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Titel
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- s. 422: … mit einer Normierung der Rechte der fremden Kaufleute durch die Prager Altstadt und die damalige Neustadt (nova civitas Pragensis sub castro) ein,…
- s. 424: … erweitern. Denn die Satzung von Richter, Schöffen und Rat der Prager Altstadt vom J. 1328 versteht unter Gast jeden, der da ist…
- s. 426: … Begünstigung der Regensburger erwachsenen Nachteile hinwiesen. Auch die Beziehungen der Prager Altstadt zu Eger waren nicht die besten. Die Egerer beanspruchten, gestützt…
- s. 428: … die Gäste nicht verstummten, so haben Richter und Schöffen der Prager Altstadt mit Rat der Altesten unter Berufung auf die zitierte königliche…
- s. 433: … ist, ferner die Bindung des Handels mit Auslandwaren an die Prager Altstadt. Dagegen entspricht die fünftägige, dem Gast zur freien Durchfuhr ge¬…
- s. 436: … und purger der großern stat zu Prag tuen kunt...), die Prager Altstadt. 437 land Peheim unde Merhern, also ab eyn gast seine…
- s. 437: … stehen, in welcher von der Verleihung des Niederlagsrechtes an die Prager Altstadt gesprochen und den Breslauer Kaufleuten und Bürgern die Befreiung von…
- s. 441: … Es kann als gewiß angenommen werden, daß der Rat der Prager Altstadt diese Bestimmung, die den Pragern die Verwirklichung eines territorialen Handelsmonopoles…
- s. 442: … haben als die einer theoretischen Formulierung des handelspolitischen Programmes der Prager Altstadt. Denn in Wirklichkeit blieb durch die gleichzeitige und spätere Verleihung…
- s. 442: … Konkurrenten in nächster Nähe, der kurz zuvor gegründeten Neustadt. Die Prager Altstadt war bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts zu einer reichen…
- s. 443: … Waren werden zur Hälfte der königlichen Kammer, zur Hälfte der Prager Altstadt zugewiesen. 1400, 20. Juli wurde der Straßenzwang speziell für den…
- s. 443: … und das mit ihm verbundene Verbot des Gästehandels außerhalb der Prager Altstadt konnten niemals die Wirkung eines posi tiven Niederlagszwanges haben. 4)…
- s. 444: … wurden der Straßenzwang und das Verbot des Gästehandels außerhalb der Prager Altstadt erneuert.4) Die Husitenzeit brachte mit dem Rückgang der Handelsbeziehungen zum…
- s. 444: … kam, wurde auch die alte Beschränkung des Gästehandels auf die Prager Altstadt erneuert; die Lagerherren sollten nur in der Altstadt Handel treiben…
- s. 446: … auf diese Weise monopoltsierten. Die aufstrebende, in der Entwicklung begriffene Prager Altstadt mußte es schwer empfinden, daß sie mit der Deckung ihres…
- s. 452: … Dem Hansgrafen lag es ob, über die Einhaltung der der Prager Altstadt verliehenen Han delsvorrechte zu wachen; über seine beziehungsweise seiner Boten…
- s. 453: … Seine Tätigkeit erstreckte sich somit soweit, als die Zwangsrechte der Prager Altstadt seit 1393 reichten, nämlich über ganz Böhmen. Für den Hansgrafen…
Název:
Beiträge zur Wirtschaftsgeschichte der Stadt Prag im Mittelalter. II. Das Gästerecht, MVGDB 44
Autor:
Pick, Franz
Rok vydání:
1906
Místo vydání:
Praha, Wien
Počet stran celkem:
46
Obsah:
- I: Titel
- 421: Articulus
Strana 453
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—
ziehungsweise Budweis, Brüx und Kolin nicht fügten, aufzuhalten und
deren Waren nach Prag zu überweisen. Seine Tätigkeit erstreckte sich
somit soweit, als die Zwangsrechte der Prager Altstadt seit 1393 reichten,
nämlich über ganz Böhmen. Für den Hansgrafen entfielen während
der Husitenzeit, in welcher das inländische Verkehrsleben stockte, die Han-
delsbeziehungen zum Auslande gänzlich aufhörten, die Voraussetzungen
seiner Amtswirksamkeit; das Hansgrafenamt verschwand. In nachhusitischer
Zeit kannte man nicht einmal seinen Namen genau, aus dem Hans-
grafen war ein halzgraff geworden. 1) Auch die Erinnerung an seine
frühere Kompetenz war geschwunden; das Soběslavsche Recht schreibt
den Gästen die Beiziehung des Schreibers aus dem Ungelt und des
Hansgrafen (Halsgrafen) zum Aufbinden ihrer Waren vor, also für
eine ziemlich untergeordnete Funktion, für welche seit 1304 zwei be-
sondere städtische Amtspersonen bestellt wurden und später auch einer der
zahlreichen Unterkäufer verwendet werden konnte. 2) Ob das aber gel
tendes Recht oder nur haltlose Kombination des Verfassers des Soběs-
lavschen Rechtes war, ist nicht nachweisbar.
b) Die sonstigen leitenden Aufsichtsorgane.
Zur Handhabung des Gästerechtes wurden seit dem Jahre 1304
vom Rate zwei Amtspersonen berufen, welchen ein amtlicher Schreiber
beigegeben war. 3) Diese hatten zu intervenieren, wenn die Gäste in Prag
ihre Warenballen aufbanden und, trotzdem dies in dem Privileg v. J.
1304, 23. Mai nicht besonders ausgesprochen ist, darüber zu wachen,
daß die Gäste keinen verbotenen Handel, insbesondere keinen unmittel-
baren Handel von Gast zu Gast trieben. Die Ordnung von 1328 erteilte
ihnen ein generelles Aufsichtsrecht über die Einhaltung der gästerecht¬
lichen Bestimmungen sowohl durch die Gäste als durch deren Gastgeber. 4)
Die eidliche Aussage dieser zwei Amtspersonen über vorgekommene Ver-
letzungen des Gästerechtes macht vollen Beweis und bewirkt Straffäl-
ligkeit. Diese handelspolizeilichen Organe sind vom Rat bestellt und in
Eid genommen. [Uber daz sind geseczet czwene man, die darumb
gesworen haben der stat, daz si des warten schullen; und wen
1) Liber vetust. priv. Nr. 993, S. 255, und Handschrift XVIIC 22 d.
Univ.-Bibl. Fol. 112, schreiben halzgraff.
2) Nach der undatierten Ordnung bei Rößler I, 117.
3) Čelakovský I, S. 20.
4) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 1405, S. 551.
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