden vnd nach solchem zwen Tbaler Inn die Muszer büchsen auflegen vnd sich in das Ladenbuch schreiben laßen vnd der Muszer Ordnung nachkhomben, wie auch alle Stöererey hiemit genzlich abgeschafft vnd verbotten sein soll. Zum Zehenden. Weil die zusambgebott durch die zwene geschworne Malzmeßer müßen verrichtt werden, wo sich begebe, das verhinderung vnd anders vorfiel, Sollen vfm fall die zwene Jungsten Muszer Inn allweg angedeutt zusambgebott in lieb vnd laidt mit Ordenung vnd vmbgaug ihn ansagen, der herrschafft dienst Leich tragen vnd anderes zu verrichten schuldig sein. Zum Ailfften. Vnd welcher Burger Jnn diese Mulzer Or- denung eingenohmben vnd Ins Mulzerbuch einuorleibt vnd einge- schrieben ist vnd sousten mit andern handtwergk ader zunfften uit mitleidet, derselbe vnd ein Jtzlicher, er sey alter oder Neuer Pier-
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113 Preuer, auch die herrn der Preuheuser, die Malz vnd Bechhandler vnd alle Sollen, so offt sie die Ordenung mit den Raisen zum Leich- tragen betrifft, gehorsamb leisten vnd hierin kheiner enthebt werden; jedoch soll einem Jeden bevorstehen, dem die Raiße oder das Leich¬ tragen berühren wirdt, do er es nit Inn der Person mag leisten, solches durch Jemandt anders an seiner stell vmb gebührliche beloh¬ nung vorrichten zu laßen, bey einem wandel von fünff groschen. Zum zwelfften. Welche zwene das vmbsagen vorrichtet, sollen der belonung von gott gewärtig sein. Zum dreizehenden. Welcher anererbter Burger In der Ringmaner, alt oder jung sich von Neuen des Pier Preuens ge- brauchen will, der soll sich vor den geschwornen Mulzern anfangs gestellen vnd alsbalden ein schock Inn die Mulzerbüchsen niederlegen vnd sich in das Mulzerbuch einschreiben lassen, anch handgebendt zusagen, der Mulzer Ordenung in allen steiff vnd wircklich nachzu- khomben. Zum Viertzehenden. Soviel gebrew Bier Jeder Mulzer des Wintters, vnd do man preuen thut, Preuen wird, soll vf die zusambkunfft, des Sontags nach walburgi, von jedem gebrew, be- sonders vf deßen wahren Bericht vnd vertrauen, ein jeder Muszer einen weißen groschen in die Büchsen auflegen vnd sollen davon nur die herrn Obseutt vnd die vier geschwornen Meister verschont sein. Zum fünfftzehenden. Welcher Mulzer zehen gebrew Jun ein Windter Preutt, soll ein Ochsen, vnd welcher Sechzehen oder 20 gebrew thutt, zwen Ochsen oder Rinder, vnd wer es vermag, mehr Rinder vnd uit weniger, in die Mastung einstellen, doch das die Ochsen oder Rinder zwey oder drey Jahre vnd uit jünger sein. Vnd welcher vier, fünff. Sechs Sieben, acht oder neun gepren thutt, dem- selben soll die Mastung in sein willen gestellt sein; auch welcher also die halbe Anzahs seiner Bier gepreut, mag die eingestaltten Mast- rinder zwischen Weinachten vnd Faßnacht, welcher aber die ganze Anzahl der Bier gebreutt, solche eingestalte Mastrinder allererst vmb Ostern, ehe dan der Vugerisch oder Polsnisch Ochsentrieb angehet, den Fleischern in der Stadt vnd uit außerhalb der Stadt verkauffen. Vnd ob einer oder mehr seine Mastrinder selbsten mit huelff vnd zuthun eines Maisters alhier wegzuhanen vnd zu verkauffen gesinnet, Soll es In eines Jeden Muszers wilkhuer stehen, doch das er darin die Schau vnd der verordneten Schatzung zu gedulden schuldig sein soll, bei Straff von 28 Krtzrn. 8
113 Preuer, auch die herrn der Preuheuser, die Malz vnd Bechhandler vnd alle Sollen, so offt sie die Ordenung mit den Raisen zum Leich- tragen betrifft, gehorsamb leisten vnd hierin kheiner enthebt werden; jedoch soll einem Jeden bevorstehen, dem die Raiße oder das Leich¬ tragen berühren wirdt, do er es nit Inn der Person mag leisten, solches durch Jemandt anders an seiner stell vmb gebührliche beloh¬ nung vorrichten zu laßen, bey einem wandel von fünff groschen. Zum zwelfften. Welche zwene das vmbsagen vorrichtet, sollen der belonung von gott gewärtig sein. Zum dreizehenden. Welcher anererbter Burger In der Ringmaner, alt oder jung sich von Neuen des Pier Preuens ge- brauchen will, der soll sich vor den geschwornen Mulzern anfangs gestellen vnd alsbalden ein schock Inn die Mulzerbüchsen niederlegen vnd sich in das Mulzerbuch einschreiben lassen, anch handgebendt zusagen, der Mulzer Ordenung in allen steiff vnd wircklich nachzu- khomben. Zum Viertzehenden. Soviel gebrew Bier Jeder Mulzer des Wintters, vnd do man preuen thut, Preuen wird, soll vf die zusambkunfft, des Sontags nach walburgi, von jedem gebrew, be- sonders vf deßen wahren Bericht vnd vertrauen, ein jeder Muszer einen weißen groschen in die Büchsen auflegen vnd sollen davon nur die herrn Obseutt vnd die vier geschwornen Meister verschont sein. Zum fünfftzehenden. Welcher Mulzer zehen gebrew Jun ein Windter Preutt, soll ein Ochsen, vnd welcher Sechzehen oder 20 gebrew thutt, zwen Ochsen oder Rinder, vnd wer es vermag, mehr Rinder vnd uit weniger, in die Mastung einstellen, doch das die Ochsen oder Rinder zwey oder drey Jahre vnd uit jünger sein. Vnd welcher vier, fünff. Sechs Sieben, acht oder neun gepren thutt, dem- selben soll die Mastung in sein willen gestellt sein; auch welcher also die halbe Anzahs seiner Bier gepreut, mag die eingestaltten Mast- rinder zwischen Weinachten vnd Faßnacht, welcher aber die ganze Anzahl der Bier gebreutt, solche eingestalte Mastrinder allererst vmb Ostern, ehe dan der Vugerisch oder Polsnisch Ochsentrieb angehet, den Fleischern in der Stadt vnd uit außerhalb der Stadt verkauffen. Vnd ob einer oder mehr seine Mastrinder selbsten mit huelff vnd zuthun eines Maisters alhier wegzuhanen vnd zu verkauffen gesinnet, Soll es In eines Jeden Muszers wilkhuer stehen, doch das er darin die Schau vnd der verordneten Schatzung zu gedulden schuldig sein soll, bei Straff von 28 Krtzrn. 8
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114 Zum Sechzehenden. Wescher Burger Inn den Vorstädten mit heußlicher nahrung gesessen vnd der handtirung mit frembden getraidt uit gebraucht, allein mit seinen Feldfruchten mulzen lest, vnd was er nit bedarff. entweder gersten oder Malz, den Burgern verkaufft, der soll vor sich vnd sein gesindt ein ganzes oder halbes gebrew Bier zu thun freystehen vnd in diese Ordenung der Muszer nitt verbunden sein. Doch welcher Burger In den Vorstädten ein Bier für sein Hans Preut, der soll es weder kandel= viertel Aymer noch Vaßweis nicht ausmessen noch verkauffen, auch soll keinem mehr, denn ein ganzes gepren für sein haußhalten zit preuen gegönd vnd nachgelassen sein, Bey straf von 20 Thalern, der darwider handelt. Zum Siebenzehenden. Alle Bürger in der Ringmauer vnd Stadt gesessen, so zu ihren erbauten Feldfrüchten frembde gersten, Malz. Bech vnd hopffen gebrauchen, kauffen vnd verkauffen, haudeln vnd waudeln, zu vnd von sich führen lassen, die sollen ohne vnter- schied schuldig sein, die anzahl vnd gesatzte Ordenung der Bier, wie solche von einem Erb. vnd Hochw. Rath in dero beschluß gemacht vnd gesatzt, entweder vor voll oder halb, wo uit zum minsten den vierdten theil zu preuen, vnd sich in allen nach der Muszer Orde- nung richtten vnd mitlaiden, bey straff von 20 Thalern, Alles zum halben theil einem Erb. hochw. Rath in dehro Lohsungstuben, vnd die andere helfft in die Muszer Büchsen vud laden, das dann inn das Mulzerbnch eingeschrieben vnd ferner verrechnet werden soll. Vnd im fall sonsten außer diesen articul ander mehr Steaffen ge fallen, die mögen vff drey Theil getheilt, vnd einer den herru Ob- leutten, der ander in die Büchsen vnd der dritte Thail den ge schwornen Mulzern ausgefolgt werden. Zum Achtzehenden. Alle Egrischen Bier sollen In der Stadt vnd daraus zu Aymern vnd fuderweiß, auch mit Kleßling, Viertel Kandeln, Ößlein vnd halb verkaufft vnd ausgemessen werden. Im fall aber hülzerne vnd ander vngeaichte vnd zaichnete gefäß, als Stützen vnd anders in die Schenckstädt ader offen Bierheuser ge bracht vnd geschickt werden, mag jeder Burger ader wirdth, dem solche vorkhomben, mit der Stadt vnd eines Erb. vnd hochw. Raths verordentten Ohmmaß vnd Kandel vnd in dessen Keser das Pier darauf einmessen, vnd wider sein willen das Bier einzulaßzen vnd auszugeben nit verbunden sein.
114 Zum Sechzehenden. Wescher Burger Inn den Vorstädten mit heußlicher nahrung gesessen vnd der handtirung mit frembden getraidt uit gebraucht, allein mit seinen Feldfruchten mulzen lest, vnd was er nit bedarff. entweder gersten oder Malz, den Burgern verkaufft, der soll vor sich vnd sein gesindt ein ganzes oder halbes gebrew Bier zu thun freystehen vnd in diese Ordenung der Muszer nitt verbunden sein. Doch welcher Burger In den Vorstädten ein Bier für sein Hans Preut, der soll es weder kandel= viertel Aymer noch Vaßweis nicht ausmessen noch verkauffen, auch soll keinem mehr, denn ein ganzes gepren für sein haußhalten zit preuen gegönd vnd nachgelassen sein, Bey straf von 20 Thalern, der darwider handelt. Zum Siebenzehenden. Alle Bürger in der Ringmauer vnd Stadt gesessen, so zu ihren erbauten Feldfrüchten frembde gersten, Malz. Bech vnd hopffen gebrauchen, kauffen vnd verkauffen, haudeln vnd waudeln, zu vnd von sich führen lassen, die sollen ohne vnter- schied schuldig sein, die anzahl vnd gesatzte Ordenung der Bier, wie solche von einem Erb. vnd Hochw. Rath in dero beschluß gemacht vnd gesatzt, entweder vor voll oder halb, wo uit zum minsten den vierdten theil zu preuen, vnd sich in allen nach der Muszer Orde- nung richtten vnd mitlaiden, bey straff von 20 Thalern, Alles zum halben theil einem Erb. hochw. Rath in dehro Lohsungstuben, vnd die andere helfft in die Muszer Büchsen vud laden, das dann inn das Mulzerbnch eingeschrieben vnd ferner verrechnet werden soll. Vnd im fall sonsten außer diesen articul ander mehr Steaffen ge fallen, die mögen vff drey Theil getheilt, vnd einer den herru Ob- leutten, der ander in die Büchsen vnd der dritte Thail den ge schwornen Mulzern ausgefolgt werden. Zum Achtzehenden. Alle Egrischen Bier sollen In der Stadt vnd daraus zu Aymern vnd fuderweiß, auch mit Kleßling, Viertel Kandeln, Ößlein vnd halb verkaufft vnd ausgemessen werden. Im fall aber hülzerne vnd ander vngeaichte vnd zaichnete gefäß, als Stützen vnd anders in die Schenckstädt ader offen Bierheuser ge bracht vnd geschickt werden, mag jeder Burger ader wirdth, dem solche vorkhomben, mit der Stadt vnd eines Erb. vnd hochw. Raths verordentten Ohmmaß vnd Kandel vnd in dessen Keser das Pier darauf einmessen, vnd wider sein willen das Bier einzulaßzen vnd auszugeben nit verbunden sein.
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115 Zum Neunzehenden. Sollen In altten ond Nenen Schenck- stätten frembde vnd auslendische Vier außer den gebuhrenden zeitten einzuführen vnd auszuschencken mit vorwißen eines Erw. hochw. Raths abgeschafft vnd der Ortt weitter nit gedultt vnd gebürlich bestraft werden, in Anbetracht, das solches die Mulzer in ihren ge¬ werben hindern, auch der Stadt an ihren Kayser- vnd Khönigl. Priuilegien vnd Begnadungen zn Abbruch vnd Schmelerung ge- raichen thutt. Zum zwantzigisten. Welcher Burger mit hopffen, Malz, gersten vnd Pech handelt, soll auch hierin der Mulzer ordenung ge meß zu preuen vnd mitleiden schuldig sein. Zum ein vnd zwantzigisten. Welcher in der Stadt zur Herberg gesessen vnd sich des preuens gebrauchen vnd die ganze oder halbe anzal pier preuen will, Soll in die puchsen vier daler geben vnd der ordenung gemeß seben. Zum zwey vnd zwantzigisten. Von allen Maltz vnd hopffen, so verkaufft vnd verpreutt wird, ist man den geschwornen Malzmessern ihren lhon zu geben schuldig, wie auch hinfüro jede Mühlfart soll gemessen werden, damit der anguß gerecht gehaltten, vnd das vmbgeld in die Lohsungsstuben gehörig abgeführt wird vnd niemand zu wenig oder zu viel inn die Mhüel führen kann vnd derhalben vnrath geursacht vnd den Malz= vnd hopffenmessern khein abbruch gescheen würde. Zum drey vnd zwainzigisten. Do inn der Stadt Sechs Prewheuser sind, darin alle Pier gebreut vnd jeden Burger, dohin er lust hat, zu preuen frey steht, also sollen die Prewherrn der Preuheuser befugt sein, Jehrlich im herbst, ehe man anfengt zu breuen, vngefehrlich vmb Bartholomaei Ihre Pier Preuer zu sich beschaiden lassen, von ihnen anhören, ob sie über den Preumeister vnd gesindt auch Preugeschirr mangel hetten, vnd do was vorfiel, dasselbe zu guten bedenckhen nehmen, vnd, soviel von nöthen, zur besserung richtten, damit Jeder Pier Preuer vnd Mulzer seine in das Prewhauß geschickte wahr zu Nutz gemacht vnd nit schaden zu- gefügt werde, vnd do sie sich also in gehalttener zusambkunfft not- turfftig beredt vnd ferner nichts irrig, mag der Herr des Preuhaußes Ihnen, den Bierprevern oder Mulzern, eine Malzeit nach sein guten willen vnd wolgesallen geben. Vnd soviel das Trincken belangend, soll Jeder sein zech zu bezahlen schuldig sein, vnd sollen sie sich in
115 Zum Neunzehenden. Sollen In altten ond Nenen Schenck- stätten frembde vnd auslendische Vier außer den gebuhrenden zeitten einzuführen vnd auszuschencken mit vorwißen eines Erw. hochw. Raths abgeschafft vnd der Ortt weitter nit gedultt vnd gebürlich bestraft werden, in Anbetracht, das solches die Mulzer in ihren ge¬ werben hindern, auch der Stadt an ihren Kayser- vnd Khönigl. Priuilegien vnd Begnadungen zn Abbruch vnd Schmelerung ge- raichen thutt. Zum zwantzigisten. Welcher Burger mit hopffen, Malz, gersten vnd Pech handelt, soll auch hierin der Mulzer ordenung ge meß zu preuen vnd mitleiden schuldig sein. Zum ein vnd zwantzigisten. Welcher in der Stadt zur Herberg gesessen vnd sich des preuens gebrauchen vnd die ganze oder halbe anzal pier preuen will, Soll in die puchsen vier daler geben vnd der ordenung gemeß seben. Zum zwey vnd zwantzigisten. Von allen Maltz vnd hopffen, so verkaufft vnd verpreutt wird, ist man den geschwornen Malzmessern ihren lhon zu geben schuldig, wie auch hinfüro jede Mühlfart soll gemessen werden, damit der anguß gerecht gehaltten, vnd das vmbgeld in die Lohsungsstuben gehörig abgeführt wird vnd niemand zu wenig oder zu viel inn die Mhüel führen kann vnd derhalben vnrath geursacht vnd den Malz= vnd hopffenmessern khein abbruch gescheen würde. Zum drey vnd zwainzigisten. Do inn der Stadt Sechs Prewheuser sind, darin alle Pier gebreut vnd jeden Burger, dohin er lust hat, zu preuen frey steht, also sollen die Prewherrn der Preuheuser befugt sein, Jehrlich im herbst, ehe man anfengt zu breuen, vngefehrlich vmb Bartholomaei Ihre Pier Preuer zu sich beschaiden lassen, von ihnen anhören, ob sie über den Preumeister vnd gesindt auch Preugeschirr mangel hetten, vnd do was vorfiel, dasselbe zu guten bedenckhen nehmen, vnd, soviel von nöthen, zur besserung richtten, damit Jeder Pier Preuer vnd Mulzer seine in das Prewhauß geschickte wahr zu Nutz gemacht vnd nit schaden zu- gefügt werde, vnd do sie sich also in gehalttener zusambkunfft not- turfftig beredt vnd ferner nichts irrig, mag der Herr des Preuhaußes Ihnen, den Bierprevern oder Mulzern, eine Malzeit nach sein guten willen vnd wolgesallen geben. Vnd soviel das Trincken belangend, soll Jeder sein zech zu bezahlen schuldig sein, vnd sollen sie sich in
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116 solchem ainig erzeigen vnd verhaltten; auch soll der Brewherr des Brewhauses vor sich noch sein gesinde in der zech uit belegt, uoch das wenigste zu geben verbunden sein. Vnd soll diese zusambkuufft gemainglich vmb ein vhr vffm mittag bescheen vnd die Mulzer oder Pierpreuer uit über acht vhr nit zechen noch beysamb beharren, Bey einem wandel von vierzehen Creuzern. Zum Beschluß. Ob imikunfftig über vorgehende articul die Commun der Mulzer andere mehr Articul zu erweitterung dieser Ihrer Ordenung vnd aufnehmung Ihree nahrung auch beförderung gemeines Nutzen aufgenommen haben wollten, sollen sic dieselben einem Erb. Hochw. Rath vortragen vnd vmb gebürliche nachlaßung vnd bestettigung ansuchen, worauf sie nach billigkeit auch befördert werden sollen. In allen aber behelt sich ein Erb. vnd Hochw. Rath die verbeßerung vnd abthunng auch erweitterung vnd minderung jederzeit bevor. Gescheen vnd geben den zwentzigisten Monatstagk Februarii Nach Christi vnsers Herrn Erlösers vnd Seligmachers geburtt Im fünffzehenhundertt vier vnd achtzigistenn Jahr. Beschlossen durch: (Es folgen die Namen der drei Bürgermeister: Kaspar Cramer, Adam Keßler und Christof Klinckervogel und von zwölf Ratsherren.) Original auf Papier im Fasz. 382. Nach einem am Rücken der Urkunde befindlichen Vermerk wurde diese Ordnung bereits am 23. Juli 1583 dem Rat überreicht und „nach langwirigen disputat“ erst in der Sitzung am 20. Feber 1584 aufgerichtet und erledigt. Ordnung der Pfefferküchler vom 26. feber 1618. 34 Wir Burgermeister vnd Rath der Stad Eger hiemit vrkhunden, das wir einem Ersamben handwerckh der Pfefferküchler alhie, vnsern Burgern vnd vnterwürffigen, auff Ir vnderthenig bitten zu abstellung der in Iren handwerckh vor diesen eingerissenen vnord¬ nung, dann zu verpesserung, vnd auffnehmen auch guten gerüchts Ires handwerckhs, volgende stuckh vnd articul auff heut dato, den 26. Februarii, Nach Christi vusers herrn Erlösers vnd seeligmachers geburth in dem sechzchenhundert vnd achtzehenden Ihar, aus gin- stigen willen concedirt vnd vergunstiget haben; doch alles auff vnser widerruffen vnd pessere erkanttnus, in furz oder leng. sowir vns hiemit vnd ins künftig ohn alle einrede reservirn vnd vorbehalten
116 solchem ainig erzeigen vnd verhaltten; auch soll der Brewherr des Brewhauses vor sich noch sein gesinde in der zech uit belegt, uoch das wenigste zu geben verbunden sein. Vnd soll diese zusambkuufft gemainglich vmb ein vhr vffm mittag bescheen vnd die Mulzer oder Pierpreuer uit über acht vhr nit zechen noch beysamb beharren, Bey einem wandel von vierzehen Creuzern. Zum Beschluß. Ob imikunfftig über vorgehende articul die Commun der Mulzer andere mehr Articul zu erweitterung dieser Ihrer Ordenung vnd aufnehmung Ihree nahrung auch beförderung gemeines Nutzen aufgenommen haben wollten, sollen sic dieselben einem Erb. Hochw. Rath vortragen vnd vmb gebürliche nachlaßung vnd bestettigung ansuchen, worauf sie nach billigkeit auch befördert werden sollen. In allen aber behelt sich ein Erb. vnd Hochw. Rath die verbeßerung vnd abthunng auch erweitterung vnd minderung jederzeit bevor. Gescheen vnd geben den zwentzigisten Monatstagk Februarii Nach Christi vnsers Herrn Erlösers vnd Seligmachers geburtt Im fünffzehenhundertt vier vnd achtzigistenn Jahr. Beschlossen durch: (Es folgen die Namen der drei Bürgermeister: Kaspar Cramer, Adam Keßler und Christof Klinckervogel und von zwölf Ratsherren.) Original auf Papier im Fasz. 382. Nach einem am Rücken der Urkunde befindlichen Vermerk wurde diese Ordnung bereits am 23. Juli 1583 dem Rat überreicht und „nach langwirigen disputat“ erst in der Sitzung am 20. Feber 1584 aufgerichtet und erledigt. Ordnung der Pfefferküchler vom 26. feber 1618. 34 Wir Burgermeister vnd Rath der Stad Eger hiemit vrkhunden, das wir einem Ersamben handwerckh der Pfefferküchler alhie, vnsern Burgern vnd vnterwürffigen, auff Ir vnderthenig bitten zu abstellung der in Iren handwerckh vor diesen eingerissenen vnord¬ nung, dann zu verpesserung, vnd auffnehmen auch guten gerüchts Ires handwerckhs, volgende stuckh vnd articul auff heut dato, den 26. Februarii, Nach Christi vusers herrn Erlösers vnd seeligmachers geburth in dem sechzchenhundert vnd achtzehenden Ihar, aus gin- stigen willen concedirt vnd vergunstiget haben; doch alles auff vnser widerruffen vnd pessere erkanttnus, in furz oder leng. sowir vns hiemit vnd ins künftig ohn alle einrede reservirn vnd vorbehalten
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117 thuen, deren sich ermeltes ein Ehrb. handwerckh hinfüro vnd bis da hin richtig gebrauchen sollen vnd mögen. 1. Erstlich. Wenn sich ainer in ain Erb. handwerckh einlassen vnd Meister werden will. Soll derselbe, do er ein frembder, der alhie nicht gesernet hat. seinen vnd seines Weibs geburtsbrief, ein burger¬ sohn aber, sonst genugsamben schein seiner vnd seines weibs redlichen herkommens neben den lehrbrief einem Ehrb. handwerckh fürlegen, vnd do er damit fortkombt, do Er nicht eines Meisters sohn ist oder sich zu eines Meisters wittib oder tochter verheyratet, zehen gulden ins handwerckh legen vnd dabcy ein Meistermahl nach seinem ver- mögen zu geben schuldig sein. Eins meisters Sohn aber oder einer, der eines Meisters wittib oder tochter zum Weib uimbt, Soll allein das meistermahl reichen vnd ist er der 10 fl. befreyet. 2. Zum andern. Welcher zum jüugsten vud nehesten Meister wordeu, der soll als der Junge Meister bey dem handwerckh vmb- sagen vnd, wenn dasselbe beysammen ist, broth vnd bier zutragen vnd aufwartten, oder andere leutt dazu schaffen, vnd also junger Meister pleiben, bis Er von einem andern Jungen Mrister wider abgelöst wird. 3. Zum dritten. Es soll keinem, wann er gleich Maister worden ist, das handwerckh zu treiben vnd zu pachen nachgelassen sein, Er sey denn verheyratet vnd hab sein hochzeitliche ehefröligkheit zuuor verrichtet. 4. Zum vierten. Do ein Meister einen Jungen, das hand werckh zu lernen, aufnehmen will, soll er Ihn in allen 14 tag vnd lenger nicht in versuchung haltten, bey straff von 14. krtzrn. Vnd do nun hernacher der Inng zum haudwerckh vnd der Meister, Ihn zu lernen, lust hat, Soll Er auff vier Jharlang zu lernen auffgenommen werden und auff diesen fall, do Er vier Ihar lernet, darff Er kein lehrgeltt geben; wollt Er aber nur drey Ihar lernen, soll Er sich deß vierten Ihars halber, do Ims der Meister erlassen will, mit demselben vergleichen. Vnd alle lehrjungen sollen bey dem herrn Ob man in beysein des handwerckhs aufgenommen werden, vnd bey solcher aufnehmung hat der Jung dem herrn Obman einen halben thaler vud dem handwerckh auch souil aufzusegen, vnd wenn er seine zeit ausgestanden, soll Er bey dem herru Obman fürgestellt werden, do Er dann schuldig sein foll, dem herrn Obman vnd handwerck abermals einen halben thaler, dann dem handwerckhmeister vnd den
117 thuen, deren sich ermeltes ein Ehrb. handwerckh hinfüro vnd bis da hin richtig gebrauchen sollen vnd mögen. 1. Erstlich. Wenn sich ainer in ain Erb. handwerckh einlassen vnd Meister werden will. Soll derselbe, do er ein frembder, der alhie nicht gesernet hat. seinen vnd seines Weibs geburtsbrief, ein burger¬ sohn aber, sonst genugsamben schein seiner vnd seines weibs redlichen herkommens neben den lehrbrief einem Ehrb. handwerckh fürlegen, vnd do er damit fortkombt, do Er nicht eines Meisters sohn ist oder sich zu eines Meisters wittib oder tochter verheyratet, zehen gulden ins handwerckh legen vnd dabcy ein Meistermahl nach seinem ver- mögen zu geben schuldig sein. Eins meisters Sohn aber oder einer, der eines Meisters wittib oder tochter zum Weib uimbt, Soll allein das meistermahl reichen vnd ist er der 10 fl. befreyet. 2. Zum andern. Welcher zum jüugsten vud nehesten Meister wordeu, der soll als der Junge Meister bey dem handwerckh vmb- sagen vnd, wenn dasselbe beysammen ist, broth vnd bier zutragen vnd aufwartten, oder andere leutt dazu schaffen, vnd also junger Meister pleiben, bis Er von einem andern Jungen Mrister wider abgelöst wird. 3. Zum dritten. Es soll keinem, wann er gleich Maister worden ist, das handwerckh zu treiben vnd zu pachen nachgelassen sein, Er sey denn verheyratet vnd hab sein hochzeitliche ehefröligkheit zuuor verrichtet. 4. Zum vierten. Do ein Meister einen Jungen, das hand werckh zu lernen, aufnehmen will, soll er Ihn in allen 14 tag vnd lenger nicht in versuchung haltten, bey straff von 14. krtzrn. Vnd do nun hernacher der Inng zum haudwerckh vnd der Meister, Ihn zu lernen, lust hat, Soll Er auff vier Jharlang zu lernen auffgenommen werden und auff diesen fall, do Er vier Ihar lernet, darff Er kein lehrgeltt geben; wollt Er aber nur drey Ihar lernen, soll Er sich deß vierten Ihars halber, do Ims der Meister erlassen will, mit demselben vergleichen. Vnd alle lehrjungen sollen bey dem herrn Ob man in beysein des handwerckhs aufgenommen werden, vnd bey solcher aufnehmung hat der Jung dem herrn Obman einen halben thaler vud dem handwerckh auch souil aufzusegen, vnd wenn er seine zeit ausgestanden, soll Er bey dem herru Obman fürgestellt werden, do Er dann schuldig sein foll, dem herrn Obman vnd handwerck abermals einen halben thaler, dann dem handwerckhmeister vnd den
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118 gesellen einen sehrbraten zu geben, worauf Ime Ein Ehrb. hand¬ werckh einen ehrlichen Lehrbrief auf seinen vncosten genolgen lassen soll. 5. Fürs fünffte. Sollen die Meister deß handwerckhs alle Quartal einmahl bey dem geschwornen Meister zusammenkommen, sich von des handwerckhs notturfft mit einander zu unterreden vnd bey dieser zusammenkunfft Jeder 2 Creutzer anflegen, sich erbar vnd züchtig verhaltten, auck keiner kein verborgene wehr bey sich tragen, bey der bues von 5 Creutzern. 6. Zum sechsten. Wenn einer zum geschwornen Meister ver ordnet wird, der soll dem handwerckh ein essen, visch oder einen halben thaler dafür geben, wenns aber hierüber weitter verthan wird, das foll ein handwerckh zugleich miteinander außrichten. Do aber ein Junger meister zum erstenmahl geschworner meister wird, Soll Er dem handwerckh eine mahlzeit nach seinen vermögen zu geben schuldig sein. 7. Zum Siebenden. Wenn ein Ersam handwerck, es sey beym auflegen, Meistermahl. lehrbraten oder andern zusammen- kunfften beysammen ist vnd einer oder mehr einen zanck, hader oder schlegerey anrichten thet, der oder dieselben sollen in eins Ers. hand¬ werckhs straff stehen, das faß füllen oder, was vertrunckhen worden, allein zahlen. 8. Zum achten. Wenn ein Erb. handwerckh etwas einhellig beschliesset vnd sich dessen miteinander vergleichet, vnd einer hernacher wider dasselbe handeln thet derselbe soll in des herrn Obmans vnd handwercks straff stehen vnd der herr Obman den halben theil bey diesen vnd andern straffen haben. 9. Zum neundten. Wann die Meister auf die Märckh oder kirckweyhen kommen, sollen Sie Ire ständt dem loß nach, wie es fellt, nach einander setzen. Es soll auch keine magd oder andere zum loß zugelassen werden, Sie sey denn in eines Meisters dienst oder broth. 10. Zum zehenden. Weil bißweilen zwo, drey, vier oder mehr dorffkirchweyhen, innerhalb drey Meil wegs von der Stadt, zusammenfallen vnd ofters wol zwen, drey oder mehr mehr Meister auf einer solchen dorffkirchweyh zusammenkommen, vnd allso einer den andern in der losung hindert, alß sollen sie sich, wenn es aus einen tag souil kirchweyhen gibt, zunor durchs soß miteinander vor- gleichen, welche Kirchwey ein Jeder besuchen soll, damit einer den
118 gesellen einen sehrbraten zu geben, worauf Ime Ein Ehrb. hand¬ werckh einen ehrlichen Lehrbrief auf seinen vncosten genolgen lassen soll. 5. Fürs fünffte. Sollen die Meister deß handwerckhs alle Quartal einmahl bey dem geschwornen Meister zusammenkommen, sich von des handwerckhs notturfft mit einander zu unterreden vnd bey dieser zusammenkunfft Jeder 2 Creutzer anflegen, sich erbar vnd züchtig verhaltten, auck keiner kein verborgene wehr bey sich tragen, bey der bues von 5 Creutzern. 6. Zum sechsten. Wenn einer zum geschwornen Meister ver ordnet wird, der soll dem handwerckh ein essen, visch oder einen halben thaler dafür geben, wenns aber hierüber weitter verthan wird, das foll ein handwerckh zugleich miteinander außrichten. Do aber ein Junger meister zum erstenmahl geschworner meister wird, Soll Er dem handwerckh eine mahlzeit nach seinen vermögen zu geben schuldig sein. 7. Zum Siebenden. Wenn ein Ersam handwerck, es sey beym auflegen, Meistermahl. lehrbraten oder andern zusammen- kunfften beysammen ist vnd einer oder mehr einen zanck, hader oder schlegerey anrichten thet, der oder dieselben sollen in eins Ers. hand¬ werckhs straff stehen, das faß füllen oder, was vertrunckhen worden, allein zahlen. 8. Zum achten. Wenn ein Erb. handwerckh etwas einhellig beschliesset vnd sich dessen miteinander vergleichet, vnd einer hernacher wider dasselbe handeln thet derselbe soll in des herrn Obmans vnd handwercks straff stehen vnd der herr Obman den halben theil bey diesen vnd andern straffen haben. 9. Zum neundten. Wann die Meister auf die Märckh oder kirckweyhen kommen, sollen Sie Ire ständt dem loß nach, wie es fellt, nach einander setzen. Es soll auch keine magd oder andere zum loß zugelassen werden, Sie sey denn in eines Meisters dienst oder broth. 10. Zum zehenden. Weil bißweilen zwo, drey, vier oder mehr dorffkirchweyhen, innerhalb drey Meil wegs von der Stadt, zusammenfallen vnd ofters wol zwen, drey oder mehr mehr Meister auf einer solchen dorffkirchweyh zusammenkommen, vnd allso einer den andern in der losung hindert, alß sollen sie sich, wenn es aus einen tag souil kirchweyhen gibt, zunor durchs soß miteinander vor- gleichen, welche Kirchwey ein Jeder besuchen soll, damit einer den
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119 andern nicht steckhe. Da ein Meister keine wahr hat, einen Marckh oder Kirchwey zu besuchen, Soll ers den ander Meistern anzaigen, damit sie sich darumb vergleichen. 11. Zum eilfften. Ein Jeder maister soll macht haben, einem Cramer, der andere wahr neben den Pfefferkuchen führet, Souil Pfefferkuchen zu geben, als er begerth, Denen aber, die allein Pfefferkuchen führen, soll auf den getheilten kirchweyen kein wahr vnd sonst mehr nicht, als für 14 Creutzer gegeben werden, vnd die trager, die nicht in eines Meisters broth sindt, sollen auff keiner kirchwey geduldet werden, bey verlust der wahr. 12. Zum zwölfften. Es soll kein Meister dem andern einen Crämer oder sonst einen kaufman abwendig machen, viel we- niger aber einen honig Bawern, bey straff 14 Creutzer. 13. Zum dreytzehenden. Wenn ein geschworner Meister auff dem handwerckh lest vmbsagen, Sollen sich die andern Meister vf die stund, do Inen angesagt wird, gehorsamblich einstellen, es wer denn, das einer durch nothwendige geschäfft dauon abgehalten würde, der soll aber sosches dem geschwornen Maister fürbringen vnd er- laubnus von Im nehmen. Welcher aber das geboth vorsetzlich vor acht, der soll einen glößling bier zur straff verfallen sein. 14. Zum Viertzehenden. Wenn ein Maister deß hand werckhs von Jemandt an seinen ehren verletzlich angetastet wird, der soll sich solcher schmach innerhalh 14 tag gebührlich außführen (d. h. soll klagen), sonst soll Im die werckstadt bis zu außtrag der sach gesperret vnd nidergelegt werden. 15. Zum funfftzehenden. Do ein maister auß mangel an vorrath oder sonst nicht selbst könte pachen vnd woltt frembde wahr herbringen vnd hir oder auf Märckhen oder wochenmärckhen neben den andern maistern vnd Ir gesind woltt feilhaben vnd diese steckhen, deme soll solches nicht zugelassen werden vnd seine wahr soll dem handwerckh vorfallen sein. 16. Schließlich vnd zum sechtzehenden. Es soll weder hieigen noch frembden krämern frembde wahren auff den dorffkirch¬ messen oder sonst am Sonnabent vnd in der wochen alhie feil zu haben oder auch in den heusern zuuerkauffen gestattet werden, bey versust der wahr. Jedoch soll Leipziger Pfefferkuchen ganz vnd Nürn- berger lebzelttlein alhie znuerkauffen einem Jeden frey stehen. Dessen uun zur orkunde, vnd daß erwehntes handwerckh der Pfefferküchler sich inkünfftig darnach zu achten, haben wir ein
