z 24 stránek
Titel
I
Titulatio
195
196
197
198
199
200
201
202
Edice
203
204
205
206
207
208
209
210
211
212
213
214
215
216
217
- s. 199: … 26 die vom Prager Metropoliten nach vollendeter General-Visitation für die Ol- mützer Domkirche entworfenen Statuten. Sie sind in zwei Columnen auf mit Tinte…
- s. 200: … auch die „minae ecclesiae“ gezählt, ein Beweis, dass damals die Olmützer Domkirche eine befestigte, eine sogenannte Kirchen- burg war, denn minae sind…
- s. 201: … uns die grosse Anzahl der Campanarii, der Glöckner, bei der Olmützer Domkirche klar wer- den, wenn nicht blos geläutet, sondern auch auf…
- s. 202: … Corrections- und Reformations-Statut: "Cum creatura“ etc. für den bei der Olmützer Domkirche angestellten Klerus, wel- cher im Besuche des Gottesdienstes und des…
Název:
Statuten Arnost von Pardubitz um Jahr 1349 (Archiv für österreichische Geschichte vol. 41)
Autor:
Dudík, Beda
Rok vydání:
1869
Místo vydání:
Wien
Česká národní bibliografie:
x
Počet stran celkem:
24
Obsah:
- I: Titel
- 195: Titulatio
- 203: Edice
Strana 201
201
geladen werden sollten, stets vor den eigenen Richter zu fordern,
er hat demnach für die Aufrechthaltung der durch König Otakar im
Jahre 1207 der Olmützer Kirche ertheilten Immunitäten zu wachen.
Die körperliche Einführung der Domprälaten und Kanoniker in ihre
Beneficien steht ihm zu.
Der Archidiakon ist das Auge des Bischofs und dient ihm
beim Pontifical-Amte. Er ruft die zu Ordinirenden in der Landes-
sprache auf, und muss sein Archidiakonat einmal im Jahre visitiren.
Das Correctionsrecht über den Landklerus seines Archidiakonates,
auch über die verheiratheten Kleriker, gebührt ihm allein. Also noch
unter Bischof Johann Wolek im XIV. Jahrhunderte gab es legitim
verheirathete Pfarrer in Mähren.
Der Custos ist nicht, wie die Vorigen, ein Kirchenprälat, hat
daher weder ein Stallum in der Kirche, noch eine Stimme im Ca-
pitel ; er ist einfach ein minister ecclesiae, und wie sein Name zeigt,
der treue Hüter des Kirchenschatzes, namentlich des Grabes des
hl. Christinus, Conpatrons der Domkirche, wesshalb ihm auch die
Pflicht obliegt, ein ausführliches Inventar des Kirchen- und Sacri-
stei-Schatzes anzufertigen; für die Instandhaltung der Glocken und
Glockenschalen und der hiezu nöthigen Stricke, Riemen und Seile
u. s. w. hat er zu sorgen. Da freilich muss uns die grosse Anzahl
der Campanarii, der Glöckner, bei der Olmützer Domkirche klar wer-
den, wenn nicht blos geläutet, sondern auch auf Glockenschalen
mit hölzernen Stöcken, baculis, geschlagen werden musste.
Auch der Scholasticus hat, wie der Custos, blos ein „offi-
cium simplex“, und ist daher ohne Stimme im Capitel und ohne
Stallum im Chore. Er ist der Capitelschreiber und Leiter der Dom-
schule und der darin gehaltenen Lehrer und Schüler, und soll für die
Verbesserung und Vermehrung der Scholaren Sorge tragen.
Als Recht des Capitels wurde hingestellt : die Wahl des Dechants
und des Probstes und die Verleihung der Kanonikate und der Prä-
benden und die Provision der beständigen Vicarien mit Ausnahme
zweier königlichen Präbenden, zweier bischöflichen und zweier Ar-
chidiakonal-Vicarien; ferner das Recht des Kaufes und Verkaufes
und das der Wahl und Aufnahme der Domherren. Nur in wichtigen Fäl-
len sollten die auswärtigen Canonici einberufen werden; zu den
Peremtorien aber in festo cathedrae s. Petri et s. Hieronymi mussten
Alle erscheinen. Wie es mit der täglichen Distributio und mit den