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Titel
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- s. 431: … unmittelbaren Handelsverkehr unter einander zu verbieten. Richter und Rat der Prager Neustadt erhielten den Befehl,3) auch in ihrer Stadt für die Einhaltung…
- s. 431: … aus der folgenden Dar- stellung ergibt, ihre Waren in die Prager Neustadt führen und daselbst verkaufen. Da diese Territorialangehörigen der Altstadt gegenüber,…
- s. 443: … Prags sich im Jahre 1351 in erster Reihe auf die Prager Neustadt bezog, liegt nahe. Der Großhandel, der von den patrizischen Großhändlern…
Název:
Beiträge zur Wirtschaftsgeschichte der Stadt Prag im Mittelalter. II. Das Gästerecht, MVGDB 44
Autor:
Pick, Franz
Rok vydání:
1906
Místo vydání:
Praha, Wien
Počet stran celkem:
46
Obsah:
- I: Titel
- 421: Articulus
Strana 443
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und Mähren außerhalb Prags. Die Schlußfolgerung, daß dieses Verbot
des territorialen Handels der Ausländer außerhalb Prags sich im Jahre
1351 in erster Reihe auf die Prager Neustadt bezog, liegt nahe. Der
Großhandel, der von den patrizischen Großhändlern der Altstadt und den
fremden Kaufleuten besorgt wurde, sollte gesetzlich an die Altstadt gebun
den, diese die City unter ihren Schwesterstädten werden. Die Neustadt
war infolge Kapitalmangels auf Jahre hinaus von dem internationalen
Handel, soweit er in eigener Einfuhr bestand, so gut wie ausgeschlossen;
wollten sich die Bürger der Neustadt an dem Großhandel beteiligen, so
sollte dies, von dem für absehbare Zeit selten möglichen Falle der
eigenen Einfuhr abgesehen, auf der Altstadt durch Vermittlung der Alt-
städter Bürger geschehen.
Das Privileg König Wenzels IV. vom 25. Jänner 13931) repro-
duziert noch einmal die wichtigsten Grundsätze des Prager Gästerechtes,
beschränkt aber das Verbot des Handels der Ausländer außerhalb Prags
auf Böhmen unter gleichzeitiger Einführung eines für den gesamten
Durchgangsverkehr für ganz Böhmen zu Gunsten Prags ausgesprochenen
Straßenzwangsrechtes. Nachdem der für den Viehtrieb aus Ungarn und
Österreich für Prag statuierte Straßenzwang im Jahre 1390, 24. Juni
wieder aufgehoben worden war,2) erhielt Prag jetzt (1393) den Straßen-
zwang für Böhmen für den Durchgangsverkehr von Bayern, Österreich,
Ungarn, Polen, der Lausitz, Meißen und aus anderen Ländern mit
der Befugnis, alle, die auf anderen als den Zwangsstraßen
betroffen würden, aufzuhalten und nach Prag zu bringen;3) die als
verfallen erklärten Waren werden zur Hälfte der königlichen Kammer,
zur Hälfte der Prager Altstadt zugewiesen. 1400, 20. Juli wurde der
Straßenzwang speziell für den Weinhandel (insbesondere für italienische
Weine) von Bayern nach Schlesien und der Lausitz ausgesprochen.4) An
dieser Ablenkung des Böhmen passierenden Durchgangsverkehres nach
Prag wurde die ganze folgende Zeit hindurch festgehalten. Auf Grund
1) Čelakovský I, Nr. 111, S. 176.
2) Čelakovský II, Nr. 638.
3) Daß dieser über Prag geleitete Durchgangsverkehr daselbst durch keinerlei
Niederlagszwang aufgehalten wurde, ist bereits gezeigt worden; dieser
Straßenzwang und das mit ihm verbundene Verbot des Gästehandels
außerhalb der Prager Altstadt konnten niemals die Wirkung eines posi
tiven Niederlagszwanges haben.
4) Čelakovský I, Nr. 114.