119 andern nicht steckhe. Da ein Meister keine wahr hat, einen Marckh oder Kirchwey zu besuchen, Soll ers den ander Meistern anzaigen, damit sie sich darumb vergleichen. 11. Zum eilfften. Ein Jeder maister soll macht haben, einem Cramer, der andere wahr neben den Pfefferkuchen führet, Souil Pfefferkuchen zu geben, als er begerth, Denen aber, die allein Pfefferkuchen führen, soll auf den getheilten kirchweyen kein wahr vnd sonst mehr nicht, als für 14 Creutzer gegeben werden, vnd die trager, die nicht in eines Meisters broth sindt, sollen auff keiner kirchwey geduldet werden, bey verlust der wahr. 12. Zum zwölfften. Es soll kein Meister dem andern einen Crämer oder sonst einen kaufman abwendig machen, viel we- niger aber einen honig Bawern, bey straff 14 Creutzer. 13. Zum dreytzehenden. Wenn ein geschworner Meister auff dem handwerckh lest vmbsagen, Sollen sich die andern Meister vf die stund, do Inen angesagt wird, gehorsamblich einstellen, es wer denn, das einer durch nothwendige geschäfft dauon abgehalten würde, der soll aber sosches dem geschwornen Maister fürbringen vnd er- laubnus von Im nehmen. Welcher aber das geboth vorsetzlich vor acht, der soll einen glößling bier zur straff verfallen sein. 14. Zum Viertzehenden. Wenn ein Maister deß hand werckhs von Jemandt an seinen ehren verletzlich angetastet wird, der soll sich solcher schmach innerhalh 14 tag gebührlich außführen (d. h. soll klagen), sonst soll Im die werckstadt bis zu außtrag der sach gesperret vnd nidergelegt werden. 15. Zum funfftzehenden. Do ein maister auß mangel an vorrath oder sonst nicht selbst könte pachen vnd woltt frembde wahr herbringen vnd hir oder auf Märckhen oder wochenmärckhen neben den andern maistern vnd Ir gesind woltt feilhaben vnd diese steckhen, deme soll solches nicht zugelassen werden vnd seine wahr soll dem handwerckh vorfallen sein. 16. Schließlich vnd zum sechtzehenden. Es soll weder hieigen noch frembden krämern frembde wahren auff den dorffkirch¬ messen oder sonst am Sonnabent vnd in der wochen alhie feil zu haben oder auch in den heusern zuuerkauffen gestattet werden, bey versust der wahr. Jedoch soll Leipziger Pfefferkuchen ganz vnd Nürn- berger lebzelttlein alhie znuerkauffen einem Jeden frey stehen. Dessen uun zur orkunde, vnd daß erwehntes handwerckh der Pfefferküchler sich inkünfftig darnach zu achten, haben wir ein
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120 gangs ernante Burgermeister vnd Rath der Stad Eger vnsern Burger- meister, den Ehrnuest vnd hochweißen herrn Georg Albrecht geheißen, das Er sich zu ende dieser ordnung eigenhändig vnterschrieben. Actum ut supra. Original auf Papier im Fasz. 383. Handschrift des Stadtschreibers Iiaac — Brusch 1617—1621. Ordnung der Riemer vom 12. März 1584. Zuuormerckhenn vnd Wisjendt sey hiemit: Demnach vor- rückter Zeitt, Alls man zaltt Nach Christi vnsers herru Erlösers vnd Seligmachers Geburtt Im Funfftzehenhundert Ein vnd fünfftzigisten Jahr durch ein Ehrnvesten Erbarn vnd weisen herrn Burgermeister vnd Rath der Stadt Eger Ein Erbarn Handtwergk der Riemer alhier Inn Eger eine Handtwergks Ordnung mit derselben damals gewesenen herrn Obleutten vnd einer Erbarn Commun Einrathen concedirt, bewilligt vnd nachgesehen, Vnd sie sich derselben bies vy dato gehaltten vnnd Inn allen nachgangen, auch derwegen vf heut, den zwelfften Martii des funsfzehenhundert Vier vnd achtzigisten Jars im Handtwergk mit Beysein derselben von Neuen geordenten herrn vnd Obleutt, der Ernvesten, Erbarn vnd wolweisen Herrn Adam Keßler vnnd Herrn Christoff Klinckervogel, bede Burgermeistere, ein zusambkunfft gehaltten, angedeutte Handtwergksordunng vorleseu lassen vnnd dieselbe etzlichermaßen schadhafft befunden, das mit ein- rathen obgedachter herrn vnd Obleutt solche anderweit alles vf die angezogene altte vnd anfangs erlangte Handwergks Ordnung, Inn Ein vnd funffzigisten Jahr ausgangen, hiemit Erneuert, Also das invorleibt Handtwergk Crafft derselben anfangs erlangten Concession vnd bißhero continuirten Ordenung, wie volgt, sich derselben hinfüro zu gebrauchen, vnd alle, die Im Handtwergk jetzo vnd Innkunfftigk sein, darnach zu richten schuldig, Inn diesen aber einem Ernvesten, hochweisen Rath die Vorenderung vnd vorbeßerung, wie anfangs vorbehaltten nochmalen beuorstehen soll. Zum Erstenn. Da ein Maister oder Gesell, Er wer ein Ein- heimischer oder frembder, Ein Handtwergk begert, So soll solches mit vorwießen der Ernvesten herrn vnd Obleutten geschehen, vnnd da Im solches angezeigt ist worden, so soll Im ein handtwergk for- dern, vnd er soll zuuor, ehe er gehört würde, Einem Erb. Handt¬ wergk drey weiß groschen aufzulegen schuldig sein. 35
120 gangs ernante Burgermeister vnd Rath der Stad Eger vnsern Burger- meister, den Ehrnuest vnd hochweißen herrn Georg Albrecht geheißen, das Er sich zu ende dieser ordnung eigenhändig vnterschrieben. Actum ut supra. Original auf Papier im Fasz. 383. Handschrift des Stadtschreibers Iiaac — Brusch 1617—1621. Ordnung der Riemer vom 12. März 1584. Zuuormerckhenn vnd Wisjendt sey hiemit: Demnach vor- rückter Zeitt, Alls man zaltt Nach Christi vnsers herru Erlösers vnd Seligmachers Geburtt Im Funfftzehenhundert Ein vnd fünfftzigisten Jahr durch ein Ehrnvesten Erbarn vnd weisen herrn Burgermeister vnd Rath der Stadt Eger Ein Erbarn Handtwergk der Riemer alhier Inn Eger eine Handtwergks Ordnung mit derselben damals gewesenen herrn Obleutten vnd einer Erbarn Commun Einrathen concedirt, bewilligt vnd nachgesehen, Vnd sie sich derselben bies vy dato gehaltten vnnd Inn allen nachgangen, auch derwegen vf heut, den zwelfften Martii des funsfzehenhundert Vier vnd achtzigisten Jars im Handtwergk mit Beysein derselben von Neuen geordenten herrn vnd Obleutt, der Ernvesten, Erbarn vnd wolweisen Herrn Adam Keßler vnnd Herrn Christoff Klinckervogel, bede Burgermeistere, ein zusambkunfft gehaltten, angedeutte Handtwergksordunng vorleseu lassen vnnd dieselbe etzlichermaßen schadhafft befunden, das mit ein- rathen obgedachter herrn vnd Obleutt solche anderweit alles vf die angezogene altte vnd anfangs erlangte Handwergks Ordnung, Inn Ein vnd funffzigisten Jahr ausgangen, hiemit Erneuert, Also das invorleibt Handtwergk Crafft derselben anfangs erlangten Concession vnd bißhero continuirten Ordenung, wie volgt, sich derselben hinfüro zu gebrauchen, vnd alle, die Im Handtwergk jetzo vnd Innkunfftigk sein, darnach zu richten schuldig, Inn diesen aber einem Ernvesten, hochweisen Rath die Vorenderung vnd vorbeßerung, wie anfangs vorbehaltten nochmalen beuorstehen soll. Zum Erstenn. Da ein Maister oder Gesell, Er wer ein Ein- heimischer oder frembder, Ein Handtwergk begert, So soll solches mit vorwießen der Ernvesten herrn vnd Obleutten geschehen, vnnd da Im solches angezeigt ist worden, so soll Im ein handtwergk for- dern, vnd er soll zuuor, ehe er gehört würde, Einem Erb. Handt¬ wergk drey weiß groschen aufzulegen schuldig sein. 35
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121 Zum Andern. Do ein Maisters Sohn alhie will Maister werden, der soll nicht eher zw einem Meister an- vnd aufgenommen werden, Er sey dan zuvor von seinem Vatter vnd ein Erb. Hand- wergt fürgestellt, frey vnd ledig gesagt vnd habe seinem hantwergk ein Jahr lang nachgewandert in frembden Landen. Do er solches vorricht, für sein Weib Ehrliche Geburttsbrief fürgelegtoder Pieder¬ leutt fürgestellt, Soll er einem Erb. Handtwergk ein halben Thaler vflegen, alßdan zum Meister vfgenommen werden. Würde aber einer alhie das Handtwergk gesernet haben vnd Meister werden wollen, der soll auch eher uit an vnd aufgenommen werden, er habe dan zuuor zwey Jahr lang seinem handtwergk nachgewandert in frembde Lande, auch für sich vnnd sein Weib Ehrliche Geburtts- vnd Lehr¬ brieff fürgelegt. Woferne er mit den vollkommen, Soll er ein Erb. Handtwergk ein Thaler aufzulegen schuldig sein, Alsdan zw ein Meister angenommen werden. Do aber einer, obgehörttermaßen Ein Meisterin oder Meisters Tochtter Nehmen wirdt, Soll er nur ein halben Thaler vfzulegen schuldig sein. Zum Dritten. Soll kheiner, der Meister worden, kheine Arbeit zw Marck führen, tragen oder anrichten, Er habe dan zuvor das Maistermahl, wie vor altters üblich vnd Gebreuchlich, vorrichttet vnd gegeben, welches Maistermahl ein Icder, nachdem er Maister worden, vfs lengst vierzehen tag nach seiner Wirdtschafft (nach seiner Hochzeit) den Maistern vnd Meisterin reichen vnd geben soll. Vund solches Meister Mahl soll durch den geschwornen vnd die andern Meister In Beysein des Jungen Maisters Ihres gefalleus bey einem Wirdth oder Gastgeber bey Wein vnd Pier, wie von alttershero üblich vnd gebrenchlich angedingt vnnd gegeben werden, vnnd soll diese Malzeitt Ihren anfang haben vmb zehen vhr vor Mittag vnd ein Endtschafft zu Nachts — es sey Sommers- oder Wintterszeitt — vmb Neun Vhr nehmen. Zum Vierdtenn. Sollen nach gehaltuer frue Maltzeit die Meister vnd Meisterin mit einander Inn das Nassc Hauß gehen, darinnen den Meistern Sowol als den Weibern Ein Wannen ein gegoßen vnd ein Trunckh vom Pier geraicht werden, Nach solchen Badt wieder mit einander Inn das Gasthauß, darinnen die Malt- zeitt angestellt, gehen vnnd die angefangene Malzeitt bies zur vor- gemeltten Stundt, Neun Vhr, verrichtten. Zum Fünfften. Soll auch kheiner an solcher gehaltener Mahlzeitt den andern mit vergeblichen, leichtferttigen oder sonst
121 Zum Andern. Do ein Maisters Sohn alhie will Maister werden, der soll nicht eher zw einem Meister an- vnd aufgenommen werden, Er sey dan zuvor von seinem Vatter vnd ein Erb. Hand- wergt fürgestellt, frey vnd ledig gesagt vnd habe seinem hantwergk ein Jahr lang nachgewandert in frembden Landen. Do er solches vorricht, für sein Weib Ehrliche Geburttsbrief fürgelegtoder Pieder¬ leutt fürgestellt, Soll er einem Erb. Handtwergk ein halben Thaler vflegen, alßdan zum Meister vfgenommen werden. Würde aber einer alhie das Handtwergk gesernet haben vnd Meister werden wollen, der soll auch eher uit an vnd aufgenommen werden, er habe dan zuuor zwey Jahr lang seinem handtwergk nachgewandert in frembde Lande, auch für sich vnnd sein Weib Ehrliche Geburtts- vnd Lehr¬ brieff fürgelegt. Woferne er mit den vollkommen, Soll er ein Erb. Handtwergk ein Thaler aufzulegen schuldig sein, Alsdan zw ein Meister angenommen werden. Do aber einer, obgehörttermaßen Ein Meisterin oder Meisters Tochtter Nehmen wirdt, Soll er nur ein halben Thaler vfzulegen schuldig sein. Zum Dritten. Soll kheiner, der Meister worden, kheine Arbeit zw Marck führen, tragen oder anrichten, Er habe dan zuvor das Maistermahl, wie vor altters üblich vnd Gebreuchlich, vorrichttet vnd gegeben, welches Maistermahl ein Icder, nachdem er Maister worden, vfs lengst vierzehen tag nach seiner Wirdtschafft (nach seiner Hochzeit) den Maistern vnd Meisterin reichen vnd geben soll. Vund solches Meister Mahl soll durch den geschwornen vnd die andern Meister In Beysein des Jungen Maisters Ihres gefalleus bey einem Wirdth oder Gastgeber bey Wein vnd Pier, wie von alttershero üblich vnd gebrenchlich angedingt vnnd gegeben werden, vnnd soll diese Malzeitt Ihren anfang haben vmb zehen vhr vor Mittag vnd ein Endtschafft zu Nachts — es sey Sommers- oder Wintterszeitt — vmb Neun Vhr nehmen. Zum Vierdtenn. Sollen nach gehaltuer frue Maltzeit die Meister vnd Meisterin mit einander Inn das Nassc Hauß gehen, darinnen den Meistern Sowol als den Weibern Ein Wannen ein gegoßen vnd ein Trunckh vom Pier geraicht werden, Nach solchen Badt wieder mit einander Inn das Gasthauß, darinnen die Malt- zeitt angestellt, gehen vnnd die angefangene Malzeitt bies zur vor- gemeltten Stundt, Neun Vhr, verrichtten. Zum Fünfften. Soll auch kheiner an solcher gehaltener Mahlzeitt den andern mit vergeblichen, leichtferttigen oder sonst
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122 andern vnzimblichen wortten, Er sey Man oder Weibs-Person, zu Hader, Zanck oder vnwillen uicht vrsach geben, sich viesweniger sich mit lester schendt oder schmachwortten hören laßen, einen Tumult oder vnwillen anrichten, odar aber gar das verbottene Faustrecht brauchen, Sondern, do einer oder mehr hierwieder strefflich sich ver- greiffen, vngebürlich sich verhalden vnd mehr zu sich nehmen würde, als er tragen vnd behaltten khöndte, der soll ohne alle gnad des andern Tags vmb einen halben Aymer Wein gestrafft werden vnd darneben vnsern herrn vnd Obleutten Inn Ihre Straffen nichts minders haimbfallen. Zum Sechsten. Soll khein Meister khein Wochen-Marcktt oder Dorff Kirchwey, do es khein Marcktgerechttigkeitt hatt, mit seiner arbeit uit besuchen noch fail haben bey eines Erb. Handtwergks Straff. Do aber auf ossenen Jarmärcktten viel oder wenig Meister sindt oder zusammenkhomen, Sollen sie, wie vor altters gehaltten worden, vmb die Stende loßen, vnd wohin einem Jeden das Loß weißzen wirdt, sich benügen laßen. Auch soslen die Stangen, doran man die Arbeit hencktt, Inn einer leng sein vnd Einer dem andern nit vorhengen. Es soll auch kheiner vor der ernendten Stund nichts verkauffen, Bey eins Erb. Handtwergks Straff. Zum Siebenden. Soll khein Meister die Sontage oder andern Inn der Wochen ausgesetzten Feyertag seinen Laden auf machen, Er habe dan mit ein Kauffman oder sonsten darinnen zw schaffen. Do er solches verricht, alsbalden den Laden wieder zu- zumachen. Zum Achten. Soll khein Meister oder sein Gesinde kheinem Bauern Inn seinem Hoff Im Egrischen Craiß Eine oder mehr Lohn- heutt aufschneiden vnd arbeit zurichtten, Es sey dan eins Edelmans gutt oder befreytter Meyershoff; aber außerhalb des Egrischen Craiß Soll ein Jeden redlichen Meister seine arbeit freystehen; doch soll khein Meister dem andern seine Werckleutt, es sey von Adel, Burgers vnd Pauers Personen, nicht abspennig machen, Solche hetten dan zuvor den Meister, darbey Sie zuvor arbeitten laßen, bezaltt. Wann der Meister solches angezeigt wirdt, soll er in des Handwergks Straff vorfallen sein. Zum Neundten. Do ein Meister mit Todt abgienge vnd zuvor in seinem Leben seinen Sohn Einem Erb. Handtwergk, Maister vnd Gesellen, nit fürgestelt, frey vnd ledig zeltt hett, der solle, do er anders ferner des handtwergks genießen will, Bey einem ehrlichen
122 andern vnzimblichen wortten, Er sey Man oder Weibs-Person, zu Hader, Zanck oder vnwillen uicht vrsach geben, sich viesweniger sich mit lester schendt oder schmachwortten hören laßen, einen Tumult oder vnwillen anrichten, odar aber gar das verbottene Faustrecht brauchen, Sondern, do einer oder mehr hierwieder strefflich sich ver- greiffen, vngebürlich sich verhalden vnd mehr zu sich nehmen würde, als er tragen vnd behaltten khöndte, der soll ohne alle gnad des andern Tags vmb einen halben Aymer Wein gestrafft werden vnd darneben vnsern herrn vnd Obleutten Inn Ihre Straffen nichts minders haimbfallen. Zum Sechsten. Soll khein Meister khein Wochen-Marcktt oder Dorff Kirchwey, do es khein Marcktgerechttigkeitt hatt, mit seiner arbeit uit besuchen noch fail haben bey eines Erb. Handtwergks Straff. Do aber auf ossenen Jarmärcktten viel oder wenig Meister sindt oder zusammenkhomen, Sollen sie, wie vor altters gehaltten worden, vmb die Stende loßen, vnd wohin einem Jeden das Loß weißzen wirdt, sich benügen laßen. Auch soslen die Stangen, doran man die Arbeit hencktt, Inn einer leng sein vnd Einer dem andern nit vorhengen. Es soll auch kheiner vor der ernendten Stund nichts verkauffen, Bey eins Erb. Handtwergks Straff. Zum Siebenden. Soll khein Meister die Sontage oder andern Inn der Wochen ausgesetzten Feyertag seinen Laden auf machen, Er habe dan mit ein Kauffman oder sonsten darinnen zw schaffen. Do er solches verricht, alsbalden den Laden wieder zu- zumachen. Zum Achten. Soll khein Meister oder sein Gesinde kheinem Bauern Inn seinem Hoff Im Egrischen Craiß Eine oder mehr Lohn- heutt aufschneiden vnd arbeit zurichtten, Es sey dan eins Edelmans gutt oder befreytter Meyershoff; aber außerhalb des Egrischen Craiß Soll ein Jeden redlichen Meister seine arbeit freystehen; doch soll khein Meister dem andern seine Werckleutt, es sey von Adel, Burgers vnd Pauers Personen, nicht abspennig machen, Solche hetten dan zuvor den Meister, darbey Sie zuvor arbeitten laßen, bezaltt. Wann der Meister solches angezeigt wirdt, soll er in des Handwergks Straff vorfallen sein. Zum Neundten. Do ein Meister mit Todt abgienge vnd zuvor in seinem Leben seinen Sohn Einem Erb. Handtwergk, Maister vnd Gesellen, nit fürgestelt, frey vnd ledig zeltt hett, der solle, do er anders ferner des handtwergks genießen will, Bey einem ehrlichen
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123 Maister alhie oder anderstwo, wie ein ander Lehrjung vier Jahr lang das Handtwergk sernen. Im fall aber ein Meister seinen Sohn, Einen oder mehr, bei seinen Leben vor ein Erb. Handtwergk, Meister vnd Gesellen, ledig zehlen würde, Soll er vor jedem Sohn Ein Thaler einem Erb. Handtwergk auflegen. Zum Zehenden. Do ein Meister ein Lehrjungen, das Handt wergk zu lernen, vfnehmen wollte, Soll vor aufnehmung des Jungen derselbe dem Elttisten Geschwornen Meister angezeigt vnd nachmals lenger nit, dan vierzehen Tag vf versuchung gehaltten, alsdan ein Erb. Handtwergk, Meister vnd Gesellen, mit fürlegung seiner ehr- lichen Geburtsbrieff oder Piederleutten Außag, So vmb seite Ge- burtt wißen, fürgestelt werden, auch vf vier Jar lang redtlich auß- zulernen vmb zehen Thaler dem Meister genugsamb verbürgt werden vnd dem Lehrmeister zehen gulden zw außgang der vier Jahre zu Lehrgeldt zu geben schuldig sein, den Meistern vnd Gesellen ein Vor- ehrung vnd Collation durch den Lehrmeister vnd Jungen zugleich gegeben werden. Do aber gedachtter Lehrjung vnder den vier Jahren in leng oder kurz vntrew befunden, ohne erhebliche vrsachen aus- tretten, Entlauffen vnd über vier wochen von seinem Lehrmeister außenbleiben würde, Sollen vf solchen fall seine Bürgen die zehen Thaler zu erlegen schuldig sein, auch er vherner zum Handtwergk nit mehr zugelaßen werden, vnnd der Lehrmeister, dem der Jung entlossen, khein andern Lehrjungen anzunehmen macht haben, bies die Vier Jahr Jhre Endtschafft erreicht vnd versoffen seindt. Do aber der Lehrjung solch angesteltte seine Vier Lehr Jahr ausstehen vnd redtlich auslernen würde, Soll Ihn der Lehrmeister außgangs der Lehrjar einem Erb. Handtwergk, Meister vnd Gesellen, wieder für stellen, frey vnd ledig zehlen, auch der Lehrmeister vnd Lehrjung zwgleich den Meistern vnd Gesellen nach Ihren Ehren Ein Lehr¬ braten geben, wie vor altters löblich vnd gebreuchlich gewesen. Ferner vndt zum Ailfftenn. Nachdem das Nachtleger der frembden Gesellen Im vmbgang bey vns Meistern gehaltten wirdt, So soll, do ein frembder Gesell Inn die Stadt kommen wird, denselben durch die hieischen Gesellen oder Jungen, So der in arbeit stünden, wofernen aber kheiner vorhanden, durch den Jungsten Meister vf Mithuelsf der andern Meister Handtwergks Gewonheit bewiesen vnd bey dem Meister, wo das Nachtleger ist, anfengklich vmb Arbeit, dornach vom Elttisten bies zum Jungsten vmbgewartt vnd vmbge- schaut werden. Do aber ein Gesell an ein Sonnabent, Soutag oder
123 Maister alhie oder anderstwo, wie ein ander Lehrjung vier Jahr lang das Handtwergk sernen. Im fall aber ein Meister seinen Sohn, Einen oder mehr, bei seinen Leben vor ein Erb. Handtwergk, Meister vnd Gesellen, ledig zehlen würde, Soll er vor jedem Sohn Ein Thaler einem Erb. Handtwergk auflegen. Zum Zehenden. Do ein Meister ein Lehrjungen, das Handt wergk zu lernen, vfnehmen wollte, Soll vor aufnehmung des Jungen derselbe dem Elttisten Geschwornen Meister angezeigt vnd nachmals lenger nit, dan vierzehen Tag vf versuchung gehaltten, alsdan ein Erb. Handtwergk, Meister vnd Gesellen, mit fürlegung seiner ehr- lichen Geburtsbrieff oder Piederleutten Außag, So vmb seite Ge- burtt wißen, fürgestelt werden, auch vf vier Jar lang redtlich auß- zulernen vmb zehen Thaler dem Meister genugsamb verbürgt werden vnd dem Lehrmeister zehen gulden zw außgang der vier Jahre zu Lehrgeldt zu geben schuldig sein, den Meistern vnd Gesellen ein Vor- ehrung vnd Collation durch den Lehrmeister vnd Jungen zugleich gegeben werden. Do aber gedachtter Lehrjung vnder den vier Jahren in leng oder kurz vntrew befunden, ohne erhebliche vrsachen aus- tretten, Entlauffen vnd über vier wochen von seinem Lehrmeister außenbleiben würde, Sollen vf solchen fall seine Bürgen die zehen Thaler zu erlegen schuldig sein, auch er vherner zum Handtwergk nit mehr zugelaßen werden, vnnd der Lehrmeister, dem der Jung entlossen, khein andern Lehrjungen anzunehmen macht haben, bies die Vier Jahr Jhre Endtschafft erreicht vnd versoffen seindt. Do aber der Lehrjung solch angesteltte seine Vier Lehr Jahr ausstehen vnd redtlich auslernen würde, Soll Ihn der Lehrmeister außgangs der Lehrjar einem Erb. Handtwergk, Meister vnd Gesellen, wieder für stellen, frey vnd ledig zehlen, auch der Lehrmeister vnd Lehrjung zwgleich den Meistern vnd Gesellen nach Ihren Ehren Ein Lehr¬ braten geben, wie vor altters löblich vnd gebreuchlich gewesen. Ferner vndt zum Ailfftenn. Nachdem das Nachtleger der frembden Gesellen Im vmbgang bey vns Meistern gehaltten wirdt, So soll, do ein frembder Gesell Inn die Stadt kommen wird, denselben durch die hieischen Gesellen oder Jungen, So der in arbeit stünden, wofernen aber kheiner vorhanden, durch den Jungsten Meister vf Mithuelsf der andern Meister Handtwergks Gewonheit bewiesen vnd bey dem Meister, wo das Nachtleger ist, anfengklich vmb Arbeit, dornach vom Elttisten bies zum Jungsten vmbgewartt vnd vmbge- schaut werden. Do aber ein Gesell an ein Sonnabent, Soutag oder
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124 sonst in der Wochen bey dem Meister, wo das Nachtleger ist, arbeit findet, Soll uichts weniger das Nachtleger bey demselben Meister Bleiben, bies vf den Negskhommenden Gesellen. Vnd soll einem Ge- sellen von einer jeden Lohnhautt aufzuarbeitten Neben ganzen Trinck- geldt ein Weißen groschen zu Tranckgeldt gegeben werden, wie vor altters gebreuchlichen. Do aber der, des die Lohnhaut ist, diesen groschen nicht giebt, Soll denselben der Meister zu geben schuldigk sein. Schlüßlich, Ob sichs begebe, Das in Sterbsleufften oder wiederwerttigen zeitten ein Gesell anher gelangen thett vnd derselbe Inn die Stadt uit wolt eingelaßen werden, wie zu dergleichen zeitten brenchig, vnd derselbe Inn der Vorstadt sich über Nacht vfhalten müßte, Soll demselben nichts anders von ein handtwergk nach dero vermögen vnd wie mit altters herkhommen geschenckt vnd die Ord Clemeus Holdorsf nung derwegen gehaltten werden. Stadtschreiber. Original auf Pergament mit schönen Initialen im Fasz. 348 Ordnung der Rotgerber und Cederer aus der Zeit um 1350. Von den ledrern vnd Cederſneidern. 36 Es ist auch gesetzt, daz dhein ledrer sol dhein leder verkawffen, er hab dann ein panck auf dem . .. (marckh?)1) Es soll auch yederman steen auf seiner pank an dem freytag vnd an dem samstag vor mittag (. . . .), ez da verkawffen vnd anders niendert; wer daz pricht, der musz geben ye von dem tag sechczig . . . (haller?) Es soll auch niemand dhein hawt schinden an der strassen, on (außer) an der ledergassen oder an der Irherg . . . . musze geben ye von der hawt ein halb pfunt haller. Es ist auch verboten, das dhein Ledrer auf dheinen kuder- wan 2) noch Ryndshawt dheinen .... auf dhein vel noch dhein vel aufsaigen3), asster dem 4) vnd ez kumpt awz dem aschen, vnd sol . . leder awsstreichen an dem snyt. wer das pricht, der gibt ye . von dem vel zwen schilling haller. Es sol auch dhein ledrer yemant dem andern ze kawffen geben . . . (ist?) rechten. wer daz daz seder, ee dann es getruckent 1) hier und bei den folgenden punttierten Stellen erscheint der Rand von Pergament abgeschnitten. Siehe die Schlußnote. 2) und 3) Weder bei Grimm noch Lexer. 4) außerdem.
124 sonst in der Wochen bey dem Meister, wo das Nachtleger ist, arbeit findet, Soll uichts weniger das Nachtleger bey demselben Meister Bleiben, bies vf den Negskhommenden Gesellen. Vnd soll einem Ge- sellen von einer jeden Lohnhautt aufzuarbeitten Neben ganzen Trinck- geldt ein Weißen groschen zu Tranckgeldt gegeben werden, wie vor altters gebreuchlichen. Do aber der, des die Lohnhaut ist, diesen groschen nicht giebt, Soll denselben der Meister zu geben schuldigk sein. Schlüßlich, Ob sichs begebe, Das in Sterbsleufften oder wiederwerttigen zeitten ein Gesell anher gelangen thett vnd derselbe Inn die Stadt uit wolt eingelaßen werden, wie zu dergleichen zeitten brenchig, vnd derselbe Inn der Vorstadt sich über Nacht vfhalten müßte, Soll demselben nichts anders von ein handtwergk nach dero vermögen vnd wie mit altters herkhommen geschenckt vnd die Ord Clemeus Holdorsf nung derwegen gehaltten werden. Stadtschreiber. Original auf Pergament mit schönen Initialen im Fasz. 348 Ordnung der Rotgerber und Cederer aus der Zeit um 1350. Von den ledrern vnd Cederſneidern. 36 Es ist auch gesetzt, daz dhein ledrer sol dhein leder verkawffen, er hab dann ein panck auf dem . .. (marckh?)1) Es soll auch yederman steen auf seiner pank an dem freytag vnd an dem samstag vor mittag (. . . .), ez da verkawffen vnd anders niendert; wer daz pricht, der musz geben ye von dem tag sechczig . . . (haller?) Es soll auch niemand dhein hawt schinden an der strassen, on (außer) an der ledergassen oder an der Irherg . . . . musze geben ye von der hawt ein halb pfunt haller. Es ist auch verboten, das dhein Ledrer auf dheinen kuder- wan 2) noch Ryndshawt dheinen .... auf dhein vel noch dhein vel aufsaigen3), asster dem 4) vnd ez kumpt awz dem aschen, vnd sol . . leder awsstreichen an dem snyt. wer das pricht, der gibt ye . von dem vel zwen schilling haller. Es sol auch dhein ledrer yemant dem andern ze kawffen geben . . . (ist?) rechten. wer daz daz seder, ee dann es getruckent 1) hier und bei den folgenden punttierten Stellen erscheint der Rand von Pergament abgeschnitten. Siehe die Schlußnote. 2) und 3) Weder bei Grimm noch Lexer. 4) außerdem.
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125 überfür, Es sey der ez kawfft oder der ez hingibt, der sol geben sechczig haller ... . ez tut. Vud die meister sullen auch bewarn, daz ez zu seinem re(c)hten gewarht sey, bey derselben p. ... (poen?) man ez verkawff vnd sullen auch daz bey Irem ayde rügen, wer daz also überfarn hab. Es sullen auch die Ledrer daz reht asze 1) für ir Dür niht legen, vmb die Rinnen, die in den strassen .... (geen?) sullen sie dannen tun alle tag bey sechczig hallern vnd das asze vnd vmb die Rynuen. Auch sol dhein knecht Im selber mer würken dheinersey werk, er sey dann eins Meisters ged . . ... Wer es darüber tut, der musz geben ye von dem vel vier vndzwainczig haller vnd von yeder.... sechczig haller. Es sol auch dhein ledrer dheinem gast keinerley leder noch kuderwan noch schaffel2) noch ka . . . . hie würken weder vmb lon noch vmb sust. Es sol sich auch dhein Burger hie, wie der genant ist, da- rumb niht annemen, also daz er dhein.. .. dheinerley leder uiht zu werk geben noch ze beraiten, daz sein niht aigelich (eigen, eigen- tümlich) ist, on alles ge . .. (uerde.) Man hat auch gesetzt, ob daz wer, daz ein gast kuderwan oder schaffel; herbreht, die andern wern, der sol man Im hie dheins niht anderweit einstozzen, noch lden noch bereiten. Original auf Pergament im Fasz. 384. — Diese Urkunde diente ehedem als Einbanddecke zu einem alten Jnventar. Ich habe sie davon abgelöst und den Ledrer-Ordnungen beigelegt. Sie ist in Folio auf stärkstem Pergament geschrieben, zeigt leider in der mittlern Längsfalte die Spuren des Heftens und ist außerden, rechtseitig, an den oben punktierten Stellen, stark beschnitten, so daß von mehreren Zeilen ein bis zwei Worte verloren gegangen sind. Da mehrere Pergamente aus der Zeit von 1341 bis 1363 dieselbe Handschrift wie die vorliegende Ordnung aufweisen, dürfte ihre Abfassung in die Zeit um 1350 zu setzen sein. Ordnung vnd Hrticul Cines Crſabmen Handtwerckbs der Rothgerber vnd Cederer albie in Eger, datiert freytags post Natiuitatis Mariae Virginis. (12 September) 1567. 37 Vormerckt des Ersahmen Handtwerckhs der Rothgerber vnd Lederer alhie zu Eger Ordtuung, Stuckh vnd Articul, die Ihnen von Einem Erbarn Rathe itzgedachter Stadt auf heut, freytags post 1) Grimu: aß = tote Tiere, denen die Haut abgezogen ist. 2) lies: schaf-fell.
125 überfür, Es sey der ez kawfft oder der ez hingibt, der sol geben sechczig haller ... . ez tut. Vud die meister sullen auch bewarn, daz ez zu seinem re(c)hten gewarht sey, bey derselben p. ... (poen?) man ez verkawff vnd sullen auch daz bey Irem ayde rügen, wer daz also überfarn hab. Es sullen auch die Ledrer daz reht asze 1) für ir Dür niht legen, vmb die Rinnen, die in den strassen .... (geen?) sullen sie dannen tun alle tag bey sechczig hallern vnd das asze vnd vmb die Rynuen. Auch sol dhein knecht Im selber mer würken dheinersey werk, er sey dann eins Meisters ged . . ... Wer es darüber tut, der musz geben ye von dem vel vier vndzwainczig haller vnd von yeder.... sechczig haller. Es sol auch dhein ledrer dheinem gast keinerley leder noch kuderwan noch schaffel2) noch ka . . . . hie würken weder vmb lon noch vmb sust. Es sol sich auch dhein Burger hie, wie der genant ist, da- rumb niht annemen, also daz er dhein.. .. dheinerley leder uiht zu werk geben noch ze beraiten, daz sein niht aigelich (eigen, eigen- tümlich) ist, on alles ge . .. (uerde.) Man hat auch gesetzt, ob daz wer, daz ein gast kuderwan oder schaffel; herbreht, die andern wern, der sol man Im hie dheins niht anderweit einstozzen, noch lden noch bereiten. Original auf Pergament im Fasz. 384. — Diese Urkunde diente ehedem als Einbanddecke zu einem alten Jnventar. Ich habe sie davon abgelöst und den Ledrer-Ordnungen beigelegt. Sie ist in Folio auf stärkstem Pergament geschrieben, zeigt leider in der mittlern Längsfalte die Spuren des Heftens und ist außerden, rechtseitig, an den oben punktierten Stellen, stark beschnitten, so daß von mehreren Zeilen ein bis zwei Worte verloren gegangen sind. Da mehrere Pergamente aus der Zeit von 1341 bis 1363 dieselbe Handschrift wie die vorliegende Ordnung aufweisen, dürfte ihre Abfassung in die Zeit um 1350 zu setzen sein. Ordnung vnd Hrticul Cines Crſabmen Handtwerckbs der Rothgerber vnd Cederer albie in Eger, datiert freytags post Natiuitatis Mariae Virginis. (12 September) 1567. 37 Vormerckt des Ersahmen Handtwerckhs der Rothgerber vnd Lederer alhie zu Eger Ordtuung, Stuckh vnd Articul, die Ihnen von Einem Erbarn Rathe itzgedachter Stadt auf heut, freytags post 1) Grimu: aß = tote Tiere, denen die Haut abgezogen ist. 2) lies: schaf-fell.
