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Název:
Beiträge zur Wirtschaftsgeschichte der Stadt Prag im Mittelalter. I. Das Prager Ungeld im 14. Jahrhundert, MVGDB 44
Autor:
Pick, Franz
Rok vydání:
1906
Místo vydání:
Praha, Wien
Počet stran celkem:
46
Obsah:
- I: Titel
- 277: Articulus
upravit
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Iiffeiſungen des Vereines für Geſchichte der Deutſchen in Böhmen. XLIV. Jahrgang. Redtgiert von Dr. N. Horcicka und Dr. O. Weber. Nebst der literartschen Betlage. „Eingedenk der Väter, unerschütterlich tren unserem Volke! Prag 1906. Im Belbstverlage des Dereines für Geschichte der Deutschen in Böhmen. J. G. Calve'sche k. u. k. Hof- Josef und Univerfitäts-Buchbandlung Koch. Rommisstonsveriag.
Iiffeiſungen des Vereines für Geſchichte der Deutſchen in Böhmen. XLIV. Jahrgang. Redtgiert von Dr. N. Horcicka und Dr. O. Weber. Nebst der literartschen Betlage. „Eingedenk der Väter, unerschütterlich tren unserem Volke! Prag 1906. Im Belbstverlage des Dereines für Geschichte der Deutschen in Böhmen. J. G. Calve'sche k. u. k. Hof- Josef und Univerfitäts-Buchbandlung Koch. Rommisstonsveriag.
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— Řijšo Eliid phstusi zálapězh ailiniti bi puifafije tah ddndpilal kttal vih g prliom.ded shup ninnanu unt g Ii- 277 Beiträge zur Wirtschaftsgeschichte der Stadt Prag im Aittelalter. IiaMl Von IUMr. Franz Pick. H S I. Das Prager Ungeld im 14. Jahrhundert. 1 B vitag. Hokremi: v A. Entwicklung desselben. Zu Beginn des 14. Jahrhunderts taucht in der Prager Altstadt unter dem Namen theloneum, ungeltum eine in städtischer Verwaltung befindliche Abgabe von der Einfuhr und dem Umsatz einzelner Import- waren auf, ohne daß infolge des fragmentarischen Charakters des vor handenen Quellenmaterials1) über den Zeitpunkt und Hergang der Ein- führung derselben etwas ganz sicheres zu ermitteln wäre. Diese als Ungeld bezeichneten Gefälle sind keine einheitliche Abgabe, sondern eine Kombi¬ nation mehrerer Steuerarten, welche zum Teil auf ältere, bereits früher in Verwendung gestandene Verkehrsabgaben zurückgehen. Eine Verkehrs- abgabe, die ähnlich einem Marktzoll vom Kauf und Verkauf von den fremden Kaufleuten eingehoben wurde, gab es in Prag lange vor dem 14. Jahrhundert. Ein Bruchstück des ältesten, in Prag in Übung gewe- senen Zolltarifes ist in der Bestätigung der dem Herzog Bořiwoi II. zugeschriebenen Schenkung2) des Prag-Altstädter Teinhofes (curia ho- 1) Ich weise gleich an dieser Stelle darauf hin, daß ich infolge der Unzu- länglichkeit des vorhandenen Materiales in einigen Fragen nicht zu endgültig gesicherten, sondern nur auf Wahrscheinlichkeitsgründe gestützten Ergebnissen zu gelangen vermochte. 2) Eine Reihe von Quellenstellen bei Tomek, Základy starého místopisu Pražského, I. S. 147 u. ffg. Über diese Bořiwoische Schenkung handelt ausführlich Dr. J. Čelakovský, O začátcích ústavních dějin starého města Pražského im Sborník věd právních a státních 1903 04, Sonderband (Festgaben für A. Ritter v. Randa).
— Řijšo Eliid phstusi zálapězh ailiniti bi puifafije tah ddndpilal kttal vih g prliom.ded shup ninnanu unt g Ii- 277 Beiträge zur Wirtschaftsgeschichte der Stadt Prag im Aittelalter. IiaMl Von IUMr. Franz Pick. H S I. Das Prager Ungeld im 14. Jahrhundert. 1 B vitag. Hokremi: v A. Entwicklung desselben. Zu Beginn des 14. Jahrhunderts taucht in der Prager Altstadt unter dem Namen theloneum, ungeltum eine in städtischer Verwaltung befindliche Abgabe von der Einfuhr und dem Umsatz einzelner Import- waren auf, ohne daß infolge des fragmentarischen Charakters des vor handenen Quellenmaterials1) über den Zeitpunkt und Hergang der Ein- führung derselben etwas ganz sicheres zu ermitteln wäre. Diese als Ungeld bezeichneten Gefälle sind keine einheitliche Abgabe, sondern eine Kombi¬ nation mehrerer Steuerarten, welche zum Teil auf ältere, bereits früher in Verwendung gestandene Verkehrsabgaben zurückgehen. Eine Verkehrs- abgabe, die ähnlich einem Marktzoll vom Kauf und Verkauf von den fremden Kaufleuten eingehoben wurde, gab es in Prag lange vor dem 14. Jahrhundert. Ein Bruchstück des ältesten, in Prag in Übung gewe- senen Zolltarifes ist in der Bestätigung der dem Herzog Bořiwoi II. zugeschriebenen Schenkung2) des Prag-Altstädter Teinhofes (curia ho- 1) Ich weise gleich an dieser Stelle darauf hin, daß ich infolge der Unzu- länglichkeit des vorhandenen Materiales in einigen Fragen nicht zu endgültig gesicherten, sondern nur auf Wahrscheinlichkeitsgründe gestützten Ergebnissen zu gelangen vermochte. 2) Eine Reihe von Quellenstellen bei Tomek, Základy starého místopisu Pražského, I. S. 147 u. ffg. Über diese Bořiwoische Schenkung handelt ausführlich Dr. J. Čelakovský, O začátcích ústavních dějin starého města Pražského im Sborník věd právních a státních 1903 04, Sonderband (Festgaben für A. Ritter v. Randa).
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278 — spitum in medio civitatis Pragae; laeta curia alias Tyn; curia communis, quae vulgariter Thyn nuncupatur; curia hospitum, quae Tyn seu laeta curia vulgariter nuncupatur, in civitate Pragensi inter claustrum s. Jacobi fratrum minorum et eccle- siam s. Mariae; fronhof) an das Kapitel der Prager Kirche vom 31. Dezember 13521) enthalten. Soweit die in diesem alten Tarifbruch¬ stück geregelte Abgabe von Kauf und Verkauf in natura entrichtet wird ist sie, einige Fälle ausgenommen, mit 1/40 der umgesetzten Waren, also mit 2.5% angesetzt. Soweit dagegen der Zoll Geldzoll ist, herrscht der Satz von 4 Denaren von der Mark Silber des Preises vor. Eine Gegen- überstellung dieses alten Zolltarifes und des Prager Ungeldtarifes des 14. Jahrhundertes zeigt auf den ersten Blick die Übernahme des alten Vierpfennigsatzes (von der Mark des Umsatzes 4 Den.) in alle nach dem Preise veranlagten Ansätze des Ungeldtarifes (für den Kauf und Verkaus von Wein zur Ausfuhr, Tuch, Kramwaren, Hopfen, Fische bestimmter Art). Die Abgabe von 4 Den. nach dem Ungeldtarif ist aber der ent- sprechenden Abgabe des alten Tarifes nur dem Ansatze, nicht dem effek- tiven Werte nach gleich. Denn zwischen beiden Tarifen liegt die Währungs- reform des Jahres 1300, und die Mark des alten Zolltarifes ist nicht 25 die Mark des Ungeldtarifes, ersteres die Gewichtsmark von 253.2 g,2) letzteres die Zählmark von 60 Groschen à 12 Den. (= 720 Den.) welche sich nur in den ersten Jahren der Groschenwährung mit der rauhen Mark deckte. Die Deutung der auf die Mark Silber gelegten Ansätze des alten Tarifes3) bietet große, wenn nicht unlösbare Schwierigkeiten. Will man unter der Mark Silber die Mark Feinsilber verstehen, so erscheint die Abgabe in ihrer Veranlagung als höchst primitio und technisch unvoll kommen; denn die Abgabe von 4 Den. von dem gleichbleibenden Silber- 1) Tomek, Základy, I. S. 147 flg., und Huber, Reg. Karl IV. n. 1440. 2) Smolík in Österr.-ungar. Monarchie in Wort und Bild, Band Böhmen II. S. 581 u. flg.; derselbe, Denáry Boleslava I., Boleslava II., Bole- slava III. a Vladivoje, S. 20 (hier 253.172 g.). Nach Luschin (Archin f. österr. Gesch., 47, I. S. 240) 250.1138 g. Für die Annahme einer Zähl- mark von 160 Den. fehlt für Böhmen jeder Anhaltspunkt. 3) Es handelt sich um folgende Stellen: Si husones venduntur pro argento, de qualibet marcha IV den., si pro panno, de quolibet panno IV den. Mercatores de extraneis partibus, si vendunt cutes . .. pro argento, de qualibet marcha IV den.... Quicumque venit cum pecunia pro equis aut aliis rebus emendis, de marcha argenti dat IV den., de auro secundum valorem argenti.
278 — spitum in medio civitatis Pragae; laeta curia alias Tyn; curia communis, quae vulgariter Thyn nuncupatur; curia hospitum, quae Tyn seu laeta curia vulgariter nuncupatur, in civitate Pragensi inter claustrum s. Jacobi fratrum minorum et eccle- siam s. Mariae; fronhof) an das Kapitel der Prager Kirche vom 31. Dezember 13521) enthalten. Soweit die in diesem alten Tarifbruch¬ stück geregelte Abgabe von Kauf und Verkauf in natura entrichtet wird ist sie, einige Fälle ausgenommen, mit 1/40 der umgesetzten Waren, also mit 2.5% angesetzt. Soweit dagegen der Zoll Geldzoll ist, herrscht der Satz von 4 Denaren von der Mark Silber des Preises vor. Eine Gegen- überstellung dieses alten Zolltarifes und des Prager Ungeldtarifes des 14. Jahrhundertes zeigt auf den ersten Blick die Übernahme des alten Vierpfennigsatzes (von der Mark des Umsatzes 4 Den.) in alle nach dem Preise veranlagten Ansätze des Ungeldtarifes (für den Kauf und Verkaus von Wein zur Ausfuhr, Tuch, Kramwaren, Hopfen, Fische bestimmter Art). Die Abgabe von 4 Den. nach dem Ungeldtarif ist aber der ent- sprechenden Abgabe des alten Tarifes nur dem Ansatze, nicht dem effek- tiven Werte nach gleich. Denn zwischen beiden Tarifen liegt die Währungs- reform des Jahres 1300, und die Mark des alten Zolltarifes ist nicht 25 die Mark des Ungeldtarifes, ersteres die Gewichtsmark von 253.2 g,2) letzteres die Zählmark von 60 Groschen à 12 Den. (= 720 Den.) welche sich nur in den ersten Jahren der Groschenwährung mit der rauhen Mark deckte. Die Deutung der auf die Mark Silber gelegten Ansätze des alten Tarifes3) bietet große, wenn nicht unlösbare Schwierigkeiten. Will man unter der Mark Silber die Mark Feinsilber verstehen, so erscheint die Abgabe in ihrer Veranlagung als höchst primitio und technisch unvoll kommen; denn die Abgabe von 4 Den. von dem gleichbleibenden Silber- 1) Tomek, Základy, I. S. 147 flg., und Huber, Reg. Karl IV. n. 1440. 2) Smolík in Österr.-ungar. Monarchie in Wort und Bild, Band Böhmen II. S. 581 u. flg.; derselbe, Denáry Boleslava I., Boleslava II., Bole- slava III. a Vladivoje, S. 20 (hier 253.172 g.). Nach Luschin (Archin f. österr. Gesch., 47, I. S. 240) 250.1138 g. Für die Annahme einer Zähl- mark von 160 Den. fehlt für Böhmen jeder Anhaltspunkt. 3) Es handelt sich um folgende Stellen: Si husones venduntur pro argento, de qualibet marcha IV den., si pro panno, de quolibet panno IV den. Mercatores de extraneis partibus, si vendunt cutes . .. pro argento, de qualibet marcha IV den.... Quicumque venit cum pecunia pro equis aut aliis rebus emendis, de marcha argenti dat IV den., de auro secundum valorem argenti.
