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Titel
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- s. 422: … mit einer Normierung der Rechte der fremden Kaufleute durch die Prager Altstadt und die damalige Neustadt (nova civitas Pragensis sub castro) ein,…
- s. 424: … erweitern. Denn die Satzung von Richter, Schöffen und Rat der Prager Altstadt vom J. 1328 versteht unter Gast jeden, der da ist…
- s. 426: … Begünstigung der Regensburger erwachsenen Nachteile hinwiesen. Auch die Beziehungen der Prager Altstadt zu Eger waren nicht die besten. Die Egerer beanspruchten, gestützt…
- s. 428: … die Gäste nicht verstummten, so haben Richter und Schöffen der Prager Altstadt mit Rat der Altesten unter Berufung auf die zitierte königliche…
- s. 433: … ist, ferner die Bindung des Handels mit Auslandwaren an die Prager Altstadt. Dagegen entspricht die fünftägige, dem Gast zur freien Durchfuhr ge¬…
- s. 436: … und purger der großern stat zu Prag tuen kunt...), die Prager Altstadt. 437 land Peheim unde Merhern, also ab eyn gast seine…
- s. 437: … stehen, in welcher von der Verleihung des Niederlagsrechtes an die Prager Altstadt gesprochen und den Breslauer Kaufleuten und Bürgern die Befreiung von…
- s. 441: … Es kann als gewiß angenommen werden, daß der Rat der Prager Altstadt diese Bestimmung, die den Pragern die Verwirklichung eines territorialen Handelsmonopoles…
- s. 442: … haben als die einer theoretischen Formulierung des handelspolitischen Programmes der Prager Altstadt. Denn in Wirklichkeit blieb durch die gleichzeitige und spätere Verleihung…
- s. 442: … Konkurrenten in nächster Nähe, der kurz zuvor gegründeten Neustadt. Die Prager Altstadt war bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts zu einer reichen…
- s. 443: … Waren werden zur Hälfte der königlichen Kammer, zur Hälfte der Prager Altstadt zugewiesen. 1400, 20. Juli wurde der Straßenzwang speziell für den…
- s. 443: … und das mit ihm verbundene Verbot des Gästehandels außerhalb der Prager Altstadt konnten niemals die Wirkung eines posi tiven Niederlagszwanges haben. 4)…
- s. 444: … wurden der Straßenzwang und das Verbot des Gästehandels außerhalb der Prager Altstadt erneuert.4) Die Husitenzeit brachte mit dem Rückgang der Handelsbeziehungen zum…
- s. 444: … kam, wurde auch die alte Beschränkung des Gästehandels auf die Prager Altstadt erneuert; die Lagerherren sollten nur in der Altstadt Handel treiben…
- s. 446: … auf diese Weise monopoltsierten. Die aufstrebende, in der Entwicklung begriffene Prager Altstadt mußte es schwer empfinden, daß sie mit der Deckung ihres…
- s. 452: … Dem Hansgrafen lag es ob, über die Einhaltung der der Prager Altstadt verliehenen Han delsvorrechte zu wachen; über seine beziehungsweise seiner Boten…
- s. 453: … Seine Tätigkeit erstreckte sich somit soweit, als die Zwangsrechte der Prager Altstadt seit 1393 reichten, nämlich über ganz Böhmen. Für den Hansgrafen…
Název:
Beiträge zur Wirtschaftsgeschichte der Stadt Prag im Mittelalter. II. Das Gästerecht, MVGDB 44
Autor:
Pick, Franz
Rok vydání:
1906
Místo vydání:
Praha, Wien
Počet stran celkem:
46
Obsah:
- I: Titel
- 421: Articulus
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testens im Jahre 1332) wurde für die Gäste die Beiziehung amtlicher
Makler zu jedem Geschäftsabschluß obligatorisch.1) Handelsgesellschaften
zwischen Bürgern und Gästen waren verboten und blieben es auch dann,
wenn sie die Form eines kommissionsweisen Handels annahmen. Ein
Prager Bürger, der aus dem Auslande Waren einführte, um sie in
Prag einem anderen Bürger zu überweisen, mußte sich mit dem Zeugnis
des ausländischen Händlers legitimieren, daß er die Waren an den be-
treffenden Prager Bürger gesandt habe.2) Die Übertretung dieser Vor-
schrift wird mit einer Buße von drei Mark Silber und dem fünften
Teil der Ware bzw. ihres Preises bestraft. In einer zweiten Ordnung
desselben Datums3) erneuerte der Rat zur Hintanhaltung von „unchouf
und Gesetze“, jedenfalls wegen Verletzung des Fremdenrechtes, eine Reihe
von Gütern mit Beschlag belegt worden. König Johann erteilte darauf
den Regensburgern besondere Schutzbriefe (1330, 9. August und 1331,
10. August; Reg. Boh. III, Nr. 1683, 1787), widerrief sie aber (1331,
20. August; Čelakovský, Kodex I, Nr. 21), als die Prager auf die ihnen
aus der Begünstigung der Regensburger erwachsenen Nachteile hinwiesen.
Auch die Beziehungen der Prager Altstadt zu Eger waren nicht die besten.
Die Egerer beanspruchten, gestützt auf das Privileg v. 1266 (Čelakovský,
II, Nr. 17) freien Handel in Prag; die Prager versuchten dagegen die
Grundsätze des Fremdenrechtes v. I. 1333 auch den Egerer Kaufleuten
gegenüber zur Anwendung zu bringen. Im Jahre 1349, 19. Juni ent-
schied Karl IV. gegen die Altstadt und schloß die Anwendung der betref
fenden Prager Satzungen den Egerern gegenüber aus (Čelakovský II, Nr. 245).
1) Reg. Boh. et Mor. IV, Nr. 249.
2) Eine ähnliche Vorschrift war bereits im I. 1304 erlassen worden. Doch
wurde damals dem die Einfuhr besorgenden Prager Bürger die Legiti-
mation mit einer litera testimonialis, quam civis aliquis ex ipsis civita-
tibus (sc. antiqua civitate Pragensi nec non nova civitate Pragensi
sub castro) pro mercimoniis hospiti suo ad partes predictas (sc.
Flandriam vel Venecias aut alias regiones) dinoscitur destinasse,
vorgeschrieben, worunter man bei wörtlicher Auslegung nichts anderes als
den Bestellbrief verstehen könnte (bei Čelakovský Kodex I, Nr. 8, wird
darunter, meines Erachtens ohne Grund, ein Auswets über den Einkaufs-
preis verstanden), eine kaum verständliche Vorschrift, welche in der Ord-
nung vom 19. Mai 1333 ersetzt wurde durch die Einführung der Legiti¬
mation mit einem prief der gezeugnusse von iem purger auz ienen
landen, daz er di kaufmanschaft seinem wirt her ein in unser stat
oder in iene stat gesant habe. Es sollte dadurch verhindert werden,
daß die von einem Bürger kommissionsweise eingeführten Waren in Prag
an einen Gast verkauft werden.
3) Reg. Boh. III, Nr. 2007.