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126 Natiuitatem Mariae virginis, Nach Christy vnjers lieben herru vnd erlößers Gebuhrt funffzehenhundert Sieben vnd Sechzigsten Jahres, Ihrer alten erlangten vnd wohlhergebrachten handtwercks Ordtnung nach, vf Ihr vlajßiges vnd gehorsambliches ersuchen vnd bitten, Renouirt, verneuert, gemehrt, verbeßert vnd auß genaigten vnd gunstlichen willen vmb beßerung, auch gueten gerüchts wegen Ihres handtwerckhs, von neuen zugelaßen seindt, jedoch auf widerruffen vnd beßerer erkhendtnus, in kurz oder leng, wie dann ein Erbar Rath Ihnen solche jederzeit zue Endern, zu mehren vnd zu mündern, ohne alle einrede, hiemit vorbehalten haben. Zum Ersten. Soll kein Meister gemeldts handtwerckhs kein leder vmb das lohn arbeyten, es sey dann einem herrn eines Er- baren Rathes oder den Edelleuthen oder den Orden alhie oder den hammerschmieden zustendig. Sonsten aber, do einer sosches überfahren würdet, Soll derselbe einem handtwerckh von einem jeden stuckh einen halben gulden zue wandel geben. darnach soll niemandt in der Stadt noch vorstadt kein leder kauffen, Er sey dann des handtwercks, bey einem wandel von einem jeden stuckh fünff groschen vnd bey ver- sießung desselbigen leders. es soll auch niemand in dem landt alhie kein leder kauffen bey angezeigter straff. zu deme soll kein Meister des handtwerckhs kein leder kauffen an einem freytag, wann es zwey schlägt, biß auf nachfolgenden Sambstag, biß es widerumb zwey schlegt, vor keinem thor vnd in keiner gaß, dann man brings einem in das hauß oder auf dem Marckh vor des Peter Ruprechts hauß biß auf des hannsen Schmidls hauß, vnd von des hieronimy Brun- ners hauß biß auf des Spindlers Erloh, vnd von dem neuen würths- hauß biß auf das obere fleischgäßlein, mag ein jeder des handt¬ werckhs kauffen. es soll keiner von keinem Scheffer kein leder kauffen, dann auf dem Marckht, bey einer straff, wie ein handtwerckh zu rath wirdt. Ferner soll kein Meister des handtwerckhs auf keinen Schaaf- hoff gehen vnd kein leder kauffen, bei einer straff: ein viertl Jahrs zu feyern; alß offt einer wider einmal darauf gehet, alß offt soll Er geben ein gulden, vnd man soll einen iedsichen fragen bey seinen aydt, wie offt er darausi gewesen sey. auch soll keiner mit keinem Schäfer Eßen noch trinckhen in seinem hauß, vnd soll keiner uichts von dem Schaffhosi herauß heißen tragen vnd keiner darnach hinein- schickhen. Weitter, wann ein handtwerckh von wegen deßelben ein zu sammenbott macht. Soll ein jeder, wann der Obmann vorhanden
126 Natiuitatem Mariae virginis, Nach Christy vnjers lieben herru vnd erlößers Gebuhrt funffzehenhundert Sieben vnd Sechzigsten Jahres, Ihrer alten erlangten vnd wohlhergebrachten handtwercks Ordtnung nach, vf Ihr vlajßiges vnd gehorsambliches ersuchen vnd bitten, Renouirt, verneuert, gemehrt, verbeßert vnd auß genaigten vnd gunstlichen willen vmb beßerung, auch gueten gerüchts wegen Ihres handtwerckhs, von neuen zugelaßen seindt, jedoch auf widerruffen vnd beßerer erkhendtnus, in kurz oder leng, wie dann ein Erbar Rath Ihnen solche jederzeit zue Endern, zu mehren vnd zu mündern, ohne alle einrede, hiemit vorbehalten haben. Zum Ersten. Soll kein Meister gemeldts handtwerckhs kein leder vmb das lohn arbeyten, es sey dann einem herrn eines Er- baren Rathes oder den Edelleuthen oder den Orden alhie oder den hammerschmieden zustendig. Sonsten aber, do einer sosches überfahren würdet, Soll derselbe einem handtwerckh von einem jeden stuckh einen halben gulden zue wandel geben. darnach soll niemandt in der Stadt noch vorstadt kein leder kauffen, Er sey dann des handtwercks, bey einem wandel von einem jeden stuckh fünff groschen vnd bey ver- sießung desselbigen leders. es soll auch niemand in dem landt alhie kein leder kauffen bey angezeigter straff. zu deme soll kein Meister des handtwerckhs kein leder kauffen an einem freytag, wann es zwey schlägt, biß auf nachfolgenden Sambstag, biß es widerumb zwey schlegt, vor keinem thor vnd in keiner gaß, dann man brings einem in das hauß oder auf dem Marckh vor des Peter Ruprechts hauß biß auf des hannsen Schmidls hauß, vnd von des hieronimy Brun- ners hauß biß auf des Spindlers Erloh, vnd von dem neuen würths- hauß biß auf das obere fleischgäßlein, mag ein jeder des handt¬ werckhs kauffen. es soll keiner von keinem Scheffer kein leder kauffen, dann auf dem Marckht, bey einer straff, wie ein handtwerckh zu rath wirdt. Ferner soll kein Meister des handtwerckhs auf keinen Schaaf- hoff gehen vnd kein leder kauffen, bei einer straff: ein viertl Jahrs zu feyern; alß offt einer wider einmal darauf gehet, alß offt soll Er geben ein gulden, vnd man soll einen iedsichen fragen bey seinen aydt, wie offt er darausi gewesen sey. auch soll keiner mit keinem Schäfer Eßen noch trinckhen in seinem hauß, vnd soll keiner uichts von dem Schaffhosi herauß heißen tragen vnd keiner darnach hinein- schickhen. Weitter, wann ein handtwerckh von wegen deßelben ein zu sammenbott macht. Soll ein jeder, wann der Obmann vorhanden
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127 ist, bey einem wandl füuff groschen, in das handtiverckh kommen, darzue auch, wann ein Meister oder Meisterskindt todtes halber ab- gehet, Soll ein ieder mit der leich vnd zue der leichpredigt gehen, bey einem wandel fünff groschen, Er hette denn vrlaub von dem Geschwohrnen Meistern. Ein iedlicher Meister oder Knecht, so sie in der lohmühle neuen, Solle kayserliche freyhung zue vnd von der Mühle haben. Fürder, wann die Meister ziehen auf die Märckht, so einer den andern anrede mit vnzimblichen worten, betreffend die Ehre, derselbe soll zur straff ein Eymer Weins geben, deßgleichen, ob sich einer übertrinckht, daß er sich verdeuet, auch bey einer straff Ein Aymer Weins, dauon der viertheil dem herrn Obmann gebührt Die lehrknecht anlangend: wann ein Meister einen lehr¬ knecht will auffnehmen, So soll er daß dem geschwohrnen Meistern vor ansagen, alsdann hat der Knecht vierzehn tag wahle vnd, so die vierzehen tag auß seindt, Soll man den knecht nach alter gewohn heit fürstellen, welcher nach fürleßung seiner gebuhrtsbrief alsobalden dem handtwerckh in die püxen acht thaler einzulegen vnd dem herrn Obman einen halben thaler von dem zusammengebothe zue solcher vorstellung des Lehrknechts zu geben schuldig sein soll. Nachmals soll der Knecht lernen zwey Jahr vnd seinem lehrmaister — Er lerne aus oder nit — geben vier thaler, welch lehrgeldt auch anfangs alßbalden dem Meister soll verbürgt werden. Im fall auch ein lehr¬ knecht seine lehrjahr nit ausstehen oder nit außlernen, sondern auß- tretten vnd entwehren würde, Soll derselbe lehrmeister dieselben zwey Jahre vnd ehe, wann die Ihr Endtschafft erreicht, feinen andern lehrknecht anzunehmen noch zue fürdern macht haben. Gleichergestalt, do der lehrknecht seine Lehrjahr erstanden vnd außgelehrnet, Solle derselbe Maister die negst darnach folgenden zwey Jahr auch keinen andern annehmen; ebenermaßen sollen diejhenigen Maister, so sich alsobalden nach Ihren lehrjahren aurichten — Sie nehmen, heyrathen vnd ehelichen gleich Meistertöchter oder wittiben, — vnder zweien Jahren auch keine Lehrjungen vfnehmen noch fürdern. Item, wenn ein sehrknecht außgelehrnet hat, Soll Er wandern vier Jahr oder bey einem Meister allhier vier Jahr arbeyten, Ehe wann er Maister werde; vnd so er alßdan Meister würdet, Soll Er dem handtwerckh in die püxen geben Acht thaler groschen, vnd dem asten Maister zue dem prathen vierzig groschen vnd dem herrn Ob- mann von dem zusammenpoth fünff groschen. Wo aber einer ein Meisterin oder Meisterstochter uimbt, der ist solchersach ledig vnd frey
127 ist, bey einem wandl füuff groschen, in das handtiverckh kommen, darzue auch, wann ein Meister oder Meisterskindt todtes halber ab- gehet, Soll ein ieder mit der leich vnd zue der leichpredigt gehen, bey einem wandel fünff groschen, Er hette denn vrlaub von dem Geschwohrnen Meistern. Ein iedlicher Meister oder Knecht, so sie in der lohmühle neuen, Solle kayserliche freyhung zue vnd von der Mühle haben. Fürder, wann die Meister ziehen auf die Märckht, so einer den andern anrede mit vnzimblichen worten, betreffend die Ehre, derselbe soll zur straff ein Eymer Weins geben, deßgleichen, ob sich einer übertrinckht, daß er sich verdeuet, auch bey einer straff Ein Aymer Weins, dauon der viertheil dem herrn Obmann gebührt Die lehrknecht anlangend: wann ein Meister einen lehr¬ knecht will auffnehmen, So soll er daß dem geschwohrnen Meistern vor ansagen, alsdann hat der Knecht vierzehn tag wahle vnd, so die vierzehen tag auß seindt, Soll man den knecht nach alter gewohn heit fürstellen, welcher nach fürleßung seiner gebuhrtsbrief alsobalden dem handtwerckh in die püxen acht thaler einzulegen vnd dem herrn Obman einen halben thaler von dem zusammengebothe zue solcher vorstellung des Lehrknechts zu geben schuldig sein soll. Nachmals soll der Knecht lernen zwey Jahr vnd seinem lehrmaister — Er lerne aus oder nit — geben vier thaler, welch lehrgeldt auch anfangs alßbalden dem Meister soll verbürgt werden. Im fall auch ein lehr¬ knecht seine lehrjahr nit ausstehen oder nit außlernen, sondern auß- tretten vnd entwehren würde, Soll derselbe lehrmeister dieselben zwey Jahre vnd ehe, wann die Ihr Endtschafft erreicht, feinen andern lehrknecht anzunehmen noch zue fürdern macht haben. Gleichergestalt, do der lehrknecht seine Lehrjahr erstanden vnd außgelehrnet, Solle derselbe Maister die negst darnach folgenden zwey Jahr auch keinen andern annehmen; ebenermaßen sollen diejhenigen Maister, so sich alsobalden nach Ihren lehrjahren aurichten — Sie nehmen, heyrathen vnd ehelichen gleich Meistertöchter oder wittiben, — vnder zweien Jahren auch keine Lehrjungen vfnehmen noch fürdern. Item, wenn ein sehrknecht außgelehrnet hat, Soll Er wandern vier Jahr oder bey einem Meister allhier vier Jahr arbeyten, Ehe wann er Maister werde; vnd so er alßdan Meister würdet, Soll Er dem handtwerckh in die püxen geben Acht thaler groschen, vnd dem asten Maister zue dem prathen vierzig groschen vnd dem herrn Ob- mann von dem zusammenpoth fünff groschen. Wo aber einer ein Meisterin oder Meisterstochter uimbt, der ist solchersach ledig vnd frey
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128 (außgenommen des articls mit annehmung der lehrknecht —; do sich einer alsobalden nach den lehrjahren aurichtet, Solle es, mie oben- gemeldt, mit demselbigen in soschem fasl wie mit andern auch ge¬ halten werden.) Ob auch ein lehrknecht nicht außgeschrnet, so soll Er hinfüro des handtwerckhs verlustig sein, vnd der Maister, der Ihm gesehrnet hat, mag einen andern, doch ehe nicht, dann, wie oben ge melt, nach verscheinung der zweye Jahr aufnehmen vnd lehrnen, wie handtwerckhs gewohnheit vnd herkhommens ist. Mehr. Soll kein Meister des handtwerckhs kein gewürckhtes frembdes leder kauffen bey eines Erbarn Raths straff. Nehmlich dreyßig gulden groschen, oder er soll des handtwerckhs hinfüro be- raubt sein, auch kein Meister solch frembt Leder von einem andern annehmen, darüber einigen vertrag machen, neben dem seinigen fail haben oder vertreiben, darin nutz vnd frommen suchen oder vorthell suchen in keiner weiß. Ferner, wann einer eine Meisterin oder eines Meisters tochter nimbt, der nicht des handtwerckhs ist, der soll ein Jahr, ehe daß Er Meister werde, lehrnen, vnd wann ein neuer ge¬ schworner meister wird, Soll Er der alten Meisterin geben ein gulden vnd den Frauen einen halben gulden reinisch. Wann ein sach oder handlung bey den geschwohrnen Meistern vorleufft vnd dieselben sich dieser nicht austragen, Ehe man andere aeschwohrne Meister setzt, so sollen sie geben einem handtwerckh einen gulden. Kein Meister soll auch kein Plöß1) kaufen, dann es geschehe auf den Märckhten vnder andern leder Nachfolgent Soll kein Weyßgerber noch lederer bey einander in einer werckstadt noch in einem haußarbeiten, bei einem wandes als offt es einer verbricht, zwey Schockh groschen, vnd daß kein Weyßgerber noch lederer, Meister oder gesellen, noch ihre Kinder vnd gesinde, Einer dem andern zu Ihren handtwerckh nit helffen soll, bey einen wandel, als offt es geschicht, ein schockh groschen. daß ein Weyßgerber vnd lederer mit einander kauffen mag vnd soll, doch daß Sie das miteinander Rauh theislen vnd ein ieder sein theil gebrauche vnd verarbeyth in seinem hauß vnd werckhstuben, vnd was einem weißgerber nit dienet, das mag Er einem Lederer wider zu khauffen geben, deßgleichen der lederer, das Ihme nit dienet, dem Weyßgerber mag verkauffen. Zum Letzten: waß dem Lederer an allen Städten vnd Endten zu kauffen vnd zuuerkhauffen verbothen ist, das soll dem Christophorus List Weyßgerbern auch verbothen sein. Stadtschreiber. Original auf Papier im Fasz. 384. 1) Bei Grinim: blösze, das fell, dem die wolle abgenommen ist.
128 (außgenommen des articls mit annehmung der lehrknecht —; do sich einer alsobalden nach den lehrjahren aurichtet, Solle es, mie oben- gemeldt, mit demselbigen in soschem fasl wie mit andern auch ge¬ halten werden.) Ob auch ein lehrknecht nicht außgeschrnet, so soll Er hinfüro des handtwerckhs verlustig sein, vnd der Maister, der Ihm gesehrnet hat, mag einen andern, doch ehe nicht, dann, wie oben ge melt, nach verscheinung der zweye Jahr aufnehmen vnd lehrnen, wie handtwerckhs gewohnheit vnd herkhommens ist. Mehr. Soll kein Meister des handtwerckhs kein gewürckhtes frembdes leder kauffen bey eines Erbarn Raths straff. Nehmlich dreyßig gulden groschen, oder er soll des handtwerckhs hinfüro be- raubt sein, auch kein Meister solch frembt Leder von einem andern annehmen, darüber einigen vertrag machen, neben dem seinigen fail haben oder vertreiben, darin nutz vnd frommen suchen oder vorthell suchen in keiner weiß. Ferner, wann einer eine Meisterin oder eines Meisters tochter nimbt, der nicht des handtwerckhs ist, der soll ein Jahr, ehe daß Er Meister werde, lehrnen, vnd wann ein neuer ge¬ schworner meister wird, Soll Er der alten Meisterin geben ein gulden vnd den Frauen einen halben gulden reinisch. Wann ein sach oder handlung bey den geschwohrnen Meistern vorleufft vnd dieselben sich dieser nicht austragen, Ehe man andere aeschwohrne Meister setzt, so sollen sie geben einem handtwerckh einen gulden. Kein Meister soll auch kein Plöß1) kaufen, dann es geschehe auf den Märckhten vnder andern leder Nachfolgent Soll kein Weyßgerber noch lederer bey einander in einer werckstadt noch in einem haußarbeiten, bei einem wandes als offt es einer verbricht, zwey Schockh groschen, vnd daß kein Weyßgerber noch lederer, Meister oder gesellen, noch ihre Kinder vnd gesinde, Einer dem andern zu Ihren handtwerckh nit helffen soll, bey einen wandel, als offt es geschicht, ein schockh groschen. daß ein Weyßgerber vnd lederer mit einander kauffen mag vnd soll, doch daß Sie das miteinander Rauh theislen vnd ein ieder sein theil gebrauche vnd verarbeyth in seinem hauß vnd werckhstuben, vnd was einem weißgerber nit dienet, das mag Er einem Lederer wider zu khauffen geben, deßgleichen der lederer, das Ihme nit dienet, dem Weyßgerber mag verkauffen. Zum Letzten: waß dem Lederer an allen Städten vnd Endten zu kauffen vnd zuuerkhauffen verbothen ist, das soll dem Christophorus List Weyßgerbern auch verbothen sein. Stadtschreiber. Original auf Papier im Fasz. 384. 1) Bei Grinim: blösze, das fell, dem die wolle abgenommen ist.
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129 Ordnung der Sattler-Geſellen um 1560. Ordnung vnd Artickhel, wie sich die Gesellen des Sattler Handtwergkhs bei der Schengkh vund annehmung der Gesellen, auch sonsten, das vnder Ihnen ein Ordtnung vnd zucht sey, ver haltten sollen. So sollen von Einer Geschenckh zu der andern Irden 1) ge- sellen, welche den frembden Gesellen, wann sie herkommen, vmb Arbeit ombschauen, gesetzt werden, vnnd wenn ein frembder Gesell Arbeit findt. So soll er die vierzehen tag ausarbeitten oder ein wochenlon zur straff auffsegen, gibt ihm aber der Maister vrlaub, So soll er ihm zwey wochenson geben. Vff das aber von den ge¬ mestten Irden gesellen das vmbschauen gebührlicher weiße vnd zu bequemer zeit beschee, So soslen sie Erstlich bei dem Meister, zu weschen der pott, so nach den Irden gesellen gefragt, anfenglich vmb Arbeit schauen. So aber derselbe keines Gesellens notturfftig, Mögen die Irden gesellen vff den Raien herumb, doch zuuor zu dem Eltisten gehen, vnd dem frembden vmb arbeit schauen, vnd im fall kein Meister des Gesellen bedürfftig, So sollen die Irden gesellen für den frembden zwo kanden Bier Inn der herberg zu bezahlen schuldig sein vnd das Nachtläger von einem Meister zum andern bestellen. Da aber Sach were, das der frembde Gesell arbeit bekommen würde, So soll er, der frembde, für die Irden Gesellen zwo Kanden bier bezalen, vnd sie, die Irden Gesellen, ihme bey rechter Zeit inn des Meisters haus führen. Ferner sollen demjenigen, so arbeit ange- nommen, die andern gesellen vff den Schenckh-Sontag, welcher alle vier wochen gehaltten wirdt, des handtwergks gebrauch nach schencken, Alls dann gegen dem Abendt Sollen die Irden Jungen den ge- schenckten Gesellen oder Jungen inn seines Maisters hauß führen. über das, so der frembde bei seinem Maister vierzehen tag gearbeitt vnd mit ihme Leyhkhanff gemacht hat, wie es damn in vierzehen tag geschehen soll, So hatt der Gesell hernach macht, bei einem andern Meister alhie zu arbeitten, Er hette dann bei ihme zuuor ein halb Jahr gearbeittet oder ein halb Jahr gewandert, oder auch der Meister hette ihme dann selbst vrlaub geben. Vund im fall der vilberuertte frembde Gesell woltt vff verscheinung der vierzehen tag mit seinem Meister nit leikauff machen, so mag er seines gefallens zu einem andern Meister einschicken. Item soll kein Gesell alhie über vierzehen 38 1) Siehe ohen die Orduung der Flaschner, Nro. 10, Art. VI. 9
129 Ordnung der Sattler-Geſellen um 1560. Ordnung vnd Artickhel, wie sich die Gesellen des Sattler Handtwergkhs bei der Schengkh vund annehmung der Gesellen, auch sonsten, das vnder Ihnen ein Ordtnung vnd zucht sey, ver haltten sollen. So sollen von Einer Geschenckh zu der andern Irden 1) ge- sellen, welche den frembden Gesellen, wann sie herkommen, vmb Arbeit ombschauen, gesetzt werden, vnnd wenn ein frembder Gesell Arbeit findt. So soll er die vierzehen tag ausarbeitten oder ein wochenlon zur straff auffsegen, gibt ihm aber der Maister vrlaub, So soll er ihm zwey wochenson geben. Vff das aber von den ge¬ mestten Irden gesellen das vmbschauen gebührlicher weiße vnd zu bequemer zeit beschee, So soslen sie Erstlich bei dem Meister, zu weschen der pott, so nach den Irden gesellen gefragt, anfenglich vmb Arbeit schauen. So aber derselbe keines Gesellens notturfftig, Mögen die Irden gesellen vff den Raien herumb, doch zuuor zu dem Eltisten gehen, vnd dem frembden vmb arbeit schauen, vnd im fall kein Meister des Gesellen bedürfftig, So sollen die Irden gesellen für den frembden zwo kanden Bier Inn der herberg zu bezahlen schuldig sein vnd das Nachtläger von einem Meister zum andern bestellen. Da aber Sach were, das der frembde Gesell arbeit bekommen würde, So soll er, der frembde, für die Irden Gesellen zwo Kanden bier bezalen, vnd sie, die Irden Gesellen, ihme bey rechter Zeit inn des Meisters haus führen. Ferner sollen demjenigen, so arbeit ange- nommen, die andern gesellen vff den Schenckh-Sontag, welcher alle vier wochen gehaltten wirdt, des handtwergks gebrauch nach schencken, Alls dann gegen dem Abendt Sollen die Irden Jungen den ge- schenckten Gesellen oder Jungen inn seines Maisters hauß führen. über das, so der frembde bei seinem Maister vierzehen tag gearbeitt vnd mit ihme Leyhkhanff gemacht hat, wie es damn in vierzehen tag geschehen soll, So hatt der Gesell hernach macht, bei einem andern Meister alhie zu arbeitten, Er hette dann bei ihme zuuor ein halb Jahr gearbeittet oder ein halb Jahr gewandert, oder auch der Meister hette ihme dann selbst vrlaub geben. Vund im fall der vilberuertte frembde Gesell woltt vff verscheinung der vierzehen tag mit seinem Meister nit leikauff machen, so mag er seines gefallens zu einem andern Meister einschicken. Item soll kein Gesell alhie über vierzehen 38 1) Siehe ohen die Orduung der Flaschner, Nro. 10, Art. VI. 9
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130 tag, Er habe dann drey Jahr bei einem redlichen Meister redlich gelernet, gefürdert werden. Damit auch in annehmung der Gesellen ein ordnung sey vnd ein jeder dieselbe bekommen möge, So hatt sich ein Ersam handtwerckh mit einander verglichenn, daß ein Meister, wann er drei Gesellen hat, keinen mehr, es were dann Sach, das die andern Meister, so uit drei haben, keines bedürfjen oder, so einer keme, denselben nit annehmen wollten, fürdern solle. Was sich aber sonsten bei einer Schenck will gebüren, werden Ihnen die Irden Jungen wol wissen fürzusegen. Es soll auch dießer handtwergks ge¬ wonheittsbrieff alßbaldt, wann er versesen wirdt, Inn des Geschwornen Meisters hauß üverantwortt werden. Wescher wider solches handtlen wirdt, den will man zu straffen nicht vuderlassen, Original auf Pergament im Fasz. 385. Ordnung der Sattler vom 13. Feber 1615. Wir Burgermeister vnd Rath der Stadt Eger hiemit vrkhunden, das wir Einem Ersamen handtwergth der Sattler, vnsern Burgern vnd vnderwürffigen, zu abstellung der in ihrem handtwergkh vor diesen eingerissenen vuordnung, dann zu verbesserung vnd aufnehmen, auch guetten gerüechts ihres handtwergkhs, volgende ordnnng, stuck vnd articul, auff heutt dato, freytags den dreyzehenden Februarii, Nach Christi vnnsers herrn Ersößers vnd Sesigmachers geburth Iun dem Sechzehenhundertten vnd funfzehenden Jahr, auß gunstigen willen erneuert, verbessert, concedirt vund vergunnet haben. Doch alles an widerruffen vnd bessere erkandtnus etc. etc., wie in mehreren vorher gehenden Ordnungen. Nemblichen vnd fürs Erste. Wescher auf den Handt- wergkh der Sattler alhie Meister werden will, dem ist von nötten, das er zuuor von zweyen gemachten Gesellen zu Einen gesellen an- genommen vnd geordnet worden sei. Er soll auch einem Ers. handt¬ wergkh einen geburtsbrieff, das er ehrlich geborn, dann einen Lehr¬ brief, das er bey einen redsichen zunfftmessigen Meister das handt, wergkh drey Jahr lang ehrlich vnd redlich außgesernet, auch dem handtwergkh vier Jahr nachgewandert vnd ein Jahrlang bei einem Meister alhie vmbs Jahr gearbeitet hab. denn wo einer nicht drey Jahr gelernet, oder vier Jahr gewandertt, noch vmb Jahr gearbeittet hette, möcht er alhie nicht Meister werden. Vnd neben den berürtten geburths vud Lehrbrieff, vnd den geltt so er in die Handtwergkhs¬ 39
130 tag, Er habe dann drey Jahr bei einem redlichen Meister redlich gelernet, gefürdert werden. Damit auch in annehmung der Gesellen ein ordnung sey vnd ein jeder dieselbe bekommen möge, So hatt sich ein Ersam handtwerckh mit einander verglichenn, daß ein Meister, wann er drei Gesellen hat, keinen mehr, es were dann Sach, das die andern Meister, so uit drei haben, keines bedürfjen oder, so einer keme, denselben nit annehmen wollten, fürdern solle. Was sich aber sonsten bei einer Schenck will gebüren, werden Ihnen die Irden Jungen wol wissen fürzusegen. Es soll auch dießer handtwergks ge¬ wonheittsbrieff alßbaldt, wann er versesen wirdt, Inn des Geschwornen Meisters hauß üverantwortt werden. Wescher wider solches handtlen wirdt, den will man zu straffen nicht vuderlassen, Original auf Pergament im Fasz. 385. Ordnung der Sattler vom 13. Feber 1615. Wir Burgermeister vnd Rath der Stadt Eger hiemit vrkhunden, das wir Einem Ersamen handtwergth der Sattler, vnsern Burgern vnd vnderwürffigen, zu abstellung der in ihrem handtwergkh vor diesen eingerissenen vuordnung, dann zu verbesserung vnd aufnehmen, auch guetten gerüechts ihres handtwergkhs, volgende ordnnng, stuck vnd articul, auff heutt dato, freytags den dreyzehenden Februarii, Nach Christi vnnsers herrn Ersößers vnd Sesigmachers geburth Iun dem Sechzehenhundertten vnd funfzehenden Jahr, auß gunstigen willen erneuert, verbessert, concedirt vund vergunnet haben. Doch alles an widerruffen vnd bessere erkandtnus etc. etc., wie in mehreren vorher gehenden Ordnungen. Nemblichen vnd fürs Erste. Wescher auf den Handt- wergkh der Sattler alhie Meister werden will, dem ist von nötten, das er zuuor von zweyen gemachten Gesellen zu Einen gesellen an- genommen vnd geordnet worden sei. Er soll auch einem Ers. handt¬ wergkh einen geburtsbrieff, das er ehrlich geborn, dann einen Lehr¬ brief, das er bey einen redsichen zunfftmessigen Meister das handt, wergkh drey Jahr lang ehrlich vnd redlich außgesernet, auch dem handtwergkh vier Jahr nachgewandert vnd ein Jahrlang bei einem Meister alhie vmbs Jahr gearbeitet hab. denn wo einer nicht drey Jahr gelernet, oder vier Jahr gewandertt, noch vmb Jahr gearbeittet hette, möcht er alhie nicht Meister werden. Vnd neben den berürtten geburths vud Lehrbrieff, vnd den geltt so er in die Handtwergkhs¬ 39
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131 puchß = geben muß soll er dem herrn Obmann Einen Thaler vud dem Handtwergkh zwölff Gulden auflegen. Eines hießigen Meisters Sohn aber oder ein frembder, der sich zu eines Meisters alhie wittib oder tochter verheyrathet, Soll des arbeittens vmbs Jahr befreiet sein vnd den herru obseutten allein ein halben Thaler vnd einem Handtwergkh Sechs gulden, vnd also nur die helfft souil als ein frembder neben aufweißung seines geburtts- vnd Lehrbrieffs ersegen wirdt auch des wanderns halben so weit verschont, das es gleich sein soll, ob er zwei Jahr alhie oder anderswo bei einem Ehrlichen Meister nach ausgestandenen lehrjahren gearbeit hab. Die Jenige aber, so in Stadt vnd Landt alhie geborn sindt, mögen einem Ers handtwergkh anstadt eines geburthsbrieffs ehrliche Biderleutt, die vinb ihre ehelich geburth vnd redtliches herkommen grundliche wissen schaft tragen, fürstellen. Fürs Ander. Ein Jeder, so alhie Meister werden vnd das handtwergkh treiben will, soll ein Ehelich gebornes weib, die sich ehrlich verhaltten hat, nehmen, vnd da sie von frembden ortten ihren gebuerttsbrief fürlegen, da sie aber in Stadt vnd landt geborn, sosche ihre eheliche geburth durch mundsiche Zeugen vnd piderleutt wahr machen. Zum dritten. Damit in annehm-Lehrnung vnd abferttigung der Lehrjungen bey den Meistern vnd Jungen guette ordtnnng ge- haltten werde, So soll erstsich ein Meister, welcher einen Lehrjungen angenommen vnd denselben vierzehen tag, das handwergkh zu ver suchen, bei sich gehabt, solchen Lehrjungen für die herrn obleutt vnd ein Ers. handtwergkh stellen vnd bei eines handtwergkhs straff über die erwehnten vierzehen tag mit nichten fördern. Vnd da nun solches also bescheen vnd der Jung weitter gefördert werden will, So soll er sein eheliche geburth, wemn er ausser landes, mit Brieflichen vr¬ kunden oder, wenn er in dem lande doheimb wer, mit lebendiger kundschafft, als Biderlentten, bescheinen vnd darthuen vnd sich also einem handtwergkh tüchtig machen, vnd neben demselben soll er be- meltten handwergkh Einen ganzen Thaler vnd dem herrn obman einen halben gulden aufsegen. Es soll auch ein jeder Lehrjung drey Jahr serneu vnd sich von dem Meister mit gelt oder gescheugkh nicht abkauffen. Wo aber solches geschee, Sollen sie beede, Meister vnd Jung, nach des obmans vnd des handwergkhs erkandtnus gestrafft werden. Item soll ein Jeder Lehrjung seinem Lehrmeister in der arbeit auch sonst in ehrlichen sachen gehorsamen vnd, da er etwas in seinen
131 puchß = geben muß soll er dem herrn Obmann Einen Thaler vud dem Handtwergkh zwölff Gulden auflegen. Eines hießigen Meisters Sohn aber oder ein frembder, der sich zu eines Meisters alhie wittib oder tochter verheyrathet, Soll des arbeittens vmbs Jahr befreiet sein vnd den herru obseutten allein ein halben Thaler vnd einem Handtwergkh Sechs gulden, vnd also nur die helfft souil als ein frembder neben aufweißung seines geburtts- vnd Lehrbrieffs ersegen wirdt auch des wanderns halben so weit verschont, das es gleich sein soll, ob er zwei Jahr alhie oder anderswo bei einem Ehrlichen Meister nach ausgestandenen lehrjahren gearbeit hab. Die Jenige aber, so in Stadt vnd Landt alhie geborn sindt, mögen einem Ers handtwergkh anstadt eines geburthsbrieffs ehrliche Biderleutt, die vinb ihre ehelich geburth vnd redtliches herkommen grundliche wissen schaft tragen, fürstellen. Fürs Ander. Ein Jeder, so alhie Meister werden vnd das handtwergkh treiben will, soll ein Ehelich gebornes weib, die sich ehrlich verhaltten hat, nehmen, vnd da sie von frembden ortten ihren gebuerttsbrief fürlegen, da sie aber in Stadt vnd landt geborn, sosche ihre eheliche geburth durch mundsiche Zeugen vnd piderleutt wahr machen. Zum dritten. Damit in annehm-Lehrnung vnd abferttigung der Lehrjungen bey den Meistern vnd Jungen guette ordtnnng ge- haltten werde, So soll erstsich ein Meister, welcher einen Lehrjungen angenommen vnd denselben vierzehen tag, das handwergkh zu ver suchen, bei sich gehabt, solchen Lehrjungen für die herrn obleutt vnd ein Ers. handtwergkh stellen vnd bei eines handtwergkhs straff über die erwehnten vierzehen tag mit nichten fördern. Vnd da nun solches also bescheen vnd der Jung weitter gefördert werden will, So soll er sein eheliche geburth, wemn er ausser landes, mit Brieflichen vr¬ kunden oder, wenn er in dem lande doheimb wer, mit lebendiger kundschafft, als Biderlentten, bescheinen vnd darthuen vnd sich also einem handtwergkh tüchtig machen, vnd neben demselben soll er be- meltten handwergkh Einen ganzen Thaler vnd dem herrn obman einen halben gulden aufsegen. Es soll auch ein jeder Lehrjung drey Jahr serneu vnd sich von dem Meister mit gelt oder gescheugkh nicht abkauffen. Wo aber solches geschee, Sollen sie beede, Meister vnd Jung, nach des obmans vnd des handwergkhs erkandtnus gestrafft werden. Item soll ein Jeder Lehrjung seinem Lehrmeister in der arbeit auch sonst in ehrlichen sachen gehorsamen vnd, da er etwas in seinen
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132 Lehrjahren versaumete, dasselbe mit nachdienen, es wolls ihm dann der Meister guetwillig erlassen, zu erfüllen schuldig sein. Vnd da uun ein Lehrjung sein zeit, wie erzelt, also erfüllet vnd erstandten, So soll er vor den herrn Obleutten vnd dem handwergkh von seinem Meister seines ehrlichen Außlernens halben ledig gezest werden vnd was ihm alda fürgehaltten auch von seinem Meister eingebunden wirdt, dasselbe bei Versust seines handtwergkhs stett vnd vest, ehrlich vnd getreulich haltten. Item es soll der Lehrling nach Außlernung vnd vollbringung dieses alles den Meistern des handtwergkhs vnd ihren weibern nach des Ers. handtwergkhs altten vnd langherge¬ brachten gebrauch einen Lehrbratien, welches mit einer zimblichen mahlzeitt nach jedes vermögen beschicht, zu geben pflichtig sein. Im fall es sich auch begeb, das ein lehrmeister, ehe wann sein aufge- nommener Lehrjung außgelernet hatt, mit todt abging. So soll der- selbe Lehrjunge dem altten gebrauch nach bey der Meisterin, sofern sie anderst das handtwergkh helt vnd es ihr gefellig vnd fürtreglich sein mag. vollendts hinauß bleiben. Do aber die Meisterin das handt- wergkh nicht mit haltten würde, Soll ein Ersam handtwergk schuldig sein, da der Jung an frembden Ortten außlernen wolt, Ihme schrifft liche kundschafft mitzutheilen. Wo er aber bei einen andern Meister alhie außzulernen begertte, Soll man ihm mündliche kundschafft geben, das er auf die zeit, wesche er gesernet, die übrige vollendts erfüllen vund also genzlich außlernen mög. Wenn auch ein Meister einen Jungen außgelernet hett, Soll er ein Jahrlang feyern, ehe er einen andern annimbt vnd kein Meister einen sehrjitugen anzunehmen befugt sein, biß er zunor ein Jahr nach seinem anrichten Meister gewesen vnd das handtwergkh getrieben hat. Zum Vierdten. Wenn ein frembder, der mit dem handt wergkh der Sattler nicht leidet noch leiden will, einfellt vnd das handwergkh störet, den mag gemesttes handtwergkh, da sie ihn be- tretten, mit wissen des herrn Ambtsträgers vnd des herrn Obmans den zeug nehmen. Zum Funfften. Soll kein Meister dem andern sein Arbeit abwendig machen oder in dieselbe fallen vnd greiffen; es soll anch keiner vmb kein arbeitt bitten vnd vmb keine arbeitt lauffen, er werde dann gefordert, bei sonstiger straff. Zum Sechsten. Weiln es auch vilmals geschicht, das einer bei einem Meister die arbeit borget, vnd, wein er gemahut wird vnd gelt geben soll, von denselben ab vnd zu einen andern weichet und
132 Lehrjahren versaumete, dasselbe mit nachdienen, es wolls ihm dann der Meister guetwillig erlassen, zu erfüllen schuldig sein. Vnd da uun ein Lehrjung sein zeit, wie erzelt, also erfüllet vnd erstandten, So soll er vor den herrn Obleutten vnd dem handwergkh von seinem Meister seines ehrlichen Außlernens halben ledig gezest werden vnd was ihm alda fürgehaltten auch von seinem Meister eingebunden wirdt, dasselbe bei Versust seines handtwergkhs stett vnd vest, ehrlich vnd getreulich haltten. Item es soll der Lehrling nach Außlernung vnd vollbringung dieses alles den Meistern des handtwergkhs vnd ihren weibern nach des Ers. handtwergkhs altten vnd langherge¬ brachten gebrauch einen Lehrbratien, welches mit einer zimblichen mahlzeitt nach jedes vermögen beschicht, zu geben pflichtig sein. Im fall es sich auch begeb, das ein lehrmeister, ehe wann sein aufge- nommener Lehrjung außgelernet hatt, mit todt abging. So soll der- selbe Lehrjunge dem altten gebrauch nach bey der Meisterin, sofern sie anderst das handtwergkh helt vnd es ihr gefellig vnd fürtreglich sein mag. vollendts hinauß bleiben. Do aber die Meisterin das handt- wergkh nicht mit haltten würde, Soll ein Ersam handtwergk schuldig sein, da der Jung an frembden Ortten außlernen wolt, Ihme schrifft liche kundschafft mitzutheilen. Wo er aber bei einen andern Meister alhie außzulernen begertte, Soll man ihm mündliche kundschafft geben, das er auf die zeit, wesche er gesernet, die übrige vollendts erfüllen vund also genzlich außlernen mög. Wenn auch ein Meister einen Jungen außgelernet hett, Soll er ein Jahrlang feyern, ehe er einen andern annimbt vnd kein Meister einen sehrjitugen anzunehmen befugt sein, biß er zunor ein Jahr nach seinem anrichten Meister gewesen vnd das handtwergkh getrieben hat. Zum Vierdten. Wenn ein frembder, der mit dem handt wergkh der Sattler nicht leidet noch leiden will, einfellt vnd das handwergkh störet, den mag gemesttes handtwergkh, da sie ihn be- tretten, mit wissen des herrn Ambtsträgers vnd des herrn Obmans den zeug nehmen. Zum Funfften. Soll kein Meister dem andern sein Arbeit abwendig machen oder in dieselbe fallen vnd greiffen; es soll anch keiner vmb kein arbeitt bitten vnd vmb keine arbeitt lauffen, er werde dann gefordert, bei sonstiger straff. Zum Sechsten. Weiln es auch vilmals geschicht, das einer bei einem Meister die arbeit borget, vnd, wein er gemahut wird vnd gelt geben soll, von denselben ab vnd zu einen andern weichet und
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133 bei denselben auch von nenen einen hern anbindet vnd wol keinen bezalt, welches den Meistern zu grossen nachtheil gereichet, So soll es derwegen hinfüro damit also gehaltten werden: da nemblich ein Meister bei einen, er sei Edel oder Vnedel, schulden (richtig Forde- rungen) hat vnd. von ihm in der guett nicht kan bezahlt werden, Soll er solches dem geschwornen Meister anmelden vnd derselbe den Jungen Meister zum handtwergkh herumbschicken vnd allen Meistern ansagen lassen, dass keiner demselben weder arbeitten noch arbeitt verkauffen soll, biß er den, welchen er schuldig verblieben, bezalt hab, bey straff: dem herrn obmann einen vnd dem handtwergkh zween Gulden Zum Siebenden. Wenn ein geschworner Meister nach den andern Meistern schicket, Sollen sie auf die angesagte stundt, bey ciner peen von funf groschen, vnnerzüglich erscheinen. Vnd da einer ein handtwergkh zusammen fordern lest, Soll er demselben, da er ein frembder, vier weiß groschen, einer aber vom handtwergkh, zween weisse groschen auflegen, vnd der, so allsdann vnrecht befunden wirdt, dem herrn Obman anch vier weiße groschen zu geben schuldig sein. Gum Achten. Wenn die Meister miteinander auf einem Margkh kommen, sollen sie miteinander vmb die Stendt losen, auch um eine stund sich vergleichen, wenn sie zu morgens aufmachen wollen vnd keiner an zwei ortten failhaben, bei sonstiger straff. Zum Neundten: Damit die hieißige arbeit vor anderer ihren gueten berueff erhaltte, Soll ein Jeder Meister bei des handtwergkhs straff die Sättel geädert machen vnd auf den vier seitten beheutten. Zum Zehenden. (Dieser Artikel behandelt die Aufnahme von fremden Gesellen und stimmt mit den betreffenden Bestimmungen der vorhergehenden Gesellen-Ordnung beinahe wörtlich überein, nur wird hier von „örtten gesellen“ statt „Irden geselsen“ gesprochen.) Schließlich vnd zum letzten. (Auch dieser Artikel bestimmt, wie die vorige Gesellenordnung, daß jeder Meister, der schon drei Gesellen hat, keinen mehr fördern solle.) Original anf Papier im Fasz. 385. Lohnordnung der Schröter vom J. 1403. Anno MCCCC Tertio. Daz Schrot ampt lon, daz die Schroter nemen ſchullen. 40 Czum ersten. Ayn Essasser vaz vom wagen auf cinen tennen oder in eine kempnat gilt IIII meisner, oder vom wagen in den keler VI meisner, vnd wider awz dem keler X meisner, vnd von einem
133 bei denselben auch von nenen einen hern anbindet vnd wol keinen bezalt, welches den Meistern zu grossen nachtheil gereichet, So soll es derwegen hinfüro damit also gehaltten werden: da nemblich ein Meister bei einen, er sei Edel oder Vnedel, schulden (richtig Forde- rungen) hat vnd. von ihm in der guett nicht kan bezahlt werden, Soll er solches dem geschwornen Meister anmelden vnd derselbe den Jungen Meister zum handtwergkh herumbschicken vnd allen Meistern ansagen lassen, dass keiner demselben weder arbeitten noch arbeitt verkauffen soll, biß er den, welchen er schuldig verblieben, bezalt hab, bey straff: dem herrn obmann einen vnd dem handtwergkh zween Gulden Zum Siebenden. Wenn ein geschworner Meister nach den andern Meistern schicket, Sollen sie auf die angesagte stundt, bey ciner peen von funf groschen, vnnerzüglich erscheinen. Vnd da einer ein handtwergkh zusammen fordern lest, Soll er demselben, da er ein frembder, vier weiß groschen, einer aber vom handtwergkh, zween weisse groschen auflegen, vnd der, so allsdann vnrecht befunden wirdt, dem herrn Obman anch vier weiße groschen zu geben schuldig sein. Gum Achten. Wenn die Meister miteinander auf einem Margkh kommen, sollen sie miteinander vmb die Stendt losen, auch um eine stund sich vergleichen, wenn sie zu morgens aufmachen wollen vnd keiner an zwei ortten failhaben, bei sonstiger straff. Zum Neundten: Damit die hieißige arbeit vor anderer ihren gueten berueff erhaltte, Soll ein Jeder Meister bei des handtwergkhs straff die Sättel geädert machen vnd auf den vier seitten beheutten. Zum Zehenden. (Dieser Artikel behandelt die Aufnahme von fremden Gesellen und stimmt mit den betreffenden Bestimmungen der vorhergehenden Gesellen-Ordnung beinahe wörtlich überein, nur wird hier von „örtten gesellen“ statt „Irden geselsen“ gesprochen.) Schließlich vnd zum letzten. (Auch dieser Artikel bestimmt, wie die vorige Gesellenordnung, daß jeder Meister, der schon drei Gesellen hat, keinen mehr fördern solle.) Original anf Papier im Fasz. 385. Lohnordnung der Schröter vom J. 1403. Anno MCCCC Tertio. Daz Schrot ampt lon, daz die Schroter nemen ſchullen. 40 Czum ersten. Ayn Essasser vaz vom wagen auf cinen tennen oder in eine kempnat gilt IIII meisner, oder vom wagen in den keler VI meisner, vnd wider awz dem keler X meisner, vnd von einem
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134 wagen auf den andern IIII meisner, vnd awz einem keler vber die strazse, verre oder nahen, vnd wider in einen keler XV meisner, vnd awz einem keler vber die strazse auf einen tennen X meisner, vnd von einem tennen vber die strazse auf einen andern tennen VII. meisner, vnd vom tennen auf den wagen V meisuer, vnd ie ein halbes fuder gibt halb als vil. Item, ayn fuder francken (weyn) von wagen in daz haws oder in eine kempnat III 1/2 meijner, vnd czewh mans vnten auz III meisner, vnd vom wagen in den keler V meisner, vnd auz dem keler vber die strasze, verre oder nahen, vnd wider in den keler XII meisner, vnd awz dem keler vber die strasze vnd auf cinen tennen VIIII meisner, vnd von einem tennen vber die strasze auf einen an- dern tennen VII meisner, vnd awz dem keler VIII meisuer, vnd vom tennen auf den wagen III 1/2 meisner, vnd ie ein halbes fuder gibt halb als vil. Item, welisch weyn 1) vom wagen auf den tennen oder in eine kempnat, von iedem aymer II regenspurger, vnd wider vom tennen auf den wagen, von iedem aymer auch II regenspurger, vnd vom wagen in den keler, von iedem aymer III 1/2 regenspurger, vnd wider awz dem keler auf den wagen V reg. vnd vom tenuen auf den wagen II 1/2 reg. Item, von einem dreylinge vazse osterweyn des dritten teyles mer, dann von Elsazser. Item vom Selweyne 2) vnd lewpmericzer, von iedem vazse, vom wagen auf den tennen oder in eine kempuat oder in den keler II meisner, vnd wider awz dem keler auf den wagen IIII meisner, vnd von einem wagen anf den andern II meisner vnd awz dem keler vber die strasze in einen andern keser V meisner. Vnd czu allen weynen haben die Schrotere halbe wagenůsse3) on, czu welischem weyne nicht. Vndwerczum ersten czu den Schrotern kummet, den schullen sie czum ersten vertigen bey iren ayden. Nota von den heringen aufslahen: von ieder tvnnen heringes, die man aufslehet vnd schawet, die gibt IIII reg. vnd eyn herinck, vnd die gibt der purger II reg. vnd der gast II reg. vnd 1) Wällischer Wein. 2) Saalwein. 3) Weder bei Grimm noch Lexer. Wohl die halbe Wage-Gebühr.