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279 — quantum bedeutet je nach der Güte der Ausprägung einen verschiedenen Wert; es erscheint ausgeschlossen, daß die böhmischen Landesfürsten, denen die Erträge aus Münze und Zoll zuflossen, sich einerseits durch die fortschreitende Münzverschlechterungl) den Wert-ihrer Zolleinnahmen geschmälert hätten, während andererseits an eine Erhöhung des auf alter Tarifierungsgewohnheit beruhenden Satzes von 4 Denaren nicht gedacht wurde. Da auch an eine Zählmark von 160 Den., die für Böhmen nicht nachweisbar ist, nicht gedacht werden kann, wird man annehmen müssen, daß man, um den Steuerfuß der Abgabe von 4 Denaren möglichst zu stabilisieren, dieselbe auf die rauhe Mark, die Mark Münzsilber beziehungs wetse auf die derselben entsprechende Zahl von Denaren der jeweiligen Ausprägung legte, wobei sich allerdings die technischen Mängel der Abgabe in der Schwierigkeit der Manipulation infolge der mit jeder Münzänderung verbundenen Umrechnung äußerten. Die Emanzipierung des Steuerertrages von der Münzverschlechterung wurde damit nur zum Teil, iedenfalls nicht in so vollkommener Weise erreicht, wie dies bei dem im Deutschen Reiche weit verbreiteten Pfundzoll,2) der Abgabe von 4 Denaren vom Zähl- pfund von 240 Denaren (= 1.6%), der Fall war. Ob in Böhmen mit dem Übergang zur Rechnung nach dem Zählpfund, Talent3) von 240 Denaren, dieses auch. als Grundlage der Verkehrsabgabe von 4 Denaren ange nommen wurde, kann infolge Versagens der Quellen nicht festgestellt werden. So muß an der Annahme festgehalten werden, daß die Abgabe auf die rauhe Mark gelegt war, welche dann auch in dem Ungeldtarife des 14. Jahrhunderts nachzuweisen ist, indem hier 4 Denare von der Mark des Umsatzes, d. h. von 60 Groschen (à 12 Den.), welche in den ersten Jahren der Groschenwährung tatsächlich der rauhen böhmischen Mark gleich waren,4) angesetzt sind. Als Abgabe von der Mark Groschen, der Zählmark, steht die neue Abgabe ungleich höher als die ältere Abgabe vor Einführung der Groschenwährung; denn sie hat nunmehr ebenso wie 1) Über die enormen Schwankungen des Kornes der Denare und Brakteaten vgl. Fiala, České denáry, S. 135, 136. 2) Inama-Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgeschichte, II, S. 378; III, 2. S. 243. Keutgen, Urkunden zur städt. Verfassungsgeschichte, S. 97, 124. Falke, Gesch. des deutschen Zollwesens, S. 23. Flamm, Der wirtschaftl. Nieder- gang Freiburgs im Br., S. 61. 3) Fiala, České denáry, S. 137, und Smolík, Österr.-ungar. Monarchie in Wort und Bild, Bd. Böhmen, II. S. 581. 4) Luschin, Archiv F. österr. Gesch., 47, I. S. 240.
279 — quantum bedeutet je nach der Güte der Ausprägung einen verschiedenen Wert; es erscheint ausgeschlossen, daß die böhmischen Landesfürsten, denen die Erträge aus Münze und Zoll zuflossen, sich einerseits durch die fortschreitende Münzverschlechterungl) den Wert-ihrer Zolleinnahmen geschmälert hätten, während andererseits an eine Erhöhung des auf alter Tarifierungsgewohnheit beruhenden Satzes von 4 Denaren nicht gedacht wurde. Da auch an eine Zählmark von 160 Den., die für Böhmen nicht nachweisbar ist, nicht gedacht werden kann, wird man annehmen müssen, daß man, um den Steuerfuß der Abgabe von 4 Denaren möglichst zu stabilisieren, dieselbe auf die rauhe Mark, die Mark Münzsilber beziehungs wetse auf die derselben entsprechende Zahl von Denaren der jeweiligen Ausprägung legte, wobei sich allerdings die technischen Mängel der Abgabe in der Schwierigkeit der Manipulation infolge der mit jeder Münzänderung verbundenen Umrechnung äußerten. Die Emanzipierung des Steuerertrages von der Münzverschlechterung wurde damit nur zum Teil, iedenfalls nicht in so vollkommener Weise erreicht, wie dies bei dem im Deutschen Reiche weit verbreiteten Pfundzoll,2) der Abgabe von 4 Denaren vom Zähl- pfund von 240 Denaren (= 1.6%), der Fall war. Ob in Böhmen mit dem Übergang zur Rechnung nach dem Zählpfund, Talent3) von 240 Denaren, dieses auch. als Grundlage der Verkehrsabgabe von 4 Denaren ange nommen wurde, kann infolge Versagens der Quellen nicht festgestellt werden. So muß an der Annahme festgehalten werden, daß die Abgabe auf die rauhe Mark gelegt war, welche dann auch in dem Ungeldtarife des 14. Jahrhunderts nachzuweisen ist, indem hier 4 Denare von der Mark des Umsatzes, d. h. von 60 Groschen (à 12 Den.), welche in den ersten Jahren der Groschenwährung tatsächlich der rauhen böhmischen Mark gleich waren,4) angesetzt sind. Als Abgabe von der Mark Groschen, der Zählmark, steht die neue Abgabe ungleich höher als die ältere Abgabe vor Einführung der Groschenwährung; denn sie hat nunmehr ebenso wie 1) Über die enormen Schwankungen des Kornes der Denare und Brakteaten vgl. Fiala, České denáry, S. 135, 136. 2) Inama-Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgeschichte, II, S. 378; III, 2. S. 243. Keutgen, Urkunden zur städt. Verfassungsgeschichte, S. 97, 124. Falke, Gesch. des deutschen Zollwesens, S. 23. Flamm, Der wirtschaftl. Nieder- gang Freiburgs im Br., S. 61. 3) Fiala, České denáry, S. 137, und Smolík, Österr.-ungar. Monarchie in Wort und Bild, Bd. Böhmen, II. S. 581. 4) Luschin, Archiv F. österr. Gesch., 47, I. S. 240.
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280 — der Pfundzoll den Charakter einer festen Quote der als Mark Groschen bezeichneten Geldsumme. Immerhin stand die neue Abgabe dem Pfund¬ zoll noch nach; denn dieser wurde als Quote (von 4 Den.) von einer Summe gleichartiger Münzen (dem Zählpfund von 240 Denaren) erhoben, während nach dem Prager Ungeldtarif die der Steuererhebung zu Grunde liegende Einheit die Mark Groschen ist, die Steuer selbst aber in Denaren entrichtet wurde. Das Verhältnis der Abgabe von 4 Den, von der Mark Groschen = 720 Denaren ist 0.55%. Für die Zeit Wenzel II., für welche bei einem durchschnittlichen Feingehalt von 932/ /1000 das Korn der Groschen 3.35 g, bei einem Feingehalt von 544/ 1000 das Korn der Denare 0.277 g beträgt,1) ist das Verhältnis des Silber- gehaltes der 4 Denare zu jenem von 60 Groschen ebenfalls 0.55% Dieses Verhältnis mußte sich ändern, sobald die Verschlechterung des Kornes bei den Denaren verhältnismäßig größer war als bei den Groschen, sobald also das Tempo der Münzverschlechterung bei den Denaren ein rascheres wurde als bei den Groschen. Unter Johann von Luxemburg sinkt das Korn der Groschen bet einem durchschnittlichen Feingehalt von 903/ /1000 auf 3.25 g, das Korn der Denare bei einem Feingehalt von 375 5/1000 auf 0.225 g,2) so daß 12 Denare, welche 1 Groschen gleichgesetzt waren, mit 2.7 g Silber bereits um 0.55 g weniger Silber ent- hielten als der Groschen; dem entsprechend ist das obige Verhältnis von 0.55% auf 0.46% herabgegangen. Unter Karl IV. beträgt das Korn der Groschen 2.45 g, der Denare 0.167 g3) (12 Den. enthalten 2.004 g Silber), das Verhältnis des Feingehaltes der 4 Den. zu jenem der Mark Groschen 0.45%. Auf Grund der Münzordnung Wenzel IV.4) vom Jahre 1407 wäre für die Abgabe von 4 Den. (nach dem Feingehalte) ein Verhältnis von 0.46% festgelegt worden. Neben dieser Abgabe vom Umsatz, die somit eine technisch voll- kommenere Weiterbildung der alten Abgabe vom Kauf und Verkauf ist, 1) Smolík, Pražské groše a jejich díly 1300—1547, S. 8. 2) Smolík, Pražské groše, S. 12, 13. 3) Infolge der steigenden Verschlechterung der Denare wurden im Verkehr nicht mehr 12, sondern mehr, seit 1380 14 Denare auf einen Groschen gerechnet. Rößler, Rechtsdenkmäler, I. Nr. 132, S. 91 (4. September 1380). Item a tunc solvebat unus grossus XIV parvos. Ferner Registrum divisionum (Kodex des Archivs des Metropolitankapitels in Prag, Nr. XXVII/3), Fol. 29 (zum Jahre 1405). 4) Smolík, Pražské groše, S. 22.
280 — der Pfundzoll den Charakter einer festen Quote der als Mark Groschen bezeichneten Geldsumme. Immerhin stand die neue Abgabe dem Pfund¬ zoll noch nach; denn dieser wurde als Quote (von 4 Den.) von einer Summe gleichartiger Münzen (dem Zählpfund von 240 Denaren) erhoben, während nach dem Prager Ungeldtarif die der Steuererhebung zu Grunde liegende Einheit die Mark Groschen ist, die Steuer selbst aber in Denaren entrichtet wurde. Das Verhältnis der Abgabe von 4 Den, von der Mark Groschen = 720 Denaren ist 0.55%. Für die Zeit Wenzel II., für welche bei einem durchschnittlichen Feingehalt von 932/ /1000 das Korn der Groschen 3.35 g, bei einem Feingehalt von 544/ 1000 das Korn der Denare 0.277 g beträgt,1) ist das Verhältnis des Silber- gehaltes der 4 Denare zu jenem von 60 Groschen ebenfalls 0.55% Dieses Verhältnis mußte sich ändern, sobald die Verschlechterung des Kornes bei den Denaren verhältnismäßig größer war als bei den Groschen, sobald also das Tempo der Münzverschlechterung bei den Denaren ein rascheres wurde als bei den Groschen. Unter Johann von Luxemburg sinkt das Korn der Groschen bet einem durchschnittlichen Feingehalt von 903/ /1000 auf 3.25 g, das Korn der Denare bei einem Feingehalt von 375 5/1000 auf 0.225 g,2) so daß 12 Denare, welche 1 Groschen gleichgesetzt waren, mit 2.7 g Silber bereits um 0.55 g weniger Silber ent- hielten als der Groschen; dem entsprechend ist das obige Verhältnis von 0.55% auf 0.46% herabgegangen. Unter Karl IV. beträgt das Korn der Groschen 2.45 g, der Denare 0.167 g3) (12 Den. enthalten 2.004 g Silber), das Verhältnis des Feingehaltes der 4 Den. zu jenem der Mark Groschen 0.45%. Auf Grund der Münzordnung Wenzel IV.4) vom Jahre 1407 wäre für die Abgabe von 4 Den. (nach dem Feingehalte) ein Verhältnis von 0.46% festgelegt worden. Neben dieser Abgabe vom Umsatz, die somit eine technisch voll- kommenere Weiterbildung der alten Abgabe vom Kauf und Verkauf ist, 1) Smolík, Pražské groše a jejich díly 1300—1547, S. 8. 2) Smolík, Pražské groše, S. 12, 13. 3) Infolge der steigenden Verschlechterung der Denare wurden im Verkehr nicht mehr 12, sondern mehr, seit 1380 14 Denare auf einen Groschen gerechnet. Rößler, Rechtsdenkmäler, I. Nr. 132, S. 91 (4. September 1380). Item a tunc solvebat unus grossus XIV parvos. Ferner Registrum divisionum (Kodex des Archivs des Metropolitankapitels in Prag, Nr. XXVII/3), Fol. 29 (zum Jahre 1405). 4) Smolík, Pražské groše, S. 22.
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281 erscheint im 14. Jahrhundert eine Abgabe anderen Charakters, die Konsum- abgabe von Wein und Bier. Aber auch das Weinungeld, welches nur den Konsum treffen sollte und in ganz anderer Weise veranlagt wurde als die Umsatzsteuer, geht auf ältere Formen der indirekten Besteuerung zurück. Schon für die Mitte des 13. Jahrhunderts läßt sich eine beson dere Besteuerung des Weinkonsumes durch die denarii, qui recipiuntur de tabernis vini in civitate Pragensi et extra moenia civitatis nachweisen; durch königliches Privileg vom 6. April 12531) wurde dem hospitale s. Francisci das Recht auf den Bezug dieser Abgabe bestätigt. Welcher Art diese Abgabe war, ob eine auf den zum Ausschank gelan- genden Wein gelegte Steuer oder eine Pauschalabgabe der Schankwirte, läßt sich nicht feststellen; wahrscheinlich ist aber in dieser Abgabe vom Weinschank der Keim des späteren Weinungeldes zu suchen. Aber auch bet den bloßen Umsatzsteuern, für welche zum größten Teil der Satz von 4 Den. von der Mark beibehalten ist, hatte die Abgabe ihr Wesen voll- ständig geändert. Denn hatte der alte, im Fronhof erhobene Zoll, ähnlich wie ein Marktzoll, seine finanzpolitische Begründung in dem außerordent- lichen Schutze, welcher den handeltreibenden Gästen im Fronhofe des Landesfürsten zuteil wurde, welcher Fronhof denselben nicht bloß als Wohn und Verkaufsstätte diente, sondern auchfür die Abwicklung von Geschäften, insbesondere für den Austausch von Importgütern gegen Landesprodukte inmitten des noch in Naturalwirtschaft befangenen Landes die günstigste und sicherste Gelegenheit schuf, also eine eminent verkehrs- förderliche Einrichtung bedeutete, so war bei der Umsatzsteuer des 14. Jahr hundertes nicht mehr die Rücksicht auf besondere, dem Verkehr zur Ver- fügung gestellte Veranstaltungen zur vollkommensten Vereinigung von Angebot und Nachfrage und auf einen besonderen, den fremden Kauf- leuten gebotenen Schutz maßgebend, sondern einzig und allein die Rück- sicht auf fiskalische Interessen, welche die in der Stadt sich vollziehende Warenbewegung als günstigste Besteuerungsgelegenheit erscheinen ließ. Gönnte doch die städtische Handelspolitik des Spätmittelalters den Gästen alles eher als die günstigsten Bedingungen für den Absatz ihrer Waren, und die Entwicklung des Prager Gästerechtes steuerte im 14. Jahrhundert auf ganz andere Ziele als die möglichste Berücksichtigung der Interessen der ortsfremden Händler. Was früher sowohl im Interesse der eigenen Wirtschaft als auch in dem der handeltretbenden Gäste eine verkehrs 1) Reg. Boh. I. S. 610.
