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Titel
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Název:
Beiträge zur Wirtschaftsgeschichte der Stadt Prag im Mittelalter. II. Das Gästerecht, MVGDB 44
Autor:
Pick, Franz
Rok vydání:
1906
Místo vydání:
Praha, Wien
Počet stran celkem:
46
Obsah:
- I: Titel
- 421: Articulus
upravit
Strana I
Witteifungen des Vereines für Geſchichte der Deutſchen in Böhmen. XLIV. Jahrgang. Redigtert vou Dr. A. Horcicka und Dr. O. Weber. Nebst der ltterartschen Betlage. „Eingedenk der Väter, unerschütterlich tren unserem Volke! Prag 1906. Sm Belbstverlage des Dereines für Geschichte der Deutschen in Böbmen. S. G. Calve'ſche k. u. k. Hof- Josef unö Unverptáts:Bucbanolung Koch. Komintistonsverlag.
Witteifungen des Vereines für Geſchichte der Deutſchen in Böhmen. XLIV. Jahrgang. Redigtert vou Dr. A. Horcicka und Dr. O. Weber. Nebst der ltterartschen Betlage. „Eingedenk der Väter, unerschütterlich tren unserem Volke! Prag 1906. Sm Belbstverlage des Dereines für Geschichte der Deutschen in Böbmen. S. G. Calve'ſche k. u. k. Hof- Josef unö Unverptáts:Bucbanolung Koch. Komintistonsverlag.
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421 —- oft derb mit dem rechten Namen. Mit wenig Strichen verstand er es zeichnerisch auch Schweres verständlich zu machen. Nach seinem Abgang von Prag sah Grueber nicht ohne Sorgen bei seiner zahlreichen Familie der Zukunft entgegen. Dies hinderte ihn aber nicht seine Arbeiten in vielen Richtungen fortzusetzen; denn er war ein ganzer Mann, der auch ungünstige Verhältnisse zu beherrschen wußte. Noch in seinem hohen “ Alter nahm er ein Lehrbuch „die Grundregeln der gotischen Architektur in Angriff, wovon nur der erste Teil, die Frühgotik (1230—1330) vollendet ist. Das Andenken Bernhard Gruebers, der wegen seines fleckenlosen Charakters, bei seinem biederen Entgegenkommen allen, die ihn näher kannten, unvergeßlich bleiben wird, darf daher mit Recht hundert Jahre nach seiner Geburt auch in diesen Blättern erneuert werden. Ch. Beiträge zur Wirtschaftsgeschichte der Stadt Prag im Mittelalter. Von IlDr. Franz Pick. Saion E II. Das Gästerecht. A. Entwicklung desselben. hanni Unter den handels und gewerbepolizeilichen Vorschriften, welche der mittelalterlichen Stadtwirtschaft das charakteristische Gepräge geben, zeigen in Prag die den Handel der fremden Kaufleute betreffenden Vorschriften die vollkommenste und geschlossenste Ausbildung. Die Ent- wicklung des Prager Gästerechtes beginnt im 13. Jahrhundert und er reicht ihren Höhepunkt in der Mitte des 14. Jahrhundertes mit der Ausbildung eines doppelten, des den Verkehr der Gäste innerhalb der Stadt einerseits, innerhalb des landesfürstlichen Territoriums andererseits beschränkenden Gästerechtes. In Prag herrschte die für die Anfänge städtischen Lebens über haupt erwiesene Verkehrsfreiheit1) bis in die zweite Hälfte des 13. Jahr 1) Vgl. Flamm H. Dr., Der wirtschaftliche Niedergang Freiburgs i. Br. und die Lage des städt. Grundeigentums im 14. und 15. Jahrh., S. 39 u. flg.; 27
421 —- oft derb mit dem rechten Namen. Mit wenig Strichen verstand er es zeichnerisch auch Schweres verständlich zu machen. Nach seinem Abgang von Prag sah Grueber nicht ohne Sorgen bei seiner zahlreichen Familie der Zukunft entgegen. Dies hinderte ihn aber nicht seine Arbeiten in vielen Richtungen fortzusetzen; denn er war ein ganzer Mann, der auch ungünstige Verhältnisse zu beherrschen wußte. Noch in seinem hohen “ Alter nahm er ein Lehrbuch „die Grundregeln der gotischen Architektur in Angriff, wovon nur der erste Teil, die Frühgotik (1230—1330) vollendet ist. Das Andenken Bernhard Gruebers, der wegen seines fleckenlosen Charakters, bei seinem biederen Entgegenkommen allen, die ihn näher kannten, unvergeßlich bleiben wird, darf daher mit Recht hundert Jahre nach seiner Geburt auch in diesen Blättern erneuert werden. Ch. Beiträge zur Wirtschaftsgeschichte der Stadt Prag im Mittelalter. Von IlDr. Franz Pick. Saion E II. Das Gästerecht. A. Entwicklung desselben. hanni Unter den handels und gewerbepolizeilichen Vorschriften, welche der mittelalterlichen Stadtwirtschaft das charakteristische Gepräge geben, zeigen in Prag die den Handel der fremden Kaufleute betreffenden Vorschriften die vollkommenste und geschlossenste Ausbildung. Die Ent- wicklung des Prager Gästerechtes beginnt im 13. Jahrhundert und er reicht ihren Höhepunkt in der Mitte des 14. Jahrhundertes mit der Ausbildung eines doppelten, des den Verkehr der Gäste innerhalb der Stadt einerseits, innerhalb des landesfürstlichen Territoriums andererseits beschränkenden Gästerechtes. In Prag herrschte die für die Anfänge städtischen Lebens über haupt erwiesene Verkehrsfreiheit1) bis in die zweite Hälfte des 13. Jahr 1) Vgl. Flamm H. Dr., Der wirtschaftliche Niedergang Freiburgs i. Br. und die Lage des städt. Grundeigentums im 14. und 15. Jahrh., S. 39 u. flg.; 27
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422 hunderts. Erst zur Zeit Přemysl Ottokars II. wurden die Gäste allge mein in allen Städten auf den Handel im großen beschränkt, denselben der Ausschnitt von Tuch und Leinwand, der Verkauf von Gewürzen unter einem Mindestmaß untersagt,1) Bestimmungen, die in wenig ver- änderter Fassung noch am Ende des 15. Jahrhundertes in Geltung waren. Eine dem engeren städtischen Interesse angepaßte Wirtschafts- politik mit einem ganzen System von Beschränkungen einerseits, von Be- günstigungen andererseits vermochte aber erst die emporblühende Stadt des 14. Jahrhunderts zu inaugurieren, zumal sie jetzt in der Regel in dem Landesfürsten, dessen Geldgeberin sie wurde, der daher mit seinen wach¬ senden finanziellen Ansprüchen an dem wirtschaftlichen Aufschwunge der Stadt lebhaft interessiert war, einen willigen Protektor ihrer egoistischen Politik besaß. Zu Beginn des 14. Jahrhunderts setzte die städtische Fremdengesetzgebung Prags mit einer Normierung der Rechte der fremden Kaufleute durch die Prager Altstadt und die damalige Neustadt (nova civitas Pragensis sub castro) ein, welche am 23. Mai 1304 unter Berufung auf die zahlreichen, den beiden Städten aus dem Handel der Gäste, die ihre Waren gebunden und ungebunden nach Prag bringen, erwachsenen Nachteile die königliche Bestätigung erhielt.2) Der Begriff der Gäste ist auffallend eng bestimmt; es werden die Gäste (hospites) ausdrücklich den Prager Bürgern und den Bürgern der anderen könig¬ lichen Städte in Böhmen und Mähren, welche ihrer Steuerpflicht und ihren sonstigen Verpflichtungen gegenüber ihrer Stadt genügen, gegen- übergestellt (Pragenses et aliarum civitatum nostrarum de Boemia et Moravia cives, qui collectas suas et alia iura civitatum facere et exsolvere consueverunt). Es ist klar, daß bei dieser Formulierung des Gästebegriffes der Wille des Landesherrn ausschlaggebend war, welcher eine Regelung des Gästerechtes im einseitigen und ausschließlichen Interesse der Bürger Prags nicht zugab. Nicht die enge wirtschaftliche Verbindung der Stadtbürger mit ihrer Stadt, sondern das allgemeine Verhältnis, in welchem die Bürger der königlichen Städte zu dem Könige stehen, wird hier, wo es sich um die wirtschaftliche Begünstigung der Bürgerschaft handelt, in den Vorder- Sieveking H., Die mittelalterliche Stadt, in d. Vierteljahrschr. für Sozial- und Wirtschaftsgesch. II. Ig. (1904), H. 2. 1) Jireček, Cod. iur. Boh. II. 4, S. 20. Inama-Sternegg III. 2. S. 239. 2) Čelakovský Kodex I, Nr. 8.
422 hunderts. Erst zur Zeit Přemysl Ottokars II. wurden die Gäste allge mein in allen Städten auf den Handel im großen beschränkt, denselben der Ausschnitt von Tuch und Leinwand, der Verkauf von Gewürzen unter einem Mindestmaß untersagt,1) Bestimmungen, die in wenig ver- änderter Fassung noch am Ende des 15. Jahrhundertes in Geltung waren. Eine dem engeren städtischen Interesse angepaßte Wirtschafts- politik mit einem ganzen System von Beschränkungen einerseits, von Be- günstigungen andererseits vermochte aber erst die emporblühende Stadt des 14. Jahrhunderts zu inaugurieren, zumal sie jetzt in der Regel in dem Landesfürsten, dessen Geldgeberin sie wurde, der daher mit seinen wach¬ senden finanziellen Ansprüchen an dem wirtschaftlichen Aufschwunge der Stadt lebhaft interessiert war, einen willigen Protektor ihrer egoistischen Politik besaß. Zu Beginn des 14. Jahrhunderts setzte die städtische Fremdengesetzgebung Prags mit einer Normierung der Rechte der fremden Kaufleute durch die Prager Altstadt und die damalige Neustadt (nova civitas Pragensis sub castro) ein, welche am 23. Mai 1304 unter Berufung auf die zahlreichen, den beiden Städten aus dem Handel der Gäste, die ihre Waren gebunden und ungebunden nach Prag bringen, erwachsenen Nachteile die königliche Bestätigung erhielt.2) Der Begriff der Gäste ist auffallend eng bestimmt; es werden die Gäste (hospites) ausdrücklich den Prager Bürgern und den Bürgern der anderen könig¬ lichen Städte in Böhmen und Mähren, welche ihrer Steuerpflicht und ihren sonstigen Verpflichtungen gegenüber ihrer Stadt genügen, gegen- übergestellt (Pragenses et aliarum civitatum nostrarum de Boemia et Moravia cives, qui collectas suas et alia iura civitatum facere et exsolvere consueverunt). Es ist klar, daß bei dieser Formulierung des Gästebegriffes der Wille des Landesherrn ausschlaggebend war, welcher eine Regelung des Gästerechtes im einseitigen und ausschließlichen Interesse der Bürger Prags nicht zugab. Nicht die enge wirtschaftliche Verbindung der Stadtbürger mit ihrer Stadt, sondern das allgemeine Verhältnis, in welchem die Bürger der königlichen Städte zu dem Könige stehen, wird hier, wo es sich um die wirtschaftliche Begünstigung der Bürgerschaft handelt, in den Vorder- Sieveking H., Die mittelalterliche Stadt, in d. Vierteljahrschr. für Sozial- und Wirtschaftsgesch. II. Ig. (1904), H. 2. 1) Jireček, Cod. iur. Boh. II. 4, S. 20. Inama-Sternegg III. 2. S. 239. 2) Čelakovský Kodex I, Nr. 8.
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423 — grund gestellt. Die wirtschaftliche und politische Macht der in den An- fängen der Selbstverwaltung steckenden Stadt ist noch zu unbedeutend, um das wirtschaftliche Interesse ihrer Bürgerschaft bei der Regelung wirtschaftlicher Angelegenheiten zum allein ausschlaggebenden Momente zu machen. Mit der steigenden wirtschaftlichen Macht der Stadt, der wachsenden Bedeutung ihrer Zahlungen für die stets bedürftige königliche Kammer, wird aber das eigene wirtschaftliche Expansionsbedürfnis immer mehr vorangestellt, der Schutz des eigenen Interesses der Stadt und ihrer Bürger wird das bestimmende Grundmotiv aller städtischen wirtschaftlichen Gesetzgebung. Die Gäste in dem oben bestimmten Sinne dürfen mit den zugeführten Waren höchstens fünf Tage in der Stadt liegen; innerhalb dieser fünftägigen Frist steht der Wiederausfuhr ihrer Waren nichts im Wege. Nach Ablauf dieser Frist tritt für die Gäste der absolute Verkaufszwang ein; sie müssen ihre Waren in Gegenwart der verordneten Amtspersonen aufbinden und verkaufen; die Wieder- ausfuhr der unverkauften Waren ist thnen nicht mehr gestattet. Um den nach Ablauf der Überlegungsfrist zum Verkaufe ihrer Waren ge zwungenen Gästen den Einfluß auf die Preisbildung zu erschweren, wird ihnen die freie Konkurrenz entzogen, der Kreis der Personen, auf welche sie bet dem erzwungenen Verkaufe rechnen können, enge begrenzt, indem der Handel von Gast zu Gast mit aller Strenge verboten und den Gästen lediglich der Handelsverkehr mit den Bürgern der Prager Städte und der übrigen königlichen Städte Böhmens und Mährens freigegeben wird. Die ganze Regelung des Gästerechtes läuft auf die vollständige Isolierung der Gäste beim Kauf und Verkauf hinaus. Die Übertretung des Verbotes des unmittelbaren Gästehandels macht den Käufer und Verkäufer straffällig (3 Mark Silber) und bewirkt Ungültigkeit des abge schlossenen Kaufgeschäftes. Das Herbergswesen wird einer strengen han- delspolizeilichen Überwachung unterworfen. Ein Wirt darf, selbst, wenn er Bürger ist, von den bei ihm eingemieteten Gästen nichts kaufen. Durch die Übertretung dieses Verbotes verwirken beide Teile die Strafe von 6 Mark Silber, das Geschäft selbst ist ungültig. Die beabsichtigte Isolierung der Gäste verbietet jedes Gesellschaftsverhältnis zwischen Bürgern und Gästen, gleichgültig, ob es sich um eine Einkaufs oder Verkaufsgesellschaft handelt. Wird ein Bürger durch ziei glaubwürdige Männer einer solchen Handelsgemeinschaft mit Gästen beschuldigt, so obliegt ihm der Beweis des Gegenteiles, da er mit zwei Männern, deren jeder ein Vermögen von 100 Mark Silber hat, seine Unschuld
423 — grund gestellt. Die wirtschaftliche und politische Macht der in den An- fängen der Selbstverwaltung steckenden Stadt ist noch zu unbedeutend, um das wirtschaftliche Interesse ihrer Bürgerschaft bei der Regelung wirtschaftlicher Angelegenheiten zum allein ausschlaggebenden Momente zu machen. Mit der steigenden wirtschaftlichen Macht der Stadt, der wachsenden Bedeutung ihrer Zahlungen für die stets bedürftige königliche Kammer, wird aber das eigene wirtschaftliche Expansionsbedürfnis immer mehr vorangestellt, der Schutz des eigenen Interesses der Stadt und ihrer Bürger wird das bestimmende Grundmotiv aller städtischen wirtschaftlichen Gesetzgebung. Die Gäste in dem oben bestimmten Sinne dürfen mit den zugeführten Waren höchstens fünf Tage in der Stadt liegen; innerhalb dieser fünftägigen Frist steht der Wiederausfuhr ihrer Waren nichts im Wege. Nach Ablauf dieser Frist tritt für die Gäste der absolute Verkaufszwang ein; sie müssen ihre Waren in Gegenwart der verordneten Amtspersonen aufbinden und verkaufen; die Wieder- ausfuhr der unverkauften Waren ist thnen nicht mehr gestattet. Um den nach Ablauf der Überlegungsfrist zum Verkaufe ihrer Waren ge zwungenen Gästen den Einfluß auf die Preisbildung zu erschweren, wird ihnen die freie Konkurrenz entzogen, der Kreis der Personen, auf welche sie bet dem erzwungenen Verkaufe rechnen können, enge begrenzt, indem der Handel von Gast zu Gast mit aller Strenge verboten und den Gästen lediglich der Handelsverkehr mit den Bürgern der Prager Städte und der übrigen königlichen Städte Böhmens und Mährens freigegeben wird. Die ganze Regelung des Gästerechtes läuft auf die vollständige Isolierung der Gäste beim Kauf und Verkauf hinaus. Die Übertretung des Verbotes des unmittelbaren Gästehandels macht den Käufer und Verkäufer straffällig (3 Mark Silber) und bewirkt Ungültigkeit des abge schlossenen Kaufgeschäftes. Das Herbergswesen wird einer strengen han- delspolizeilichen Überwachung unterworfen. Ein Wirt darf, selbst, wenn er Bürger ist, von den bei ihm eingemieteten Gästen nichts kaufen. Durch die Übertretung dieses Verbotes verwirken beide Teile die Strafe von 6 Mark Silber, das Geschäft selbst ist ungültig. Die beabsichtigte Isolierung der Gäste verbietet jedes Gesellschaftsverhältnis zwischen Bürgern und Gästen, gleichgültig, ob es sich um eine Einkaufs oder Verkaufsgesellschaft handelt. Wird ein Bürger durch ziei glaubwürdige Männer einer solchen Handelsgemeinschaft mit Gästen beschuldigt, so obliegt ihm der Beweis des Gegenteiles, da er mit zwei Männern, deren jeder ein Vermögen von 100 Mark Silber hat, seine Unschuld
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—— 424 — beschwören muß; vermag er sich nicht zu reinigen, so verfällt er in die Strafe von 10 Mark und muß eidlich geloben, in Zukunft keinerlei Gemeinschaft mit Gästen einzugehen. uos Die Fortbildung des Gästerechtes zeigt in der Folge eine starke Verschiebung des Begriffes der Gäste. War noch im Jahre 1304 der Kreis der Personen, gegen welche sich die städtischen Handelsbeschränkungen richteten, ein nicht allzugroßer, indem die Bürger der kgl. Städte Böhmens und Mährens den Prager Bürgern gleichgestellt wurden, so hat es be reits 1328 die städtische Interessenpolitik zuwege gebracht,1) den Kreis der im städtischen Handel beschränkten Personen bedeutend zu erweitern. Denn die Satzung von Richter, Schöffen und Rat der Prager Altstadt vom J. 1328 versteht unter Gast jeden, der da ist uzerhalp der stat gesezzen. Die enge wirtschaftliche Verbindung mit der Stadt, die Stadt- zugehörigkeit, ist jetzt das Entscheidende. Nur wer die städtischen Lasten mitträgt, darf sich in der Stadt zu vollem Recht wirtschaftlich betätigen. Das Moment des Mitleidens mit der Stadt klingt auch hier schon durch, wenn es auch nicht ausdrücklich hervorgehoben wird. Die fünf- tägige Überlegungsfrist, in welcher die Wiederausfuhr eingeführter Waren gestattet ist, wird beibehalten; es tritt aber insofern eine Ver- schärfung ein, als jetzt das Aufbinden der Waren, d. h. der Beginn des Verkaufes, auch während der fünftägigen Frist dem Gaste die Wieder- ausfuhr der unverkauften Waren abschneidet: Ist aber, daz er uf ge- bindet, so sol erz ouch hie verkoufen. Die Situation liegt nun mehr für den Gast folgendermaßen: entweder er läßt sich in Prag überhaupt auf keinen Handel ein und führt seine Waren während der thm offen gelassenen fünftägigen Frist durch Prag durch, oder er läht sich auf den Handel in Prag ein, er bindet auf und verzichtet auf die Durchfuhr auch bezüglich des unverkauften Restes. Der unmittelbare Gästehandel bleibt verboten. Der Gastgeber darf zur Umgehung dieses Verbotes keinerlei Beihilfe leisten, indem er Kauf und Verkaufsgeschäfte zwischen Gästen vermittelt; der Gast darf aber auch seines Wirtes Gut nicht an einen andern Gast verkaufen und es soll überhaupt kein Ge- sellschaftsverhältnis zwischen Gastgeber und Gast bestehen. Der Gastgeber ist verpflichtet, seinen Gast auf das Verbot des unmittelbaren Gäste- handels und die auf die Übertretung gesetzten Strafen aufmertsam zu 1) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 1405.
—— 424 — beschwören muß; vermag er sich nicht zu reinigen, so verfällt er in die Strafe von 10 Mark und muß eidlich geloben, in Zukunft keinerlei Gemeinschaft mit Gästen einzugehen. uos Die Fortbildung des Gästerechtes zeigt in der Folge eine starke Verschiebung des Begriffes der Gäste. War noch im Jahre 1304 der Kreis der Personen, gegen welche sich die städtischen Handelsbeschränkungen richteten, ein nicht allzugroßer, indem die Bürger der kgl. Städte Böhmens und Mährens den Prager Bürgern gleichgestellt wurden, so hat es be reits 1328 die städtische Interessenpolitik zuwege gebracht,1) den Kreis der im städtischen Handel beschränkten Personen bedeutend zu erweitern. Denn die Satzung von Richter, Schöffen und Rat der Prager Altstadt vom J. 1328 versteht unter Gast jeden, der da ist uzerhalp der stat gesezzen. Die enge wirtschaftliche Verbindung mit der Stadt, die Stadt- zugehörigkeit, ist jetzt das Entscheidende. Nur wer die städtischen Lasten mitträgt, darf sich in der Stadt zu vollem Recht wirtschaftlich betätigen. Das Moment des Mitleidens mit der Stadt klingt auch hier schon durch, wenn es auch nicht ausdrücklich hervorgehoben wird. Die fünf- tägige Überlegungsfrist, in welcher die Wiederausfuhr eingeführter Waren gestattet ist, wird beibehalten; es tritt aber insofern eine Ver- schärfung ein, als jetzt das Aufbinden der Waren, d. h. der Beginn des Verkaufes, auch während der fünftägigen Frist dem Gaste die Wieder- ausfuhr der unverkauften Waren abschneidet: Ist aber, daz er uf ge- bindet, so sol erz ouch hie verkoufen. Die Situation liegt nun mehr für den Gast folgendermaßen: entweder er läßt sich in Prag überhaupt auf keinen Handel ein und führt seine Waren während der thm offen gelassenen fünftägigen Frist durch Prag durch, oder er läht sich auf den Handel in Prag ein, er bindet auf und verzichtet auf die Durchfuhr auch bezüglich des unverkauften Restes. Der unmittelbare Gästehandel bleibt verboten. Der Gastgeber darf zur Umgehung dieses Verbotes keinerlei Beihilfe leisten, indem er Kauf und Verkaufsgeschäfte zwischen Gästen vermittelt; der Gast darf aber auch seines Wirtes Gut nicht an einen andern Gast verkaufen und es soll überhaupt kein Ge- sellschaftsverhältnis zwischen Gastgeber und Gast bestehen. Der Gastgeber ist verpflichtet, seinen Gast auf das Verbot des unmittelbaren Gäste- handels und die auf die Übertretung gesetzten Strafen aufmertsam zu 1) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 1405.
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425 machen: iz sol ouch itslich gastgebe seinen gast warnen der buze; unterläßt er es, so geht die Strafschuldigkeit von dem Gast auf den Gastgeber über. Als handelspolizeiliche Aufsichtsorgane fungieren zwei von dem Rate in Eid genommene Amtspersonen; ihre eidliche Aussage macht vollen Beweis. In einer zweiten Schöffensatzung v. I. 1328 wird das Verbot des unmittelbaren Gästehandels erneuert und dahin spezialisiert, daß ein Gast einem anderen Gaste Zinn, Kupfer, Blei und sonstige Kaufmannschaft, die zu der Wage gehört, nicht verkaufen dürfe.1) Das Verbot, daß Bürger den Wein eines Gastes bei der Strafe von drei Schock Groschen von jedem ausgeschenkten Fasse nicht schenken dürfen, ist nur ein besonderer Fall des allgemeinen Verbotes von Handels- gesellschaften zwischen Bürgern und Gästen. Auch auf. dem täglichen Markte der Stadt wird der Gast beschränkt; er darf nicht unbeschränkt zu Markte stehen, um so eventuell die günstigste Verkaufsgelegenheit abzuwarten, sondern er darf seine koufmanschaft von essenden dingen nur dret Tage verkaufen, nach deren Ablauf er sie entweder verkaufen, d. h. um jeden Preis losschlagen oder wegführen muß, eine Bestimmung, welche später fast für alle städtischen Märkte unter besonderen Verschärfungen ausgesprochen wurde. In der Satzung vom 19. Mai 13332) erneuert der Rat unter Berufung auf die Handveste König Wenzels (v. I. 1304) das in der- selben statuierte Gästerecht durch der choufleute willen, di unser purger sein, das si gedeihen und nicht verderben. Im Gegen- satze zu der Verordnung vom Jahre 1328 wird aber zu der 1304 auf gestellten Bestimmung des Begriffes der Gäste zurückgekehrt und es werden die Gäste gegenübergestellt unsern purgern Pragern und andern purgern aus andern steten, die zu Behem und zu Mer- hern gesessen sint, die irev losung gebent und recht tunt, di iren steten zu gehornt und gewoinlich sint.3) Um diese Zeit (spä- 1) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 1406. 2) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 2006. 3) Aber aus der Verordnung spricht ein selbstbewußter Ton und mit einer gewissen Absichtlichkeit werden unter den den Handelsbeschränkungen unter worfenen Gästen die von Regensburg, Köln und Eger genannt. Mit den Regensburger Kaufleuten war es bereits in den Jahren 1321 (Reg. Boh. III. Nr. 747 ... quod fuerunt transgressi statuta civitatis annis plu- ribus et diebus) und 1324 (Reg. Boh. III, Nr. 965... darumb daz si ir stat recht und ire gesecze uberfaren hetten) zu einem Konflikt gekommen; es war ihnen wegen der Übertretung der Prager „Stadtrechte
425 machen: iz sol ouch itslich gastgebe seinen gast warnen der buze; unterläßt er es, so geht die Strafschuldigkeit von dem Gast auf den Gastgeber über. Als handelspolizeiliche Aufsichtsorgane fungieren zwei von dem Rate in Eid genommene Amtspersonen; ihre eidliche Aussage macht vollen Beweis. In einer zweiten Schöffensatzung v. I. 1328 wird das Verbot des unmittelbaren Gästehandels erneuert und dahin spezialisiert, daß ein Gast einem anderen Gaste Zinn, Kupfer, Blei und sonstige Kaufmannschaft, die zu der Wage gehört, nicht verkaufen dürfe.1) Das Verbot, daß Bürger den Wein eines Gastes bei der Strafe von drei Schock Groschen von jedem ausgeschenkten Fasse nicht schenken dürfen, ist nur ein besonderer Fall des allgemeinen Verbotes von Handels- gesellschaften zwischen Bürgern und Gästen. Auch auf. dem täglichen Markte der Stadt wird der Gast beschränkt; er darf nicht unbeschränkt zu Markte stehen, um so eventuell die günstigste Verkaufsgelegenheit abzuwarten, sondern er darf seine koufmanschaft von essenden dingen nur dret Tage verkaufen, nach deren Ablauf er sie entweder verkaufen, d. h. um jeden Preis losschlagen oder wegführen muß, eine Bestimmung, welche später fast für alle städtischen Märkte unter besonderen Verschärfungen ausgesprochen wurde. In der Satzung vom 19. Mai 13332) erneuert der Rat unter Berufung auf die Handveste König Wenzels (v. I. 1304) das in der- selben statuierte Gästerecht durch der choufleute willen, di unser purger sein, das si gedeihen und nicht verderben. Im Gegen- satze zu der Verordnung vom Jahre 1328 wird aber zu der 1304 auf gestellten Bestimmung des Begriffes der Gäste zurückgekehrt und es werden die Gäste gegenübergestellt unsern purgern Pragern und andern purgern aus andern steten, die zu Behem und zu Mer- hern gesessen sint, die irev losung gebent und recht tunt, di iren steten zu gehornt und gewoinlich sint.3) Um diese Zeit (spä- 1) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 1406. 2) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 2006. 3) Aber aus der Verordnung spricht ein selbstbewußter Ton und mit einer gewissen Absichtlichkeit werden unter den den Handelsbeschränkungen unter worfenen Gästen die von Regensburg, Köln und Eger genannt. Mit den Regensburger Kaufleuten war es bereits in den Jahren 1321 (Reg. Boh. III. Nr. 747 ... quod fuerunt transgressi statuta civitatis annis plu- ribus et diebus) und 1324 (Reg. Boh. III, Nr. 965... darumb daz si ir stat recht und ire gesecze uberfaren hetten) zu einem Konflikt gekommen; es war ihnen wegen der Übertretung der Prager „Stadtrechte
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426 testens im Jahre 1332) wurde für die Gäste die Beiziehung amtlicher Makler zu jedem Geschäftsabschluß obligatorisch.1) Handelsgesellschaften zwischen Bürgern und Gästen waren verboten und blieben es auch dann, wenn sie die Form eines kommissionsweisen Handels annahmen. Ein Prager Bürger, der aus dem Auslande Waren einführte, um sie in Prag einem anderen Bürger zu überweisen, mußte sich mit dem Zeugnis des ausländischen Händlers legitimieren, daß er die Waren an den be- treffenden Prager Bürger gesandt habe.2) Die Übertretung dieser Vor- schrift wird mit einer Buße von drei Mark Silber und dem fünften Teil der Ware bzw. ihres Preises bestraft. In einer zweiten Ordnung desselben Datums3) erneuerte der Rat zur Hintanhaltung von „unchouf und Gesetze“, jedenfalls wegen Verletzung des Fremdenrechtes, eine Reihe von Gütern mit Beschlag belegt worden. König Johann erteilte darauf den Regensburgern besondere Schutzbriefe (1330, 9. August und 1331, 10. August; Reg. Boh. III, Nr. 1683, 1787), widerrief sie aber (1331, 20. August; Čelakovský, Kodex I, Nr. 21), als die Prager auf die ihnen aus der Begünstigung der Regensburger erwachsenen Nachteile hinwiesen. Auch die Beziehungen der Prager Altstadt zu Eger waren nicht die besten. Die Egerer beanspruchten, gestützt auf das Privileg v. 1266 (Čelakovský, II, Nr. 17) freien Handel in Prag; die Prager versuchten dagegen die Grundsätze des Fremdenrechtes v. I. 1333 auch den Egerer Kaufleuten gegenüber zur Anwendung zu bringen. Im Jahre 1349, 19. Juni ent- schied Karl IV. gegen die Altstadt und schloß die Anwendung der betref fenden Prager Satzungen den Egerern gegenüber aus (Čelakovský II, Nr. 245). 1) Reg. Boh. et Mor. IV, Nr. 249. 2) Eine ähnliche Vorschrift war bereits im I. 1304 erlassen worden. Doch wurde damals dem die Einfuhr besorgenden Prager Bürger die Legiti- mation mit einer litera testimonialis, quam civis aliquis ex ipsis civita- tibus (sc. antiqua civitate Pragensi nec non nova civitate Pragensi sub castro) pro mercimoniis hospiti suo ad partes predictas (sc. Flandriam vel Venecias aut alias regiones) dinoscitur destinasse, vorgeschrieben, worunter man bei wörtlicher Auslegung nichts anderes als den Bestellbrief verstehen könnte (bei Čelakovský Kodex I, Nr. 8, wird darunter, meines Erachtens ohne Grund, ein Auswets über den Einkaufs- preis verstanden), eine kaum verständliche Vorschrift, welche in der Ord- nung vom 19. Mai 1333 ersetzt wurde durch die Einführung der Legiti¬ mation mit einem prief der gezeugnusse von iem purger auz ienen landen, daz er di kaufmanschaft seinem wirt her ein in unser stat oder in iene stat gesant habe. Es sollte dadurch verhindert werden, daß die von einem Bürger kommissionsweise eingeführten Waren in Prag an einen Gast verkauft werden. 3) Reg. Boh. III, Nr. 2007.