134 wagen auf den andern IIII meisner, vnd awz einem keler vber die strazse, verre oder nahen, vnd wider in einen keler XV meisner, vnd awz einem keler vber die strazse auf einen tennen X meisner, vnd von einem tennen vber die strazse auf einen andern tennen VII. meisner, vnd vom tennen auf den wagen V meisuer, vnd ie ein halbes fuder gibt halb als vil. Item, ayn fuder francken (weyn) von wagen in daz haws oder in eine kempnat III 1/2 meijner, vnd czewh mans vnten auz III meisner, vnd vom wagen in den keler V meisner, vnd auz dem keler vber die strasze, verre oder nahen, vnd wider in den keler XII meisner, vnd awz dem keler vber die strasze vnd auf cinen tennen VIIII meisner, vnd von einem tennen vber die strasze auf einen an- dern tennen VII meisner, vnd awz dem keler VIII meisuer, vnd vom tennen auf den wagen III 1/2 meisner, vnd ie ein halbes fuder gibt halb als vil. Item, welisch weyn 1) vom wagen auf den tennen oder in eine kempnat, von iedem aymer II regenspurger, vnd wider vom tennen auf den wagen, von iedem aymer auch II regenspurger, vnd vom wagen in den keler, von iedem aymer III 1/2 regenspurger, vnd wider awz dem keler auf den wagen V reg. vnd vom tenuen auf den wagen II 1/2 reg. Item, von einem dreylinge vazse osterweyn des dritten teyles mer, dann von Elsazser. Item vom Selweyne 2) vnd lewpmericzer, von iedem vazse, vom wagen auf den tennen oder in eine kempuat oder in den keler II meisner, vnd wider awz dem keler auf den wagen IIII meisner, vnd von einem wagen anf den andern II meisner vnd awz dem keler vber die strasze in einen andern keser V meisner. Vnd czu allen weynen haben die Schrotere halbe wagenůsse3) on, czu welischem weyne nicht. Vndwerczum ersten czu den Schrotern kummet, den schullen sie czum ersten vertigen bey iren ayden. Nota von den heringen aufslahen: von ieder tvnnen heringes, die man aufslehet vnd schawet, die gibt IIII reg. vnd eyn herinck, vnd die gibt der purger II reg. vnd der gast II reg. vnd 1) Wällischer Wein. 2) Saalwein. 3) Weder bei Grimm noch Lexer. Wohl die halbe Wage-Gebühr.
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135 welche tynne man nicht aufsleht vnd sie doch schawet, die gibt IIII reg., als vor geschriben ist, vnd gibt nicht heringes. Item von yeder tymien sische czu schawen, welcherley die sein, vnd die gibt der purger II reg. vnd der gast II reg. Item von czyen, kuppfer, leder vnd waz man an der fron wage wigt nach fürsone: ie von einem czentner I reg. auf czuladen vnd wider abeczuladen halbes lon. Item von wollesecken von yedem czentner I reg. aufezuladen vnd ie VII stayn für einen czentuer czu rechen nach dem fürlone. Item von einem halben fuder pires III meisner awz dem keler czu czyhen. Item von yedem wagen, der getrayde her furet, des freytags czu nacht I reg. vnd sust in der wochen veder wagen II reg. czu hutlone. Item von yedem wagen des freytages czu nacht I reg. czu hutlone vnd der karren gibt halp als vil. Item von hedem weyn wagen die nacht IIII reg. czu hutlone. Item yeder wagen, der wein füret, gibt czwen reg. czu uy- derlage. Original auf starfem Pergament im Fasz. 304. Ordnung der Schubmacher vom 25. Oktober 1653. 41 Wir Burgermeister vnd Rath der Stadt Eger Vrkunden vnd bekennen hiermit: Demnach vunß ein Ehrsamb handtwerck der Schuegmacher, vusere burgere, demnetig vnd gehorsamb ange- langet, Ihme dero, de Anno 1562, den 19. Julii vmb verhütung allerley nachtheils, erhaltung gueter Ordnung vnd aufnehmen ihres handtwercks, ertheisten Articulsbrieff wegen vnterschiedlich bey jetziger zeit vnd leufften eingerissener mißgebräuch vnd vugelegenheit auß gönstig geneigten willen zu vernenern vnd zu verbessern, wie auch in etlichen puncten uothwendige verenderung vorzunemben, vor gutt vnd rathsamb befinden, Als haben wir deroselben fuegsamben bitten deferiren vnd solches crasst Obrigkeitlicher autorität, jedoch vf unser mindern, mehrern, endern vnd widerrussen, auch bessere erkantnus, in kurz oder leng, welche wir vns hiemit außtrücklich reserviren vnd vorbehalten, folgentermassen concediren vnd bewilligen wollen. Zum Ersten. Ordnen vnd setzen wir, daß ein jeder frembder Schuegknecht, der alhie Meister werden vnd ausserhalb des handt
135 welche tynne man nicht aufsleht vnd sie doch schawet, die gibt IIII reg., als vor geschriben ist, vnd gibt nicht heringes. Item von yeder tymien sische czu schawen, welcherley die sein, vnd die gibt der purger II reg. vnd der gast II reg. Item von czyen, kuppfer, leder vnd waz man an der fron wage wigt nach fürsone: ie von einem czentner I reg. auf czuladen vnd wider abeczuladen halbes lon. Item von wollesecken von yedem czentner I reg. aufezuladen vnd ie VII stayn für einen czentuer czu rechen nach dem fürlone. Item von einem halben fuder pires III meisner awz dem keler czu czyhen. Item von yedem wagen, der getrayde her furet, des freytags czu nacht I reg. vnd sust in der wochen veder wagen II reg. czu hutlone. Item von yedem wagen des freytages czu nacht I reg. czu hutlone vnd der karren gibt halp als vil. Item von hedem weyn wagen die nacht IIII reg. czu hutlone. Item yeder wagen, der wein füret, gibt czwen reg. czu uy- derlage. Original auf starfem Pergament im Fasz. 304. Ordnung der Schubmacher vom 25. Oktober 1653. 41 Wir Burgermeister vnd Rath der Stadt Eger Vrkunden vnd bekennen hiermit: Demnach vunß ein Ehrsamb handtwerck der Schuegmacher, vusere burgere, demnetig vnd gehorsamb ange- langet, Ihme dero, de Anno 1562, den 19. Julii vmb verhütung allerley nachtheils, erhaltung gueter Ordnung vnd aufnehmen ihres handtwercks, ertheisten Articulsbrieff wegen vnterschiedlich bey jetziger zeit vnd leufften eingerissener mißgebräuch vnd vugelegenheit auß gönstig geneigten willen zu vernenern vnd zu verbessern, wie auch in etlichen puncten uothwendige verenderung vorzunemben, vor gutt vnd rathsamb befinden, Als haben wir deroselben fuegsamben bitten deferiren vnd solches crasst Obrigkeitlicher autorität, jedoch vf unser mindern, mehrern, endern vnd widerrussen, auch bessere erkantnus, in kurz oder leng, welche wir vns hiemit außtrücklich reserviren vnd vorbehalten, folgentermassen concediren vnd bewilligen wollen. Zum Ersten. Ordnen vnd setzen wir, daß ein jeder frembder Schuegknecht, der alhie Meister werden vnd ausserhalb des handt
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136 wercks heurathen will, zuvörderst seine Eheliche geburth, vnd das er in einer Ehrlichen zunfft bey einem Meister drey Jahr redlich ge¬ lernet, mit briefflichen vrkunden genugsamb beweißen, dann drey Jahr gewandert vnd drey Jahr alhier gearbeitet, als zwey vmbs Jahr vnd das dritte alle Quartal mit jedesmaliger erlegung eines Vierteil Reichstaler eingemuthet habe, hernach das gewöhnliche Meisterstuck verrichten vnd bey dessen besichtigung zehen Reichstaler, halb dem herrn Obmann vnd halb einem Erbarn handtwerck gehörig, ersegen, auch die vier geschworne Meister, so das ihrige unter dessen zu hauß versaumen, mit Essen vnd trincken — jedoch ohne wein — nach Notturfft versehen, hierauf also baldten vnd lengstens nach seinem Hochzeittag Junger Meister werden vnd biß ihm ein anderer, so gleichfalls ausser des handtwercks heurathen würde, ablösen thut, verbleiben soll. Zum andern, Wann ein schuegknecht zu eines Meisters uach¬ gelassener wittib oder tochter sich verheurathen vnd Meister werden wolte, der soll vorhero ein Jahr bey einem alhiesigen Meister gear¬ beitet vnd ein viertl Jahr eingemuthet, zuförderst aber drey Jahr gelehrnet vnd drey Jahr gewandert haben, folgents das Meisterstuck, wie mit alters herkommen, zu machen, sowol die geschworne Meister mit Essen vnd trincken — jedoch ohne Wein — nottürfftig versehen vnd bey beschauung der Stuck zween Reichstaler, wovon einer dem herrn Obmann der andere einem Erbarn handtwerck gehörig, zureichen verbunden, Die Meisters Söhne aber des wanderns zu ihrem vor- theil befreyet sein; Gleichwoln jedoch, ehe vnd wann sie das Meister- stuck gefertigt, sich zu verheurathen uicht macht haben. vnd do ein oder der andere darmit uit bestünde, soll er ein Jahr zu wandern vnd solches besser zu lehrnen angehalten werden. Drittens. Wann ein Meister einem Schuegknecht arbeit gibet, vnd ihm der Meister zugesprochen, der Knecht auch lengere arbeit zugesagt, hernach aber ohne erhebliche vrsach wider außstehen wolte, der soll bey keinem Meister alhie weitters arbeiten, er habe dann zweene Reichstaler vorhero zur straff deponiret. vnd do sich ein Schnegknecht an einem Montag oder in der wochen muthwillig ver feyerte, der soll ein viertel Jahr, do er sich aber vor einem fest, als Weinachten, Ostern, Psingsten oder vor einem Jahrmarck fursetzlich vnd freventlich verfeyern solte, ein gantzes Jahr hernach keine arbeit haben. Zum Vierten. Waun ein Erbar Handtwerck zusamb gefor dert vnd vmb aufhebung eines Störers einem Meister mitzuraisen
136 wercks heurathen will, zuvörderst seine Eheliche geburth, vnd das er in einer Ehrlichen zunfft bey einem Meister drey Jahr redlich ge¬ lernet, mit briefflichen vrkunden genugsamb beweißen, dann drey Jahr gewandert vnd drey Jahr alhier gearbeitet, als zwey vmbs Jahr vnd das dritte alle Quartal mit jedesmaliger erlegung eines Vierteil Reichstaler eingemuthet habe, hernach das gewöhnliche Meisterstuck verrichten vnd bey dessen besichtigung zehen Reichstaler, halb dem herrn Obmann vnd halb einem Erbarn handtwerck gehörig, ersegen, auch die vier geschworne Meister, so das ihrige unter dessen zu hauß versaumen, mit Essen vnd trincken — jedoch ohne wein — nach Notturfft versehen, hierauf also baldten vnd lengstens nach seinem Hochzeittag Junger Meister werden vnd biß ihm ein anderer, so gleichfalls ausser des handtwercks heurathen würde, ablösen thut, verbleiben soll. Zum andern, Wann ein schuegknecht zu eines Meisters uach¬ gelassener wittib oder tochter sich verheurathen vnd Meister werden wolte, der soll vorhero ein Jahr bey einem alhiesigen Meister gear¬ beitet vnd ein viertl Jahr eingemuthet, zuförderst aber drey Jahr gelehrnet vnd drey Jahr gewandert haben, folgents das Meisterstuck, wie mit alters herkommen, zu machen, sowol die geschworne Meister mit Essen vnd trincken — jedoch ohne Wein — nottürfftig versehen vnd bey beschauung der Stuck zween Reichstaler, wovon einer dem herrn Obmann der andere einem Erbarn handtwerck gehörig, zureichen verbunden, Die Meisters Söhne aber des wanderns zu ihrem vor- theil befreyet sein; Gleichwoln jedoch, ehe vnd wann sie das Meister- stuck gefertigt, sich zu verheurathen uicht macht haben. vnd do ein oder der andere darmit uit bestünde, soll er ein Jahr zu wandern vnd solches besser zu lehrnen angehalten werden. Drittens. Wann ein Meister einem Schuegknecht arbeit gibet, vnd ihm der Meister zugesprochen, der Knecht auch lengere arbeit zugesagt, hernach aber ohne erhebliche vrsach wider außstehen wolte, der soll bey keinem Meister alhie weitters arbeiten, er habe dann zweene Reichstaler vorhero zur straff deponiret. vnd do sich ein Schnegknecht an einem Montag oder in der wochen muthwillig ver feyerte, der soll ein viertel Jahr, do er sich aber vor einem fest, als Weinachten, Ostern, Psingsten oder vor einem Jahrmarck fursetzlich vnd freventlich verfeyern solte, ein gantzes Jahr hernach keine arbeit haben. Zum Vierten. Waun ein Erbar Handtwerck zusamb gefor dert vnd vmb aufhebung eines Störers einem Meister mitzuraisen
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137 befohlen wirdt, der soll sich des billichen gehorsambs erweisen; welcher sich mu nit einfinden vnd ohne genugsambe entschuldigung vuge- horsamb ausseubleiben oder sich dessen sonsten widerspenstig verwai- gern, der ist einem gulden zur straff verfallen. Fünfftens. Die Störer vffm Rittersitzen sollen uit aufge- hoben vnd passiret, die bauern aber vnd inwohner des dorffs bey solchen Rittersitzen vnd Mayerhöffen, wie sie soscher freyheit, Störer zu halten, uit befugt, also sollen sie gleich andern gestrafft werden. Sechstens. Jn keinem dorff des Egrischen gezircks, wo kein pfahrrkirchen ist, soll ainiger Schnegmacher gedultet, auch in dem, wo ein pfahrrkirchen ist, mehr uit, dann einer mit wissen vnd willen des herrn Obmanns vnd eines Erbarn handtwercks auf vnd ange nommen werden, wescher zuförderst dem regirenden Amtsburger¬ meister einen gulden zu vberreichen dann nach erkantnus des herrn Obmanns mit einem Erbarn handtwerck sich billicher massen ab- finden. Ebensfalls soll Zum Siebenten in eines Edlmanns hauß oder Kirchspiel ainiger oder mehr Schuegmacher faylzuhaben nicht berechtigt sein, vnd do einer betretten würde, vor einem Störer gehalten werden. Zum Achten josl ainiger bauers oder landtmann das leder ausserhalb des landtes nicht tragen, sondern in der Stadt oder vffm landt verfertigen lassen, damit sich die Meister sambt dem ihrigen desto besser erhalten vnd hinbringen können. vnd welcher hierüber ergriffen, wirdt billich nach erkantnus des herrn Obmanns mit ge- höriger straff beleget. Zum Neunten. Do ein Meister, Meisterin, Sohn oder tochter, Schuegknecht oder jung, klein oder groß. nach Gottes willen ver- stürbe, soll ein gantz Erbar handtwerck mit der leich vnd zu grab gehen vnd eine dancksagnng thun lassen. Do aber bey einem Meister oder Meisterin jemandt ohne leibes Noth vnd anderer Ehehafften aussen bleiben würde, der oder dieselbe soll zehen Creutzer straffgeldt niderlegen. Zum Zehenten. Wann ein Meister einem jungen, das handt werck zu sehrnen, aufnemben will, soll derselbig glanbwürdige vr kundt vnd Schein seiner geburt vorlegen, oder solches durch ehrlicher piedersleut aussag sambt baarer auflegung eines Reichstalers be¬ weißen, sodaun vff drey Jahr zu lehrnen aufgedinget werden. Aylffteus, So ein lehrjung armuth halber vnd auß ermang lung des lehrgeldts zum handtwerck nicht kommen könnte, der soll
137 befohlen wirdt, der soll sich des billichen gehorsambs erweisen; welcher sich mu nit einfinden vnd ohne genugsambe entschuldigung vuge- horsamb ausseubleiben oder sich dessen sonsten widerspenstig verwai- gern, der ist einem gulden zur straff verfallen. Fünfftens. Die Störer vffm Rittersitzen sollen uit aufge- hoben vnd passiret, die bauern aber vnd inwohner des dorffs bey solchen Rittersitzen vnd Mayerhöffen, wie sie soscher freyheit, Störer zu halten, uit befugt, also sollen sie gleich andern gestrafft werden. Sechstens. Jn keinem dorff des Egrischen gezircks, wo kein pfahrrkirchen ist, soll ainiger Schnegmacher gedultet, auch in dem, wo ein pfahrrkirchen ist, mehr uit, dann einer mit wissen vnd willen des herrn Obmanns vnd eines Erbarn handtwercks auf vnd ange nommen werden, wescher zuförderst dem regirenden Amtsburger¬ meister einen gulden zu vberreichen dann nach erkantnus des herrn Obmanns mit einem Erbarn handtwerck sich billicher massen ab- finden. Ebensfalls soll Zum Siebenten in eines Edlmanns hauß oder Kirchspiel ainiger oder mehr Schuegmacher faylzuhaben nicht berechtigt sein, vnd do einer betretten würde, vor einem Störer gehalten werden. Zum Achten josl ainiger bauers oder landtmann das leder ausserhalb des landtes nicht tragen, sondern in der Stadt oder vffm landt verfertigen lassen, damit sich die Meister sambt dem ihrigen desto besser erhalten vnd hinbringen können. vnd welcher hierüber ergriffen, wirdt billich nach erkantnus des herrn Obmanns mit ge- höriger straff beleget. Zum Neunten. Do ein Meister, Meisterin, Sohn oder tochter, Schuegknecht oder jung, klein oder groß. nach Gottes willen ver- stürbe, soll ein gantz Erbar handtwerck mit der leich vnd zu grab gehen vnd eine dancksagnng thun lassen. Do aber bey einem Meister oder Meisterin jemandt ohne leibes Noth vnd anderer Ehehafften aussen bleiben würde, der oder dieselbe soll zehen Creutzer straffgeldt niderlegen. Zum Zehenten. Wann ein Meister einem jungen, das handt werck zu sehrnen, aufnemben will, soll derselbig glanbwürdige vr kundt vnd Schein seiner geburt vorlegen, oder solches durch ehrlicher piedersleut aussag sambt baarer auflegung eines Reichstalers be¬ weißen, sodaun vff drey Jahr zu lehrnen aufgedinget werden. Aylffteus, So ein lehrjung armuth halber vnd auß ermang lung des lehrgeldts zum handtwerck nicht kommen könnte, der soll
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138 die drey Jahr nicht allein völlig sehrnen, sondern vor das nit habente lehrgeldt auch das vierte Jahr dem Meister rmbsonst zu arbeiten verbunden sein. Zwölfftens. Wann ein herr eines Meisters in seinem hauß zu arbeiten vnd ihme das leder zu schwertzen, zu schmieren vnd zu- zurichten begeren würde, soll der Meister von einer haudt zehen Creutzer, von einem fäll drey Creutzer, vnd, so er das leder in des herrn hauß verarbeitet, vor ein baar Manns oder Weiberstieffl, neben der Cost. acht Creutzer, vor ein baar einfacher schueg vier Creutzer, vor gestepte abjätzschneg zehen Creutzer, vor ein baar ge- doppelte Schueg sechs Creutzer, vor ein baar pantoffel sechs Crentzer, vor ein baar Proseckin oder Reittstiefel dreyssig Creutzer vnd vor ein baar wasserstiefel fünff vnd zwantzigk Creutzer arbeitlohn haben. Im fall aber Zum Dreyzehenten die arbeit in des Meisters hauß ge schieht, soll er vor ein baar Mannßstiefel fünfftzehen Creutzer, vor ein baar weiberstiefel zehen Creutzer, vor ein baar schlechte schueg Sechs Creutzer, vor ein baar doppelte Schueg zwölff Erentzer, vor ein baar absätzschueg fünfftzehen Creutzer, vor ein baar pantoffel Neun Creutzer, vor ein baar Proseckin oder Reittstieffl fünff vnd viertzig Creutzer, vor ein baar grosse wasserstiefel Sechs vnd dreissig Creutzer, von einer haut zuzurichten zwölff Creutzer vnd vor ein fäll vier Creutzer zu gewarten haben. Zum Vierzehenten. Wescher Meister von denn Rothgär bern Naße oder ungetrucken leeder, mit welchen der gemaine Manu sehr bevorteilt wirdt, erkauffen vnd verarbeiten würde, der soll einen gulden zur straff geben, gestalt daun Zum Funffzehenten von einem handtwerck der Schueg¬ macher ein geschworner Meister, wie auch von einem handtwerck der Rothgerber gleichfalls ein geschworner Meister, jedesmass vnd alle viertzehen tage herumb gehen vnd, damit so wol der gemeine Maun mit guttem tüchtigen leeder versehen, als auch die solen nicht ver- kürtzet werden, das leeder beschauen sollen. Von welchen vorher erzehlten vnd allen andern straffgeldern, so bey einem Erbarn handtwerck gefallen, jederzeit der halbe thail dem herrn Obmann vnd die andere helffte einem Erbarn handtwerck zugestelldt vnd verbleiben sollen.
138 die drey Jahr nicht allein völlig sehrnen, sondern vor das nit habente lehrgeldt auch das vierte Jahr dem Meister rmbsonst zu arbeiten verbunden sein. Zwölfftens. Wann ein herr eines Meisters in seinem hauß zu arbeiten vnd ihme das leder zu schwertzen, zu schmieren vnd zu- zurichten begeren würde, soll der Meister von einer haudt zehen Creutzer, von einem fäll drey Creutzer, vnd, so er das leder in des herrn hauß verarbeitet, vor ein baar Manns oder Weiberstieffl, neben der Cost. acht Creutzer, vor ein baar einfacher schueg vier Creutzer, vor gestepte abjätzschneg zehen Creutzer, vor ein baar ge- doppelte Schueg sechs Creutzer, vor ein baar pantoffel sechs Crentzer, vor ein baar Proseckin oder Reittstiefel dreyssig Creutzer vnd vor ein baar wasserstiefel fünff vnd zwantzigk Creutzer arbeitlohn haben. Im fall aber Zum Dreyzehenten die arbeit in des Meisters hauß ge schieht, soll er vor ein baar Mannßstiefel fünfftzehen Creutzer, vor ein baar weiberstiefel zehen Creutzer, vor ein baar schlechte schueg Sechs Creutzer, vor ein baar doppelte Schueg zwölff Erentzer, vor ein baar absätzschueg fünfftzehen Creutzer, vor ein baar pantoffel Neun Creutzer, vor ein baar Proseckin oder Reittstieffl fünff vnd viertzig Creutzer, vor ein baar grosse wasserstiefel Sechs vnd dreissig Creutzer, von einer haut zuzurichten zwölff Creutzer vnd vor ein fäll vier Creutzer zu gewarten haben. Zum Vierzehenten. Wescher Meister von denn Rothgär bern Naße oder ungetrucken leeder, mit welchen der gemaine Manu sehr bevorteilt wirdt, erkauffen vnd verarbeiten würde, der soll einen gulden zur straff geben, gestalt daun Zum Funffzehenten von einem handtwerck der Schueg¬ macher ein geschworner Meister, wie auch von einem handtwerck der Rothgerber gleichfalls ein geschworner Meister, jedesmass vnd alle viertzehen tage herumb gehen vnd, damit so wol der gemeine Maun mit guttem tüchtigen leeder versehen, als auch die solen nicht ver- kürtzet werden, das leeder beschauen sollen. Von welchen vorher erzehlten vnd allen andern straffgeldern, so bey einem Erbarn handtwerck gefallen, jederzeit der halbe thail dem herrn Obmann vnd die andere helffte einem Erbarn handtwerck zugestelldt vnd verbleiben sollen.
