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Titel
I
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- s. 277: … Entwicklung desselben. Zu Beginn des 14. Jahrhunderts taucht in der Prager Altstadt unter dem Namen theloneum, ungeltum eine in städtischer Verwaltung befindliche…
- s. 285: … 1760, S. 704. 4) Sie werden in den Rechnungen der Prager Altstadt vom Jahre 1315 bereits als ungeltum bezeichnet. 5) Ungeltum civitatis…
- s. 286: … er mit den kurzem Emlerschen Regesten zu den Rechnungen der Prager Altstadt operiert, welche bald von telonia, bald von ungelta civitatis Pragensis…
- s. 286: … nicht zukommen kann, führt er als Hauptbeweis an, daß der Prager Altstadt erst im Jahre 13293) die Einführung des Weinungeldes gestattet wurde,…
- s. 286: … in den mit dem Jahre 1311 beginnenden Ungeldrechnungen 5) der Prager Altstadt, nämlich: Wein, Tuch, Krämerwaren, Vieh, Salz, Hopfen, Honig, Fische 1)…
- s. 296: … Vierteljahrsraten zu 5 sex. geleistet. Gegen- über dem von der Prager Altstadt bereits zu Beginn des 14. Jabr¬ hundertes (1315) durch Verpachtung…
- s. 303: … Gebiet gebauten Weines. Das Weinungeld spielt in der Finanzverwaltung der Prager Alt- stadt wie in der vieler anderer Städte4) eine wichtige Rolle. Die…
- s. 304: … Besitz desselben zu behaupten. Die Rechnungen über die Einnahmen der Prager Altstadt aus dem Weinungeld reichen von 1311 bis 1323. Von da…
- s. 304: … Der König erteilte nun der Regelung des Ungelds durch die Prager Altstadt im voraus seine Zustimmung und sicherte der Stadt die Ungeldeinhebung…
- s. 305: … den zehnten Teil aller Einkünfte aus dem Weinungeld in der Prager Altstadt (deci¬ mam omnium pecuniarum, que de ungelto vini in Maiori…
- s. 305: … 1360/62 ist ein Petrus de Colonia Einnehmer des auf der Prager Altstadt eingehobenen Weinungeldes gegen eine jährliche Pauschalleistung von 800 Mark (à…
- s. 306: … aus Opern 61/2 Schock Gr.3) Im Jahre 13124) übernahm die Prager Altstadt, als sie für den König Geld brauchte, von Konrad von…
- s. 308: … aufgehoben worden. Im Jahre 1339, 29. Mail) er- hielt die Prager Altstadt für die Dauer von fünf Jahren dreierlei Un- geld,2) darunter…
- s. 311: … den als Schedel und Kufen be- zeichneten Quantitäten.2) Zuhanden der Prager Altstadt wurde das Salzungeld bis 1322 eingehoben; die Einnahmen aus demselben…
- s. 312: … Im Jahre 1381 5) (23. November) führte der Rat der Prager Altstadt einen besonderen, nach dem Transportmittel veranlagten Marktzoll von Salz ein.…
- s. 315: … des 15. Jahrh. nach¬ zuweisen. 14132) (21. Oktober) erhielt die Prager Altstadt für die Dauer von zehn Jahren den vierten Pfennig von…
Název:
Beiträge zur Wirtschaftsgeschichte der Stadt Prag im Mittelalter. I. Das Prager Ungeld im 14. Jahrhundert, MVGDB 44
Autor:
Pick, Franz
Rok vydání:
1906
Místo vydání:
Praha, Wien
Počet stran celkem:
46
Obsah:
- I: Titel
- 277: Articulus
Strana 315
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—
nung des Bierungeldes nach dem für Brauzwecke verwendeten Getreide.
Da aber seit dem Jahre 1314, soweit Ungeldrechnungen vorhanden sind,
nur einBierungeld (ung. cerevisiae, braseorum) verrechnet wird und
Überdies ein Getreideungeld im 14. Jahrh. nicht nachweisbar ist, so
wird man sich mit einiger Wahrscheinlichkeit für die Annahme des bloßen
Bierungeldes entscheiden können und in der Nennung des ung. cerevisiae
et de blado nicht wie beim Hopfen und Salzungeld die rechnungsmäßige
Verbindung zweier verschiedener Ungeldarten erblicken. Allerdings bleibt
dabei zu bedenken, daß das Jahr 1314 für die Höhe der Erträge des
Bierungeldes insofern einen Einschnitt bedeutet, als nach diesem Jahre
die Erträge auffallend zurückgehen; es werden als ungeltum cerevisiae
et de blado ausgewiesen in Schock Groschen: 1312:340; 1313: 360;
1314: 350; dagegen als ungeltum braseorum: 1315 : 260; 1317: 180;
1319:160; 1320:176. Die Ungeldverleihung des Jahres 13391)
umfaßte auch das Ungeld von dem in der Stadt erzeugten Bier mit
einem Satze von einem Groschen von jedem Gebräu.
10. Das Getreideungeld.
Darüber sieh das über das Bierungeld Ausgeführte. Ein Getreide-
ungeld ist in Prag mit Sicherheit erst zu Beginn des 15. Jahrh. nach¬
zuweisen. 14132) (21. Oktober) erhielt die Prager Altstadt für die
Dauer von zehn Jahren den vierten Pfennig von der für die königl.
Kammer von dem Getreidehandel eingehobenen Abgabe, welche für den
Käufer einen Pfennig vom Strich Getreide jeder Art (Gerste, Korn,
Weizen und Hafer) betrug. Eigenbaugetreide, welches von Bürgern für
den Eigenbedarf und nicht zu Handelszwecken (im zu nutze und nicht
zu vorkaufen) in die Stadt geführt wurde, blieb steuerfrei. Aus dieser
Bestimmung muß e contrario gefolgert werden, daß zum Verkaufe
eingeführtes Getreide auch vom Verkäufer zu versteuern war, was auch
mit dem bei den anderen Ungeldarten Festgestellten übereinstimmt.
C. Ungeldbefreiungen.
Für die Ungeldbefreiungen, deren bereits gelegentlich Erwähnung
geschehen ist, gelten folgende Grundsätze: 1. Kleine Umsätze (in der Regel
1) Čelakovský I, Nr. 37, S. 59 . . . quilibet braxans cervisiam in ipsa
civitate de una braxatura cervisiae unum grossum pro ungelto ipsis
civibus debet.
2) Čelakovský I, Nr. 131, S. 210.