426 testens im Jahre 1332) wurde für die Gäste die Beiziehung amtlicher Makler zu jedem Geschäftsabschluß obligatorisch.1) Handelsgesellschaften zwischen Bürgern und Gästen waren verboten und blieben es auch dann, wenn sie die Form eines kommissionsweisen Handels annahmen. Ein Prager Bürger, der aus dem Auslande Waren einführte, um sie in Prag einem anderen Bürger zu überweisen, mußte sich mit dem Zeugnis des ausländischen Händlers legitimieren, daß er die Waren an den be- treffenden Prager Bürger gesandt habe.2) Die Übertretung dieser Vor- schrift wird mit einer Buße von drei Mark Silber und dem fünften Teil der Ware bzw. ihres Preises bestraft. In einer zweiten Ordnung desselben Datums3) erneuerte der Rat zur Hintanhaltung von „unchouf und Gesetze“, jedenfalls wegen Verletzung des Fremdenrechtes, eine Reihe von Gütern mit Beschlag belegt worden. König Johann erteilte darauf den Regensburgern besondere Schutzbriefe (1330, 9. August und 1331, 10. August; Reg. Boh. III, Nr. 1683, 1787), widerrief sie aber (1331, 20. August; Čelakovský, Kodex I, Nr. 21), als die Prager auf die ihnen aus der Begünstigung der Regensburger erwachsenen Nachteile hinwiesen. Auch die Beziehungen der Prager Altstadt zu Eger waren nicht die besten. Die Egerer beanspruchten, gestützt auf das Privileg v. 1266 (Čelakovský, II, Nr. 17) freien Handel in Prag; die Prager versuchten dagegen die Grundsätze des Fremdenrechtes v. I. 1333 auch den Egerer Kaufleuten gegenüber zur Anwendung zu bringen. Im Jahre 1349, 19. Juni ent- schied Karl IV. gegen die Altstadt und schloß die Anwendung der betref fenden Prager Satzungen den Egerern gegenüber aus (Čelakovský II, Nr. 245). 1) Reg. Boh. et Mor. IV, Nr. 249. 2) Eine ähnliche Vorschrift war bereits im I. 1304 erlassen worden. Doch wurde damals dem die Einfuhr besorgenden Prager Bürger die Legiti- mation mit einer litera testimonialis, quam civis aliquis ex ipsis civita- tibus (sc. antiqua civitate Pragensi nec non nova civitate Pragensi sub castro) pro mercimoniis hospiti suo ad partes predictas (sc. Flandriam vel Venecias aut alias regiones) dinoscitur destinasse, vorgeschrieben, worunter man bei wörtlicher Auslegung nichts anderes als den Bestellbrief verstehen könnte (bei Čelakovský Kodex I, Nr. 8, wird darunter, meines Erachtens ohne Grund, ein Auswets über den Einkaufs- preis verstanden), eine kaum verständliche Vorschrift, welche in der Ord- nung vom 19. Mai 1333 ersetzt wurde durch die Einführung der Legiti¬ mation mit einem prief der gezeugnusse von iem purger auz ienen landen, daz er di kaufmanschaft seinem wirt her ein in unser stat oder in iene stat gesant habe. Es sollte dadurch verhindert werden, daß die von einem Bürger kommissionsweise eingeführten Waren in Prag an einen Gast verkauft werden. 3) Reg. Boh. III, Nr. 2007.
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427 — und unbescheiden porch“ das Verbot aller Lieferungsvertäufel) und, abgesehen von einigen Verkäufen geringeren Umfanges, das Verbot der Kreditverkäufe. (man sol di selben kaufmanschaft umb berait pfenning hingeben oder aus der stat furen.) Die strenge Durch¬ führung des Verbotes aller Verkäufe auf Kredit wäre für die Gäste von weit größerem Nachteil gewesen als für die Stadtbürger, da den Gästen, welche sich in der Stadt einmal auf Handelsgeschäfte eingelassen hatten, nach den bereits bekannten Vorschriften des Fremdenrechtes die Ausfuhr ihrer Waren verwehrt wurde. Deshalb wurden ihnen wenig¬ stens in beschränktem Maßze Kreditverkäufe gestattet. Verwehrt blieben ihnen nur langfristige Kreditverkäufe, nämlich solche auf Jahr und Tag oder ein halbes Jahr und nur Kreditverkäufe auf die Frist von 14 Tagen und längstens vier Wochen wurden ihnen gestattet. Im Übertretungs- falle verliert der Gast 1/5 des kreditierten Kaufpreises. Die folgende Zeit zeigt die Weiterbildung des Gästerechtes unter dem Gesichtspunkte des Parallelismus städtischer Lasten und Rechte. Nur wer alle seine Pflichten als Bürger der Stadt erfüllt, die städtischen Lasten trägt und in diesem Sinne mit der Stadt leidet, wird als vollberechtigt angesehen, die Ver- günstigungen städtischen Handels und Wandels in vollem Maße mit- zugenießen. Das Moment des Mitleidens mit der Stadt ist der Grundton, auf den die ganze städtische Gesetzgebung dieser Zeit gestimmt wird; das Mitleiden mit der Stadt wird zur Voraussetzung für jeden besonderen wirtschaftlichen Schutz und für die volle wirtschaftliche Betätigung in der Stadt.2) Daß diese Tendenz auch die Ordnung des Handelsverkehres in der Stadt beherrschte, ist umso erklärlicher, als die Prager Kaufmannschaft um die Mitte des 14. Jahrhundertes ein bedeutender Machtfaktor war und über eine zunftmäßige Organisation verfügte. Im Jahre 1358 erscheint eine maior fraternitas institorum,3) 1364 eine fraternitas mercatorum.4) Gewichtige Gründe sprechen für den Bestand einer solchen zunftmäßigen Organisation bereits in den dreißiger Jahren des 14. Jahrh.5) Schließlich stellte sich auch der König auf den Standpunkt der 1) Dieselben waren bereits im J. 1328 verboten worden. 2) Vgl. Rößler, Rechtsdenkmäler I, S. 19, 20, 31, 38, 61, 68, 93, 95. 3) Kodex Nr. 987 d. Prager städt. Archives, F. 191. 4) Kod. Nr. 987 d. Prager städt. Arch. F. 214. 5) Winter, Český obchod ve XIV. věku in Nová česká revue 1904, S. 554.
427 — und unbescheiden porch“ das Verbot aller Lieferungsvertäufel) und, abgesehen von einigen Verkäufen geringeren Umfanges, das Verbot der Kreditverkäufe. (man sol di selben kaufmanschaft umb berait pfenning hingeben oder aus der stat furen.) Die strenge Durch¬ führung des Verbotes aller Verkäufe auf Kredit wäre für die Gäste von weit größerem Nachteil gewesen als für die Stadtbürger, da den Gästen, welche sich in der Stadt einmal auf Handelsgeschäfte eingelassen hatten, nach den bereits bekannten Vorschriften des Fremdenrechtes die Ausfuhr ihrer Waren verwehrt wurde. Deshalb wurden ihnen wenig¬ stens in beschränktem Maßze Kreditverkäufe gestattet. Verwehrt blieben ihnen nur langfristige Kreditverkäufe, nämlich solche auf Jahr und Tag oder ein halbes Jahr und nur Kreditverkäufe auf die Frist von 14 Tagen und längstens vier Wochen wurden ihnen gestattet. Im Übertretungs- falle verliert der Gast 1/5 des kreditierten Kaufpreises. Die folgende Zeit zeigt die Weiterbildung des Gästerechtes unter dem Gesichtspunkte des Parallelismus städtischer Lasten und Rechte. Nur wer alle seine Pflichten als Bürger der Stadt erfüllt, die städtischen Lasten trägt und in diesem Sinne mit der Stadt leidet, wird als vollberechtigt angesehen, die Ver- günstigungen städtischen Handels und Wandels in vollem Maße mit- zugenießen. Das Moment des Mitleidens mit der Stadt ist der Grundton, auf den die ganze städtische Gesetzgebung dieser Zeit gestimmt wird; das Mitleiden mit der Stadt wird zur Voraussetzung für jeden besonderen wirtschaftlichen Schutz und für die volle wirtschaftliche Betätigung in der Stadt.2) Daß diese Tendenz auch die Ordnung des Handelsverkehres in der Stadt beherrschte, ist umso erklärlicher, als die Prager Kaufmannschaft um die Mitte des 14. Jahrhundertes ein bedeutender Machtfaktor war und über eine zunftmäßige Organisation verfügte. Im Jahre 1358 erscheint eine maior fraternitas institorum,3) 1364 eine fraternitas mercatorum.4) Gewichtige Gründe sprechen für den Bestand einer solchen zunftmäßigen Organisation bereits in den dreißiger Jahren des 14. Jahrh.5) Schließlich stellte sich auch der König auf den Standpunkt der 1) Dieselben waren bereits im J. 1328 verboten worden. 2) Vgl. Rößler, Rechtsdenkmäler I, S. 19, 20, 31, 38, 61, 68, 93, 95. 3) Kodex Nr. 987 d. Prager städt. Archives, F. 191. 4) Kod. Nr. 987 d. Prager städt. Arch. F. 214. 5) Winter, Český obchod ve XIV. věku in Nová česká revue 1904, S. 554.
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428 Stadt Prag und legte autoritativ fest, daß Bürger anderer Städte, welche mit der Stadt Prag nicht mitleiden, in derselben nicht als Bürger, sondern als Gäste, somit nicht nach Bürgerrecht, sondern nach Fremdenrecht zu behandeln sind. In dem Privileg vom 2. Jänner 1349 akzeptiert Karl IV. diesen Gedanken1): statuentes, ut omnes et sin- guli cives et mercatores aliarum civitatum, qui ad dictam civi- tatem nostram Pragensem veniunt et inibi manentes cum civibus non contribuunt nec alia subeunt universalia onera eidem in- cumbentia civitati, exnunc inantea non ut cives, sed ut hospites et advene reputentur et iure advenarum, non autem incolarum et civium perfruantur. Während sonst die Erwerbung des Bürger- rechtes und der Eigenschaft eines civis cum iure civili Voraussetzung des Gewerbebetriebes ist, wird hier schon derjenige, der die städtischen Steuern und Lasten mitträgt, auch wenn er das Bürgerrecht nicht formell erwirbt, des ius incolarum et civium im Handel teilhaftig.2) Durch diese königliche Verordnung schieden aus dem Kreise der den Prager Bürgern im Handel gleichgestellten Bürger der königlichen Städte Böh- mens und Mährens alle diejenigen aus, welche sich den städtischen Lasten in Prag nicht mitunterwarfen. Die Bestimmung war insbesondere gegen die fremden Händler gerichtet, welche in Prag Gewölbe und Keller mie teten, um in denselben ihre Einfuhrwaren zu verschleißen, die Lagerherren, wie sie in Wien und anderwärts, ležáci,3) wie sie in Prag heißen. Da die Klagen der Bürger über die Benachteiligung durch die Gäste nicht verstummten, so haben Richter und Schöffen der Prager Altstadt mit Rat der Altesten unter Berufung auf die zitierte königliche Ver- ordnung und auf die ausdrückliche Erlaubnis (mit urlaub, rat und geheise) des Königs eine Neuordnung des ganzen Komplexes des Fremdenrechtes unternommen, welche unter dem Datum des 5. Jänner 1) Čelakovský I, S. 86, Nr. 52. 2) Die Bürger und Inwohner, welch letztere hinsichtlich der Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Steuerlasten ersteren gleichgehalten und zu weilen auch als Bürger bezeichnet werden, genießen im Handel gleiches Recht. Vgl. Rößler I, LXXXIII—LXXXIX; S. 15, 68, 93. So in der Urk. K. Wladislaws vom 16. Juni 1497; in einer deutschen Übersetzung dieses Privilegs, welches einem Diplom Leopolds I. vom 18. Juli 1671 inseriert ist, heißen sie khauffmannsleschakhen. (Ab schriften dieser beiden Urkunden sind mir von Herrn Dr. J. Teige, Adjunkten des Prager städt. Arch., freundlichst zur Verfügung gestellt worden.) 3)
428 Stadt Prag und legte autoritativ fest, daß Bürger anderer Städte, welche mit der Stadt Prag nicht mitleiden, in derselben nicht als Bürger, sondern als Gäste, somit nicht nach Bürgerrecht, sondern nach Fremdenrecht zu behandeln sind. In dem Privileg vom 2. Jänner 1349 akzeptiert Karl IV. diesen Gedanken1): statuentes, ut omnes et sin- guli cives et mercatores aliarum civitatum, qui ad dictam civi- tatem nostram Pragensem veniunt et inibi manentes cum civibus non contribuunt nec alia subeunt universalia onera eidem in- cumbentia civitati, exnunc inantea non ut cives, sed ut hospites et advene reputentur et iure advenarum, non autem incolarum et civium perfruantur. Während sonst die Erwerbung des Bürger- rechtes und der Eigenschaft eines civis cum iure civili Voraussetzung des Gewerbebetriebes ist, wird hier schon derjenige, der die städtischen Steuern und Lasten mitträgt, auch wenn er das Bürgerrecht nicht formell erwirbt, des ius incolarum et civium im Handel teilhaftig.2) Durch diese königliche Verordnung schieden aus dem Kreise der den Prager Bürgern im Handel gleichgestellten Bürger der königlichen Städte Böh- mens und Mährens alle diejenigen aus, welche sich den städtischen Lasten in Prag nicht mitunterwarfen. Die Bestimmung war insbesondere gegen die fremden Händler gerichtet, welche in Prag Gewölbe und Keller mie teten, um in denselben ihre Einfuhrwaren zu verschleißen, die Lagerherren, wie sie in Wien und anderwärts, ležáci,3) wie sie in Prag heißen. Da die Klagen der Bürger über die Benachteiligung durch die Gäste nicht verstummten, so haben Richter und Schöffen der Prager Altstadt mit Rat der Altesten unter Berufung auf die zitierte königliche Ver- ordnung und auf die ausdrückliche Erlaubnis (mit urlaub, rat und geheise) des Königs eine Neuordnung des ganzen Komplexes des Fremdenrechtes unternommen, welche unter dem Datum des 5. Jänner 1) Čelakovský I, S. 86, Nr. 52. 2) Die Bürger und Inwohner, welch letztere hinsichtlich der Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Steuerlasten ersteren gleichgehalten und zu weilen auch als Bürger bezeichnet werden, genießen im Handel gleiches Recht. Vgl. Rößler I, LXXXIII—LXXXIX; S. 15, 68, 93. So in der Urk. K. Wladislaws vom 16. Juni 1497; in einer deutschen Übersetzung dieses Privilegs, welches einem Diplom Leopolds I. vom 18. Juli 1671 inseriert ist, heißen sie khauffmannsleschakhen. (Ab schriften dieser beiden Urkunden sind mir von Herrn Dr. J. Teige, Adjunkten des Prager städt. Arch., freundlichst zur Verfügung gestellt worden.) 3)
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429 — 1351 als litera super condicionibus et articulis mercatorum et mercimoniorum im liber vetust. privilegiorum 1) des Prager städt. Archives eingetragen erscheint und im besonderen die konsequente Durch¬ führung des in der königlichen Verordnung v. J. 1349 aufgestellten Grundsatzes in Bezug auf den ganzen Gästehandel enthält. So wird, ebenso wie bereits im Jahre 1328, der unmittelbare Handel von Gast zu Gast ganz allgemein verboten und den Gästen lediglich der Verkaus an Prager Bürger,2) die ir losung geben in der genanten stad ze Prag, gestattet. Das, worauf die städtische Politik schon seit längerer Zeit losgesteuert hatte, erlangt jetzt gesetzliche Anerkennung; der ertrag reiche Zwischenhandel wird den Prager Bürgern vorbehalten, der Kreis der Personen, auf welchen der Gast bei dem Absatze seiner Waren rechnen kann, so verengert, daß er, der freien Konkurrenz fast beraubt, bei der Preisbildung in eine möglichst ungünstige Lage gebracht wird. Um jede Umgehung des Verbotes des unmittelbaren Gästehandels zu verhindern, werden die Gäste von dem Augenblick ihres Eintreffens in der Stadt unter die allerschärfste Kontrolle gestellt. Sie müssen die ein geführten Waren sofort in den Fronhof (laeta curia, auch Tyn, curia hospitum genannt) führen und von den daselbst amtierenden Beamten beschreiben lassen. Vor dem Vollzug der behördlichen Warenbeschreibung ist die Ausfuhr der Waren nicht statthaft. Durch diese Beschreibung erfolgt eine statistische Aufnahme aller von den Gästen eingesührten Waren, gleichgültig, ob sie zum Absatze in der Stadt bestimmt oder ob sie Durchfuhrwaren sind. Zugleich wurde vermerkt, in welche Herberge sie geführt werden. Durch diese obligatorische Warenschau wurde zugleich die gesetzwidrige Einfuhr verbotener Waren, 3. B. einzelner Wein und Bierarten verhindert. Erst auf Grund der im Fronhofe erhaltenen Be- stätigung darf der Gast mit seinen Waren von einem Wirte aufge¬ nommen werden; ein Wirt, der diese Vorsicht außeracht läßt, büßt mit einem Schock Groschen. In der Herberge darf der Gast die Waren nur unter Intervention besonderer städtischer Aufsichtsorgane von den Fracht- wagen abladen oder aufbinden; auch darüber hat der Wirt zu wachen; unterläßt er es, so verfällt er in eine Strafe von zwei, der Gast von einem Schock Groschen. 1) Kod. Nr. 993 d. Prager städt. Arch. F. 52. 2) D. h. an Bürger im weiteren Sinne, nämlich Bürger, welche das Bürger- recht formell erworben haben, und steuerzahlende Inwohner.
429 — 1351 als litera super condicionibus et articulis mercatorum et mercimoniorum im liber vetust. privilegiorum 1) des Prager städt. Archives eingetragen erscheint und im besonderen die konsequente Durch¬ führung des in der königlichen Verordnung v. J. 1349 aufgestellten Grundsatzes in Bezug auf den ganzen Gästehandel enthält. So wird, ebenso wie bereits im Jahre 1328, der unmittelbare Handel von Gast zu Gast ganz allgemein verboten und den Gästen lediglich der Verkaus an Prager Bürger,2) die ir losung geben in der genanten stad ze Prag, gestattet. Das, worauf die städtische Politik schon seit längerer Zeit losgesteuert hatte, erlangt jetzt gesetzliche Anerkennung; der ertrag reiche Zwischenhandel wird den Prager Bürgern vorbehalten, der Kreis der Personen, auf welchen der Gast bei dem Absatze seiner Waren rechnen kann, so verengert, daß er, der freien Konkurrenz fast beraubt, bei der Preisbildung in eine möglichst ungünstige Lage gebracht wird. Um jede Umgehung des Verbotes des unmittelbaren Gästehandels zu verhindern, werden die Gäste von dem Augenblick ihres Eintreffens in der Stadt unter die allerschärfste Kontrolle gestellt. Sie müssen die ein geführten Waren sofort in den Fronhof (laeta curia, auch Tyn, curia hospitum genannt) führen und von den daselbst amtierenden Beamten beschreiben lassen. Vor dem Vollzug der behördlichen Warenbeschreibung ist die Ausfuhr der Waren nicht statthaft. Durch diese Beschreibung erfolgt eine statistische Aufnahme aller von den Gästen eingesührten Waren, gleichgültig, ob sie zum Absatze in der Stadt bestimmt oder ob sie Durchfuhrwaren sind. Zugleich wurde vermerkt, in welche Herberge sie geführt werden. Durch diese obligatorische Warenschau wurde zugleich die gesetzwidrige Einfuhr verbotener Waren, 3. B. einzelner Wein und Bierarten verhindert. Erst auf Grund der im Fronhofe erhaltenen Be- stätigung darf der Gast mit seinen Waren von einem Wirte aufge¬ nommen werden; ein Wirt, der diese Vorsicht außeracht läßt, büßt mit einem Schock Groschen. In der Herberge darf der Gast die Waren nur unter Intervention besonderer städtischer Aufsichtsorgane von den Fracht- wagen abladen oder aufbinden; auch darüber hat der Wirt zu wachen; unterläßt er es, so verfällt er in eine Strafe von zwei, der Gast von einem Schock Groschen. 1) Kod. Nr. 993 d. Prager städt. Arch. F. 52. 2) D. h. an Bürger im weiteren Sinne, nämlich Bürger, welche das Bürger- recht formell erworben haben, und steuerzahlende Inwohner.
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430 — Den Gästen wird der Verkauf ihrer Waren nur unter Mitwirkung der städtischen Unterkäufer gestattet; ein mit Außerachtlassung dieser Vorschriften vollzogener Kauf ist ungültig und macht beide Teile straf- fällig; für die Strafe haften beide ohne zeitliche Beschränkung. Wäre ein heimlicher Handel zwischen Gästen den städtischen Aufsichtsorganen entgangen und infolgedessen in Kraft geblieben, so wird die Strafpflicht für jeden Teil ohne zeitliche Grenze mit der Aufdeckung der Gesetzes- übertretung existent. Ebenso wird den Gästen der unmittelbare Geld¬ wechsel unter einander verboten. Aber nicht nur durch die obligatorische Geschäftsvermittlung der Unterkäufer, sondern auch durch die gebotene Intervention sonstiger städtischer Handelshilfsorgane soll den Gästen jede Möglichkeit, mit einander in der Stadt in unmittelbaren Geschäftsverkehr zu treten, entzogen werden. Die Gäste dürfen nicht eigenes Gewicht und eigene Elle besitzen, sondern müssen sich der städtischen geschworenen Messer und Wäger bedienen. Der geschworene Wäger wird angewiesen, nur dann bet Käufen und Verkäufen mitzuwirken, wenn der Bürger, der an dem Kauf oder Verkauf beteiligt ist, oder der Unterkäufer, der das Geschäft vermittelt hat, zugegen ist; es wird ihm strenge verboten von gaste zu gaste zu wiegen. Dasselbe gilt bezüglich des geschwo renen Messers. Die beabsichtigte Isolierung der Gäste in der Stadt wäre illusorisch geworden, wenn man den Wirten nicht unter strenger Strafe jede geschäftliche Verbindung mit den Gästen verboten hätte. Blieb die dritte, bedeutend erhöhte Geldstrafe fruchtlos, so wurde dem Wirt, der die fremdenpolizeilichen Vorschriften nicht beobachtete, die fer- nere Aufnahme von Gästen verboten (sal her vorbas kaynen gast nimmermer halten). Kommisstonsgeschäfte sind zwar nicht verboten, aber unter strenge Aufsicht gestellt. Das von einem Bürger übernom mene Gästegut unterliegt allen Beschränkungen, welche gesetzlich für das von den Gästen selbst eingeführte Gut bestehen. Ein Bürger, der Gästen gehöriges Gut aus dem Auslande nach Prag einführt oder erst in Prag in Kommission nimmt, muß damit gastes recht tun; nur was der Bürger von solchem Gut zu eigen erworben hat, unterliegt nicht den Beschränkungen des Gästerechtes. Kreditverkäufe sind den Gästen bloß auf die Dauer von 4 Wochen gestattet; die Übertretung dieser Vorschrift hat den Verlust jedes Klagerechtes zur Folge. Die Wirte, welche nach dieser Ordnung fast als Organe zur Ausübung der Fremdenpolizei er- scheinen, dürfen keinen Gast aus der Herberge entlassen, bevor er die vollständige Erfüllung aller fremdenpolizeilichen Vorschriften nachgewiesen
430 — Den Gästen wird der Verkauf ihrer Waren nur unter Mitwirkung der städtischen Unterkäufer gestattet; ein mit Außerachtlassung dieser Vorschriften vollzogener Kauf ist ungültig und macht beide Teile straf- fällig; für die Strafe haften beide ohne zeitliche Beschränkung. Wäre ein heimlicher Handel zwischen Gästen den städtischen Aufsichtsorganen entgangen und infolgedessen in Kraft geblieben, so wird die Strafpflicht für jeden Teil ohne zeitliche Grenze mit der Aufdeckung der Gesetzes- übertretung existent. Ebenso wird den Gästen der unmittelbare Geld¬ wechsel unter einander verboten. Aber nicht nur durch die obligatorische Geschäftsvermittlung der Unterkäufer, sondern auch durch die gebotene Intervention sonstiger städtischer Handelshilfsorgane soll den Gästen jede Möglichkeit, mit einander in der Stadt in unmittelbaren Geschäftsverkehr zu treten, entzogen werden. Die Gäste dürfen nicht eigenes Gewicht und eigene Elle besitzen, sondern müssen sich der städtischen geschworenen Messer und Wäger bedienen. Der geschworene Wäger wird angewiesen, nur dann bet Käufen und Verkäufen mitzuwirken, wenn der Bürger, der an dem Kauf oder Verkauf beteiligt ist, oder der Unterkäufer, der das Geschäft vermittelt hat, zugegen ist; es wird ihm strenge verboten von gaste zu gaste zu wiegen. Dasselbe gilt bezüglich des geschwo renen Messers. Die beabsichtigte Isolierung der Gäste in der Stadt wäre illusorisch geworden, wenn man den Wirten nicht unter strenger Strafe jede geschäftliche Verbindung mit den Gästen verboten hätte. Blieb die dritte, bedeutend erhöhte Geldstrafe fruchtlos, so wurde dem Wirt, der die fremdenpolizeilichen Vorschriften nicht beobachtete, die fer- nere Aufnahme von Gästen verboten (sal her vorbas kaynen gast nimmermer halten). Kommisstonsgeschäfte sind zwar nicht verboten, aber unter strenge Aufsicht gestellt. Das von einem Bürger übernom mene Gästegut unterliegt allen Beschränkungen, welche gesetzlich für das von den Gästen selbst eingeführte Gut bestehen. Ein Bürger, der Gästen gehöriges Gut aus dem Auslande nach Prag einführt oder erst in Prag in Kommission nimmt, muß damit gastes recht tun; nur was der Bürger von solchem Gut zu eigen erworben hat, unterliegt nicht den Beschränkungen des Gästerechtes. Kreditverkäufe sind den Gästen bloß auf die Dauer von 4 Wochen gestattet; die Übertretung dieser Vorschrift hat den Verlust jedes Klagerechtes zur Folge. Die Wirte, welche nach dieser Ordnung fast als Organe zur Ausübung der Fremdenpolizei er- scheinen, dürfen keinen Gast aus der Herberge entlassen, bevor er die vollständige Erfüllung aller fremdenpolizeilichen Vorschriften nachgewiesen
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431 hat. Eine wichtige, wenn auch nur kurze Zeit in Geltung gebliebene Modifikation des bisherigen Gästerechtes war es, wenn in dieser Satzung den Gästen die Ausfuhr des unverkauften Warenrestes freigegeben wurde.1) Durch die Satzung vom Jahre 1351 wurde die Handhabung der Handels- und Fremdenpolizei durch Einführung des Amtes der vier Pfleger der Kaufmannschaft neu organisiert. In einem neuerlichen königlichen Privileg vom 17. Jänner 13542) wurde wegen der dem bürgerlichen Erwerbe durch den unmittelbaren Gästehandel drohenden Gefahr dem Prager Rate nochmals gestattet, die notwendigen Satzungen zu erlassen, um den Gästen, welche keine städtischen Lasten tragen und der königlichen Kammer nicht steuern, den unmittelbaren Handelsverkehr unter einander zu verbieten. Richter und Rat der Prager Neustadt erhielten den Befehl,3) auch in ihrer Stadt für die Einhaltung solcher Satzungen der Altstadt zu sorgen, d. h. auch in ihrer Stadt den unmit telbaren Gästehandel nicht zu dulden; ohne eine solche Maßregel wäre eine Umgehung der fremdenpolizeilichen Vorschriften der Altstadt nur zu leicht gewesen.4) Im. Anschluß an die erhaltene königliche Ermächti¬ gung erging eine neuerliche (undatierte) Satzung des Altstädter Rates über den Handel in Prag. Da diese Satzung das als Regressiomaßregel wegen der Sperrung des Venedighandels durch die österreichischen Herzoge für die Kaufleute aus Österreich von Karl IV. im Jahre 1373 erlassene Handelsverbot5) 1) Ob abir eyn gast seine kaufmanschaft gancz adir daz, daz ym an dem vorkaufen oberbliben wer, durch wold furen, daz schold her pei dem ayd behalden, daz er iz entricht aus den czwen landen Behem und Merhern furen wil, daz er nyndert underwegen auf- pinde czu vorkaufe pey derselben buz. 2) Čelakovský I, Nr. 57. 3) 18. Jänner 1354. Čelakovský I, Nr. 58. 4) Soweit die Gäste Inländer, d. h. Inwohner der zur böhmischen Krone gehörigen Länder waren, durften sie, wie sich aus der folgenden Dar- stellung ergibt, ihre Waren in die Prager Neustadt führen und daselbst verkaufen. Da diese Territorialangehörigen der Altstadt gegenüber, in welcher sie keine Steuerlasten trugen, im innerstädtischen Verkehr als Gäste galten, so war ihnen der unmittelbare Handel mit einander in der Altstadt und durch die zitierte königliche Verordnung auch in der Neustadt untersagt. Infolgedessen war den Gästen, welche Inländer waren, in der Neustadt der Handelsverkehr nur mit Neustädter, nicht aber mit an deren, wenn auch territorialangehörigen Bürgern gestattet. 5) Čelakovský I, Nr. 85, S. 134.
431 hat. Eine wichtige, wenn auch nur kurze Zeit in Geltung gebliebene Modifikation des bisherigen Gästerechtes war es, wenn in dieser Satzung den Gästen die Ausfuhr des unverkauften Warenrestes freigegeben wurde.1) Durch die Satzung vom Jahre 1351 wurde die Handhabung der Handels- und Fremdenpolizei durch Einführung des Amtes der vier Pfleger der Kaufmannschaft neu organisiert. In einem neuerlichen königlichen Privileg vom 17. Jänner 13542) wurde wegen der dem bürgerlichen Erwerbe durch den unmittelbaren Gästehandel drohenden Gefahr dem Prager Rate nochmals gestattet, die notwendigen Satzungen zu erlassen, um den Gästen, welche keine städtischen Lasten tragen und der königlichen Kammer nicht steuern, den unmittelbaren Handelsverkehr unter einander zu verbieten. Richter und Rat der Prager Neustadt erhielten den Befehl,3) auch in ihrer Stadt für die Einhaltung solcher Satzungen der Altstadt zu sorgen, d. h. auch in ihrer Stadt den unmit telbaren Gästehandel nicht zu dulden; ohne eine solche Maßregel wäre eine Umgehung der fremdenpolizeilichen Vorschriften der Altstadt nur zu leicht gewesen.4) Im. Anschluß an die erhaltene königliche Ermächti¬ gung erging eine neuerliche (undatierte) Satzung des Altstädter Rates über den Handel in Prag. Da diese Satzung das als Regressiomaßregel wegen der Sperrung des Venedighandels durch die österreichischen Herzoge für die Kaufleute aus Österreich von Karl IV. im Jahre 1373 erlassene Handelsverbot5) 1) Ob abir eyn gast seine kaufmanschaft gancz adir daz, daz ym an dem vorkaufen oberbliben wer, durch wold furen, daz schold her pei dem ayd behalden, daz er iz entricht aus den czwen landen Behem und Merhern furen wil, daz er nyndert underwegen auf- pinde czu vorkaufe pey derselben buz. 2) Čelakovský I, Nr. 57. 3) 18. Jänner 1354. Čelakovský I, Nr. 58. 4) Soweit die Gäste Inländer, d. h. Inwohner der zur böhmischen Krone gehörigen Länder waren, durften sie, wie sich aus der folgenden Dar- stellung ergibt, ihre Waren in die Prager Neustadt führen und daselbst verkaufen. Da diese Territorialangehörigen der Altstadt gegenüber, in welcher sie keine Steuerlasten trugen, im innerstädtischen Verkehr als Gäste galten, so war ihnen der unmittelbare Handel mit einander in der Altstadt und durch die zitierte königliche Verordnung auch in der Neustadt untersagt. Infolgedessen war den Gästen, welche Inländer waren, in der Neustadt der Handelsverkehr nur mit Neustädter, nicht aber mit an deren, wenn auch territorialangehörigen Bürgern gestattet. 5) Čelakovský I, Nr. 85, S. 134.