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139 Zu vrkundt vnd mehrer becräfftigung dieser vorgeschrieben vnd confirmirten Verordnung vnd Articul haben wir vnserm Stadt schreiber befohlen, sich mit aigner handt zu unterzeichnen. Actum Eger, den fünff vnd zwanzigsten Octobris, am tag S. Crispini, Nach Christi vnsers lieben herrn vnd Seeligmachers geburt im Sechtzchenhundert vnd drey vnd fünfftzigsten Jahr. D�avid). L(udwig). Chemnitzer, —p. t. Stadtschreiber. Articuls-Brieff Eines Erbarn Handtwercks der Schuegmacher alhier, de dato fünff vnd zwantzigsten Octobris, am tag S. Crispini, Anno 1653. Original auf Papier im Fasz. 386. Ordnung der Seiler vom 20. März 1538. Nach cristi vnsers lieben herru geburtt fünffzehenhundert vnd ynn acht vud dreissigisten Jare, am uehsten mitwoch noch dem Sun- tag Reminiscere In der heiligen vasten, hat ein Erber Rate alhie zw Eger auff der maister des hantwergs der Sayler, Iren mitburgern vnd vnderthanen, vleissig ansuchen vnd bieten vmb Ires nucz, erhal¬ dung vnd besserung wegen Nachuolgende artikel zw anderer Sac- zung, Ordnung vnd stucke, mit welchen Sie zuuorn auch bey einem Erbern Rate nach vermůg einer zetteln begabt vnd versehen sein, abermalen uachgesassen vnd gegeben, Sich derselben zu gebrauchen vnd zu halden, Doch auf eins erbern Rats in kürcz ader leng Enn- derung, widerruffen vnd besjer erkentnus hierinnen vorbehalden haben wollen. Sailer hanttwergs gesellenn zedell anno XXXVIII Die gesellen sollen die herberig zimlicher weis bey den Maistern haben; dach sol der Maister vnbezwungen sein. Item, kein Maister soll keinen leerjungen wieder auffnemen, So Im einer entlueff ader bruchig würde, die drey Jar sind denn verschynen. Item, keut geselle sol keinen andern gesellen vor dem hant- werg beclagen, Er sey dann gegenwertig, vilweniger einen Maister, Es sein dann auffs allerwenigist zwen maister dobey, wo Ir uit mer ist. Item, so ein geselle gewandert kumbt vnd nicht arbeit hat, den sollen die gesellen vmb einen swert groschen pier schencken vnd 42
139 Zu vrkundt vnd mehrer becräfftigung dieser vorgeschrieben vnd confirmirten Verordnung vnd Articul haben wir vnserm Stadt schreiber befohlen, sich mit aigner handt zu unterzeichnen. Actum Eger, den fünff vnd zwanzigsten Octobris, am tag S. Crispini, Nach Christi vnsers lieben herrn vnd Seeligmachers geburt im Sechtzchenhundert vnd drey vnd fünfftzigsten Jahr. D�avid). L(udwig). Chemnitzer, —p. t. Stadtschreiber. Articuls-Brieff Eines Erbarn Handtwercks der Schuegmacher alhier, de dato fünff vnd zwantzigsten Octobris, am tag S. Crispini, Anno 1653. Original auf Papier im Fasz. 386. Ordnung der Seiler vom 20. März 1538. Nach cristi vnsers lieben herru geburtt fünffzehenhundert vnd ynn acht vud dreissigisten Jare, am uehsten mitwoch noch dem Sun- tag Reminiscere In der heiligen vasten, hat ein Erber Rate alhie zw Eger auff der maister des hantwergs der Sayler, Iren mitburgern vnd vnderthanen, vleissig ansuchen vnd bieten vmb Ires nucz, erhal¬ dung vnd besserung wegen Nachuolgende artikel zw anderer Sac- zung, Ordnung vnd stucke, mit welchen Sie zuuorn auch bey einem Erbern Rate nach vermůg einer zetteln begabt vnd versehen sein, abermalen uachgesassen vnd gegeben, Sich derselben zu gebrauchen vnd zu halden, Doch auf eins erbern Rats in kürcz ader leng Enn- derung, widerruffen vnd besjer erkentnus hierinnen vorbehalden haben wollen. Sailer hanttwergs gesellenn zedell anno XXXVIII Die gesellen sollen die herberig zimlicher weis bey den Maistern haben; dach sol der Maister vnbezwungen sein. Item, kein Maister soll keinen leerjungen wieder auffnemen, So Im einer entlueff ader bruchig würde, die drey Jar sind denn verschynen. Item, keut geselle sol keinen andern gesellen vor dem hant- werg beclagen, Er sey dann gegenwertig, vilweniger einen Maister, Es sein dann auffs allerwenigist zwen maister dobey, wo Ir uit mer ist. Item, so ein geselle gewandert kumbt vnd nicht arbeit hat, den sollen die gesellen vmb einen swert groschen pier schencken vnd 42
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140 nicht mehr. So aber einer arbeit hat, so soslen In die gesellen, wenn er vierzehen tag gearbeit vnd nicht eher, uach alter hantwergs ge wonhait schenken. Es sollen auch die gesellen keinen außschencken, Er hab dann ein vierteil Jar in derselben Stat aneynander in arbeit gestanden, vnd widerumb keinen einschencken, Er hab dunn ein vier- teil Jar gewandert. Item, es sol kein Maister verpflicht sein, das hauß offen zu lassen nach achtten vhr, vilweniger den gesellen einen Jungen zu- schicken in ein pier haws auch sol fein geselle einen frembden hinein füren on bewust des Maisters. Item, weni ein Junger seine leerjare vnd zeit hat außge- lernt, sol er uit bezwungen sein, den Namen in cinen halben Jar zuüerschencken, vilweniger, wo ein frembder Leerjunger gewandert kumbt. Item, kein geselle sol sich vmb das wochen Lon bekumern, wie der Maister mit Im vbereyns kumbt, auch vilweniger mit einem Leerjungen. Item, so ein gancze wochen ist So sol ein geselle ein halbs tagwerck machen am montag, macht er aber ein gancz tagwerck, so gibt man Im einen swert groschen. Item, die gesellen sollen uit alle zu einem Maister eynwan dern, Sonder sie sollen sich teilen, wo Ir mehr denn einer kumbi. Item, es sollen sich die gesellen nicht rauffen noch Slahen in eines Maisters haws, visweniger in einem pier haws von wegen hantwergs gewonhait. Sie sollen sich beclagen auff den nehsten Suntag ader feyertag vor Maistern vnd gesellen, vnd wehr da streff lich ist, der sol gestraft werden. Item, wenn ein Maister alher kumbt, sich miderthun vnnd heußlichen seczen wil, derselb sol zuuor sein vund seiner haußfrawen geburt brieff vor einem hantwerg aufflegen. wo dann dieselben für genugsam geacht vnd erkent, der Maister darauff zu dem hantwergk zugelassen wirt, er mag alßdann wie ander maister arbeiten vund nach hantwergs herkommen sich verhalden. Original anf Papier im Fasz. 388. Handschrift des Stadtschreibers Seb. Schönstetter 1504—1542. 43 Ordnung der Geiler vom 17. März 1591. Verzeichnus der Hrtickl eines Crſamen Bandwercks der Sailer. Vor das Erste. So einer Meister werden will, soller sein vnd seines weibs geburtshalber genugsamen schein vnd briffliche vrkhundt für-
140 nicht mehr. So aber einer arbeit hat, so soslen In die gesellen, wenn er vierzehen tag gearbeit vnd nicht eher, uach alter hantwergs ge wonhait schenken. Es sollen auch die gesellen keinen außschencken, Er hab dann ein vierteil Jar in derselben Stat aneynander in arbeit gestanden, vnd widerumb keinen einschencken, Er hab dunn ein vier- teil Jar gewandert. Item, es sol kein Maister verpflicht sein, das hauß offen zu lassen nach achtten vhr, vilweniger den gesellen einen Jungen zu- schicken in ein pier haws auch sol fein geselle einen frembden hinein füren on bewust des Maisters. Item, weni ein Junger seine leerjare vnd zeit hat außge- lernt, sol er uit bezwungen sein, den Namen in cinen halben Jar zuüerschencken, vilweniger, wo ein frembder Leerjunger gewandert kumbt. Item, kein geselle sol sich vmb das wochen Lon bekumern, wie der Maister mit Im vbereyns kumbt, auch vilweniger mit einem Leerjungen. Item, so ein gancze wochen ist So sol ein geselle ein halbs tagwerck machen am montag, macht er aber ein gancz tagwerck, so gibt man Im einen swert groschen. Item, die gesellen sollen uit alle zu einem Maister eynwan dern, Sonder sie sollen sich teilen, wo Ir mehr denn einer kumbi. Item, es sollen sich die gesellen nicht rauffen noch Slahen in eines Maisters haws, visweniger in einem pier haws von wegen hantwergs gewonhait. Sie sollen sich beclagen auff den nehsten Suntag ader feyertag vor Maistern vnd gesellen, vnd wehr da streff lich ist, der sol gestraft werden. Item, wenn ein Maister alher kumbt, sich miderthun vnnd heußlichen seczen wil, derselb sol zuuor sein vund seiner haußfrawen geburt brieff vor einem hantwerg aufflegen. wo dann dieselben für genugsam geacht vnd erkent, der Maister darauff zu dem hantwergk zugelassen wirt, er mag alßdann wie ander maister arbeiten vund nach hantwergs herkommen sich verhalden. Original anf Papier im Fasz. 388. Handschrift des Stadtschreibers Seb. Schönstetter 1504—1542. 43 Ordnung der Geiler vom 17. März 1591. Verzeichnus der Hrtickl eines Crſamen Bandwercks der Sailer. Vor das Erste. So einer Meister werden will, soller sein vnd seines weibs geburtshalber genugsamen schein vnd briffliche vrkhundt für-
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141 legen; do die krefftig erkhendt, soll er er ein E. handwerck in dero laden für das meistermahl 16 fl. vnd den herrn Obleuten 4 fl. alß palden aufzulegen jchuldig sein. Zum anderu. Do ein Meisters Sohn oder einer, der sich zu einer Witib oder meisters tochter verheurathet, Meister werden will, soll er ein E. handwerck in dero laden 8 gulden vnd den herren Obleuten 2 fl. zu ersegen schuldig sein. Zum dritten. Do ein Meister ein lehr Jungen das hand werck zu lernen aufnemen will, soll der seherjung Erstlich seiner Ehelichen geburt halber zeugknuß oder briffliche vrkhund fürstellen vnd vflegen; do hiran kein mangel befunden, soll der Jung vf drey Jar lang vf gedingt, vor ein E. handwerck angenomen vnd vmb zehen gulden verburgt werden vnd in sein Lehr jaren vleißig vnd getreu jein. Zum vierten. Do ein Leherjung seine furgedingte drey leher- jar außgestanden hat, soll er einem E. handwerck vor den Leher- Braden in dero laden vier daller vnd den herrn Obleuten einen halben daller vfzulegen schuldig sein. Würde aber ein lehr Junge jein vfgedingte drey jar nicht außlernen vnd one genugsame erheb- liche vrsachen außtreten vnd entlausfen, soslen seine Burgen die ver burgten 10 fl. neben eines handwercks vnd der herrn Obleut gest zu ersegen schuldig vnd der Meister, biß solche 3 Jar sich geendet, keinen sehrjungen anzunemen befugt sein. Do aber eines meisters Sohn vor ein E. handwerck seiner lehr jar ledig getzelt wird, der soll ein E. handwerck ein verehrung nach seinen guten willen geben. Zum Funften. Do ein meister gesellen haben will, solle er nicht mehr, dan zwen gesellen halten vnd fördern, damit andere mei¬ ster mit gesellen auch befördert werden. ob aber andere meister keines gesellen noturfftig weren vnd befürdern wolten, mag er souil gesellen annemen, als er fördern kan. Zum Sechsten. Es soll auch ein Meister dem andern aus seinem hanff oder werck, weder in seiner noch in eines andern Meisters werckstadt, der In die fördernuß gibt, oder aber von eines Baurn hauff, weder frembt, Bauers noch andere arbeit zu machen oder arbeiten zu helffen nicht befugt sein, bey straff von 20 weiß groschen vnd den herrn Oblenten 10 gr. Jedoch, do ein meister kranck were vnd nötige arbeit hete vnd keinen gesellen bekomen könde, solt mit vorwisjen des geschwornen meisters und cines Ersamen handwercks
141 legen; do die krefftig erkhendt, soll er er ein E. handwerck in dero laden für das meistermahl 16 fl. vnd den herrn Obleuten 4 fl. alß palden aufzulegen jchuldig sein. Zum anderu. Do ein Meisters Sohn oder einer, der sich zu einer Witib oder meisters tochter verheurathet, Meister werden will, soll er ein E. handwerck in dero laden 8 gulden vnd den herren Obleuten 2 fl. zu ersegen schuldig sein. Zum dritten. Do ein Meister ein lehr Jungen das hand werck zu lernen aufnemen will, soll der seherjung Erstlich seiner Ehelichen geburt halber zeugknuß oder briffliche vrkhund fürstellen vnd vflegen; do hiran kein mangel befunden, soll der Jung vf drey Jar lang vf gedingt, vor ein E. handwerck angenomen vnd vmb zehen gulden verburgt werden vnd in sein Lehr jaren vleißig vnd getreu jein. Zum vierten. Do ein Leherjung seine furgedingte drey leher- jar außgestanden hat, soll er einem E. handwerck vor den Leher- Braden in dero laden vier daller vnd den herrn Obleuten einen halben daller vfzulegen schuldig sein. Würde aber ein lehr Junge jein vfgedingte drey jar nicht außlernen vnd one genugsame erheb- liche vrsachen außtreten vnd entlausfen, soslen seine Burgen die ver burgten 10 fl. neben eines handwercks vnd der herrn Obleut gest zu ersegen schuldig vnd der Meister, biß solche 3 Jar sich geendet, keinen sehrjungen anzunemen befugt sein. Do aber eines meisters Sohn vor ein E. handwerck seiner lehr jar ledig getzelt wird, der soll ein E. handwerck ein verehrung nach seinen guten willen geben. Zum Funften. Do ein meister gesellen haben will, solle er nicht mehr, dan zwen gesellen halten vnd fördern, damit andere mei¬ ster mit gesellen auch befördert werden. ob aber andere meister keines gesellen noturfftig weren vnd befürdern wolten, mag er souil gesellen annemen, als er fördern kan. Zum Sechsten. Es soll auch ein Meister dem andern aus seinem hanff oder werck, weder in seiner noch in eines andern Meisters werckstadt, der In die fördernuß gibt, oder aber von eines Baurn hauff, weder frembt, Bauers noch andere arbeit zu machen oder arbeiten zu helffen nicht befugt sein, bey straff von 20 weiß groschen vnd den herrn Oblenten 10 gr. Jedoch, do ein meister kranck were vnd nötige arbeit hete vnd keinen gesellen bekomen könde, solt mit vorwisjen des geschwornen meisters und cines Ersamen handwercks
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142 auß guten willen vnd keiner gerechtigkeit dem anderu ein gautzer oder halber tag feier abent zu machen vergünt werden. Zum Siebenten. Es soll auch fein meister dem andern keine kauffs oder werckleuth entfrembten bey straff: ein halben gulden vnd den herrn Obleuten ein orth. Zum Achten. Item, es soll auch weder meister, gesellen noch gesinde keinen furman, Paursman oder Jemands anders keinerser arbeit oder schmir nachtragen, es sey dann solches zunor bey Ime erfordert, begert, bestelt vnd angedingt worden, bey straff: ein E. handtwerck 28 krtzer. vnd den herrn obleuthen 14 frz. zu ersegen. Zum Neundten. Item es joll auch ein Meister kein flachß- werck, weder in streng noch in stricken, zuuerarbeiten macht haben, Es were deun sach, daß solches zu Ime vmbs sohn zu machen ge- than wurde, bey straff: einem handwerck in dero laden zwen daller vnd den herrn obleuten ein halben daller. Zum Zehenden. Am Jarmarkten oder Kirchmeßen sollen die Meister vmb die vorstandte lößen oder Loß legen, wie vor alters gescheen. So aber frembte Meister hero komen, die taugsich währn vnd arbeit zu marckt bringen, soslen sie mit Iren standt hinten anstehen. Zum Ailfften. Item, es sall auch durch die meister in der wochen oder an wercketagen kein zusamentgebot one sondere hoch erforderte notursft vorgenomen, sondern biß vf negst folgenden feier- tag eingestellt werden. Do nun ein frembter ein Ersamb handwerck zusammen fordern laßen will, soll zuuor ein orth vflegen, würde es aber ein einheimbischer meister fordern laßen, soll er 7 fr. vfzulegen schuldig sein. Zum Zwelfften. Es soll auch keiner, der nicht des hand- werck ist, fug, recht oder macht haben, ainigerley arbeit feil zu tragen, bey versust der arbeit, doch disfalls eines Erb. Raths vnd der ob- leut straff hindan gesetzt. Zum Dreizehenden. Nachdem vor dieser zeit bey eines Erb. handwercks zusamenkitnfst durch etliche vnruhige Meister vill mutwisliger, freuenlicher vnd vngebürlicher widerwill in reden vnd andern sich begeben vnd zugetragen hat, so soll zur erhaltung fried- licher ordnung derjeuige, der hinfurder bey eines Erb. handwercks zusamenkuufft, ehe wann die frag an Ime gelangt, sich mit vnge- gürlichen einreden vnd andern vnzimlichen worten hören lajsen wirdt,
142 auß guten willen vnd keiner gerechtigkeit dem anderu ein gautzer oder halber tag feier abent zu machen vergünt werden. Zum Siebenten. Es soll auch fein meister dem andern keine kauffs oder werckleuth entfrembten bey straff: ein halben gulden vnd den herrn Obleuten ein orth. Zum Achten. Item, es soll auch weder meister, gesellen noch gesinde keinen furman, Paursman oder Jemands anders keinerser arbeit oder schmir nachtragen, es sey dann solches zunor bey Ime erfordert, begert, bestelt vnd angedingt worden, bey straff: ein E. handtwerck 28 krtzer. vnd den herrn obleuthen 14 frz. zu ersegen. Zum Neundten. Item es joll auch ein Meister kein flachß- werck, weder in streng noch in stricken, zuuerarbeiten macht haben, Es were deun sach, daß solches zu Ime vmbs sohn zu machen ge- than wurde, bey straff: einem handwerck in dero laden zwen daller vnd den herrn obleuten ein halben daller. Zum Zehenden. Am Jarmarkten oder Kirchmeßen sollen die Meister vmb die vorstandte lößen oder Loß legen, wie vor alters gescheen. So aber frembte Meister hero komen, die taugsich währn vnd arbeit zu marckt bringen, soslen sie mit Iren standt hinten anstehen. Zum Ailfften. Item, es sall auch durch die meister in der wochen oder an wercketagen kein zusamentgebot one sondere hoch erforderte notursft vorgenomen, sondern biß vf negst folgenden feier- tag eingestellt werden. Do nun ein frembter ein Ersamb handwerck zusammen fordern laßen will, soll zuuor ein orth vflegen, würde es aber ein einheimbischer meister fordern laßen, soll er 7 fr. vfzulegen schuldig sein. Zum Zwelfften. Es soll auch keiner, der nicht des hand- werck ist, fug, recht oder macht haben, ainigerley arbeit feil zu tragen, bey versust der arbeit, doch disfalls eines Erb. Raths vnd der ob- leut straff hindan gesetzt. Zum Dreizehenden. Nachdem vor dieser zeit bey eines Erb. handwercks zusamenkitnfst durch etliche vnruhige Meister vill mutwisliger, freuenlicher vnd vngebürlicher widerwill in reden vnd andern sich begeben vnd zugetragen hat, so soll zur erhaltung fried- licher ordnung derjeuige, der hinfurder bey eines Erb. handwercks zusamenkuufft, ehe wann die frag an Ime gelangt, sich mit vnge- gürlichen einreden vnd andern vnzimlichen worten hören lajsen wirdt,
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143 dem handwerck einen halben gulden vnd den herru obleuten ein orth vfzulegen schuldig sein. Do aber einer gar das faustrecht gebrauchen solt, soll er in die saden ein halben daller vnd den herrn Obleutten ein ortsdaller zu erlegen schuldig sein, doch hierin eines Erb. Raths straff damit nichts begeben. Zum Viertzehenden vnd Letzlichen. Do eiuer oder mehr vf sein versprechen straffwirdig erfunden vnd gestrafft würde, sich bedincken lest, es were im vnpillich gescheen, der mög vf sein vn- costen vor den herrn Oblenten sich beschweren, ob er gnad vnd nach¬ laß der straff erlangen möchte. Do aber einer vnpillich die herrn Obleut bemühen möcht vnd übersagt vnd überwunden wirdt, der soll in gedoppelter straff seiu. Original auf Papier im Fasz. 388. Ordnung der Ciſchler vom 23. Mai 1577. Articulsbrieff Eines Erbarn Handtwercks der Tischler alhier in Eger. Wir Burgermeister vund Rath der Stadt Eger Vrkundten hiemit, Das ein Ersam Handtwergk der Schreiner oder Tieschler, vunsere Burger, ganntz Gehorsamlich vor vns Erschinnen vund angetzeigt, Wie vor der zeitt wir Jhnnen vff Ihr vleissig vund vnnderthenig bittenn Einnen articuls brieff darauff uun viel lannge Jar bieshero sie Ordennug vnd handtwergks gewonnheitt gehaltten, concedirt vnnd gegebenn, Vnnd weilen aber sie sich vonn thag zu thag Jun Jhrem hanndtwergk sterckhenn vnnd mehrn thedenn, damit auch Jhnn der Anzall die Kunnst Ihres hanndtwergfs zusehenn auch, ehe wann einer zu eim Meister vonn Ihnen hinfüro angenommen, durch dessen Meister Stuckh anfangs erscheinne, Ob derselbe zue solchenn Tüchttig oder nit, auch vor ver- ferttigtenn rechtferttigen Meister Stuckh kheiner zue khein Meister kunfftig zugelaßen werden möchtt, derwegen vns, Ihre Oberkeitt, angedeuttenn Ihren artticussbrieff zu vernewern vund an etzlichenn ortten zu erweittern, auch sie darbey zu schützenn vnnd zu erhaltten gebetten. Weisen dann dies Ihr suchenn wir vor billich erwogen auch dohrein gerecht befunden, das es bey des gemeiner Stadt vund burgerschafft zue gutten vund einem ganntzen hanndtwergk zue Rhum vnd auffnemen gedeyenn kan vnnd mag, auch eine jede Ober- keitt die Ihren zie dern auffnehmen vnd wollfartt zu befordern 44
143 dem handwerck einen halben gulden vnd den herru obleuten ein orth vfzulegen schuldig sein. Do aber einer gar das faustrecht gebrauchen solt, soll er in die saden ein halben daller vnd den herrn Obleutten ein ortsdaller zu erlegen schuldig sein, doch hierin eines Erb. Raths straff damit nichts begeben. Zum Viertzehenden vnd Letzlichen. Do eiuer oder mehr vf sein versprechen straffwirdig erfunden vnd gestrafft würde, sich bedincken lest, es were im vnpillich gescheen, der mög vf sein vn- costen vor den herrn Oblenten sich beschweren, ob er gnad vnd nach¬ laß der straff erlangen möchte. Do aber einer vnpillich die herrn Obleut bemühen möcht vnd übersagt vnd überwunden wirdt, der soll in gedoppelter straff seiu. Original auf Papier im Fasz. 388. Ordnung der Ciſchler vom 23. Mai 1577. Articulsbrieff Eines Erbarn Handtwercks der Tischler alhier in Eger. Wir Burgermeister vund Rath der Stadt Eger Vrkundten hiemit, Das ein Ersam Handtwergk der Schreiner oder Tieschler, vunsere Burger, ganntz Gehorsamlich vor vns Erschinnen vund angetzeigt, Wie vor der zeitt wir Jhnnen vff Ihr vleissig vund vnnderthenig bittenn Einnen articuls brieff darauff uun viel lannge Jar bieshero sie Ordennug vnd handtwergks gewonnheitt gehaltten, concedirt vnnd gegebenn, Vnnd weilen aber sie sich vonn thag zu thag Jun Jhrem hanndtwergk sterckhenn vnnd mehrn thedenn, damit auch Jhnn der Anzall die Kunnst Ihres hanndtwergfs zusehenn auch, ehe wann einer zu eim Meister vonn Ihnen hinfüro angenommen, durch dessen Meister Stuckh anfangs erscheinne, Ob derselbe zue solchenn Tüchttig oder nit, auch vor ver- ferttigtenn rechtferttigen Meister Stuckh kheiner zue khein Meister kunfftig zugelaßen werden möchtt, derwegen vns, Ihre Oberkeitt, angedeuttenn Ihren artticussbrieff zu vernewern vund an etzlichenn ortten zu erweittern, auch sie darbey zu schützenn vnnd zu erhaltten gebetten. Weisen dann dies Ihr suchenn wir vor billich erwogen auch dohrein gerecht befunden, das es bey des gemeiner Stadt vund burgerschafft zue gutten vund einem ganntzen hanndtwergk zue Rhum vnd auffnemen gedeyenn kan vnnd mag, auch eine jede Ober- keitt die Ihren zie dern auffnehmen vnd wollfartt zu befordern 44
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144 schuldig, habenn wir Jhrn begern hirmit Stadt thnenn solln. Wollen derhalben angedeutt ein Ersames handwergf erwenndte articulsbrieff vonn worten zue wortten volgender gestaltt hiemit ernenern vund erweittern, Ihnen auch solche von Oberkeitt wegen bestettigen vnnd consirmiren, auch darneben allen Jhren hanndtwergks genossen alhier gebottenn habenn, das hinfüro zue ewigen zeitten, Indem wir vnus anderweitt vorennderung vnnd vorbeßerung allein vorbehaltten, alle Meister vnnd gesellenn, so sich alhier uiederzusaßenn vnnd anzu richttenn, oder aber Gesellenweiß zu arbeiten bedacht, nach dießer volgennden Ordnung handtwergts gewonheit zu halttenn vnnd sich zu richtten vnnd solcher in allenn Puncten nachzukommen, bey vor- meidung Erunster Straff sollen schuldig sein. Vund Erstlichen. Su ein Hanndtwergt von wegen vnnseri herrn, Eines Erb. Raths, halben gefordert wirdt, Sollenn sie auff ein gewieße Stundt zusammenkommen: bey der Straff ein orth. So aber ein hanndtwergk annder sachen halbenn gefordert wirdt vnd einer die Stundt versaumbt, soll er ein Schwerdt groschenn aufflegenn. So er aber gar außbleibtt ohn erlaubtnus, so soll er funff groschen zum wandel gebenn. Item, wann ein haundtwergk, Maister vnnd Maisterin, bey- sammen Ist, Soll sich niemandt vngebuerlich halttenn noch gezennckh mit worttenn oder werckhenn aurichttenn, auch kheines das andere Lügenn straffenn, auch kheinnen degenn noch anndere Mördtliche wehr bey Ihnen haben, bey Straff: ein ortt. Item, es Soll auch ein Meyster Einnen herru oder Burger Inn seinem hausse macht habenn zue arbeitten vmb ein zimlichen Lohun, nach gelegenheitt der zeitt vnd darnach die Erbeit kunstsich ist. Ferner, so einer hie Meyster werden will, Soll er zuuor das Burgerrecht habenn. So er aber vorlobet oder vorheiratt ist, soll Ihm gesellenweis weitter zu arbeitten nit gestadt werdenn. Er soll auch Bey einen Redtlichen Meyster Vier oder auff das wenigste Drey Jarr gelernet habenn vnnd soll auch zwey Jarr gewandert habenn. Hatt er aber gestörett, soll er darumb gestrafft werdenn. Er soll sich auch Entthaldten alles einkauffenus, was zum hanndtwergh gehöret, noch vielweniger (werk) zeug oder anders zu machen erlaubt sein, ohn allein das, was er zue den Meister Stückhenn uottürfftig. auch soll er habenn sein Ehelichenn vnnd Ehrlichenn ge burttsbrieff vund seinen redtlichen Lehrbrieff. Wann er nun in diesenn Stückhenn fortkombt vnnd einen Ernuhesteun, Erbarn vnd woll-
144 schuldig, habenn wir Jhrn begern hirmit Stadt thnenn solln. Wollen derhalben angedeutt ein Ersames handwergf erwenndte articulsbrieff vonn worten zue wortten volgender gestaltt hiemit ernenern vund erweittern, Ihnen auch solche von Oberkeitt wegen bestettigen vnnd consirmiren, auch darneben allen Jhren hanndtwergks genossen alhier gebottenn habenn, das hinfüro zue ewigen zeitten, Indem wir vnus anderweitt vorennderung vnnd vorbeßerung allein vorbehaltten, alle Meister vnnd gesellenn, so sich alhier uiederzusaßenn vnnd anzu richttenn, oder aber Gesellenweiß zu arbeiten bedacht, nach dießer volgennden Ordnung handtwergts gewonheit zu halttenn vnnd sich zu richtten vnnd solcher in allenn Puncten nachzukommen, bey vor- meidung Erunster Straff sollen schuldig sein. Vund Erstlichen. Su ein Hanndtwergt von wegen vnnseri herrn, Eines Erb. Raths, halben gefordert wirdt, Sollenn sie auff ein gewieße Stundt zusammenkommen: bey der Straff ein orth. So aber ein hanndtwergk annder sachen halbenn gefordert wirdt vnd einer die Stundt versaumbt, soll er ein Schwerdt groschenn aufflegenn. So er aber gar außbleibtt ohn erlaubtnus, so soll er funff groschen zum wandel gebenn. Item, wann ein haundtwergk, Maister vnnd Maisterin, bey- sammen Ist, Soll sich niemandt vngebuerlich halttenn noch gezennckh mit worttenn oder werckhenn aurichttenn, auch kheines das andere Lügenn straffenn, auch kheinnen degenn noch anndere Mördtliche wehr bey Ihnen haben, bey Straff: ein ortt. Item, es Soll auch ein Meyster Einnen herru oder Burger Inn seinem hausse macht habenn zue arbeitten vmb ein zimlichen Lohun, nach gelegenheitt der zeitt vnd darnach die Erbeit kunstsich ist. Ferner, so einer hie Meyster werden will, Soll er zuuor das Burgerrecht habenn. So er aber vorlobet oder vorheiratt ist, soll Ihm gesellenweis weitter zu arbeitten nit gestadt werdenn. Er soll auch Bey einen Redtlichen Meyster Vier oder auff das wenigste Drey Jarr gelernet habenn vnnd soll auch zwey Jarr gewandert habenn. Hatt er aber gestörett, soll er darumb gestrafft werdenn. Er soll sich auch Entthaldten alles einkauffenus, was zum hanndtwergh gehöret, noch vielweniger (werk) zeug oder anders zu machen erlaubt sein, ohn allein das, was er zue den Meister Stückhenn uottürfftig. auch soll er habenn sein Ehelichenn vnnd Ehrlichenn ge burttsbrieff vund seinen redtlichen Lehrbrieff. Wann er nun in diesenn Stückhenn fortkombt vnnd einen Ernuhesteun, Erbarn vnd woll-
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145 weyßenn herrn Obman vnnd ein Ersam handtwergk anspricht vnnd bitt umb das Meisterrecht, Soll er zue den Meister Stückhenn zu- gelaßen werdenn, welche er also soll hinausmachenn. Erstlichenn ein Thrueun, die da soll Sechs werckhschüg lanng sein, außerhalb der vorcleidung. Auß dießenn Sechs werckhschüenn soll die Thruen Inn zwelff theil getheilt werdenn, Inn die lenng hernach vier theil auß den zwelffen, Inn die Thieffenn fünff theil Inn die weitenn der Thruenn vund drey theil Inn die Tieff des fußes. Innwendig soll die thruenn habenn fünffzehn theil, vonn demselben sollen genommen werdenn: zwene Theil zue der beyladenn zue der weitenn vund auch zwene theil zue der Tieffen; das vbrig soll Inu vier vnnd viertzigk theil getheilt werdenn. Zum ledtleingeschier sollen fünff theil die lenng zum ledtlein sein, zwieschen die ledtlein zwenne theil, zue der Tieffenn der ledlein auch zwenne theil vnnd zue der weitten der Ledtlein drey theil genommen werdenn. Auch soll das ledtleinge- schier mit einen geschuittenen vnd geschobenen frieß sein; für die ledt¬ lein sollenn auch die ledtlein wiederumb gerechtt obenn In das futter sein, wann sie vnden herauß gezogen werdenn. Die Kleidung soll ge- macht werdenn nach eins jeden wolgefallen, Enndtweder nach dem funnfi seillen oder nach dem Maß Stab. Zum Anndern: Ain Aichenn abgefelste feunsterramb nach seiner artt vnnd theillung des Maßstabs, also die soll viertthalb werckschüg weitt sein, auß dieser weitten soll die höch theistt werdenn, das sie Sechs thürlein Inn sich hab, soll ein Schennckhel annderthalben zoll breitt, deßgleichenn auch dieckh sein, Sowoll auch das thürlein; vnnd das die thürlein alle sambt Inn die fierung kommen müeßen auch auf die faß(ung) ge¬ schlossen werden vund die Thuerlein sambt dem futter Innwendig vnd außwendig Ebenn sein, Sollenn die Thürlein anch gerecht vnd fleißig gearbeitt sein. Inn welches feldt mann dieselbigen thuenn will, sollen die thürlein vnd das futter auch fleißig verbortt sein, das Ansanckhan(?), ein Richtscheidt schrech nach der Linien hienüber haltten, daß die Negel Inwenndig vnnd außwenndig der Linien nach übereintreffen. Wann nun diese Rähm also gar ausgemachtt ist, So soll das futter sambt den Thürlein außen drey zoll breitt sein vnnd über das Creuz soll es vier zoll breitt sein. Diese zwey Maister Stuckh soll er also Innerhalb eines vierttl Jarrs ferttig machen vnnd darzwischen oder darunder Niemandt khein ahrbeitt, weder groß noch clein, verrichtten oder machenn, bevor er angenommen wirdt vnnd allsdann dem herrn Obmann neben einem hanndtwergkh die- 10
145 weyßenn herrn Obman vnnd ein Ersam handtwergk anspricht vnnd bitt umb das Meisterrecht, Soll er zue den Meister Stückhenn zu- gelaßen werdenn, welche er also soll hinausmachenn. Erstlichenn ein Thrueun, die da soll Sechs werckhschüg lanng sein, außerhalb der vorcleidung. Auß dießenn Sechs werckhschüenn soll die Thruen Inn zwelff theil getheilt werdenn, Inn die lenng hernach vier theil auß den zwelffen, Inn die Thieffenn fünff theil Inn die weitenn der Thruenn vund drey theil Inn die Tieff des fußes. Innwendig soll die thruenn habenn fünffzehn theil, vonn demselben sollen genommen werdenn: zwene Theil zue der beyladenn zue der weitenn vund auch zwene theil zue der Tieffen; das vbrig soll Inu vier vnnd viertzigk theil getheilt werdenn. Zum ledtleingeschier sollen fünff theil die lenng zum ledtlein sein, zwieschen die ledtlein zwenne theil, zue der Tieffenn der ledlein auch zwenne theil vnnd zue der weitten der Ledtlein drey theil genommen werdenn. Auch soll das ledtleinge- schier mit einen geschuittenen vnd geschobenen frieß sein; für die ledt¬ lein sollenn auch die ledtlein wiederumb gerechtt obenn In das futter sein, wann sie vnden herauß gezogen werdenn. Die Kleidung soll ge- macht werdenn nach eins jeden wolgefallen, Enndtweder nach dem funnfi seillen oder nach dem Maß Stab. Zum Anndern: Ain Aichenn abgefelste feunsterramb nach seiner artt vnnd theillung des Maßstabs, also die soll viertthalb werckschüg weitt sein, auß dieser weitten soll die höch theistt werdenn, das sie Sechs thürlein Inn sich hab, soll ein Schennckhel annderthalben zoll breitt, deßgleichenn auch dieckh sein, Sowoll auch das thürlein; vnnd das die thürlein alle sambt Inn die fierung kommen müeßen auch auf die faß(ung) ge¬ schlossen werden vund die Thuerlein sambt dem futter Innwendig vnd außwendig Ebenn sein, Sollenn die Thürlein anch gerecht vnd fleißig gearbeitt sein. Inn welches feldt mann dieselbigen thuenn will, sollen die thürlein vnd das futter auch fleißig verbortt sein, das Ansanckhan(?), ein Richtscheidt schrech nach der Linien hienüber haltten, daß die Negel Inwenndig vnnd außwenndig der Linien nach übereintreffen. Wann nun diese Rähm also gar ausgemachtt ist, So soll das futter sambt den Thürlein außen drey zoll breitt sein vnnd über das Creuz soll es vier zoll breitt sein. Diese zwey Maister Stuckh soll er also Innerhalb eines vierttl Jarrs ferttig machen vnnd darzwischen oder darunder Niemandt khein ahrbeitt, weder groß noch clein, verrichtten oder machenn, bevor er angenommen wirdt vnnd allsdann dem herrn Obmann neben einem hanndtwergkh die- 10
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146 selben besichtigen lassen. würde er mun uach Junhaltt vorgesetzter maß vund theilung nach erkhenndtnus eines Erb. herrn Obmanns vnnd eius hanndtwergks nicht bestehenn, soll er noch ein vierttl Jarrs Innhaltten vnnd nach verlauffung desselben wieder zum Meister Stuckhenn anhebenn. Wann er nun mit soschenn Meister Stuckhenn vorgesatztter Mainung bestehet, Soll er ein haundtwergk ein Thaller zu besichtigen gebenn, wescher soll dem herrn Obmann for die müh¬ waltung gebühren. Wann er nun berürtter maßen also mit den Meister Stuckhenn angenommen wirdt, soll er nach vnnderricht eins handtwergks dem herrn Obmann sein gebüer schickhen vnnd einem haudtwergk. Meyster vnnd Meysterin, ein zimliche Maltzeit vonn etlich gerichttenn vund zu soscher mehr uit, dann Sechs vierttel wein, Sonnsten aber bier genugsam, Speißenn vnnd geben, dann zwene Thaller einem handtwergk auflegenn zum Meysterrechtt. Wann nun dießes also allenthalbenn, wie nacheinander erzellt, vorricht ist, So soll Ihm das Meisterrecht wie ein Anudern Ehrlichen Meister mitgetheiltt werdenn. Doch soll Ihm dießmall das Junge Manster ambtt übergeben werdenn. Das soll er so lanng habenn vnnd selbst Personnlich vmbsagenn, bies so laung Ihin ein ander ablöst. So Inn aber Gott erfordert aus dießem Jammerthall, Ehe er solchs übergibtt, soll der Negste Junngste Meyster wieder Junnger Meyster sein. Wofern aber nun auch einnes vorigen hieischenn Meysters Sohun alhie begertt Meyster zu werdenn, oder aber ein Gesell, der cines Meisters alhie wittib oder Tochter zur Ehe nimbt, der soll des einen Maysterstuckhs, der fennsterramb, vnnd eines Thallers inns hadtwergt zu legen befreyet sein. Item, so ein Meyster Einnen Lehr Jungen auffnemen will, soll ers dem Eltisten Geschwornen Mayster anzeigenn, den thag, da der Junng anstehet, vnnd Ihn versuchen viertzehen thag vnnd uit lennger haltten, bey der straff: ein guldenn. So er den Junngen weitter lernen will, Soll er habenn sein geburttsbrieff: außerhalb Stadt vnnd lanndts, schriefftlich, Inn Stadt vnnd landt, münndlich mit biederleutten. Vnnd so er nun drey Jarr lernen will, soll er dem Lehrmeister gebenn: acht guldenn, zwey Pedt Tücher vnnd ein Kieß. Will er aber vier Jarr lerneun, Soll er gebemn: vier guldenn, die Tücher vnnd Küße vnnd ein halbenn guldenn Ihns handtwergk. Vund so der Junng angenommen wirdt, So soll der Meyster vnnd Junng Jeder ein Klößling Pier zum Leukoff gebenn. So aber der Junng Enndtlieff, soll er des hanndtivergts beraubt jein, vund der
146 selben besichtigen lassen. würde er mun uach Junhaltt vorgesetzter maß vund theilung nach erkhenndtnus eines Erb. herrn Obmanns vnnd eius hanndtwergks nicht bestehenn, soll er noch ein vierttl Jarrs Innhaltten vnnd nach verlauffung desselben wieder zum Meister Stuckhenn anhebenn. Wann er nun mit soschenn Meister Stuckhenn vorgesatztter Mainung bestehet, Soll er ein haundtwergk ein Thaller zu besichtigen gebenn, wescher soll dem herrn Obmann for die müh¬ waltung gebühren. Wann er nun berürtter maßen also mit den Meister Stuckhenn angenommen wirdt, soll er nach vnnderricht eins handtwergks dem herrn Obmann sein gebüer schickhen vnnd einem haudtwergk. Meyster vnnd Meysterin, ein zimliche Maltzeit vonn etlich gerichttenn vund zu soscher mehr uit, dann Sechs vierttel wein, Sonnsten aber bier genugsam, Speißenn vnnd geben, dann zwene Thaller einem handtwergk auflegenn zum Meysterrechtt. Wann nun dießes also allenthalbenn, wie nacheinander erzellt, vorricht ist, So soll Ihm das Meisterrecht wie ein Anudern Ehrlichen Meister mitgetheiltt werdenn. Doch soll Ihm dießmall das Junge Manster ambtt übergeben werdenn. Das soll er so lanng habenn vnnd selbst Personnlich vmbsagenn, bies so laung Ihin ein ander ablöst. So Inn aber Gott erfordert aus dießem Jammerthall, Ehe er solchs übergibtt, soll der Negste Junngste Meyster wieder Junnger Meyster sein. Wofern aber nun auch einnes vorigen hieischenn Meysters Sohun alhie begertt Meyster zu werdenn, oder aber ein Gesell, der cines Meisters alhie wittib oder Tochter zur Ehe nimbt, der soll des einen Maysterstuckhs, der fennsterramb, vnnd eines Thallers inns hadtwergt zu legen befreyet sein. Item, so ein Meyster Einnen Lehr Jungen auffnemen will, soll ers dem Eltisten Geschwornen Mayster anzeigenn, den thag, da der Junng anstehet, vnnd Ihn versuchen viertzehen thag vnnd uit lennger haltten, bey der straff: ein guldenn. So er den Junngen weitter lernen will, Soll er habenn sein geburttsbrieff: außerhalb Stadt vnnd lanndts, schriefftlich, Inn Stadt vnnd landt, münndlich mit biederleutten. Vnnd so er nun drey Jarr lernen will, soll er dem Lehrmeister gebenn: acht guldenn, zwey Pedt Tücher vnnd ein Kieß. Will er aber vier Jarr lerneun, Soll er gebemn: vier guldenn, die Tücher vnnd Küße vnnd ein halbenn guldenn Ihns handtwergk. Vund so der Junng angenommen wirdt, So soll der Meyster vnnd Junng Jeder ein Klößling Pier zum Leukoff gebenn. So aber der Junng Enndtlieff, soll er des hanndtivergts beraubt jein, vund der
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147 Meyster soll thein Junngen wieder auffnemen, bieß lanng sein zeitt aus ist, vnnd ein Meyster soll nit mehr, dann ein Lehrjuungen auff einmall annemen. So aber drr Junng außlernuet, Soll er den Meistern einen Ehrsichen Lehrbrattenn geben, wie dann ein andrer vor ihm gethan hatt, vnnd darnach soll er sich laßen zuschickhen wie ein annder gesell. Es soll onch ein Meyster nit mehr, denn selb- vierdt arbeittenn: zwen gesellen vnd ein Jungen oder, wo khein Junng Inn der werckhstadt ist, drey gesellen, bey der straff: ein guldenn. Item, so ein Gesell hieher kombt vnnd arbeitten will, Soll man nach der Ordnung zuschickhen am Elttesten Mayster bis aufi den Junngsten, vnnd einem Mayster soll nit mehr auff einmall, dann ein gesell zugeschickt werden vund, So nun ein Jeder Meyster ein gesellen hatt, so soslen Ihn die Orttenn gesellen vinb Erbeitt sehen wiederumb vom Elttisten bies zum Jungsten, vnnd wo zwen geseslen Inn der wergkstadt seindt, da dörffen die Ortten gesellen nit hingehen, es sey denn sach, das er sounst khein Erbeitt habe, damit das khein gesell ohne Erbeitt darff hinwegk ziehen, vund das auch zuegleich alle Meyster mit gesellen versorgt werden, bey der Straff: ein halben guldenn. Item, kein Gesell soll in der wochenn vrlaub nehmen, dann auff den Sontag. ein Meyster aber, So er redtliche vrsach hatt, mag ein gesellen vrsaub gebenn, wann er will. Es sollen auch khein ge sellen guttenn Mouthag machenn, dann dieße drey: den Ersten am faßnacht Monthag, den andern ahm Jarmarcktt Monthag, den dritten ann der Ruben Kirchwey Monthag 1), bey der Straff eines wochen sohns in der Maister Laden zu legen. Item, so es sich begeb, das die geseslen an der vmbfrag ein gesellen hetten, der Strefflich wer vnnd sie ihn zu hoch straffenn woltten vnnd er bewürff sich auff die Mayster, so soll die Straff den Maystern bleibemn. Item, so ein Gesell saget, Er wösl wandern, So soll er uit sennger gefördert werdenn, bey der Straff eins wochenlohuns, vnnd ob er gleich dem Mejster schuldig wer oder uit, Sondern soll hin- wegkziehen vnd einem redtlichen Mayster vierzehen thag arbeitten, darnach, so er wiederkombt, so soll Ihm alle Pilligkeitt mitgetheist werden. Wirdt er aber dem Mayster angesagt vnd heltt ihn darüber, 1) Rubenkirchweih, siche oben „Orduung der Bader und Barbiere“ Nr. 1.
