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Titel
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- s. 422: … mit einer Normierung der Rechte der fremden Kaufleute durch die Prager Altstadt und die damalige Neustadt (nova civitas Pragensis sub castro) ein,…
- s. 424: … erweitern. Denn die Satzung von Richter, Schöffen und Rat der Prager Altstadt vom J. 1328 versteht unter Gast jeden, der da ist…
- s. 426: … Begünstigung der Regensburger erwachsenen Nachteile hinwiesen. Auch die Beziehungen der Prager Altstadt zu Eger waren nicht die besten. Die Egerer beanspruchten, gestützt…
- s. 428: … die Gäste nicht verstummten, so haben Richter und Schöffen der Prager Altstadt mit Rat der Altesten unter Berufung auf die zitierte königliche…
- s. 433: … ist, ferner die Bindung des Handels mit Auslandwaren an die Prager Altstadt. Dagegen entspricht die fünftägige, dem Gast zur freien Durchfuhr ge¬…
- s. 436: … und purger der großern stat zu Prag tuen kunt...), die Prager Altstadt. 437 land Peheim unde Merhern, also ab eyn gast seine…
- s. 437: … stehen, in welcher von der Verleihung des Niederlagsrechtes an die Prager Altstadt gesprochen und den Breslauer Kaufleuten und Bürgern die Befreiung von…
- s. 441: … Es kann als gewiß angenommen werden, daß der Rat der Prager Altstadt diese Bestimmung, die den Pragern die Verwirklichung eines territorialen Handelsmonopoles…
- s. 442: … haben als die einer theoretischen Formulierung des handelspolitischen Programmes der Prager Altstadt. Denn in Wirklichkeit blieb durch die gleichzeitige und spätere Verleihung…
- s. 442: … Konkurrenten in nächster Nähe, der kurz zuvor gegründeten Neustadt. Die Prager Altstadt war bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts zu einer reichen…
- s. 443: … Waren werden zur Hälfte der königlichen Kammer, zur Hälfte der Prager Altstadt zugewiesen. 1400, 20. Juli wurde der Straßenzwang speziell für den…
- s. 443: … und das mit ihm verbundene Verbot des Gästehandels außerhalb der Prager Altstadt konnten niemals die Wirkung eines posi tiven Niederlagszwanges haben. 4)…
- s. 444: … wurden der Straßenzwang und das Verbot des Gästehandels außerhalb der Prager Altstadt erneuert.4) Die Husitenzeit brachte mit dem Rückgang der Handelsbeziehungen zum…
- s. 444: … kam, wurde auch die alte Beschränkung des Gästehandels auf die Prager Altstadt erneuert; die Lagerherren sollten nur in der Altstadt Handel treiben…
- s. 446: … auf diese Weise monopoltsierten. Die aufstrebende, in der Entwicklung begriffene Prager Altstadt mußte es schwer empfinden, daß sie mit der Deckung ihres…
- s. 452: … Dem Hansgrafen lag es ob, über die Einhaltung der der Prager Altstadt verliehenen Han delsvorrechte zu wachen; über seine beziehungsweise seiner Boten…
- s. 453: … Seine Tätigkeit erstreckte sich somit soweit, als die Zwangsrechte der Prager Altstadt seit 1393 reichten, nämlich über ganz Böhmen. Für den Hansgrafen…
Název:
Beiträge zur Wirtschaftsgeschichte der Stadt Prag im Mittelalter. II. Das Gästerecht, MVGDB 44
Autor:
Pick, Franz
Rok vydání:
1906
Místo vydání:
Praha, Wien
Počet stran celkem:
46
Obsah:
- I: Titel
- 421: Articulus
Strana 437
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land Peheim unde Merhern, also ab eyn gast seine kaufmanschaft,
dy er gepunden oder ungepunden in die selben stad ze Prag
bringet, die sol her von ersten furen in den fronhof und sals
von dannen nicht furen, iz werde denne beschriben von den,
dy dorczu gesaczt sein, in welche herberge daz gût gehôr.1)
Hier erscheint zum erstenmal für Prag der Ausdruck „Niederlage“. Es
fragt sich, ob oder in welchem Umfange darunter ein Niederlagsrecht
verstanden sein kann. Die bezogene Stelle spricht nur von der obli¬
gatorischen Warenbeschreibung im Fronhofe. An anderer Stelle wird
den Gästen die Wiederausfuhr sämtlicher eingeführten Waren und auch
des unverkauften Restes und zwar ohne zeitliche Beschränkung gestattet.
Auch über einen Zwangsaufenthalt der Gäste in Prag enthält die
Satzung keine Bestimmung. Nach der bisherigen Entwicklung des Gäste-
rechtes konnte, wie sich aus der früheren Darstellung ergibt, ein Zwang
zur Niederlegung für Gäste überhaupt nur durch Zeitablauf oder Beginn
des Verkaufes eintreten; der Eintritt eines solchen Zwanges war somit
in das Belieben der Gäste gestellt, welche es vorziehen konnten, Prag
vor Ablauf der niederlagsfreien Frist, ohne ihre Waren aufzubinden,
zu verlassen. Die erwähnte „Niederlage“ schrumpft somit zu einem durch
den Zeitablauf bedingten Verkaufszwang zusammen. Der Durchgangs-
handel aber war, abgesehen von der Warenbeschreibung im Fronhof und
der wahrscheinlich daran angeschlossenen Verzollung der Durchfuhrwaren
in Prag nicht weiter beschränkt. Ein positiver Zwang zur Niederlegung
und zum Verkaufe der Waren durch eine bestimmte Zeit bestand
somit nicht.
Mit diesem Ergebnis scheint eine Urkunde Karls IV. für Breslau
vom 18. Jänner 1359 im Widerspruch zu stehen, in welcher von der
Verleihung des Niederlagsrechtes an die Prager Altstadt gesprochen und
den Breslauer Kaufleuten und Bürgern die Befreiung von jeder Han
delsbeschränkung in Prag, freie Durchfuhr durch Prag ohne Niederlags-
und Aufbindungszwang gewährt wird.2) Da nun nicht anzunehmen ist,
daß ein Privileg Karls IV., welches den vollen Niederlagszwang für
Prag eingeführt hätte, verloren gegangen ist, und eine für die Stadt so
1) Jedenfalls ergibt sich aus dieser Bestimmung, daß der Fronhof im
14. Jahrhundert nicht die Bedeutung eines Kaufhauses hatte. Ein Kauf-
haus bestand in Prag, und zwar bloß für den Leinwandhandel, erst im
16. Jahrhundert. Kodex d. Prager städt. Arch. Nr. 203, Fol. 116 u. flg.
2) Korn, Urkundenbuch v. Breslau I, S. 189.
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