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432 kennt, muß sie nach diesem Zeitpunkt entstanden sein. In dieser Satzung wurde, nachdem man in der Ordnung vom J. 1351 davon Abstand genommen hatte, wieder zur Normierung einer niederlagsfreien Über- legungsfrist gegriffen, dieselbe aber auf 14 Tage erweitert. Binnen dieser Frist konnte der Gast zwischen der Wiederausfuhr aller seiner Waren oder dem Beginne des Verkaufes wählen; der Beginn des Ver- kaufes hatte für ihn Verkaufszwang für die ganze eingeführte Waren- menge zur Folge.1) Abgesehen von der Erhöhung einiger Strafsätze enthält diese Satzung gegenüber iener vom J. 1351 noch die Änderung, daß Gästen Kredit- verkäufe bis zu drei Monaten gestattet werden. Die Warenbeschreibung im Fronhof ist für alle Gäste, welche in die Altstadt oder in die Neu- stadt kommen, obligatorisch. Der Wiederverkauf der in Prag gekauften Waren, also der Detailhandel, war den stadtfremden Kaufleuten unter- sagt.2) Bei dieser Entwicklung des Gästerechtes für den städtischen Han- delsverkehr blieb es auch in der folgenden Zeit; das in anderer Bezie¬ hung für die Handelsstellung Prags überaus wichtige Privileg vom 25. Jänner 13933) bedeutet keine Weiterbildung desselben. Von einer finanziellen Mehrbelastung der Gäste durch erhöhte Verkehrssteuern, Wages und Meßgebühren ist im 14. Jahrhundert nichts bekannt. Für das 15. Jahrhundert läßt sich nur feststellen, daß die Prager Stadt- verwaltung, welche während der Husitenstürme das ehemals königliche Ungelt und die Zölle an sich genommen hatte, eine solche Mehrbelastung der Gäste in ihr Programm aufgenommen hat, da das sog. Soběslavsche Recht4) im Art. 131 das Ungelt des Gastes mit 1/2 Gr., des Bürgers 1) Welich gast sein kauffmanschaft brengt gen Prag, der mag sich wol besehen vierczehen tag, ob er auf pinden will oder nicht. Pint er der noch auf, so sol er sein gut gancz und gar verkauffen czu Prag. Ist abir, das ers gancz durch wil furen ... Rößler, Rechtsdenkmäler I, 117. Rößler I, 62 und Čelakovský I, Nr. 111. 3) Čelakovský Kodex I, Nr. 111. 4) Vgl. über dasselbe, besonders über die Entstehungszeit: Tomek, Dějepis m. Prahy VIII, S. 299 u. flg.; Bezold, Zur Geschichte des Husitentums S. 79 (auf Palacky fußend) und Čelakovský Art. Čechy, dějiny právní in Ottův slovník naučný. Das Soběslavsche Recht ist in mehreren Abschriften erhalten, so im Prager liber vetust. priv. Nr. 993, Fol. 242 u. flg., ferner in den Handschriften der k. k. Universitätsbibliothek in Prag Sign. XVII C 22, XVII F 49; vgl. überdies Tomek, a. a. O., An- merkung 44. 2)
432 kennt, muß sie nach diesem Zeitpunkt entstanden sein. In dieser Satzung wurde, nachdem man in der Ordnung vom J. 1351 davon Abstand genommen hatte, wieder zur Normierung einer niederlagsfreien Über- legungsfrist gegriffen, dieselbe aber auf 14 Tage erweitert. Binnen dieser Frist konnte der Gast zwischen der Wiederausfuhr aller seiner Waren oder dem Beginne des Verkaufes wählen; der Beginn des Ver- kaufes hatte für ihn Verkaufszwang für die ganze eingeführte Waren- menge zur Folge.1) Abgesehen von der Erhöhung einiger Strafsätze enthält diese Satzung gegenüber iener vom J. 1351 noch die Änderung, daß Gästen Kredit- verkäufe bis zu drei Monaten gestattet werden. Die Warenbeschreibung im Fronhof ist für alle Gäste, welche in die Altstadt oder in die Neu- stadt kommen, obligatorisch. Der Wiederverkauf der in Prag gekauften Waren, also der Detailhandel, war den stadtfremden Kaufleuten unter- sagt.2) Bei dieser Entwicklung des Gästerechtes für den städtischen Han- delsverkehr blieb es auch in der folgenden Zeit; das in anderer Bezie¬ hung für die Handelsstellung Prags überaus wichtige Privileg vom 25. Jänner 13933) bedeutet keine Weiterbildung desselben. Von einer finanziellen Mehrbelastung der Gäste durch erhöhte Verkehrssteuern, Wages und Meßgebühren ist im 14. Jahrhundert nichts bekannt. Für das 15. Jahrhundert läßt sich nur feststellen, daß die Prager Stadt- verwaltung, welche während der Husitenstürme das ehemals königliche Ungelt und die Zölle an sich genommen hatte, eine solche Mehrbelastung der Gäste in ihr Programm aufgenommen hat, da das sog. Soběslavsche Recht4) im Art. 131 das Ungelt des Gastes mit 1/2 Gr., des Bürgers 1) Welich gast sein kauffmanschaft brengt gen Prag, der mag sich wol besehen vierczehen tag, ob er auf pinden will oder nicht. Pint er der noch auf, so sol er sein gut gancz und gar verkauffen czu Prag. Ist abir, das ers gancz durch wil furen ... Rößler, Rechtsdenkmäler I, 117. Rößler I, 62 und Čelakovský I, Nr. 111. 3) Čelakovský Kodex I, Nr. 111. 4) Vgl. über dasselbe, besonders über die Entstehungszeit: Tomek, Dějepis m. Prahy VIII, S. 299 u. flg.; Bezold, Zur Geschichte des Husitentums S. 79 (auf Palacky fußend) und Čelakovský Art. Čechy, dějiny právní in Ottův slovník naučný. Das Soběslavsche Recht ist in mehreren Abschriften erhalten, so im Prager liber vetust. priv. Nr. 993, Fol. 242 u. flg., ferner in den Handschriften der k. k. Universitätsbibliothek in Prag Sign. XVII C 22, XVII F 49; vgl. überdies Tomek, a. a. O., An- merkung 44. 2)
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433 mit 3 Hellern = 1/4 Groschen bestimmt. Ob das aber während des 15. Jahrhundertes praktisch wurde, ist mangels eines sonstigen Beleges nicht sicher. Eine doppelte Wagegebühr für Gäste erscheint erst im 16. Jahrhundert.1) Dagegen erhob die Stadt sicher zu Beginn des 16. Jahrhundertes, wahrscheinlich aber auch schon früher, von den Gästen eine als Pauschalzoll aufzufassende Jahrmarktabgabe, und zwar zum St. Wenzelsjahrmarkt je drei, zum Lichtmeßjahrmarkt je zwet Pfund Pfeffer.2) Abgesehen von der Bestätigung der Urk. König Wenzels vom Jahre 1393 durch König Siegmund (26. August 1436)3) und Wladislaw (16. Juni 1497)4) fehlt es bis zum Ende des 15. Jahrhundertes an jeder Weiterbildung des Gästerechtes. Das, was das Soběslavsche Recht als Gästerecht (Řádové kupečští z giných zemí) bezeichnet, ergibt sich als willkürliche und unkritische Kombination von mißzverstandenen älteren, später aufgehobenen Bestimmungen mit willkürlich erfundenen und solchen, die noch am Ende des 14. Jahrhundertes in Geltung standen und auch für das 15. Jahrhundert nachgewiesen sind. Zu letzteren zählt das Verbot des unmittelbaren Gästehandels, wenn auch hier der Kreis der Gäste, wie sich aus der angegebenen Überschrift ergibt, im Gegensatz zur bisherigen Entwicklung des Gästerechtes zu eng gezogen ist, ferner die Bindung des Handels mit Auslandwaren an die Prager Altstadt. Dagegen entspricht die fünftägige, dem Gast zur freien Durchfuhr ge¬ lassene Frist im 15. Jahrhundert durchaus nicht den Verhältnissen, da sie, wie sich aus dieser Darstellung ergibt, in den siebziger Jahren des 14. Jahrhundertes auf 14 Tage erweitert worden war. Ganz neu und der bisherigen Entwicklung des Gästerechtes in keiner Weise entsprechend ist die Bestimmung, daß dem Gaste, der sich in Prag auf den Verkaus seiner Waren einläßt, für denselben nur 14 Tage gestattet werden und daß der nach Ablauf derselben unverkaufte Warenrest bis zum nächsten Jahrmarkt in der Stadt liegen bleiben muß. Das Verbot der Ausfuhr des unverkauften Warenrestes, welches auch nach dem älteren Gästerecht bestand, sollte nach dieser Bestimmung in ganz außerordentlicher Weise verschärft werden; was eine derartige Vorschrift für die Preisbildung bedeuten mußte, liegt auf der Hand. Am auffallendsten ist aber, daß 1) Kod. Nr. 203, F. 50—52 d. Prager städt. Arch. 2) Kod. 203, Fol. 89 des Prager städt. Arch. zum Jahre 1503. 3) Čelakovský Kodex I, Nr. 111, S. 179. 4) Abschrift des Prager städt. Arch.
433 mit 3 Hellern = 1/4 Groschen bestimmt. Ob das aber während des 15. Jahrhundertes praktisch wurde, ist mangels eines sonstigen Beleges nicht sicher. Eine doppelte Wagegebühr für Gäste erscheint erst im 16. Jahrhundert.1) Dagegen erhob die Stadt sicher zu Beginn des 16. Jahrhundertes, wahrscheinlich aber auch schon früher, von den Gästen eine als Pauschalzoll aufzufassende Jahrmarktabgabe, und zwar zum St. Wenzelsjahrmarkt je drei, zum Lichtmeßjahrmarkt je zwet Pfund Pfeffer.2) Abgesehen von der Bestätigung der Urk. König Wenzels vom Jahre 1393 durch König Siegmund (26. August 1436)3) und Wladislaw (16. Juni 1497)4) fehlt es bis zum Ende des 15. Jahrhundertes an jeder Weiterbildung des Gästerechtes. Das, was das Soběslavsche Recht als Gästerecht (Řádové kupečští z giných zemí) bezeichnet, ergibt sich als willkürliche und unkritische Kombination von mißzverstandenen älteren, später aufgehobenen Bestimmungen mit willkürlich erfundenen und solchen, die noch am Ende des 14. Jahrhundertes in Geltung standen und auch für das 15. Jahrhundert nachgewiesen sind. Zu letzteren zählt das Verbot des unmittelbaren Gästehandels, wenn auch hier der Kreis der Gäste, wie sich aus der angegebenen Überschrift ergibt, im Gegensatz zur bisherigen Entwicklung des Gästerechtes zu eng gezogen ist, ferner die Bindung des Handels mit Auslandwaren an die Prager Altstadt. Dagegen entspricht die fünftägige, dem Gast zur freien Durchfuhr ge¬ lassene Frist im 15. Jahrhundert durchaus nicht den Verhältnissen, da sie, wie sich aus dieser Darstellung ergibt, in den siebziger Jahren des 14. Jahrhundertes auf 14 Tage erweitert worden war. Ganz neu und der bisherigen Entwicklung des Gästerechtes in keiner Weise entsprechend ist die Bestimmung, daß dem Gaste, der sich in Prag auf den Verkaus seiner Waren einläßt, für denselben nur 14 Tage gestattet werden und daß der nach Ablauf derselben unverkaufte Warenrest bis zum nächsten Jahrmarkt in der Stadt liegen bleiben muß. Das Verbot der Ausfuhr des unverkauften Warenrestes, welches auch nach dem älteren Gästerecht bestand, sollte nach dieser Bestimmung in ganz außerordentlicher Weise verschärft werden; was eine derartige Vorschrift für die Preisbildung bedeuten mußte, liegt auf der Hand. Am auffallendsten ist aber, daß 1) Kod. Nr. 203, F. 50—52 d. Prager städt. Arch. 2) Kod. 203, Fol. 89 des Prager städt. Arch. zum Jahre 1503. 3) Čelakovský Kodex I, Nr. 111, S. 179. 4) Abschrift des Prager städt. Arch.
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434 — dieser Grundsatz im Laufe der Zeit tatsächlich ein Bestandteil des Gäste- rechtes und damit praktisch wurde. In der bereits erwähnten Urkunde vom 16. Juni 1497 bestätigte König Wladislaw der Prager Altstadt die den Handel der fremden Kaufleute betreffenden Verordnungen Karls IV. und Wenzels IV. und überdies die ihm vorgelegten „articuln ihrer ge- rechtigkeiten und freyheiten“1) darunter die Beschränkung des Han- dels der Lagerherren auf vier ununterbrochen laufende Wochen und Sperrung desselben bis zum nächsten Jahrmarkt; gegen abermalige Zahlung des Ungeltes sollte dem Händler die Ausfuhr der unverkauften Waren frei¬ stehen.2) Diese Bestimmung wurde noch am Ende des 17. Jahrhundertes gehandhabt, aber insofern gemildert, als der Weiterbetrieb der Handels- niederlassung nach Ablauf der vier Wochen durch einen Faktor, der Prager Bürger sein mußte, gestattet wurde.3) Die fremden Lagerherren, welche nach dem älteren Gästerecht durch die Zahlung der direkten Stadt¬ steuern das Recht zum vollen Handelsbetrieb, das ius incolarum et civium erwarben, werden nunmehr allen für Gäste aufgestellten Handels- beschränkungen unterworfen. Ihr Handel wird auf den Verkauf im großen beschränkt, indem für die einzelnen Waren die zum Teil noch auf die bereits erwähnte Vorschrift des 13. Jahrhundertes zurückgehenden Mindestquantitäten festgesetzt werden, unter welche die einzelnen Umsätze der Lagerherren nicht sinken dürfen.4) Das Verbot des unmittelbaren 1) So heißt es in der Übersetzung des Privilegs v. 16. Juni 1497 aus dem Jahre 1671. Die Datierung der Übersetzung auf das Jahr 1498 beruht offenbar auf einem Übersetzungsfehler. 2) Die frembde kauffleuthe, welche ihre gewölber in der alten statt Praag ihnen verdingter haben und ihre wahren hineinbringen, sollen selbe in denen nacheinander lauffenden vier wochen ver- kauffen und durchbringen lassen, worauf ihme sein gewölb biss zuerst künftigen jahrmarkh versperret werden soll; im fall er aber seine wahren wolte hinausführen, derselbe soll zum andermall das ungeldt geben und gedachte wahren bey verfallung derselben in Böhmen nicht verkhauffen. 3) Nach einer Ordnung v. I. 1666 (Abschrift d. Prager städt. Arch.). 4) Item frembdte kauffleuthe, welche nacher Praag ankamen, sollen sich denen ausgesezten vier wochen also verhalden und niemandt aus ihnen weniger alss ein halb viertel pfeffer, ein pfundt saffran, ingber, negele, muschkatnuss, zimmet, bly (!= Blüte) und der- gleichen anders gewürzes, item weniger nicht als ein pfund saiden und halb pfund goldt abwegen, wie auch schleyer fünf stückh und roth blaw, schwarz auch allerhandt andern farben
434 — dieser Grundsatz im Laufe der Zeit tatsächlich ein Bestandteil des Gäste- rechtes und damit praktisch wurde. In der bereits erwähnten Urkunde vom 16. Juni 1497 bestätigte König Wladislaw der Prager Altstadt die den Handel der fremden Kaufleute betreffenden Verordnungen Karls IV. und Wenzels IV. und überdies die ihm vorgelegten „articuln ihrer ge- rechtigkeiten und freyheiten“1) darunter die Beschränkung des Han- dels der Lagerherren auf vier ununterbrochen laufende Wochen und Sperrung desselben bis zum nächsten Jahrmarkt; gegen abermalige Zahlung des Ungeltes sollte dem Händler die Ausfuhr der unverkauften Waren frei¬ stehen.2) Diese Bestimmung wurde noch am Ende des 17. Jahrhundertes gehandhabt, aber insofern gemildert, als der Weiterbetrieb der Handels- niederlassung nach Ablauf der vier Wochen durch einen Faktor, der Prager Bürger sein mußte, gestattet wurde.3) Die fremden Lagerherren, welche nach dem älteren Gästerecht durch die Zahlung der direkten Stadt¬ steuern das Recht zum vollen Handelsbetrieb, das ius incolarum et civium erwarben, werden nunmehr allen für Gäste aufgestellten Handels- beschränkungen unterworfen. Ihr Handel wird auf den Verkauf im großen beschränkt, indem für die einzelnen Waren die zum Teil noch auf die bereits erwähnte Vorschrift des 13. Jahrhundertes zurückgehenden Mindestquantitäten festgesetzt werden, unter welche die einzelnen Umsätze der Lagerherren nicht sinken dürfen.4) Das Verbot des unmittelbaren 1) So heißt es in der Übersetzung des Privilegs v. 16. Juni 1497 aus dem Jahre 1671. Die Datierung der Übersetzung auf das Jahr 1498 beruht offenbar auf einem Übersetzungsfehler. 2) Die frembde kauffleuthe, welche ihre gewölber in der alten statt Praag ihnen verdingter haben und ihre wahren hineinbringen, sollen selbe in denen nacheinander lauffenden vier wochen ver- kauffen und durchbringen lassen, worauf ihme sein gewölb biss zuerst künftigen jahrmarkh versperret werden soll; im fall er aber seine wahren wolte hinausführen, derselbe soll zum andermall das ungeldt geben und gedachte wahren bey verfallung derselben in Böhmen nicht verkhauffen. 3) Nach einer Ordnung v. I. 1666 (Abschrift d. Prager städt. Arch.). 4) Item frembdte kauffleuthe, welche nacher Praag ankamen, sollen sich denen ausgesezten vier wochen also verhalden und niemandt aus ihnen weniger alss ein halb viertel pfeffer, ein pfundt saffran, ingber, negele, muschkatnuss, zimmet, bly (!= Blüte) und der- gleichen anders gewürzes, item weniger nicht als ein pfund saiden und halb pfund goldt abwegen, wie auch schleyer fünf stückh und roth blaw, schwarz auch allerhandt andern farben
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435 — Gästehandels wird jetzt auch auf die Lagerherren angewendet und ihnen lediglich der Verkauf „denen einheimischen crämern und bürgern" gestattet. Viele dieser Vorschriften scheinen nur auf dem Papier geblieben zu sein; denn die Klagen über ihre Verletzung durch die Lagerherren, insbesondere die deutschen (ležáci Němci) hörten nicht auf.1) Die wichtigsten Sätze des Gästerechtes, insbesondere die vorgenannten Artikel waren auf einer mit dem Stadtsiegel versehenen Tafel verzeichnet, die an einem Orte großen Verkehres, bei der Gewürzwage, angebracht war.2) Im übrigen bewegten sich die autonomen Ordnungen in den alten Bahnen, indem sie teils allgemeine Verbote der Begünstigung der Gäste,3) teils solche der Handelsgemeinschaft mit Gästen, insbesondere im Wein- schank,4) enthielten. In einer Marktordnung vom Jahre 1503 wurden alle, die kein Bürgerrecht haben und mit der Stadt nicht leiden, vom Einkauf auf dem Getreidemarkt ausgeschlossen.5) Die Beschränkung des Handels der ortsfremden Händler auf das Prager Stadtgebiet beziehungsweise das Verbot des Gästehandels auz dem die Stadt umgebenden Lande ist älter als die ersten Anfänge des den Verkehr innerhalb der Stadt regelnden Gästerechtes. Der den Mittel- punkt der ältesten Altstädter Ansiedlung bildende landesfürstliche Fronhof war in der ersten Zeit städtischen Lebens den ortsfremden Kaufleuten als Wohn- und Verkaufsstätte zugewiesen, der Aufenthalt außerhalb desselben, der Handel außerhalb der Stadt nur gegen bestimmte Abgaben gestattet. Die Verbote dienten in ähnlicher Funktion wie die Errichtung öffentlicher Märkte einerseits der leichteren Aufsichtsübung über die Ent- richtung der Verkehrsabgaben seitens der ortsfremden Händler, die bei der Zersplitterung des Handels auf dem die Stadt umgebenden flachen Lande nicht möglich gewesen wäre, ermöglichten andererseits auch die Verwirklichung des den fremden Kaufleuten zugedachten Schutzes durch leingewandt und taffdt drey stückh verkhauffen bey straff fünff schock groschen, nehmblichen drey schockh aufs rathhaus und zwey schockh in ihre zunfft. 1) Archiv der Stadt Prag, Kod. Nr. 203, Fol. 86—90. 2) In einer Instruktion von Bürgermeister und Rat aus dem Jahre 1598 wird dies als altherkömmlich bezeichnet. Kodex Nr. 994, Fol. 88 des Archivs der Stadt Prag. 3) Kod. Nr. 203, Fol. 42 b, zum Jahre 1511; daselbst Fol. 45 b, 3. I. 1512. 4) Kod. Nr. 994, Fol. 80 b, zum Jahre 1490. 5) Prager städt. Arch. Urk. Nr. 9 und Kod. Nr. 203, F. 31 b. Mitteilungen. 44. Jahrgang. 4. Heft. 28
435 — Gästehandels wird jetzt auch auf die Lagerherren angewendet und ihnen lediglich der Verkauf „denen einheimischen crämern und bürgern" gestattet. Viele dieser Vorschriften scheinen nur auf dem Papier geblieben zu sein; denn die Klagen über ihre Verletzung durch die Lagerherren, insbesondere die deutschen (ležáci Němci) hörten nicht auf.1) Die wichtigsten Sätze des Gästerechtes, insbesondere die vorgenannten Artikel waren auf einer mit dem Stadtsiegel versehenen Tafel verzeichnet, die an einem Orte großen Verkehres, bei der Gewürzwage, angebracht war.2) Im übrigen bewegten sich die autonomen Ordnungen in den alten Bahnen, indem sie teils allgemeine Verbote der Begünstigung der Gäste,3) teils solche der Handelsgemeinschaft mit Gästen, insbesondere im Wein- schank,4) enthielten. In einer Marktordnung vom Jahre 1503 wurden alle, die kein Bürgerrecht haben und mit der Stadt nicht leiden, vom Einkauf auf dem Getreidemarkt ausgeschlossen.5) Die Beschränkung des Handels der ortsfremden Händler auf das Prager Stadtgebiet beziehungsweise das Verbot des Gästehandels auz dem die Stadt umgebenden Lande ist älter als die ersten Anfänge des den Verkehr innerhalb der Stadt regelnden Gästerechtes. Der den Mittel- punkt der ältesten Altstädter Ansiedlung bildende landesfürstliche Fronhof war in der ersten Zeit städtischen Lebens den ortsfremden Kaufleuten als Wohn- und Verkaufsstätte zugewiesen, der Aufenthalt außerhalb desselben, der Handel außerhalb der Stadt nur gegen bestimmte Abgaben gestattet. Die Verbote dienten in ähnlicher Funktion wie die Errichtung öffentlicher Märkte einerseits der leichteren Aufsichtsübung über die Ent- richtung der Verkehrsabgaben seitens der ortsfremden Händler, die bei der Zersplitterung des Handels auf dem die Stadt umgebenden flachen Lande nicht möglich gewesen wäre, ermöglichten andererseits auch die Verwirklichung des den fremden Kaufleuten zugedachten Schutzes durch leingewandt und taffdt drey stückh verkhauffen bey straff fünff schock groschen, nehmblichen drey schockh aufs rathhaus und zwey schockh in ihre zunfft. 1) Archiv der Stadt Prag, Kod. Nr. 203, Fol. 86—90. 2) In einer Instruktion von Bürgermeister und Rat aus dem Jahre 1598 wird dies als altherkömmlich bezeichnet. Kodex Nr. 994, Fol. 88 des Archivs der Stadt Prag. 3) Kod. Nr. 203, Fol. 42 b, zum Jahre 1511; daselbst Fol. 45 b, 3. I. 1512. 4) Kod. Nr. 994, Fol. 80 b, zum Jahre 1490. 5) Prager städt. Arch. Urk. Nr. 9 und Kod. Nr. 203, F. 31 b. Mitteilungen. 44. Jahrgang. 4. Heft. 28
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436 Steigerung des allgemeinen Marktfriedens zum Hausfrieden innerhalb des herzoglichen Fronhofes. Gewiß sind diese Verbote nicht auf handels- politische Motive von der Art zurückzuführen, wie sie für die spätere Stadtwirtschaftspolitik bestimmend waren; sie zielten nicht auf die Ver- wirklichung eines Handelsmonopoles für ein möglichst großes Gebiet, wie es die Stadt des 14. Jahrhundertes mit allen Mitteln anstrebt, sondern auf die Wahrung der mit dem Handel innerhalb der Stadt zusammenhängenden fiskalischen Rechte des Markt und Stadtherrn. Es war nur eine natürliche und notwendige Folge, daß aus dieser Konzen- trierung des Handels die wirtschaftliche Beherrschung des die Stadt um- gebenden Landgürtels durch die in seinem Mittelpunkte gelegene Stadt erwuchs.1) Erst auf einer höheren Stufe städtischer Entwicklung konnte der Versuch unternommen werden, durch ein künstliches und verwickeltes System von Zwangsrechten die wirtschaftliche Beherrschung des die Stadt umgebenden Landgürtels zu einem ein möglichst großes Gebiet, ja das ganze Territorium umfassenden Handelsmonopol auszugestalten. Die bereits dargestellte Entwicklung des den Handel der fremden Kaufleute in der Stadt betreffenden Gästerechtes zeigt, daß für dieselben im Laufe des 14. Jahrhunderts ein bedingter Verkaufszwang eingeführt war. Ein unbedingtes Niederlagsrecht, kraft dessen alle von den Gästen in die Stadt eingeführten Waren daselbst eine Zeitlang hätten zum Verkaufe ausgeboten oder ganz verkauft werden müssen, liegt aber nicht vor. Noch im Jahre 1339 (29. Mai) steht die niederlagsfreie Warendurchfuhr durch Prag außer Zweifel.2) Eine eigentliche Niederlage wurde, trotz der Verwendung des Wortes: „nyderlagunge“ auch durch die Satzung vom 5. Jänner 1351 nicht eingeführt. Diese Satzung setzt an die Spitze ihrer handelspolizeilichen Vorschriften folgende Bestimmung: Von ersten, daz eyne gemeyne nyderlagunge gewandes, kremerie und aller ander kaufmanschaft von allen kaufleuten aus allen landen sol wesen und sein, alz von alter gewesen ist hy in der genanten stad ze Prag3) und nyndert mer in kayner stad der czwaier 1) Vgl. Bücher, Die Entstehung der Volkswirtschaft S. 94, 99. 2) Čelakovský I, Nr. 37 addicimus etiam, quod omnes mercatores Pra- gam cum pannis quibuscunque vel mercibus institarum ibidem non emptis transire volentes, tenebuntur dare... 3) Das ist, wie sich aus der Einleitung der Satzung (Wir richter und schepphen und purger der großern stat zu Prag tuen kunt...), die Prager Altstadt.
436 Steigerung des allgemeinen Marktfriedens zum Hausfrieden innerhalb des herzoglichen Fronhofes. Gewiß sind diese Verbote nicht auf handels- politische Motive von der Art zurückzuführen, wie sie für die spätere Stadtwirtschaftspolitik bestimmend waren; sie zielten nicht auf die Ver- wirklichung eines Handelsmonopoles für ein möglichst großes Gebiet, wie es die Stadt des 14. Jahrhundertes mit allen Mitteln anstrebt, sondern auf die Wahrung der mit dem Handel innerhalb der Stadt zusammenhängenden fiskalischen Rechte des Markt und Stadtherrn. Es war nur eine natürliche und notwendige Folge, daß aus dieser Konzen- trierung des Handels die wirtschaftliche Beherrschung des die Stadt um- gebenden Landgürtels durch die in seinem Mittelpunkte gelegene Stadt erwuchs.1) Erst auf einer höheren Stufe städtischer Entwicklung konnte der Versuch unternommen werden, durch ein künstliches und verwickeltes System von Zwangsrechten die wirtschaftliche Beherrschung des die Stadt umgebenden Landgürtels zu einem ein möglichst großes Gebiet, ja das ganze Territorium umfassenden Handelsmonopol auszugestalten. Die bereits dargestellte Entwicklung des den Handel der fremden Kaufleute in der Stadt betreffenden Gästerechtes zeigt, daß für dieselben im Laufe des 14. Jahrhunderts ein bedingter Verkaufszwang eingeführt war. Ein unbedingtes Niederlagsrecht, kraft dessen alle von den Gästen in die Stadt eingeführten Waren daselbst eine Zeitlang hätten zum Verkaufe ausgeboten oder ganz verkauft werden müssen, liegt aber nicht vor. Noch im Jahre 1339 (29. Mai) steht die niederlagsfreie Warendurchfuhr durch Prag außer Zweifel.2) Eine eigentliche Niederlage wurde, trotz der Verwendung des Wortes: „nyderlagunge“ auch durch die Satzung vom 5. Jänner 1351 nicht eingeführt. Diese Satzung setzt an die Spitze ihrer handelspolizeilichen Vorschriften folgende Bestimmung: Von ersten, daz eyne gemeyne nyderlagunge gewandes, kremerie und aller ander kaufmanschaft von allen kaufleuten aus allen landen sol wesen und sein, alz von alter gewesen ist hy in der genanten stad ze Prag3) und nyndert mer in kayner stad der czwaier 1) Vgl. Bücher, Die Entstehung der Volkswirtschaft S. 94, 99. 2) Čelakovský I, Nr. 37 addicimus etiam, quod omnes mercatores Pra- gam cum pannis quibuscunque vel mercibus institarum ibidem non emptis transire volentes, tenebuntur dare... 3) Das ist, wie sich aus der Einleitung der Satzung (Wir richter und schepphen und purger der großern stat zu Prag tuen kunt...), die Prager Altstadt.
