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- s. 297: … der allgemeinen Einführung des Weinungeldes (1336) dasselbe auch für die Prager Neustadt bestand, so war es nur eine Frage der Zweckmäßigkeit wenn…
- s. 305: … (20. Jänner)1) ver lieh Karl IV. dem Slawenkloster auf der Prager Neustadt den zehnten Teil aller Einkünfte aus dem Weinungeld in der…
Název:
Beiträge zur Wirtschaftsgeschichte der Stadt Prag im Mittelalter. I. Das Prager Ungeld im 14. Jahrhundert, MVGDB 44
Autor:
Pick, Franz
Rok vydání:
1906
Místo vydání:
Praha, Wien
Počet stran celkem:
46
Obsah:
- I: Titel
- 277: Articulus
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um sich von der Stadt als Gegenleistung die Hälfte der Einkünfte aus
dem Weinungeld für die Dauer von drei Jahren, vom 24. April 1346
gerechnet, verschreiben zn lassen. Zugleich wurde die Bestimmung ge
troffen, daß nach Ablauf dieser drei Jahre, also vom 24. April 1349
ab, die Stadt durch zwei Jahre das ganze Weinungeld beziehen sollte;
nach Ablauf dieser zwet Jahre, somit am 24. April 1351, sollte das
freie Verfügungsrecht der königlichen Finanzverwaltung über die Hälfte
des Weinungeldes wieder aufleben. Diese Disposition wurde aber nicht
eingehalten, denn bald darnach muß die königliche Finanzverwaltung
das Weinungeld ganz an sich gezogen haben. 1349 (20. Jänner)1) ver
lieh Karl IV. dem Slawenkloster auf der Prager Neustadt den zehnten
Teil aller Einkünfte aus dem Weinungeld in der Prager Altstadt (deci¬
mam omnium pecuniarum, que de ungelto vini in Maiori civi-
tate Pragensi obveniunt), welche von Tomek2) mit 1000 Mark pro
Jahr angegeben werden, da dem Kloster der zehnte Teil des Wein
ungeldes als Ersatz für den Entgang der Einnahmen aus den Neustädter
Fleischbänken im Betrage von 100 Mark jährlich geschenkt wurde. Das
würde, vorausgesetzt, daß dem Kloster voller Ersatz geleistet werden sollte,
einem Gesamtjahresertrage des Weinungeldes von ungefähr 1000 Mark
entsprechen. Vor 1364 muß sich das Weinungeld vorübergehend wieder
in der Verwaltung der Stadt befunden haben. 1360/62 ist ein
Petrus de Colonia Einnehmer des auf der Prager Altstadt eingehobenen
Weinungeldes gegen eine jährliche Pauschalleistung von 800 Mark
(à 56 Groschen) an die königliche Kammer. (Huber, Reg. Karl IV.,
n. 3084.) 1365 (28. Jänner)3) verpfändete Karl IV. das Weinungeld
bis zux Bezahlung der ihm von der Stadt geliehenen 300 Schock Gr.
und verschrieb durch Verfügung desselben Datums dem Ula Silberzeiger
ebenfalls 300 Schock auf das Prager Weinungeld.4) 1365, 29. Oktober,5)
traf er die ergänzende Bestimmung, daß das Weinungeld nach völliger
Befriedigung der Stadt wieder an die königliche Kammer zurückfallen sollte.
2. Das Tuchungeld (ungeltum de pannis).
Das Tuchungeld ist lediglich als Abgabe von Kauf und Verkauß
eingerichtet und wird einheitlich nach dem Werte beziehungsweise Kauf-
1) Pelzel, Karl IV., Urkb. I, 99.
2) Tomek II, 358.
3) Čelakovský I, Nr. 80, S. 129.
4) Huber, Reg. Karl IV. n. 4125.
5) Čelakovský I, Nr. 81, S. 129.
Mitteilungen. 44. Jahrgang. 3. Heft.
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