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Titel
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- s. 422: … mit einer Normierung der Rechte der fremden Kaufleute durch die Prager Altstadt und die damalige Neustadt (nova civitas Pragensis sub castro) ein,…
- s. 424: … erweitern. Denn die Satzung von Richter, Schöffen und Rat der Prager Altstadt vom J. 1328 versteht unter Gast jeden, der da ist…
- s. 426: … Begünstigung der Regensburger erwachsenen Nachteile hinwiesen. Auch die Beziehungen der Prager Altstadt zu Eger waren nicht die besten. Die Egerer beanspruchten, gestützt…
- s. 428: … die Gäste nicht verstummten, so haben Richter und Schöffen der Prager Altstadt mit Rat der Altesten unter Berufung auf die zitierte königliche…
- s. 433: … ist, ferner die Bindung des Handels mit Auslandwaren an die Prager Altstadt. Dagegen entspricht die fünftägige, dem Gast zur freien Durchfuhr ge¬…
- s. 436: … und purger der großern stat zu Prag tuen kunt...), die Prager Altstadt. 437 land Peheim unde Merhern, also ab eyn gast seine…
- s. 437: … stehen, in welcher von der Verleihung des Niederlagsrechtes an die Prager Altstadt gesprochen und den Breslauer Kaufleuten und Bürgern die Befreiung von…
- s. 441: … Es kann als gewiß angenommen werden, daß der Rat der Prager Altstadt diese Bestimmung, die den Pragern die Verwirklichung eines territorialen Handelsmonopoles…
- s. 442: … haben als die einer theoretischen Formulierung des handelspolitischen Programmes der Prager Altstadt. Denn in Wirklichkeit blieb durch die gleichzeitige und spätere Verleihung…
- s. 442: … Konkurrenten in nächster Nähe, der kurz zuvor gegründeten Neustadt. Die Prager Altstadt war bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts zu einer reichen…
- s. 443: … Waren werden zur Hälfte der königlichen Kammer, zur Hälfte der Prager Altstadt zugewiesen. 1400, 20. Juli wurde der Straßenzwang speziell für den…
- s. 443: … und das mit ihm verbundene Verbot des Gästehandels außerhalb der Prager Altstadt konnten niemals die Wirkung eines posi tiven Niederlagszwanges haben. 4)…
- s. 444: … wurden der Straßenzwang und das Verbot des Gästehandels außerhalb der Prager Altstadt erneuert.4) Die Husitenzeit brachte mit dem Rückgang der Handelsbeziehungen zum…
- s. 444: … kam, wurde auch die alte Beschränkung des Gästehandels auf die Prager Altstadt erneuert; die Lagerherren sollten nur in der Altstadt Handel treiben…
- s. 446: … auf diese Weise monopoltsierten. Die aufstrebende, in der Entwicklung begriffene Prager Altstadt mußte es schwer empfinden, daß sie mit der Deckung ihres…
- s. 452: … Dem Hansgrafen lag es ob, über die Einhaltung der der Prager Altstadt verliehenen Han delsvorrechte zu wachen; über seine beziehungsweise seiner Boten…
- s. 453: … Seine Tätigkeit erstreckte sich somit soweit, als die Zwangsrechte der Prager Altstadt seit 1393 reichten, nämlich über ganz Böhmen. Für den Hansgrafen…
Název:
Beiträge zur Wirtschaftsgeschichte der Stadt Prag im Mittelalter. II. Das Gästerecht, MVGDB 44
Autor:
Pick, Franz
Rok vydání:
1906
Místo vydání:
Praha, Wien
Počet stran celkem:
46
Obsah:
- I: Titel
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mit 3 Hellern = 1/4 Groschen bestimmt. Ob das aber während des
15. Jahrhundertes praktisch wurde, ist mangels eines sonstigen Beleges
nicht sicher. Eine doppelte Wagegebühr für Gäste erscheint erst im
16. Jahrhundert.1) Dagegen erhob die Stadt sicher zu Beginn des
16. Jahrhundertes, wahrscheinlich aber auch schon früher, von den Gästen
eine als Pauschalzoll aufzufassende Jahrmarktabgabe, und zwar zum
St. Wenzelsjahrmarkt je drei, zum Lichtmeßjahrmarkt je zwet Pfund
Pfeffer.2)
Abgesehen von der Bestätigung der Urk. König Wenzels vom
Jahre 1393 durch König Siegmund (26. August 1436)3) und Wladislaw
(16. Juni 1497)4) fehlt es bis zum Ende des 15. Jahrhundertes an
jeder Weiterbildung des Gästerechtes. Das, was das Soběslavsche Recht
als Gästerecht (Řádové kupečští z giných zemí) bezeichnet, ergibt
sich als willkürliche und unkritische Kombination von mißzverstandenen
älteren, später aufgehobenen Bestimmungen mit willkürlich erfundenen
und solchen, die noch am Ende des 14. Jahrhundertes in Geltung standen
und auch für das 15. Jahrhundert nachgewiesen sind. Zu letzteren zählt
das Verbot des unmittelbaren Gästehandels, wenn auch hier der Kreis
der Gäste, wie sich aus der angegebenen Überschrift ergibt, im Gegensatz
zur bisherigen Entwicklung des Gästerechtes zu eng gezogen ist, ferner
die Bindung des Handels mit Auslandwaren an die Prager Altstadt.
Dagegen entspricht die fünftägige, dem Gast zur freien Durchfuhr ge¬
lassene Frist im 15. Jahrhundert durchaus nicht den Verhältnissen, da
sie, wie sich aus dieser Darstellung ergibt, in den siebziger Jahren des
14. Jahrhundertes auf 14 Tage erweitert worden war. Ganz neu und der
bisherigen Entwicklung des Gästerechtes in keiner Weise entsprechend ist
die Bestimmung, daß dem Gaste, der sich in Prag auf den Verkaus
seiner Waren einläßt, für denselben nur 14 Tage gestattet werden und
daß der nach Ablauf derselben unverkaufte Warenrest bis zum nächsten
Jahrmarkt in der Stadt liegen bleiben muß. Das Verbot der Ausfuhr
des unverkauften Warenrestes, welches auch nach dem älteren Gästerecht
bestand, sollte nach dieser Bestimmung in ganz außerordentlicher Weise
verschärft werden; was eine derartige Vorschrift für die Preisbildung
bedeuten mußte, liegt auf der Hand. Am auffallendsten ist aber, daß
1) Kod. Nr. 203, F. 50—52 d. Prager städt. Arch.
2) Kod. 203, Fol. 89 des Prager städt. Arch. zum Jahre 1503.
3) Čelakovský Kodex I, Nr. 111, S. 179.
4) Abschrift des Prager städt. Arch.