z 221 stránek
Titel
I
II
III
IV
Einleitung
V
VI
VII
VIII
IX
X
XI
XII
XIII
XIV
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XVI
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XVIII
Edition
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Beilagen
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Sprache der Chronik
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Glossar
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Register
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Inhaltsverzeichniss
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- s. 174: … sie von den Herren des Ritterstandes und der Städte des Königreiches Böhmen haben, von heute binnen der nächsten 14 Tage herausgeben und…
- s. 174: … sollen sich ruhig verhalten, so- wie die übrigen Bewohner des Königreiches Böhmen gegen alle Bewohner desselben Königreiches jetzt und in künftigen Zeiten.…
Název:
Die Chronik der Stadt Elbogen (1471-1504)
Autor:
Schlesinger, Ludwig
Rok vydání:
1879
Místo vydání:
Praha
Česká národní bibliografie:
Počet stran celkem:
221
Obsah:
- I: Titel
- V: Einleitung
- 1: Edition
- 139: Beilagen
- 178: Sprache der Chronik
- 187: Glossar
- 193: Register
- 203: Inhaltsverzeichniss
Strana 174
174
—
Schiedsrichtern; und vor diesen sollen sie zu nächsten Pfingsten Qua-
tember ihre Anklagen vorbringen, und eine Partei soll nicht der andern
widersprechen.
Item die beiderseitigen Gefangenen sollen frei sein und sofort ohne
Verzug freigelassen werden.
Item sollen alle Fehden, welche zwischen dem ganzen Lande einer-
seits und den Herren Schlick andererseits bestanden und entstanden,
erlöschen.
Item da der Herr Heinrich von Plauen und die Herren von Gutten-
stein und Pflug den Herren Schlicken die Fehde erklärten, soll zwischen
ihnen diese Fehde erlöschen. Ebenso sollen die Schlicke die Fehdebriefe,
die sie von den Herren des Ritterstandes und der Städte des Königreiches
Böhmen haben, von heute binnen der nächsten 14 Tage herausgeben und
bei dem Prager Burggrafen niederlegen ; wenn sie einen von diesen Fehde-
briefen nicht herausgeben würden, und er käme irgendwo zum Vorscheine,
soll er Niemandem zum Schaden gereichen, sondern er soll vernichtet
werden; denn dieser Fehdebrief soll erlöschen, und die Schlieke sowie
alle Elbogner Mannen und Bürger sollen sollen sich ruhig verhalten, so-
wie die übrigen Bewohner des Königreiches Böhmen gegen alle Bewohner
desselben Königreiches jetzt und in künftigen Zeiten.
Und da auch die Mannen ihre Privilegien vorlegten mit der Bitte,
dass sie ihnen erhalten blieben, und ebenso die Elbogner Bürger, welche
letzteren die Bestätigung ihrer Rechte vorzeigten, welche durch Feuer
vernichtet worden, mit dem Bemerken, dass ihnen in diesem Majestäts-
briefe althergebrachte Gewohnheiten verbrieft worden seien, welche Ge-
wohnheiten sie nannten, dass sie nach diesem Brauche die Schlüssel von
der Stadt haben wollten, ferner die Rathsherrn einsetzen und auch, wem
sie wollten, aufnehmen und entlassen könnten ohne den Willen ihrer
Herren — und hiefür zeigten sie Majestätsbriefe und Rechtssprüche; da-
gegen sagten die oberwähnten Brüder Schlick, dass sie hierüber ein
Urtheil hätten, gefällt von S. M. dem Könige und den Herren zu Kutten-
berg, und dass es von dem Willen ihrer Brüder abhänge, die Schlüssel
selbst zu behalten oder sie den Bürgern zu geben; und weiter sagten sie,
dass Kaiser Sigmund S. M. ihren Vorfahren den Elbogner Kreis mit den
Mannen und allem Zugehör und Herrschaften verpfändet habe: da ent-
scheidet auf Verlangen beider Parteien der öffentliche Landtag, nachdem
er ihre Majestätsbriefe sowie die Entscheidungen des Königs Georg ruhm-
vollen Andenkens und auch S. M. des Königs unseres Herrn gehört,
wie fogt :
Da die Mannen die Bestätigung des Kaisers Karl vorgezeigt, worin
derselbe den Majestätsbrief des Königs Johann bestätigt, in welehem fol-
gende Punkte stehen: dass keiner von diesen Lehensmännern und Be�
wohnern vor das Cudengericht zu Prag oder ein anderes, nämlich vor
die Landtafel oder das Landesgericht vorgefordert werden dürfe, oder
durchaus nicht wegen irgend welcher Verschreibungen von den Richtern
unserer Kreise des Königreichs Böhmen gerichtet werden, sondern nur
sie selbst sind verpflichtet, in einem jedem Vorfalle und in jedem Streite
vor uns oder vor unseren Elbogner Burggrafen sich zu verantworten, und
so oft diese Mannen und Lehensleute in unserem Dienste sind, sollen
wir ihnen, sobald sie ihre Wohnungen verlassen, bis zu ihrer Rückkehr
alles Nöthige geben und alle Schäden, die sie in unseren Dienste erlei-
den und gerecht nachweisen, vergüten; wenn wir es nicht thäten, sollen
die, denen solche Schäden nicht vergütet wurden, so lange nicht ver-
pflichtet sein uns zu dienen, so lange wir ihnen für diese Schäden nicht
Ersatz geleistet, und erst wenn diess geschehen, sollen sie zu Diensten
verpflichtet sein. — Auch alle Güter, welche sie von demselben Schlosse
zu Lehen haben, sollen nicht des Erbrechts verlustig sein, und weder