147 Meyster soll thein Junngen wieder auffnemen, bieß lanng sein zeitt aus ist, vnnd ein Meyster soll nit mehr, dann ein Lehrjuungen auff einmall annemen. So aber drr Junng außlernuet, Soll er den Meistern einen Ehrsichen Lehrbrattenn geben, wie dann ein andrer vor ihm gethan hatt, vnnd darnach soll er sich laßen zuschickhen wie ein annder gesell. Es soll onch ein Meyster nit mehr, denn selb- vierdt arbeittenn: zwen gesellen vnd ein Jungen oder, wo khein Junng Inn der werckhstadt ist, drey gesellen, bey der straff: ein guldenn. Item, so ein Gesell hieher kombt vnnd arbeitten will, Soll man nach der Ordnung zuschickhen am Elttesten Mayster bis aufi den Junngsten, vnnd einem Mayster soll nit mehr auff einmall, dann ein gesell zugeschickt werden vund, So nun ein Jeder Meyster ein gesellen hatt, so soslen Ihn die Orttenn gesellen vinb Erbeitt sehen wiederumb vom Elttisten bies zum Jungsten, vnnd wo zwen geseslen Inn der wergkstadt seindt, da dörffen die Ortten gesellen nit hingehen, es sey denn sach, das er sounst khein Erbeitt habe, damit das khein gesell ohne Erbeitt darff hinwegk ziehen, vund das auch zuegleich alle Meyster mit gesellen versorgt werden, bey der Straff: ein halben guldenn. Item, kein Gesell soll in der wochenn vrlaub nehmen, dann auff den Sontag. ein Meyster aber, So er redtliche vrsach hatt, mag ein gesellen vrsaub gebenn, wann er will. Es sollen auch khein ge sellen guttenn Mouthag machenn, dann dieße drey: den Ersten am faßnacht Monthag, den andern ahm Jarmarcktt Monthag, den dritten ann der Ruben Kirchwey Monthag 1), bey der Straff eines wochen sohns in der Maister Laden zu legen. Item, so es sich begeb, das die geseslen an der vmbfrag ein gesellen hetten, der Strefflich wer vnnd sie ihn zu hoch straffenn woltten vnnd er bewürff sich auff die Mayster, so soll die Straff den Maystern bleibemn. Item, so ein Gesell saget, Er wösl wandern, So soll er uit sennger gefördert werdenn, bey der Straff eins wochenlohuns, vnnd ob er gleich dem Mejster schuldig wer oder uit, Sondern soll hin- wegkziehen vnd einem redtlichen Mayster vierzehen thag arbeitten, darnach, so er wiederkombt, so soll Ihm alle Pilligkeitt mitgetheist werden. Wirdt er aber dem Mayster angesagt vnd heltt ihn darüber, 1) Rubenkirchweih, siche oben „Orduung der Bader und Barbiere“ Nr. 1.
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148 so soll er das wochensohn vor Im aufflegen vnd der gesell soll den noch wandern. Item, so ein Gesell hie wirdt zugeschickht, soll er nit vmb- stehenn, er hab denn zuuor vier wochen bey jein Maister gearbeitt, darnach soll er zugeschickget werden, zue welchem Mayster er be gertt; wo Ihn der Mayster so lanng uit zu fördern hatt, So mag der gesell, So er die viertzehen thag auffseget, vmbschickhen. Item, wann sich ein Gesell vnnderstündt, auff Schlössern, Inn Kirchenn, auch den Burgern oder Paurem zu arbeitten, ohn des hanndtwergks erlaubnns ond sich also Meistern vnderwinden würde, der soll alhie vor vndüchtig auff dem handtwergk gehaltten werdenn, bieß solange, als er sich mit dem handtwergk vertragen hatt. Item, es soll auch Niemandt ohn des handtwergk wissen vnnd willen Einem Diescher Meyster oder gesellen Inn sein hauß haltten noch arbeitten lassen, der do uit burger noch Meyster ist. Item, es soll auch Niemandt sich vnderstehen, was Schreiner- oder Diescher-Haundtwergk Belanugen thuett, es sey geleumbt oder vngeleumbt arbeitten, alls nembsich den Zimmerleutten, Müllnern noch andern Störern, wie die möchten genannt werden, ohn des handtwergks erlaubnns, als: Thüer, Thruen, Stuben deffeln, deckhen vnd dergleichen mehr. Item, es soll auch Niemandt gestadt werden, gefuttert feuster noch Creutzrahm zi machen, es seindt aichen oder khünjören noch dennen, er sey denn Meyster auff dem Diescher-hanndtwergk und Burger alhie. Item, es soll kein Meyster dem anndern sein hamndtwergk legenn ohn des herrn Obmanns vnnd ein ganzenn hanndtwergk wiessen vund willeu, bey der Straff: ein gulden. Item, es soll auch Niemanndt dem aundern sein arbeit vor- sprechenn, noch die leutt abhendig machen, noch selbst hinlauffen vnnd darumb bitten noch die Meysterin schickhen, bey Straff fünff guldenn, So offt jemandt befunden vnnd vberzeuget wirdt. Item, Ob sich etwan zwittrach zwieschen Maystern vnd ge sellen des hanndtwergks halben Erhübe, Solcher Irthumb vund ge brechen sollen sie vor dem hanndtwergk enntscheiden vnnd richtten laßen, bey der Straff ein Ortth. Item, es soll sich keyn Meyster oder Meysterin noch Meystern Kiennder Einem Int sein kanff fallenn, was zum hamidtwergk ge hörig ist, so lanng der kauffer (nicht) spricht, er woll es nicht haben
148 so soll er das wochensohn vor Im aufflegen vnd der gesell soll den noch wandern. Item, so ein Gesell hie wirdt zugeschickht, soll er nit vmb- stehenn, er hab denn zuuor vier wochen bey jein Maister gearbeitt, darnach soll er zugeschickget werden, zue welchem Mayster er be gertt; wo Ihn der Mayster so lanng uit zu fördern hatt, So mag der gesell, So er die viertzehen thag auffseget, vmbschickhen. Item, wann sich ein Gesell vnnderstündt, auff Schlössern, Inn Kirchenn, auch den Burgern oder Paurem zu arbeitten, ohn des hanndtwergks erlaubnns ond sich also Meistern vnderwinden würde, der soll alhie vor vndüchtig auff dem handtwergk gehaltten werdenn, bieß solange, als er sich mit dem handtwergk vertragen hatt. Item, es soll auch Niemandt ohn des handtwergk wissen vnnd willen Einem Diescher Meyster oder gesellen Inn sein hauß haltten noch arbeitten lassen, der do uit burger noch Meyster ist. Item, es soll auch Niemandt sich vnderstehen, was Schreiner- oder Diescher-Haundtwergk Belanugen thuett, es sey geleumbt oder vngeleumbt arbeitten, alls nembsich den Zimmerleutten, Müllnern noch andern Störern, wie die möchten genannt werden, ohn des handtwergks erlaubnns, als: Thüer, Thruen, Stuben deffeln, deckhen vnd dergleichen mehr. Item, es soll auch Niemandt gestadt werden, gefuttert feuster noch Creutzrahm zi machen, es seindt aichen oder khünjören noch dennen, er sey denn Meyster auff dem Diescher-hanndtwergk und Burger alhie. Item, es soll kein Meyster dem anndern sein hamndtwergk legenn ohn des herrn Obmanns vnnd ein ganzenn hanndtwergk wiessen vund willeu, bey der Straff: ein gulden. Item, es soll auch Niemanndt dem aundern sein arbeit vor- sprechenn, noch die leutt abhendig machen, noch selbst hinlauffen vnnd darumb bitten noch die Meysterin schickhen, bey Straff fünff guldenn, So offt jemandt befunden vnnd vberzeuget wirdt. Item, Ob sich etwan zwittrach zwieschen Maystern vnd ge sellen des hanndtwergks halben Erhübe, Solcher Irthumb vund ge brechen sollen sie vor dem hanndtwergk enntscheiden vnnd richtten laßen, bey der Straff ein Ortth. Item, es soll sich keyn Meyster oder Meysterin noch Meystern Kiennder Einem Int sein kanff fallenn, was zum hamidtwergk ge hörig ist, so lanng der kauffer (nicht) spricht, er woll es nicht haben
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149 oder dauon geht, bey der straff: ein halben gulden. auch so einem ein wahr feil gesprochen wird, so sol er der Erste kauffman sein. Gesellen vnnd Lehrjungen sollen nichts kauffen, was zum haundt¬ wergk gehört. Item, Nachdem es sich offtmals begiebt, das frembde arbeit herein gefürt oder gebracht wirdt, darinnen ein hanndtwergk große beschwerung thragen, auch in Stadt vund lanndt viel Störer haben, das dieselbigen Störer vnd auch die, die Störer haltten, mit willen vund wiessen Eins Erb. herrn Burgermeisters vom hanndtwergk auffgehoben vund angenommen vnd darumb gestrafft werden nach Erkhenntnus des hanndtwergks vnnd versprechung der thadt. Item so ein Meyster oder Maysterin oder Maysters Kiennder Thodes halben abgieng, so sollen die Junngsten Meyster die Leich zu grab thragenn; wo aber Meyster uit genug vorhandenn werenn, sollenn die gesellenn helffen thragenn. So offt einer Senmblich er- funnden wirdt, es sey deun in Sterbsleufftenn, mag er ein anndern an sein Stadt stellen. es sollenn auch alle Mayster vnnd Maysterin mit Ihrenn gesellenn nachuolgen vnnd zue Enndt außharren, bey einem wandel von fünff groschenn. Item, es soll kein Meyster dem anndern seine gesellenn vnnd gesienndt abhendig machen oder Im selbst ein gesellen zuschickhen, bey der Straff ein guldenn. Item, es soll kein Meyster zum Herrn Obman gehen ohn die Geschwornen Meyster, die dartzne verordnet seinndt, bey der straff: ein guldenn. Nachvolgeundts, hatt ein Meyster oder gesell etwas wieder dem andern, So die sach uit khann vor Ihnen gericht wer- denn, So hatt man ein gantzes Hanndtwergk vnnd den herru Ob man, vnnd so es da auch nicht khann verthragen werdenn, So hatt man meine heren, Einen Erbaren Hochweysen Rath, allezeit beuor. Vund in diesen vund aundern allen Straffen, So der herr Obman Straffenn hielfft, soll er den dritten Pfenning haben, außgenommen was die Störerer belanngen thuet, der ander drittheil soll Inn die ladenn gesegt werdenn, vnnd der drittheil mag ein hanudtwergk verdrinckhen, wann es will. Item, so ein Gesell vunßers Hanndtwergks hieher kommet vnnd hie arbeitten will, der soll Inn ein Wirdtshauß oder, so sie herbrig habenn, einziehenn Jnn die herbrig vnnd man soll nach den Ortten gesellen schickhenn, die sollen Ju viertzehen thag nach hanndt wergks gebranch zuschickhenn vnnd der frembt gesell soll den Orttenn
149 oder dauon geht, bey der straff: ein halben gulden. auch so einem ein wahr feil gesprochen wird, so sol er der Erste kauffman sein. Gesellen vnnd Lehrjungen sollen nichts kauffen, was zum haundt¬ wergk gehört. Item, Nachdem es sich offtmals begiebt, das frembde arbeit herein gefürt oder gebracht wirdt, darinnen ein hanndtwergk große beschwerung thragen, auch in Stadt vund lanndt viel Störer haben, das dieselbigen Störer vnd auch die, die Störer haltten, mit willen vund wiessen Eins Erb. herrn Burgermeisters vom hanndtwergk auffgehoben vund angenommen vnd darumb gestrafft werden nach Erkhenntnus des hanndtwergks vnnd versprechung der thadt. Item so ein Meyster oder Maysterin oder Maysters Kiennder Thodes halben abgieng, so sollen die Junngsten Meyster die Leich zu grab thragenn; wo aber Meyster uit genug vorhandenn werenn, sollenn die gesellenn helffen thragenn. So offt einer Senmblich er- funnden wirdt, es sey deun in Sterbsleufftenn, mag er ein anndern an sein Stadt stellen. es sollenn auch alle Mayster vnnd Maysterin mit Ihrenn gesellenn nachuolgen vnnd zue Enndt außharren, bey einem wandel von fünff groschenn. Item, es soll kein Meyster dem anndern seine gesellenn vnnd gesienndt abhendig machen oder Im selbst ein gesellen zuschickhen, bey der Straff ein guldenn. Item, es soll kein Meyster zum Herrn Obman gehen ohn die Geschwornen Meyster, die dartzne verordnet seinndt, bey der straff: ein guldenn. Nachvolgeundts, hatt ein Meyster oder gesell etwas wieder dem andern, So die sach uit khann vor Ihnen gericht wer- denn, So hatt man ein gantzes Hanndtwergk vnnd den herru Ob man, vnnd so es da auch nicht khann verthragen werdenn, So hatt man meine heren, Einen Erbaren Hochweysen Rath, allezeit beuor. Vund in diesen vund aundern allen Straffen, So der herr Obman Straffenn hielfft, soll er den dritten Pfenning haben, außgenommen was die Störerer belanngen thuet, der ander drittheil soll Inn die ladenn gesegt werdenn, vnnd der drittheil mag ein hanudtwergk verdrinckhen, wann es will. Item, so ein Gesell vunßers Hanndtwergks hieher kommet vnnd hie arbeitten will, der soll Inn ein Wirdtshauß oder, so sie herbrig habenn, einziehenn Jnn die herbrig vnnd man soll nach den Ortten gesellen schickhenn, die sollen Ju viertzehen thag nach hanndt wergks gebranch zuschickhenn vnnd der frembt gesell soll den Orttenn
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150 gesellen ein vierttel bier vnnd vor zwen weiß Pfennig Brott auff¬ legenn, das sollenn sie miteinander verdrinckhen. Es sollenn Im auch die Oettenn gesellenn fragen, wo er am Negsten gearbeitt hab vund bey welchenn Meyster er gelernet hatt, vnnd so er uit Drey Jarn gelernet, so sollen Ihm die Ortten gesellenn nicht zuschickhen; hat er aber bey einem vnredtlichen Mayster oder gesellen gearbeitt, So soll er vor Meystern vnd gesellen darumb gestrafft werden. Es sollen anch die Ortten gesellenn uit lemiger, dann zwen Stund zuschickhenn. So es sich aber begebe, das zwenn, drey oder vier gesellenn auff cinmall mit einander khomen, Sollen sie auch uit lennger, dann zwu Stunndt zuschickhenn, bey Straff von drey weiß groscheun. Item, es sollen die Gesellenn alle vier wochenn zusambgehenn vnnd den vmbfrag haltten vnnd die Orttengesellenn solleun alle vier wochenn das ambt von sich geben Jun die werckhstadt, da es am lenngsten uit gewest ist, vnnd sollenn alleweg aus zweyen werckh¬ stettenn die Ortten gesellen gesezt werdenn. Vund ob es sich begebe, das nur ein gesell vorhaunden were, So soll Ihm der jünngste Meyster helffen zuschickhenn, vund so da ein gesell wer, der seinen Nahmen nit verschenckhet hett, der soll Ihn Inn der vmbfrag ver schenckhen vnnd ein wochen sohn auffsegenn. Item, so ein Gesell dem aundern ann sein Ehrenn oder ann sein Hanndtwergk Schmecht vund khann Jn das uit beybrinngen, der soll vor ein Erbarn Obmann vnnd vor Mayster vnnd gesellen vmb ein halbenn guldenn gestrafft werdenn. es soll auch khein gesell das Orttenn Ambt habenn, der sein Nahmen uit verschennckhet hat, vnnd so ein Orttenn gesell weckh zeucht vnnd das ambtt nit vonn sich giebtt, So er wiederkombtt, soll er vmb ein wochensohm ge strafft werdenn. Item, so die Gesellenn vmbfrag halttenn, Sollenn sie am Elttesten anheben vmb zu fragen, was Im vonn Maystern vnnd gesellenn beuhollenn ist, vnnd so Ihm was vnbillichs von ein gesellu beuhollenn wirdt, Sollenn sie denselbenn an die Ortter threibenn, bis er gerechtferttigt wirdt. Darnach soll er gefördert werdemn. Es soll auch allen gesellen ann der vmbfrag die wehr verbottenn sein, bey straff eins wochenlohns. es sollen auch alle Gottslesterung ver- bottenn sein, bey ein wochensohun. Item, so sich ein Gesell ann der Vmbfrag vnnütz machet vmid sich uit nach denn gesellenn Richtenn wollt vnnd nicht Straffen
150 gesellen ein vierttel bier vnnd vor zwen weiß Pfennig Brott auff¬ legenn, das sollenn sie miteinander verdrinckhen. Es sollenn Im auch die Oettenn gesellenn fragen, wo er am Negsten gearbeitt hab vund bey welchenn Meyster er gelernet hatt, vnnd so er uit Drey Jarn gelernet, so sollen Ihm die Ortten gesellenn nicht zuschickhen; hat er aber bey einem vnredtlichen Mayster oder gesellen gearbeitt, So soll er vor Meystern vnd gesellen darumb gestrafft werden. Es sollen anch die Ortten gesellenn uit lemiger, dann zwen Stund zuschickhenn. So es sich aber begebe, das zwenn, drey oder vier gesellenn auff cinmall mit einander khomen, Sollen sie auch uit lennger, dann zwu Stunndt zuschickhenn, bey Straff von drey weiß groscheun. Item, es sollen die Gesellenn alle vier wochenn zusambgehenn vnnd den vmbfrag haltten vnnd die Orttengesellenn solleun alle vier wochenn das ambt von sich geben Jun die werckhstadt, da es am lenngsten uit gewest ist, vnnd sollenn alleweg aus zweyen werckh¬ stettenn die Ortten gesellen gesezt werdenn. Vund ob es sich begebe, das nur ein gesell vorhaunden were, So soll Ihm der jünngste Meyster helffen zuschickhenn, vund so da ein gesell wer, der seinen Nahmen nit verschenckhet hett, der soll Ihn Inn der vmbfrag ver schenckhen vnnd ein wochen sohn auffsegenn. Item, so ein Gesell dem aundern ann sein Ehrenn oder ann sein Hanndtwergk Schmecht vund khann Jn das uit beybrinngen, der soll vor ein Erbarn Obmann vnnd vor Mayster vnnd gesellen vmb ein halbenn guldenn gestrafft werdenn. es soll auch khein gesell das Orttenn Ambt habenn, der sein Nahmen uit verschennckhet hat, vnnd so ein Orttenn gesell weckh zeucht vnnd das ambtt nit vonn sich giebtt, So er wiederkombtt, soll er vmb ein wochensohm ge strafft werdenn. Item, so die Gesellenn vmbfrag halttenn, Sollenn sie am Elttesten anheben vmb zu fragen, was Im vonn Maystern vnnd gesellenn beuhollenn ist, vnnd so Ihm was vnbillichs von ein gesellu beuhollenn wirdt, Sollenn sie denselbenn an die Ortter threibenn, bis er gerechtferttigt wirdt. Darnach soll er gefördert werdemn. Es soll auch allen gesellen ann der vmbfrag die wehr verbottenn sein, bey straff eins wochenlohns. es sollen auch alle Gottslesterung ver- bottenn sein, bey ein wochensohun. Item, so sich ein Gesell ann der Vmbfrag vnnütz machet vmid sich uit nach denn gesellenn Richtenn wollt vnnd nicht Straffen
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151 laßen, So ers verdiennet hat, sollen sie Ihm die altten handtwergks gewouheitt mittheislenn vnnd darnach vor die Meyster schickhenn. Von Ehe- vnnd Obbemelten Burgermeister vnnd Rath Ernenert, Bestedigtt vund gebenn denn drey vund zwanzigisten des Monats May Nach Christi vnnßers herrn Erlößers vund Seeligmachers ge¬ burtt Funffzehenhuundert vund im Sieben vnnd Siebenzigistenn Jarre. (1. Zusatz:) Anno 1675, den 9. Juny, am Tag der heyl. Drey- faltigkeit, bey gewöhnlicher zuesammenkunfft vnd haltung des Quar- tals hat Ein ganz Erbar Handtwerckh mit Genehmhabung vnd Ein- willigung des Wohl Edlen, vest- hochgelahrt vnd Hochweyßen herrn Burgermeisters alhier, alß Ihres Großgünstigen Herrn vnd Obmann, wegen Ihrer Maisters Söhne, wie es mit ihnen, wann einer oder anderer daß Maisterrecht erlangen will, so gehalten werden, weilen die Maisterstueckh, sondersich die Truhen zimblich Groß. vnfüglich vnd uicht iedermanns Kauff ist, vnd die Maister Söhn allhier wie ander Orthen vor denen srembden Einen Vorthl haben möchten, sich dahin verglichen vnd vereinbahret, daß, wann einer zunor zwey Jahr gebührlich gewandert, hat er Er Eines vnter den zweyen Stüecken, nemblich die fenster Rahm zue machen, vnd wegen der Truhen 15 fl. Item Ein Reichsthaler Straffgeldt, vor vnd ehe daß Maister- mahl gegeben wird, baar zu ersegen Schuldig vnd verbunden sein soll. will aber ein frembder zum Maisterrecht greiffen, werden Ihm die Maisterstueckh, vnd waß er schuldig zue thun, die vorhero im Vierdten punct zu sehen, auß dem artienlsbrieff vorgeleßen, vnd soll Keiner solches den Maister Söhnen oder Einem Erbaru Handtwerckh vorzuwerffen sich vnterstehen, bey Straff von vier Reichsthalern, wesche halbe dem Herrn Obmann vnd halb der Maisterladen einge- händiget werden soll. Zue Bekräfftigung deßen hat Obbenandter Vnser großg. Herr vnd Obmann sich Eigenhändig vnterschrieben. Geschehen wie obengemeldt. Johann Albrecht von Rampffen, derzeit Eines Erbahren Handtwerckh Obmann. (2. Zusatz:) Anno 1705, den 25. Septembris, ist von mir, endts unterschriebenen, mit genehmhaltung Eines Wohledlen Hoch und Wohlweysen Magistrate allda jener Punet: wann ein frembder zum Maisterrecht gelangen will, dahin vermittelt worden, Nemblichen: dafern ein Gesell, wescher kein allhiesiger Maister Sohn ist, Er sey gleich frembd oder einheimisch, sich bey Einen Ehrbarn handtwerck
151 laßen, So ers verdiennet hat, sollen sie Ihm die altten handtwergks gewouheitt mittheislenn vnnd darnach vor die Meyster schickhenn. Von Ehe- vnnd Obbemelten Burgermeister vnnd Rath Ernenert, Bestedigtt vund gebenn denn drey vund zwanzigisten des Monats May Nach Christi vnnßers herrn Erlößers vund Seeligmachers ge¬ burtt Funffzehenhuundert vund im Sieben vnnd Siebenzigistenn Jarre. (1. Zusatz:) Anno 1675, den 9. Juny, am Tag der heyl. Drey- faltigkeit, bey gewöhnlicher zuesammenkunfft vnd haltung des Quar- tals hat Ein ganz Erbar Handtwerckh mit Genehmhabung vnd Ein- willigung des Wohl Edlen, vest- hochgelahrt vnd Hochweyßen herrn Burgermeisters alhier, alß Ihres Großgünstigen Herrn vnd Obmann, wegen Ihrer Maisters Söhne, wie es mit ihnen, wann einer oder anderer daß Maisterrecht erlangen will, so gehalten werden, weilen die Maisterstueckh, sondersich die Truhen zimblich Groß. vnfüglich vnd uicht iedermanns Kauff ist, vnd die Maister Söhn allhier wie ander Orthen vor denen srembden Einen Vorthl haben möchten, sich dahin verglichen vnd vereinbahret, daß, wann einer zunor zwey Jahr gebührlich gewandert, hat er Er Eines vnter den zweyen Stüecken, nemblich die fenster Rahm zue machen, vnd wegen der Truhen 15 fl. Item Ein Reichsthaler Straffgeldt, vor vnd ehe daß Maister- mahl gegeben wird, baar zu ersegen Schuldig vnd verbunden sein soll. will aber ein frembder zum Maisterrecht greiffen, werden Ihm die Maisterstueckh, vnd waß er schuldig zue thun, die vorhero im Vierdten punct zu sehen, auß dem artienlsbrieff vorgeleßen, vnd soll Keiner solches den Maister Söhnen oder Einem Erbaru Handtwerckh vorzuwerffen sich vnterstehen, bey Straff von vier Reichsthalern, wesche halbe dem Herrn Obmann vnd halb der Maisterladen einge- händiget werden soll. Zue Bekräfftigung deßen hat Obbenandter Vnser großg. Herr vnd Obmann sich Eigenhändig vnterschrieben. Geschehen wie obengemeldt. Johann Albrecht von Rampffen, derzeit Eines Erbahren Handtwerckh Obmann. (2. Zusatz:) Anno 1705, den 25. Septembris, ist von mir, endts unterschriebenen, mit genehmhaltung Eines Wohledlen Hoch und Wohlweysen Magistrate allda jener Punet: wann ein frembder zum Maisterrecht gelangen will, dahin vermittelt worden, Nemblichen: dafern ein Gesell, wescher kein allhiesiger Maister Sohn ist, Er sey gleich frembd oder einheimisch, sich bey Einen Ehrbarn handtwerck
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152 anmeldet und verlangt Maister zu werden, so soll er vorhero laut unsers Articulsbrieffs und des von Einem Wohl Edlen Rath er theilten Decrets das Burgerrecht haben, dann bey Einem allhiesigen Maister ein Jahr lang umb ein billiges Wochenlohn, benautlich von einen halben Gulden, arbeiten und in wehrender Jahrszeit sich alles Werckzeig machens enthalten, wie im virten Punct zu sehen, Nach verflossener Zeit aber sich widerumb bey Einen Ehrbarn Handwerck anmelden; sofern Er nun angelobet, dajenige zu thuen, was ein anderer vor seiner gethan, so soll er nach Innhalt unsers Articuss- brieffs von Einem Ehrb. handtwerck an und aufgenohmen werden. Im fall Er aber eine Wittfrau oder Maisterstochter heurathen wolte, soll er gleichwohl das Jahr arbeithen, hingegen aber nach verfliessung eines Jahrs auch denjenigen vorthail, so die Maisters Söhne thais hafftig seynt, zu genüssen haben, womit also die Wittfranen vnd Maisterstöchter nicht völlig von den vorthail der Maisters Söhne ausgeschlossen sein mögen; Jedoch mit diesen außtrücksichen beding, damit in obgemelten Puncten die zwölffte Zahl der Werckstädte nie- mahl überschritten, mithin Ein Ehrb. Handtwerckh nicht zusehr mit Maistern überhäuffet und auch zugleich die Stadt mit arbeit versehen werden möge. Zu bekräfftigung, steiff und festhaltung deßen hat hernach benanter Vnßer großgünstiger Herr und Obmann sich eigen- händig unterschrieben. Geschehen wie oben gemelt. Peter Ernst Bruschen von Neuenberg, p. t. Obmann Eines Ehrbahren Handtwerckhs der Dieschler. Original mit zierlichen Initialen auf Pergament in Buchform im Fasz. 390. Ordnung der Cöpfer vom 6. Mai 1566. Nachdem die Erbarn Hoch vnd Wollweisen Herrn Burger- maister vnd Rath der Stadt Eger Im Jhar, Alsz man Nach Christi vnnsers Erlößers vnd Seeligmachers geburth fuuftzehen hundert vnd vier vnd viertzigk gezeltt hat, Einem Ersammen Handtwergk der Haffner daselbsten in bemelter Stadt Eger vff Ir vnderthenig Bitten vnd alte fürgelegte schrifftsiche vrkhunden vnd Ordnung Eine Neue handtwercks Ordnung, auff Pergament geschrieben, gegebenu, vnnd aber itziger leufft vnd zeit noch In solcher Enderung vnd mehrung gedachten handtwergkh fürgefallen, dasselbig auch abermals Obernanten, Einen Erbarn Rath. vmb verneuerung, Mehrung vnd 45
152 anmeldet und verlangt Maister zu werden, so soll er vorhero laut unsers Articulsbrieffs und des von Einem Wohl Edlen Rath er theilten Decrets das Burgerrecht haben, dann bey Einem allhiesigen Maister ein Jahr lang umb ein billiges Wochenlohn, benautlich von einen halben Gulden, arbeiten und in wehrender Jahrszeit sich alles Werckzeig machens enthalten, wie im virten Punct zu sehen, Nach verflossener Zeit aber sich widerumb bey Einen Ehrbarn Handwerck anmelden; sofern Er nun angelobet, dajenige zu thuen, was ein anderer vor seiner gethan, so soll er nach Innhalt unsers Articuss- brieffs von Einem Ehrb. handtwerck an und aufgenohmen werden. Im fall Er aber eine Wittfrau oder Maisterstochter heurathen wolte, soll er gleichwohl das Jahr arbeithen, hingegen aber nach verfliessung eines Jahrs auch denjenigen vorthail, so die Maisters Söhne thais hafftig seynt, zu genüssen haben, womit also die Wittfranen vnd Maisterstöchter nicht völlig von den vorthail der Maisters Söhne ausgeschlossen sein mögen; Jedoch mit diesen außtrücksichen beding, damit in obgemelten Puncten die zwölffte Zahl der Werckstädte nie- mahl überschritten, mithin Ein Ehrb. Handtwerckh nicht zusehr mit Maistern überhäuffet und auch zugleich die Stadt mit arbeit versehen werden möge. Zu bekräfftigung, steiff und festhaltung deßen hat hernach benanter Vnßer großgünstiger Herr und Obmann sich eigen- händig unterschrieben. Geschehen wie oben gemelt. Peter Ernst Bruschen von Neuenberg, p. t. Obmann Eines Ehrbahren Handtwerckhs der Dieschler. Original mit zierlichen Initialen auf Pergament in Buchform im Fasz. 390. Ordnung der Cöpfer vom 6. Mai 1566. Nachdem die Erbarn Hoch vnd Wollweisen Herrn Burger- maister vnd Rath der Stadt Eger Im Jhar, Alsz man Nach Christi vnnsers Erlößers vnd Seeligmachers geburth fuuftzehen hundert vnd vier vnd viertzigk gezeltt hat, Einem Ersammen Handtwergk der Haffner daselbsten in bemelter Stadt Eger vff Ir vnderthenig Bitten vnd alte fürgelegte schrifftsiche vrkhunden vnd Ordnung Eine Neue handtwercks Ordnung, auff Pergament geschrieben, gegebenu, vnnd aber itziger leufft vnd zeit noch In solcher Enderung vnd mehrung gedachten handtwergkh fürgefallen, dasselbig auch abermals Obernanten, Einen Erbarn Rath. vmb verneuerung, Mehrung vnd 45
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153 besserung Eines bestendigen handtwergks vnderthenig gebethen, Alß ist Inen dieselbe aus gunst, genaigtem willen vnd wollmainen, auch zue Pflantzung gutter nutzlichen Ordnung vnd Pollicey, damit Ein Erb. Inen vnd allen handtwerckhen gewogen, hiemit verneuert, ge bessert, gemehret vnd Ires Inhalts, wie von wortt zue wortt nach¬ volgendt lauttendt, gegeben vnd zuegetzelt wordenn. Doch will Inen mehr Erwenter Ein Erb. Rath solche Inkhunfftig zu mindern, zue mehren, gar abzuethun oder andere von Neuem wider auffzurichten hiemit vorbehalten habenn. Zum Ersten. Wan die geschwornen Maister das handtwergkh zue sammen rufjen auff Eine gewiesse Stundt, vnd welcher vff die- selbigen nit kumpt vnd seinen aussenbleiben halber uit laub han von den geschwornen Meistern, der Ist dem handtwergkh verfallen: funsj groschen, halb dem herrn Obman vnd halb dem handtwergkh. Zum Andern. So die geschwornen Maister an Einem Sambstag schanen vnd Einem drey Töpff, groß oder clein aussetzen, derselbige soll gebenn funff groschen vnd der junge Maister soll solch gelt darnach am Sontag Einfordern. Do aber Einer dersesben auß- gesetzten Töpsf wieder hinzuesetzet, der Ist alßdann gedoppelt wandel verfallen, dan er hatt den geschwornen Iren aidt gestrafft, So stehet die Straff darnach bey Einem herrn Obman vnd dem handwergkh; dieselbige gebürth halb dem herrn Obman vnd halb dem handtwergk Zum Dritten. Do nuhn Ein Meister Einen gesellen hat, So soll Ime der gesell arbeiten ohne alle hindernus der andern Maister. So er aber demselben Meister nit gefellig were, Soll der Meister dem Gesellen acht tag zuuor ahnmelden vnd der gesell von dem Meister auch also acht tag zuuor vrlaub nehmen. Wan nuhn ein gesell von seinem Meister ausstünde vnd zue Einem andern Maister sitzen woltte, so soll der maister fragen, do er mit vrsaub von Ime ziehe. hatt er vrsaub so mag er Ime woll arbeiten lassenn. Do aber der gesell Einem Meister schuldig were vnd zuege wegk ohne vrlaub vnd queme Jn kurtz oder leng heerwider vnd wolt Einem andern Meister arbeittenn, So soll der Meister die geschwornen an Ine schickhen, das er Ine bezalle oder dem gesellen kein förde- rung geben. So sie das nit thun, so seindt sie einem Obman funsi groschen vnd dem Meister auch funff groschen verfallenn. Zum Vierdten. Soll Einn Maister souill gerechtigkait auff dem thaen perg 1) haben als der annder. Do Einer Raunbt vnd 1) Tonberg, Tongrube.
153 besserung Eines bestendigen handtwergks vnderthenig gebethen, Alß ist Inen dieselbe aus gunst, genaigtem willen vnd wollmainen, auch zue Pflantzung gutter nutzlichen Ordnung vnd Pollicey, damit Ein Erb. Inen vnd allen handtwerckhen gewogen, hiemit verneuert, ge bessert, gemehret vnd Ires Inhalts, wie von wortt zue wortt nach¬ volgendt lauttendt, gegeben vnd zuegetzelt wordenn. Doch will Inen mehr Erwenter Ein Erb. Rath solche Inkhunfftig zu mindern, zue mehren, gar abzuethun oder andere von Neuem wider auffzurichten hiemit vorbehalten habenn. Zum Ersten. Wan die geschwornen Maister das handtwergkh zue sammen rufjen auff Eine gewiesse Stundt, vnd welcher vff die- selbigen nit kumpt vnd seinen aussenbleiben halber uit laub han von den geschwornen Meistern, der Ist dem handtwergkh verfallen: funsj groschen, halb dem herrn Obman vnd halb dem handtwergkh. Zum Andern. So die geschwornen Maister an Einem Sambstag schanen vnd Einem drey Töpff, groß oder clein aussetzen, derselbige soll gebenn funff groschen vnd der junge Maister soll solch gelt darnach am Sontag Einfordern. Do aber Einer dersesben auß- gesetzten Töpsf wieder hinzuesetzet, der Ist alßdann gedoppelt wandel verfallen, dan er hatt den geschwornen Iren aidt gestrafft, So stehet die Straff darnach bey Einem herrn Obman vnd dem handwergkh; dieselbige gebürth halb dem herrn Obman vnd halb dem handtwergk Zum Dritten. Do nuhn Ein Meister Einen gesellen hat, So soll Ime der gesell arbeiten ohne alle hindernus der andern Maister. So er aber demselben Meister nit gefellig were, Soll der Meister dem Gesellen acht tag zuuor ahnmelden vnd der gesell von dem Meister auch also acht tag zuuor vrlaub nehmen. Wan nuhn ein gesell von seinem Meister ausstünde vnd zue Einem andern Maister sitzen woltte, so soll der maister fragen, do er mit vrsaub von Ime ziehe. hatt er vrsaub so mag er Ime woll arbeiten lassenn. Do aber der gesell Einem Meister schuldig were vnd zuege wegk ohne vrlaub vnd queme Jn kurtz oder leng heerwider vnd wolt Einem andern Meister arbeittenn, So soll der Meister die geschwornen an Ine schickhen, das er Ine bezalle oder dem gesellen kein förde- rung geben. So sie das nit thun, so seindt sie einem Obman funsi groschen vnd dem Meister auch funff groschen verfallenn. Zum Vierdten. Soll Einn Maister souill gerechtigkait auff dem thaen perg 1) haben als der annder. Do Einer Raunbt vnd 1) Tonberg, Tongrube.
