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- s. 422: … mit einer Normierung der Rechte der fremden Kaufleute durch die Prager Altstadt und die damalige Neustadt (nova civitas Pragensis sub castro) ein,…
- s. 424: … erweitern. Denn die Satzung von Richter, Schöffen und Rat der Prager Altstadt vom J. 1328 versteht unter Gast jeden, der da ist…
- s. 426: … Begünstigung der Regensburger erwachsenen Nachteile hinwiesen. Auch die Beziehungen der Prager Altstadt zu Eger waren nicht die besten. Die Egerer beanspruchten, gestützt…
- s. 428: … die Gäste nicht verstummten, so haben Richter und Schöffen der Prager Altstadt mit Rat der Altesten unter Berufung auf die zitierte königliche…
- s. 433: … ist, ferner die Bindung des Handels mit Auslandwaren an die Prager Altstadt. Dagegen entspricht die fünftägige, dem Gast zur freien Durchfuhr ge¬…
- s. 436: … und purger der großern stat zu Prag tuen kunt...), die Prager Altstadt. 437 land Peheim unde Merhern, also ab eyn gast seine…
- s. 437: … stehen, in welcher von der Verleihung des Niederlagsrechtes an die Prager Altstadt gesprochen und den Breslauer Kaufleuten und Bürgern die Befreiung von…
- s. 441: … Es kann als gewiß angenommen werden, daß der Rat der Prager Altstadt diese Bestimmung, die den Pragern die Verwirklichung eines territorialen Handelsmonopoles…
- s. 442: … haben als die einer theoretischen Formulierung des handelspolitischen Programmes der Prager Altstadt. Denn in Wirklichkeit blieb durch die gleichzeitige und spätere Verleihung…
- s. 442: … Konkurrenten in nächster Nähe, der kurz zuvor gegründeten Neustadt. Die Prager Altstadt war bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts zu einer reichen…
- s. 443: … Waren werden zur Hälfte der königlichen Kammer, zur Hälfte der Prager Altstadt zugewiesen. 1400, 20. Juli wurde der Straßenzwang speziell für den…
- s. 443: … und das mit ihm verbundene Verbot des Gästehandels außerhalb der Prager Altstadt konnten niemals die Wirkung eines posi tiven Niederlagszwanges haben. 4)…
- s. 444: … wurden der Straßenzwang und das Verbot des Gästehandels außerhalb der Prager Altstadt erneuert.4) Die Husitenzeit brachte mit dem Rückgang der Handelsbeziehungen zum…
- s. 444: … kam, wurde auch die alte Beschränkung des Gästehandels auf die Prager Altstadt erneuert; die Lagerherren sollten nur in der Altstadt Handel treiben…
- s. 446: … auf diese Weise monopoltsierten. Die aufstrebende, in der Entwicklung begriffene Prager Altstadt mußte es schwer empfinden, daß sie mit der Deckung ihres…
- s. 452: … Dem Hansgrafen lag es ob, über die Einhaltung der der Prager Altstadt verliehenen Han delsvorrechte zu wachen; über seine beziehungsweise seiner Boten…
- s. 453: … Seine Tätigkeit erstreckte sich somit soweit, als die Zwangsrechte der Prager Altstadt seit 1393 reichten, nämlich über ganz Böhmen. Für den Hansgrafen…
Název:
Beiträge zur Wirtschaftsgeschichte der Stadt Prag im Mittelalter. II. Das Gästerecht, MVGDB 44
Autor:
Pick, Franz
Rok vydání:
1906
Místo vydání:
Praha, Wien
Počet stran celkem:
46
Obsah:
- I: Titel
- 421: Articulus
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hunderts. Erst zur Zeit Přemysl Ottokars II. wurden die Gäste allge
mein in allen Städten auf den Handel im großen beschränkt, denselben
der Ausschnitt von Tuch und Leinwand, der Verkauf von Gewürzen
unter einem Mindestmaß untersagt,1) Bestimmungen, die in wenig ver-
änderter Fassung noch am Ende des 15. Jahrhundertes in Geltung
waren. Eine dem engeren städtischen Interesse angepaßte Wirtschafts-
politik mit einem ganzen System von Beschränkungen einerseits, von Be-
günstigungen andererseits vermochte aber erst die emporblühende Stadt des
14. Jahrhunderts zu inaugurieren, zumal sie jetzt in der Regel in dem
Landesfürsten, dessen Geldgeberin sie wurde, der daher mit seinen wach¬
senden finanziellen Ansprüchen an dem wirtschaftlichen Aufschwunge der
Stadt lebhaft interessiert war, einen willigen Protektor ihrer egoistischen
Politik besaß. Zu Beginn des 14. Jahrhunderts setzte die städtische
Fremdengesetzgebung Prags mit einer Normierung der Rechte der fremden
Kaufleute durch die Prager Altstadt und die damalige Neustadt (nova
civitas Pragensis sub castro) ein, welche am 23. Mai 1304 unter
Berufung auf die zahlreichen, den beiden Städten aus dem Handel der
Gäste, die ihre Waren gebunden und ungebunden nach Prag bringen,
erwachsenen Nachteile die königliche Bestätigung erhielt.2) Der Begriff der
Gäste ist auffallend eng bestimmt; es werden die Gäste (hospites)
ausdrücklich den Prager Bürgern und den Bürgern der anderen könig¬
lichen Städte in Böhmen und Mähren, welche ihrer Steuerpflicht und
ihren sonstigen Verpflichtungen gegenüber ihrer Stadt genügen, gegen-
übergestellt (Pragenses et aliarum civitatum nostrarum de Boemia
et Moravia cives, qui collectas suas et alia iura civitatum facere
et exsolvere consueverunt).
Es ist klar, daß bei dieser Formulierung des Gästebegriffes der
Wille des Landesherrn ausschlaggebend war, welcher eine Regelung des
Gästerechtes im einseitigen und ausschließlichen Interesse der Bürger
Prags nicht zugab.
Nicht die enge wirtschaftliche Verbindung der Stadtbürger mit
ihrer Stadt, sondern das allgemeine Verhältnis, in welchem die Bürger
der königlichen Städte zu dem Könige stehen, wird hier, wo es sich um
die wirtschaftliche Begünstigung der Bürgerschaft handelt, in den Vorder-
Sieveking H., Die mittelalterliche Stadt, in d. Vierteljahrschr. für Sozial-
und Wirtschaftsgesch. II. Ig. (1904), H. 2.
1) Jireček, Cod. iur. Boh. II. 4, S. 20. Inama-Sternegg III. 2. S. 239.
2) Čelakovský Kodex I, Nr. 8.