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Titel
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Název:
Beiträge zur Wirtschaftsgeschichte der Stadt Prag im Mittelalter. II. Das Gästerecht, MVGDB 44
Autor:
Pick, Franz
Rok vydání:
1906
Místo vydání:
Praha, Wien
Počet stran celkem:
46
Obsah:
- I: Titel
- 421: Articulus
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wichtige Urkunde sicher, wie viele minder wichtige, in das Stadtbuch
eingetragen worden wäre da ferner die beiden bereits früher erwähnten
Urkunden Karls IV. vom 2. Jänner 1349 und 17. Jänner 1354 nur
das Verbot des unmittelbaren Gästehandels und die Ermächtigung des
Prager Rates zur Erlassung der notwendigen Normen aussprechen und
nur diese Urkunden in der zusammenfassenden Bestätigung der den
Gästehandel betreffenden Vorschriften durch König Wladislaw genannt
werden, so wird man die in Betracht kommende Stelle der Urkunde vom
18. Jänner 1359 auf die der Ratssatzung vom 5. Jänner 1351
zugrunde liegende königliche Erlaubniserteilung, eventuell auf die
Urkunden von 1349 und 1354 beziehen können und die An-
nahme als berechtigt erklären müssen, daß mit der depositio omnium
mercium in der Urkunde für Breslau gar nicht eine strikte Fassung des
Niederlagsbegriffes, sondern lediglich eine Umschreibung der für Gäste
im innerstädtischen Verkehr bestehenden Handelsbeschränkungen1) beabsichtigt
war. Das ergibt sich schlagend aus der zweiten den Breslauern ver-
liehenen Urkunde vom 19. Jänner 1377,2) in welcher eine Prager
Niederlage mit keinem Wort mehr erwähnt und den Breslauer Bürgern
im Prager Handelsverkehr lediglich die Gleichstellung mit den Pragern,
insbesondere das Recht, mit anderen Gästen in Prag Kaufmannschaft
zu treiben, also die Exemtion von den Bestimmungen der königlichen
Urkunden der Jahre 1349 und 1354 gewährt wird. Palacky3) (unter
Berufung auf den Erlaß vom 5. Jänner 1351) und ihm folgend Huber4)
und Weißzenborn5) nehmen an, daß jeder Gast, welcher wo immer die
Grenzen des Königreiches Böhmen überschritt, verpflichtet gewesen sei,
nach Prag zu kommen und seine Waren daselbst auf eine bestimmte
Zeit niederzulegen. Abgesehen davon, daß hier wohl materiell, aber
nicht formell eine königliche Verordnung, nämlich eine mit königlicher
Erlaubnis erlassene Ratssatzung vorliegt, ist, wie sich aus der voraus-
gehenden Darstellung ergibt, die Fassung bei Palacky und infolgedessen
auch das Hubersche Regest nicht korrekt.
1) D. h. des durch Zeitablauf oder Beginn des Verkaufes bedingten Ver-
kaufszwanges und des Verbotes des unmittelbaren Gästehandels.
2) Korn, Urkundenbuch v. Breslau I, S. 247.
3) Palacky II, 2. S. 309.
4) Huber, Reg. Karl IV. Nr. 1347.
5) Weißenborn, Elbzölle und Elbstapelplätze im Mittelalter S. 72.