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Titul
Ia
Titulatio
I
Einleitung
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- s. 208: … Der Inhalt desselben ist allerdings bereits nach den Erectionsbüchern der Prager Kirche bekannt gewesen. 1 S. oben, was von der Breslauer Handschrift…
- s. 222: … im Kloster üblichen Herkommen zu feiern, dem jeweiligen Scholasticus der Prager Kirche und dessen Stellvertreter, sowie dem Leiter der Prager Schule an…
- s. 234: … zweiten versucht er den Nachweis, dass das Heimfallsrecht an der Prager Kirche durch die aller- längste Verjährung gebräuchlich und gesetzlich geworden sei,3…
Název:
Beiträge zur Geschichte der husitischen Bewegung II. Nachträgliche Bemerkungen zu dem Magister Adalbertus Rankonis de Ericinio (Archiv für österreichische Geschichte, vol. 57)
Autor:
Loserth, Johann
Rok vydání:
1879
Místo vydání:
Wien
Počet stran celkem:
74
Obsah:
- Ia: Titul
- I: Titulatio
- 205: Einleitung
- 248: Edice
Strana 234
234
Vorgang des Erzbischofs, der auf dem juridischen Gebiete
weniger bewandert war, als auf dem theologischen. Er wendete
ein, dass schon die Bibel das Erbrecht der Töchter anerkenne,
erinnerte an die Stelle der Schrift, wo es heisst: Die Töchter
Salphaads haben recht geredet, du sollst ihnen ein Erbgut
unter ihres Vaters Brüdern geben und sollst ihres Vaters Erbe
ihnen zuwenden. Und sage den Kindern Israels: Wenn Jemand
stirbt und hat nicht Söhne, so soll er sein Erbe seiner Tochter
zuwenden.1 Wer gegen diese Stelle der Schrift etwas einzu-
wenden habe, der könne, fügt Kunesch hinzu, kein guter Christ
sein. Gegen diese Behauptung richtet sich der letzte Theil der
Apologie des Adalbertus Ranconis betitelt ,vom Heimfalls-
recht‘. Von vornherein erklärt er, wie schwach die Argumente
des Kunesch für seine Behauptungen seien und entgegnet auf
die obenangeführte Aeusserung desselben: Wenn Jemand durch
diese Textesstelle sich verpflichtet fühle, jenes richterliche
Gesetz des alten Bundes zu halten, der sei noch weit schlechter
als ein Jude. 2
Seinen Tractat von dem Heimfallsrecht gliedert Adalbert
in drei Theile: In dem ersten weist er nach, dass der Stell-
vertreter des Erzbischofs einen Irrthum begangen habe, als er
jene Textesstelle zur Bekräftigung seiner Behauptung an-
wendete. In dem zweiten versucht er den Nachweis, dass
das Heimfallsrecht an der Prager Kirche durch die aller-
längste Verjährung gebräuchlich und gesetzlich geworden sei,3
dass es kein positives Recht gebe, welches dagegen streite. Im
dritten Theile zeigt er, was bei der Uebertragung von Gütern
an die Kirche gebräuchlich und gesetzlich sei.
Der erste Punkt — zum Theil auch der dritte — hat für
uns ein minderes Interesse, mehr der zweite, welcher den
eigentlichen historischen Nachweis führen soll, wie das strittige
Recht in Böhmen entstanden und seit den Tagen des heil.
Wenzel geübt worden sei. Verhältnissmässig am leichtesten
ist der Nachweis von der Richtigkeit seiner ersten Behauptung
1 Num. 27, 7. 8.
2 Esset pessimus iudeus.
Quod ecclesie Pragensis recipere devoluciones ex longissima prescripcione
debitas et solitas . . .
Tercio volo ostendere, quid in translacione divinorum sit fieri solitum et
eciam de iure debitum.
3