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154 kompt auff die thaen, Soll er viertzehen tag gerechtigkait haben, Es wer dan sach, das er weters halben uit arbeitten noch graben kondte, so soll ers noch acht tag haben, dornach Ein ander meister auch acht tag. So aber Einer Einem gantzen handwergkh graben wolte, der soll Itzlichenn zway fueder graben, Grün vnd weiß. Einem als dem andern. So ers nit thun wille, So soll er Ein gruben uit lenger, dan drey tag Jnnen habenn. Zum Funfften. Soll auch kheiner Meister werden, Er habe dan zuuor Ein Jahr auff dem handtwergkh gewandert. Zum Sechsteu. So Ein Obman vnd Ein handtwergk bei einander ist, so sollen sie mit Einander Eins werdenn, was man den geselln von einem Itzlichen werckh vnd töpffen vnd also Einer nit mehr alß der ander zu machen geben, bey Einem wandel: zwaintzig groschen, halb dem herrn Obman vnd halb In die Püchsenn. Zum Siebenden. Do Etwan ein Meister ader Meisterin Eines das ander beim handtwergkh oder vffm Marckh lugen strafft, derselbe soll funff groschen, halb dem herrn Obman vnd halb in die Puchsen vorfallen sein. Zum Achten. Welcher Ein Plätz 1) ader Messer zue Einem hantwergk tregt, der soll fünsi groschen, halb dem herrn Obman vnd halb In die Puchsen zue straff geben. Zum Neundten. Do Ein Meister oder Meisterin Stürbe, so sollen die andern Meister vnd Meisterin alle mit zue grab gehenn. Welcher aber, ausserhalb schwachheit oder ander beweglichen vrsachen, nit mit geen würde, der soll fuuff groschen zue straff vorfallen sein, halb dem herrn Obman vnd halb In die Puchsen. Zum zehenden. Soll auch keiner dem andern seine arbeit uit tadeln, schenden oder fürlauffenn. Zum Ailfften. Soll khein frembder ader außlendischer Je- mandeu alhier Einigen Offen machen oder setzen, Er habe dan laub von dem herrn Obman vnd Einem handtwergkh vnd habe sich zuuor mit Inen darumb vereiniget. welcher darüber befunden, dem soll das handtwergkh macht haben dieselb arbeit zu nehmen, Vnd ist derselbe Störer sich mit dem handtwergk zunertragenn schuldig. Zum zwelfften. Soll Niemandten verstadt werden, Einiche wildsteiner noch andre frembde töpff hie noch uffm landt fail zuhaben, 1) Bei Grimm: plos oder plös = Messer, auch ein Cisenteil. den die Berg leute ins Gestein treiben.
154 kompt auff die thaen, Soll er viertzehen tag gerechtigkait haben, Es wer dan sach, das er weters halben uit arbeitten noch graben kondte, so soll ers noch acht tag haben, dornach Ein ander meister auch acht tag. So aber Einer Einem gantzen handwergkh graben wolte, der soll Itzlichenn zway fueder graben, Grün vnd weiß. Einem als dem andern. So ers nit thun wille, So soll er Ein gruben uit lenger, dan drey tag Jnnen habenn. Zum Funfften. Soll auch kheiner Meister werden, Er habe dan zuuor Ein Jahr auff dem handtwergkh gewandert. Zum Sechsteu. So Ein Obman vnd Ein handtwergk bei einander ist, so sollen sie mit Einander Eins werdenn, was man den geselln von einem Itzlichen werckh vnd töpffen vnd also Einer nit mehr alß der ander zu machen geben, bey Einem wandel: zwaintzig groschen, halb dem herrn Obman vnd halb In die Püchsenn. Zum Siebenden. Do Etwan ein Meister ader Meisterin Eines das ander beim handtwergkh oder vffm Marckh lugen strafft, derselbe soll funff groschen, halb dem herrn Obman vnd halb in die Puchsen vorfallen sein. Zum Achten. Welcher Ein Plätz 1) ader Messer zue Einem hantwergk tregt, der soll fünsi groschen, halb dem herrn Obman vnd halb In die Puchsen zue straff geben. Zum Neundten. Do Ein Meister oder Meisterin Stürbe, so sollen die andern Meister vnd Meisterin alle mit zue grab gehenn. Welcher aber, ausserhalb schwachheit oder ander beweglichen vrsachen, nit mit geen würde, der soll fuuff groschen zue straff vorfallen sein, halb dem herrn Obman vnd halb In die Puchsen. Zum zehenden. Soll auch keiner dem andern seine arbeit uit tadeln, schenden oder fürlauffenn. Zum Ailfften. Soll khein frembder ader außlendischer Je- mandeu alhier Einigen Offen machen oder setzen, Er habe dan laub von dem herrn Obman vnd Einem handtwergkh vnd habe sich zuuor mit Inen darumb vereiniget. welcher darüber befunden, dem soll das handtwergkh macht haben dieselb arbeit zu nehmen, Vnd ist derselbe Störer sich mit dem handtwergk zunertragenn schuldig. Zum zwelfften. Soll Niemandten verstadt werden, Einiche wildsteiner noch andre frembde töpff hie noch uffm landt fail zuhaben, 1) Bei Grimm: plos oder plös = Messer, auch ein Cisenteil. den die Berg leute ins Gestein treiben.
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155 noch zu kauffen, noch auffs landt zu fueren ader tragenn. Im fall aber Jemandts mit soschen frembden oder alhier fürgekaufften töpffen befunden, So soll ein handtwergkh guet fueg vnd macht habenn die- selben töpff zurschlagen vnd Ires gefallens damit zue handeln. Doch solle Einem jeden Burger vnd Landtman frey stehen, wer da will . . . (einige Worte sind in der Bugfalte ganz verwischt) zue khauffen, aber gleichwoll nit wider zuuerkhauffen oder feiel zue haben. Zum Dreitzehenden. Soll sich ein handtwergk mit den Offen setzen, töpffen vnd anderer arbeit alhier stettig zue guetter Pesserung befleissigen, damit die leuth hierin versehen vnd ver- sorget seindt. Zum viertzehenden. Wan Ein gesell vnnsers hantwergkhs, der alhier mitburger, from vnd Ehelich geborn ist, Meister werden wille, vnd Er uchme Eines Maisters tochter oder uit, derselb gesell soll drey Meister Stuckh machen, alß Nemblichen: Einen grossen topf vnd ein grossen Essig krueg. das in jedem dreysiigk Egerische Maß geheun vnnd Ein Grün vierecketen Offen zu machen, vnd nach vorprachtenn Meister Stuckhen dem herru Obman vnd Eltisten vier Meisteru ein zimliche Mahlzeit, deßgleichen vnd darneben Einem handtwergkh funff gulden In die Puchsen zue geben Pflichtig vnd schuldig sein. Hierbey soll derselbe Junge Meister Einem handtwergkh geloben vnd gereden, daß Er solchem handtwergkh, wie dasselbe von alters heerkhommen ist, geburlichen nachkhommen wölle. Er solle auch keinen Scheubenschlag 1) thuen, Er habe dan solches alles, wie oben gemelt außgericht. Wan aber ein frembder gesell alhier Meister werden wille, Er nehme Eines Maisters tochter oder uit, der soll zunor Ein Ihar alhier arbeiten, als dann alles, wie oben berurt, anch volstreckhen vnd anßrichtenn. Eines Meisters Sohn aber, der Maister will werden, soll funsfzehen groschen geben, zwen Meister Stuckh, Nemblich Ein grossen Topff vnd Ein Essig Krueg, Jeden von dreyssig maß zue machen schuldig, aber der funif gulden, des Grün viereckheten Offens vnd der mahlzeit gefreiet sein. Wofern Er aber vor sich selbsten freywillig neben den grossen Topff vnd Essig Krueg den Grün Offen zue machen auch willens, Ist In sein ge fallen gestelt. Zum Funnfftzehenden vnd Letzten. Sollen jeder zeit die gesellu obgemelts handtwergkhs Ein bestimpte herberig alhier 1) Keinen Schlag mit Ton auf die Drehscheibe.
155 noch zu kauffen, noch auffs landt zu fueren ader tragenn. Im fall aber Jemandts mit soschen frembden oder alhier fürgekaufften töpffen befunden, So soll ein handtwergkh guet fueg vnd macht habenn die- selben töpff zurschlagen vnd Ires gefallens damit zue handeln. Doch solle Einem jeden Burger vnd Landtman frey stehen, wer da will . . . (einige Worte sind in der Bugfalte ganz verwischt) zue khauffen, aber gleichwoll nit wider zuuerkhauffen oder feiel zue haben. Zum Dreitzehenden. Soll sich ein handtwergk mit den Offen setzen, töpffen vnd anderer arbeit alhier stettig zue guetter Pesserung befleissigen, damit die leuth hierin versehen vnd ver- sorget seindt. Zum viertzehenden. Wan Ein gesell vnnsers hantwergkhs, der alhier mitburger, from vnd Ehelich geborn ist, Meister werden wille, vnd Er uchme Eines Maisters tochter oder uit, derselb gesell soll drey Meister Stuckh machen, alß Nemblichen: Einen grossen topf vnd ein grossen Essig krueg. das in jedem dreysiigk Egerische Maß geheun vnnd Ein Grün vierecketen Offen zu machen, vnd nach vorprachtenn Meister Stuckhen dem herru Obman vnd Eltisten vier Meisteru ein zimliche Mahlzeit, deßgleichen vnd darneben Einem handtwergkh funff gulden In die Puchsen zue geben Pflichtig vnd schuldig sein. Hierbey soll derselbe Junge Meister Einem handtwergkh geloben vnd gereden, daß Er solchem handtwergkh, wie dasselbe von alters heerkhommen ist, geburlichen nachkhommen wölle. Er solle auch keinen Scheubenschlag 1) thuen, Er habe dan solches alles, wie oben gemelt außgericht. Wan aber ein frembder gesell alhier Meister werden wille, Er nehme Eines Maisters tochter oder uit, der soll zunor Ein Ihar alhier arbeiten, als dann alles, wie oben berurt, anch volstreckhen vnd anßrichtenn. Eines Meisters Sohn aber, der Maister will werden, soll funsfzehen groschen geben, zwen Meister Stuckh, Nemblich Ein grossen Topff vnd Ein Essig Krueg, Jeden von dreyssig maß zue machen schuldig, aber der funif gulden, des Grün viereckheten Offens vnd der mahlzeit gefreiet sein. Wofern Er aber vor sich selbsten freywillig neben den grossen Topff vnd Essig Krueg den Grün Offen zue machen auch willens, Ist In sein ge fallen gestelt. Zum Funnfftzehenden vnd Letzten. Sollen jeder zeit die gesellu obgemelts handtwergkhs Ein bestimpte herberig alhier 1) Keinen Schlag mit Ton auf die Drehscheibe.
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156 haben, damit die heergewanderten gesesln einzuckheren wissen vnd nit, wie zunor bescheen, bei den Meistern vmb herbrig lang vmblauffen dörffen. Vund sollen die gesellen, wie bei andern handtwerckhen ge¬ breuchlich, alle viertzehen Tag vff sosche herbrig zuesamen geen vnd Ein Jeder in Ir gesellen laden Ein weißen pfennig einlegen, von welchem gelt sic alßdaun, Im fall dornach Einem kranckhen geselln zue helffen, oder solches in anderweg zue Notturfft zugebrauchen, haben mügen. Vorbeheltlichen Einem Erbarn Rath sosches alles, wie oben berürt, zue mehren oder zue mindern. Bescheen vnd geben Montags nach Jubilate Nach Christi vn- sers lieben Herrn vnd Ersösers geburth Tausent funfhundert vnd Im Sechs-vnd sechtzigistenn Ihare. Christoph List, Stodtschreiber se in fidem subscripsi. (Zusatz:) Wann ein Handtwerckh der Haffner bey ein Ehr nuesten vnd Hochweiszen Rath alhier supplicando gesuchet, weisn Ihre Lehr Jungen mit den zwey bißher geserneten Jahren anderen ortten vnd in Städten nicht fortkommen und Meister werden können, das hinfüro die Verordnung der drey Lehrjahren, wie etwan bey andern handwerckh in neuligkeit gleichmässige anfügung beschehen, auch bey Inen angestellet werden möchte vnd demnach fosches in diesen Iren altten Articussbrieff einzuverleiben, Alsß sollen unumehr alle vnd jede aufgenommene Lehr Jungen drey Jahr über, wie auch die albereit vff zwen Jahr eingestandene, das dritte vollents au߬ stehen vnd sernen, dieselben aber dem Meister mehr nicht, denn acht gulden vnd etwan ein armer Jung, so es uicht im vermögen, Sechs gulden der gesegenheit nach zum Lehrgeltt zu reichen schuldig sein vnd selbige drüber nicht in andern vbernommen werden. Decretum in senatu, den 14. Augusti Nach Christi vnsers einigen Erlößzers vnnd Seeligmachers geburth Hm Sechzehenhunderten vnd Achtzehend Jahr. Jsaac Brusch, Stadtschreiber. Original auf Pergament mit schönen Initialen im Fasz. 391. Ordnung der Tuchmacher vom 19. September 1653. 46 Wir Burgermeister vnd Rath der Stadt Eger Bekennen hiemit in Crafft dieß Brieffs Offentlich gegen mennigsichen. Demnach für vnnß ein Erbar Handtwerckh der Tuchmacher alhier erschienen
156 haben, damit die heergewanderten gesesln einzuckheren wissen vnd nit, wie zunor bescheen, bei den Meistern vmb herbrig lang vmblauffen dörffen. Vund sollen die gesellen, wie bei andern handtwerckhen ge¬ breuchlich, alle viertzehen Tag vff sosche herbrig zuesamen geen vnd Ein Jeder in Ir gesellen laden Ein weißen pfennig einlegen, von welchem gelt sic alßdaun, Im fall dornach Einem kranckhen geselln zue helffen, oder solches in anderweg zue Notturfft zugebrauchen, haben mügen. Vorbeheltlichen Einem Erbarn Rath sosches alles, wie oben berürt, zue mehren oder zue mindern. Bescheen vnd geben Montags nach Jubilate Nach Christi vn- sers lieben Herrn vnd Ersösers geburth Tausent funfhundert vnd Im Sechs-vnd sechtzigistenn Ihare. Christoph List, Stodtschreiber se in fidem subscripsi. (Zusatz:) Wann ein Handtwerckh der Haffner bey ein Ehr nuesten vnd Hochweiszen Rath alhier supplicando gesuchet, weisn Ihre Lehr Jungen mit den zwey bißher geserneten Jahren anderen ortten vnd in Städten nicht fortkommen und Meister werden können, das hinfüro die Verordnung der drey Lehrjahren, wie etwan bey andern handwerckh in neuligkeit gleichmässige anfügung beschehen, auch bey Inen angestellet werden möchte vnd demnach fosches in diesen Iren altten Articussbrieff einzuverleiben, Alsß sollen unumehr alle vnd jede aufgenommene Lehr Jungen drey Jahr über, wie auch die albereit vff zwen Jahr eingestandene, das dritte vollents au߬ stehen vnd sernen, dieselben aber dem Meister mehr nicht, denn acht gulden vnd etwan ein armer Jung, so es uicht im vermögen, Sechs gulden der gesegenheit nach zum Lehrgeltt zu reichen schuldig sein vnd selbige drüber nicht in andern vbernommen werden. Decretum in senatu, den 14. Augusti Nach Christi vnsers einigen Erlößzers vnnd Seeligmachers geburth Hm Sechzehenhunderten vnd Achtzehend Jahr. Jsaac Brusch, Stadtschreiber. Original auf Pergament mit schönen Initialen im Fasz. 391. Ordnung der Tuchmacher vom 19. September 1653. 46 Wir Burgermeister vnd Rath der Stadt Eger Bekennen hiemit in Crafft dieß Brieffs Offentlich gegen mennigsichen. Demnach für vnnß ein Erbar Handtwerckh der Tuchmacher alhier erschienen
Strana 157
157 vnd vnnß Gehorsamblich zuuernehmen gegeben, Waß gestaldt bey der Anno 1643 den 1. Monatstag Martii, war der Aschermittwoch, entstandenen erbärinlichen großen Feurrsbrunst vnter andern Ihren Briefflichen Documenten auch Ihr Handtwerckhsordnung, Innungs- vnd Articulsbrieff zugseich mit verbrunnen .. . . . (es folgen neun Zeilen, die infolge des anhaftenden Rußes und Staubes ganz un kenntlich sind. nur die Worte: allgemeiner Frieden und Kriegszeit sind zu lesen.) Wann wir dann Ihr geziehmetes vnd billiges bitten angesehen, auch ohne das geneigt sein, der vußrigen nutz vnd Wohlfahrt zu be fördern, als haben wir besagt eines Erbarn Handtwerckijs der Tuch¬ macher bittlichen begehren zu aufnehm vnd verbessernng Ihrs ge- werbs vnd erhaltung gneter ordnung vnd Polieey, auch abwendung allerhandt entstehender vnordiningen vnd mißbränch allermassen de- feriren vnd Inhaltlichen Ihnen gegönten Articulsbrieff mit reser- uation vnd vorbehast vf bessere erkandtnus, in kurtz oder läng solchen jederzeit ohu alle einrede zu Endern, zu mehrern oder zu mindern, von Obrigkeit wegen Confirmiren vnd bestettigen wollen, Confir- miren vnd bestettigen auch solchen mit rechten wissen vnd wolbe- dächtig dergestalt vnd also: Erstlich, das ein ieder Meisters Sohn vor vollziehung seines hochzeitlichen Ehrutags sich bey dem Regirenden Lademneister an- — — dem handtwerckhs ge- — melden vnd vmb die angöllung 1) brauch nach gebührlich bitten auch, do Er sich ausser dem handtwerckh verheyrathen vnd mit vorwißen des herrn Obmaus bey versamblung eines gantzen Erbarn Handtwercks vmb das Meisterrecht einwerben würde, vor allen dingen seines weibs Eheliche gebuhrt vnd herkommen durch Autheutische schrifftsiche Zeugknus oder zwey Ehrliche Piders- leuth erweisen vnd dem herrn Obman wie anch einem Erb. Handt werck eine verehrung geben, so dann in das gewöhnliche Mühlbuch vor einen Meister eingeschriben werden solle. Anderns. Wolte sich aber ein frembder in das handtwerckh einsassen vnd Meister werden, dem wird obliegen, zuförderist sich vmb das Burgerrecht zi bewerben vnd so dann nebens erweißung seines weibs Ehrlichen herkommen zu docirn, wo vnd ob Er sein Handtwerckh durch Schrifftliche zeugkhnts eines Handtwerckhs von dort her bey Ehrlichen Meistern gesehrnet, die gebreuchliche Drey 1) wohl Fürsprache? (Weder bei Lexer noch Grimm.)
157 vnd vnnß Gehorsamblich zuuernehmen gegeben, Waß gestaldt bey der Anno 1643 den 1. Monatstag Martii, war der Aschermittwoch, entstandenen erbärinlichen großen Feurrsbrunst vnter andern Ihren Briefflichen Documenten auch Ihr Handtwerckhsordnung, Innungs- vnd Articulsbrieff zugseich mit verbrunnen .. . . . (es folgen neun Zeilen, die infolge des anhaftenden Rußes und Staubes ganz un kenntlich sind. nur die Worte: allgemeiner Frieden und Kriegszeit sind zu lesen.) Wann wir dann Ihr geziehmetes vnd billiges bitten angesehen, auch ohne das geneigt sein, der vußrigen nutz vnd Wohlfahrt zu be fördern, als haben wir besagt eines Erbarn Handtwerckijs der Tuch¬ macher bittlichen begehren zu aufnehm vnd verbessernng Ihrs ge- werbs vnd erhaltung gneter ordnung vnd Polieey, auch abwendung allerhandt entstehender vnordiningen vnd mißbränch allermassen de- feriren vnd Inhaltlichen Ihnen gegönten Articulsbrieff mit reser- uation vnd vorbehast vf bessere erkandtnus, in kurtz oder läng solchen jederzeit ohu alle einrede zu Endern, zu mehrern oder zu mindern, von Obrigkeit wegen Confirmiren vnd bestettigen wollen, Confir- miren vnd bestettigen auch solchen mit rechten wissen vnd wolbe- dächtig dergestalt vnd also: Erstlich, das ein ieder Meisters Sohn vor vollziehung seines hochzeitlichen Ehrutags sich bey dem Regirenden Lademneister an- — — dem handtwerckhs ge- — melden vnd vmb die angöllung 1) brauch nach gebührlich bitten auch, do Er sich ausser dem handtwerckh verheyrathen vnd mit vorwißen des herrn Obmaus bey versamblung eines gantzen Erbarn Handtwercks vmb das Meisterrecht einwerben würde, vor allen dingen seines weibs Eheliche gebuhrt vnd herkommen durch Autheutische schrifftsiche Zeugknus oder zwey Ehrliche Piders- leuth erweisen vnd dem herrn Obman wie anch einem Erb. Handt werck eine verehrung geben, so dann in das gewöhnliche Mühlbuch vor einen Meister eingeschriben werden solle. Anderns. Wolte sich aber ein frembder in das handtwerckh einsassen vnd Meister werden, dem wird obliegen, zuförderist sich vmb das Burgerrecht zi bewerben vnd so dann nebens erweißung seines weibs Ehrlichen herkommen zu docirn, wo vnd ob Er sein Handtwerckh durch Schrifftliche zeugkhnts eines Handtwerckhs von dort her bey Ehrlichen Meistern gesehrnet, die gebreuchliche Drey 1) wohl Fürsprache? (Weder bei Lexer noch Grimm.)
Strana 158
158 Jahr vnanßleßlich außgestanden vnd Redlich außgesehruet, mit dieser gegen obligation, das vfm fall sich ein hiesiges Meisterkindt der Orthen omb das Meister Recht angeben würde, Zie Ihn gleichfalß ohne verwaigerung auf vnd annehmen wolten, vf welches erfolg. vnd do Er keine wittib oder Meisters Tochler heyrathe, Er aster Obseruanz vnd gebrauch nach dem herru Obman Sechs gulden vnd einem Erb. Handtwerckh Dreyßig gulden, zusammen Sechs vnd Dreyßig gulden, ohne nachlaß zu reichen habe. Do Er aber eine wittib oder Meisters Tochter heyrathe, dijer obgesetzter Sechs vnd Dreyßig gulden nur die heffte neben einer verehrung vnd des vorgebenden ersten Articuls in allem gemäßer verhaltung, gleich denen Maisters Söhnen, zu geben schuldig sein soll. Gleichwie nun zum Dritten die Meister, welche vom Handtwerckh angenommen vnd zum Meister Recht zugelassen worden, das handtwercf zu treiben berechtigt, also vnd nicht weniger die wittiben, so lang Sie in vn- uerrüickhten wittibstandt verbseiben das handtwerckh zu treiben macht vnd alle freyheitten desselben, außer das Sie feinen Lehrjungen auf¬ nehmen vnd sehruen können noch sollen, zu geniessen haben, herent- gegen der handtwercksordning gleich andern gebührend sich accomo diren vnd nachleben. Viertens. Wann der Ladenmeister ein handtwerck durch dero handtwerckhs diener conuociren läßt, solle ein ieder Meister auf solche heischung zu erscheinen schuldig sein, im widrigen vnd do Er sich wegen vorgefallener geschäfte nicht entschuldigen ließe, sondern das eingeboth verachtete, zur straff Drey gulden vnd nicht weniger zu erlegen schuldig sein. Fünfftens. Auf erfordern des handtwerckhdieners mit den Leichbegängnußen entweder sesbsten mitzugehen oder eine Persohn aus seinem hauß mitzuschickhen, bey straff zwey Pfundt wachs zur Kirchen Sanct Ricolay zu geben schuldig sein, vnd weil Sechstens in den Wollkauffen, zuewider dem von einem Erb Ernv. vnd hochw. Rath, das keiner ausjer dem handtwerckh vor Ein Vhr nachmittag auf offentlichen Marckht oder sonsten woll zu kauffen macht haben soll, erhaltenen abschiedt, sich allerhandt vnordnungen eraignen, auch einer dem andern eingreiffen vnd dardurch Thene- rung verursachen thuet, Als wird solcher ein- vnd vorgrief bey straft von funsfzehen gulden gentzlich inhibiret vnd alles Ernstes vor das Siebente gebotten, das ein ieder Meister guete tangliche Schafwoll erkauffen vnd sich der Pflockhen wie auch aller zeugweber
158 Jahr vnanßleßlich außgestanden vnd Redlich außgesehruet, mit dieser gegen obligation, das vfm fall sich ein hiesiges Meisterkindt der Orthen omb das Meister Recht angeben würde, Zie Ihn gleichfalß ohne verwaigerung auf vnd annehmen wolten, vf welches erfolg. vnd do Er keine wittib oder Meisters Tochler heyrathe, Er aster Obseruanz vnd gebrauch nach dem herru Obman Sechs gulden vnd einem Erb. Handtwerckh Dreyßig gulden, zusammen Sechs vnd Dreyßig gulden, ohne nachlaß zu reichen habe. Do Er aber eine wittib oder Meisters Tochter heyrathe, dijer obgesetzter Sechs vnd Dreyßig gulden nur die heffte neben einer verehrung vnd des vorgebenden ersten Articuls in allem gemäßer verhaltung, gleich denen Maisters Söhnen, zu geben schuldig sein soll. Gleichwie nun zum Dritten die Meister, welche vom Handtwerckh angenommen vnd zum Meister Recht zugelassen worden, das handtwercf zu treiben berechtigt, also vnd nicht weniger die wittiben, so lang Sie in vn- uerrüickhten wittibstandt verbseiben das handtwerckh zu treiben macht vnd alle freyheitten desselben, außer das Sie feinen Lehrjungen auf¬ nehmen vnd sehruen können noch sollen, zu geniessen haben, herent- gegen der handtwercksordning gleich andern gebührend sich accomo diren vnd nachleben. Viertens. Wann der Ladenmeister ein handtwerck durch dero handtwerckhs diener conuociren läßt, solle ein ieder Meister auf solche heischung zu erscheinen schuldig sein, im widrigen vnd do Er sich wegen vorgefallener geschäfte nicht entschuldigen ließe, sondern das eingeboth verachtete, zur straff Drey gulden vnd nicht weniger zu erlegen schuldig sein. Fünfftens. Auf erfordern des handtwerckhdieners mit den Leichbegängnußen entweder sesbsten mitzugehen oder eine Persohn aus seinem hauß mitzuschickhen, bey straff zwey Pfundt wachs zur Kirchen Sanct Ricolay zu geben schuldig sein, vnd weil Sechstens in den Wollkauffen, zuewider dem von einem Erb Ernv. vnd hochw. Rath, das keiner ausjer dem handtwerckh vor Ein Vhr nachmittag auf offentlichen Marckht oder sonsten woll zu kauffen macht haben soll, erhaltenen abschiedt, sich allerhandt vnordnungen eraignen, auch einer dem andern eingreiffen vnd dardurch Thene- rung verursachen thuet, Als wird solcher ein- vnd vorgrief bey straft von funsfzehen gulden gentzlich inhibiret vnd alles Ernstes vor das Siebente gebotten, das ein ieder Meister guete tangliche Schafwoll erkauffen vnd sich der Pflockhen wie auch aller zeugweber
Strana 159
159 ausgekembter schlickh vnd furtzer wollen enthalten solle, bey obiger straff der fünflzehen gulden. Achtens. Hat sich kein Meister zu vnterfangen, einige Eln ketzer oder gespunnen Garn, es mag auch solches herkommen, wo es wolle, zu erkhauffen oder an sich, vnter was praetest es auch ge¬ schehen mag, zu erhandeln, sondern soll selbiger gantz müßig stehen, bey straff Eines guldeus vnd Dreyßig Creutzer. Im fall Ihm aber dergleichen angetragen würde, solle Er solches dem Regirenden La- denmeister andeutten vnd seines Consens erwartten, außer dessen bey obiger straff Eines guldens vnd Dreyßig Crentzer alles verbothen sein, hierauf nun vnd weiln Neunteus bey ietziger zeit das geringste Tuch alhier, als Futter vnter Dreyßig gängen, ieder zu Dreyßig fäden nicht ge¬ schweifft wird, sollen die nachfolgende fäden zu Sechs vnd Dreyßig, Viertzig, Sechs vnd Viertzig, Fünftzig, Sechs vnd Fünftzig vnd Sechtzig Gängen, ieder, wie obgemest, zn Dreyßig fäden halten. Do auch einer oder der ander darwider handlen vnd zuuiel oder zue- wenig thet, der soll für ieden gang mit Ein gulden straf beleget werden vnd sich Zehentens feineswegs vnterstehen ein orth pfundt eintzu- tragen, bey straff fünff gulden, darbey aber Aylfftens sich befleissen vnd höchstens angesegen sein saßen, das ein iedweder Meister in der stueben vnd schlagdill guet gerechtes gewicht vnd gleiche rechte breitte, in allen geschirren nicht über die gesetzte vnd durch ein gantz Erb. Handtwerckh mit genehmhabung des herrn Obmans verblichene lenge habe noch führe, sowohl Jähr¬ sich über die mit Alters herkommene anzahl der Zwey vnd Siebentzig stuck tuch, ob ers gleich in vermögen habe, ein mehrers nicht mache, bey straff von iedem stuckh zehen gvlden, viel weniger solle Zwölfftens ein Meister dem anderu sein Gesindt weder durch Geschenckh, Gab vnd andere mitl abhendig machen, noch sich gelüsten laßen, den Lohn nach aigenen willen sowohs bey den Knappen vnd Spinnern, als auch dem walckher, färber vnd Tuchscherer zu erhöhen, sondern ein ieder, wie es vernitels des herrn Obmans Conseus ein handwerckh von Jahren zu Jahren vergleichen wird, verguüget sein, Im widrigen der verbrecher mit fünff gulden straf iedesinals beseget werden.
159 ausgekembter schlickh vnd furtzer wollen enthalten solle, bey obiger straff der fünflzehen gulden. Achtens. Hat sich kein Meister zu vnterfangen, einige Eln ketzer oder gespunnen Garn, es mag auch solches herkommen, wo es wolle, zu erkhauffen oder an sich, vnter was praetest es auch ge¬ schehen mag, zu erhandeln, sondern soll selbiger gantz müßig stehen, bey straff Eines guldeus vnd Dreyßig Creutzer. Im fall Ihm aber dergleichen angetragen würde, solle Er solches dem Regirenden La- denmeister andeutten vnd seines Consens erwartten, außer dessen bey obiger straff Eines guldens vnd Dreyßig Crentzer alles verbothen sein, hierauf nun vnd weiln Neunteus bey ietziger zeit das geringste Tuch alhier, als Futter vnter Dreyßig gängen, ieder zu Dreyßig fäden nicht ge¬ schweifft wird, sollen die nachfolgende fäden zu Sechs vnd Dreyßig, Viertzig, Sechs vnd Viertzig, Fünftzig, Sechs vnd Fünftzig vnd Sechtzig Gängen, ieder, wie obgemest, zn Dreyßig fäden halten. Do auch einer oder der ander darwider handlen vnd zuuiel oder zue- wenig thet, der soll für ieden gang mit Ein gulden straf beleget werden vnd sich Zehentens feineswegs vnterstehen ein orth pfundt eintzu- tragen, bey straff fünff gulden, darbey aber Aylfftens sich befleissen vnd höchstens angesegen sein saßen, das ein iedweder Meister in der stueben vnd schlagdill guet gerechtes gewicht vnd gleiche rechte breitte, in allen geschirren nicht über die gesetzte vnd durch ein gantz Erb. Handtwerckh mit genehmhabung des herrn Obmans verblichene lenge habe noch führe, sowohl Jähr¬ sich über die mit Alters herkommene anzahl der Zwey vnd Siebentzig stuck tuch, ob ers gleich in vermögen habe, ein mehrers nicht mache, bey straff von iedem stuckh zehen gvlden, viel weniger solle Zwölfftens ein Meister dem anderu sein Gesindt weder durch Geschenckh, Gab vnd andere mitl abhendig machen, noch sich gelüsten laßen, den Lohn nach aigenen willen sowohs bey den Knappen vnd Spinnern, als auch dem walckher, färber vnd Tuchscherer zu erhöhen, sondern ein ieder, wie es vernitels des herrn Obmans Conseus ein handwerckh von Jahren zu Jahren vergleichen wird, verguüget sein, Im widrigen der verbrecher mit fünff gulden straf iedesinals beseget werden.
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160 Zum Dreyzehenten. Sobald ein Meister oder wittib ein Tuch verferttiget, solches in der Rämb1) angeschlagen vnd das zaichengeld dem Regirenden Ladenmeister geschicfht hat, welches dann alßbalden geschehen soll, mag Er sosches von der Rämb, bey strafi Eines guldens, ehender nicht, biß zuuor durch die verordtnete besich¬ tiget, hinweckh thun, was auch über die ordentliche maß gespannet vnd aufgezogen befunden, abgeschnitten vnd in das spital geschickhet werden. Do aber Regenwetter einfallen vnd die Tuch albereith truckhen worden, mag Er dem negsten besten Geschwohrnen, do Er gleich uit in dem Ambt, vmb besichtigung ansprechen, vf welchen begebenden fall der Geschworne ein solches zu thun schuldig, doch das Ers, wie Er die Tuch in der Schan befunden, dem Regirenden Ladenmeister gebührend anmelde. Begebe es sich nun Zum Viertzehenden, das von dem Laden vnd den Ge schwohrnen Meisiern ein Tuch in der Rämb gewandelt vnd der Meister, dem das Tuch zustendig, darmit nicht zufrieden sein würde soll der Lademmeister neben seinen Geschwohrnen noch zwey oder drey alt Geschwohrne dartzue berueffen vnd das Tuch bestes vleyßes nochmals beschauen sassen; werden Sie sodann das Tuch uicht andrist als wie die erste wandlung gewesen, besinden, soll solches dem herrn Obman angezeigt werden, vnd der Meister fünff gulden zur straff erlegen. Wollte aber der Meister noch ferner sich darwider setzen vnd sich freuentlich, das Ihme hiran vnrecht geschehen, weithers be- schwehren, ist Er gedoppelte straff vnd also zehen Gulden zu geben schuldig, vnd sollen sich zum Fünfftzehenden alle vnd jede meister in der walckh, Räumb, färbhauß vnd bey andern Ihren zusammen Künsften iedertzeit fried sich vnd eingezogen verhasten vnd keiner dem andern mit Ehrnrüh¬ rigen wortten, weder viel noch wenig, antasten, im widrigen fall der verbrecher Einen Reichsthaler zur straff, auch nach befindung der sach ein mehrers, zu erlegen schuldig jein. Eutstünde aber durch der- gleichen zanckhhänddel gar schlägerey, solle die straff iedesmals ge doppelt werden. Vnd zum Sechtzehenden sollen sowol die wittiben als die Meister selbst nicht außerhalb der Ringmaner, auch weder bey Schneidern noch Tuchscherern in einem hauß bey einander, sondern von selbigen abgesondert wohnen, zuförderist aber keiner macht haben, einigerlen 1) die Tuchrahmen, die vor dem Sandtor sich befanden.
160 Zum Dreyzehenten. Sobald ein Meister oder wittib ein Tuch verferttiget, solches in der Rämb1) angeschlagen vnd das zaichengeld dem Regirenden Ladenmeister geschicfht hat, welches dann alßbalden geschehen soll, mag Er sosches von der Rämb, bey strafi Eines guldens, ehender nicht, biß zuuor durch die verordtnete besich¬ tiget, hinweckh thun, was auch über die ordentliche maß gespannet vnd aufgezogen befunden, abgeschnitten vnd in das spital geschickhet werden. Do aber Regenwetter einfallen vnd die Tuch albereith truckhen worden, mag Er dem negsten besten Geschwohrnen, do Er gleich uit in dem Ambt, vmb besichtigung ansprechen, vf welchen begebenden fall der Geschworne ein solches zu thun schuldig, doch das Ers, wie Er die Tuch in der Schan befunden, dem Regirenden Ladenmeister gebührend anmelde. Begebe es sich nun Zum Viertzehenden, das von dem Laden vnd den Ge schwohrnen Meisiern ein Tuch in der Rämb gewandelt vnd der Meister, dem das Tuch zustendig, darmit nicht zufrieden sein würde soll der Lademmeister neben seinen Geschwohrnen noch zwey oder drey alt Geschwohrne dartzue berueffen vnd das Tuch bestes vleyßes nochmals beschauen sassen; werden Sie sodann das Tuch uicht andrist als wie die erste wandlung gewesen, besinden, soll solches dem herrn Obman angezeigt werden, vnd der Meister fünff gulden zur straff erlegen. Wollte aber der Meister noch ferner sich darwider setzen vnd sich freuentlich, das Ihme hiran vnrecht geschehen, weithers be- schwehren, ist Er gedoppelte straff vnd also zehen Gulden zu geben schuldig, vnd sollen sich zum Fünfftzehenden alle vnd jede meister in der walckh, Räumb, färbhauß vnd bey andern Ihren zusammen Künsften iedertzeit fried sich vnd eingezogen verhasten vnd keiner dem andern mit Ehrnrüh¬ rigen wortten, weder viel noch wenig, antasten, im widrigen fall der verbrecher Einen Reichsthaler zur straff, auch nach befindung der sach ein mehrers, zu erlegen schuldig jein. Eutstünde aber durch der- gleichen zanckhhänddel gar schlägerey, solle die straff iedesmals ge doppelt werden. Vnd zum Sechtzehenden sollen sowol die wittiben als die Meister selbst nicht außerhalb der Ringmaner, auch weder bey Schneidern noch Tuchscherern in einem hauß bey einander, sondern von selbigen abgesondert wohnen, zuförderist aber keiner macht haben, einigerlen 1) die Tuchrahmen, die vor dem Sandtor sich befanden.