281 erscheint im 14. Jahrhundert eine Abgabe anderen Charakters, die Konsum- abgabe von Wein und Bier. Aber auch das Weinungeld, welches nur den Konsum treffen sollte und in ganz anderer Weise veranlagt wurde als die Umsatzsteuer, geht auf ältere Formen der indirekten Besteuerung zurück. Schon für die Mitte des 13. Jahrhunderts läßt sich eine beson dere Besteuerung des Weinkonsumes durch die denarii, qui recipiuntur de tabernis vini in civitate Pragensi et extra moenia civitatis nachweisen; durch königliches Privileg vom 6. April 12531) wurde dem hospitale s. Francisci das Recht auf den Bezug dieser Abgabe bestätigt. Welcher Art diese Abgabe war, ob eine auf den zum Ausschank gelan- genden Wein gelegte Steuer oder eine Pauschalabgabe der Schankwirte, läßt sich nicht feststellen; wahrscheinlich ist aber in dieser Abgabe vom Weinschank der Keim des späteren Weinungeldes zu suchen. Aber auch bet den bloßen Umsatzsteuern, für welche zum größten Teil der Satz von 4 Den. von der Mark beibehalten ist, hatte die Abgabe ihr Wesen voll- ständig geändert. Denn hatte der alte, im Fronhof erhobene Zoll, ähnlich wie ein Marktzoll, seine finanzpolitische Begründung in dem außerordent- lichen Schutze, welcher den handeltreibenden Gästen im Fronhofe des Landesfürsten zuteil wurde, welcher Fronhof denselben nicht bloß als Wohn und Verkaufsstätte diente, sondern auchfür die Abwicklung von Geschäften, insbesondere für den Austausch von Importgütern gegen Landesprodukte inmitten des noch in Naturalwirtschaft befangenen Landes die günstigste und sicherste Gelegenheit schuf, also eine eminent verkehrs- förderliche Einrichtung bedeutete, so war bei der Umsatzsteuer des 14. Jahr hundertes nicht mehr die Rücksicht auf besondere, dem Verkehr zur Ver- fügung gestellte Veranstaltungen zur vollkommensten Vereinigung von Angebot und Nachfrage und auf einen besonderen, den fremden Kauf- leuten gebotenen Schutz maßgebend, sondern einzig und allein die Rück- sicht auf fiskalische Interessen, welche die in der Stadt sich vollziehende Warenbewegung als günstigste Besteuerungsgelegenheit erscheinen ließ. Gönnte doch die städtische Handelspolitik des Spätmittelalters den Gästen alles eher als die günstigsten Bedingungen für den Absatz ihrer Waren, und die Entwicklung des Prager Gästerechtes steuerte im 14. Jahrhundert auf ganz andere Ziele als die möglichste Berücksichtigung der Interessen der ortsfremden Händler. Was früher sowohl im Interesse der eigenen Wirtschaft als auch in dem der handeltretbenden Gäste eine verkehrs 1) Reg. Boh. I. S. 610.
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282 förderliche Veranstaltung gewesen war, ist im Spätmittelalter ein dem engeren städtischen Interesse dienender, aber auf den Gästen schwer lastender Zwang. So hatte die alte Abgabe von Kauf und Verkauf ihren Gebühren charakter verloren und sich in eine Umsatzsteuer umgewandelt, welche, soweit sie die in den städtischen Konsum übergehenden Waren traf, eine wirkliche Konsumabgabe darstellte. Zu diesen in ihrem Wesen veränderten Abgaben von Kauf und Verkauf waren nun die Verbrauchssteuern von Wein und Bier hinzugekommen. Der Übergang von der Gebührenform des Zolles zu der Steuerform der indirekten Verbrauchsabgabe tritt beim Weinungeld am schärfsten in die Erscheinung. Daß in diesen im 14. Jahr- hundert in Prag neu geordneten Steuern der Übergang zu neuen Formen der indirekten Besteuerung gegeben ist, ergibt sich auch aus folgender Be- trachtung: Das wesentliche Kennzeichen der Akzise d. 16. Ih. ist das Erheben nicht beim feilen Kauf, sondern beim Warenimport,1) also die Loslösung der Steuererhebung von dem einzelnen Warenumsatze. Rein äußerlich besehen erscheinen nun die im Prager Ungeldtarife aus dem Anfange des 14. Jahrhunderts normierten Gefälle als die alten Kaufs- und Ver- kaufsabgaben in etwas modernisierter Géwandung; denn auch sie sind vom Käufer und Verkäufer zu entrichten, auch bei ihnen spielt der alte Vierpfennigsatz eine große Rolle. In der Normierung des Zeitpunktes der Steuerfälligkeit vollzieht sich aber eine Annäherung an den für die spätere Akzise charakteristischen Zustand, nämlich eine allmähliche Loslösung der Steuererhebung von dem einzelnen Kaufakt. Für den Käufer konnte die Fälligkeit natürlich nicht anders als durch den Zeitpunkt des Kaufes bestimmt werden. Die Steuerzahlung des Verkäufers und Importeurs wurde aber bezüglich der wichtigsten Importgüter tatsächlich von dem einzelnen feilen Kaufe losgelöst, indem für den Importeur die Steuer- fälligkeit bezüglich des ganzen eingeführten Warenquantums beim Beginne des Verkaufes, beim „Aufbinden“, und wenn sich der Importeur mit dem Beginne des Verkaufes Zeit ließ, mit dem Ablauf von 14 Tagen, vom Zeitpunkt der Einfuhr gerechnet, eintrat. Die Versteuerung der einge führten Waren durch den Importeur sofort bei der Einfuhr hat sich in Prag, einen einzigen Fall ausgenommen, allerdings noch nicht durchzu- setzen vermocht; aber die im Tarif anerkannte Loslösung der Steuer- fälligkeit vom feilen Kauf zeigt doch deutlich den Übergang zu neuen Formen der indirekten Besteuerung, wenn auch in dem Prager Tarif 1) Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben, II. 319.
282 förderliche Veranstaltung gewesen war, ist im Spätmittelalter ein dem engeren städtischen Interesse dienender, aber auf den Gästen schwer lastender Zwang. So hatte die alte Abgabe von Kauf und Verkauf ihren Gebühren charakter verloren und sich in eine Umsatzsteuer umgewandelt, welche, soweit sie die in den städtischen Konsum übergehenden Waren traf, eine wirkliche Konsumabgabe darstellte. Zu diesen in ihrem Wesen veränderten Abgaben von Kauf und Verkauf waren nun die Verbrauchssteuern von Wein und Bier hinzugekommen. Der Übergang von der Gebührenform des Zolles zu der Steuerform der indirekten Verbrauchsabgabe tritt beim Weinungeld am schärfsten in die Erscheinung. Daß in diesen im 14. Jahr- hundert in Prag neu geordneten Steuern der Übergang zu neuen Formen der indirekten Besteuerung gegeben ist, ergibt sich auch aus folgender Be- trachtung: Das wesentliche Kennzeichen der Akzise d. 16. Ih. ist das Erheben nicht beim feilen Kauf, sondern beim Warenimport,1) also die Loslösung der Steuererhebung von dem einzelnen Warenumsatze. Rein äußerlich besehen erscheinen nun die im Prager Ungeldtarife aus dem Anfange des 14. Jahrhunderts normierten Gefälle als die alten Kaufs- und Ver- kaufsabgaben in etwas modernisierter Géwandung; denn auch sie sind vom Käufer und Verkäufer zu entrichten, auch bei ihnen spielt der alte Vierpfennigsatz eine große Rolle. In der Normierung des Zeitpunktes der Steuerfälligkeit vollzieht sich aber eine Annäherung an den für die spätere Akzise charakteristischen Zustand, nämlich eine allmähliche Loslösung der Steuererhebung von dem einzelnen Kaufakt. Für den Käufer konnte die Fälligkeit natürlich nicht anders als durch den Zeitpunkt des Kaufes bestimmt werden. Die Steuerzahlung des Verkäufers und Importeurs wurde aber bezüglich der wichtigsten Importgüter tatsächlich von dem einzelnen feilen Kaufe losgelöst, indem für den Importeur die Steuer- fälligkeit bezüglich des ganzen eingeführten Warenquantums beim Beginne des Verkaufes, beim „Aufbinden“, und wenn sich der Importeur mit dem Beginne des Verkaufes Zeit ließ, mit dem Ablauf von 14 Tagen, vom Zeitpunkt der Einfuhr gerechnet, eintrat. Die Versteuerung der einge führten Waren durch den Importeur sofort bei der Einfuhr hat sich in Prag, einen einzigen Fall ausgenommen, allerdings noch nicht durchzu- setzen vermocht; aber die im Tarif anerkannte Loslösung der Steuer- fälligkeit vom feilen Kauf zeigt doch deutlich den Übergang zu neuen Formen der indirekten Besteuerung, wenn auch in dem Prager Tarif 1) Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben, II. 319.
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283 die Importsteuer noch mit der vom Käufer zu entrichtenden Abgabe kombiniert ist. Dagegen entspricht das vom Schankwein erhobene Ungeld vollständig der von Lamprecht für die Akzise gegebenen Begriffsbestimmung. Die Abgabe von der Weineinfuhr nimmt in doppelter Hinsicht eine Sonderstellung ein; denn hier wird einerseits bei Identität des Impor- teurs und Kleinverschleißzers, in welchem Falle ein Umsatz im großen gar nicht stattfand, die Steuererhebung von dem Umsatze überhaupt unab- hängig gemacht, und unmittelbar an die Einfuhr angeknüpft, andererseits wird der für den Kleinschank in der Stadt bestimmte Wein gegenüber den Durchfuhr- oder zur Wiederausfuhr bestimmten Weinen einer stark erhöhten Steuer unterworfen; hier ist zum erstenmal ein voll ausge- bildetes Ungeld im technischen Sinne gegeben. Der allmähliche Übergang zur Besteuerung der für den städtischen Konsum bestimmten Importwaren in dem Augenblicke der Einfuhr (beim Überschreiten der Stadtgrenze) war die selbstverständliche Folge des wach¬ senden städtischen Verkehres; je mehr die Bevölkerungszahl und der Wohl- stand der Stadt wuchs, je zahlreicher infolgedessen mit der Zeit die Warenumsätze in der Stadt wurden, desto schwieriger wurde die Über- wachung der einzelnen feilen Käufe, desto leichter wurde es, die kleineren Umsätze nicht zur Kenntnis der überwachenden Finanzorgane gelangen zu lassen. Wohl vermochte die Gewährung der Steuerfreiheit für kleine und kleinste Umsätze durch die Verringerung der Zahl der steuerpflichtigen Waren bewegungen eine bessere Überwachung der Warenbewegung im großen zu sichern, aber die einfachste Form der Besteuerung der in den städtischen Konsum übergehenden Waren war damit nicht erreicht. Bei der Aufstellung der eigentümlichen Bestimmungen über den Eintritt der Steuerfälligkeit für den Importeur dürfte überdies eine Ergänzung des Prager Gästerechtes bezweckt worden sein.1) Nach dem Prager Gästerecht trat nämlich für den Gast mit dem Ablauf von fünf, später von 14 Tagen vom Zeitpunkte der Einfuhr beziehungsweise mit dem Aufbinden der Waren Verkaufszwang und zugleich Ungeldfälligkeit ein. Diese Nötigung zum Verkaufe, welche das Halten der Waren auf Teuerung verhindern sollte, war, solange sie sich auf Gäste beschränkte, nur ein halbes Mittel zur Erzielung möglichst vollkommener und billiger Ver= sorgung der Stadt mit Einfuhrwaren. Da nun für die Bürger kein 1) Vgl. Gothein, Wirtschaftsgeschichte des Schwarzwaldes, I, 479; Flannn, Der wirtschaftl. Niedergang Freiburgs i. Br. S. 68.
