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Titel
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- s. 422: … mit einer Normierung der Rechte der fremden Kaufleute durch die Prager Altstadt und die damalige Neustadt (nova civitas Pragensis sub castro) ein,…
- s. 424: … erweitern. Denn die Satzung von Richter, Schöffen und Rat der Prager Altstadt vom J. 1328 versteht unter Gast jeden, der da ist…
- s. 426: … Begünstigung der Regensburger erwachsenen Nachteile hinwiesen. Auch die Beziehungen der Prager Altstadt zu Eger waren nicht die besten. Die Egerer beanspruchten, gestützt…
- s. 428: … die Gäste nicht verstummten, so haben Richter und Schöffen der Prager Altstadt mit Rat der Altesten unter Berufung auf die zitierte königliche…
- s. 433: … ist, ferner die Bindung des Handels mit Auslandwaren an die Prager Altstadt. Dagegen entspricht die fünftägige, dem Gast zur freien Durchfuhr ge¬…
- s. 436: … und purger der großern stat zu Prag tuen kunt...), die Prager Altstadt. 437 land Peheim unde Merhern, also ab eyn gast seine…
- s. 437: … stehen, in welcher von der Verleihung des Niederlagsrechtes an die Prager Altstadt gesprochen und den Breslauer Kaufleuten und Bürgern die Befreiung von…
- s. 441: … Es kann als gewiß angenommen werden, daß der Rat der Prager Altstadt diese Bestimmung, die den Pragern die Verwirklichung eines territorialen Handelsmonopoles…
- s. 442: … haben als die einer theoretischen Formulierung des handelspolitischen Programmes der Prager Altstadt. Denn in Wirklichkeit blieb durch die gleichzeitige und spätere Verleihung…
- s. 442: … Konkurrenten in nächster Nähe, der kurz zuvor gegründeten Neustadt. Die Prager Altstadt war bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts zu einer reichen…
- s. 443: … Waren werden zur Hälfte der königlichen Kammer, zur Hälfte der Prager Altstadt zugewiesen. 1400, 20. Juli wurde der Straßenzwang speziell für den…
- s. 443: … und das mit ihm verbundene Verbot des Gästehandels außerhalb der Prager Altstadt konnten niemals die Wirkung eines posi tiven Niederlagszwanges haben. 4)…
- s. 444: … wurden der Straßenzwang und das Verbot des Gästehandels außerhalb der Prager Altstadt erneuert.4) Die Husitenzeit brachte mit dem Rückgang der Handelsbeziehungen zum…
- s. 444: … kam, wurde auch die alte Beschränkung des Gästehandels auf die Prager Altstadt erneuert; die Lagerherren sollten nur in der Altstadt Handel treiben…
- s. 446: … auf diese Weise monopoltsierten. Die aufstrebende, in der Entwicklung begriffene Prager Altstadt mußte es schwer empfinden, daß sie mit der Deckung ihres…
- s. 452: … Dem Hansgrafen lag es ob, über die Einhaltung der der Prager Altstadt verliehenen Han delsvorrechte zu wachen; über seine beziehungsweise seiner Boten…
- s. 453: … Seine Tätigkeit erstreckte sich somit soweit, als die Zwangsrechte der Prager Altstadt seit 1393 reichten, nämlich über ganz Böhmen. Für den Hansgrafen…
Název:
Beiträge zur Wirtschaftsgeschichte der Stadt Prag im Mittelalter. II. Das Gästerecht, MVGDB 44
Autor:
Pick, Franz
Rok vydání:
1906
Místo vydání:
Praha, Wien
Počet stran celkem:
46
Obsah:
- I: Titel
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beschwören muß; vermag er sich nicht zu reinigen, so verfällt er in die
Strafe von 10 Mark und muß eidlich geloben, in Zukunft keinerlei
Gemeinschaft mit Gästen einzugehen.
uos
Die Fortbildung des Gästerechtes zeigt in der Folge eine starke
Verschiebung des Begriffes der Gäste. War noch im Jahre 1304 der
Kreis der Personen, gegen welche sich die städtischen Handelsbeschränkungen
richteten, ein nicht allzugroßer, indem die Bürger der kgl. Städte Böhmens
und Mährens den Prager Bürgern gleichgestellt wurden, so hat es be
reits 1328 die städtische Interessenpolitik zuwege gebracht,1) den Kreis
der im städtischen Handel beschränkten Personen bedeutend zu erweitern.
Denn die Satzung von Richter, Schöffen und Rat der Prager Altstadt
vom J. 1328 versteht unter Gast jeden, der da ist uzerhalp der
stat gesezzen.
Die enge wirtschaftliche Verbindung mit der Stadt, die Stadt-
zugehörigkeit, ist jetzt das Entscheidende. Nur wer die städtischen Lasten
mitträgt, darf sich in der Stadt zu vollem Recht wirtschaftlich betätigen.
Das Moment des Mitleidens mit der Stadt klingt auch hier schon
durch, wenn es auch nicht ausdrücklich hervorgehoben wird. Die fünf-
tägige Überlegungsfrist, in welcher die Wiederausfuhr eingeführter
Waren gestattet ist, wird beibehalten; es tritt aber insofern eine Ver-
schärfung ein, als jetzt das Aufbinden der Waren, d. h. der Beginn des
Verkaufes, auch während der fünftägigen Frist dem Gaste die Wieder-
ausfuhr der unverkauften Waren abschneidet: Ist aber, daz er uf ge-
bindet, so sol erz ouch hie verkoufen. Die Situation liegt nun
mehr für den Gast folgendermaßen: entweder er läßt sich in Prag
überhaupt auf keinen Handel ein und führt seine Waren während der
thm offen gelassenen fünftägigen Frist durch Prag durch, oder er läht
sich auf den Handel in Prag ein, er bindet auf und verzichtet auf die
Durchfuhr auch bezüglich des unverkauften Restes. Der unmittelbare
Gästehandel bleibt verboten. Der Gastgeber darf zur Umgehung dieses
Verbotes keinerlei Beihilfe leisten, indem er Kauf und Verkaufsgeschäfte
zwischen Gästen vermittelt; der Gast darf aber auch seines Wirtes Gut
nicht an einen andern Gast verkaufen und es soll überhaupt kein Ge-
sellschaftsverhältnis zwischen Gastgeber und Gast bestehen. Der Gastgeber
ist verpflichtet, seinen Gast auf das Verbot des unmittelbaren Gäste-
handels und die auf die Übertretung gesetzten Strafen aufmertsam zu
1) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 1405.