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Titel
I
Articulus
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- s. 422: … mit einer Normierung der Rechte der fremden Kaufleute durch die Prager Altstadt und die damalige Neustadt (nova civitas Pragensis sub castro) ein,…
- s. 424: … erweitern. Denn die Satzung von Richter, Schöffen und Rat der Prager Altstadt vom J. 1328 versteht unter Gast jeden, der da ist…
- s. 426: … Begünstigung der Regensburger erwachsenen Nachteile hinwiesen. Auch die Beziehungen der Prager Altstadt zu Eger waren nicht die besten. Die Egerer beanspruchten, gestützt…
- s. 428: … die Gäste nicht verstummten, so haben Richter und Schöffen der Prager Altstadt mit Rat der Altesten unter Berufung auf die zitierte königliche…
- s. 433: … ist, ferner die Bindung des Handels mit Auslandwaren an die Prager Altstadt. Dagegen entspricht die fünftägige, dem Gast zur freien Durchfuhr ge¬…
- s. 436: … und purger der großern stat zu Prag tuen kunt...), die Prager Altstadt. 437 land Peheim unde Merhern, also ab eyn gast seine…
- s. 437: … stehen, in welcher von der Verleihung des Niederlagsrechtes an die Prager Altstadt gesprochen und den Breslauer Kaufleuten und Bürgern die Befreiung von…
- s. 441: … Es kann als gewiß angenommen werden, daß der Rat der Prager Altstadt diese Bestimmung, die den Pragern die Verwirklichung eines territorialen Handelsmonopoles…
- s. 442: … haben als die einer theoretischen Formulierung des handelspolitischen Programmes der Prager Altstadt. Denn in Wirklichkeit blieb durch die gleichzeitige und spätere Verleihung…
- s. 442: … Konkurrenten in nächster Nähe, der kurz zuvor gegründeten Neustadt. Die Prager Altstadt war bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts zu einer reichen…
- s. 443: … Waren werden zur Hälfte der königlichen Kammer, zur Hälfte der Prager Altstadt zugewiesen. 1400, 20. Juli wurde der Straßenzwang speziell für den…
- s. 443: … und das mit ihm verbundene Verbot des Gästehandels außerhalb der Prager Altstadt konnten niemals die Wirkung eines posi tiven Niederlagszwanges haben. 4)…
- s. 444: … wurden der Straßenzwang und das Verbot des Gästehandels außerhalb der Prager Altstadt erneuert.4) Die Husitenzeit brachte mit dem Rückgang der Handelsbeziehungen zum…
- s. 444: … kam, wurde auch die alte Beschränkung des Gästehandels auf die Prager Altstadt erneuert; die Lagerherren sollten nur in der Altstadt Handel treiben…
- s. 446: … auf diese Weise monopoltsierten. Die aufstrebende, in der Entwicklung begriffene Prager Altstadt mußte es schwer empfinden, daß sie mit der Deckung ihres…
- s. 452: … Dem Hansgrafen lag es ob, über die Einhaltung der der Prager Altstadt verliehenen Han delsvorrechte zu wachen; über seine beziehungsweise seiner Boten…
- s. 453: … Seine Tätigkeit erstreckte sich somit soweit, als die Zwangsrechte der Prager Altstadt seit 1393 reichten, nämlich über ganz Böhmen. Für den Hansgrafen…
Název:
Beiträge zur Wirtschaftsgeschichte der Stadt Prag im Mittelalter. II. Das Gästerecht, MVGDB 44
Autor:
Pick, Franz
Rok vydání:
1906
Místo vydání:
Praha, Wien
Počet stran celkem:
46
Obsah:
- I: Titel
- 421: Articulus
Strana 441
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lagszwange, aber dem Verbote des Handels in Böhmen und Mähren außer-
halb Prags unterliegen. Ebenso wie nach den Ordnungen der Jahre 1304
und 1333 die Bürger der königlichen Städte des damaligen landes-
fürstlichen Territoriums den Prager Bürgern gleichgestellt wurden, so
wurden jetzt die Territorialangehörigen unter ein günstigeres Recht
gestellt als die Ausländer. Es kann als gewiß angenommen werden,
daß der Rat der Prager Altstadt diese Bestimmung, die den Pragern
die Verwirklichung eines territorialen Handelsmonopoles in weite Ferne
rückte, nicht gern und nicht freiwillig aufnahm, und daß diese Bestimmung
auf den Einfluß des Landesherrn, Karl IV., zurückzuführen ist, der sich
auch sonst in seinen handelspolitischen Maßregeln gelegentlich von territo
rialen Gesichtspunkten leiten ließ. Die städtische Interessenpolitik, welche
in ihrem Expansionsbestreben womöglich das ganze Territorium in ihren
Bereich ziehen möchte, stößt, kaum daß sie zu einer Formulierung des
Gästerechtes nach ihrem Sinne gelangt ist, auf eine auf den Landesherrn
zurückgehende Gegentendenz, welche sie in engere Schranken weist. Durch
die Bindung des Handels der Ausländer an Prag sollte dieses nicht
etwa ein ausschließendes Handelsmonopol erhalten, durch welches die
übrigen Städte des Territoriums in der Deckung ihres Bedarfes an
Einfuhrwaren von Prag abhängig geworden wären, sondern es wurde
ihnen die Möglichkeit gewahrt, sich aktiv am Auslandhandel zu beteiligen
und es wurde eben mit Rücksicht auf das Vorrecht der Prager für sie
ein starker Anreiz zum Betriebe eigenen Handels mit dem Auslande
geschaffen.1)
censetur hospes, qui est homo de dominio alicuius principis, qui
non subest marchioni Moraviae ... Unde notandum est, omnem
hominem in iudicio civitatis Brunnensis esse hospitem, qui extra
Moraviam residentiam vel mansionem habet, quamvis etiam sit
sub dominio regis Bohemiae. Unde homo de Bohemia, Polonia
vel Lutzelburga hospes est censendus in iudicio civitatis. Hospitem
enim non facit dominii, sed potius terrae Moraviae distinctio ab
aliis terris.
Daselbst, Nr. 194 (Rößler II, S. 393). Der haisset ein gast, der
in einem andern lant gesessen ist oder auch der under einem
andern vuersten ist. Endlich Briccius, Jus municipale Pragense
(Jireček. Cod. i. Boh. IV. 3. S. 38. Nebo ten slove host, ktož jest
člověk z panství některého knížete, kteréž není poddáno knížeti
našemu.
1) Durch die Satzung aus der Zeit nach 1373 sollte eine Beeinträchtigung
der Bewegungsfreiheit der Inländer insofern eintreten, als ihnen nur