283 die Importsteuer noch mit der vom Käufer zu entrichtenden Abgabe kombiniert ist. Dagegen entspricht das vom Schankwein erhobene Ungeld vollständig der von Lamprecht für die Akzise gegebenen Begriffsbestimmung. Die Abgabe von der Weineinfuhr nimmt in doppelter Hinsicht eine Sonderstellung ein; denn hier wird einerseits bei Identität des Impor- teurs und Kleinverschleißzers, in welchem Falle ein Umsatz im großen gar nicht stattfand, die Steuererhebung von dem Umsatze überhaupt unab- hängig gemacht, und unmittelbar an die Einfuhr angeknüpft, andererseits wird der für den Kleinschank in der Stadt bestimmte Wein gegenüber den Durchfuhr- oder zur Wiederausfuhr bestimmten Weinen einer stark erhöhten Steuer unterworfen; hier ist zum erstenmal ein voll ausge- bildetes Ungeld im technischen Sinne gegeben. Der allmähliche Übergang zur Besteuerung der für den städtischen Konsum bestimmten Importwaren in dem Augenblicke der Einfuhr (beim Überschreiten der Stadtgrenze) war die selbstverständliche Folge des wach¬ senden städtischen Verkehres; je mehr die Bevölkerungszahl und der Wohl- stand der Stadt wuchs, je zahlreicher infolgedessen mit der Zeit die Warenumsätze in der Stadt wurden, desto schwieriger wurde die Über- wachung der einzelnen feilen Käufe, desto leichter wurde es, die kleineren Umsätze nicht zur Kenntnis der überwachenden Finanzorgane gelangen zu lassen. Wohl vermochte die Gewährung der Steuerfreiheit für kleine und kleinste Umsätze durch die Verringerung der Zahl der steuerpflichtigen Waren bewegungen eine bessere Überwachung der Warenbewegung im großen zu sichern, aber die einfachste Form der Besteuerung der in den städtischen Konsum übergehenden Waren war damit nicht erreicht. Bei der Aufstellung der eigentümlichen Bestimmungen über den Eintritt der Steuerfälligkeit für den Importeur dürfte überdies eine Ergänzung des Prager Gästerechtes bezweckt worden sein.1) Nach dem Prager Gästerecht trat nämlich für den Gast mit dem Ablauf von fünf, später von 14 Tagen vom Zeitpunkte der Einfuhr beziehungsweise mit dem Aufbinden der Waren Verkaufszwang und zugleich Ungeldfälligkeit ein. Diese Nötigung zum Verkaufe, welche das Halten der Waren auf Teuerung verhindern sollte, war, solange sie sich auf Gäste beschränkte, nur ein halbes Mittel zur Erzielung möglichst vollkommener und billiger Ver= sorgung der Stadt mit Einfuhrwaren. Da nun für die Bürger kein 1) Vgl. Gothein, Wirtschaftsgeschichte des Schwarzwaldes, I, 479; Flannn, Der wirtschaftl. Niedergang Freiburgs i. Br. S. 68.
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284 — direkter Verkaufszwang bestand, wurde durch die Bestimmungen des Ungeldtarifes über den Eintritt der Fälligkeit des Ungeldes für den Importeur auf dieselben ein indirekter Verkaufszwang zur Verhinderung des Haltens der Waren auf Teuerung geübt; für die Bürger wurde darnach ebenso wie für Gäste mit Ablauf der ungeldfreien Zeit oder mit dem Beginn des Verkaufes die Steuer rücksichtlich der ganzen eingeführten Warenmenge fällig. Da nach dem Prager Gästerecht bis über die Mitte des 14. Jahrh. hinaus für die Gäste Niederlagss beziehungsweise Verkaufszwang mit dem Ablauf von fünf Tagen eintrat, so verkürzte sich, sofern Gäste in Betracht kamen, die die steuerfreie Durchfuhr gewährleistende Frist aus fünf Tage; nach deren Ablauf trat für die Gäste Verkaufs- und Ungeld¬ zwang ein. Entsprechend der geldwirtschaftlichen Entwicklung der Stadtwirtschaft sind die im Ungeldtarife geregelten Gefälle ausschließlich in Geld ver- anlagt; der Naturalzoll ist vollständig in Wegfall gekommen. Die Ver- anlagung erfolgt nicht ausschließlich nach dem im Preise ausgedrückten Werte des Warenumsatzes, sondern es ist die Steuer von Wein, Honig, Salz nach dem Maß, von Tuch, Vieh und einzelnen Fischarten nach der Stückzahl, also nur indirekt nach dem Werte, allerdings unter Berück- sichtigung der Qualität, angesetzt, und es äußern sich auch hierin, ebenso wie in der bet den reinen Umsatzsteuern1) überwiegenden Beibehaltung des Vierpfennigsatzes für die nach dem Preise umgelegte Abgabe die Spuren vorausgegangener zollrechtlicher Entwicklung. Diese Nachwirkung eines früheren Zustandes tritt auch in der Ungeldfreiheit des für den Eigenbedarf eingeführten oder gekauften Weines, sowie in der Ungeld¬ freiheit geringerer, also wohl auch dem Eigenbedarf dienender Umsätze zutage, geradeso wie nach altem Reichszollrecht2) Kauf und Verkauf aus dem Markte, welche nicht zu Handelszwecken erfolgten, vom Marktzolle frei waren. Über die Überwälzung des Ungeldes ergingen keine Vor- schriften, sie blieb somit dem Ermessen des Steuerzahlers überlassen. Doch fand dieses seine Schranke bezüglich des Weinungeldes einerseits in den noch dem 14. Jahrhundert angehörigen Weintaxen für den Kleinschank, andererseits in den Vorschriften über richtiges Maß.3) Zu einer Verkleine- 1) Zum Unterschied von dem eigentlichen Weinungeld und der Brausteuer. 2) Inama-Sternegg, II, 378. Waitz, VIII, 288. Falke, Geschichte des deutschen Zollwesens, 8. 3) Rößler, Rechtsdenkmäler, I. S. 78—80.
284 — direkter Verkaufszwang bestand, wurde durch die Bestimmungen des Ungeldtarifes über den Eintritt der Fälligkeit des Ungeldes für den Importeur auf dieselben ein indirekter Verkaufszwang zur Verhinderung des Haltens der Waren auf Teuerung geübt; für die Bürger wurde darnach ebenso wie für Gäste mit Ablauf der ungeldfreien Zeit oder mit dem Beginn des Verkaufes die Steuer rücksichtlich der ganzen eingeführten Warenmenge fällig. Da nach dem Prager Gästerecht bis über die Mitte des 14. Jahrh. hinaus für die Gäste Niederlagss beziehungsweise Verkaufszwang mit dem Ablauf von fünf Tagen eintrat, so verkürzte sich, sofern Gäste in Betracht kamen, die die steuerfreie Durchfuhr gewährleistende Frist aus fünf Tage; nach deren Ablauf trat für die Gäste Verkaufs- und Ungeld¬ zwang ein. Entsprechend der geldwirtschaftlichen Entwicklung der Stadtwirtschaft sind die im Ungeldtarife geregelten Gefälle ausschließlich in Geld ver- anlagt; der Naturalzoll ist vollständig in Wegfall gekommen. Die Ver- anlagung erfolgt nicht ausschließlich nach dem im Preise ausgedrückten Werte des Warenumsatzes, sondern es ist die Steuer von Wein, Honig, Salz nach dem Maß, von Tuch, Vieh und einzelnen Fischarten nach der Stückzahl, also nur indirekt nach dem Werte, allerdings unter Berück- sichtigung der Qualität, angesetzt, und es äußern sich auch hierin, ebenso wie in der bet den reinen Umsatzsteuern1) überwiegenden Beibehaltung des Vierpfennigsatzes für die nach dem Preise umgelegte Abgabe die Spuren vorausgegangener zollrechtlicher Entwicklung. Diese Nachwirkung eines früheren Zustandes tritt auch in der Ungeldfreiheit des für den Eigenbedarf eingeführten oder gekauften Weines, sowie in der Ungeld¬ freiheit geringerer, also wohl auch dem Eigenbedarf dienender Umsätze zutage, geradeso wie nach altem Reichszollrecht2) Kauf und Verkauf aus dem Markte, welche nicht zu Handelszwecken erfolgten, vom Marktzolle frei waren. Über die Überwälzung des Ungeldes ergingen keine Vor- schriften, sie blieb somit dem Ermessen des Steuerzahlers überlassen. Doch fand dieses seine Schranke bezüglich des Weinungeldes einerseits in den noch dem 14. Jahrhundert angehörigen Weintaxen für den Kleinschank, andererseits in den Vorschriften über richtiges Maß.3) Zu einer Verkleine- 1) Zum Unterschied von dem eigentlichen Weinungeld und der Brausteuer. 2) Inama-Sternegg, II, 378. Waitz, VIII, 288. Falke, Geschichte des deutschen Zollwesens, 8. 3) Rößler, Rechtsdenkmäler, I. S. 78—80.
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285 — rung der Weinmaße zum Zweck der Überwälzung des Weinungeldes, wie dies z. B. in Niederösterreich der Fall war,1) kam es in Prag nicht. Der dem Anfange des 14. Jahrhundertes angehörende Prager Ungeld¬ tarif zeigt die Vereinigung der Konsumabgabe mit der allgemeinen Abgabe von Kauf und Verkauf und mit Durchfuhrzöllen mit besonderer Betonung der Abgabe von Kauf und Verkauf, eine Erscheinung, welche nach Lamprecht2) allen Ungeldtarifen des späteren Mittelalters eigen ist. Alle diese Abgaben erscheinen in Prag zu Beginn des 14. Jahr- hundertes unter der generellen Bezeichnung ungeltum, welche zuweilen mit der noch allgemeineren Bezeichnung thelonium wechselt. Die ganze dargestellte Entwicklung erscheint in dem Prager Tarife vollendet, den Emler 3) in die Zeit von 1330—1350 ansetzt. Dem gegen- über weist aber eine Reihe von Umständen auf eine frühere Entstehung des Tarifes hin. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Übergang zur Groschenwährung von einer Neutarifierung der bisherigen Zölle und Verkehrsabgaben begleitet sein mußte; daher erscheint es sehr naheliegend die Entstehung des undatierten Ungeldtarifes mit der Währungsreform in Zusammenhang zu bringen. Dafür sprechen auch sonst noch Gründe, so die Tatsache, daß die Ungeldgefälle 4) seit dem Jahre 1310 nachweisbar sind, so die ganz abstrakte Form des Ungeldtarifes 5) ohne jede auf die Entstehung des Tarifes hinweisende Andeutung, ohne Bezugnahme auf Schöffen und Rat oder einen sonstigen Autor und ohne jede Datierung, was alles die Vermutung als begründet erscheinen läßt, daß der ganze Tarif, wie er in den ältesten Prager Stadtbüchern, im liber vetu- stissimus statutorum Nr. 986 und im lib. vetust. privilegiorum Nr. 993 des Prager städt. Archivs eingetragen ist, ledtglich eine Auf- zeichnung der bereits in derselben oder in wenig abweichender Form in 1) Werunsky, Österr. Reichsgesch. S. 148. Vgl. Keutgen, Urkunden zur städt. Verfassungsgeschichte, Nr. 116. Inama-Sternegg, Deutsche Wirtschafts- geschichte, III, 2. S. 360. 2) Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben, II, 317. 3) Reg. Boh. et Mor. IV. Nr. 1760, S. 704. 4) Sie werden in den Rechnungen der Prager Altstadt vom Jahre 1315 bereits als ungeltum bezeichnet. 5) Ungeltum civitatis Pragensis sic debet recipi et dari, sicut in- ferius in presenti libro continetur expressum. Et primum de vino . . . Der Wortlaut dieser Einleitung des Tarifes zeigt, daß es sich um die Eintragung eines bereits bestehenden Tarifes handelt.
285 — rung der Weinmaße zum Zweck der Überwälzung des Weinungeldes, wie dies z. B. in Niederösterreich der Fall war,1) kam es in Prag nicht. Der dem Anfange des 14. Jahrhundertes angehörende Prager Ungeld¬ tarif zeigt die Vereinigung der Konsumabgabe mit der allgemeinen Abgabe von Kauf und Verkauf und mit Durchfuhrzöllen mit besonderer Betonung der Abgabe von Kauf und Verkauf, eine Erscheinung, welche nach Lamprecht2) allen Ungeldtarifen des späteren Mittelalters eigen ist. Alle diese Abgaben erscheinen in Prag zu Beginn des 14. Jahr- hundertes unter der generellen Bezeichnung ungeltum, welche zuweilen mit der noch allgemeineren Bezeichnung thelonium wechselt. Die ganze dargestellte Entwicklung erscheint in dem Prager Tarife vollendet, den Emler 3) in die Zeit von 1330—1350 ansetzt. Dem gegen- über weist aber eine Reihe von Umständen auf eine frühere Entstehung des Tarifes hin. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Übergang zur Groschenwährung von einer Neutarifierung der bisherigen Zölle und Verkehrsabgaben begleitet sein mußte; daher erscheint es sehr naheliegend die Entstehung des undatierten Ungeldtarifes mit der Währungsreform in Zusammenhang zu bringen. Dafür sprechen auch sonst noch Gründe, so die Tatsache, daß die Ungeldgefälle 4) seit dem Jahre 1310 nachweisbar sind, so die ganz abstrakte Form des Ungeldtarifes 5) ohne jede auf die Entstehung des Tarifes hinweisende Andeutung, ohne Bezugnahme auf Schöffen und Rat oder einen sonstigen Autor und ohne jede Datierung, was alles die Vermutung als begründet erscheinen läßt, daß der ganze Tarif, wie er in den ältesten Prager Stadtbüchern, im liber vetu- stissimus statutorum Nr. 986 und im lib. vetust. privilegiorum Nr. 993 des Prager städt. Archivs eingetragen ist, ledtglich eine Auf- zeichnung der bereits in derselben oder in wenig abweichender Form in 1) Werunsky, Österr. Reichsgesch. S. 148. Vgl. Keutgen, Urkunden zur städt. Verfassungsgeschichte, Nr. 116. Inama-Sternegg, Deutsche Wirtschafts- geschichte, III, 2. S. 360. 2) Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben, II, 317. 3) Reg. Boh. et Mor. IV. Nr. 1760, S. 704. 4) Sie werden in den Rechnungen der Prager Altstadt vom Jahre 1315 bereits als ungeltum bezeichnet. 5) Ungeltum civitatis Pragensis sic debet recipi et dari, sicut in- ferius in presenti libro continetur expressum. Et primum de vino . . . Der Wortlaut dieser Einleitung des Tarifes zeigt, daß es sich um die Eintragung eines bereits bestehenden Tarifes handelt.
