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Název:
Beiträge zur Wirtschaftsgeschichte der Stadt Prag im Mittelalter. II. Das Gästerecht, MVGDB 44
Autor:
Pick, Franz
Rok vydání:
1906
Místo vydání:
Praha, Wien
Počet stran celkem:
46
Obsah:
- I: Titel
- 421: Articulus
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grund gestellt. Die wirtschaftliche und politische Macht der in den An-
fängen der Selbstverwaltung steckenden Stadt ist noch zu unbedeutend,
um das wirtschaftliche Interesse ihrer Bürgerschaft bei der Regelung
wirtschaftlicher Angelegenheiten zum allein ausschlaggebenden Momente
zu machen. Mit der steigenden wirtschaftlichen Macht der Stadt, der
wachsenden Bedeutung ihrer Zahlungen für die stets bedürftige königliche
Kammer, wird aber das eigene wirtschaftliche Expansionsbedürfnis
immer mehr vorangestellt, der Schutz des eigenen Interesses der Stadt
und ihrer Bürger wird das bestimmende Grundmotiv aller städtischen
wirtschaftlichen Gesetzgebung. Die Gäste in dem oben bestimmten Sinne
dürfen mit den zugeführten Waren höchstens fünf Tage in der Stadt
liegen; innerhalb dieser fünftägigen Frist steht der Wiederausfuhr ihrer
Waren nichts im Wege. Nach Ablauf dieser Frist tritt für die Gäste
der absolute Verkaufszwang ein; sie müssen ihre Waren in Gegenwart
der verordneten Amtspersonen aufbinden und verkaufen; die Wieder-
ausfuhr der unverkauften Waren ist thnen nicht mehr gestattet. Um
den nach Ablauf der Überlegungsfrist zum Verkaufe ihrer Waren ge
zwungenen Gästen den Einfluß auf die Preisbildung zu erschweren, wird
ihnen die freie Konkurrenz entzogen, der Kreis der Personen, auf welche
sie bet dem erzwungenen Verkaufe rechnen können, enge begrenzt, indem
der Handel von Gast zu Gast mit aller Strenge verboten und den
Gästen lediglich der Handelsverkehr mit den Bürgern der Prager Städte
und der übrigen königlichen Städte Böhmens und Mährens freigegeben
wird. Die ganze Regelung des Gästerechtes läuft auf die vollständige
Isolierung der Gäste beim Kauf und Verkauf hinaus. Die Übertretung
des Verbotes des unmittelbaren Gästehandels macht den Käufer und
Verkäufer straffällig (3 Mark Silber) und bewirkt Ungültigkeit des abge
schlossenen Kaufgeschäftes. Das Herbergswesen wird einer strengen han-
delspolizeilichen Überwachung unterworfen. Ein Wirt darf, selbst, wenn
er Bürger ist, von den bei ihm eingemieteten Gästen nichts kaufen.
Durch die Übertretung dieses Verbotes verwirken beide Teile die Strafe
von 6 Mark Silber, das Geschäft selbst ist ungültig. Die beabsichtigte
Isolierung der Gäste verbietet jedes Gesellschaftsverhältnis zwischen
Bürgern und Gästen, gleichgültig, ob es sich um eine Einkaufs oder
Verkaufsgesellschaft handelt. Wird ein Bürger durch ziei glaubwürdige
Männer einer solchen Handelsgemeinschaft mit Gästen beschuldigt, so
obliegt ihm der Beweis des Gegenteiles, da er mit zwei Männern,
deren jeder ein Vermögen von 100 Mark Silber hat, seine Unschuld