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Edice
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201
202
203
204
Název:
Einlösung des Herzogtums Troppau durch Wladislaw II. Köning von Böhmen und Ungar (Archiv für österreichische Geschichte vol. 37)
Autor:
Kürschner, Franz
Rok vydání:
1867
Místo vydání:
Wien
Česká národní bibliografie:
x
Počet stran celkem:
59
Obsah:
- I: Titel
- 147: Titulatio
- 195: Edice
Strana 152
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Nach dem baldigen Tode Johann Alberts gingen die erwähnten
Besitzungen und Rechte an Herzog Siegmund über, der, wie gesagt,
im Jahre 1306 auf den Thron von Polen gelangte. Um seinen drin-
genden Geldverlegenheiten abzuhelfen, liess er sich von seinem
Bruder Wladislaw die Vollmacht ertheilen, das Fürstenthum
Troppau anderweitig verpfänden zu dürfen, ohne sich
viel darum zu kümmern, dass Wladislaw kein Recht hatte, eine
solche Vollmacht auszustellen; denn in dem Majestätsbriefe,
den dieser der Krone Böhmens am 12. November 1499 zu Press-
burg ertheilte, versprach und gelobte er, dass fortan nichts vom
Königreiche ohne Zustimmung des ganzen Landes verpfändet oder
erblich abgetreten werden solle. Würden aber dessenungeachtet
Verpfändungen von Städten, Schlössern u. dgl. vorgenommen, so
sollen dieselben keine Giltigkeit haben. Das Gleiche soll auch in
Mähren, Schlesien, in der Lausitz und in den Sechsstädten gelten 1).
Wollte nun König Wladislaw das Fürstenthum Troppau ent-
weder selbst veräussern oder, wie im vorliegenden Falle, seinem
Bruder Siegmund zu diesem Zwecke überantworten, so hätte er die
Zustimmung der Troppauer Stände einholen müssen 2). Dass Wladis-
law trotzdem diese rechtswidrige Verfügung traf, ist einer der vielen
Widersprüche, die nicht nur seine Regierung, sondern die ganze
damalige, in sich zwiespältige Zeit charakterisiren.
Inzwischen fand Siegmund den Pfandnehmer für Troppau in
der Person des Nikolaus Trezka von Lipa auf-Lichtenburg.
Dieser Nikolaus Trezka der Jüngere war der Sprosse eines
böhmischen Rittergeschlechtes von der utraquistischen Partei, wel-
ches unter König Georg von Podiebrad zu Ansehen und Bedeutung
1) Palacky, Gesch. V. I. S. 468 f. — d’Elvert, Verwaltung und Verfassung von
österr. Schlesien. S. 78. — Dudik, des Herzogthums Troppau ehemalige Stellung
zur Markgrafschaft Mähren.
2) So verstehe ich die betreffende Bestimmung. Allerdings wird hier nur von der
Veräusserung einzelner Landestheile gesprochen, aber das Gleiche musste doch
auch gelten, wenn es sich um ein ganzes Fürstenthum, wie Troppau, handelte.
Aber selbst wenn der König seine Worte dahin hätte auslegen wollen, dass in
einem solchen Falle die Stände des Königreichs Böhmen zu befragen wären, so
findet sich auch von einer solchen Befragung keine Spur vor; vielmehr beweist
das Verhalten der Stände auf dem Landtage zu Prag im Herbst 1509 das entschie-
dene Gegentheil.