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437 land Peheim unde Merhern, also ab eyn gast seine kaufmanschaft, dy er gepunden oder ungepunden in die selben stad ze Prag bringet, die sol her von ersten furen in den fronhof und sals von dannen nicht furen, iz werde denne beschriben von den, dy dorczu gesaczt sein, in welche herberge daz gût gehôr.1) Hier erscheint zum erstenmal für Prag der Ausdruck „Niederlage“. Es fragt sich, ob oder in welchem Umfange darunter ein Niederlagsrecht verstanden sein kann. Die bezogene Stelle spricht nur von der obli¬ gatorischen Warenbeschreibung im Fronhofe. An anderer Stelle wird den Gästen die Wiederausfuhr sämtlicher eingeführten Waren und auch des unverkauften Restes und zwar ohne zeitliche Beschränkung gestattet. Auch über einen Zwangsaufenthalt der Gäste in Prag enthält die Satzung keine Bestimmung. Nach der bisherigen Entwicklung des Gäste- rechtes konnte, wie sich aus der früheren Darstellung ergibt, ein Zwang zur Niederlegung für Gäste überhaupt nur durch Zeitablauf oder Beginn des Verkaufes eintreten; der Eintritt eines solchen Zwanges war somit in das Belieben der Gäste gestellt, welche es vorziehen konnten, Prag vor Ablauf der niederlagsfreien Frist, ohne ihre Waren aufzubinden, zu verlassen. Die erwähnte „Niederlage“ schrumpft somit zu einem durch den Zeitablauf bedingten Verkaufszwang zusammen. Der Durchgangs- handel aber war, abgesehen von der Warenbeschreibung im Fronhof und der wahrscheinlich daran angeschlossenen Verzollung der Durchfuhrwaren in Prag nicht weiter beschränkt. Ein positiver Zwang zur Niederlegung und zum Verkaufe der Waren durch eine bestimmte Zeit bestand somit nicht. Mit diesem Ergebnis scheint eine Urkunde Karls IV. für Breslau vom 18. Jänner 1359 im Widerspruch zu stehen, in welcher von der Verleihung des Niederlagsrechtes an die Prager Altstadt gesprochen und den Breslauer Kaufleuten und Bürgern die Befreiung von jeder Han delsbeschränkung in Prag, freie Durchfuhr durch Prag ohne Niederlags- und Aufbindungszwang gewährt wird.2) Da nun nicht anzunehmen ist, daß ein Privileg Karls IV., welches den vollen Niederlagszwang für Prag eingeführt hätte, verloren gegangen ist, und eine für die Stadt so 1) Jedenfalls ergibt sich aus dieser Bestimmung, daß der Fronhof im 14. Jahrhundert nicht die Bedeutung eines Kaufhauses hatte. Ein Kauf- haus bestand in Prag, und zwar bloß für den Leinwandhandel, erst im 16. Jahrhundert. Kodex d. Prager städt. Arch. Nr. 203, Fol. 116 u. flg. 2) Korn, Urkundenbuch v. Breslau I, S. 189. 28*/
437 land Peheim unde Merhern, also ab eyn gast seine kaufmanschaft, dy er gepunden oder ungepunden in die selben stad ze Prag bringet, die sol her von ersten furen in den fronhof und sals von dannen nicht furen, iz werde denne beschriben von den, dy dorczu gesaczt sein, in welche herberge daz gût gehôr.1) Hier erscheint zum erstenmal für Prag der Ausdruck „Niederlage“. Es fragt sich, ob oder in welchem Umfange darunter ein Niederlagsrecht verstanden sein kann. Die bezogene Stelle spricht nur von der obli¬ gatorischen Warenbeschreibung im Fronhofe. An anderer Stelle wird den Gästen die Wiederausfuhr sämtlicher eingeführten Waren und auch des unverkauften Restes und zwar ohne zeitliche Beschränkung gestattet. Auch über einen Zwangsaufenthalt der Gäste in Prag enthält die Satzung keine Bestimmung. Nach der bisherigen Entwicklung des Gäste- rechtes konnte, wie sich aus der früheren Darstellung ergibt, ein Zwang zur Niederlegung für Gäste überhaupt nur durch Zeitablauf oder Beginn des Verkaufes eintreten; der Eintritt eines solchen Zwanges war somit in das Belieben der Gäste gestellt, welche es vorziehen konnten, Prag vor Ablauf der niederlagsfreien Frist, ohne ihre Waren aufzubinden, zu verlassen. Die erwähnte „Niederlage“ schrumpft somit zu einem durch den Zeitablauf bedingten Verkaufszwang zusammen. Der Durchgangs- handel aber war, abgesehen von der Warenbeschreibung im Fronhof und der wahrscheinlich daran angeschlossenen Verzollung der Durchfuhrwaren in Prag nicht weiter beschränkt. Ein positiver Zwang zur Niederlegung und zum Verkaufe der Waren durch eine bestimmte Zeit bestand somit nicht. Mit diesem Ergebnis scheint eine Urkunde Karls IV. für Breslau vom 18. Jänner 1359 im Widerspruch zu stehen, in welcher von der Verleihung des Niederlagsrechtes an die Prager Altstadt gesprochen und den Breslauer Kaufleuten und Bürgern die Befreiung von jeder Han delsbeschränkung in Prag, freie Durchfuhr durch Prag ohne Niederlags- und Aufbindungszwang gewährt wird.2) Da nun nicht anzunehmen ist, daß ein Privileg Karls IV., welches den vollen Niederlagszwang für Prag eingeführt hätte, verloren gegangen ist, und eine für die Stadt so 1) Jedenfalls ergibt sich aus dieser Bestimmung, daß der Fronhof im 14. Jahrhundert nicht die Bedeutung eines Kaufhauses hatte. Ein Kauf- haus bestand in Prag, und zwar bloß für den Leinwandhandel, erst im 16. Jahrhundert. Kodex d. Prager städt. Arch. Nr. 203, Fol. 116 u. flg. 2) Korn, Urkundenbuch v. Breslau I, S. 189. 28*/
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438 — wichtige Urkunde sicher, wie viele minder wichtige, in das Stadtbuch eingetragen worden wäre da ferner die beiden bereits früher erwähnten Urkunden Karls IV. vom 2. Jänner 1349 und 17. Jänner 1354 nur das Verbot des unmittelbaren Gästehandels und die Ermächtigung des Prager Rates zur Erlassung der notwendigen Normen aussprechen und nur diese Urkunden in der zusammenfassenden Bestätigung der den Gästehandel betreffenden Vorschriften durch König Wladislaw genannt werden, so wird man die in Betracht kommende Stelle der Urkunde vom 18. Jänner 1359 auf die der Ratssatzung vom 5. Jänner 1351 zugrunde liegende königliche Erlaubniserteilung, eventuell auf die Urkunden von 1349 und 1354 beziehen können und die An- nahme als berechtigt erklären müssen, daß mit der depositio omnium mercium in der Urkunde für Breslau gar nicht eine strikte Fassung des Niederlagsbegriffes, sondern lediglich eine Umschreibung der für Gäste im innerstädtischen Verkehr bestehenden Handelsbeschränkungen1) beabsichtigt war. Das ergibt sich schlagend aus der zweiten den Breslauern ver- liehenen Urkunde vom 19. Jänner 1377,2) in welcher eine Prager Niederlage mit keinem Wort mehr erwähnt und den Breslauer Bürgern im Prager Handelsverkehr lediglich die Gleichstellung mit den Pragern, insbesondere das Recht, mit anderen Gästen in Prag Kaufmannschaft zu treiben, also die Exemtion von den Bestimmungen der königlichen Urkunden der Jahre 1349 und 1354 gewährt wird. Palacky3) (unter Berufung auf den Erlaß vom 5. Jänner 1351) und ihm folgend Huber4) und Weißzenborn5) nehmen an, daß jeder Gast, welcher wo immer die Grenzen des Königreiches Böhmen überschritt, verpflichtet gewesen sei, nach Prag zu kommen und seine Waren daselbst auf eine bestimmte Zeit niederzulegen. Abgesehen davon, daß hier wohl materiell, aber nicht formell eine königliche Verordnung, nämlich eine mit königlicher Erlaubnis erlassene Ratssatzung vorliegt, ist, wie sich aus der voraus- gehenden Darstellung ergibt, die Fassung bei Palacky und infolgedessen auch das Hubersche Regest nicht korrekt. 1) D. h. des durch Zeitablauf oder Beginn des Verkaufes bedingten Ver- kaufszwanges und des Verbotes des unmittelbaren Gästehandels. 2) Korn, Urkundenbuch v. Breslau I, S. 247. 3) Palacky II, 2. S. 309. 4) Huber, Reg. Karl IV. Nr. 1347. 5) Weißenborn, Elbzölle und Elbstapelplätze im Mittelalter S. 72.
438 — wichtige Urkunde sicher, wie viele minder wichtige, in das Stadtbuch eingetragen worden wäre da ferner die beiden bereits früher erwähnten Urkunden Karls IV. vom 2. Jänner 1349 und 17. Jänner 1354 nur das Verbot des unmittelbaren Gästehandels und die Ermächtigung des Prager Rates zur Erlassung der notwendigen Normen aussprechen und nur diese Urkunden in der zusammenfassenden Bestätigung der den Gästehandel betreffenden Vorschriften durch König Wladislaw genannt werden, so wird man die in Betracht kommende Stelle der Urkunde vom 18. Jänner 1359 auf die der Ratssatzung vom 5. Jänner 1351 zugrunde liegende königliche Erlaubniserteilung, eventuell auf die Urkunden von 1349 und 1354 beziehen können und die An- nahme als berechtigt erklären müssen, daß mit der depositio omnium mercium in der Urkunde für Breslau gar nicht eine strikte Fassung des Niederlagsbegriffes, sondern lediglich eine Umschreibung der für Gäste im innerstädtischen Verkehr bestehenden Handelsbeschränkungen1) beabsichtigt war. Das ergibt sich schlagend aus der zweiten den Breslauern ver- liehenen Urkunde vom 19. Jänner 1377,2) in welcher eine Prager Niederlage mit keinem Wort mehr erwähnt und den Breslauer Bürgern im Prager Handelsverkehr lediglich die Gleichstellung mit den Pragern, insbesondere das Recht, mit anderen Gästen in Prag Kaufmannschaft zu treiben, also die Exemtion von den Bestimmungen der königlichen Urkunden der Jahre 1349 und 1354 gewährt wird. Palacky3) (unter Berufung auf den Erlaß vom 5. Jänner 1351) und ihm folgend Huber4) und Weißzenborn5) nehmen an, daß jeder Gast, welcher wo immer die Grenzen des Königreiches Böhmen überschritt, verpflichtet gewesen sei, nach Prag zu kommen und seine Waren daselbst auf eine bestimmte Zeit niederzulegen. Abgesehen davon, daß hier wohl materiell, aber nicht formell eine königliche Verordnung, nämlich eine mit königlicher Erlaubnis erlassene Ratssatzung vorliegt, ist, wie sich aus der voraus- gehenden Darstellung ergibt, die Fassung bei Palacky und infolgedessen auch das Hubersche Regest nicht korrekt. 1) D. h. des durch Zeitablauf oder Beginn des Verkaufes bedingten Ver- kaufszwanges und des Verbotes des unmittelbaren Gästehandels. 2) Korn, Urkundenbuch v. Breslau I, S. 247. 3) Palacky II, 2. S. 309. 4) Huber, Reg. Karl IV. Nr. 1347. 5) Weißenborn, Elbzölle und Elbstapelplätze im Mittelalter S. 72.
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439 Wenn in der Satzung vom J. 1351 ein positiver Zwang zur Niederlegung der Waren in Prag nicht ausgesprochen wurde, so wurde doch eine weitreichende Beschränkung des Handels der fremden Kaufleute in den Ländern Böhmen und Mähren verfügt, welche, streng durchgeführt, in ihrer Wirkung einem Niederlagszwang gleichkommen konnte. Den territorialfremden Kaufleuten wurde nämlich innerhalb der Territorien Böhmen und Mähren der Handel nur in Prag gestattet.1) Ob man aber aus der Bestimmung, daß der fremde Kaufmann, bevor er nach Prag gekommen, in keiner Stadt Böhmens und Mährens Handel treiben dürfe, für das Gebiet Böhmens einen Straßenzwang zu Gunsten Prags folgern kann, wie dies Palacky tut,2) ist mehr als zweifelhaft. Ohne der genannten Vorschrift Gewalt anzutun, kann man nur behaupten, daß die Gäste, bevor sie nach Prag3) gekommen sind, in Böhmen und Mähren nicht Handel treiben, daß sie aber, wenn sie auf den Handel in diesen beiden Ländern verzichten, ihre Waren ohne jede Beschränkung durch die beiden Länder durchführen dürfen. Ein Straßenzwang für das Gebiet Böhmens zu Gunsten Prags wird damit nicht ausgesprochen. Im Übrigen wird nach dem in Betracht kommenden Passus der Satzung v. I. 1351 die Übertretung des Verbotes des Verkaufes vor der Ankunft in Prag bloß mit einer Geldstrafe bedroht; eine strengere Strafsanktion wie 3. B. 1) Und welchir gast von fremden landen sein kaufmanschaft, ee wen her keyn Prag queme, in keyner ander stad der genanten czwaier lande Beheim und Merhern aufpunde czu vorkaufen, der were dreier schok großer czu pûz bestanden. Ob abir eyn gast seine kaufmanschaft gancz adir daz, daz ym an dem vorkaufen oberbliben wer, durch wold furen, das schold her pei dem ayd behalden, daz er iz entricht aus den czwen landen Behem und Merhern furen wil, daz er nyndert underwegen auf- pinde czu vorkaufe pey derselben buz. 2) Palacky II, 2. S. 309 und derselbe, Dějiny II, 2. S. 422. 3) Die Satzung v. I. 1351 und ebenso die zweite (undatierte) sprechen all- gemein von Prag; es besteht kein Zweifel, daß darunter die Altstadt ge- meint ist. Noch das Privileg K. Wenzels IV. v. 25. Jänner 1393, welches den Gästehandel ausdrücklich der Altstadt vorbehält (Ouch wollen wir, das kein gast in keyner stat zu Behem keynerley kauffmanschafft uffbinden, vorkauffen, noch nyderlegen sol, dan allein in der Groessern stat zu Prage, als es von alders gewest ist), spricht bald von der größeren Stadt zu Prag, bald von Prag überhaupt. Auch das Privileg K. Wladislaws v. 16. Juni 1497 kennt nur den Vorbehalt des Gästehandels zugunsten »der alten statt Prags.
439 Wenn in der Satzung vom J. 1351 ein positiver Zwang zur Niederlegung der Waren in Prag nicht ausgesprochen wurde, so wurde doch eine weitreichende Beschränkung des Handels der fremden Kaufleute in den Ländern Böhmen und Mähren verfügt, welche, streng durchgeführt, in ihrer Wirkung einem Niederlagszwang gleichkommen konnte. Den territorialfremden Kaufleuten wurde nämlich innerhalb der Territorien Böhmen und Mähren der Handel nur in Prag gestattet.1) Ob man aber aus der Bestimmung, daß der fremde Kaufmann, bevor er nach Prag gekommen, in keiner Stadt Böhmens und Mährens Handel treiben dürfe, für das Gebiet Böhmens einen Straßenzwang zu Gunsten Prags folgern kann, wie dies Palacky tut,2) ist mehr als zweifelhaft. Ohne der genannten Vorschrift Gewalt anzutun, kann man nur behaupten, daß die Gäste, bevor sie nach Prag3) gekommen sind, in Böhmen und Mähren nicht Handel treiben, daß sie aber, wenn sie auf den Handel in diesen beiden Ländern verzichten, ihre Waren ohne jede Beschränkung durch die beiden Länder durchführen dürfen. Ein Straßenzwang für das Gebiet Böhmens zu Gunsten Prags wird damit nicht ausgesprochen. Im Übrigen wird nach dem in Betracht kommenden Passus der Satzung v. I. 1351 die Übertretung des Verbotes des Verkaufes vor der Ankunft in Prag bloß mit einer Geldstrafe bedroht; eine strengere Strafsanktion wie 3. B. 1) Und welchir gast von fremden landen sein kaufmanschaft, ee wen her keyn Prag queme, in keyner ander stad der genanten czwaier lande Beheim und Merhern aufpunde czu vorkaufen, der were dreier schok großer czu pûz bestanden. Ob abir eyn gast seine kaufmanschaft gancz adir daz, daz ym an dem vorkaufen oberbliben wer, durch wold furen, das schold her pei dem ayd behalden, daz er iz entricht aus den czwen landen Behem und Merhern furen wil, daz er nyndert underwegen auf- pinde czu vorkaufe pey derselben buz. 2) Palacky II, 2. S. 309 und derselbe, Dějiny II, 2. S. 422. 3) Die Satzung v. I. 1351 und ebenso die zweite (undatierte) sprechen all- gemein von Prag; es besteht kein Zweifel, daß darunter die Altstadt ge- meint ist. Noch das Privileg K. Wenzels IV. v. 25. Jänner 1393, welches den Gästehandel ausdrücklich der Altstadt vorbehält (Ouch wollen wir, das kein gast in keyner stat zu Behem keynerley kauffmanschafft uffbinden, vorkauffen, noch nyderlegen sol, dan allein in der Groessern stat zu Prage, als es von alders gewest ist), spricht bald von der größeren Stadt zu Prag, bald von Prag überhaupt. Auch das Privileg K. Wladislaws v. 16. Juni 1497 kennt nur den Vorbehalt des Gästehandels zugunsten »der alten statt Prags.
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440 — Warenverfall, die allein die Einhaltung eines Straßen und Niederlags- zwanges hätte sicherstellen können, wurde nicht erlassen. In der folgenden (undatierten) Regelung des Gästehandels erhielt denn auch die Bestimmung über den Gästehandel innerhalb des Terri¬ toriums eine bessere Fassung: Es schol auch kein gast sein gut nyndert aufpinden in den czwein landen Behem und Merheren, nur in der stat czu Prag vorkauffen bei drein schocken czu pus. Es bestand somit nach der Ordnung des Jahres 1351 kein Zwang, der die Warendurchfuhr nach Prag gelenkt und hier durch Nötigung zu zeitweiser Niederlegung oder zum Verkaufe aufgehalten hätte, sondern lediglich ein negativer Zwang, da den Gästen der Absatz ihrer Waren außerhalb Prags verwehrt werden sollte. Die dargestellte Beschränkung des Handels in Böhmen und Mähren sollte aber nur die Gäste im engsten Sinne, den „gast von fremden landen“, den Ausländer, treffen, nicht aber die „kaufleut, di in unsers herren des konges lande ze Beheim, Merhern und Polen gesessen sein und sein leut sein und under die Cron dez riches ze Beheim gehoren". Letzteren bleibt es unbenommen, die Kaufmannschaft, die sie aus fremden Landen bringen, durch Prag durchzuführen und in ihren Städten zu verkaufen oder, wohin sie wollen, zu verfrachten; es wird ihnen nur der Eid vorgeschrieben, daß die Kaufmannschaft ihr Eigengut sei, da man jede Umgehung des für Ausländer erlassenen Handelsverbotes, insbesondere durch Fracht= und Kommissionsgeschäfte verhindern wollte. In Prag besteht somit im 14. Jahrhundert ein doppeltes Gästerecht,1) welches den Begriff „Gast“ in zweifacher Bedeutung kennt, in einer weiteren, in welcher er alle umfaßt, welche mit der Altstadt keine Steuer- lasten tragen, und auf welche das eigentliche Gästerecht, d. h. die Beschrän- kungen der Gäste im innerstädtischen Verkehr, insbesondere das Verbot des unmittelbaren Gästehandels und der Verkaufszwang nach Ablaus der niederlagsfreien Frist oder nach Beginn des Verkaufes, Anwendung findet, und in einer engeren Bedeutung, in welcher unter den Gästen lediglich Ausländer2) verstanden werden, welche zwar keinem positiven Nieder 1) Ein solches ist auch anderwärts bezeugt. Vgl. Below v. G., Der Unter- gang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft in Conrads Jahrbüchern für Nationalökonomie und Statistik III. Folge, Bd. 21, S. 457 u. flg. Gast von fremden landen, d. h. derjenige, der nicht im Territorium Böhmens, Mährens und Schlesiens gesessen ist. Zum Vergleiche sei auf den im Brünner Schöffenbuch entwickelten Gästebegriff hingewiesen. Brünner Schöffenbuch § 18 bei Rößler, Rechtsdenkmäler II. Ille namque 2)
440 — Warenverfall, die allein die Einhaltung eines Straßen und Niederlags- zwanges hätte sicherstellen können, wurde nicht erlassen. In der folgenden (undatierten) Regelung des Gästehandels erhielt denn auch die Bestimmung über den Gästehandel innerhalb des Terri¬ toriums eine bessere Fassung: Es schol auch kein gast sein gut nyndert aufpinden in den czwein landen Behem und Merheren, nur in der stat czu Prag vorkauffen bei drein schocken czu pus. Es bestand somit nach der Ordnung des Jahres 1351 kein Zwang, der die Warendurchfuhr nach Prag gelenkt und hier durch Nötigung zu zeitweiser Niederlegung oder zum Verkaufe aufgehalten hätte, sondern lediglich ein negativer Zwang, da den Gästen der Absatz ihrer Waren außerhalb Prags verwehrt werden sollte. Die dargestellte Beschränkung des Handels in Böhmen und Mähren sollte aber nur die Gäste im engsten Sinne, den „gast von fremden landen“, den Ausländer, treffen, nicht aber die „kaufleut, di in unsers herren des konges lande ze Beheim, Merhern und Polen gesessen sein und sein leut sein und under die Cron dez riches ze Beheim gehoren". Letzteren bleibt es unbenommen, die Kaufmannschaft, die sie aus fremden Landen bringen, durch Prag durchzuführen und in ihren Städten zu verkaufen oder, wohin sie wollen, zu verfrachten; es wird ihnen nur der Eid vorgeschrieben, daß die Kaufmannschaft ihr Eigengut sei, da man jede Umgehung des für Ausländer erlassenen Handelsverbotes, insbesondere durch Fracht= und Kommissionsgeschäfte verhindern wollte. In Prag besteht somit im 14. Jahrhundert ein doppeltes Gästerecht,1) welches den Begriff „Gast“ in zweifacher Bedeutung kennt, in einer weiteren, in welcher er alle umfaßt, welche mit der Altstadt keine Steuer- lasten tragen, und auf welche das eigentliche Gästerecht, d. h. die Beschrän- kungen der Gäste im innerstädtischen Verkehr, insbesondere das Verbot des unmittelbaren Gästehandels und der Verkaufszwang nach Ablaus der niederlagsfreien Frist oder nach Beginn des Verkaufes, Anwendung findet, und in einer engeren Bedeutung, in welcher unter den Gästen lediglich Ausländer2) verstanden werden, welche zwar keinem positiven Nieder 1) Ein solches ist auch anderwärts bezeugt. Vgl. Below v. G., Der Unter- gang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft in Conrads Jahrbüchern für Nationalökonomie und Statistik III. Folge, Bd. 21, S. 457 u. flg. Gast von fremden landen, d. h. derjenige, der nicht im Territorium Böhmens, Mährens und Schlesiens gesessen ist. Zum Vergleiche sei auf den im Brünner Schöffenbuch entwickelten Gästebegriff hingewiesen. Brünner Schöffenbuch § 18 bei Rößler, Rechtsdenkmäler II. Ille namque 2)
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441 lagszwange, aber dem Verbote des Handels in Böhmen und Mähren außer- halb Prags unterliegen. Ebenso wie nach den Ordnungen der Jahre 1304 und 1333 die Bürger der königlichen Städte des damaligen landes- fürstlichen Territoriums den Prager Bürgern gleichgestellt wurden, so wurden jetzt die Territorialangehörigen unter ein günstigeres Recht gestellt als die Ausländer. Es kann als gewiß angenommen werden, daß der Rat der Prager Altstadt diese Bestimmung, die den Pragern die Verwirklichung eines territorialen Handelsmonopoles in weite Ferne rückte, nicht gern und nicht freiwillig aufnahm, und daß diese Bestimmung auf den Einfluß des Landesherrn, Karl IV., zurückzuführen ist, der sich auch sonst in seinen handelspolitischen Maßregeln gelegentlich von territo rialen Gesichtspunkten leiten ließ. Die städtische Interessenpolitik, welche in ihrem Expansionsbestreben womöglich das ganze Territorium in ihren Bereich ziehen möchte, stößt, kaum daß sie zu einer Formulierung des Gästerechtes nach ihrem Sinne gelangt ist, auf eine auf den Landesherrn zurückgehende Gegentendenz, welche sie in engere Schranken weist. Durch die Bindung des Handels der Ausländer an Prag sollte dieses nicht etwa ein ausschließendes Handelsmonopol erhalten, durch welches die übrigen Städte des Territoriums in der Deckung ihres Bedarfes an Einfuhrwaren von Prag abhängig geworden wären, sondern es wurde ihnen die Möglichkeit gewahrt, sich aktiv am Auslandhandel zu beteiligen und es wurde eben mit Rücksicht auf das Vorrecht der Prager für sie ein starker Anreiz zum Betriebe eigenen Handels mit dem Auslande geschaffen.1) censetur hospes, qui est homo de dominio alicuius principis, qui non subest marchioni Moraviae ... Unde notandum est, omnem hominem in iudicio civitatis Brunnensis esse hospitem, qui extra Moraviam residentiam vel mansionem habet, quamvis etiam sit sub dominio regis Bohemiae. Unde homo de Bohemia, Polonia vel Lutzelburga hospes est censendus in iudicio civitatis. Hospitem enim non facit dominii, sed potius terrae Moraviae distinctio ab aliis terris. Daselbst, Nr. 194 (Rößler II, S. 393). Der haisset ein gast, der in einem andern lant gesessen ist oder auch der under einem andern vuersten ist. Endlich Briccius, Jus municipale Pragense (Jireček. Cod. i. Boh. IV. 3. S. 38. Nebo ten slove host, ktož jest člověk z panství některého knížete, kteréž není poddáno knížeti našemu. 1) Durch die Satzung aus der Zeit nach 1373 sollte eine Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit der Inländer insofern eintreten, als ihnen nur
441 lagszwange, aber dem Verbote des Handels in Böhmen und Mähren außer- halb Prags unterliegen. Ebenso wie nach den Ordnungen der Jahre 1304 und 1333 die Bürger der königlichen Städte des damaligen landes- fürstlichen Territoriums den Prager Bürgern gleichgestellt wurden, so wurden jetzt die Territorialangehörigen unter ein günstigeres Recht gestellt als die Ausländer. Es kann als gewiß angenommen werden, daß der Rat der Prager Altstadt diese Bestimmung, die den Pragern die Verwirklichung eines territorialen Handelsmonopoles in weite Ferne rückte, nicht gern und nicht freiwillig aufnahm, und daß diese Bestimmung auf den Einfluß des Landesherrn, Karl IV., zurückzuführen ist, der sich auch sonst in seinen handelspolitischen Maßregeln gelegentlich von territo rialen Gesichtspunkten leiten ließ. Die städtische Interessenpolitik, welche in ihrem Expansionsbestreben womöglich das ganze Territorium in ihren Bereich ziehen möchte, stößt, kaum daß sie zu einer Formulierung des Gästerechtes nach ihrem Sinne gelangt ist, auf eine auf den Landesherrn zurückgehende Gegentendenz, welche sie in engere Schranken weist. Durch die Bindung des Handels der Ausländer an Prag sollte dieses nicht etwa ein ausschließendes Handelsmonopol erhalten, durch welches die übrigen Städte des Territoriums in der Deckung ihres Bedarfes an Einfuhrwaren von Prag abhängig geworden wären, sondern es wurde ihnen die Möglichkeit gewahrt, sich aktiv am Auslandhandel zu beteiligen und es wurde eben mit Rücksicht auf das Vorrecht der Prager für sie ein starker Anreiz zum Betriebe eigenen Handels mit dem Auslande geschaffen.1) censetur hospes, qui est homo de dominio alicuius principis, qui non subest marchioni Moraviae ... Unde notandum est, omnem hominem in iudicio civitatis Brunnensis esse hospitem, qui extra Moraviam residentiam vel mansionem habet, quamvis etiam sit sub dominio regis Bohemiae. Unde homo de Bohemia, Polonia vel Lutzelburga hospes est censendus in iudicio civitatis. Hospitem enim non facit dominii, sed potius terrae Moraviae distinctio ab aliis terris. Daselbst, Nr. 194 (Rößler II, S. 393). Der haisset ein gast, der in einem andern lant gesessen ist oder auch der under einem andern vuersten ist. Endlich Briccius, Jus municipale Pragense (Jireček. Cod. i. Boh. IV. 3. S. 38. Nebo ten slove host, ktož jest člověk z panství některého knížete, kteréž není poddáno knížeti našemu. 1) Durch die Satzung aus der Zeit nach 1373 sollte eine Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit der Inländer insofern eintreten, als ihnen nur
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442 Uberhaupt scheint diese ganze, den Handel der Gäste im Terri¬ torium betreffende Gestaltung des Prager Gästerechtes, abgesehen von der Unzulänglichkeit der auf die Übertretung desselben angedrohten Straf- sanktion und von der Schwierigkeit, wenn nicht Unmöglichkeit der Über- wachung, kaum eine andere Bedeutung zu haben als die einer theoretischen Formulierung des handelspolitischen Programmes der Prager Altstadt. Denn in Wirklichkeit blieb durch die gleichzeitige und spätere Verleihung und Bestätigung von Niederlagsrechten für eine ganze Reihe von Städten Böhmens,1) wodurch der Handel der Gäste an diese Städte gebunden wurde, von dem erstrebten Handelsmonopol Prags fast gar nichts übrig und das Verbot des Gästehandels außerhalb Prags blieb trotz der mit Willen des Königs erlassenen Satzung vom 5. Jänner 1351 ein frommer Wunsch der Prager. Es gewinnt so den Anschein, daß die praktische Bedeutung der Satzung vom Jahre 1351 im Augenblicke gar nicht in der Erschwerung der Konkurrenz für die Städte Böhmens und Mährens lag, sondern in der Ausschaltung des Konkurrenten in nächster Nähe, der kurz zuvor gegründeten Neustadt. Die Prager Altstadt war bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts zu einer reichen Handelsstadt herangewachsen, welche rege Handelsbeziehungen zum Ausland, insbesondere zu Süd= und Mittel- deutschland unterhielt. In der 1348 gegründeten Neustadt konnte aber der Altstadt ein Rivale erwachsen, der trotz der den Altstädtern von Karl IV. erteilten Zusicherung, daß die Neugründung »an allen irn schaden und hindernusse« geschehen solle,2) ihrer Handelsstellung gefährlich werden konnte. Im Jahre 1349 (8. November)3) steht Karl IV. noch auf dem Standpunkte, daß der Abschluß von Handels- geschäften bei Wahrung der altherkömmlichen Vorschriften über die Be- nützung von Wage und Hohlmaß im Altstädter Fronhof auch außerhalb der Altstadt erfolgen könne, zwei Jahre später faßt der Altstädter Rat den bereits zitierten Beschluß betreffend die ausschließliche Niederlage in Prag und das Verbot des Gästehandels in den beiden Ländern Böhmen gestattet wurde, ihre Waren in ihre Stadt zu führen und daselbst zu verkaufen, womit implicite das Verbot des Verkaufes ihrer Waren außer halb ihrer Stadt beabsichtigt war. 1) Budweis 1351, 1358; Brüx 1370; Časlau 1383; Leitmeritz 1352, 1379. Čelakovský II, Nr. 312, 329, 330, 370, 431, 559, 590. 2) Čelakovský I, Nr. 48, S. 73. 3) Pelzel, Karl IV. Urkundenbuch I, 70.
442 Uberhaupt scheint diese ganze, den Handel der Gäste im Terri¬ torium betreffende Gestaltung des Prager Gästerechtes, abgesehen von der Unzulänglichkeit der auf die Übertretung desselben angedrohten Straf- sanktion und von der Schwierigkeit, wenn nicht Unmöglichkeit der Über- wachung, kaum eine andere Bedeutung zu haben als die einer theoretischen Formulierung des handelspolitischen Programmes der Prager Altstadt. Denn in Wirklichkeit blieb durch die gleichzeitige und spätere Verleihung und Bestätigung von Niederlagsrechten für eine ganze Reihe von Städten Böhmens,1) wodurch der Handel der Gäste an diese Städte gebunden wurde, von dem erstrebten Handelsmonopol Prags fast gar nichts übrig und das Verbot des Gästehandels außerhalb Prags blieb trotz der mit Willen des Königs erlassenen Satzung vom 5. Jänner 1351 ein frommer Wunsch der Prager. Es gewinnt so den Anschein, daß die praktische Bedeutung der Satzung vom Jahre 1351 im Augenblicke gar nicht in der Erschwerung der Konkurrenz für die Städte Böhmens und Mährens lag, sondern in der Ausschaltung des Konkurrenten in nächster Nähe, der kurz zuvor gegründeten Neustadt. Die Prager Altstadt war bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts zu einer reichen Handelsstadt herangewachsen, welche rege Handelsbeziehungen zum Ausland, insbesondere zu Süd= und Mittel- deutschland unterhielt. In der 1348 gegründeten Neustadt konnte aber der Altstadt ein Rivale erwachsen, der trotz der den Altstädtern von Karl IV. erteilten Zusicherung, daß die Neugründung »an allen irn schaden und hindernusse« geschehen solle,2) ihrer Handelsstellung gefährlich werden konnte. Im Jahre 1349 (8. November)3) steht Karl IV. noch auf dem Standpunkte, daß der Abschluß von Handels- geschäften bei Wahrung der altherkömmlichen Vorschriften über die Be- nützung von Wage und Hohlmaß im Altstädter Fronhof auch außerhalb der Altstadt erfolgen könne, zwei Jahre später faßt der Altstädter Rat den bereits zitierten Beschluß betreffend die ausschließliche Niederlage in Prag und das Verbot des Gästehandels in den beiden Ländern Böhmen gestattet wurde, ihre Waren in ihre Stadt zu führen und daselbst zu verkaufen, womit implicite das Verbot des Verkaufes ihrer Waren außer halb ihrer Stadt beabsichtigt war. 1) Budweis 1351, 1358; Brüx 1370; Časlau 1383; Leitmeritz 1352, 1379. Čelakovský II, Nr. 312, 329, 330, 370, 431, 559, 590. 2) Čelakovský I, Nr. 48, S. 73. 3) Pelzel, Karl IV. Urkundenbuch I, 70.