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161 Kleydungen, wie bey disen Kriegsleufften zu zeiten geschehen, machen vnd verferttigen zu lassen, wenigers anderwerts zunerkauffen, zuuer tauschen oder sonsten zuueralieniren befuegt sein, bey straff funff- zehen gulden. Siebenzehentens. Weiln sich gar leicht zutragen kan, das ein Meister oder wittib auß erheblichen vrsachen eines gantzen handt werckhs benötiget, solle der Ladenmeister auf begehrn vnd gegen er legung der gebühr Eines gulden mit vorwissen des herrn Obmans solches bewilligen vnd zuelassen, sogar, das auch einem frembden gegen bezahlung doppelter gebühr dergleichen Ladung vnd zusammen- forderung nicht abgeschlagen werden solle. Zum Achtzehenden. Wann ein Meister oder Meisterin nach Gottes willen verstorben vnd ein vorrath von woll vnd Garn hinter- lassen würde, so haben dero Söhn, do Sie anch gleich das Handt- werckh können, solch woll vnd Garn für sich zunerarbeyten nicht macht, es geschehe dann mit vergönstigung des herrn Obmanns vnd zulassung der Laden- vnd Geschwohrnen Meister gegen erlegung der gebühr vf eine Ihnen beliebente gewisse Zeit. Do aber die Erben sonsten zur thaillung schreitten vnd einer vnter ihnen denselben vor rath kaufflich an sich bringen wolte, soll Er vorhero durch die Ge- schwohrne gebührlich Taxirt werden. Vnd wie zum Neuutzehenden ein ieder Meister in particulari eines gantzen handtwerckhs freyheit vnd ordnung, nutz vnd aufnehmen zu geniessen hat, also solle ein ieder alles das, waß Ihm ein handtwerck, es sey mit Raißen vnd andern billigen dem Handtwerckh gedeyenten verrich¬ tungen auftragen wird, vf des Handtwerckhs vncosten vf sich zu nehmen, sowol was Er etwan anderwerts hörete, vernehme vnd sehete, so einem gantzen handtwerckh nachtheillig vnd schädlich sein möchte oder könte, dem Regirenden Ladenmeister anzuzaigen bey straff von fünff gulden verbunden sein, Dofern nun zum Zwantzigsten einem Meister oder Meisterin, wie es dann einem ieden frey stehen soll, frembde tücher anhero zu bringen be lieben, sollen sie weder den anhero gebrachten Palln noch andere aintzliche stuckh keineswegs eröffnen, vielweniger aufschneiden, sie weren dann zuuor durch die verordnete besichtiget vnd die gebühr dauon abgeführt, bey straff von iedem stuckh fünff gulden. Gleichmässige straff foll der, wann die Tuch ordentlich beschauet worden, nichts weniger einem Ehrlichen gewandtschneider vmb benehmung vnd ent ziehung seiner Kundschafft, ob solche vutauglich vnd nit zu führen 11
161 Kleydungen, wie bey disen Kriegsleufften zu zeiten geschehen, machen vnd verferttigen zu lassen, wenigers anderwerts zunerkauffen, zuuer tauschen oder sonsten zuueralieniren befuegt sein, bey straff funff- zehen gulden. Siebenzehentens. Weiln sich gar leicht zutragen kan, das ein Meister oder wittib auß erheblichen vrsachen eines gantzen handt werckhs benötiget, solle der Ladenmeister auf begehrn vnd gegen er legung der gebühr Eines gulden mit vorwissen des herrn Obmans solches bewilligen vnd zuelassen, sogar, das auch einem frembden gegen bezahlung doppelter gebühr dergleichen Ladung vnd zusammen- forderung nicht abgeschlagen werden solle. Zum Achtzehenden. Wann ein Meister oder Meisterin nach Gottes willen verstorben vnd ein vorrath von woll vnd Garn hinter- lassen würde, so haben dero Söhn, do Sie anch gleich das Handt- werckh können, solch woll vnd Garn für sich zunerarbeyten nicht macht, es geschehe dann mit vergönstigung des herrn Obmanns vnd zulassung der Laden- vnd Geschwohrnen Meister gegen erlegung der gebühr vf eine Ihnen beliebente gewisse Zeit. Do aber die Erben sonsten zur thaillung schreitten vnd einer vnter ihnen denselben vor rath kaufflich an sich bringen wolte, soll Er vorhero durch die Ge- schwohrne gebührlich Taxirt werden. Vnd wie zum Neuutzehenden ein ieder Meister in particulari eines gantzen handtwerckhs freyheit vnd ordnung, nutz vnd aufnehmen zu geniessen hat, also solle ein ieder alles das, waß Ihm ein handtwerck, es sey mit Raißen vnd andern billigen dem Handtwerckh gedeyenten verrich¬ tungen auftragen wird, vf des Handtwerckhs vncosten vf sich zu nehmen, sowol was Er etwan anderwerts hörete, vernehme vnd sehete, so einem gantzen handtwerckh nachtheillig vnd schädlich sein möchte oder könte, dem Regirenden Ladenmeister anzuzaigen bey straff von fünff gulden verbunden sein, Dofern nun zum Zwantzigsten einem Meister oder Meisterin, wie es dann einem ieden frey stehen soll, frembde tücher anhero zu bringen be lieben, sollen sie weder den anhero gebrachten Palln noch andere aintzliche stuckh keineswegs eröffnen, vielweniger aufschneiden, sie weren dann zuuor durch die verordnete besichtiget vnd die gebühr dauon abgeführt, bey straff von iedem stuckh fünff gulden. Gleichmässige straff foll der, wann die Tuch ordentlich beschauet worden, nichts weniger einem Ehrlichen gewandtschneider vmb benehmung vnd ent ziehung seiner Kundschafft, ob solche vutauglich vnd nit zu führen 11
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162 weren, übel vnd boßhafftig nachreden thuet, zu gewartten haben. Sonstei sollen alle Pflockhen vnd andere geringe frembde futtertuch alhie zu führen gentzlich verbotten, die andern Landtücher aber, als Meißner, Schlesier vnd dergleichen, ob Sie gleich in der Schau be- stünden, andrist uicht, als wann es ganze stuckh, passiret vnd zu- gelassen, auch halbe vnd Trümmer gentzlich abgeschafft, Iedoch Span- nisch, Engelländisch vnd Holländisch, so vmb der großen seng willen nicht allzeit zu erkauffen, destwegen excipirt vnd anßgesetzt jein. Zum Einvndzwantzigsten. So einem Meister oder wittib nicht mehr beliebete, das Handtwerckh zu treiben, ist Ihnen beder- seits solches wol zuegelassen vnd sollen dieselben, gegen auflegung des Jährlichen Creutzers, für Meister vnd Meisterin auch die Kinder, wann Sie Sich bey dero verheyrathung dem Ersten Articul in allem gemäß verhalten, für Meisters Kinder geacht werden. Do sie uun keine Tuch machen vnd gleichwol des Meisterrechts, so Ihnen Sechs Jahr lang für sich aufgehalten werden soll, zu geniessen gedencken, seind Sie, des Jährlichen Creutzers auflegung vugeachtet, uichts min ders die Zeit über mit Scharwerckh vnd andern dem handtwerckh gehörigen vind schuldigen beytrag zu thun verbunden. Dero vorher ertzengte Kinder aber, ehe vnd wann Sie ein tuch gemacht, vor Meisters Kinder nicht zu erkennen, Sonsten des Creutzer anflegens halben sollen sie, wie vor alters der gebrauch gewest, vf bittliches begehrn von einem Erbaren handtwerckh nach Jhrem absterben der zur Erden beglaittung zu genissen haben. Zum Zweyvndzwantzigsten. Soll kein Meister bemäch¬ tiget sein, einigen Lehrjungen aufzunehmen, Er sey dann albereith ein Jahrlang Meister gewest, vf welchen Fall Er sich ueben dem Jungen zuförderist bey dem herrn Obmann dann dem Laden- vnd Ge- schwohrnen Meister anmelden vnd des Jungen Ehr= vnd Eheliche gebuhrt entweder schrifftlich oder durch zwey vntadelhaffte Gezeugen erweisen, auch, nachdem der Junge sich mit fünff vnd zwantzig Gulden gegen dem Meister verbürget, vnd neben des herrn Obmans dann der Geschwohrnen vnd des Helffers gebühr einem handwerckh zwanzig Gulden nidergelegt, kan Er selben vf vorhergehende vleyßige verwarming vom Laden- vnd Geschwohrnen Meister, wie Er sich in Seinen Lehrjahren verhasten solle, das Handtwerckh zue lehrnen vbernehmen, In welchen Lehrjahren, do sich zwischen dem Meister vnd Jungen ein stritt zutrüege, soll sowol einer als der ander vor dem Laden- vnd Geschwohrnen Meister seine Clag ordentlich vor
162 weren, übel vnd boßhafftig nachreden thuet, zu gewartten haben. Sonstei sollen alle Pflockhen vnd andere geringe frembde futtertuch alhie zu führen gentzlich verbotten, die andern Landtücher aber, als Meißner, Schlesier vnd dergleichen, ob Sie gleich in der Schau be- stünden, andrist uicht, als wann es ganze stuckh, passiret vnd zu- gelassen, auch halbe vnd Trümmer gentzlich abgeschafft, Iedoch Span- nisch, Engelländisch vnd Holländisch, so vmb der großen seng willen nicht allzeit zu erkauffen, destwegen excipirt vnd anßgesetzt jein. Zum Einvndzwantzigsten. So einem Meister oder wittib nicht mehr beliebete, das Handtwerckh zu treiben, ist Ihnen beder- seits solches wol zuegelassen vnd sollen dieselben, gegen auflegung des Jährlichen Creutzers, für Meister vnd Meisterin auch die Kinder, wann Sie Sich bey dero verheyrathung dem Ersten Articul in allem gemäß verhalten, für Meisters Kinder geacht werden. Do sie uun keine Tuch machen vnd gleichwol des Meisterrechts, so Ihnen Sechs Jahr lang für sich aufgehalten werden soll, zu geniessen gedencken, seind Sie, des Jährlichen Creutzers auflegung vugeachtet, uichts min ders die Zeit über mit Scharwerckh vnd andern dem handtwerckh gehörigen vind schuldigen beytrag zu thun verbunden. Dero vorher ertzengte Kinder aber, ehe vnd wann Sie ein tuch gemacht, vor Meisters Kinder nicht zu erkennen, Sonsten des Creutzer anflegens halben sollen sie, wie vor alters der gebrauch gewest, vf bittliches begehrn von einem Erbaren handtwerckh nach Jhrem absterben der zur Erden beglaittung zu genissen haben. Zum Zweyvndzwantzigsten. Soll kein Meister bemäch¬ tiget sein, einigen Lehrjungen aufzunehmen, Er sey dann albereith ein Jahrlang Meister gewest, vf welchen Fall Er sich ueben dem Jungen zuförderist bey dem herrn Obmann dann dem Laden- vnd Ge- schwohrnen Meister anmelden vnd des Jungen Ehr= vnd Eheliche gebuhrt entweder schrifftlich oder durch zwey vntadelhaffte Gezeugen erweisen, auch, nachdem der Junge sich mit fünff vnd zwantzig Gulden gegen dem Meister verbürget, vnd neben des herrn Obmans dann der Geschwohrnen vnd des Helffers gebühr einem handwerckh zwanzig Gulden nidergelegt, kan Er selben vf vorhergehende vleyßige verwarming vom Laden- vnd Geschwohrnen Meister, wie Er sich in Seinen Lehrjahren verhasten solle, das Handtwerckh zue lehrnen vbernehmen, In welchen Lehrjahren, do sich zwischen dem Meister vnd Jungen ein stritt zutrüege, soll sowol einer als der ander vor dem Laden- vnd Geschwohrnen Meister seine Clag ordentlich vor
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163 bringen vnd nach befindung der Sachen der vngerechte gebührent bestrafft werden. Im Fall Sie Sich aber gantz vnd gar nicht ver- ainigen könten vnd der Jung genuegsambe vrsach hette, über dem Meister zu clagen, solle Ihme ein handtwerckh einen andern Meister verschaffen, Der Meister aber in negsten Dreyen Jahren keinen Lehr¬ jungen mehr annehmen; herentgegen, do der Junge aus seinen Lehr¬ jahren ohne genugsamb vnd erhebliche vrsach entwiche, solcher nicht mehr, es sey dann, das Er von neuen lehrne vnd alles, was Er hiebeuor, sowohl mit erlegung der zwanzig gulden handtwerckhsgeldt als verbürgung der fünffondzwanzig gulden, wornon die helsst, als zwölff gulden Dreyßig Creutzer, dem herrn Obmann gehörig, gethan, nochmals leiste, aufgenommen werden, sodann alles dessen, was Er albereith erlegt, wie auch der fünffondzwantzig gulden bürgschafft gelder, gentzlich verlustigt sein. Zum Dreyvndzwanzigsten. Wann ein Meister einen Lehrjungen außgelehrnet geben will, solle Er denselben dem herrn Obmann, Laden- vnd Geschwohrnen Meistern gleich wie bey auf- dingung hinwider vorstellen vnd loßsprechen, vf welches Er von herrn Obmann neben den Laden- vnd Geschwohruen Meistern soll exinnert werden, das, wann Er sich hier oder in andern orthen niderzulassen gedächte, Er nicht eher angenommen noch Ihme schrifftliche Kund- schafft ertheillet werden solle, es were dann, das Er zunor zwey Jahr in der fremde, ansser Landts, gewandert, dem Handtwerckh nach¬ gezogen vnd bey Ehrlichen Meistern gearbeytet habe; im wiedrigen vnd, do Er in der Zeit das hießige Laudt oder Stadt betretten würde, soll Er der vorigen Zeit, so lang er gewandert, verlustigtt vnd von neuen die zwey wander Jahr antzufangen schuldig sein; herentgegen ein solcher Meister, so einen Lehrjungen außgelehrnet gegeben, in negsten zweyen Jahrei keinen andern vfzunehmen, viel- weniger mit einem, vf eine sosche zeit nachzuwartten, heimblichen verstandt vnd pact zu machen, macht haben, bey straff zehen gulden. Von welchen allen vnd ieden außgesetzten straffgeldern durch¬ gehent dem herrn Obmann die helffte vnd die andere helffte einem Erbarn Handtwerckh zustendig sein vnd gereichet werden solle. Zue Vhrkundt vnd mehrer becräfftigung dißer vorgeschriebenen vnd Conjirmirten verordnung vnd Articul haben wir vnsern Syndico geheissen, sich mit aigener handt zu vnterzeichnten.
163 bringen vnd nach befindung der Sachen der vngerechte gebührent bestrafft werden. Im Fall Sie Sich aber gantz vnd gar nicht ver- ainigen könten vnd der Jung genuegsambe vrsach hette, über dem Meister zu clagen, solle Ihme ein handtwerckh einen andern Meister verschaffen, Der Meister aber in negsten Dreyen Jahren keinen Lehr¬ jungen mehr annehmen; herentgegen, do der Junge aus seinen Lehr¬ jahren ohne genugsamb vnd erhebliche vrsach entwiche, solcher nicht mehr, es sey dann, das Er von neuen lehrne vnd alles, was Er hiebeuor, sowohl mit erlegung der zwanzig gulden handtwerckhsgeldt als verbürgung der fünffondzwanzig gulden, wornon die helsst, als zwölff gulden Dreyßig Creutzer, dem herrn Obmann gehörig, gethan, nochmals leiste, aufgenommen werden, sodann alles dessen, was Er albereith erlegt, wie auch der fünffondzwantzig gulden bürgschafft gelder, gentzlich verlustigt sein. Zum Dreyvndzwanzigsten. Wann ein Meister einen Lehrjungen außgelehrnet geben will, solle Er denselben dem herrn Obmann, Laden- vnd Geschwohrnen Meistern gleich wie bey auf- dingung hinwider vorstellen vnd loßsprechen, vf welches Er von herrn Obmann neben den Laden- vnd Geschwohruen Meistern soll exinnert werden, das, wann Er sich hier oder in andern orthen niderzulassen gedächte, Er nicht eher angenommen noch Ihme schrifftliche Kund- schafft ertheillet werden solle, es were dann, das Er zunor zwey Jahr in der fremde, ansser Landts, gewandert, dem Handtwerckh nach¬ gezogen vnd bey Ehrlichen Meistern gearbeytet habe; im wiedrigen vnd, do Er in der Zeit das hießige Laudt oder Stadt betretten würde, soll Er der vorigen Zeit, so lang er gewandert, verlustigtt vnd von neuen die zwey wander Jahr antzufangen schuldig sein; herentgegen ein solcher Meister, so einen Lehrjungen außgelehrnet gegeben, in negsten zweyen Jahrei keinen andern vfzunehmen, viel- weniger mit einem, vf eine sosche zeit nachzuwartten, heimblichen verstandt vnd pact zu machen, macht haben, bey straff zehen gulden. Von welchen allen vnd ieden außgesetzten straffgeldern durch¬ gehent dem herrn Obmann die helffte vnd die andere helffte einem Erbarn Handtwerckh zustendig sein vnd gereichet werden solle. Zue Vhrkundt vnd mehrer becräfftigung dißer vorgeschriebenen vnd Conjirmirten verordnung vnd Articul haben wir vnsern Syndico geheissen, sich mit aigener handt zu vnterzeichnten.
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164 Geschehen den neuntzehenten Monatstag Septembris Nach Christy vnsers herrn Erlößers vnd Seeligmachers geburtt Im Sechzzehen hundert Drey vnd Fünfftzigsten Jahr. D. . . . . . . itzer S. . . . . (Die Unterschrift ist verwischt. Syndikus war damals David Ludwig Chemnitzer [1654—1657]). Original auf Pergament in Buchformat mit schönen Initialen, sehr sorg¬ fältig und in großer gotischer Schrift geschrieben, im Fasz. 391. Eine zweite Ord- nung der Tuchmacher, gleichfalls auf Pergament in Buchformat geschrieben, ist datiert vom 31. August 1667 und stimmt mit der vorhergehenden beinahe wörtlich überein. Im ersten Artikel ist jedoch noch die Bestimmung aufgenommen, daß jeder. der das Meisterrecht erwerben will, zuvor ein Meisterstück und zwar „ein weisses mitteltuch mit seiner aigenen handt zu machen vnd zu würcken habe, wozu er zweh Mouath zeit haben soll.“ Ordnung der Zimmerleute vom 31. Juli 1559. 47 Wir Burgermeister vnd Rath der Stadt Eger Bekhennen mit disen Brieff vnd thuen kund allermeniglich. Demnach an heut, endts- gesatzten dato, ein Erbar Handtwergekh der Zimmerleuth alhie vor Vnnß in versambleten Rath kommen vnd Schrifftlichen vor- bringen lasseu, Was gestalt zuuerhüetung allerley nachtheils, übels vnd beschwährung, inkünfftig aber zue mehrerer beßerung vnd auff- nehmung gueten friedts vnd ainigkeit Ihnen vonnöthen sein will, ein gewise Ordnung. Stuck vnd Articul auffzurichten, Dahero gehor- samblich angesucht vnd gebetten, von Obrigkeit wegen Ihnen sosche zu gönnen vnd zu erlauben. Wann dann dero billiges begehrn zu recusiren wir uit einige vrsach gefunden, als seind Ihnen nachfol- gente puncten, so wir vnd vnsere nachkommen in solchen allen die verbesserung oder auffhebung vnd verenderung reseruirt vnd vorbe- halten haben wollen, vmb conseruirung gueter ordnung zu gebrauchen, demselben gemäß nachzuseben vnd darob zu halten, concedirt vnd vff Perment ingrossiret worden. Zum Ersten. Wo ein frembder auff dem mehrgemelten Handwerckh der Zimmerleuth alhier will Meister werden, der soll vorhin seine Gebuhrts- vnd Lehrbrieff, auch einen Handwerck zwen gulden ohne des Herrn Obmanns gebühr aufflegen; aber einer, der alhie gelernet hat, der soll einen Gulden geben, Eines Meisters Sohn aber soll die alte gebühr, als vier groschen zum Zelt, dem
164 Geschehen den neuntzehenten Monatstag Septembris Nach Christy vnsers herrn Erlößers vnd Seeligmachers geburtt Im Sechzzehen hundert Drey vnd Fünfftzigsten Jahr. D. . . . . . . itzer S. . . . . (Die Unterschrift ist verwischt. Syndikus war damals David Ludwig Chemnitzer [1654—1657]). Original auf Pergament in Buchformat mit schönen Initialen, sehr sorg¬ fältig und in großer gotischer Schrift geschrieben, im Fasz. 391. Eine zweite Ord- nung der Tuchmacher, gleichfalls auf Pergament in Buchformat geschrieben, ist datiert vom 31. August 1667 und stimmt mit der vorhergehenden beinahe wörtlich überein. Im ersten Artikel ist jedoch noch die Bestimmung aufgenommen, daß jeder. der das Meisterrecht erwerben will, zuvor ein Meisterstück und zwar „ein weisses mitteltuch mit seiner aigenen handt zu machen vnd zu würcken habe, wozu er zweh Mouath zeit haben soll.“ Ordnung der Zimmerleute vom 31. Juli 1559. 47 Wir Burgermeister vnd Rath der Stadt Eger Bekhennen mit disen Brieff vnd thuen kund allermeniglich. Demnach an heut, endts- gesatzten dato, ein Erbar Handtwergekh der Zimmerleuth alhie vor Vnnß in versambleten Rath kommen vnd Schrifftlichen vor- bringen lasseu, Was gestalt zuuerhüetung allerley nachtheils, übels vnd beschwährung, inkünfftig aber zue mehrerer beßerung vnd auff- nehmung gueten friedts vnd ainigkeit Ihnen vonnöthen sein will, ein gewise Ordnung. Stuck vnd Articul auffzurichten, Dahero gehor- samblich angesucht vnd gebetten, von Obrigkeit wegen Ihnen sosche zu gönnen vnd zu erlauben. Wann dann dero billiges begehrn zu recusiren wir uit einige vrsach gefunden, als seind Ihnen nachfol- gente puncten, so wir vnd vnsere nachkommen in solchen allen die verbesserung oder auffhebung vnd verenderung reseruirt vnd vorbe- halten haben wollen, vmb conseruirung gueter ordnung zu gebrauchen, demselben gemäß nachzuseben vnd darob zu halten, concedirt vnd vff Perment ingrossiret worden. Zum Ersten. Wo ein frembder auff dem mehrgemelten Handwerckh der Zimmerleuth alhier will Meister werden, der soll vorhin seine Gebuhrts- vnd Lehrbrieff, auch einen Handwerck zwen gulden ohne des Herrn Obmanns gebühr aufflegen; aber einer, der alhie gelernet hat, der soll einen Gulden geben, Eines Meisters Sohn aber soll die alte gebühr, als vier groschen zum Zelt, dem
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165 Herrn Obmann einen weissen groschen vnd dem Jungen Meister ein groschen geben. Nachdem nun einer seinen gebuhrtsbrieff auffzulegen schuldig ist, also soll auch derselb seines weibs gebuhrt nit weniger mit brieffen oder Biederleuthen zu bescheinen verpflicht sein. Zum andern. Welcher vnter obbemelten Handtwerck einen Lehrjungen auffnehmen will, der soll dem Geschwornen Meistern, die daßelbige Jahr sein, solches anzeigen vnd vierzehen tag versuchen vnd nach außgang der vierzehen tag dem Jungen sür den Herrn Obmann vnd ein Handtwerckh stellen vnd über solche vierzehen tag, ehe Er auffgenohmen, nit weitter fördern vnd alßdann nach auff nehmung zwey gantze Jahr lehrnen. Drittens soll ein ieder Lehrjung seinem Meister an der Arbeyt vnd auch sonsten in Ehrlichen sachen gehorsamen, vnd so er etwas in disen seinen Lehrjahren versaumet, so soll er schuldig sein, solches hernach zu erfüllen vnd nachzudienen. Viertens, so hat der Lehrmeister nit macht, das sich der Lehrjung mit gelt oder geschencken von Ihme abkauffe; wo solches erfahren, so sollen Sie bede, der Meister vnd der Jung, nach des Herrn Obmaus vnd des gemelten Handtwercks erkandtnus ge strafft werden. Zum fünfften. So ein Jung die obberührte zeit erstanden, soll Er vom Herrn Obmann vnd Handtwerck seines Ehrlichen auß- sehrnens halber ledig gezelt werden, vnd was Ihme alda fürge- halten, auch von seinen Lehrmeister eingebundten wird, soll Er bey verlust seines Handtwercks stet, vest, Ehrlich vnd treusich halten. Zum Sechsten soll Er dem Handwerck nach alten löblichen gebrauch der Teutschen verpflicht sein, bey verlust der Lehrzeit, das geschenck zu überantwortten mit einer Mahlzeit vnd trunck nach seinen Ehren vnd vermögen. Zum Siebenten. Wann der Jung außgelehrnet hat, soll derselbe Meister in negsten Einen Jahr darnach keinen andern Jungen anzunehmen macht haben. Zum Achten. So der Jung außgelehrnet hat, soll Er zwey Jahr gesellenweiß arbeyten oder zwey Jahr wandern, ehe er Meister wird. Neuntens. Es soll auch solcher Junger Meister, nach seinen anrichten in zwey Jahren keinen Jungen an und auffnehmen.
165 Herrn Obmann einen weissen groschen vnd dem Jungen Meister ein groschen geben. Nachdem nun einer seinen gebuhrtsbrieff auffzulegen schuldig ist, also soll auch derselb seines weibs gebuhrt nit weniger mit brieffen oder Biederleuthen zu bescheinen verpflicht sein. Zum andern. Welcher vnter obbemelten Handtwerck einen Lehrjungen auffnehmen will, der soll dem Geschwornen Meistern, die daßelbige Jahr sein, solches anzeigen vnd vierzehen tag versuchen vnd nach außgang der vierzehen tag dem Jungen sür den Herrn Obmann vnd ein Handtwerckh stellen vnd über solche vierzehen tag, ehe Er auffgenohmen, nit weitter fördern vnd alßdann nach auff nehmung zwey gantze Jahr lehrnen. Drittens soll ein ieder Lehrjung seinem Meister an der Arbeyt vnd auch sonsten in Ehrlichen sachen gehorsamen, vnd so er etwas in disen seinen Lehrjahren versaumet, so soll er schuldig sein, solches hernach zu erfüllen vnd nachzudienen. Viertens, so hat der Lehrmeister nit macht, das sich der Lehrjung mit gelt oder geschencken von Ihme abkauffe; wo solches erfahren, so sollen Sie bede, der Meister vnd der Jung, nach des Herrn Obmaus vnd des gemelten Handtwercks erkandtnus ge strafft werden. Zum fünfften. So ein Jung die obberührte zeit erstanden, soll Er vom Herrn Obmann vnd Handtwerck seines Ehrlichen auß- sehrnens halber ledig gezelt werden, vnd was Ihme alda fürge- halten, auch von seinen Lehrmeister eingebundten wird, soll Er bey verlust seines Handtwercks stet, vest, Ehrlich vnd treusich halten. Zum Sechsten soll Er dem Handwerck nach alten löblichen gebrauch der Teutschen verpflicht sein, bey verlust der Lehrzeit, das geschenck zu überantwortten mit einer Mahlzeit vnd trunck nach seinen Ehren vnd vermögen. Zum Siebenten. Wann der Jung außgelehrnet hat, soll derselbe Meister in negsten Einen Jahr darnach keinen andern Jungen anzunehmen macht haben. Zum Achten. So der Jung außgelehrnet hat, soll Er zwey Jahr gesellenweiß arbeyten oder zwey Jahr wandern, ehe er Meister wird. Neuntens. Es soll auch solcher Junger Meister, nach seinen anrichten in zwey Jahren keinen Jungen an und auffnehmen.
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166 Zehentens. Do ein Lehrmeister, ehe sein auffgenohmener Lehrjung außgesehruet hat, mit Todt abgienge, soll ein Handlwerck schuldig sein, wo Er frembden Orthen außschrnen woste, schrifftliche Kundtschafft mitzutheillen. Wo er aber alhier außzusehrnen willens, soll man Ihm mündtliche Kundtschafft geben, darnach der Jung seine obgemelte Lehrjahr erfüllen vnd außlehrnen möge. Aylfftens. Wo auch ein frembder einfiel, der mit einen Handtwerckh nicht leydet oder leyden woste, demselben soll man mit willen vnd wissen eines herrn Burgermeisters sein Gezeug aufheben. Zwölfftens. Wo es sich begebe, daß einiger frembder Zim- mermann, in dem Egerischen Creiß wohnhafft, neben einen Stadt- meister auf dem Land vud dörffern arbeyten wolte, soll Er sich destwegen mit bewust des Herrn Obmanns bey dem Handtwerck ab- finden, sodann Ihme solches auff dem Land erlaubet, einiger Arbeyt aber, sowohl in der Stadt als vorstadt, sich keineswegs zu vnter- stehen gelüsten lassen solle. Dreyzehentens. Wo einer des Handtwercks dem andern in sein förderung greiffet oder sein gesindt abhendig machet, der soll dem Herrn Obmann vnd dem Handtwerck vierzig Creutzer zu geben verfallen sein. Zum Letzten. Wann einer aus dem Handtwerck verstirbt, Sollen alle Meister vnd Gesellen mit der leich gehen, wo aber einer dasselbe nicht thete, Soll Er fünff Creutzer zur straff niderlegen. So geschehen vnd geben zu Eger, den letzten Monatstag Julii Nach Jesu Christy vnsers einigen Ersösers vnd Seeligmachers Aller- heyligsten Geburtt vnd menschwerdung Im Tausent Fünffhundert vnd Neun vnd fünffzigsten Jahr. Driginal auf Pergament mit schönen Initialen und in Frakturschrift ge- schrieben im Fasz. 397. — Eine zweite, vom 1. März1711 datierte und gleichfalls auf Pergament geschriebene Ordnung der Zimmerleute enthält im Wesentlichen dasselbe wie die vorhergehende, nur enthält sie im letzten Absatz die nachfolgenden 48 Bestimmungen wegen der Arbeitszeit und des Lohnes: Schlüßlichen, weilen noch niemahlen wegen des tag lohns ainige Mesdung geschehen, alß solle es künftighin bey der Stadt und auff dem Landt folgenter gestalt gehalten werden, Nehmblichen: von S. Mariae Verkündigung (25. März) biß S. Galli (16. October) solle der Meisterlohn in der Stadt ohne Bier vnd Brodt sein 27 kr., der gesellen lohn 22 kr. Wann aber der Bawherr Bier vnd Brod reichet, Ist der Maister lohn 24 kr., der gesellen lohn 20 kr. Von
166 Zehentens. Do ein Lehrmeister, ehe sein auffgenohmener Lehrjung außgesehruet hat, mit Todt abgienge, soll ein Handlwerck schuldig sein, wo Er frembden Orthen außschrnen woste, schrifftliche Kundtschafft mitzutheillen. Wo er aber alhier außzusehrnen willens, soll man Ihm mündtliche Kundtschafft geben, darnach der Jung seine obgemelte Lehrjahr erfüllen vnd außlehrnen möge. Aylfftens. Wo auch ein frembder einfiel, der mit einen Handtwerckh nicht leydet oder leyden woste, demselben soll man mit willen vnd wissen eines herrn Burgermeisters sein Gezeug aufheben. Zwölfftens. Wo es sich begebe, daß einiger frembder Zim- mermann, in dem Egerischen Creiß wohnhafft, neben einen Stadt- meister auf dem Land vud dörffern arbeyten wolte, soll Er sich destwegen mit bewust des Herrn Obmanns bey dem Handtwerck ab- finden, sodann Ihme solches auff dem Land erlaubet, einiger Arbeyt aber, sowohl in der Stadt als vorstadt, sich keineswegs zu vnter- stehen gelüsten lassen solle. Dreyzehentens. Wo einer des Handtwercks dem andern in sein förderung greiffet oder sein gesindt abhendig machet, der soll dem Herrn Obmann vnd dem Handtwerck vierzig Creutzer zu geben verfallen sein. Zum Letzten. Wann einer aus dem Handtwerck verstirbt, Sollen alle Meister vnd Gesellen mit der leich gehen, wo aber einer dasselbe nicht thete, Soll Er fünff Creutzer zur straff niderlegen. So geschehen vnd geben zu Eger, den letzten Monatstag Julii Nach Jesu Christy vnsers einigen Ersösers vnd Seeligmachers Aller- heyligsten Geburtt vnd menschwerdung Im Tausent Fünffhundert vnd Neun vnd fünffzigsten Jahr. Driginal auf Pergament mit schönen Initialen und in Frakturschrift ge- schrieben im Fasz. 397. — Eine zweite, vom 1. März1711 datierte und gleichfalls auf Pergament geschriebene Ordnung der Zimmerleute enthält im Wesentlichen dasselbe wie die vorhergehende, nur enthält sie im letzten Absatz die nachfolgenden 48 Bestimmungen wegen der Arbeitszeit und des Lohnes: Schlüßlichen, weilen noch niemahlen wegen des tag lohns ainige Mesdung geschehen, alß solle es künftighin bey der Stadt und auff dem Landt folgenter gestalt gehalten werden, Nehmblichen: von S. Mariae Verkündigung (25. März) biß S. Galli (16. October) solle der Meisterlohn in der Stadt ohne Bier vnd Brodt sein 27 kr., der gesellen lohn 22 kr. Wann aber der Bawherr Bier vnd Brod reichet, Ist der Maister lohn 24 kr., der gesellen lohn 20 kr. Von
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167 Mariae Verkündigung biß Ostern ist der alte gebrauch: umb 9 Uhr zum Essen zu gehen, Von Ostern bis Galli umb acht Uhr, dann von Galli bißz wider Mariae Verkündigung ist umb 11 Uhr die esß Stundt. Auf dem Landt wirdt Einem Maister neben der ohnedieß Schlechten und geringen Suppen und benöthigten Brodt deß tags gereichet dem Meister 21 kr. In gleichen Einem Gesellen nur 17 kr. Geschehen Eger, den 1. Monathstag Martii Inn Siebenzehen hundert und Eilfften Jahr. Original auf Pergament im Fasz. 397. Hiemit enden unsere alten Zunftrollen. Die jüngste ist, wie wir gesehen haben, die der Maurer und Steinmetzen vom 14. No- vember 1746. Um diese Zeit war aber Eger bereits in eine gewisse Abhängigkeit zu Böhmen gekommen: im J. 1732 wurden die „Hand- werks-Generalien“ von Wien aus diktiert und so wurde diese letzte Ordnung zwar noch „unserer wohlhergebrachten uralten löblichen Ge¬ wohnheit gemäß“ vom Rat erlassen, jedoch vorbehaltlich der kaiser sichen Konfirmation. Neben diesen Zunftordnungen laufen nun schon vom Ausgang des 14. Jahrhunderts bis zu Beginn des 18. Jahrh. eine Unmasse von Ratsmandaten, Proklamen und Polizeiverordnungen, welche sich auf zahlreichen Zettelu, in den „Stadtbüchern“ und „Proklamen- büchern“ erhalten haben, die sich mehr auf das äußere Leben der Zünfte, auf Handel und Wandel, Markt und Verkehr beziehen und wieder Gegenstand einer besonderen Behandlung sind.
167 Mariae Verkündigung biß Ostern ist der alte gebrauch: umb 9 Uhr zum Essen zu gehen, Von Ostern bis Galli umb acht Uhr, dann von Galli bißz wider Mariae Verkündigung ist umb 11 Uhr die esß Stundt. Auf dem Landt wirdt Einem Maister neben der ohnedieß Schlechten und geringen Suppen und benöthigten Brodt deß tags gereichet dem Meister 21 kr. In gleichen Einem Gesellen nur 17 kr. Geschehen Eger, den 1. Monathstag Martii Inn Siebenzehen hundert und Eilfften Jahr. Original auf Pergament im Fasz. 397. Hiemit enden unsere alten Zunftrollen. Die jüngste ist, wie wir gesehen haben, die der Maurer und Steinmetzen vom 14. No- vember 1746. Um diese Zeit war aber Eger bereits in eine gewisse Abhängigkeit zu Böhmen gekommen: im J. 1732 wurden die „Hand- werks-Generalien“ von Wien aus diktiert und so wurde diese letzte Ordnung zwar noch „unserer wohlhergebrachten uralten löblichen Ge¬ wohnheit gemäß“ vom Rat erlassen, jedoch vorbehaltlich der kaiser sichen Konfirmation. Neben diesen Zunftordnungen laufen nun schon vom Ausgang des 14. Jahrhunderts bis zu Beginn des 18. Jahrh. eine Unmasse von Ratsmandaten, Proklamen und Polizeiverordnungen, welche sich auf zahlreichen Zettelu, in den „Stadtbüchern“ und „Proklamen- büchern“ erhalten haben, die sich mehr auf das äußere Leben der Zünfte, auf Handel und Wandel, Markt und Verkehr beziehen und wieder Gegenstand einer besonderen Behandlung sind.
- Ia: Titel
- I: Inhaltsverzeichnis
- 1: Einleitung
- 21: Edition