z 46 stránek
Titel
I
Articulus
421
422
423
424
425
426
427
428
429
430
431
432
433
434
435
436
437
438
439
440
441
442
443
444
445
446
447
448
449
450
451
452
453
454
455
456
457
458
459
460
461
462
463
464
465
- s. 422: … mit einer Normierung der Rechte der fremden Kaufleute durch die Prager Altstadt und die damalige Neustadt (nova civitas Pragensis sub castro) ein,…
- s. 424: … erweitern. Denn die Satzung von Richter, Schöffen und Rat der Prager Altstadt vom J. 1328 versteht unter Gast jeden, der da ist…
- s. 426: … Begünstigung der Regensburger erwachsenen Nachteile hinwiesen. Auch die Beziehungen der Prager Altstadt zu Eger waren nicht die besten. Die Egerer beanspruchten, gestützt…
- s. 428: … die Gäste nicht verstummten, so haben Richter und Schöffen der Prager Altstadt mit Rat der Altesten unter Berufung auf die zitierte königliche…
- s. 433: … ist, ferner die Bindung des Handels mit Auslandwaren an die Prager Altstadt. Dagegen entspricht die fünftägige, dem Gast zur freien Durchfuhr ge¬…
- s. 436: … und purger der großern stat zu Prag tuen kunt...), die Prager Altstadt. 437 land Peheim unde Merhern, also ab eyn gast seine…
- s. 437: … stehen, in welcher von der Verleihung des Niederlagsrechtes an die Prager Altstadt gesprochen und den Breslauer Kaufleuten und Bürgern die Befreiung von…
- s. 441: … Es kann als gewiß angenommen werden, daß der Rat der Prager Altstadt diese Bestimmung, die den Pragern die Verwirklichung eines territorialen Handelsmonopoles…
- s. 442: … haben als die einer theoretischen Formulierung des handelspolitischen Programmes der Prager Altstadt. Denn in Wirklichkeit blieb durch die gleichzeitige und spätere Verleihung…
- s. 442: … Konkurrenten in nächster Nähe, der kurz zuvor gegründeten Neustadt. Die Prager Altstadt war bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts zu einer reichen…
- s. 443: … Waren werden zur Hälfte der königlichen Kammer, zur Hälfte der Prager Altstadt zugewiesen. 1400, 20. Juli wurde der Straßenzwang speziell für den…
- s. 443: … und das mit ihm verbundene Verbot des Gästehandels außerhalb der Prager Altstadt konnten niemals die Wirkung eines posi tiven Niederlagszwanges haben. 4)…
- s. 444: … wurden der Straßenzwang und das Verbot des Gästehandels außerhalb der Prager Altstadt erneuert.4) Die Husitenzeit brachte mit dem Rückgang der Handelsbeziehungen zum…
- s. 444: … kam, wurde auch die alte Beschränkung des Gästehandels auf die Prager Altstadt erneuert; die Lagerherren sollten nur in der Altstadt Handel treiben…
- s. 446: … auf diese Weise monopoltsierten. Die aufstrebende, in der Entwicklung begriffene Prager Altstadt mußte es schwer empfinden, daß sie mit der Deckung ihres…
- s. 452: … Dem Hansgrafen lag es ob, über die Einhaltung der der Prager Altstadt verliehenen Han delsvorrechte zu wachen; über seine beziehungsweise seiner Boten…
- s. 453: … Seine Tätigkeit erstreckte sich somit soweit, als die Zwangsrechte der Prager Altstadt seit 1393 reichten, nämlich über ganz Böhmen. Für den Hansgrafen…
Název:
Beiträge zur Wirtschaftsgeschichte der Stadt Prag im Mittelalter. II. Das Gästerecht, MVGDB 44
Autor:
Pick, Franz
Rok vydání:
1906
Místo vydání:
Praha, Wien
Počet stran celkem:
46
Obsah:
- I: Titel
- 421: Articulus
Strana 428
428
Stadt Prag und legte autoritativ fest, daß Bürger anderer Städte,
welche mit der Stadt Prag nicht mitleiden, in derselben nicht als
Bürger, sondern als Gäste, somit nicht nach Bürgerrecht, sondern nach
Fremdenrecht zu behandeln sind. In dem Privileg vom 2. Jänner 1349
akzeptiert Karl IV. diesen Gedanken1): statuentes, ut omnes et sin-
guli cives et mercatores aliarum civitatum, qui ad dictam civi-
tatem nostram Pragensem veniunt et inibi manentes cum civibus
non contribuunt nec alia subeunt universalia onera eidem in-
cumbentia civitati, exnunc inantea non ut cives, sed ut hospites
et advene reputentur et iure advenarum, non autem incolarum
et civium perfruantur. Während sonst die Erwerbung des Bürger-
rechtes und der Eigenschaft eines civis cum iure civili Voraussetzung
des Gewerbebetriebes ist, wird hier schon derjenige, der die städtischen
Steuern und Lasten mitträgt, auch wenn er das Bürgerrecht nicht formell
erwirbt, des ius incolarum et civium im Handel teilhaftig.2) Durch
diese königliche Verordnung schieden aus dem Kreise der den Prager
Bürgern im Handel gleichgestellten Bürger der königlichen Städte Böh-
mens und Mährens alle diejenigen aus, welche sich den städtischen Lasten
in Prag nicht mitunterwarfen. Die Bestimmung war insbesondere gegen
die fremden Händler gerichtet, welche in Prag Gewölbe und Keller mie
teten, um in denselben ihre Einfuhrwaren zu verschleißen, die Lagerherren,
wie sie in Wien und anderwärts, ležáci,3) wie sie in Prag heißen.
Da die Klagen der Bürger über die Benachteiligung durch die Gäste
nicht verstummten, so haben Richter und Schöffen der Prager Altstadt
mit Rat der Altesten unter Berufung auf die zitierte königliche Ver-
ordnung und auf die ausdrückliche Erlaubnis (mit urlaub, rat und
geheise) des Königs eine Neuordnung des ganzen Komplexes des
Fremdenrechtes unternommen, welche unter dem Datum des 5. Jänner
1) Čelakovský I, S. 86, Nr. 52.
2) Die Bürger und Inwohner, welch letztere hinsichtlich der Verpflichtungen,
insbesondere hinsichtlich der Steuerlasten ersteren gleichgehalten und zu
weilen auch als Bürger bezeichnet werden, genießen im Handel gleiches
Recht. Vgl. Rößler I, LXXXIII—LXXXIX; S. 15, 68, 93.
So in der Urk. K. Wladislaws vom 16. Juni 1497; in einer deutschen
Übersetzung dieses Privilegs, welches einem Diplom Leopolds I. vom
18. Juli 1671 inseriert ist, heißen sie khauffmannsleschakhen. (Ab
schriften dieser beiden Urkunden sind mir von Herrn Dr. J. Teige,
Adjunkten des Prager städt. Arch., freundlichst zur Verfügung gestellt
worden.)
3)