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286 Übung stehenden Tarifsätze ist. Man müßte denn diesen in städtischer Verwaltung befindlichen Gefällen den Ungeldcharakter überhaupt absprechen. Dies tut Weißenborn,1) indem er in den verrechneten Einnahmen der Stadt solche aus eigentlichen Zöllen ohne Ungeldcharakter erblickt. Aber worauf stützt sich Weißenborn? Abgesehen davon, daß er mit den kurzem Emlerschen Regesten zu den Rechnungen der Prager Altstadt operiert, welche bald von telonia, bald von ungelta civitatis Pragensis sprechen,2) und überdies der mittelalterlichen Terminologie eine Bedeutung beimißt, die ihr nicht zukommen kann, führt er als Hauptbeweis an, daß der Prager Altstadt erst im Jahre 13293) die Einführung des Weinungeldes gestattet wurde, daß somit für die frühere Zeit von einem Ungeld nicht die Rede sein könne, übersieht aber, daß es sich im Jahre 1329 gar nicht um eine Neueinführung des Weinungeldes handelt; denn in derselben Urkunde verspricht König Johann, weder jetzt noch in Zukunft in Prag ein anderes Ungeld einzuführen, quia omne ungeltum, quod fuerat in eadem civitate nostra, de voluntate et licentia nostra est depositum et cassatum. Allerdings läßt der Gebrauch des Wortes „Ungeld“ noch nicht den Schluß zu, daß es sich hier wirklich um ein Ungeld handelt. Aber schon die im Privileg vom 2. Juli 13184) vor- kommende Verleihung eines telonium dicte civitatis Pragensis, quod ungelt vulgariter dicitur, ist geeignet, durch die Spezialisierung des allgemeineren Begriffes telonium auf den Bestand eines wahren Un- geldes zu weisen. Außerdem spricht die auffallende Höhe der Erträge des Weinungeldes, welche 40.3% der Erträge aller im Besitze der Stadt befindlichen, als Ungeld bezeichneten Abgaben ausmachen, mit Berücksich¬ tigung der im Ungeldtarif aufgestellten Sätze dieser Weinsteuer für das Vorhandensein eines eigentlichen Weinungeldes. Dazu kommt noch, daß in dem Ungeldtarife dieselben Warengruppen erscheinen wie in den mit dem Jahre 1311 beginnenden Ungeldrechnungen 5) der Prager Altstadt, nämlich: Wein, Tuch, Krämerwaren, Vieh, Salz, Hopfen, Honig, Fische 1) Weißenborn, Die Elbzölle und Elbstapelplätze im Mittelalter, S. 72, 73. 2) Der Ungeldtarif erscheint im lib. vetust. privil. Nr. 993 unter der Über- schrift: Telonium, ungeltum. 3) Čelakovský, Codex iur. munic. I. Nr. 16, S. 31. 4) Čelakovský, Codex iur. munic. I. Nr. 11, S. 26. 5) Die Ungeldrechnungen der Prager Altstadt für die Jahre 1311—1323 sind gedruckt bei Emler, Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 172, 288, 347, 410, 476, 553, 640, 746, 834, 953.
286 Übung stehenden Tarifsätze ist. Man müßte denn diesen in städtischer Verwaltung befindlichen Gefällen den Ungeldcharakter überhaupt absprechen. Dies tut Weißenborn,1) indem er in den verrechneten Einnahmen der Stadt solche aus eigentlichen Zöllen ohne Ungeldcharakter erblickt. Aber worauf stützt sich Weißenborn? Abgesehen davon, daß er mit den kurzem Emlerschen Regesten zu den Rechnungen der Prager Altstadt operiert, welche bald von telonia, bald von ungelta civitatis Pragensis sprechen,2) und überdies der mittelalterlichen Terminologie eine Bedeutung beimißt, die ihr nicht zukommen kann, führt er als Hauptbeweis an, daß der Prager Altstadt erst im Jahre 13293) die Einführung des Weinungeldes gestattet wurde, daß somit für die frühere Zeit von einem Ungeld nicht die Rede sein könne, übersieht aber, daß es sich im Jahre 1329 gar nicht um eine Neueinführung des Weinungeldes handelt; denn in derselben Urkunde verspricht König Johann, weder jetzt noch in Zukunft in Prag ein anderes Ungeld einzuführen, quia omne ungeltum, quod fuerat in eadem civitate nostra, de voluntate et licentia nostra est depositum et cassatum. Allerdings läßt der Gebrauch des Wortes „Ungeld“ noch nicht den Schluß zu, daß es sich hier wirklich um ein Ungeld handelt. Aber schon die im Privileg vom 2. Juli 13184) vor- kommende Verleihung eines telonium dicte civitatis Pragensis, quod ungelt vulgariter dicitur, ist geeignet, durch die Spezialisierung des allgemeineren Begriffes telonium auf den Bestand eines wahren Un- geldes zu weisen. Außerdem spricht die auffallende Höhe der Erträge des Weinungeldes, welche 40.3% der Erträge aller im Besitze der Stadt befindlichen, als Ungeld bezeichneten Abgaben ausmachen, mit Berücksich¬ tigung der im Ungeldtarif aufgestellten Sätze dieser Weinsteuer für das Vorhandensein eines eigentlichen Weinungeldes. Dazu kommt noch, daß in dem Ungeldtarife dieselben Warengruppen erscheinen wie in den mit dem Jahre 1311 beginnenden Ungeldrechnungen 5) der Prager Altstadt, nämlich: Wein, Tuch, Krämerwaren, Vieh, Salz, Hopfen, Honig, Fische 1) Weißenborn, Die Elbzölle und Elbstapelplätze im Mittelalter, S. 72, 73. 2) Der Ungeldtarif erscheint im lib. vetust. privil. Nr. 993 unter der Über- schrift: Telonium, ungeltum. 3) Čelakovský, Codex iur. munic. I. Nr. 16, S. 31. 4) Čelakovský, Codex iur. munic. I. Nr. 11, S. 26. 5) Die Ungeldrechnungen der Prager Altstadt für die Jahre 1311—1323 sind gedruckt bei Emler, Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 172, 288, 347, 410, 476, 553, 640, 746, 834, 953.
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287 — und Bier. Für das zeitliche Zusammenfallen des Prager Ungeldtarifes und der städtischen Ungeldrechnungen spricht auch der auffallende Um- stand, daß die rechnungsmäßige Verbindung des Hopfen und Salz- ungeldes in den Ungeldrechnungen in der Zusammenfassung dieser beiden Ungeldarten im Tarif (Praeterea ungeltum de sale et humulo recipiatur et detur tali modo . . .) ein Analogon findet. Geradeso wie der Tarif zwischen einem Ungeld von Häringen und von anderen Fischen unterscheidet, sprechen auch die Ungeldrechnungen des Jahres 1313/14 von telonium de piscibus et de allecibus.1) Überdies lassen sich für die Zeit von 1330—1350, in welche Emler den Tarif setzt, nur für die Jahre 1339 und 1340 außer dem Weinungeld2) noch besondere als Ungeld bezeichnete Gefälle nachweisen, welche aber nach der bereits erwähnten Ungeldaufhebung (spätestens im Jahre 1329) auf einer neuen königlichen Verleihung3) beruhen und eine andere Normierung zeigen. Tomek4) behauptet allerdings, daß um das Jahr 1349 wahrscheinlich von denselben Waren wie früher ein Ungeld zuhanden des Königs ein gehoben wurde, gibt aber dafür keinen Beweis. Nach der bisher herrschenden Meinung 5) wurde der Prager Altstadt das königliche Ungeld von K. Johann bei seiner Krönung in Erwiderung der großen Leistungen der Prager an seine Kammer abgetreten. Es steht aber zweifellos fest, daß die Altstadt sich bereits vor dem 7. Feber 1311 6) im Besitz wenigstens eines Teiles der Ungeldgefälle befand, da bereits am Ende des Jahres 1310 in Prag collectores thelonei salis, hu- muli, staterae, vini et mercium (wohl institorum zu ergänzen) nach¬ 1) Reg. Boh. III, Nr. 172, S. 74. 2) Čelakovský, Codex iur. munic. I, Nr. 23 (18. September 1338), 40 (4. Juni 1341). 47 (27. September 1345). 3) Čelakovský, Ib. I, Nr. 37, S. 58. 4) Tomek, Dějepis města Prahy, II, 361. 5) Klier, Art. Celnictví in Ottův slovník naučný. Tomek, Dějepis města Prahy, I, 514. Winter, Život v Pražském Ungeltě r. 1597 im Časo- pis Mus. král. Česk. 1899, S. 17. 6) Dem widerspricht nicht der Wortlaut des Anfanges der Ungeldrechnungen: Ao. 1311 in Septuagesima domini iurati . . . intromiserunt se de theloneis omnibus (Reg. Boh. III, Nr. 172); im Jahre 1315 heißt es wieder: nos Henricus de Lapide . . . . . iurati intromiserunt nos de ungelto in vigilia nativitatis domini et locavimus ea. (Reg. Boh. III, Nr. 288.)
287 — und Bier. Für das zeitliche Zusammenfallen des Prager Ungeldtarifes und der städtischen Ungeldrechnungen spricht auch der auffallende Um- stand, daß die rechnungsmäßige Verbindung des Hopfen und Salz- ungeldes in den Ungeldrechnungen in der Zusammenfassung dieser beiden Ungeldarten im Tarif (Praeterea ungeltum de sale et humulo recipiatur et detur tali modo . . .) ein Analogon findet. Geradeso wie der Tarif zwischen einem Ungeld von Häringen und von anderen Fischen unterscheidet, sprechen auch die Ungeldrechnungen des Jahres 1313/14 von telonium de piscibus et de allecibus.1) Überdies lassen sich für die Zeit von 1330—1350, in welche Emler den Tarif setzt, nur für die Jahre 1339 und 1340 außer dem Weinungeld2) noch besondere als Ungeld bezeichnete Gefälle nachweisen, welche aber nach der bereits erwähnten Ungeldaufhebung (spätestens im Jahre 1329) auf einer neuen königlichen Verleihung3) beruhen und eine andere Normierung zeigen. Tomek4) behauptet allerdings, daß um das Jahr 1349 wahrscheinlich von denselben Waren wie früher ein Ungeld zuhanden des Königs ein gehoben wurde, gibt aber dafür keinen Beweis. Nach der bisher herrschenden Meinung 5) wurde der Prager Altstadt das königliche Ungeld von K. Johann bei seiner Krönung in Erwiderung der großen Leistungen der Prager an seine Kammer abgetreten. Es steht aber zweifellos fest, daß die Altstadt sich bereits vor dem 7. Feber 1311 6) im Besitz wenigstens eines Teiles der Ungeldgefälle befand, da bereits am Ende des Jahres 1310 in Prag collectores thelonei salis, hu- muli, staterae, vini et mercium (wohl institorum zu ergänzen) nach¬ 1) Reg. Boh. III, Nr. 172, S. 74. 2) Čelakovský, Codex iur. munic. I, Nr. 23 (18. September 1338), 40 (4. Juni 1341). 47 (27. September 1345). 3) Čelakovský, Ib. I, Nr. 37, S. 58. 4) Tomek, Dějepis města Prahy, II, 361. 5) Klier, Art. Celnictví in Ottův slovník naučný. Tomek, Dějepis města Prahy, I, 514. Winter, Život v Pražském Ungeltě r. 1597 im Časo- pis Mus. král. Česk. 1899, S. 17. 6) Dem widerspricht nicht der Wortlaut des Anfanges der Ungeldrechnungen: Ao. 1311 in Septuagesima domini iurati . . . intromiserunt se de theloneis omnibus (Reg. Boh. III, Nr. 172); im Jahre 1315 heißt es wieder: nos Henricus de Lapide . . . . . iurati intromiserunt nos de ungelto in vigilia nativitatis domini et locavimus ea. (Reg. Boh. III, Nr. 288.)
