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Titel
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Název:
Beiträge zur Wirtschaftsgeschichte der Stadt Prag im Mittelalter. I. Das Prager Ungeld im 14. Jahrhundert, MVGDB 44
Autor:
Pick, Franz
Rok vydání:
1906
Místo vydání:
Praha, Wien
Počet stran celkem:
46
Obsah:
- I: Titel
- 277: Articulus
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Vorgang war,1) wie die Stadt bei Feststellung der Pachtbedingungen
ihr Interesse wahrte, auf diese Fragen haben wir in Prag keine
Antwort.
H
Verhältnismäßig selten war die der Totsatzung ähnliche Über
lassung einzelner Ungeldarten an Gläubiger zur Einhebung auf Rechnung
der Stadt mit vorzugsweiser Befriedigung der Gläubiger aus diesen
Ungeldeinnahmen. Es läuft diese Überlassung auf eine Sequestration
der Ungeldeinnahmen durch den Gläubiger hinaus, welcher die Einnahmen
der Stadt bzw. dem Rat verrechnet und einen entsprechenden Teil
derselben zur Deckung seiner Forderung behält. Es besteht dabei für
die Stadt gegenüber der Ungeldverpachtung der große Vorteil, daß sie
die Ungeldverwaltung nicht vollständig aus der Hand gibt und über
die vollen Ungelderträge verfügen kann, wobei sie nur durch das
vorzugswetse Befriedigungsrecht des Gläubigers beschränkt ist. So ver-
rechnete im Jahre 13121) Albertus, dem für eine Forderung von 350
Schock Gr. das Weinungeld für die Dauer eines Jahres zur Einhebung
zum Zwecke seiner Befriedigung aus den Erträgen desselben überlassen
worden war, dem Rate nach Jahresablauf 377 Schock 1 ferto, also
gegenüber seiner Forderung ein Plus von 27 Schock 1 ferto.
ní
E. Das Ungeld in den anderen Prager Städten.
Auf der Kleinseite ist nur der Bestand eines Salz- und Bier-
ungeldes nachweisbar. Durch die allgemeine Ungeldeinführung König
Johanns geschaffen, gelangte das Salzungeld vorübergehend schon unter
Karl IV. in städtische Verwaltung2) und wurde im Jahre 13832)
H
1) In Köln wurde seit dem Jahre 1398 die Akzisepacht auf dem Rathause
ausgerufen, d. h. meistbietend versteigert. Sieh Kuske, Schuldenwesen
der deutschen Städte im Mittelalter, S. 74.
2) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 172, S. 72 und Reg. Boh. et Mor. III,
S. 142. Eckardus und Anthonius erhalten für den Betrag von
40 Schock, den sie über Anweisung des Rates bar ausgelegt haben, die
Erträge des Biers, Krämerei und Tuchungeldes bis zu ihrer Befriedigung;
dann heißt es: qui collegerunt de isto ungelto pro se istam pecu-
niam; qui etiam ratione facta nobiscum usque ad diem, a quo
locavimus ipsum ungeltum aliis . . .
3) Čelakovský I, Nr. 102, S. 165 . . . ungeltum salis alias etiam ipsis
a domino genitore nostro concessum. Daß daneben auch das Wein-
ungeld, wenigstens seit dem Jahre 1336 bestand, muß als sicher ange
nommen werden.