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Titul
Ia
Titulatio
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Název:
Beiträge zur Geschichte der husitischen Bewegung II. Nachträgliche Bemerkungen zu dem Magister Adalbertus Rankonis de Ericinio (Archiv für österreichische Geschichte, vol. 57)
Autor:
Loserth, Johann
Rok vydání:
1879
Místo vydání:
Wien
Počet stran celkem:
74
Obsah:
- Ia: Titul
- I: Titulatio
- 205: Einleitung
- 248: Edice
Strana 245
245
Urkundliche Belege über solche Befreiungen von der Todten-
fälligkeit vor dem Jahre 1418 finden sich in Böhmen nur wenig.
Was den Bürgerstand anbelangt, so war derselbe freilich schon
von vornherein in einer andern Lage: den Bürgern von Brüx
gewährte Karl IV. die vollkommene Freiheit in der Verfügung
über ihre Güter. Bei Todesfällen ohne Testament solle das
Erbe an die nächsten Verwandten fallen, nach jenen Be-
stimmungen, wie sie in der Altstadt Prag gelten.2 Aehnliche
Vergünstigungen erhielten auch andere Städte. 3 Anders ist
es in den Dörfern geworden. Dass sich von Seiten der höheren
Geistlichkeit eine Opposition gegen die Freiheiten des bäuer-
lichen Standes kundgab, wie sie Johann demselben gewähren
wollte, beweist schon der Widerstand, den ihm die Capitularen
des Prager Domcapitels geleistet haben, wobei allerdings nicht
zu verkennen ist, dass ein Vorwärtsschreiten auf dem von dem
Erzbischof eingeschlagenen Wege zur völligen Emancipation
des bäuerlichen Standes geführt hätte.4 Seitdem die letzten
Könige aus dem nationalen Herrscherhause Böhmens zu ihrem
und des Landes Vortheile die deutsche Colonisation in gross-
artiger Weise begonnen hatten und Geistlichkeit und Adel
ihnen darin gefolgt waren,5 war die Stellung der Bauern in
den böhmischen Ländern eine viel freiere geworden, die deutschen
Colonisten waren den slavischen Leibeigenen gegenüber im
Besitze von Ländereien, von denen sie einen mässigen Erb-
pacht zahlten. Die günstige Stellung der deutschen Bauern
kam auch den slavischen zu Statten, nach dem Vorgang der
deutschen wurden allmählich auch die slavischen Bauern nach
deutschem Rechte ausgesetzt. Es kann hier nicht unsere Auf-
gabe sein, bis in das Einzelne nachzuweisen, wie diese Aenderung
1 Ibid.
2 L. Schlesinger, Stadtbuch von Brüx Nr. 100, 102, 103.
3 Biener, Geschichte von Königingrätz 158, 161. Pelzel, U. B. 2, 351. Die-
selben Rechte erhalten Budweis, Melnik, Leitmeritz, Saaz, Kaaden, Aussig,
Tachau, Czasslau, siehe Huber, Regg. Karls IV. 5127 bis 5135, für
Olmütz und Znaim siehe Cod. dipl. Moraviae IX. Nr. 118, 150, 288.
Dessen ist sich Kunesch klar, man ersieht dies am besten, wie er
die Bauern in Bezug auf ihre Eigenthumsverhältnisse den Herren zur
Seite stellt.
Ueber diese Verhältnisse neben Palacky und Schlesinger, besonders Watten-
bach, die Germanisirung der östlichen Grenzmarken des deutschen Reiches
in Sybels Historischer Zeitschrift IX. pag. 386 bis 417.