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288 — zuweisen sind.1) Anläßlich der Krönung Johanns konnte es sich nicht um eine Neuverleihung des Ungeldes, sondern nur um eine Bestätigung des Bezuges der Ungeldgefälle durch die Altstadt von diesem Zeitpunkte ab handeln,2) allenfalls um die Neuverleihung derjenigen Ungeldarten, für welche früher keine Ungeldbeamten genannt sind (Ungeld von Tuch, Fischen, Honig, Vieh und Bier).3) Es hat die größte Wahrscheinlichkeit für sich, daß die Altstadt sich während der Wirren nach dem Aussterben der Přemysliden, also zwischen 1306 und 1310 des königlichen Ungeldes bemächtigte; für eine derartige Usurpation spricht einerseits das Fehlen einer Verleihungsurkunde, andererseits der Umstand, daß unter den Un- geldgefällen als im Besitze der Stadt befindlich in den Jahren 1311/13 auch der Ertrag der Wage im Fronhof (theloneum staterae in laeta curia, thel. de libra) ausgewiesen wird,4) welcher bis dahin dem Kapitel der Prager Kirche gehört hatte und später wieder gehörte.5) Im Jahre 1318, 2. Juli, 6) erneuerte K. Johann die Verleihung des Ungeldes für die Dauer von zwei Jahren, also bis 1320. Tatsächlich befand sich die Stadt noch im Jahre 1321 im Besitze des Ungeldes von allen im Ungeldtarif genannten Waren,7) im Jahre 1322 im Besitze des Tuchz, Hopfen, Salzz, Honigs, Vieh-, Krämerei und Weinungeldes, im Jahre 1323 im Besitze des Weinungeldes. In diesem Jahre brechen die Prager Ungeldrechnungen ab, ohne daß wir feststellen könnten, ob die 1) Reg. Boh. II, S. 976. Die Notiz betreffend die Besoldung dieser städ tischen Beamten findet sich in der ersten Eintragung in das älteste Prager Stadtbuch, den liber. vetust. statutorum, welche städtische Ausgaben v. 16. Oktober 1310 bis z. 7. Feber 1311 enthält, mit welchem Tage die Prager Ungeldrechnungen beginnen. 2) Čelakovský, Kodex I, S. 26. Da 1318 die Wiederverleihung des Ungeldes (auf 2 Jahre) erfolgt, dürfte im I. 1311 die Bestätigung nur auf Zeit geschehen sein. 3) Ao. 1311 iurati ... intromiserunt se de theloneis omnibus. (Reg. Boh. III, Nr. 172.) 4) 1310/11 werden auch collectores thelonei staterae, thelonearii de sta- tera genannt. (Reg. Boh. II, S. 976.) 5) So in den Jahren 1358, 1360. Čelakovský, Kodex I, Nr. 11. Für das Jahr 1321 werden zwar die Erträge des Tuchs, Bier und Fisch¬- ungeldes nicht ausgewiesen; es befanden sich aber diese Gefälle noch immer in Verwaltung der Stadt, welche über sie, ob durch Verpachtung oder Verpfändung wird nicht gesagt, verfügt hatte. (Reg. Boh. III, Nr. 746.) 6) 7)
288 — zuweisen sind.1) Anläßlich der Krönung Johanns konnte es sich nicht um eine Neuverleihung des Ungeldes, sondern nur um eine Bestätigung des Bezuges der Ungeldgefälle durch die Altstadt von diesem Zeitpunkte ab handeln,2) allenfalls um die Neuverleihung derjenigen Ungeldarten, für welche früher keine Ungeldbeamten genannt sind (Ungeld von Tuch, Fischen, Honig, Vieh und Bier).3) Es hat die größte Wahrscheinlichkeit für sich, daß die Altstadt sich während der Wirren nach dem Aussterben der Přemysliden, also zwischen 1306 und 1310 des königlichen Ungeldes bemächtigte; für eine derartige Usurpation spricht einerseits das Fehlen einer Verleihungsurkunde, andererseits der Umstand, daß unter den Un- geldgefällen als im Besitze der Stadt befindlich in den Jahren 1311/13 auch der Ertrag der Wage im Fronhof (theloneum staterae in laeta curia, thel. de libra) ausgewiesen wird,4) welcher bis dahin dem Kapitel der Prager Kirche gehört hatte und später wieder gehörte.5) Im Jahre 1318, 2. Juli, 6) erneuerte K. Johann die Verleihung des Ungeldes für die Dauer von zwei Jahren, also bis 1320. Tatsächlich befand sich die Stadt noch im Jahre 1321 im Besitze des Ungeldes von allen im Ungeldtarif genannten Waren,7) im Jahre 1322 im Besitze des Tuchz, Hopfen, Salzz, Honigs, Vieh-, Krämerei und Weinungeldes, im Jahre 1323 im Besitze des Weinungeldes. In diesem Jahre brechen die Prager Ungeldrechnungen ab, ohne daß wir feststellen könnten, ob die 1) Reg. Boh. II, S. 976. Die Notiz betreffend die Besoldung dieser städ tischen Beamten findet sich in der ersten Eintragung in das älteste Prager Stadtbuch, den liber. vetust. statutorum, welche städtische Ausgaben v. 16. Oktober 1310 bis z. 7. Feber 1311 enthält, mit welchem Tage die Prager Ungeldrechnungen beginnen. 2) Čelakovský, Kodex I, S. 26. Da 1318 die Wiederverleihung des Ungeldes (auf 2 Jahre) erfolgt, dürfte im I. 1311 die Bestätigung nur auf Zeit geschehen sein. 3) Ao. 1311 iurati ... intromiserunt se de theloneis omnibus. (Reg. Boh. III, Nr. 172.) 4) 1310/11 werden auch collectores thelonei staterae, thelonearii de sta- tera genannt. (Reg. Boh. II, S. 976.) 5) So in den Jahren 1358, 1360. Čelakovský, Kodex I, Nr. 11. Für das Jahr 1321 werden zwar die Erträge des Tuchs, Bier und Fisch¬- ungeldes nicht ausgewiesen; es befanden sich aber diese Gefälle noch immer in Verwaltung der Stadt, welche über sie, ob durch Verpachtung oder Verpfändung wird nicht gesagt, verfügt hatte. (Reg. Boh. III, Nr. 746.) 6) 7)
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289 — im Jahre 1329 als bereits vollzogen erwähnte Ungeldaufhebung noch in das Jahr 1322 fällt; auch über ihre Ursachen 1) besteht keine Gewißheit. Im Jahre 1329, 29. Juni, 2) erhielt die Altstadt vom Könige das Recht, ein Weinungeld wieder einzuführen und zu setzen. Nach der allgemeinen Einführung des Wein und Salzungeldes (1336) erfolgte im Jahre 1339, 29. Mai,3) die Verleihung des Ungeldes von Tuch, Kramwaren und Bier an die Stadt für die Dauer von fünf Jahren, also bis 1344 doch blieb die Stadt nicht die ganze Zeit über im Besitze der ihr verlie henen Gefälle, da bereits 1341, 4. Juni,4) das Weinungeld als ein ziges in Prag bestehendes Ungeld bezeichnet wird. Zwischen 1344 und 1364 (— eine genauere Zeitbestimmung läßt sich nicht geben — besaß die Stadt eine Zeitlang außer dem Wein das Salzungeld und hob dasselbe durch eigene Beamte (salis et vini theolonarii) ein.5) Erst unter K. Wenzel IV. ist wieder ein mehrfaches Ungeld nachweisbar. Im Jahre 1388, 18. Juli,6) erhielt die Altstadt für die Dauer von drei Jahren das ungelt von allerley kaufmanschafft und andern sachen, als sie das vor uffgehaben und genomen hand. Wann die mehreren Ungeld- arten wieder in Aufnahme gekommen sind, können wir nicht feststellen wir können nur annehmen, daß es dieselben Ungeldarten waren und daß sie nach denselben Grundsätzen eingehoben wurden wie früher. Denn der alte Ungeldtarif wurde in den liber vetustissimus privilegiorum, und zwar in den Teil, der um 1418/197) entstanden ist, ohne Änderung aufgenommen. fitriliolſ 3) 4) MAI i 1) Vgl. Lippert, Sozialgesch. II, 289. 2) Čelakovský I, Nr. 16 .. damus civibus ipsis plenam licentiam un- geltum de vino tantum instituendi et recipiendi in ipsa civitate, prout decreverint et sicut eis expediens videbitur. Čelakovský I, Nr. 37. Čelakovský I, Nr. 40. Kurz zuvor (am 28. Jänner 1341) legt der König den zwischen den Pragern und Nürnbergern wegen des neuen Ungeldes entstandenen Streit vorläufig zu Gunsten der Nürnberger durch Einräu- mung der fünfjährigen Ungeldfreiheit bei. (Reg. Boh. IV, Nr. 868.) Es scheint, daß Johann dabei an eine Forterhebung des Ungeldes auch nach Ablauf der fünf Jahre, für welche die Altstadt das Ungeld erhalten hatte (1339—1344), dachte. Doch wurde noch im Laufe des Jahres 1341 alles Ungeld mit Ausnahme des Weinungeldes aufgehoben. 5) Tadra, Cancellaria Arnesti, S. 147. 6) Liber vetust. privil. Fol. 76 (Kod. Nr. 993 des Prager städt. Archives). 7) Tomek, Kniha starého města Pražského od roku 1310, in Čas. česk. mus. 1844, S. 575. Mitteilungen. 44. Jahrgang. 3. Heft. 19
289 — im Jahre 1329 als bereits vollzogen erwähnte Ungeldaufhebung noch in das Jahr 1322 fällt; auch über ihre Ursachen 1) besteht keine Gewißheit. Im Jahre 1329, 29. Juni, 2) erhielt die Altstadt vom Könige das Recht, ein Weinungeld wieder einzuführen und zu setzen. Nach der allgemeinen Einführung des Wein und Salzungeldes (1336) erfolgte im Jahre 1339, 29. Mai,3) die Verleihung des Ungeldes von Tuch, Kramwaren und Bier an die Stadt für die Dauer von fünf Jahren, also bis 1344 doch blieb die Stadt nicht die ganze Zeit über im Besitze der ihr verlie henen Gefälle, da bereits 1341, 4. Juni,4) das Weinungeld als ein ziges in Prag bestehendes Ungeld bezeichnet wird. Zwischen 1344 und 1364 (— eine genauere Zeitbestimmung läßt sich nicht geben — besaß die Stadt eine Zeitlang außer dem Wein das Salzungeld und hob dasselbe durch eigene Beamte (salis et vini theolonarii) ein.5) Erst unter K. Wenzel IV. ist wieder ein mehrfaches Ungeld nachweisbar. Im Jahre 1388, 18. Juli,6) erhielt die Altstadt für die Dauer von drei Jahren das ungelt von allerley kaufmanschafft und andern sachen, als sie das vor uffgehaben und genomen hand. Wann die mehreren Ungeld- arten wieder in Aufnahme gekommen sind, können wir nicht feststellen wir können nur annehmen, daß es dieselben Ungeldarten waren und daß sie nach denselben Grundsätzen eingehoben wurden wie früher. Denn der alte Ungeldtarif wurde in den liber vetustissimus privilegiorum, und zwar in den Teil, der um 1418/197) entstanden ist, ohne Änderung aufgenommen. fitriliolſ 3) 4) MAI i 1) Vgl. Lippert, Sozialgesch. II, 289. 2) Čelakovský I, Nr. 16 .. damus civibus ipsis plenam licentiam un- geltum de vino tantum instituendi et recipiendi in ipsa civitate, prout decreverint et sicut eis expediens videbitur. Čelakovský I, Nr. 37. Čelakovský I, Nr. 40. Kurz zuvor (am 28. Jänner 1341) legt der König den zwischen den Pragern und Nürnbergern wegen des neuen Ungeldes entstandenen Streit vorläufig zu Gunsten der Nürnberger durch Einräu- mung der fünfjährigen Ungeldfreiheit bei. (Reg. Boh. IV, Nr. 868.) Es scheint, daß Johann dabei an eine Forterhebung des Ungeldes auch nach Ablauf der fünf Jahre, für welche die Altstadt das Ungeld erhalten hatte (1339—1344), dachte. Doch wurde noch im Laufe des Jahres 1341 alles Ungeld mit Ausnahme des Weinungeldes aufgehoben. 5) Tadra, Cancellaria Arnesti, S. 147. 6) Liber vetust. privil. Fol. 76 (Kod. Nr. 993 des Prager städt. Archives). 7) Tomek, Kniha starého města Pražského od roku 1310, in Čas. česk. mus. 1844, S. 575. Mitteilungen. 44. Jahrgang. 3. Heft. 19
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290 — Einer näheren Untersuchung bedarf das Verhältnis des Prager Kapitels zu den Erträgen des Prag-Altstädter Fronhofes; es handelt sich hiebei um die Feststellung, ob das Prager Kapitel an dem Altstädter Fronhofzoll, beziehungsweise dem späteren Ungeld irgendwie beteiligt war.1) In der von Karl IV. bestätigten, angeblich Bořiwoischen Schenkung2) an die Prager Kirche hatte letztere den Altstädter Fronhof samt den dazu gehörigen Einkünften aus der daselbst befindlichen Wage, dem Hohlmaß und dem im Fronhofe errichteten besonderen Gästegericht erhalten (curiam hospitum in medio civitatis Prage et pondus et tynam et iudicium ad curiam pertinens). Eine Mitverleihung des in dem Zeugnis über die Schenkung erwähnten Zolles hat nach dem Wortlaute nicht stattgefunden. Im Jahre 11353) erhielt das Wysche hrader Kapitel als Dotation für das auf der Altstadt befindliche Hospital (hospitale s. Marie) den dritten Teil der Erträge des Kaufhofes (in curia hospitum mercatorum tertius nummus). Aus der knappen Form der über diese Schenkung erhaltenen Notiz ist nicht ersichtlich, ob sich die Schenkung auf die der Prager Kirche verliehenen Ein künfte oder auch auf einen der im Kaufhofe erhobenen landesfürstlichen Zölle erstreckte; es ist aber ganz unwahrscheinlich und kaum anzunehmen, daß sich der Landesfürst durch die Verschenkung der Zolleinnahmen aus dem Altstädter Fronhofe einer seiner bedeutendsten Einnahmsquellen entäußert haben könnte. Im Jahre 1349, 8. November, 4) wird aber das Kapitel der Prager Kirche als Inhaber „des zum Kaufhofe gehö¬ rigen Zolles“ (thelonium ad letam curiam pertinens) genannt und erhält von Karl IV. die Versicherung, daß die Gründung der Neu- stadt diesen Einnahmen des Kapitels nicht zum Abbruche gereichen solle, indem von allen Waren, nämlich von Getreide, Kramwaren, Tuch, Häringen, Wein, Salz und allen übrigen Produkten ohne Rücksicht darauf, in welcher der Prager Städte sie verkauft werden, das gewohnte thelo- neum in den Kaufhof zu entrichten ist. Diese Urkunde scheint mir, trotz ihres Wortlautes, nichts anderes sagen zu wollen, als daß die Interessen des Kapitels, welche durch die Umgehung des Fronhofes, des 1) Winter, Český obchod ve XIV. věku (Nová česká revue 1904), — Seite 562. 2) Beziehungsweise in dem in dieser Bestätigung reproduzierten Zeugnis des Radko über jene Schenkung. 3) Reg. Boh. et Mor. I, 99. 4) Pelzel, Karl IV. Urkundenbuch I, 70.