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443 — und Mähren außerhalb Prags. Die Schlußfolgerung, daß dieses Verbot des territorialen Handels der Ausländer außerhalb Prags sich im Jahre 1351 in erster Reihe auf die Prager Neustadt bezog, liegt nahe. Der Großhandel, der von den patrizischen Großhändlern der Altstadt und den fremden Kaufleuten besorgt wurde, sollte gesetzlich an die Altstadt gebun den, diese die City unter ihren Schwesterstädten werden. Die Neustadt war infolge Kapitalmangels auf Jahre hinaus von dem internationalen Handel, soweit er in eigener Einfuhr bestand, so gut wie ausgeschlossen; wollten sich die Bürger der Neustadt an dem Großhandel beteiligen, so sollte dies, von dem für absehbare Zeit selten möglichen Falle der eigenen Einfuhr abgesehen, auf der Altstadt durch Vermittlung der Alt- städter Bürger geschehen. Das Privileg König Wenzels IV. vom 25. Jänner 13931) repro- duziert noch einmal die wichtigsten Grundsätze des Prager Gästerechtes, beschränkt aber das Verbot des Handels der Ausländer außerhalb Prags auf Böhmen unter gleichzeitiger Einführung eines für den gesamten Durchgangsverkehr für ganz Böhmen zu Gunsten Prags ausgesprochenen Straßenzwangsrechtes. Nachdem der für den Viehtrieb aus Ungarn und Österreich für Prag statuierte Straßenzwang im Jahre 1390, 24. Juni wieder aufgehoben worden war,2) erhielt Prag jetzt (1393) den Straßen- zwang für Böhmen für den Durchgangsverkehr von Bayern, Österreich, Ungarn, Polen, der Lausitz, Meißen und aus anderen Ländern mit der Befugnis, alle, die auf anderen als den Zwangsstraßen betroffen würden, aufzuhalten und nach Prag zu bringen;3) die als verfallen erklärten Waren werden zur Hälfte der königlichen Kammer, zur Hälfte der Prager Altstadt zugewiesen. 1400, 20. Juli wurde der Straßenzwang speziell für den Weinhandel (insbesondere für italienische Weine) von Bayern nach Schlesien und der Lausitz ausgesprochen.4) An dieser Ablenkung des Böhmen passierenden Durchgangsverkehres nach Prag wurde die ganze folgende Zeit hindurch festgehalten. Auf Grund 1) Čelakovský I, Nr. 111, S. 176. 2) Čelakovský II, Nr. 638. 3) Daß dieser über Prag geleitete Durchgangsverkehr daselbst durch keinerlei Niederlagszwang aufgehalten wurde, ist bereits gezeigt worden; dieser Straßenzwang und das mit ihm verbundene Verbot des Gästehandels außerhalb der Prager Altstadt konnten niemals die Wirkung eines posi tiven Niederlagszwanges haben. 4) Čelakovský I, Nr. 114.
443 — und Mähren außerhalb Prags. Die Schlußfolgerung, daß dieses Verbot des territorialen Handels der Ausländer außerhalb Prags sich im Jahre 1351 in erster Reihe auf die Prager Neustadt bezog, liegt nahe. Der Großhandel, der von den patrizischen Großhändlern der Altstadt und den fremden Kaufleuten besorgt wurde, sollte gesetzlich an die Altstadt gebun den, diese die City unter ihren Schwesterstädten werden. Die Neustadt war infolge Kapitalmangels auf Jahre hinaus von dem internationalen Handel, soweit er in eigener Einfuhr bestand, so gut wie ausgeschlossen; wollten sich die Bürger der Neustadt an dem Großhandel beteiligen, so sollte dies, von dem für absehbare Zeit selten möglichen Falle der eigenen Einfuhr abgesehen, auf der Altstadt durch Vermittlung der Alt- städter Bürger geschehen. Das Privileg König Wenzels IV. vom 25. Jänner 13931) repro- duziert noch einmal die wichtigsten Grundsätze des Prager Gästerechtes, beschränkt aber das Verbot des Handels der Ausländer außerhalb Prags auf Böhmen unter gleichzeitiger Einführung eines für den gesamten Durchgangsverkehr für ganz Böhmen zu Gunsten Prags ausgesprochenen Straßenzwangsrechtes. Nachdem der für den Viehtrieb aus Ungarn und Österreich für Prag statuierte Straßenzwang im Jahre 1390, 24. Juni wieder aufgehoben worden war,2) erhielt Prag jetzt (1393) den Straßen- zwang für Böhmen für den Durchgangsverkehr von Bayern, Österreich, Ungarn, Polen, der Lausitz, Meißen und aus anderen Ländern mit der Befugnis, alle, die auf anderen als den Zwangsstraßen betroffen würden, aufzuhalten und nach Prag zu bringen;3) die als verfallen erklärten Waren werden zur Hälfte der königlichen Kammer, zur Hälfte der Prager Altstadt zugewiesen. 1400, 20. Juli wurde der Straßenzwang speziell für den Weinhandel (insbesondere für italienische Weine) von Bayern nach Schlesien und der Lausitz ausgesprochen.4) An dieser Ablenkung des Böhmen passierenden Durchgangsverkehres nach Prag wurde die ganze folgende Zeit hindurch festgehalten. Auf Grund 1) Čelakovský I, Nr. 111, S. 176. 2) Čelakovský II, Nr. 638. 3) Daß dieser über Prag geleitete Durchgangsverkehr daselbst durch keinerlei Niederlagszwang aufgehalten wurde, ist bereits gezeigt worden; dieser Straßenzwang und das mit ihm verbundene Verbot des Gästehandels außerhalb der Prager Altstadt konnten niemals die Wirkung eines posi tiven Niederlagszwanges haben. 4) Čelakovský I, Nr. 114.
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444 — des Erlasses des Unterkämmerers vom 11. Feber 1393, der sich als Ausführungsverordnung zu dem königlichen Privileg vom 25. Jänner 1393 darstellt, sollten Richter und Räte aller Städte Böhmens über Einschreiten des Prag-Altstädter Rates oder des Prager Hansgrafen, bzw. ihrer Boten die Übertreter des Straßenzwanges anhalten, ihre Waren mit Beschlag belegen und nach Prag ausliefern.1) Das Verbot des Gästehandels außerhalb Prags blieb nicht in der ausnahmslosen Geltung, wie sie durch das Privileg vom 25. Jänner 1393 verordnet war. Gleich der genannte Erlaß des Unterkämmerers vom 11. Feber 1393 hob dieses Verbot zum Teil wieder auf, indem er in Budweis, Brüx und Kolin die Niederlage von Heringen und gesalzenen Fischen aufrecht erhielt. Im Jahre 1401 wurde der Stadt Nimburg das Niederlagsrecht für Salz verliehen,2) 1409 (6. Juli) Leitmeritz seine Niederlage bestätigt.3) Und alle diese und die bereits früher genannten Städte besaßen im Gegen- satze zu Prag positive, den Durchgangsverkehr aufhaltende Niederlags- rechte. Im Jahre 1415, 3. Oktober wurden der Straßenzwang und das Verbot des Gästehandels außerhalb der Prager Altstadt erneuert.4) Die Husitenzeit brachte mit dem Rückgang der Handelsbeziehungen zum Auslande auch die den Gästehandel betreffende Rechtsentwicklung zum Stillstand. Als es dann unter K. Wladislaw im Jahre 1497 zur Er- neuerung der Vorschriften über den Gästehandel kam, wurde auch die alte Beschränkung des Gästehandels auf die Prager Altstadt erneuert; die Lagerherren sollten nur in der Altstadt Handel treiben und ins- besondere mit ihren Waren die Jahrmärkte in anderen Städten nicht beziehen.5) 1) Dagegen hat der Getreidehandel aus Mähren nach Prachatitz und der Salzhandel in entgegengesetzter Richtung durch die Prager Zwangsrechte niemals eine Störung erlitten. Vgl. Urk. K. Wenzels IV. v. 4. März 1394 für Prachatitz in Čelakovský II, Nr. 662, ferner eine Reihe von Zeugnissen über den Handel von und nach Prachatitz aus den Jahren 1409 bis 1413, insbesondere jenes vom 14. Mai 1410 in Archiv český VI, S. 17 u. flg. Auch für den Verkehr, der kein Durchgangsverkehr war, sondern dessen Ziel eine Stadt Böhmens war, galt der für Prag festgestellte Straßen- zwang nicht. Vgl. Čelakovský II, Nr. 815, S. 1075. Čelakovský II, Nr. 748. Čelakovský II, Nr. 831. Liber vetust. privil. Nr. 993 d. Prager städt. Arch., S. 119. 5) Item fremde kauffleuthe, welche in dieser statt ihre gewölber, worinnen sie wahren verdingter haben, sollen nur allein allhier in der statt denen einheimischen crämern und bürgern verkhauffen 2) 3) 4)
444 — des Erlasses des Unterkämmerers vom 11. Feber 1393, der sich als Ausführungsverordnung zu dem königlichen Privileg vom 25. Jänner 1393 darstellt, sollten Richter und Räte aller Städte Böhmens über Einschreiten des Prag-Altstädter Rates oder des Prager Hansgrafen, bzw. ihrer Boten die Übertreter des Straßenzwanges anhalten, ihre Waren mit Beschlag belegen und nach Prag ausliefern.1) Das Verbot des Gästehandels außerhalb Prags blieb nicht in der ausnahmslosen Geltung, wie sie durch das Privileg vom 25. Jänner 1393 verordnet war. Gleich der genannte Erlaß des Unterkämmerers vom 11. Feber 1393 hob dieses Verbot zum Teil wieder auf, indem er in Budweis, Brüx und Kolin die Niederlage von Heringen und gesalzenen Fischen aufrecht erhielt. Im Jahre 1401 wurde der Stadt Nimburg das Niederlagsrecht für Salz verliehen,2) 1409 (6. Juli) Leitmeritz seine Niederlage bestätigt.3) Und alle diese und die bereits früher genannten Städte besaßen im Gegen- satze zu Prag positive, den Durchgangsverkehr aufhaltende Niederlags- rechte. Im Jahre 1415, 3. Oktober wurden der Straßenzwang und das Verbot des Gästehandels außerhalb der Prager Altstadt erneuert.4) Die Husitenzeit brachte mit dem Rückgang der Handelsbeziehungen zum Auslande auch die den Gästehandel betreffende Rechtsentwicklung zum Stillstand. Als es dann unter K. Wladislaw im Jahre 1497 zur Er- neuerung der Vorschriften über den Gästehandel kam, wurde auch die alte Beschränkung des Gästehandels auf die Prager Altstadt erneuert; die Lagerherren sollten nur in der Altstadt Handel treiben und ins- besondere mit ihren Waren die Jahrmärkte in anderen Städten nicht beziehen.5) 1) Dagegen hat der Getreidehandel aus Mähren nach Prachatitz und der Salzhandel in entgegengesetzter Richtung durch die Prager Zwangsrechte niemals eine Störung erlitten. Vgl. Urk. K. Wenzels IV. v. 4. März 1394 für Prachatitz in Čelakovský II, Nr. 662, ferner eine Reihe von Zeugnissen über den Handel von und nach Prachatitz aus den Jahren 1409 bis 1413, insbesondere jenes vom 14. Mai 1410 in Archiv český VI, S. 17 u. flg. Auch für den Verkehr, der kein Durchgangsverkehr war, sondern dessen Ziel eine Stadt Böhmens war, galt der für Prag festgestellte Straßen- zwang nicht. Vgl. Čelakovský II, Nr. 815, S. 1075. Čelakovský II, Nr. 748. Čelakovský II, Nr. 831. Liber vetust. privil. Nr. 993 d. Prager städt. Arch., S. 119. 5) Item fremde kauffleuthe, welche in dieser statt ihre gewölber, worinnen sie wahren verdingter haben, sollen nur allein allhier in der statt denen einheimischen crämern und bürgern verkhauffen 2) 3) 4)
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445 Ein dem Niederlagszwange ähnliches Verhältnis entwickelte sich im Laufe des 14. Jahrhundertes für den Marktverkehr, indem für die Marktfahrer, für welche innerhalb eines gewissen Umkreises, soweit es sich um Erzeugnisse der Landwirtschaft und Naturalproduktion handelte, Prag der natürliche Absatzmarkt war, der freie Marktverkauf auf drei Tage beschränkt wurde. Diese Beschränkung sollte es den Marktfahrern verwehren, die günstigste Verkaufsgelegenheit abzuwarten, und es sollten durch das kumulierte Angebot aller den Markt besuchenden Verkäufer die Preise im Interesse der möglichst billigen Versorgung der Stadt mit Verbrauchsartikeln (essenden Dingen, Fischen, Obst, Kohle) möglichst gedrückt werden. Im Jahre 1328 war dem Marktfahrer noch das Wegführen der am dritten Tage unverkauften „essenden Dinge“ gestattet.1) Im Jahre 1390 wird aber für den Fischmarkt die dreitägige Verkaufs- frist mit Verkaufszwang verfügt; die am Nachmittage des dritten Tages (an dem dritten tag noch essens) unverkauften Fische sind zu ver- nichten.2) Zum Zwecke der besseren Überwachung der Gäste auf dem Markte wird ihnen ein besonderer Standort zugewiesen.3) Die dreitägige Verkaufsfrist gilt auch für den Kohlenmarkt; die am dritten Tage bis zum Vesperläuten nicht verkauften Kohlen werden als verfallen erklärt.4) Dieser Verkaufszwang kommt einem Niederlagszwang ganz gleich, zu¬ mal die Kohler gezwungen sind, während der drei Tage mit Pferden und Geräten in der Stadt zu liegen. Auch auf dem Obstmarkt dürfen die Gäste nur drei Tage (uff den dritten tag czu vesper czeit) verkaufen.5) Da die Altstadt unter den Prager Städten allein einen und mit ihren wahren in andere stätt auff die jahrmärkh nicht raissen noch dasselbsten verkhauffen oder fail haben, damit sie dardurch unsern bürgern nicht schaden thuen möchten. Item anlanget die khauffmannsleschackhen wollen auch, dass selbe an keinen andern orth alss in der Alten statt Praag ver- bleiben sollen, massen solches von altersher gebreuchlichen. Daß sich die Lagerherren im 16. Jahrh. an diese Beschränkung nicht hielten, wird in Kod. Nr. 203 d. Prager städt. Arch. F. 88/89 berichtet. 1) Rößler, Rechtsdenkmäler I, Nr. 12. 2) Rößler I, Nr. 127, S. 84. Dabei dürften auch gesundheitspolizeiliche Rücksichten maßgebend gewesen sein. 3) Rößler a. a. D. Auch sullen die hiegen fischer sunderlichen steen und die geste sunderliche mit iren fischen, das man muge under- scheid haben czwissen in beyden. 4) Rößler I, S. 83. 5) Rößler I, S. 84.
445 Ein dem Niederlagszwange ähnliches Verhältnis entwickelte sich im Laufe des 14. Jahrhundertes für den Marktverkehr, indem für die Marktfahrer, für welche innerhalb eines gewissen Umkreises, soweit es sich um Erzeugnisse der Landwirtschaft und Naturalproduktion handelte, Prag der natürliche Absatzmarkt war, der freie Marktverkauf auf drei Tage beschränkt wurde. Diese Beschränkung sollte es den Marktfahrern verwehren, die günstigste Verkaufsgelegenheit abzuwarten, und es sollten durch das kumulierte Angebot aller den Markt besuchenden Verkäufer die Preise im Interesse der möglichst billigen Versorgung der Stadt mit Verbrauchsartikeln (essenden Dingen, Fischen, Obst, Kohle) möglichst gedrückt werden. Im Jahre 1328 war dem Marktfahrer noch das Wegführen der am dritten Tage unverkauften „essenden Dinge“ gestattet.1) Im Jahre 1390 wird aber für den Fischmarkt die dreitägige Verkaufs- frist mit Verkaufszwang verfügt; die am Nachmittage des dritten Tages (an dem dritten tag noch essens) unverkauften Fische sind zu ver- nichten.2) Zum Zwecke der besseren Überwachung der Gäste auf dem Markte wird ihnen ein besonderer Standort zugewiesen.3) Die dreitägige Verkaufsfrist gilt auch für den Kohlenmarkt; die am dritten Tage bis zum Vesperläuten nicht verkauften Kohlen werden als verfallen erklärt.4) Dieser Verkaufszwang kommt einem Niederlagszwang ganz gleich, zu¬ mal die Kohler gezwungen sind, während der drei Tage mit Pferden und Geräten in der Stadt zu liegen. Auch auf dem Obstmarkt dürfen die Gäste nur drei Tage (uff den dritten tag czu vesper czeit) verkaufen.5) Da die Altstadt unter den Prager Städten allein einen und mit ihren wahren in andere stätt auff die jahrmärkh nicht raissen noch dasselbsten verkhauffen oder fail haben, damit sie dardurch unsern bürgern nicht schaden thuen möchten. Item anlanget die khauffmannsleschackhen wollen auch, dass selbe an keinen andern orth alss in der Alten statt Praag ver- bleiben sollen, massen solches von altersher gebreuchlichen. Daß sich die Lagerherren im 16. Jahrh. an diese Beschränkung nicht hielten, wird in Kod. Nr. 203 d. Prager städt. Arch. F. 88/89 berichtet. 1) Rößler, Rechtsdenkmäler I, Nr. 12. 2) Rößler I, Nr. 127, S. 84. Dabei dürften auch gesundheitspolizeiliche Rücksichten maßgebend gewesen sein. 3) Rößler a. a. D. Auch sullen die hiegen fischer sunderlichen steen und die geste sunderliche mit iren fischen, das man muge under- scheid haben czwissen in beyden. 4) Rößler I, S. 83. 5) Rößler I, S. 84.
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446 — Obstmarkt hatte, so war dieses ausschließende Marktrecht durch die Ein-- führung der kurzen Verkaufsfrist tatsächlich zu einem strengen Niederlags- recht gesteigert. Die Altstadt sicherte sich dasselbe überdies noch dadurch, daß der Marktzoll fällig wurde, sobald der Marktfahrer die Kleinseitner Tore oder den Botičbach passiert hatte, bevor also das Marktgut den Markt erreicht, ja ehe es das eigentliche Stadtgebiet berührt hatte.1) Auffallenderweise bestand für den so wichtigen Getreidemarkt keine ähnliche zeitliche Beschränkung. Auch die Wiederausfuhr des unverkauften Getreides wurde, von Ausfuhrzöllen abgesehen, nicht weiter behindert.2) Die in einzelnen Ratssatzungen des 16. Jahrhundertes hervortretende Rücksichtnahme auf das Interesse der Gästes) ist nicht der Beginn einer fortschrittlicheren städtischen Wirtschaftspolitik, sondern eine Folge der sich damals häufenden Verfügungen gegen den Vorkauf. B. Die Holzniederlage. Die Ausbildung eines Niederlagsrechtes für das zugeflößte Holz zeigt das typische Bild mittelalterlicher Stadtwirtschaftspolitik, weist aber im Vergleiche mit der im vorigen behandelten Gestaltung des Gäste- rechtes eine schnellere und geschlossenere Entwicklung auf.4) Der Holz- handel befand sich zu Beginn des 14. Jahrhundertes vollständig in den Händen der Bewohner des oberhalb Prags an der Moldau gelegenen Podskal, welche teils selbst Flößerei trieben, teils das talwärts geflößte Holz aufkauften und den Holzhandel auf diese Weise monopoltsierten. Die aufstrebende, in der Entwicklung begriffene Prager Altstadt mußte es schwer empfinden, daß sie mit der Deckung ihres Bedarfes an Holz, insbesondere an Bauholz (ligna apta edificiis) an den Podskaler Markt gewiesen war; darob Klagen der Prager vor König Johann über den ihnen von den Podskalern zugefügten Schaden. Zum erstenmal erhebt sich die wirtschaftlich aufblühende Stadt gegen ihren Nachbar, um eine wirtschaftliche Position desselben, die sie in ihren Expansions- 1) Rod. 203 d. Prager städt. Arch., Fol. 14 a. Ordnung für den Obstmarkt v. I. 1413. 2) Prager städt. Arch. Urk. Nr. 9 (Marktordnung v. I. 1503) und Kod. Nr. 203, F. 31 b. 3) Hier kommen besonders die fremden Leinwandhändler in Betracht. Kod. Nr. 203, F. 116 des Prager städt. Arch. 4) Vgl. Emler J., Pořádek plavců a právo pořičné v Podskalí in Památky archaeologické a místopisné VII, 1 u. flg.
446 — Obstmarkt hatte, so war dieses ausschließende Marktrecht durch die Ein-- führung der kurzen Verkaufsfrist tatsächlich zu einem strengen Niederlags- recht gesteigert. Die Altstadt sicherte sich dasselbe überdies noch dadurch, daß der Marktzoll fällig wurde, sobald der Marktfahrer die Kleinseitner Tore oder den Botičbach passiert hatte, bevor also das Marktgut den Markt erreicht, ja ehe es das eigentliche Stadtgebiet berührt hatte.1) Auffallenderweise bestand für den so wichtigen Getreidemarkt keine ähnliche zeitliche Beschränkung. Auch die Wiederausfuhr des unverkauften Getreides wurde, von Ausfuhrzöllen abgesehen, nicht weiter behindert.2) Die in einzelnen Ratssatzungen des 16. Jahrhundertes hervortretende Rücksichtnahme auf das Interesse der Gästes) ist nicht der Beginn einer fortschrittlicheren städtischen Wirtschaftspolitik, sondern eine Folge der sich damals häufenden Verfügungen gegen den Vorkauf. B. Die Holzniederlage. Die Ausbildung eines Niederlagsrechtes für das zugeflößte Holz zeigt das typische Bild mittelalterlicher Stadtwirtschaftspolitik, weist aber im Vergleiche mit der im vorigen behandelten Gestaltung des Gäste- rechtes eine schnellere und geschlossenere Entwicklung auf.4) Der Holz- handel befand sich zu Beginn des 14. Jahrhundertes vollständig in den Händen der Bewohner des oberhalb Prags an der Moldau gelegenen Podskal, welche teils selbst Flößerei trieben, teils das talwärts geflößte Holz aufkauften und den Holzhandel auf diese Weise monopoltsierten. Die aufstrebende, in der Entwicklung begriffene Prager Altstadt mußte es schwer empfinden, daß sie mit der Deckung ihres Bedarfes an Holz, insbesondere an Bauholz (ligna apta edificiis) an den Podskaler Markt gewiesen war; darob Klagen der Prager vor König Johann über den ihnen von den Podskalern zugefügten Schaden. Zum erstenmal erhebt sich die wirtschaftlich aufblühende Stadt gegen ihren Nachbar, um eine wirtschaftliche Position desselben, die sie in ihren Expansions- 1) Rod. 203 d. Prager städt. Arch., Fol. 14 a. Ordnung für den Obstmarkt v. I. 1413. 2) Prager städt. Arch. Urk. Nr. 9 (Marktordnung v. I. 1503) und Kod. Nr. 203, F. 31 b. 3) Hier kommen besonders die fremden Leinwandhändler in Betracht. Kod. Nr. 203, F. 116 des Prager städt. Arch. 4) Vgl. Emler J., Pořádek plavců a právo pořičné v Podskalí in Památky archaeologické a místopisné VII, 1 u. flg.
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447 bestrebungen behinderte, zu durchbrechen. König Johann ging (1316, 28. April) bereitwillig auf die Forderungem der Prager ein,1) indem er den Pragern ein Vorkaufsrecht auf das talwärts geflößte Holz ein räumte, den Podskalern aber solche Beschränkungen auferlegte, daß sie ihre bisherige Monopolstellung einbüßten. Das nach Podskal geflößte Holz darf nach diesem Privileg durch drei Tage, vom Zeitpunkte des Anlegens in Podskal an gerechnet, ausschließlich Prager Bürgern verkauft werden; während dieser dreitägigen Frist bleiben die Podskaler vom Holzeinkaufe gänzlich ausgeschlossen. Erst nach Ablauf dieser Frist dürfen sie das Holz das nicht von den Pragern aufgekauft war, erwerben; um den Pragern aber den Konkurrenzkampf noch mehr zu erleichtern, wird den Podskalern verboten, das mit Beobachtung der Vorkaufsfrist erstandene Holz sofort weiter zu verkaufen; sie müssen es vielmehr durch zwei Tage noch im Wasser liegen lassen und erst am dritten Tage vormittag, also am sechsten Tage nach dem Eintreffen des Holzes in Podskal, dürfen sie es aus dem Wasser ziehen und verkaufen. Die städtische Wirtschaftspolitik des Mittelalters ist bezüglich der Mittel, um einen Konkurrenten aus dem Felde zuschlagen, nicht wählerisch; man begnügte sich nicht, den Prager Bürgern ein privile- giertes Vorkaufsrecht einzuräumen, sondern vernichtete dem anderen Teil jede Existenzmöglichkeit. Das Vorkaufsrecht der Prager Bürger unterlag, abgesehen von der zeitlichen, keiner sonstigen Beschränkung, so daß es ihnen möglich war, den Podskalern durch den vollständigen Aufkauf des zugeflößten Holzes den weiteren Holzhandel zu entwinden. So besaß Prag tatsächlich das Niederlagsrecht für Holz;2) das für drei Tage ein geräumte ausschließliche Vorkaufsrecht der Prager Bürger entspricht der anderwärts statuierten Pflicht der Gäste, ihre Waren durch drei Tage zum Verkaufe an die Bürger niederzulegen. Um jede Schmälerung dieses Niederlagsrechtes hintanzuhalten, wird es jedermann verboten, oberhalb von Podskal in der Moldau und Beraun schwimmendes Holz anzu- kaufen. Unberührt bleibt bloß das Recht, Holz auf dem Stamme oder bereits geschlagenes Holz im Walde zu kaufen und zu verfrachten. Die Prager Holzniederlage in Podskal wurde von König Johann 1325, 1) Čelakovský I, Nr. 10, S. 22. 2) W. Hildt, Thesis historico-politica-iuridica de iure civitatum, Prag, 1746, S. 114: Intuitu lignorum a Joanne Lucemburgio rege.... Maiori urbi ... insigne privilegium stapulae est concessum.
447 bestrebungen behinderte, zu durchbrechen. König Johann ging (1316, 28. April) bereitwillig auf die Forderungem der Prager ein,1) indem er den Pragern ein Vorkaufsrecht auf das talwärts geflößte Holz ein räumte, den Podskalern aber solche Beschränkungen auferlegte, daß sie ihre bisherige Monopolstellung einbüßten. Das nach Podskal geflößte Holz darf nach diesem Privileg durch drei Tage, vom Zeitpunkte des Anlegens in Podskal an gerechnet, ausschließlich Prager Bürgern verkauft werden; während dieser dreitägigen Frist bleiben die Podskaler vom Holzeinkaufe gänzlich ausgeschlossen. Erst nach Ablauf dieser Frist dürfen sie das Holz das nicht von den Pragern aufgekauft war, erwerben; um den Pragern aber den Konkurrenzkampf noch mehr zu erleichtern, wird den Podskalern verboten, das mit Beobachtung der Vorkaufsfrist erstandene Holz sofort weiter zu verkaufen; sie müssen es vielmehr durch zwei Tage noch im Wasser liegen lassen und erst am dritten Tage vormittag, also am sechsten Tage nach dem Eintreffen des Holzes in Podskal, dürfen sie es aus dem Wasser ziehen und verkaufen. Die städtische Wirtschaftspolitik des Mittelalters ist bezüglich der Mittel, um einen Konkurrenten aus dem Felde zuschlagen, nicht wählerisch; man begnügte sich nicht, den Prager Bürgern ein privile- giertes Vorkaufsrecht einzuräumen, sondern vernichtete dem anderen Teil jede Existenzmöglichkeit. Das Vorkaufsrecht der Prager Bürger unterlag, abgesehen von der zeitlichen, keiner sonstigen Beschränkung, so daß es ihnen möglich war, den Podskalern durch den vollständigen Aufkauf des zugeflößten Holzes den weiteren Holzhandel zu entwinden. So besaß Prag tatsächlich das Niederlagsrecht für Holz;2) das für drei Tage ein geräumte ausschließliche Vorkaufsrecht der Prager Bürger entspricht der anderwärts statuierten Pflicht der Gäste, ihre Waren durch drei Tage zum Verkaufe an die Bürger niederzulegen. Um jede Schmälerung dieses Niederlagsrechtes hintanzuhalten, wird es jedermann verboten, oberhalb von Podskal in der Moldau und Beraun schwimmendes Holz anzu- kaufen. Unberührt bleibt bloß das Recht, Holz auf dem Stamme oder bereits geschlagenes Holz im Walde zu kaufen und zu verfrachten. Die Prager Holzniederlage in Podskal wurde von König Johann 1325, 1) Čelakovský I, Nr. 10, S. 22. 2) W. Hildt, Thesis historico-politica-iuridica de iure civitatum, Prag, 1746, S. 114: Intuitu lignorum a Joanne Lucemburgio rege.... Maiori urbi ... insigne privilegium stapulae est concessum.
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448 4. November bestätigt. 1) Es dauerte aber längere Zeit, bevor sich diese Bestimmungen zur allgemeinen Anerkennung durchrangen. Nach wie vor wurde das geflößte Holz oberhalb von Podskal, besonders in Podol aufgekauft und ohne Einhaltung der Podskaler Niederlage weiter abge- setzt. Deshalb traf 1341, 13. Dezember der Prager Rat mit königl. Er- laubnis eine Reihe von Vorkehrungen zur Sicherung der Podskaler Holz- niederlage. 2) Der Holzankauf in Podol oder von in Podol ansässigen Leuten wird unter Strafe (1 Schock Gr.) untersagt. Den Anwohnern der Moldau zwischen Podol und Kamaik wird überhaupt der Ankauf schwimmenden Holzes unterhalb Kamaik verboten. Um die Möglichkeit des Holzverkaufes in Podol auf ein Minimum zu beschränken, werden strenge Überwachungsvorschriften erlassen; wer mit dem geflößten Holz Podol am Morgen passiert und nicht bis zum Mittag desselben Tages die für den ordentlichen Holzmarkt in Podskal bestimmte Stelle erreicht hat, dem bleibt es zur Strafe durch acht Tage verwehrt, mit dem Holz- verkaufe zu beginnen; die Übertretung dieses Boykottes macht den Käufer straffällig. 3) Wer Podol noch vor Sonnenuntergang erreicht, darf die Nacht über nicht in Podol bletben, sondern muß noch an demselben Tage in Podskal eintreffen; die Folgen der Übertretung sind dieselben. Bisher konnte das zugeflößte Holz nach Ablauf von fünf Tagen (dreitägige a Verkaufsfrist der Prager Bürger und zweitägiges Verkaufsverbot) an jedermann verkauft werden; es waren, trotz des Vorkaufsrechtes nicht alle Garantien für die Durchsetzung des Prager Holzhandelsmonopoles vorhanden. Deshalb wurde jetzt den Flößern (nautae), d. h. den Holz- händlern, welche selbst wieder vorwiegend Nichtprager, meistens wohl Podskaler waren, verboten, von Gästen Holz einzukaufen. Die Satzung spricht es nicht aus, wie der Kreis der als Gäste bezeichneten Personen zu begrenzen ist; man dürfte aber kaum fehl gehen, wenn man hier darunter alle, die nicht Prager Bürger waren, versteht, zumal die emi- nente Bedeutung der Stadtprager Interessen beim Holzhandel eine an dere Deutung kaum zulassen wird. 4) Die Flößer sollen eben das weiter- zuflößende Holz nicht unmittelbar von den Gästen, sondern von den Prager Bürgern, die das Recht zum Aufkaufen desselben haben, erstehen. 1) Čelakovský I, Nr. 13, S. 28. 2) Reg. Boh. et Mor. IV, Nr. 1043, S. 420. 3) Ein Schock Pr. Groschen, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Wochen Haft. 4) Seit dem Jahre 1351 entspricht dies auch dem Stande der Altstädter Gesetzgebung.
