z 46 stránek
Titel
I
Articulus
277
278
279
280
281
282
283
284
285
286
287
288
289
290
291
292
293
294
295
296
297
298
299
300
301
302
303
304
305
306
307
308
309
310
311
312
313
314
315
316
317
318
319
320
321
- s. 297: … der allgemeinen Einführung des Weinungeldes (1336) dasselbe auch für die Prager Neustadt bestand, so war es nur eine Frage der Zweckmäßigkeit wenn…
- s. 305: … (20. Jänner)1) ver lieh Karl IV. dem Slawenkloster auf der Prager Neustadt den zehnten Teil aller Einkünfte aus dem Weinungeld in der…
Název:
Beiträge zur Wirtschaftsgeschichte der Stadt Prag im Mittelalter. I. Das Prager Ungeld im 14. Jahrhundert, MVGDB 44
Autor:
Pick, Franz
Rok vydání:
1906
Místo vydání:
Praha, Wien
Počet stran celkem:
46
Obsah:
- I: Titel
- 277: Articulus
Strana 297
297
Stab von Hilfspersonen, Unterkäufern, Beamten für Maß und Wage,
Weinkostern usw. zur Verfügung. Es war dies ein tatsächlicher Zustand,
der sich, begünstigt durch die seit den Anfängenstädtischen Lebens für
Prag geltende Vorzugsstellung im Handel entwickelt hatte. So war
rein tatsächlich die Einhebung des Ungeldes auf der Altstadt konzentriert.
Gefährdet wurde in der Folge das Handelsmonopol der Altstadt durch
die Gründung der Neustadt (1348); bereits im Jahre 1351 gelang es
aber dem Rat der Altstadt, durch die Ausgestaltung des Gästerechtes1)
dieser Gefahr zu begegnen und der Altstadt mit Zustimmung des Königs
die Vorherrschaft im Handel zu sichern, indem der Handel der territorial-
fremden Kaufleute an die Altstadt gebunden wurde, so daß die Bürger
der Neustadt, von dem Falle der eigenen unmittelbaren Einfuhx abge-
sehen, auf den Einkauf in der Altstadt angewiesen waren. Aber selbst
im Falle unmittelbarer Einfuhr durch die Neustädter mußten die Waren
in den Altstädter Fronhof zur Beschreibung gebracht werden. Für die Ein
hebung des Ungeldes war somit nach der in die zweite Hälfte des 14. Jahr
hunderts fallenden Wiedereinführung desselben in der Altstadt die brei¬
teste Basis gegeben. Das Ungeld, als Besteuerung des in der Stadt
erfolgenden Verbrauches gewisser Güter gedacht, traf nunmehr einen
Konsum, der außerhalb der Stadt erfolgte, was sich beim Weinungeld
mit seinen zwet verschieden hohen Steuersätzen für Schank- und für Aus-
fuhrweine besonders bemerkbar machen mußte. Da aber infolge der
allgemeinen Einführung des Weinungeldes (1336) dasselbe auch für die
Prager Neustadt bestand, so war es nur eine Frage der Zweckmäßigkeit
wenn man die Einhebung der Steuer in der Altstadt vornahm, wohin
ohnedies alle in eine der Prager Städte eingeführten Waren zux Be-
schreibung gebracht werden mußten, auch wenn der Ausschank beziehungs¬
weise Konsum in einer der anderen Prager Städte erfolgen sollte. Das
scheint tatsächlich gesetzlich2) festgelegt gewesen zu sein, konnte auch nicht
als Härte empfunden werden, da es den Steuerzahlern gleichgültig sein
konnte, ob die Einhebung dieser, normaler Weise von der königlichen
Kammer verwalteten indirekten Steuer zentralisiert oder dezentralisiert
war. Erst wenn sich die Altstadt gelegentlich kraft königlicher Verleihung
čí
1) Das Prager Gästerecht wird in einer besonderen Arbeit zur Darstellung
gelangen.
2) Item die gemein wil, das man die Newsteter nicht überheb des
ungelz noch der brief laut. (Rößler I, 92.) Ein besonderes Ungeld
ist überdies während des 14. Jahrh. in der Neustadt nicht nachweisbar.