290 — Einer näheren Untersuchung bedarf das Verhältnis des Prager Kapitels zu den Erträgen des Prag-Altstädter Fronhofes; es handelt sich hiebei um die Feststellung, ob das Prager Kapitel an dem Altstädter Fronhofzoll, beziehungsweise dem späteren Ungeld irgendwie beteiligt war.1) In der von Karl IV. bestätigten, angeblich Bořiwoischen Schenkung2) an die Prager Kirche hatte letztere den Altstädter Fronhof samt den dazu gehörigen Einkünften aus der daselbst befindlichen Wage, dem Hohlmaß und dem im Fronhofe errichteten besonderen Gästegericht erhalten (curiam hospitum in medio civitatis Prage et pondus et tynam et iudicium ad curiam pertinens). Eine Mitverleihung des in dem Zeugnis über die Schenkung erwähnten Zolles hat nach dem Wortlaute nicht stattgefunden. Im Jahre 11353) erhielt das Wysche hrader Kapitel als Dotation für das auf der Altstadt befindliche Hospital (hospitale s. Marie) den dritten Teil der Erträge des Kaufhofes (in curia hospitum mercatorum tertius nummus). Aus der knappen Form der über diese Schenkung erhaltenen Notiz ist nicht ersichtlich, ob sich die Schenkung auf die der Prager Kirche verliehenen Ein künfte oder auch auf einen der im Kaufhofe erhobenen landesfürstlichen Zölle erstreckte; es ist aber ganz unwahrscheinlich und kaum anzunehmen, daß sich der Landesfürst durch die Verschenkung der Zolleinnahmen aus dem Altstädter Fronhofe einer seiner bedeutendsten Einnahmsquellen entäußert haben könnte. Im Jahre 1349, 8. November, 4) wird aber das Kapitel der Prager Kirche als Inhaber „des zum Kaufhofe gehö¬ rigen Zolles“ (thelonium ad letam curiam pertinens) genannt und erhält von Karl IV. die Versicherung, daß die Gründung der Neu- stadt diesen Einnahmen des Kapitels nicht zum Abbruche gereichen solle, indem von allen Waren, nämlich von Getreide, Kramwaren, Tuch, Häringen, Wein, Salz und allen übrigen Produkten ohne Rücksicht darauf, in welcher der Prager Städte sie verkauft werden, das gewohnte thelo- neum in den Kaufhof zu entrichten ist. Diese Urkunde scheint mir, trotz ihres Wortlautes, nichts anderes sagen zu wollen, als daß die Interessen des Kapitels, welche durch die Umgehung des Fronhofes, des 1) Winter, Český obchod ve XIV. věku (Nová česká revue 1904), — Seite 562. 2) Beziehungsweise in dem in dieser Bestätigung reproduzierten Zeugnis des Radko über jene Schenkung. 3) Reg. Boh. et Mor. I, 99. 4) Pelzel, Karl IV. Urkundenbuch I, 70.
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291 — bisherigen Mittelpunktes des Handels im großen, infolge Vermeidung der dem Kapitel gehörigen Fronhofwage, des Hohl und Getreidemaßes und der vom Kapitel bzw. dem Pächter des Fronhofes vermieteten Magazine (camern) im Fronhof gefährdet waren, durch die Gründung der Neu- stadt nicht geschmälert werden dürfen. Unterstützt wird diese Auffassung dadurch, daß die Erträgnisse der Fronhofwage als thelonium statere in laeta curia, theloneum de libra verrechnet wurden.1) Ist schon der Begriff des Wortes thelonium in dieser Zeit über alle Maßen unsicher und schwankend, indem er die verschiedensten Verkehrsabgaben umfaßt, so erscheint die Bezeichnung thelonium in einer Reihe von Urkunden,2) welche den Streit des Wyschehrader und Prager Kapitels um den Anteil des ersteren an den Erträgnissen des Fronhofes betreffen, nicht in der spezifischen Bedeutung als Zoll gebraucht, sondern als Ein- nahme schlechthin, gleichbedeutend mit den in Verbindung damit genannten emolimenta et obventiones ex dicta curia provenientia. In einer und derselben Urkunde3) heißt es einmal, daß sich der Streit um das dem Wyschehrader Kapitel zustehende ius tertii denarii thelonei, das anderemal, daß er sich um die emolimenta, thelonea et obventiones tertii denarii ex dicta curia dependentia, seu quos et que con- ductores dicte curie, qui hospites appellantur, perceperunt drehte ; es wird also theloneum einerseits und emolimenta, thelonea et obventio- nes andererseits, die selbst wieder mit den Einnahmen der Pächter des Fronhofes identisch waren, promiskue gebraucht. In der Urkunde vom 30. Oktober 1366 wird von diesem Streit als von controversiae et dissensionum materiae, que inter ipsos pro quibusdam certis theloneis in leta curia maioris civitatis Pragensis aliquamdiu vertisse noscimur, gesprochen, wo der ganzen Fassung nach nicht an einen Zoll, sondern an Einnahmen, Erträge aus dem Fronhof gedacht werden kann. Weit schlagender als diese mehr terminologischen Bedenken gegen die Annahme, daß sich das Prager Kapitel im Besitze der im Alt- städter Fronhofe erhobenen Gefälle befand, ist ein sachlicher Einwand. In dem Schiedsspruche vom 30. Oktober 1366, durch welchen der den Anteil des Wyschehrader Kapitels an den Erträgen des Fronhofes betreffende Streit zwischen dem Prager und Wyschehrader Kapitel durch Karl IV. 1) Reg. Boh. III, n. 172. 2) 30. Oktober 1366; 17. Mai 1369; 1. Juni 1369; 13. Juni 1369; 19. Juni 1369. (Arch. d. Prager Metropolitankapitels Sign. XIII, 27; XIV, 2, 3; XIII, 3. 3) 17. Mai 1369. 19*
291 — bisherigen Mittelpunktes des Handels im großen, infolge Vermeidung der dem Kapitel gehörigen Fronhofwage, des Hohl und Getreidemaßes und der vom Kapitel bzw. dem Pächter des Fronhofes vermieteten Magazine (camern) im Fronhof gefährdet waren, durch die Gründung der Neu- stadt nicht geschmälert werden dürfen. Unterstützt wird diese Auffassung dadurch, daß die Erträgnisse der Fronhofwage als thelonium statere in laeta curia, theloneum de libra verrechnet wurden.1) Ist schon der Begriff des Wortes thelonium in dieser Zeit über alle Maßen unsicher und schwankend, indem er die verschiedensten Verkehrsabgaben umfaßt, so erscheint die Bezeichnung thelonium in einer Reihe von Urkunden,2) welche den Streit des Wyschehrader und Prager Kapitels um den Anteil des ersteren an den Erträgnissen des Fronhofes betreffen, nicht in der spezifischen Bedeutung als Zoll gebraucht, sondern als Ein- nahme schlechthin, gleichbedeutend mit den in Verbindung damit genannten emolimenta et obventiones ex dicta curia provenientia. In einer und derselben Urkunde3) heißt es einmal, daß sich der Streit um das dem Wyschehrader Kapitel zustehende ius tertii denarii thelonei, das anderemal, daß er sich um die emolimenta, thelonea et obventiones tertii denarii ex dicta curia dependentia, seu quos et que con- ductores dicte curie, qui hospites appellantur, perceperunt drehte ; es wird also theloneum einerseits und emolimenta, thelonea et obventio- nes andererseits, die selbst wieder mit den Einnahmen der Pächter des Fronhofes identisch waren, promiskue gebraucht. In der Urkunde vom 30. Oktober 1366 wird von diesem Streit als von controversiae et dissensionum materiae, que inter ipsos pro quibusdam certis theloneis in leta curia maioris civitatis Pragensis aliquamdiu vertisse noscimur, gesprochen, wo der ganzen Fassung nach nicht an einen Zoll, sondern an Einnahmen, Erträge aus dem Fronhof gedacht werden kann. Weit schlagender als diese mehr terminologischen Bedenken gegen die Annahme, daß sich das Prager Kapitel im Besitze der im Alt- städter Fronhofe erhobenen Gefälle befand, ist ein sachlicher Einwand. In dem Schiedsspruche vom 30. Oktober 1366, durch welchen der den Anteil des Wyschehrader Kapitels an den Erträgen des Fronhofes betreffende Streit zwischen dem Prager und Wyschehrader Kapitel durch Karl IV. 1) Reg. Boh. III, n. 172. 2) 30. Oktober 1366; 17. Mai 1369; 1. Juni 1369; 13. Juni 1369; 19. Juni 1369. (Arch. d. Prager Metropolitankapitels Sign. XIII, 27; XIV, 2, 3; XIII, 3. 3) 17. Mai 1369. 19*
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292 und Erzbischof Johann von Prag beigelegt wurde, wurde dem Prager Kapitel die Zahlung von 4 Schock 20 Groschen pro Vierteljahr oder 17 Schock 20 Groschen pro Jahr an das Wyschehrader Kapitel auf erlegt, welche Summe durch einen zweiten Schiedsspruch des Erzbischofs Johann vom 1. Juni 1369 auf 20 Schock Groschen erhöht wurde. Da das Wyschehrader Kapitel auf Grund der Schenkung vom Jahre 11351/8 des Ertrages des Fronhofes zu beanspruchen hatte, müßte sich der gesamte Jahresertrag desselben auf ungefähr 52 beziehungsweise 60 Schock Groschen gestellt haben. Tatsächlich hatten im Jahre 1358 die Ein nahmen aus der Verpachtung der laeta curia 43 Schock abzüglich eines ferto und 19 Pfund Pfeffer, die Einkünfte aus der Verpachtung der Wage im Fronhof 10 Schock abzüglich eines ferto, zusammen also 521/2 Schock und 19 Pfund Pfeffer betragen; im Jahre 1360 stellten sich die Halbjahrseinnahmen aus der Verpachtung der laeta curia auf 28 Schock 34 Gr. und die Einnahmen aus der Verpachtung der Fron hofswage auf 10 sex. minus 1 fertone.1) Es ist selbstverständlich, daß in einem so niedrigen Betrage der Ertrag des im Fronhofe erhobenen Zolles bzw. Ungeldes oder eines Anteiles an demselben nicht enthalten sein kann. Übrigens find wir über die Einkünfte, die das Prager Kapitel tatsächlich aus dem Fronhofe bezog, für das Ende des 14. und den Beginn des 15. Jahrh. genügend untexrichtet, und diese sind, trotz der gegenüber den Jahren 1358 und 1360 sich ergebenden Erhöhung,2) so niedrig, daß es ganz ausgeschlossen ist, daß die Einnahmen aus dem im. Altstädter Fronhofe erhobenen Zoll und Ungeld, die schon zu Beginn des 14. Jahrh. eine bedeutende Höhe erreicht hatten, dem Prager-Kapitel gehöxt haben könnten. Das Registrum 3) divisionum census a° 1396 usque a. 1417 des Prager Domkapitels enthält unter den übrigen Einnahmen des Kapitels auch die aus der Verpachtung der laeta curia für die Jahre 1396—1417 und verzeichnet: t : d. 1) Entnommen einer im Prager Stadtarchio befindlichen Abschrift einer Originalrechnung des Kapitelarchives, welche mir von Herrn Archivar Dr. jur. et phil. J. Teige freundlichst zur Verfügung gestellt wurde. 2) Das Steigen der Einnahmen gegenüber den Jahren 1358, 1360 erklärt sich zum Teil aus der großen Münzverschlechterung. Der durchschnittliche /1000, unter Wenzel IV. Feingehalt der Groschen beträgt unter Karl IV. 705/ 623 1000, das Korn, der Groschen unter Karl IV. 2.45 Gr., unter Wenzel 1.74 Gr. (Smolík, Pražské groše, S. 17, 20.) 3) Archiv des Prager Domkapitels XXVII/3, Papierhandschrift in Perga- menteinband.