448 4. November bestätigt. 1) Es dauerte aber längere Zeit, bevor sich diese Bestimmungen zur allgemeinen Anerkennung durchrangen. Nach wie vor wurde das geflößte Holz oberhalb von Podskal, besonders in Podol aufgekauft und ohne Einhaltung der Podskaler Niederlage weiter abge- setzt. Deshalb traf 1341, 13. Dezember der Prager Rat mit königl. Er- laubnis eine Reihe von Vorkehrungen zur Sicherung der Podskaler Holz- niederlage. 2) Der Holzankauf in Podol oder von in Podol ansässigen Leuten wird unter Strafe (1 Schock Gr.) untersagt. Den Anwohnern der Moldau zwischen Podol und Kamaik wird überhaupt der Ankauf schwimmenden Holzes unterhalb Kamaik verboten. Um die Möglichkeit des Holzverkaufes in Podol auf ein Minimum zu beschränken, werden strenge Überwachungsvorschriften erlassen; wer mit dem geflößten Holz Podol am Morgen passiert und nicht bis zum Mittag desselben Tages die für den ordentlichen Holzmarkt in Podskal bestimmte Stelle erreicht hat, dem bleibt es zur Strafe durch acht Tage verwehrt, mit dem Holz- verkaufe zu beginnen; die Übertretung dieses Boykottes macht den Käufer straffällig. 3) Wer Podol noch vor Sonnenuntergang erreicht, darf die Nacht über nicht in Podol bletben, sondern muß noch an demselben Tage in Podskal eintreffen; die Folgen der Übertretung sind dieselben. Bisher konnte das zugeflößte Holz nach Ablauf von fünf Tagen (dreitägige a Verkaufsfrist der Prager Bürger und zweitägiges Verkaufsverbot) an jedermann verkauft werden; es waren, trotz des Vorkaufsrechtes nicht alle Garantien für die Durchsetzung des Prager Holzhandelsmonopoles vorhanden. Deshalb wurde jetzt den Flößern (nautae), d. h. den Holz- händlern, welche selbst wieder vorwiegend Nichtprager, meistens wohl Podskaler waren, verboten, von Gästen Holz einzukaufen. Die Satzung spricht es nicht aus, wie der Kreis der als Gäste bezeichneten Personen zu begrenzen ist; man dürfte aber kaum fehl gehen, wenn man hier darunter alle, die nicht Prager Bürger waren, versteht, zumal die emi- nente Bedeutung der Stadtprager Interessen beim Holzhandel eine an dere Deutung kaum zulassen wird. 4) Die Flößer sollen eben das weiter- zuflößende Holz nicht unmittelbar von den Gästen, sondern von den Prager Bürgern, die das Recht zum Aufkaufen desselben haben, erstehen. 1) Čelakovský I, Nr. 13, S. 28. 2) Reg. Boh. et Mor. IV, Nr. 1043, S. 420. 3) Ein Schock Pr. Groschen, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Wochen Haft. 4) Seit dem Jahre 1351 entspricht dies auch dem Stande der Altstädter Gesetzgebung.
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449 — Der Verkauf des von Gästen zugeflößten Holzes durch jemand anderen auf deren Rechnung, sei es, daß es sich um Kommissionsgeschäfte oder um betrügerische Verkäufe unter der falschen Angabe, daß das Holz Prager Bür- gern gehöre, handelt, ist ausnahmslos verboten. Aus diesem Grunde wird auch das den Prager Bürgern vorbehaltene Aufkaufen des Holzes unter Kontrolle gestellt, ja es wird jedem, der von einem Gaste Holz gekauft hat, auch der einverständliche Rücktritt vom Vertrage verwehrt. 1) Die verhängten Strafen fallen, zu gleichen Teilen, an den König, die Alt- stadt und die Podskaler Gemeinde, welche dadurch, nachdem sie sich mit der Monopolisierung des Holzhandels durch die Altstadt hatte abfinden müssen, nunmehr ein Interesse an der Beobachtung der erlas- senen Handelsbeschränkungen erhielt. Im übrigen enthält die Satzung vom Jahre 1341 die genaue Angabe der Uferstrecke in Podskal, welche für das Anlegen der Flöße bestimmt und durch Zeichen der Stadt Prag kenntlich gemacht ist. Durch die Gründung der Neustadt im I. 1348 wurde die Situation nur insofern geändert, als sich die Altstadt mit der Neustadt, welche ja besonders in den ersten Jahren nach der Gründung einen großen Bedarf an Bauholz hatte und an dem Podskaler Holz- markte auch durch ihre Lage interessiert war, ins Einvernehmen setzen mußte. 1356 (25. März) kam zwischen beiden Städten eine Einigung zustande, 2) in welcher entsprechend der in dieser Frage herrschenden In- teressengemeinschaft3) an der Holzniederlage in Podskal und den mit der selben verbundenen Beschränkungen der Fremden, insbesondere der vor den Stadtmauern oberhalb Prags an der Moldau sitzenden Leute fest gehalten wurde. In Podol blieb nach wie vor jeder Holzhandel untersagt. Aus diesem Grunde wurden Holzflößer, welche in Podol anlegten, trotzdem sie unter normalen Verhältnissen die für den Holzhandel bestimmte Uferstrecke in Podskal noch vor Sonnenuntergang erreicht hätten, durch acht Tage in Podol festgehalten und während dieser Zeit am Absatze ihres Holzes verhindert; die Durchbrechung des Boykottes büßen, abweichend von der Satzung des Jahres 1341, Käufer und Ver-- 1) Ceterum quicumque emerit ligna apud hospitem quemcumque, ille non potest nec debet absolvi ab huius modi emptione, sed oportet, ut perficiat eundem contractum empcionis. 2) Liber vetust. privil. des Prager städt. Arch. Nr. 993, S. 1 u. S. 55. 3) Diese Interessengemeinschaft bewirkte, trotzdem es nicht ausdrücklich aus gesprochen ist, die Gleichstellung der Altstädter und Neustädter Bürger gegenüber der Podskaler Niederlage.
449 — Der Verkauf des von Gästen zugeflößten Holzes durch jemand anderen auf deren Rechnung, sei es, daß es sich um Kommissionsgeschäfte oder um betrügerische Verkäufe unter der falschen Angabe, daß das Holz Prager Bür- gern gehöre, handelt, ist ausnahmslos verboten. Aus diesem Grunde wird auch das den Prager Bürgern vorbehaltene Aufkaufen des Holzes unter Kontrolle gestellt, ja es wird jedem, der von einem Gaste Holz gekauft hat, auch der einverständliche Rücktritt vom Vertrage verwehrt. 1) Die verhängten Strafen fallen, zu gleichen Teilen, an den König, die Alt- stadt und die Podskaler Gemeinde, welche dadurch, nachdem sie sich mit der Monopolisierung des Holzhandels durch die Altstadt hatte abfinden müssen, nunmehr ein Interesse an der Beobachtung der erlas- senen Handelsbeschränkungen erhielt. Im übrigen enthält die Satzung vom Jahre 1341 die genaue Angabe der Uferstrecke in Podskal, welche für das Anlegen der Flöße bestimmt und durch Zeichen der Stadt Prag kenntlich gemacht ist. Durch die Gründung der Neustadt im I. 1348 wurde die Situation nur insofern geändert, als sich die Altstadt mit der Neustadt, welche ja besonders in den ersten Jahren nach der Gründung einen großen Bedarf an Bauholz hatte und an dem Podskaler Holz- markte auch durch ihre Lage interessiert war, ins Einvernehmen setzen mußte. 1356 (25. März) kam zwischen beiden Städten eine Einigung zustande, 2) in welcher entsprechend der in dieser Frage herrschenden In- teressengemeinschaft3) an der Holzniederlage in Podskal und den mit der selben verbundenen Beschränkungen der Fremden, insbesondere der vor den Stadtmauern oberhalb Prags an der Moldau sitzenden Leute fest gehalten wurde. In Podol blieb nach wie vor jeder Holzhandel untersagt. Aus diesem Grunde wurden Holzflößer, welche in Podol anlegten, trotzdem sie unter normalen Verhältnissen die für den Holzhandel bestimmte Uferstrecke in Podskal noch vor Sonnenuntergang erreicht hätten, durch acht Tage in Podol festgehalten und während dieser Zeit am Absatze ihres Holzes verhindert; die Durchbrechung des Boykottes büßen, abweichend von der Satzung des Jahres 1341, Käufer und Ver-- 1) Ceterum quicumque emerit ligna apud hospitem quemcumque, ille non potest nec debet absolvi ab huius modi emptione, sed oportet, ut perficiat eundem contractum empcionis. 2) Liber vetust. privil. des Prager städt. Arch. Nr. 993, S. 1 u. S. 55. 3) Diese Interessengemeinschaft bewirkte, trotzdem es nicht ausdrücklich aus gesprochen ist, die Gleichstellung der Altstädter und Neustädter Bürger gegenüber der Podskaler Niederlage.
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450 — käufer mit einer erhöhten Geldstrafe (7 Schock Gr.) und dem Verfalle des gekauften bzw. verkauften Holzes. Die Flußstrecke, innerhalb welcher das Aufkaufen des Holzes verboten ist, wird durch die Orte Prag, Kamaik und Beraun abgegrenzt. Zur Überwachung des Holzhandels werden vom Rat der Alt- und Neustadt besondere Organe bestellt. Bei Übertretungen der den Holzhandel betreffenden Vorschriften sind je nach der Stadtzugehörigkeit des Delinquenten Richter und Rat der Alt oder Neustadt zuständig; nach der Stadtzugehörigkeit werden die Strafen im Verhältnis 2/:1/3 zwischen Richter und Rat der Alt oder Neustadt einerseits und die betreffenden Überwachungsbeamten andererseits geteilt. Bei dieser Entwicklung des Niederlagsrechtes für den Holzhandel blieb es auch im 15. Jahrhundert. 1) C. Ausnahmen von Gästerecht. Das Gästerecht erfuhr, abgesehen von der Handelsfreiheit der Jahrmärkte, ausnahmsweise eine Beeinträchtigung seiner Geltung, indem sich einzelne Kaufleute oder die Kaufleute einzelner Städte, auf welche an sich das strenge Gästerecht anwendbar gewesen wäre, auf Grund königlicher Privilegien oder im Vertragswege einer Vorzugsbehandlung erfreuten, welche ihnen in Prag die Gleichstellung mit den Prager Bür- gern gewährte. Gleich in der ersten Fixierung des Prager Gästerechtes v. I. 1304 wurden Reinher von Florenz und seine Gesellschaft von den Beschränkungen des Gästerechtes eximiert. Eine ähnliche Handelsbe- günstigung erhielt der venetianische Kaufmann Valaster (Baldevin Va- laster de Venetiis mercator) vom König Johann. 2) Durch königl. Privilegien erhielten die Kaufleute einzelner Städte Handelserleichte- rungen oder sogar vollständige Exemtionen von dem strengen Gästerecht. Dahin gehören die Privilegien für die Regensburger Kaufleute von 1330, 1331, 3) für die Nürnberger vom I. 1347 4) und die Augs- burger v. I. 1356. 5) Die umfassendste Handelsbegünstigung liegt in der Gleichstellung der privilegierten Gäste mit den Stadtbürgern, wo- nach die Gäste, trotzdem sie in keiner Weise mit der Stadt leiden, nach 1) Vgl. Emler, a. a. O. 2) Tadra, Summa Gerhardi S. 540. 3) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 1683, 1787 4) Huber, Reg. Karl IV. 401. 5) Huber, Reg. Karl IV. 2514.
450 — käufer mit einer erhöhten Geldstrafe (7 Schock Gr.) und dem Verfalle des gekauften bzw. verkauften Holzes. Die Flußstrecke, innerhalb welcher das Aufkaufen des Holzes verboten ist, wird durch die Orte Prag, Kamaik und Beraun abgegrenzt. Zur Überwachung des Holzhandels werden vom Rat der Alt- und Neustadt besondere Organe bestellt. Bei Übertretungen der den Holzhandel betreffenden Vorschriften sind je nach der Stadtzugehörigkeit des Delinquenten Richter und Rat der Alt oder Neustadt zuständig; nach der Stadtzugehörigkeit werden die Strafen im Verhältnis 2/:1/3 zwischen Richter und Rat der Alt oder Neustadt einerseits und die betreffenden Überwachungsbeamten andererseits geteilt. Bei dieser Entwicklung des Niederlagsrechtes für den Holzhandel blieb es auch im 15. Jahrhundert. 1) C. Ausnahmen von Gästerecht. Das Gästerecht erfuhr, abgesehen von der Handelsfreiheit der Jahrmärkte, ausnahmsweise eine Beeinträchtigung seiner Geltung, indem sich einzelne Kaufleute oder die Kaufleute einzelner Städte, auf welche an sich das strenge Gästerecht anwendbar gewesen wäre, auf Grund königlicher Privilegien oder im Vertragswege einer Vorzugsbehandlung erfreuten, welche ihnen in Prag die Gleichstellung mit den Prager Bür- gern gewährte. Gleich in der ersten Fixierung des Prager Gästerechtes v. I. 1304 wurden Reinher von Florenz und seine Gesellschaft von den Beschränkungen des Gästerechtes eximiert. Eine ähnliche Handelsbe- günstigung erhielt der venetianische Kaufmann Valaster (Baldevin Va- laster de Venetiis mercator) vom König Johann. 2) Durch königl. Privilegien erhielten die Kaufleute einzelner Städte Handelserleichte- rungen oder sogar vollständige Exemtionen von dem strengen Gästerecht. Dahin gehören die Privilegien für die Regensburger Kaufleute von 1330, 1331, 3) für die Nürnberger vom I. 1347 4) und die Augs- burger v. I. 1356. 5) Die umfassendste Handelsbegünstigung liegt in der Gleichstellung der privilegierten Gäste mit den Stadtbürgern, wo- nach die Gäste, trotzdem sie in keiner Weise mit der Stadt leiden, nach 1) Vgl. Emler, a. a. O. 2) Tadra, Summa Gerhardi S. 540. 3) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 1683, 1787 4) Huber, Reg. Karl IV. 401. 5) Huber, Reg. Karl IV. 2514.
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451 — Bürgerrecht und nicht nach Gästerecht zu behandeln sind. Einer solchen Gleichstellung erfreuten sich in Prag seit d. J. 1350, 18. Mai die Egerer Kaufleute (... daz sie ze Prage burgerrecht haben sullen genczlichen in allen sachen zu kouffen und zu verkouffen) 1) und seit 1359, 18. Januar bez. 1377 19. Januar die Breslauer Kaufleute (daz sie in unserr stat zu Prage mit andern gesten... kawffen und verkawffen mugen ... in alle der massen und freyheit, als die burgere zu Prage ire kawffmanschafft kawffen und vorkawffen). 2) Der vom Prager Rate auf Grund des den Breslauern erteilten Privilegs vom 19. Januar 1377 ausgefertigte Brief an die Stadt Breslau vom 26. Januar 1377 nimmt die im kgl. Privileg ge- troffenen Bestimmungen auf, beansprucht aber für die Prager Kaufleute reziproke Behandlung in Breslau. 3) Einen Reziprozitätsvertrag schloß Prag mit Kuttenberg im Jahre 1338, 6. Dezember. 4) Dieser Vertrag bezweckte die volle Gleichstellung 5) der Bürger der Vertragsparteien im Handel, insbesondere den freien Ausschank ihrer Weine und volle Freiheit in Kauf und Verkauf. Eine Erneuerung dieses Gegenseitigkeitsvertrages erfolgte 1410. Die Bürger der einen Stadt erhalten in der anderen die Stellung von Mitbürgern mit vertragsmäßiger Steuerfreiheit. 6) Ein ähnlicher Gegenseitigkeitsvertrag bestand zwischen den dret Prager Städten und Nürnberg. 7) D. Organe des Handelspolizei. Die Durchführung des Gästerechtes erforderte die Organisierung einer besonderen Überwachung der Gäste in der Stadt, welche nach der 1) Čelakovský II, Nr. 301, S. 441. 2) Korn, Urkundenbuch v. Breslau I, S. 189, 247. 3) Korn, a. a. O. I, S. 248. 4) Čelakovský II, S. 442. 5) Darauf deutet schon die Überschrift des Vertrages im lib. vetust. privil. Nr. 993, S. 16: Litera, ut civis de Chutna sit civis Pragensis et e contra. Vgl. Čelakovský II, S. 442. 6) Liber vetust. priv. des Prager städt. Arch. Nr. 993, Fol. 106. 7) Liber vet. priv. d. Prager städt. Arch. Nr. 993, Fol. 272/273 unter der Bezeichnung Swoboda Prahy a Norinberska w kupecztwi, wo ins- besondere das Recht zum Handel mit Bürgern und Gästen betont wird. Tomek, Dějepis města Prahy VIII, S. 405, gibt als Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses des Jahr 1488 an. Mitteilungen, 44. Jahrgang. 4. Heft. 29
451 — Bürgerrecht und nicht nach Gästerecht zu behandeln sind. Einer solchen Gleichstellung erfreuten sich in Prag seit d. J. 1350, 18. Mai die Egerer Kaufleute (... daz sie ze Prage burgerrecht haben sullen genczlichen in allen sachen zu kouffen und zu verkouffen) 1) und seit 1359, 18. Januar bez. 1377 19. Januar die Breslauer Kaufleute (daz sie in unserr stat zu Prage mit andern gesten... kawffen und verkawffen mugen ... in alle der massen und freyheit, als die burgere zu Prage ire kawffmanschafft kawffen und vorkawffen). 2) Der vom Prager Rate auf Grund des den Breslauern erteilten Privilegs vom 19. Januar 1377 ausgefertigte Brief an die Stadt Breslau vom 26. Januar 1377 nimmt die im kgl. Privileg ge- troffenen Bestimmungen auf, beansprucht aber für die Prager Kaufleute reziproke Behandlung in Breslau. 3) Einen Reziprozitätsvertrag schloß Prag mit Kuttenberg im Jahre 1338, 6. Dezember. 4) Dieser Vertrag bezweckte die volle Gleichstellung 5) der Bürger der Vertragsparteien im Handel, insbesondere den freien Ausschank ihrer Weine und volle Freiheit in Kauf und Verkauf. Eine Erneuerung dieses Gegenseitigkeitsvertrages erfolgte 1410. Die Bürger der einen Stadt erhalten in der anderen die Stellung von Mitbürgern mit vertragsmäßiger Steuerfreiheit. 6) Ein ähnlicher Gegenseitigkeitsvertrag bestand zwischen den dret Prager Städten und Nürnberg. 7) D. Organe des Handelspolizei. Die Durchführung des Gästerechtes erforderte die Organisierung einer besonderen Überwachung der Gäste in der Stadt, welche nach der 1) Čelakovský II, Nr. 301, S. 441. 2) Korn, Urkundenbuch v. Breslau I, S. 189, 247. 3) Korn, a. a. O. I, S. 248. 4) Čelakovský II, S. 442. 5) Darauf deutet schon die Überschrift des Vertrages im lib. vetust. privil. Nr. 993, S. 16: Litera, ut civis de Chutna sit civis Pragensis et e contra. Vgl. Čelakovský II, S. 442. 6) Liber vetust. priv. des Prager städt. Arch. Nr. 993, Fol. 106. 7) Liber vet. priv. d. Prager städt. Arch. Nr. 993, Fol. 272/273 unter der Bezeichnung Swoboda Prahy a Norinberska w kupecztwi, wo ins- besondere das Recht zum Handel mit Bürgern und Gästen betont wird. Tomek, Dějepis města Prahy VIII, S. 405, gibt als Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses des Jahr 1488 an. Mitteilungen, 44. Jahrgang. 4. Heft. 29
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452 — Entwicklung der Prager städtischen Handelspolizei im 14. Jahrhundert teils von leitenden Organen mit allgemeiner, teils von untergeordneten Organen mit besonderer Kompetenz besorgt wurde. In die erste Kategorie gehören der Hansgraf und die neben dem Rate zur obersten Leitung der gesamten Handelspolizei berufenen Organe, in die zweite Kategorie die Unterkäufer sowie die Beamten für Maß und Wage. a) Der Hansgraf. Ein sicheres Zeugnis für den Bestand des Hansgrafenamtes in Prag liegt erst für das Ende des 14. Jahrhunderts vor; der Prager Hansgraf findet zum erstenmale in der schon behandelten Verordnung des Unterkämmeres Siegmund Huler vom 11. Februar 1393 Erwäh- nung, 1) in welcher die Beobachtung des der Stadt Prag für ganz Böhmen erteilten Straßenzwangsrechtes eingeschärft wurde; er erscheint hier als ein der Kontrolle des Unterkämmerers unterstehender und von ihm in Eid genommener städtischer Beamter 2) [Pesslinus de Sicea, officialis et hannusgraf (!) eorum (d. h. consulum Maioris civi- tatis Pragensis) a me (d. h. subcamerario regni Bohemiae) etiam super ipso specialiter iuramentum habens]. Dem Hansgrafen lag es ob, über die Einhaltung der der Prager Altstadt verliehenen Han delsvorrechte zu wachen; über seine beziehungsweise seiner Boten Requi¬ sition, welche übrigens auch unmittelbar vom Rate ausgehen konnte, hatten die Verwaltungsorgane der Städte und Dörfer in Böhmen Kauf- leute, welche von den nach Prag führenden Zwangsstraßen abwichen, oder Gäste, welche sich der Beschränkung ihres Handels auf Prag be 1) Čelakovský II, S. 818. 2) Ein Zusammenhang des Hansgrafen mit einer der in Prag bestehenden Organisationen der Kaufleute ist bei dem fragmentarischen Charakter der über die Kaufmannszünfte erhaltenen Nachrichten, welche kaum mehr als die Namen dieser Vereinigungen überliefern, nicht festzustellen. Eben sowenig kann ich das Erscheinen der Vertreter der Prager und Nürnberger Kaufleute am Hofe K. Ludwigs v. Ungarn (1357, 29. Juli, Čelakovský I, Nr. 64, 65), um hier die Bestätigung der Handelsprivilegien der genannten Kaufleute zu erwirken, im Sinne einer hansgräflichen Intervention deuten. Aus dieser Vertretung der universitas mercatorum Pragensium et Nerumburgensium kann eben nur auf den Bestand der auch anderweitig bezeugten Organisation der Prager Kaufmannschaft geschlossen werden. Vgl. auch Winter, Český obchod vé XIV. věku in Nová česká revue 1904, S. 553 u. fIg.
452 — Entwicklung der Prager städtischen Handelspolizei im 14. Jahrhundert teils von leitenden Organen mit allgemeiner, teils von untergeordneten Organen mit besonderer Kompetenz besorgt wurde. In die erste Kategorie gehören der Hansgraf und die neben dem Rate zur obersten Leitung der gesamten Handelspolizei berufenen Organe, in die zweite Kategorie die Unterkäufer sowie die Beamten für Maß und Wage. a) Der Hansgraf. Ein sicheres Zeugnis für den Bestand des Hansgrafenamtes in Prag liegt erst für das Ende des 14. Jahrhunderts vor; der Prager Hansgraf findet zum erstenmale in der schon behandelten Verordnung des Unterkämmeres Siegmund Huler vom 11. Februar 1393 Erwäh- nung, 1) in welcher die Beobachtung des der Stadt Prag für ganz Böhmen erteilten Straßenzwangsrechtes eingeschärft wurde; er erscheint hier als ein der Kontrolle des Unterkämmerers unterstehender und von ihm in Eid genommener städtischer Beamter 2) [Pesslinus de Sicea, officialis et hannusgraf (!) eorum (d. h. consulum Maioris civi- tatis Pragensis) a me (d. h. subcamerario regni Bohemiae) etiam super ipso specialiter iuramentum habens]. Dem Hansgrafen lag es ob, über die Einhaltung der der Prager Altstadt verliehenen Han delsvorrechte zu wachen; über seine beziehungsweise seiner Boten Requi¬ sition, welche übrigens auch unmittelbar vom Rate ausgehen konnte, hatten die Verwaltungsorgane der Städte und Dörfer in Böhmen Kauf- leute, welche von den nach Prag führenden Zwangsstraßen abwichen, oder Gäste, welche sich der Beschränkung ihres Handels auf Prag be 1) Čelakovský II, S. 818. 2) Ein Zusammenhang des Hansgrafen mit einer der in Prag bestehenden Organisationen der Kaufleute ist bei dem fragmentarischen Charakter der über die Kaufmannszünfte erhaltenen Nachrichten, welche kaum mehr als die Namen dieser Vereinigungen überliefern, nicht festzustellen. Eben sowenig kann ich das Erscheinen der Vertreter der Prager und Nürnberger Kaufleute am Hofe K. Ludwigs v. Ungarn (1357, 29. Juli, Čelakovský I, Nr. 64, 65), um hier die Bestätigung der Handelsprivilegien der genannten Kaufleute zu erwirken, im Sinne einer hansgräflichen Intervention deuten. Aus dieser Vertretung der universitas mercatorum Pragensium et Nerumburgensium kann eben nur auf den Bestand der auch anderweitig bezeugten Organisation der Prager Kaufmannschaft geschlossen werden. Vgl. auch Winter, Český obchod vé XIV. věku in Nová česká revue 1904, S. 553 u. fIg.
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453 — ziehungsweise Budweis, Brüx und Kolin nicht fügten, aufzuhalten und deren Waren nach Prag zu überweisen. Seine Tätigkeit erstreckte sich somit soweit, als die Zwangsrechte der Prager Altstadt seit 1393 reichten, nämlich über ganz Böhmen. Für den Hansgrafen entfielen während der Husitenzeit, in welcher das inländische Verkehrsleben stockte, die Han- delsbeziehungen zum Auslande gänzlich aufhörten, die Voraussetzungen seiner Amtswirksamkeit; das Hansgrafenamt verschwand. In nachhusitischer Zeit kannte man nicht einmal seinen Namen genau, aus dem Hans- grafen war ein halzgraff geworden. 1) Auch die Erinnerung an seine frühere Kompetenz war geschwunden; das Soběslavsche Recht schreibt den Gästen die Beiziehung des Schreibers aus dem Ungelt und des Hansgrafen (Halsgrafen) zum Aufbinden ihrer Waren vor, also für eine ziemlich untergeordnete Funktion, für welche seit 1304 zwei be- sondere städtische Amtspersonen bestellt wurden und später auch einer der zahlreichen Unterkäufer verwendet werden konnte. 2) Ob das aber gel tendes Recht oder nur haltlose Kombination des Verfassers des Soběs- lavschen Rechtes war, ist nicht nachweisbar. b) Die sonstigen leitenden Aufsichtsorgane. Zur Handhabung des Gästerechtes wurden seit dem Jahre 1304 vom Rate zwei Amtspersonen berufen, welchen ein amtlicher Schreiber beigegeben war. 3) Diese hatten zu intervenieren, wenn die Gäste in Prag ihre Warenballen aufbanden und, trotzdem dies in dem Privileg v. J. 1304, 23. Mai nicht besonders ausgesprochen ist, darüber zu wachen, daß die Gäste keinen verbotenen Handel, insbesondere keinen unmittel- baren Handel von Gast zu Gast trieben. Die Ordnung von 1328 erteilte ihnen ein generelles Aufsichtsrecht über die Einhaltung der gästerecht¬ lichen Bestimmungen sowohl durch die Gäste als durch deren Gastgeber. 4) Die eidliche Aussage dieser zwei Amtspersonen über vorgekommene Ver- letzungen des Gästerechtes macht vollen Beweis und bewirkt Straffäl- ligkeit. Diese handelspolizeilichen Organe sind vom Rat bestellt und in Eid genommen. [Uber daz sind geseczet czwene man, die darumb gesworen haben der stat, daz si des warten schullen; und wen 1) Liber vetust. priv. Nr. 993, S. 255, und Handschrift XVIIC 22 d. Univ.-Bibl. Fol. 112, schreiben halzgraff. 2) Nach der undatierten Ordnung bei Rößler I, 117. 3) Čelakovský I, S. 20. 4) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 1405, S. 551. 29*
453 — ziehungsweise Budweis, Brüx und Kolin nicht fügten, aufzuhalten und deren Waren nach Prag zu überweisen. Seine Tätigkeit erstreckte sich somit soweit, als die Zwangsrechte der Prager Altstadt seit 1393 reichten, nämlich über ganz Böhmen. Für den Hansgrafen entfielen während der Husitenzeit, in welcher das inländische Verkehrsleben stockte, die Han- delsbeziehungen zum Auslande gänzlich aufhörten, die Voraussetzungen seiner Amtswirksamkeit; das Hansgrafenamt verschwand. In nachhusitischer Zeit kannte man nicht einmal seinen Namen genau, aus dem Hans- grafen war ein halzgraff geworden. 1) Auch die Erinnerung an seine frühere Kompetenz war geschwunden; das Soběslavsche Recht schreibt den Gästen die Beiziehung des Schreibers aus dem Ungelt und des Hansgrafen (Halsgrafen) zum Aufbinden ihrer Waren vor, also für eine ziemlich untergeordnete Funktion, für welche seit 1304 zwei be- sondere städtische Amtspersonen bestellt wurden und später auch einer der zahlreichen Unterkäufer verwendet werden konnte. 2) Ob das aber gel tendes Recht oder nur haltlose Kombination des Verfassers des Soběs- lavschen Rechtes war, ist nicht nachweisbar. b) Die sonstigen leitenden Aufsichtsorgane. Zur Handhabung des Gästerechtes wurden seit dem Jahre 1304 vom Rate zwei Amtspersonen berufen, welchen ein amtlicher Schreiber beigegeben war. 3) Diese hatten zu intervenieren, wenn die Gäste in Prag ihre Warenballen aufbanden und, trotzdem dies in dem Privileg v. J. 1304, 23. Mai nicht besonders ausgesprochen ist, darüber zu wachen, daß die Gäste keinen verbotenen Handel, insbesondere keinen unmittel- baren Handel von Gast zu Gast trieben. Die Ordnung von 1328 erteilte ihnen ein generelles Aufsichtsrecht über die Einhaltung der gästerecht¬ lichen Bestimmungen sowohl durch die Gäste als durch deren Gastgeber. 4) Die eidliche Aussage dieser zwei Amtspersonen über vorgekommene Ver- letzungen des Gästerechtes macht vollen Beweis und bewirkt Straffäl- ligkeit. Diese handelspolizeilichen Organe sind vom Rat bestellt und in Eid genommen. [Uber daz sind geseczet czwene man, die darumb gesworen haben der stat, daz si des warten schullen; und wen 1) Liber vetust. priv. Nr. 993, S. 255, und Handschrift XVIIC 22 d. Univ.-Bibl. Fol. 112, schreiben halzgraff. 2) Nach der undatierten Ordnung bei Rößler I, 117. 3) Čelakovský I, S. 20. 4) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 1405, S. 551. 29*
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454 — si dar umbe besagen uf iren eit, daz hat kraft, und die buze dar uber, daz sint drew schock grosser pfenninge.] Die Gäste- ordnung vom 19. Mai 1333 1) weist diesen Amtspersonen keine anderen Funktionen zu, als das Privil. vom. I. 1304. Die Verordnung des Prager Rates desselben Datums (1333, 19. Mai) 2) gegen unchouf und unbescheiden porch übertrug die Aufsicht über den Handel, so- weit es sich um das Verbot der Lieferungsverkäufe und das Verbot bzw. die Beschränkung der Kreditverkäufe handelt, den Schöffen (schep- fen der stat ze Prag, di czu der czeit gesworn haben umb alles recht) und zwölf anderen, von den Schöffen ernannten und in Eid genommenen Personen, deren eidliche Aussage besondere Beweiskraft ge- nießt und welche unter Androhung verschärfter Strafen zur ge nauen Befolgung der erlassenen handelspolizeilichen Vorschriften ver- halten sind. Am 14. März 1349 werden sie noch als: Super merci- monia XII. per dominos iuratos electi erwähnt. 3) Die Komplikation des Gästerechtes seit 1351 4) hatte auch eine Vermehrung des im Dienste der Handelspolizei stehenden Aufsichtspersonales zur Folge. Zur Be- schreibung der Waren im Fronhofe wurden vier Schreiber bestellt, welche sämmtliche in die Altstadt gebrachten Waren zu beschreiben d. h. nach Quantität und Qualität unter Angabe des Importeurs, des Tages der Ankunft und der Herberge, in welche sie weggeführt wurden, zu ver- zeichnen und darüber dem Rat und den gleichzeitig eingesetzten höheren Aufsichtsorganen zu berichten hatten. Zum Aufbinden der Warenballen und zum Abladen derselben von den Wagen ist wie früher die Anwe- senheit besonderer städtischer Organe vorgeschrieben. Die gesammte Ver- waltung der Handelspolizei einschließlich des Gästerechtes wird in der Hand von vier Aufsichtsorganen konzentriert, welche von den Schöffen ernannt und als die vier kaufleut, die der chaufmanschaft phlegen; die vier, die ezu aller kaufmanschaft gehoren; die vier, di wir auf alle kaufmanschaft geseczt habin (1351); der stat pholger (= pfleger) 5) bezeichnet werden. Die Ordnung beschränkt den Rat bei der Auswahl dieser vier Pfleger der Kaufmanschaft auf 1) Reg. Boh. III, 2006. 2) Reg. Boh. III, 2007. 3) Liber vetust. statut. ab anno 1310 des Prager städt. Arch. Nr. 987, Fol. 156. 4) Liber vetust. privil. Nr. 993, S. 52. 5) Rößler I, 117.
