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- s. 431: … unmittelbaren Handelsverkehr unter einander zu verbieten. Richter und Rat der Prager Neustadt erhielten den Befehl,3) auch in ihrer Stadt für die Einhaltung…
- s. 431: … aus der folgenden Dar- stellung ergibt, ihre Waren in die Prager Neustadt führen und daselbst verkaufen. Da diese Territorialangehörigen der Altstadt gegenüber,…
- s. 443: … Prags sich im Jahre 1351 in erster Reihe auf die Prager Neustadt bezog, liegt nahe. Der Großhandel, der von den patrizischen Großhändlern…
Název:
Beiträge zur Wirtschaftsgeschichte der Stadt Prag im Mittelalter. II. Das Gästerecht, MVGDB 44
Autor:
Pick, Franz
Rok vydání:
1906
Místo vydání:
Praha, Wien
Počet stran celkem:
46
Obsah:
- I: Titel
- 421: Articulus
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hat. Eine wichtige, wenn auch nur kurze Zeit in Geltung gebliebene
Modifikation des bisherigen Gästerechtes war es, wenn in dieser Satzung
den Gästen die Ausfuhr des unverkauften Warenrestes freigegeben
wurde.1) Durch die Satzung vom Jahre 1351 wurde die Handhabung
der Handels- und Fremdenpolizei durch Einführung des Amtes der vier
Pfleger der Kaufmannschaft neu organisiert. In einem neuerlichen
königlichen Privileg vom 17. Jänner 13542) wurde wegen der dem
bürgerlichen Erwerbe durch den unmittelbaren Gästehandel drohenden
Gefahr dem Prager Rate nochmals gestattet, die notwendigen Satzungen
zu erlassen, um den Gästen, welche keine städtischen Lasten tragen und
der königlichen Kammer nicht steuern, den unmittelbaren Handelsverkehr
unter einander zu verbieten. Richter und Rat der Prager Neustadt
erhielten den Befehl,3) auch in ihrer Stadt für die Einhaltung solcher
Satzungen der Altstadt zu sorgen, d. h. auch in ihrer Stadt den unmit
telbaren Gästehandel nicht zu dulden; ohne eine solche Maßregel wäre
eine Umgehung der fremdenpolizeilichen Vorschriften der Altstadt nur
zu leicht gewesen.4) Im. Anschluß an die erhaltene königliche Ermächti¬
gung erging eine neuerliche (undatierte) Satzung des Altstädter Rates
über den Handel in Prag.
Da diese Satzung das als Regressiomaßregel wegen der Sperrung
des Venedighandels durch die österreichischen Herzoge für die Kaufleute
aus Österreich von Karl IV. im Jahre 1373 erlassene Handelsverbot5)
1) Ob abir eyn gast seine kaufmanschaft gancz adir daz, daz ym an
dem vorkaufen oberbliben wer, durch wold furen, daz schold her
pei dem ayd behalden, daz er iz entricht aus den czwen landen
Behem und Merhern furen wil, daz er nyndert underwegen auf-
pinde czu vorkaufe pey derselben buz.
2) Čelakovský I, Nr. 57.
3) 18. Jänner 1354. Čelakovský I, Nr. 58.
4) Soweit die Gäste Inländer, d. h. Inwohner der zur böhmischen Krone
gehörigen Länder waren, durften sie, wie sich aus der folgenden Dar-
stellung ergibt, ihre Waren in die Prager Neustadt führen und daselbst
verkaufen. Da diese Territorialangehörigen der Altstadt gegenüber, in
welcher sie keine Steuerlasten trugen, im innerstädtischen Verkehr als
Gäste galten, so war ihnen der unmittelbare Handel mit einander in der
Altstadt und durch die zitierte königliche Verordnung auch in der Neustadt
untersagt. Infolgedessen war den Gästen, welche Inländer waren, in
der Neustadt der Handelsverkehr nur mit Neustädter, nicht aber mit an
deren, wenn auch territorialangehörigen Bürgern gestattet.
5) Čelakovský I, Nr. 85, S. 134.