z 74 stránek
Titul
Ia
Titulatio
I
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- s. 207: … die Besteuerung der Geist- lichkeit bewahrt der Cod. 745 der Wiener Hofbibliothek. Ziemlich häufig findet sich der Brief, welchen er an den…
- s. 208: … stammt — zog ich den Text der Handschrift 4916 der Wiener Hofbibliothek zu Rathe, aus dem sich einzelne Verbesserungen des gedruckten Textes…
- s. 209: … Schlusse erübrigt mir noch die angenehme Pflicht, dem Vorstand der Wiener Hofbibliothek, so wie den Biblio- thekaren der Prager, Breslauer und Czernowitzer…
- s. 218: … via perfecte impleri. Nach den Handschriften auf der Münchner und Wiener Hofbibliothek ist der Wortlaut der einzelnen Punkte ein anderer. Siehe Aschbach,…
Název:
Beiträge zur Geschichte der husitischen Bewegung II. Nachträgliche Bemerkungen zu dem Magister Adalbertus Rankonis de Ericinio (Archiv für österreichische Geschichte, vol. 57)
Autor:
Loserth, Johann
Rok vydání:
1879
Místo vydání:
Wien
Počet stran celkem:
74
Obsah:
- Ia: Titul
- I: Titulatio
- 205: Einleitung
- 248: Edice
Strana 218
218
an dieser Stelle übergangen werden kann.1 Am 24. April 1371
hat Adalbert in Avignon vor dem Uditore der päpstlichen
Kammer Klage erhoben.2 Heinrich von Oyta wurde nach
Avignon vorgeladen und zugleich in Prag selbst, wo die Sache
begreiflicher Weise ein ungemeines Aufsehen erregte, in seiner
2
im Uebrigen auch von Jireček angeführt wird. Um sich in Betreff der
Streitfrage über das Fegefeuer ein richtiges Urtheil bilden zu können,
hätte nicht bloss die Apologie des Magisters Adalbertus Ranconis, sondern
auch die Erwiderung des Erzbischofs Johann von Jenzenstein zu Rathe
gezogen werden müssen, denn gerade in dieser finden sich, wie es aus
der unten folgenden Darstellung klar wird, bessere und genauere An�
gaben. Aus dem Werke des Erzbischofs hätte sich dann auch ergeben,
was im Uebrigen auch durch den Cod. ep. Joh. de Jenzenstein klar
geworden ist, dass die Einführung des Festes Maria Heimsuchung nicht
ganz ohne Vorwissen des Papstes erfolgte, und die betreffenden Unter-
handlungen nur noch die allgemeine Einführung zum Ziele hatten. Es
ist nicht richtig, dass der Erzbischof dem Adalbertus befohlen habe, eine
schriftliche Rechtfertigung seiner Ansichten zu überreichen, ein Versehen
ist es, wenn behauptet wird, dass die Apologie nur in einer einzigen
Handschrift und zwar aus dem achtzehnten Jahrhundert erhalten ist
(s. dag. oben). Der Traum des Erzbischofs betrifft andere Dinge und
gehört in ein anderes Jahr, wovon der Cod. ep. genauere Auskunft gibt.
Es ist endlich, um minder Wichtiges zu übergehen, unrichtig, dass Adalbert
noch im letzten Jahrzehent des vierzehnten Jahrhunderts gelebt habe.
Sie mögen in der Note (nach Höfler a. a. O. 118) Platz finden: 3. Per-
plexus inter duos sacerdotes, quorum unus habet discretionem casuum et
non habet potestatem absolvendi alter vero non habet tantam discretionem
casuum sed habet potestatem absolvendi melius facit confitendo non habenti,
quam habenti. 4. Quod non quilibet sacerdos potest quemlibet ab omni
peccato absolvere. 5. Quod omne quod alicui est vere consilium, hoc eidem
est vere preceptum. 6. Quod primum preceptum decalogi de dilectione dei
super omnia potest in via perfecte impleri. Nach den Handschriften auf
der Münchner und Wiener Hofbibliothek ist der Wortlaut der einzelnen
Punkte ein anderer. Siehe Aschbach, Gesch. d. Wiener Universität I.
pag. 406, Note 1.
Höfler liest aus der Stelle des Briefes Adalberts (Palacky, Formelbücher
II. 154) : in illa verborum nostra congerie quam in Pragensi vestra uni-
versitate ego et prefatus Henricus conflavimus .. . dass beide Gegner
einstens mit einander gearbeitet haben. Das würde nun freilich auf
Adalbert ein recht hässliches Licht werfen, aber diesen Sinn hat die
citirte Stelle nicht. Sie lautet (in freier Uebersetzung): Habe ich denn
ein Verbrechen begangen, als ich die rohe und ungehobelte Frage dem
Papste zur Prüfung übergeben habe, oder wenn die formlose Masse von
Worten, welche ich und Heinrich von Oyta an der Prager Universität
angefacht haben . . . . . . wie man sieht, bezieht sich Adalbert hier
nicht auf eine friedliche Arbeit, sondern auf den Streit selbst.