454 — si dar umbe besagen uf iren eit, daz hat kraft, und die buze dar uber, daz sint drew schock grosser pfenninge.] Die Gäste- ordnung vom 19. Mai 1333 1) weist diesen Amtspersonen keine anderen Funktionen zu, als das Privil. vom. I. 1304. Die Verordnung des Prager Rates desselben Datums (1333, 19. Mai) 2) gegen unchouf und unbescheiden porch übertrug die Aufsicht über den Handel, so- weit es sich um das Verbot der Lieferungsverkäufe und das Verbot bzw. die Beschränkung der Kreditverkäufe handelt, den Schöffen (schep- fen der stat ze Prag, di czu der czeit gesworn haben umb alles recht) und zwölf anderen, von den Schöffen ernannten und in Eid genommenen Personen, deren eidliche Aussage besondere Beweiskraft ge- nießt und welche unter Androhung verschärfter Strafen zur ge nauen Befolgung der erlassenen handelspolizeilichen Vorschriften ver- halten sind. Am 14. März 1349 werden sie noch als: Super merci- monia XII. per dominos iuratos electi erwähnt. 3) Die Komplikation des Gästerechtes seit 1351 4) hatte auch eine Vermehrung des im Dienste der Handelspolizei stehenden Aufsichtspersonales zur Folge. Zur Be- schreibung der Waren im Fronhofe wurden vier Schreiber bestellt, welche sämmtliche in die Altstadt gebrachten Waren zu beschreiben d. h. nach Quantität und Qualität unter Angabe des Importeurs, des Tages der Ankunft und der Herberge, in welche sie weggeführt wurden, zu ver- zeichnen und darüber dem Rat und den gleichzeitig eingesetzten höheren Aufsichtsorganen zu berichten hatten. Zum Aufbinden der Warenballen und zum Abladen derselben von den Wagen ist wie früher die Anwe- senheit besonderer städtischer Organe vorgeschrieben. Die gesammte Ver- waltung der Handelspolizei einschließlich des Gästerechtes wird in der Hand von vier Aufsichtsorganen konzentriert, welche von den Schöffen ernannt und als die vier kaufleut, die der chaufmanschaft phlegen; die vier, die ezu aller kaufmanschaft gehoren; die vier, di wir auf alle kaufmanschaft geseczt habin (1351); der stat pholger (= pfleger) 5) bezeichnet werden. Die Ordnung beschränkt den Rat bei der Auswahl dieser vier Pfleger der Kaufmanschaft auf 1) Reg. Boh. III, 2006. 2) Reg. Boh. III, 2007. 3) Liber vetust. statut. ab anno 1310 des Prager städt. Arch. Nr. 987, Fol. 156. 4) Liber vetust. privil. Nr. 993, S. 52. 5) Rößler I, 117.
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455 — die Kaufleute, welche keine Gäste halten (kavleute, di nicht geste halten) und erwähnt nichts von einer Einflußnahme der damals bereits bestehenden Kaufmannszünfte. Bei dem fragmentarischen Charakter der uns über die Prager Kaufmannszünfte überlieferten Nachrichten, läßt sich über die Mitwirkung derselben bei Ausübung der Handelspolizei und speziell bei der Ernennung des handelspolizeilichen Aufsichtsperso- nales nichts feststellen. Dem Charakter der Institution entsprechend sollten mit der Leitung der Handelspolizei möglichst sachverständige Organe betraut werden. Die vier Pfleger führen die Oberaufsicht über die Be- obachtung der handelspolizeilichen, besonders der gästerechtlichen Normen. Durch die Aufzeichnungen und Berichte der zur Warenbeschreibung beru- fenen vier Schreiber werden sie über Art und Quantum der eingeführten Waren, Namen und Herberge der Gäste, durch die ständigen Berichte der Unterkäufer über die Warenumsätze und die Personen der Käufer unterrichtet. So erhalten die Pfleger eine vollständige Übersicht über die ganze Warenbewegung; sie kennen die Quantität der von den Gästen eingeführten Waren, sie kennen ebenso die Größe der Warenumsätze und die Personen der Erwerber, sie vermögen infolgedessen die den Gästen zur Ausfuhr übrig gebliebenen Waren zu berechnen und die ordnungs- mäßige Abwicklung der ganzen Warenbewegung zu überblicken; vor ihren Augen spielt sich gleichsam die ganze, von ihnen ständig in Evidenz gehaltene Warenbewegung ab. Keine Übertretung der handelspolizeilichen und gästerechtlichen Vorschriften kann bei gewissenhafter Erfüllung der den Fronhofschreibern und Unterkäufern obliegenden Meldepflichten den Pflegern verborgen bleiben. Auf Grund dieser ihrer vollständigen Kenntnis der Warenumsätze und der ordnungsmäßigen Gebarung beim Handels- verkehr erteilen sie durch Besieglung der zur Ausfuhr gelangenden Waren und durch Ausstellung bestimmter Kontrollmarken (czeichen) Gästen und Bürgern, denn auch diese sind zur Einhaltung der handelspolizei¬ lichen Bestimmungen verpflichtet, die Ausfuhrbewilligung. Zu diesem Zwecke führt jeder der vier Pfleger ein Siegel (vier insigel cze aller kaufmanschaft, di aus der stad get.). Die Pfleger haben darauf zu sehen, daß niemand ohne das vorgeschriebene Kontrollzeichen die Stadt mit seinen Waren verlasse, welches Zeichen (czeichen, später czeych z Teyna, z Ungeltu; Paleta, Patent z Ungeltu) 1) nicht bloß die Be- stätigung über die Einhaltung der gesamten für den Marktverkehr und 1) Prag, städt. Arch. Kod. Nr. 3, F. 31 flg. und Urk. Nr. 232/3.
455 — die Kaufleute, welche keine Gäste halten (kavleute, di nicht geste halten) und erwähnt nichts von einer Einflußnahme der damals bereits bestehenden Kaufmannszünfte. Bei dem fragmentarischen Charakter der uns über die Prager Kaufmannszünfte überlieferten Nachrichten, läßt sich über die Mitwirkung derselben bei Ausübung der Handelspolizei und speziell bei der Ernennung des handelspolizeilichen Aufsichtsperso- nales nichts feststellen. Dem Charakter der Institution entsprechend sollten mit der Leitung der Handelspolizei möglichst sachverständige Organe betraut werden. Die vier Pfleger führen die Oberaufsicht über die Be- obachtung der handelspolizeilichen, besonders der gästerechtlichen Normen. Durch die Aufzeichnungen und Berichte der zur Warenbeschreibung beru- fenen vier Schreiber werden sie über Art und Quantum der eingeführten Waren, Namen und Herberge der Gäste, durch die ständigen Berichte der Unterkäufer über die Warenumsätze und die Personen der Käufer unterrichtet. So erhalten die Pfleger eine vollständige Übersicht über die ganze Warenbewegung; sie kennen die Quantität der von den Gästen eingeführten Waren, sie kennen ebenso die Größe der Warenumsätze und die Personen der Erwerber, sie vermögen infolgedessen die den Gästen zur Ausfuhr übrig gebliebenen Waren zu berechnen und die ordnungs- mäßige Abwicklung der ganzen Warenbewegung zu überblicken; vor ihren Augen spielt sich gleichsam die ganze, von ihnen ständig in Evidenz gehaltene Warenbewegung ab. Keine Übertretung der handelspolizeilichen und gästerechtlichen Vorschriften kann bei gewissenhafter Erfüllung der den Fronhofschreibern und Unterkäufern obliegenden Meldepflichten den Pflegern verborgen bleiben. Auf Grund dieser ihrer vollständigen Kenntnis der Warenumsätze und der ordnungsmäßigen Gebarung beim Handels- verkehr erteilen sie durch Besieglung der zur Ausfuhr gelangenden Waren und durch Ausstellung bestimmter Kontrollmarken (czeichen) Gästen und Bürgern, denn auch diese sind zur Einhaltung der handelspolizei¬ lichen Bestimmungen verpflichtet, die Ausfuhrbewilligung. Zu diesem Zwecke führt jeder der vier Pfleger ein Siegel (vier insigel cze aller kaufmanschaft, di aus der stad get.). Die Pfleger haben darauf zu sehen, daß niemand ohne das vorgeschriebene Kontrollzeichen die Stadt mit seinen Waren verlasse, welches Zeichen (czeichen, später czeych z Teyna, z Ungeltu; Paleta, Patent z Ungeltu) 1) nicht bloß die Be- stätigung über die Einhaltung der gesamten für den Marktverkehr und 1) Prag, städt. Arch. Kod. Nr. 3, F. 31 flg. und Urk. Nr. 232/3.
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456 — den Gästehandel geltenden Bestimmungen, sondern auch über die richtige Abfuhr der Marktgebühren und Umsatzsteuern war. Als oberste Ver- walter der Handelspolizei führen die Pfleger der Kaufmannschaft auch die Aufsicht über die Unterkäufer und üben die Disziplinargewalt über dieselben. Über ihre handelspolizeilichen Funktionen hinaus fungieren sie als sachverständige Beiräte der Schöffen bei der Regelung der Handels- polizei durch neue Satzungen. 1) c) Die Unterkäufer. Die beabsichtigte Isolierung der Gäste, durch welche ihnen der un- mittelbare Handelsverkehr unter einander unmöglich werden sollte, wurde durch die Kontrolle der von ihnen eingeführten Waren vom Momente der Einfuhr bis zur Wiederausfuhr, durch eine strenge Herbergspolizei und schließlich durch Einführung der obligatorischen Geschäftsvermittlung durch besondere städtische Organe, die geschworenen Unterkäufer, erreicht. Zum erstenmal erscheinen solche amtliche Geschäftsvermittler im Jahre 1332, 2) indem für dieses Jahr die ersten Unterkäufer für den Handel mit Tuch, Gold und Krämerei bestellt werden. Seit der Einführung des Institutes der amtlichen Geschäftsvermittlung wurde an der Spezialisierung derselben für die einzelnen Geschäftszweige festgehalten und so bestanden Unterkäufer: 3) 1. für den Tuchhandel [untercheufel ezuem ge- want 1332, des gewantes unterchoufel 1336, subemptores pan- norum 1337, 1338—1341, 1344, subemptores in panno 1348, 1349, s. in pannis 1350—1353, 1356, 1359—1362, s. inter stamina 1365, 1366, 1368]. Die Zahl der Unterkäufer des Gewandes betrug in der ersten Zeit 8 (1332—1337), in den folgenden Jahren schwankt sie zwischen vier und sechs. Jeder dieser Unterkäufer mußte Bürgen stellen und zwar in den Jahren 1332—1348 (exklusive) für die Summe von 1) alle die gesecze, di wir gemacht und aufgetragen habin adir noch auftragen myt den viern, die von unser wegen, czu vinden die gesecz dor uber gesaczt sein; waz wir der gesecz adir sache her- nach mit den viern, dy von unser unde von der gemein wegen doruber gesaczt sein, auftragin, di ezu aller kaufmanschaft ge- horen. Schöffensatzung vom 5. Jänner 1351. Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 1969. 3) Die Listen der Unterkäufer sind bis zum Jahre 1345 veröffentlicht in den Reg. Boh. III, Nr. 1969; IV. Nr. 249, 362, 514, 638, 759, 885, 1469. Die Listen v. I. 1345 ab entnahm ich dem liber vetust. statut. (ab anno 1310) Nr. 987 d. Prager städt. Arch. Fol. 155—164. 2)
456 — den Gästehandel geltenden Bestimmungen, sondern auch über die richtige Abfuhr der Marktgebühren und Umsatzsteuern war. Als oberste Ver- walter der Handelspolizei führen die Pfleger der Kaufmannschaft auch die Aufsicht über die Unterkäufer und üben die Disziplinargewalt über dieselben. Über ihre handelspolizeilichen Funktionen hinaus fungieren sie als sachverständige Beiräte der Schöffen bei der Regelung der Handels- polizei durch neue Satzungen. 1) c) Die Unterkäufer. Die beabsichtigte Isolierung der Gäste, durch welche ihnen der un- mittelbare Handelsverkehr unter einander unmöglich werden sollte, wurde durch die Kontrolle der von ihnen eingeführten Waren vom Momente der Einfuhr bis zur Wiederausfuhr, durch eine strenge Herbergspolizei und schließlich durch Einführung der obligatorischen Geschäftsvermittlung durch besondere städtische Organe, die geschworenen Unterkäufer, erreicht. Zum erstenmal erscheinen solche amtliche Geschäftsvermittler im Jahre 1332, 2) indem für dieses Jahr die ersten Unterkäufer für den Handel mit Tuch, Gold und Krämerei bestellt werden. Seit der Einführung des Institutes der amtlichen Geschäftsvermittlung wurde an der Spezialisierung derselben für die einzelnen Geschäftszweige festgehalten und so bestanden Unterkäufer: 3) 1. für den Tuchhandel [untercheufel ezuem ge- want 1332, des gewantes unterchoufel 1336, subemptores pan- norum 1337, 1338—1341, 1344, subemptores in panno 1348, 1349, s. in pannis 1350—1353, 1356, 1359—1362, s. inter stamina 1365, 1366, 1368]. Die Zahl der Unterkäufer des Gewandes betrug in der ersten Zeit 8 (1332—1337), in den folgenden Jahren schwankt sie zwischen vier und sechs. Jeder dieser Unterkäufer mußte Bürgen stellen und zwar in den Jahren 1332—1348 (exklusive) für die Summe von 1) alle die gesecze, di wir gemacht und aufgetragen habin adir noch auftragen myt den viern, die von unser wegen, czu vinden die gesecz dor uber gesaczt sein; waz wir der gesecz adir sache her- nach mit den viern, dy von unser unde von der gemein wegen doruber gesaczt sein, auftragin, di ezu aller kaufmanschaft ge- horen. Schöffensatzung vom 5. Jänner 1351. Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 1969. 3) Die Listen der Unterkäufer sind bis zum Jahre 1345 veröffentlicht in den Reg. Boh. III, Nr. 1969; IV. Nr. 249, 362, 514, 638, 759, 885, 1469. Die Listen v. I. 1345 ab entnahm ich dem liber vetust. statut. (ab anno 1310) Nr. 987 d. Prager städt. Arch. Fol. 155—164. 2)
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457 50 Schock Groschen, von 1348—1352 für 100 Schock Groschen, von welchem Jahre ab die Verbürgung wieder für 50 Schock Gr. erfolgte; 2. für den Handel mit Edelmetall [unterchaufel czu dem golt 1332, unterchoufel czu golt und ezu silber 1336, subemptores argenti et auri 1337, 1339—1341, s. in auro et argento 1349—1352, s. auri 1338, 1344, s. in auro 1348, 1353, 1354, 1365 ; s. in cambio, quod wechsel wlgariter dicitur 1356, 1359; s. in cambio auri et florenorum 1360, s. in cambio auri et aureorum 1362, s. in florenis et aureis 1366, s. in cambio florenorum 1368]. Ihre Zahl betrug 1332 zwei, 1336, 1338 bereits sechs, blieb aber in den folgenden Jahre nicht stabil; in der Regel waren im Edelmetallhandel vier Unter- käufer tätig. Die Bürgenstellung erfolgte bis zum I. 1348 regelmäßzig 1) für die Summe von 100 Schock Gr., von 1348—1352 für 200, von da ab wieder für 100 Schock Gr.; 3. für Krämerwaren [untercheufel an der chramerey 1332, s. inter institas 1337, 1365, 1366, 1368, s. institarum 1338, s. institorum 1339—1348, s. in institis 1349—1362]; ihre Zahl schwankt zwischen zwei und sieben, die Bürgschaftssumme betrug während der ganzen Zeit 50 Schock Gr.; 4. für den Leinwand¬ handel seit 1349 [s. in leinwat 1349, s. in tela 1350—1359, s. in alba tela 1361, 1362; s. inter linicidas 1365]. Bestellt wurden in der Regel 2, ausnahmsweise drei Unterkäufer dieser Art, die Bürgschafts- summe betrug 50 Schock Gr.; 5. Unterkäufer für verschiedene Waren, 3. B. Kupfer, Zinn, Wachs, Häute, Rauh- und Kürschnerwaren [sub- emptor cupri 1344; s. in cupro et in cutibus 1348, s. in leyn- vot, rauhwar, chuppfer, wachs, heutten und schenwerch 1349, s. in cupro et cera 1350, s. in vario 1350 ; s. in rauhwar, in cera et in aliis pertinentiis 1352, 1353, s. in rauhwar et in cera 1356, s. in pellipario 1356, 1359; officialis am leder 1357, unter- koufel der haut 1357; unterkaufel an dem cyn, an dem wachs und an dem kûpfer 1357; s. inter pellifices, an der rauhfar (!); s. in rauhvar 1358; s. in rauhwar et in cera ; s. in pellipario 1359; officium Rauhfar (!) 1360, s. in Leta curia an der Rau- hen war 1365, s. in Leta curia 1366, 1368 ; s. in cera et stanno 1368]; 2) ihre Zahl wechselte; die Bürgschaftssumme betrug 50 Schock 1) Im I. 1341 ausnahmsweise von Seite eines Unterkäufers für 50 Schock Gr. 2) Die drei zum Jahre 1368 genannten subemptores in cera et stanno erscheinen in demselben Jahre unter den sechs subemptores in Laeta curia; in letzterem Falle treten für sie andere Bürgen ein als im ersten.
457 50 Schock Groschen, von 1348—1352 für 100 Schock Groschen, von welchem Jahre ab die Verbürgung wieder für 50 Schock Gr. erfolgte; 2. für den Handel mit Edelmetall [unterchaufel czu dem golt 1332, unterchoufel czu golt und ezu silber 1336, subemptores argenti et auri 1337, 1339—1341, s. in auro et argento 1349—1352, s. auri 1338, 1344, s. in auro 1348, 1353, 1354, 1365 ; s. in cambio, quod wechsel wlgariter dicitur 1356, 1359; s. in cambio auri et florenorum 1360, s. in cambio auri et aureorum 1362, s. in florenis et aureis 1366, s. in cambio florenorum 1368]. Ihre Zahl betrug 1332 zwei, 1336, 1338 bereits sechs, blieb aber in den folgenden Jahre nicht stabil; in der Regel waren im Edelmetallhandel vier Unter- käufer tätig. Die Bürgenstellung erfolgte bis zum I. 1348 regelmäßzig 1) für die Summe von 100 Schock Gr., von 1348—1352 für 200, von da ab wieder für 100 Schock Gr.; 3. für Krämerwaren [untercheufel an der chramerey 1332, s. inter institas 1337, 1365, 1366, 1368, s. institarum 1338, s. institorum 1339—1348, s. in institis 1349—1362]; ihre Zahl schwankt zwischen zwei und sieben, die Bürgschaftssumme betrug während der ganzen Zeit 50 Schock Gr.; 4. für den Leinwand¬ handel seit 1349 [s. in leinwat 1349, s. in tela 1350—1359, s. in alba tela 1361, 1362; s. inter linicidas 1365]. Bestellt wurden in der Regel 2, ausnahmsweise drei Unterkäufer dieser Art, die Bürgschafts- summe betrug 50 Schock Gr.; 5. Unterkäufer für verschiedene Waren, 3. B. Kupfer, Zinn, Wachs, Häute, Rauh- und Kürschnerwaren [sub- emptor cupri 1344; s. in cupro et in cutibus 1348, s. in leyn- vot, rauhwar, chuppfer, wachs, heutten und schenwerch 1349, s. in cupro et cera 1350, s. in vario 1350 ; s. in rauhwar, in cera et in aliis pertinentiis 1352, 1353, s. in rauhwar et in cera 1356, s. in pellipario 1356, 1359; officialis am leder 1357, unter- koufel der haut 1357; unterkaufel an dem cyn, an dem wachs und an dem kûpfer 1357; s. inter pellifices, an der rauhfar (!); s. in rauhvar 1358; s. in rauhwar et in cera ; s. in pellipario 1359; officium Rauhfar (!) 1360, s. in Leta curia an der Rau- hen war 1365, s. in Leta curia 1366, 1368 ; s. in cera et stanno 1368]; 2) ihre Zahl wechselte; die Bürgschaftssumme betrug 50 Schock 1) Im I. 1341 ausnahmsweise von Seite eines Unterkäufers für 50 Schock Gr. 2) Die drei zum Jahre 1368 genannten subemptores in cera et stanno erscheinen in demselben Jahre unter den sechs subemptores in Laeta curia; in letzterem Falle treten für sie andere Bürgen ein als im ersten.
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458 Gr.; 6. Zu den Jahren 1348 und 1366 wird auch ein Unterkäufer für den Hopfenhandel (s. in humulo) erwähnt; 7. Unterkäufer für den Pferdehandel sind für die Jahre 1365, 1366, 1368 bezeugt. Die Bürg- schaftsleistung erfolgt für jeden Unterkäufer entweder durch einen einzigen Bürgen für die ganze Bürgschaftssumme oder durch mehrere Bürgen, welche sich entweder solidarisch für die ganze Summe oder ohne Solidarhaftung nur für Beträge haftbar machen. Bei betrügerischen Manipulationen der Unterkäufer haften deren Bürgen bis zum Betrage der Bürgschaftssumme in der Weise, daß sich die geschädigte Partei unmittelbar an den Bürgen halten kann; dem in Anspruch genommenen Bürgen bleibt der Rückgriff gegen den Unterkäufer vor- behalten.1) Die Einsetzung der Unterkäufer durch den Rat erfolgte alljährlich; ergab sich aus irgendeinem Grunde die Notwendigkeit, so kam es auch während des Jahres zur Ergänzung der Listen.2) Die Unterkäufer wurden vom Rate in Eid genommen, ihre Namen sowie die Namen der für sie eingetretenen Bürgen samt der Bürgschaftssumme nach den Geschäftszweigen, für welche ihre Bestellung erfolgt war, in das Stadt- buch, bzw. in ein uns nicht weiter bekanntes Buchs) eingetragen. Ob bei der Ernennung der Unterkäufer sachverständige oder mit der betreffenden Warengruppe besonders vertraute Personen vorgezogen wurden, ist nicht nachweisbar. Eine gewisse Stabilität bei der Besetzung der Unterkäuferstellen war jedenfalls im beiderseitigen Interesse der Stadt und der Unterkäufer gelegen; deshalb wurden die Unter- käufer in der Regel mehrere Jahre für denselben Geschäftszweig im Amte belassen, und der Fall, daß ein Unterkäufer zehn Jahre und Die subemptores in Laeta curia fungierten, wie sich aus ihrer Be- nennung zum Jahr 1365 ergibt, für den Handel mit Rauhwaren, und da sich in der Laeta curia (Fronhof) eine Schmelzhütte (die smelzhutten, die in dem Fronhoffe steet; Rößler I, 96) und eine Wachszieherei befand, auch für den Handel mit Zinn und Wachs. 1) Rößler I, 82 ... wer des selben unterkauffels purge gewesen ist czu der selben czeit, da die sache gescheen ist, der sol umb das geld antwurten und sol sich mit dem purger richten; wirt der purge voderen ein recht czu dem unterkeuffel, so sol man ym auch ezu ym eines rechten helfen. 2) Lib. vetust. statut. F. 162. 3) Vgl. lib. vetust. statutorum Nr. 987, Fol. 162 zun Jahre 1365. Sub- emptores equorum ut in alio libro.
458 Gr.; 6. Zu den Jahren 1348 und 1366 wird auch ein Unterkäufer für den Hopfenhandel (s. in humulo) erwähnt; 7. Unterkäufer für den Pferdehandel sind für die Jahre 1365, 1366, 1368 bezeugt. Die Bürg- schaftsleistung erfolgt für jeden Unterkäufer entweder durch einen einzigen Bürgen für die ganze Bürgschaftssumme oder durch mehrere Bürgen, welche sich entweder solidarisch für die ganze Summe oder ohne Solidarhaftung nur für Beträge haftbar machen. Bei betrügerischen Manipulationen der Unterkäufer haften deren Bürgen bis zum Betrage der Bürgschaftssumme in der Weise, daß sich die geschädigte Partei unmittelbar an den Bürgen halten kann; dem in Anspruch genommenen Bürgen bleibt der Rückgriff gegen den Unterkäufer vor- behalten.1) Die Einsetzung der Unterkäufer durch den Rat erfolgte alljährlich; ergab sich aus irgendeinem Grunde die Notwendigkeit, so kam es auch während des Jahres zur Ergänzung der Listen.2) Die Unterkäufer wurden vom Rate in Eid genommen, ihre Namen sowie die Namen der für sie eingetretenen Bürgen samt der Bürgschaftssumme nach den Geschäftszweigen, für welche ihre Bestellung erfolgt war, in das Stadt- buch, bzw. in ein uns nicht weiter bekanntes Buchs) eingetragen. Ob bei der Ernennung der Unterkäufer sachverständige oder mit der betreffenden Warengruppe besonders vertraute Personen vorgezogen wurden, ist nicht nachweisbar. Eine gewisse Stabilität bei der Besetzung der Unterkäuferstellen war jedenfalls im beiderseitigen Interesse der Stadt und der Unterkäufer gelegen; deshalb wurden die Unter- käufer in der Regel mehrere Jahre für denselben Geschäftszweig im Amte belassen, und der Fall, daß ein Unterkäufer zehn Jahre und Die subemptores in Laeta curia fungierten, wie sich aus ihrer Be- nennung zum Jahr 1365 ergibt, für den Handel mit Rauhwaren, und da sich in der Laeta curia (Fronhof) eine Schmelzhütte (die smelzhutten, die in dem Fronhoffe steet; Rößler I, 96) und eine Wachszieherei befand, auch für den Handel mit Zinn und Wachs. 1) Rößler I, 82 ... wer des selben unterkauffels purge gewesen ist czu der selben czeit, da die sache gescheen ist, der sol umb das geld antwurten und sol sich mit dem purger richten; wirt der purge voderen ein recht czu dem unterkeuffel, so sol man ym auch ezu ym eines rechten helfen. 2) Lib. vetust. statut. F. 162. 3) Vgl. lib. vetust. statutorum Nr. 987, Fol. 162 zun Jahre 1365. Sub- emptores equorum ut in alio libro.
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459 — darüber für eine Warengruppe die Geschäftsvermittlung besorgte, ist nicht selten.1) Es geschah auch ganz ausnahmsweise, daß ein für einen bestimmten Geschäftszweig bestellter Unterkäufer später zu einem anderen überging; so war Nicolaus Cigler 1337 Unterkäufer am Gewand, 1338 für den Edelmetallhandel, Frana Pleyer 1353—1362, 1366 und 1368 Unter- käufer am Gewand, 1365 s. in auro, Elblinus Czaslaer 1332 Unter- käufer am Gewand und an der Krämerei (letzteres auch 1337), seit 1338 an Gold und Silber. Noch seltener war die Vereinigung2) der Geschäftsvermittlung für mehrere Warengruppen in einer Person; wir haben nur ein Beispiel dafür, indem Elblinus Czaslaer (siehe oben) 1332 Unterkäufer für den Handel mit Tuch und mit Krämerei war. Die berufsmäßige Geschäftsvermittlung wurde den amtlichen Unter käufern, welche von den Schöffen eingesetzt und vereidigt wurden und Bürgen stellten, vorbehalten; wer unberechtigter Weise Geschäfte ver- mittelte und durch zwei geschworene Unterkäufer dessen überführt wurde, verfiel in die Strafe von drei Schock Groschen und mußte im Falle der Uneinbringlichkeit derselben die Stadt auf Jahr und Tag verlassen. Durch die Monopolisierung der Geschäftsvermittlung einerseits, die mehrjährige Verwendung der Unterkäufer für dieselbe Warengruppe andererseits erlangten sie die notwendige Geschäfts- und Personenkenntnis, deren sie hauptsächlich für die Vermittlung des Geschäftsverkehres mit den Gästen bedurften.3) Ein Handel der ortsfremden, mit den lokalen Verhältnissen nicht vertrauten Gäste wurde nur durch die Intervention der Unterkäufer ermöglicht. Da der niederlagsfreie Aufenthalt der Gäste ziemlich kurz bemessen war und der Beginn des Verkaufes für dieselben den vollständigen Verkaufszwang bedeutete, so mußzten sie, ehe sie sich überhaupt in Prag auf den Handel einließen, des vollständigen und möglichst günstigen Absatzes ihrer Waren sicher sein; dazu bedurfte es der Beziehung ortskundiger Unterkäufer. Ebenso bedurften die Gäste, 1) So 3. B. Hartlieb (Hartlewus) 1332—1341 (zum Teil mit denselben Bür- gen) für den Tuchhandel, Stiborius de ponte 1350—1360 ebenfalls f. d. Tuchhandel; Enderlinus 1339—1350, 1353—1359; Nicolaus Huleri 1340—1356 für Krämerei. 2) Hier ist nicht an die sub Nr. 5 genannten subemptores in vario zu denken. 3) Vgl. Laband, die Lehre von den Mäklern in der Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft; Jg. 20 (1861), S. 1—66.
459 — darüber für eine Warengruppe die Geschäftsvermittlung besorgte, ist nicht selten.1) Es geschah auch ganz ausnahmsweise, daß ein für einen bestimmten Geschäftszweig bestellter Unterkäufer später zu einem anderen überging; so war Nicolaus Cigler 1337 Unterkäufer am Gewand, 1338 für den Edelmetallhandel, Frana Pleyer 1353—1362, 1366 und 1368 Unter- käufer am Gewand, 1365 s. in auro, Elblinus Czaslaer 1332 Unter- käufer am Gewand und an der Krämerei (letzteres auch 1337), seit 1338 an Gold und Silber. Noch seltener war die Vereinigung2) der Geschäftsvermittlung für mehrere Warengruppen in einer Person; wir haben nur ein Beispiel dafür, indem Elblinus Czaslaer (siehe oben) 1332 Unterkäufer für den Handel mit Tuch und mit Krämerei war. Die berufsmäßige Geschäftsvermittlung wurde den amtlichen Unter käufern, welche von den Schöffen eingesetzt und vereidigt wurden und Bürgen stellten, vorbehalten; wer unberechtigter Weise Geschäfte ver- mittelte und durch zwei geschworene Unterkäufer dessen überführt wurde, verfiel in die Strafe von drei Schock Groschen und mußte im Falle der Uneinbringlichkeit derselben die Stadt auf Jahr und Tag verlassen. Durch die Monopolisierung der Geschäftsvermittlung einerseits, die mehrjährige Verwendung der Unterkäufer für dieselbe Warengruppe andererseits erlangten sie die notwendige Geschäfts- und Personenkenntnis, deren sie hauptsächlich für die Vermittlung des Geschäftsverkehres mit den Gästen bedurften.3) Ein Handel der ortsfremden, mit den lokalen Verhältnissen nicht vertrauten Gäste wurde nur durch die Intervention der Unterkäufer ermöglicht. Da der niederlagsfreie Aufenthalt der Gäste ziemlich kurz bemessen war und der Beginn des Verkaufes für dieselben den vollständigen Verkaufszwang bedeutete, so mußzten sie, ehe sie sich überhaupt in Prag auf den Handel einließen, des vollständigen und möglichst günstigen Absatzes ihrer Waren sicher sein; dazu bedurfte es der Beziehung ortskundiger Unterkäufer. Ebenso bedurften die Gäste, 1) So 3. B. Hartlieb (Hartlewus) 1332—1341 (zum Teil mit denselben Bür- gen) für den Tuchhandel, Stiborius de ponte 1350—1360 ebenfalls f. d. Tuchhandel; Enderlinus 1339—1350, 1353—1359; Nicolaus Huleri 1340—1356 für Krämerei. 2) Hier ist nicht an die sub Nr. 5 genannten subemptores in vario zu denken. 3) Vgl. Laband, die Lehre von den Mäklern in der Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft; Jg. 20 (1861), S. 1—66.
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460 denen allein ursprünglich Kreditverkäufe gestattet wurden, für solche Geschäfte der Vermittlung der amtlichen Makler. Die Unterkäufer lernten aber durch langjährige Verwendung im Amte auch die die Stadt regel- mäßig besuchenden Gäste und ihre Kreditwürdigkeit kennen.1) Die Unterkäufer hatten in erster Linie Handelsgeschäfte zu ver mitteln, für die Absatz suchenden Verkäufer geeignete Käufer ausfindig zu machen. Ihre Tätigkeit erschöpfte sich aber nicht in dieser Vermittlung zwischen Angebot und Nachfrage; sie waren nicht bloß Hilfsgewerbe des Handels zur zweckmäßigsten Vereinigung von Angebot und Nachfrage, sondern Organe der Handelspolizei und der Finanzkontrolle, und diese ihre öffentlichrechtliche Wirksamkeit kam ihrer mehr privatwirtschaftlichen Vermittlungstätigkeit an Bedeutung zumindest gleich. Die Unterkäufer waren Organe zur Handhabung des Gästerechtes; deshalb wurde ihre Beiziehung nicht dem Belieben der Kaufs- oder Verkaufspartei überlassen, sondern war für Bürger und Gäste bei sonstiger Ungültigkeit des Kaufes obligatorisch. Von dem Satze, daß sich auch ein Prager Bürger, wenn er von Gästen kaufte, eines Unterkäufers bedienen mußte, gab es zwei Ausnahmen;2) es konnte nämlich in diesem Falle die Beiziehung eines Untertäufers unterbleiben a) wenn es sich um kein eigentliches Handelsgeschäft handelte, wenn nämlich der Kauf nicht zum Zwecke des Weiterverkaufes, sondern für den Eigenbedarf erfolgte und b) (wohl aus demselben Grunde) wenn der Umsatz 1 Schock Gr. nicht erreichte. Die letztere Ausnahme ist in die folgende undatierte Ordnung nicht mehr aufgenommen.3) Die obligatorische Geschäftsver- 1) Rößler I, 82. Es ist ein unterkeuffel czu gefaren und ist komen czu einem purger und gesprochen, ab er icht gutes hab ezu vor- kauffen, und der purger hat ym sein gut geben czu vorkauffen; do hat der unterkauffel ym genant einen gast und er sey seines geltz wol gewissen, und hat das guet also angetragen. 2) Iz mag ouch ayn yeclich burger adir burgerinne, die ire losunge geben in der stad, wider ayn gast kauffen an unterkoufel alles, des sie bedurfen. daz sie vorbas nicht vorkaufen wollen, und do sie furbas keyn kavmanschaft mit triben sullen. Iz mak ouch ayn yecleich burger an eyn unterkoufel wider ayn gast kaufen under ayme schoke, was her wil, und nicht hoher. (Ordnung v. 5. Jänner 1351.) 3) Es mag ein icleicher purger oder purgerin kauffen vider einen gast ir notdurft, das sie nicht vider hingebin vellen, an einen underkauffel.
460 denen allein ursprünglich Kreditverkäufe gestattet wurden, für solche Geschäfte der Vermittlung der amtlichen Makler. Die Unterkäufer lernten aber durch langjährige Verwendung im Amte auch die die Stadt regel- mäßig besuchenden Gäste und ihre Kreditwürdigkeit kennen.1) Die Unterkäufer hatten in erster Linie Handelsgeschäfte zu ver mitteln, für die Absatz suchenden Verkäufer geeignete Käufer ausfindig zu machen. Ihre Tätigkeit erschöpfte sich aber nicht in dieser Vermittlung zwischen Angebot und Nachfrage; sie waren nicht bloß Hilfsgewerbe des Handels zur zweckmäßigsten Vereinigung von Angebot und Nachfrage, sondern Organe der Handelspolizei und der Finanzkontrolle, und diese ihre öffentlichrechtliche Wirksamkeit kam ihrer mehr privatwirtschaftlichen Vermittlungstätigkeit an Bedeutung zumindest gleich. Die Unterkäufer waren Organe zur Handhabung des Gästerechtes; deshalb wurde ihre Beiziehung nicht dem Belieben der Kaufs- oder Verkaufspartei überlassen, sondern war für Bürger und Gäste bei sonstiger Ungültigkeit des Kaufes obligatorisch. Von dem Satze, daß sich auch ein Prager Bürger, wenn er von Gästen kaufte, eines Unterkäufers bedienen mußte, gab es zwei Ausnahmen;2) es konnte nämlich in diesem Falle die Beiziehung eines Untertäufers unterbleiben a) wenn es sich um kein eigentliches Handelsgeschäft handelte, wenn nämlich der Kauf nicht zum Zwecke des Weiterverkaufes, sondern für den Eigenbedarf erfolgte und b) (wohl aus demselben Grunde) wenn der Umsatz 1 Schock Gr. nicht erreichte. Die letztere Ausnahme ist in die folgende undatierte Ordnung nicht mehr aufgenommen.3) Die obligatorische Geschäftsver- 1) Rößler I, 82. Es ist ein unterkeuffel czu gefaren und ist komen czu einem purger und gesprochen, ab er icht gutes hab ezu vor- kauffen, und der purger hat ym sein gut geben czu vorkauffen; do hat der unterkauffel ym genant einen gast und er sey seines geltz wol gewissen, und hat das guet also angetragen. 2) Iz mag ouch ayn yeclich burger adir burgerinne, die ire losunge geben in der stad, wider ayn gast kauffen an unterkoufel alles, des sie bedurfen. daz sie vorbas nicht vorkaufen wollen, und do sie furbas keyn kavmanschaft mit triben sullen. Iz mak ouch ayn yecleich burger an eyn unterkoufel wider ayn gast kaufen under ayme schoke, was her wil, und nicht hoher. (Ordnung v. 5. Jänner 1351.) 3) Es mag ein icleicher purger oder purgerin kauffen vider einen gast ir notdurft, das sie nicht vider hingebin vellen, an einen underkauffel.
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461 — mittlung soll den unmittelbaren Gästehandel unmöglich machen. Deshalb haben die städtischen Wäger und Messer ihren Dienst zu verweigern, wenn nicht der Bürger, der die zu messende oder zu wiegende Ware gekauft oder verkauft, oder der geschworene Unterkäufer, der den Kauf vermittelt hat, zugegen ist. Ein Unterkäufer oder an seinerstatt das besondere vom Rat hiezu bestimmte Organ hat beim Aufbinden der Warenballen des Gastes und beim Wegführen der Ware aus dem Hause, in welchem sie gekauft wurde, anwesend zu sein. Da den Gästen der Wieder- verkauf der in der Stadt gekauften Waren nicht gestattet ist, dürfen die Unterkäufer die Waren, welche sie für Gäste gekauft haben, nicht wieder für dieselben verkaufen.1) Strenge Unparteilichkeit auch den Gästen gegenüber war ihnen zur Pflicht gemacht. Aber schon die handelspolizeiliche Über wachungstätigkeit, die doch in erster Reihe gegen die Gäste gerichtet sein sollte, war geeignet, diese dem Institut der Handelsmakler eigene Unparteilichkeit in Frage zu stellen; ganz offenkundig steht mit dem Grundsatze der Unparteilich¬ keit der Unterkäufer die an dieselben gerichtete Mahnung im Widerspruch, im Handel die Bürger den Gästen gegenüber zu fördern,2) eine Vor- schrift, die ganz dem das städtische Gästerecht beherrschenden Geiste ent- sprungen ist. Die Unterkäufer des Gewandes müssen sich, wenn sie den Tucheinkauf vermitteln, vorerst versichern, ob nicht Prager Bürger solches zu verkaufen haben.3) Einerseits um jede Umgehung der handelspolizei¬ lichen Vorschriften hintanzuhalten, andererseits um zu verhindern, daß die Unterkäufer ihre Kenntnis von Angebot und Nachfrage sowie der persön- lichen Verhältnisse der Händler zu unrechtmäßiger Konkurrenz ausbeuten, ist den Unterkäufern verboten, auf eigene Rechnung Handel zu treiben. Es ist fraglich, ob sich das Verbot des Handelsbetriebes von vornherein auf die Warengattungen, für welche die Unterkäufer bestellt waren, beschränkte oder ein allgemeines Handelsverbot war; die darüber bestehen den Vorschriften besagen bald das eine, bald das andere: 1332 wird den Unterkäufern des Gewandes bloß der Tuchhandel (chaufmanschaft am gewant), 4) 1336 wird den Unterkäufern des Gewandes die 1) Rößler I, S. 62, Nr. 65. 2) 1336; darnach sullen si unser purger vor allen andern leuten an choufmanschaft furdern. (Reg. Boh. et Mor. IV. Nr. 249.) — Rößler I, S. 62. Ein iclicher underkauffel sol ein purger furderen vor einem gast. 3) Reg. Boh. et Mor. IV, Nr. 249. Mor. IV, Nr. 249. 4) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 1969.
461 — mittlung soll den unmittelbaren Gästehandel unmöglich machen. Deshalb haben die städtischen Wäger und Messer ihren Dienst zu verweigern, wenn nicht der Bürger, der die zu messende oder zu wiegende Ware gekauft oder verkauft, oder der geschworene Unterkäufer, der den Kauf vermittelt hat, zugegen ist. Ein Unterkäufer oder an seinerstatt das besondere vom Rat hiezu bestimmte Organ hat beim Aufbinden der Warenballen des Gastes und beim Wegführen der Ware aus dem Hause, in welchem sie gekauft wurde, anwesend zu sein. Da den Gästen der Wieder- verkauf der in der Stadt gekauften Waren nicht gestattet ist, dürfen die Unterkäufer die Waren, welche sie für Gäste gekauft haben, nicht wieder für dieselben verkaufen.1) Strenge Unparteilichkeit auch den Gästen gegenüber war ihnen zur Pflicht gemacht. Aber schon die handelspolizeiliche Über wachungstätigkeit, die doch in erster Reihe gegen die Gäste gerichtet sein sollte, war geeignet, diese dem Institut der Handelsmakler eigene Unparteilichkeit in Frage zu stellen; ganz offenkundig steht mit dem Grundsatze der Unparteilich¬ keit der Unterkäufer die an dieselben gerichtete Mahnung im Widerspruch, im Handel die Bürger den Gästen gegenüber zu fördern,2) eine Vor- schrift, die ganz dem das städtische Gästerecht beherrschenden Geiste ent- sprungen ist. Die Unterkäufer des Gewandes müssen sich, wenn sie den Tucheinkauf vermitteln, vorerst versichern, ob nicht Prager Bürger solches zu verkaufen haben.3) Einerseits um jede Umgehung der handelspolizei¬ lichen Vorschriften hintanzuhalten, andererseits um zu verhindern, daß die Unterkäufer ihre Kenntnis von Angebot und Nachfrage sowie der persön- lichen Verhältnisse der Händler zu unrechtmäßiger Konkurrenz ausbeuten, ist den Unterkäufern verboten, auf eigene Rechnung Handel zu treiben. Es ist fraglich, ob sich das Verbot des Handelsbetriebes von vornherein auf die Warengattungen, für welche die Unterkäufer bestellt waren, beschränkte oder ein allgemeines Handelsverbot war; die darüber bestehen den Vorschriften besagen bald das eine, bald das andere: 1332 wird den Unterkäufern des Gewandes bloß der Tuchhandel (chaufmanschaft am gewant), 4) 1336 wird den Unterkäufern des Gewandes die 1) Rößler I, S. 62, Nr. 65. 2) 1336; darnach sullen si unser purger vor allen andern leuten an choufmanschaft furdern. (Reg. Boh. et Mor. IV. Nr. 249.) — Rößler I, S. 62. Ein iclicher underkauffel sol ein purger furderen vor einem gast. 3) Reg. Boh. et Mor. IV, Nr. 249. Mor. IV, Nr. 249. 4) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 1969.
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462 Kaufmannschaft überhaupt, denen des Goldes und Silbers lediglich der Edelmetallhandel und Geldwechsel verboten.1) Die Unterkäuferord¬ nung läßt aber gar keinen Handel der Unterkäufer zu;2) sie verbietet ihnen, Kaufmannschaft zu treiben und überhaupt Kaufmannschaft feilzu- haben, und die beiden bereits öfter zitierten Ordnungen des Handels3) stehen auf demselben Standpunkte [und welcher underkoufel kav- manschaft oder wechsel ym selber tribet ..., der lidet die buze.. Das dürfte auch als schließliches Resultat der Entwicklung anzusehen sein. Die Unterkäufer des Goldes und Silbers dürfen das ihnen zum Ver kaufe übergebene Edelmetall nicht über Nacht behalten, Unterkäufer des Gewandes das ihnen übergebene Tuch nicht in ihre Herberge bringen, beides Bestimmungen, welche ihnen die Verletzung ihrer Amtspflichten durch verbotenen Verkauf erschweren sollten. Auch wurde ihnen verwehrt, für irgendjemand eine Bürgschaft zu übernehmen.4) Über die Entlohnung der Unterkäufer sind wir mangelhaft unterrichtet. 1332 wurde, aber nur für die Unterkäufer am Gewande, folgende Bestimmung erlassen:5) Der unterchaufel ist das recht, das man in geben sol von eim schock ein cleinn pfennig, wobet anzunehmen sein wird, daß die Maklergebühr von 1 Pfennig vom Schock Gr. des Umsatzes sowohl vom Käufer als vom Berkäufer zu entrichten war.6) Ein anderer Entlohnungs- modus 7) galt für die Unterkäufer der Krämerwaren, indem das unter ihrer Vermittlung umgesetzte Warenquantum nach dem Gewicht für die Höhe der Entlohnung maßgebend war. 1) Reg. Boh. et Mor. IV, Nr. 249. 2) Rößler I, S. 62, Nr. 65. 3) Jene v. I. 1351 und die spätere undatierte. 4) Rößler I, S. 62. Ein underkauffel sol vor nymandes purge ver- den. Laband a. a. O. S. 27 nimmt an, daß den Unterkäufern nur die Bürg schaftsleistung für die. Vertragsparteien verboten war und zitiert hiefür auch die genannte Stelle der Prager Unterkäuferordnung. 5) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 1669. 6) Vgl. Hirsch, Danzigs Handels- u. Gewerbegeschichte S. 220. Der Makler- (Gottespfennig) betrug für Käufer und Verkäufer auf die Mark je einen Pfennig. — In Wien 3 Denare vom Pfund = 125/100%, in Prag 0.14%: 7) Ein igleicher der untekeufel, der den chouf zesamme pringet, schol haben von einem centener vier haller und von sechs pfunden safrians einen haller. Dez wegers ist daz selbe recht. (Liber vetust. statut. Nr. 987 des Prager Stadtarchives Fol. 61.) Die Unterkäufer für Zinn erhalten von jedem Zentner zwei Heller (Rößler I, 96).
462 Kaufmannschaft überhaupt, denen des Goldes und Silbers lediglich der Edelmetallhandel und Geldwechsel verboten.1) Die Unterkäuferord¬ nung läßt aber gar keinen Handel der Unterkäufer zu;2) sie verbietet ihnen, Kaufmannschaft zu treiben und überhaupt Kaufmannschaft feilzu- haben, und die beiden bereits öfter zitierten Ordnungen des Handels3) stehen auf demselben Standpunkte [und welcher underkoufel kav- manschaft oder wechsel ym selber tribet ..., der lidet die buze.. Das dürfte auch als schließliches Resultat der Entwicklung anzusehen sein. Die Unterkäufer des Goldes und Silbers dürfen das ihnen zum Ver kaufe übergebene Edelmetall nicht über Nacht behalten, Unterkäufer des Gewandes das ihnen übergebene Tuch nicht in ihre Herberge bringen, beides Bestimmungen, welche ihnen die Verletzung ihrer Amtspflichten durch verbotenen Verkauf erschweren sollten. Auch wurde ihnen verwehrt, für irgendjemand eine Bürgschaft zu übernehmen.4) Über die Entlohnung der Unterkäufer sind wir mangelhaft unterrichtet. 1332 wurde, aber nur für die Unterkäufer am Gewande, folgende Bestimmung erlassen:5) Der unterchaufel ist das recht, das man in geben sol von eim schock ein cleinn pfennig, wobet anzunehmen sein wird, daß die Maklergebühr von 1 Pfennig vom Schock Gr. des Umsatzes sowohl vom Käufer als vom Berkäufer zu entrichten war.6) Ein anderer Entlohnungs- modus 7) galt für die Unterkäufer der Krämerwaren, indem das unter ihrer Vermittlung umgesetzte Warenquantum nach dem Gewicht für die Höhe der Entlohnung maßgebend war. 1) Reg. Boh. et Mor. IV, Nr. 249. 2) Rößler I, S. 62, Nr. 65. 3) Jene v. I. 1351 und die spätere undatierte. 4) Rößler I, S. 62. Ein underkauffel sol vor nymandes purge ver- den. Laband a. a. O. S. 27 nimmt an, daß den Unterkäufern nur die Bürg schaftsleistung für die. Vertragsparteien verboten war und zitiert hiefür auch die genannte Stelle der Prager Unterkäuferordnung. 5) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 1669. 6) Vgl. Hirsch, Danzigs Handels- u. Gewerbegeschichte S. 220. Der Makler- (Gottespfennig) betrug für Käufer und Verkäufer auf die Mark je einen Pfennig. — In Wien 3 Denare vom Pfund = 125/100%, in Prag 0.14%: 7) Ein igleicher der untekeufel, der den chouf zesamme pringet, schol haben von einem centener vier haller und von sechs pfunden safrians einen haller. Dez wegers ist daz selbe recht. (Liber vetust. statut. Nr. 987 des Prager Stadtarchives Fol. 61.) Die Unterkäufer für Zinn erhalten von jedem Zentner zwei Heller (Rößler I, 96).
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463 — Als Organe der Handespolizei haben die Unterkäufer über die Redlichkeit im Handelsverkehr zu wachen und sind zur Anzeige ver pfichtet, wenn sich jemand beim Verkauf eine Unredlichkeit zu Schulden kommen läßt, set es, daß beim Verkaufe von Tuch ein unrichtiger Fabrikationsort angegeben oder ein Zeichen darauf angebracht wird, das darauf nicht gehört (also Täuschung über die Qualität),1) sei es, daß einem Stück nicht die richtige Länge gegeben wird. Sie dürfen bei verbotenen Lieferungs und Kreditverkäufen nicht mitwirken,2) sondern müssen die Anzeige erstatten. Die Unterkäufer haben über die von ihnen vermittelten Trans- aktionen den vier Pflegern der Kaufmannschaft fortlaufend zu berichten und ihnen insbesondere auch die Personen der Käufer anzugeben. Das setzte natürlich voraus, daß sie über ihre Vermittlungstätigkeit Vermerke führten. So wurde eine vollständige Kontrolle des Warenumsatzes in der Stadt erzielt, welche nicht bloß im Interesse der Handhabung der Handelspolizei, sondern, sobald sich die Stadt im Besitze der in ihr zur Einhebung gelangenden Umsatzsteuern befand, mehr noch im finanziellen Interesse der Stadt lag. Denn man erfaßte auf diese Weise den ganzen Warenumsatz, um ihn für die daran geknüpfte Besteuerung zu verwerten, wobei jeder Versuch einer Steuerhinterziehung bedeutend erschwert und durch die amtliche Feststellung der erzielten Preise die Grundlage für die Bemessung der an den Warenumsatz geknüpften Steuern geschaffen wurde. Daß bei Umsätzen unter einem Schock Groschen die Beiziehung eines Unterkäufers nicht obligatorisch war, hatte seinen Grund nicht bloß darin, daß der Einkauf für den Eigenbedarf von der Beiziehung von Unterkäufern frei war, sondern auch in der Steuerfreiheit der die Höhe eines Schock Groschen nicht erreichenden Umsätze. Die Unterkäufer haben die Erfüllung ihrer Amtspflichten eidlich zu geloben;3) sie unterstehen der Disziplinaraufsicht der vier Pfleger der 1) Kaufmannsordnung vom 5. Jänner 1351. Ob ouch yemant unser burger odir der geste kayn gewant vorchaufte und nennet iz auz eyner andern stad, wen do is gemacht ist, odir ain ander czaichen dorauf machet, den dorauf gehoret zu recht, und wurd des obir- wunden mit eynem underkaufel und mit fromen leuten, den czu globen ist, der vorleust daz selb gut an wederredde. Fast gleich lautend in die spätere undatierte Ordnung (Rößler I, 117) übernommen. 2) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 2007. 3) Es sullen auch di unterkoufel, di der kaufmanschaft pflegen, ein aid sweren, das si di gesecze alle halten, als vor geschriben stet. (19. Mai 1333; Reg. Boh. III, Nr. 2007.)
463 — Als Organe der Handespolizei haben die Unterkäufer über die Redlichkeit im Handelsverkehr zu wachen und sind zur Anzeige ver pfichtet, wenn sich jemand beim Verkauf eine Unredlichkeit zu Schulden kommen läßt, set es, daß beim Verkaufe von Tuch ein unrichtiger Fabrikationsort angegeben oder ein Zeichen darauf angebracht wird, das darauf nicht gehört (also Täuschung über die Qualität),1) sei es, daß einem Stück nicht die richtige Länge gegeben wird. Sie dürfen bei verbotenen Lieferungs und Kreditverkäufen nicht mitwirken,2) sondern müssen die Anzeige erstatten. Die Unterkäufer haben über die von ihnen vermittelten Trans- aktionen den vier Pflegern der Kaufmannschaft fortlaufend zu berichten und ihnen insbesondere auch die Personen der Käufer anzugeben. Das setzte natürlich voraus, daß sie über ihre Vermittlungstätigkeit Vermerke führten. So wurde eine vollständige Kontrolle des Warenumsatzes in der Stadt erzielt, welche nicht bloß im Interesse der Handhabung der Handelspolizei, sondern, sobald sich die Stadt im Besitze der in ihr zur Einhebung gelangenden Umsatzsteuern befand, mehr noch im finanziellen Interesse der Stadt lag. Denn man erfaßte auf diese Weise den ganzen Warenumsatz, um ihn für die daran geknüpfte Besteuerung zu verwerten, wobei jeder Versuch einer Steuerhinterziehung bedeutend erschwert und durch die amtliche Feststellung der erzielten Preise die Grundlage für die Bemessung der an den Warenumsatz geknüpften Steuern geschaffen wurde. Daß bei Umsätzen unter einem Schock Groschen die Beiziehung eines Unterkäufers nicht obligatorisch war, hatte seinen Grund nicht bloß darin, daß der Einkauf für den Eigenbedarf von der Beiziehung von Unterkäufern frei war, sondern auch in der Steuerfreiheit der die Höhe eines Schock Groschen nicht erreichenden Umsätze. Die Unterkäufer haben die Erfüllung ihrer Amtspflichten eidlich zu geloben;3) sie unterstehen der Disziplinaraufsicht der vier Pfleger der 1) Kaufmannsordnung vom 5. Jänner 1351. Ob ouch yemant unser burger odir der geste kayn gewant vorchaufte und nennet iz auz eyner andern stad, wen do is gemacht ist, odir ain ander czaichen dorauf machet, den dorauf gehoret zu recht, und wurd des obir- wunden mit eynem underkaufel und mit fromen leuten, den czu globen ist, der vorleust daz selb gut an wederredde. Fast gleich lautend in die spätere undatierte Ordnung (Rößler I, 117) übernommen. 2) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 2007. 3) Es sullen auch di unterkoufel, di der kaufmanschaft pflegen, ein aid sweren, das si di gesecze alle halten, als vor geschriben stet. (19. Mai 1333; Reg. Boh. III, Nr. 2007.)
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464 — Kaufmannschaft. Wird ein Unterkäufer von zweien der Pfleger einer Verletzung seiner Amtspflichten überwiesen, so muß er einen Tag auf dem Pranger stehen, muß die Stadt auf Jahr und Tag verlassen und verliert die Amterfähigkeit; wird er von zwei ehrbaren Männern einer bloßen Unredlichkeit bei der Geschäftsvermittlung überführt, so wird ihm die fernere Ausübung seines Amtes untersagt, er wird von dem Unter- kaufe gesetzt.1). d) Sonstige Handelshilfsgewerbe. Als untergeordnete Organe der Handelspolizei fungierten die geschworenen Wäger und Messer.2) Es gab einen Wäger für Krämer- waren, welcher als ponderator institorum, inter institas, der stat under den kramen gesworn weger bezeichnet wird;3) er mußte für die Summe von 50 Schock Gr. einen Bürgen stellen und wurde vom Rate in Eid genommen.4) Für die Edelmetallwage wurde ein besonderer Wäger (ad libram auri et argenti 1352 ; in statera ponderator argenti 1365, in statera auri 1366) bestellt. Geschworene Messer gab es für den Salzhandel (und zwar vier mensuratores salis, m. in sale), für den Hopfen- (ein mensurator humuli 1349—1368), Honig- (ein m. in melle 1350—1353) und Leinwandhandel (mensurator tele, perverii et welschleinwot 1349; m. in tela 1348), 1350, 1356). Alle diese Beamten wurden vom Rat ernannt und vereidigt. Die Gäste, denen die Verwendung eigener Gewichte und eigener Elle streng untersagt ist, sind verhalten, sich der städtischen Wäger und Messer zu bedienen; diese letzteren dürfen beim unmittelbaren Gästehandel (von gaste zu gaste) nicht mitwirken. Aus denselben Gründen und unter denselben Strafen wie den Unterkäufern ist auch den geschworenen Messern und Wägern der Betrieb von Handelsgeschäften und des Geldwechsels, überdies der den Unterkäufern vorbehaltenen Geschäftsvermittlung verboten. Die Nachrichten über die Entlohnung der Wäger und Messer sind ebenso dürftig als jene über 1) Rößler I, 62. 2) Die Eintragungen über dieselben finden sich im liber vet. stat. Nr. 987 d. Prager städt. Arch. Fol. 155—164. 3) Er verwaltet die Stadtwage (der stat wage under den kramen, di clain wage under den kramen. Rößler I, 62) zum Unterschied von der für den Großverkehr bestimmten Wage im Fronhof. 4) Im liber vet. statut. wurde die Ablegung des Amtseides neben dem Namen des betreffenden Beamten vermerkt (iuravit).
464 — Kaufmannschaft. Wird ein Unterkäufer von zweien der Pfleger einer Verletzung seiner Amtspflichten überwiesen, so muß er einen Tag auf dem Pranger stehen, muß die Stadt auf Jahr und Tag verlassen und verliert die Amterfähigkeit; wird er von zwei ehrbaren Männern einer bloßen Unredlichkeit bei der Geschäftsvermittlung überführt, so wird ihm die fernere Ausübung seines Amtes untersagt, er wird von dem Unter- kaufe gesetzt.1). d) Sonstige Handelshilfsgewerbe. Als untergeordnete Organe der Handelspolizei fungierten die geschworenen Wäger und Messer.2) Es gab einen Wäger für Krämer- waren, welcher als ponderator institorum, inter institas, der stat under den kramen gesworn weger bezeichnet wird;3) er mußte für die Summe von 50 Schock Gr. einen Bürgen stellen und wurde vom Rate in Eid genommen.4) Für die Edelmetallwage wurde ein besonderer Wäger (ad libram auri et argenti 1352 ; in statera ponderator argenti 1365, in statera auri 1366) bestellt. Geschworene Messer gab es für den Salzhandel (und zwar vier mensuratores salis, m. in sale), für den Hopfen- (ein mensurator humuli 1349—1368), Honig- (ein m. in melle 1350—1353) und Leinwandhandel (mensurator tele, perverii et welschleinwot 1349; m. in tela 1348), 1350, 1356). Alle diese Beamten wurden vom Rat ernannt und vereidigt. Die Gäste, denen die Verwendung eigener Gewichte und eigener Elle streng untersagt ist, sind verhalten, sich der städtischen Wäger und Messer zu bedienen; diese letzteren dürfen beim unmittelbaren Gästehandel (von gaste zu gaste) nicht mitwirken. Aus denselben Gründen und unter denselben Strafen wie den Unterkäufern ist auch den geschworenen Messern und Wägern der Betrieb von Handelsgeschäften und des Geldwechsels, überdies der den Unterkäufern vorbehaltenen Geschäftsvermittlung verboten. Die Nachrichten über die Entlohnung der Wäger und Messer sind ebenso dürftig als jene über 1) Rößler I, 62. 2) Die Eintragungen über dieselben finden sich im liber vet. stat. Nr. 987 d. Prager städt. Arch. Fol. 155—164. 3) Er verwaltet die Stadtwage (der stat wage under den kramen, di clain wage under den kramen. Rößler I, 62) zum Unterschied von der für den Großverkehr bestimmten Wage im Fronhof. 4) Im liber vet. statut. wurde die Ablegung des Amtseides neben dem Namen des betreffenden Beamten vermerkt (iuravit).
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465 — die Entlohnung der Unterkäufer. Für die Wäger stellt die zitierte Eintragung des liber vet. statut. denselben Entlohnungsmodus fest wie für die Unterkäufer.1) Bei der Edelmetallwage zahlt der Käufer von einer Mark Gold oder von fünf Mark Silber einen Heller.2) Erst für das 16. Jahrhundert liegen zahlreiche Nachrichten über die Gebühren von Wage und Maß und über die Entlohnung der betreffenden Amts- personen vor.3) Miles christianus. Ein noch unbekanntes Drama von Georg Lyttich. Von Dr. Karl Aüller. II. Bevor ich den Quellen dieses Stückes nachgehe, teile ich das wenige mit, was ich über seinen Verfasser habe ausfindig machen können. In seiner Chronik der fgl. bayerischen Stadt Schwabach, Schwa bach 1854, zählt Joh. Wolfg. Petzoldt S. 270 unter den Kantoren oder Konrektoren der lateinischen Trivialschule zu Schwabach auf: Georg Lüttich 1577, Koffer 1581, Hagen 1583, Georg Lüttich 1584, Stiegler 1588. Mit 1577 dürfte die erste Anstellung Lüttichs gemeint sein; 1588 ist wohl sein Todesjahr: einer in diesem Jahre in Schwabach wütenden Seuche erlagen täglich 8—9 Personen (Petzoldt, S. 290).4) Georg Lyttich ist sicher der Bruder Albert Lyttichs, der, gegen 1539 in Joachimstal geboren, zu Amberg, Schöntal und anderen Orten Schul- 1) Dez wegers ist daz selbe recht. 2) Rößler I, 6. 3) Rod. 203, F. 49b, 50—53, 118b des Prager städt. Arch. 4) Von den in Lyttichs Vorrede genannten Persönlichkeiten erwähnt Petzold S. 134 Bernhard von Buchau zu Widersbach und Rammersdorf, 1580—88 Oberamtmann zu Schwabach; S. 199 (vgl. 143) Link von Hausen, der viel zum Bau der Stadtkirche beitrug (Christof Link und Berlefein kennt Petzoldt nicht); S. 263 den Dekan und Stadtpfarrer zu Schwabach Christoph Homagius aus Meißen, 1563—1592. — Auffällig ist, daß Lyttich sein Werk nicht in der Schwabacher Druckeret, einer der ältesten überhaupt, drucken Reß.
465 — die Entlohnung der Unterkäufer. Für die Wäger stellt die zitierte Eintragung des liber vet. statut. denselben Entlohnungsmodus fest wie für die Unterkäufer.1) Bei der Edelmetallwage zahlt der Käufer von einer Mark Gold oder von fünf Mark Silber einen Heller.2) Erst für das 16. Jahrhundert liegen zahlreiche Nachrichten über die Gebühren von Wage und Maß und über die Entlohnung der betreffenden Amts- personen vor.3) Miles christianus. Ein noch unbekanntes Drama von Georg Lyttich. Von Dr. Karl Aüller. II. Bevor ich den Quellen dieses Stückes nachgehe, teile ich das wenige mit, was ich über seinen Verfasser habe ausfindig machen können. In seiner Chronik der fgl. bayerischen Stadt Schwabach, Schwa bach 1854, zählt Joh. Wolfg. Petzoldt S. 270 unter den Kantoren oder Konrektoren der lateinischen Trivialschule zu Schwabach auf: Georg Lüttich 1577, Koffer 1581, Hagen 1583, Georg Lüttich 1584, Stiegler 1588. Mit 1577 dürfte die erste Anstellung Lüttichs gemeint sein; 1588 ist wohl sein Todesjahr: einer in diesem Jahre in Schwabach wütenden Seuche erlagen täglich 8—9 Personen (Petzoldt, S. 290).4) Georg Lyttich ist sicher der Bruder Albert Lyttichs, der, gegen 1539 in Joachimstal geboren, zu Amberg, Schöntal und anderen Orten Schul- 1) Dez wegers ist daz selbe recht. 2) Rößler I, 6. 3) Rod. 203, F. 49b, 50—53, 118b des Prager städt. Arch. 4) Von den in Lyttichs Vorrede genannten Persönlichkeiten erwähnt Petzold S. 134 Bernhard von Buchau zu Widersbach und Rammersdorf, 1580—88 Oberamtmann zu Schwabach; S. 199 (vgl. 143) Link von Hausen, der viel zum Bau der Stadtkirche beitrug (Christof Link und Berlefein kennt Petzoldt nicht); S. 263 den Dekan und Stadtpfarrer zu Schwabach Christoph Homagius aus Meißen, 1563—1592. — Auffällig ist, daß Lyttich sein Werk nicht in der Schwabacher Druckeret, einer der ältesten überhaupt, drucken Reß.
- I: Titel
- 421: Articulus