292 und Erzbischof Johann von Prag beigelegt wurde, wurde dem Prager Kapitel die Zahlung von 4 Schock 20 Groschen pro Vierteljahr oder 17 Schock 20 Groschen pro Jahr an das Wyschehrader Kapitel auf erlegt, welche Summe durch einen zweiten Schiedsspruch des Erzbischofs Johann vom 1. Juni 1369 auf 20 Schock Groschen erhöht wurde. Da das Wyschehrader Kapitel auf Grund der Schenkung vom Jahre 11351/8 des Ertrages des Fronhofes zu beanspruchen hatte, müßte sich der gesamte Jahresertrag desselben auf ungefähr 52 beziehungsweise 60 Schock Groschen gestellt haben. Tatsächlich hatten im Jahre 1358 die Ein nahmen aus der Verpachtung der laeta curia 43 Schock abzüglich eines ferto und 19 Pfund Pfeffer, die Einkünfte aus der Verpachtung der Wage im Fronhof 10 Schock abzüglich eines ferto, zusammen also 521/2 Schock und 19 Pfund Pfeffer betragen; im Jahre 1360 stellten sich die Halbjahrseinnahmen aus der Verpachtung der laeta curia auf 28 Schock 34 Gr. und die Einnahmen aus der Verpachtung der Fron hofswage auf 10 sex. minus 1 fertone.1) Es ist selbstverständlich, daß in einem so niedrigen Betrage der Ertrag des im Fronhofe erhobenen Zolles bzw. Ungeldes oder eines Anteiles an demselben nicht enthalten sein kann. Übrigens find wir über die Einkünfte, die das Prager Kapitel tatsächlich aus dem Fronhofe bezog, für das Ende des 14. und den Beginn des 15. Jahrh. genügend untexrichtet, und diese sind, trotz der gegenüber den Jahren 1358 und 1360 sich ergebenden Erhöhung,2) so niedrig, daß es ganz ausgeschlossen ist, daß die Einnahmen aus dem im. Altstädter Fronhofe erhobenen Zoll und Ungeld, die schon zu Beginn des 14. Jahrh. eine bedeutende Höhe erreicht hatten, dem Prager-Kapitel gehöxt haben könnten. Das Registrum 3) divisionum census a° 1396 usque a. 1417 des Prager Domkapitels enthält unter den übrigen Einnahmen des Kapitels auch die aus der Verpachtung der laeta curia für die Jahre 1396—1417 und verzeichnet: t : d. 1) Entnommen einer im Prager Stadtarchio befindlichen Abschrift einer Originalrechnung des Kapitelarchives, welche mir von Herrn Archivar Dr. jur. et phil. J. Teige freundlichst zur Verfügung gestellt wurde. 2) Das Steigen der Einnahmen gegenüber den Jahren 1358, 1360 erklärt sich zum Teil aus der großen Münzverschlechterung. Der durchschnittliche /1000, unter Wenzel IV. Feingehalt der Groschen beträgt unter Karl IV. 705/ 623 1000, das Korn, der Groschen unter Karl IV. 2.45 Gr., unter Wenzel 1.74 Gr. (Smolík, Pražské groše, S. 17, 20.) 3) Archiv des Prager Domkapitels XXVII/3, Papierhandschrift in Perga- menteinband.
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293 — 1396 1397 1398 . . . . . . . . . . . . 80 sex. gr.1) . . .. Pt 70 sex. gr.*) . . . . . . . . . . . . . — 83 sex. min. 1 fert.3) — dazu 12 Schock, welche im liber divisionum 1393/99, Archiv des Domkapitels Kod. Nr. XXVIII/1 ausgewiesen sind. 1399. Lichtmeßtermin. . . gn tHn St. Gallustermin. .. . . . . . . 83 sex. 26 gr.4) 75 sex. 21 gr. . 158 sex. 47 gr. 1400. Lichtmeßtermin .. 85 sex.5) St. Gallustermin 70 sex. 19 gr.7) ITIIeIiBI 155 sex. 19 gr. und 19 Pfund Pfeffer. lij 31 1401. Lichtmeßtermin St. Gallustermin . HINOS . . . . . . f .. . . . . . . 85 sex." 50 sex. 135 sex. Im Jahre 1402 erfolgte die Verpachtung der laeta curia für die Dauer von 31/2 Jahren gegen einen Jahrespachtzins von rund 188 sex. und 36 Pfund Pfeffer. Es ergaben sich in der Folge tatsächlich folgende Erträge: 1402. jiiaikaHmtai? Lichtmeßtermin. 75 sex. und 18 Pf. Pfeffer10) St. Gallustermin 14 sex. minus 8 gr.)11 89 sex. minus 8 gr. und 18 Pf. Pfeffer. 1) Registrum fol. 2. 2) Reg. fol. 3. 3) Reg. fol. 5. 4) Reg. fol. 6. 5) Reg. fol. 8. 6) Reg. fol. 9. 7) Reg. fol. 11. 8) Reg. fol. 12. 9) Reg. fol. 15. 10) Reg. fol. 16. 11) Reg. fol. 18. siá zhid astáni slátni atr akti vajarl hr Dail Idai! a Ji ejpdí O il vjari Vini slnáh sn mval. 6d Hed vOed (alluaſe Pytiannla brut —
293 — 1396 1397 1398 . . . . . . . . . . . . 80 sex. gr.1) . . .. Pt 70 sex. gr.*) . . . . . . . . . . . . . — 83 sex. min. 1 fert.3) — dazu 12 Schock, welche im liber divisionum 1393/99, Archiv des Domkapitels Kod. Nr. XXVIII/1 ausgewiesen sind. 1399. Lichtmeßtermin. . . gn tHn St. Gallustermin. .. . . . . . . 83 sex. 26 gr.4) 75 sex. 21 gr. . 158 sex. 47 gr. 1400. Lichtmeßtermin .. 85 sex.5) St. Gallustermin 70 sex. 19 gr.7) ITIIeIiBI 155 sex. 19 gr. und 19 Pfund Pfeffer. lij 31 1401. Lichtmeßtermin St. Gallustermin . HINOS . . . . . . f .. . . . . . . 85 sex." 50 sex. 135 sex. Im Jahre 1402 erfolgte die Verpachtung der laeta curia für die Dauer von 31/2 Jahren gegen einen Jahrespachtzins von rund 188 sex. und 36 Pfund Pfeffer. Es ergaben sich in der Folge tatsächlich folgende Erträge: 1402. jiiaikaHmtai? Lichtmeßtermin. 75 sex. und 18 Pf. Pfeffer10) St. Gallustermin 14 sex. minus 8 gr.)11 89 sex. minus 8 gr. und 18 Pf. Pfeffer. 1) Registrum fol. 2. 2) Reg. fol. 3. 3) Reg. fol. 5. 4) Reg. fol. 6. 5) Reg. fol. 8. 6) Reg. fol. 9. 7) Reg. fol. 11. 8) Reg. fol. 12. 9) Reg. fol. 15. 10) Reg. fol. 16. 11) Reg. fol. 18. siá zhid astáni slátni atr akti vajarl hr Dail Idai! a Ji ejpdí O il vjari Vini slnáh sn mval. 6d Hed vOed (alluaſe Pytiannla brut —
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— 294 1403. Lichtmeßtermin . . . . . . . . . 67 sex. min. 15 gr.1) 57 sex.2) St. Gallustermin . . . . . . . . —tenenh Dicí Hiltilizí tkdans 1404. . . . . Lichtmeßtermin . . St. Gallustermin . 124 sex. min. 15 gr. 80 sex. — gr. u. 18 Pf. Pfeffer 70 sex. 13 gr. u. 18 Pf. Pfeffer 150 sex. 13 gr. u. 36 Pf. Pfeffer. 1405. Lichtmeßtermin St. Gallustermin . . . . 80 sex. 26 gr.5) 56 sex. 6 gr. u. 18 Pf. Pfeffer 136 sex. 32 gr. u. 18 Pf. Pfeffer. 1406. Lichtmeßtermin St. Gallustermin . . . . . 45 sex.— gr. u. 18 Pf. Pfeffer7) 61 sex. 15 gr. u. 18 Pf. Pfeffer 106 sex. 15 gr. u. 34 Pf. Pfeffer. 1407. Lichtmeßtermin. St. Gallustermin . . . . . . . . . . nid i Rel . . . . . . . Miconimig linik li IHhini R 89 sex.9) ° 10) 74 sex. 29 gr. 163 sex. 29 gr. 1408. 11 Lichtmeßtermin. 751/2 sex." . . . . . . . St. Gallustermin . . . . . . . 86 sex. min. 11/2 gr. 12) I„ filili 161 sex. 1 281/2 gr. 1 1) Reg. fol. 19, 20. Reg. fol. 22. 2) 3) Reg. fol. 25. 4) Reg. fol. 27. 5) Reg. fol. 29. 6) Reg. fol. 33. 7) Reg. fol. 35. 8) Reg. fol. 37. 9) Reg. fol. 38, 10) Reg. fol. 41. 11) Reg. fol. 42. 12) Reg. fol. 45. 12 Schock wurden erlassen. 39. 2 dank ak tAk vhalv.hodd Hiyhh pboři B! ntana. bnst ak alé pned viri v 3 bu
— 294 1403. Lichtmeßtermin . . . . . . . . . 67 sex. min. 15 gr.1) 57 sex.2) St. Gallustermin . . . . . . . . —tenenh Dicí Hiltilizí tkdans 1404. . . . . Lichtmeßtermin . . St. Gallustermin . 124 sex. min. 15 gr. 80 sex. — gr. u. 18 Pf. Pfeffer 70 sex. 13 gr. u. 18 Pf. Pfeffer 150 sex. 13 gr. u. 36 Pf. Pfeffer. 1405. Lichtmeßtermin St. Gallustermin . . . . 80 sex. 26 gr.5) 56 sex. 6 gr. u. 18 Pf. Pfeffer 136 sex. 32 gr. u. 18 Pf. Pfeffer. 1406. Lichtmeßtermin St. Gallustermin . . . . . 45 sex.— gr. u. 18 Pf. Pfeffer7) 61 sex. 15 gr. u. 18 Pf. Pfeffer 106 sex. 15 gr. u. 34 Pf. Pfeffer. 1407. Lichtmeßtermin. St. Gallustermin . . . . . . . . . . nid i Rel . . . . . . . Miconimig linik li IHhini R 89 sex.9) ° 10) 74 sex. 29 gr. 163 sex. 29 gr. 1408. 11 Lichtmeßtermin. 751/2 sex." . . . . . . . St. Gallustermin . . . . . . . 86 sex. min. 11/2 gr. 12) I„ filili 161 sex. 1 281/2 gr. 1 1) Reg. fol. 19, 20. Reg. fol. 22. 2) 3) Reg. fol. 25. 4) Reg. fol. 27. 5) Reg. fol. 29. 6) Reg. fol. 33. 7) Reg. fol. 35. 8) Reg. fol. 37. 9) Reg. fol. 38, 10) Reg. fol. 41. 11) Reg. fol. 42. 12) Reg. fol. 45. 12 Schock wurden erlassen. 39. 2 dank ak tAk vhalv.hodd Hiyhh pboři B! ntana. bnst ak alé pned viri v 3 bu
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295 — 1409. Lichtmeßtermin . . . . . St. Gallustermin . . . . 901/2 sex. u. 18 Pf. Pfeffer 1) 92 sex.2) 182/2 sex. u. 18 Pf. Pfeffer. 1410. Lichtmeßtermin St. Gallustermin 89 sex.3) 92 sex. u. 18 Pf. Pfeffer 181 sex. u. 18 Pf. Pfeffer. . . . . . . . . . . . linál ha Tjdš . . . . . * . . ád . . . . . . . . * uřtřlé l vliduji Bildlit ni 1412. lin Lichtmeßtermin .. . . St. Gallustermin. . . . . 182 sex. 29 gr. tdeimaemižlel: vljlli/ cliekith . .. . . . 1411. Lichtmeßtermin St. Gallustermin 701/2 sex." 81 Sex. 151/2 sex. 90 sex. 29 gr.7) 92 sex. ) 1413. St. Gallustermin 1414. rtě- Lichtmeßtermin. 90 sex. min. 1 fert. u. 18 Pf. Pfeffer10) 11) St. Gallustermin 78 sex. 42 gr. u. 18 Pf. Pfeffer u. 36 Pf. Pfeffer. 82 sex. min. 6 gr.) Ti 168 sex. 27 gr. 1415. Lichtmeßtermin 86 sex. 12 113 1) Reg. fol. 46. 2) Reg. fol. 48. 3) Reg. fol. 49. 4) Reg. fol. 52. 5) Reg. fol. 53. 6) Reg. fol. 56. 7) Reg. fol. 57. 8 Reg. fol. 59. 9) Reg. fol. 60. Für den Lichtmeßtermin fehlt die Angabe. 10 Schock wurden erlassen. 10) Reg. fol. 61. 11) Reg. fol. 63. 12) Reg. fol. 64. Für den Gallustermin fehlt die Angabe. 11 Schock wurden erlassen. I shii jij Tij abi Hnndi arky pkinnčh lih dfchtilinlilikjg atečal ik pdmantlinaktlikžkvsgvnti Ginl baIřSakkrai v ákad
295 — 1409. Lichtmeßtermin . . . . . St. Gallustermin . . . . 901/2 sex. u. 18 Pf. Pfeffer 1) 92 sex.2) 182/2 sex. u. 18 Pf. Pfeffer. 1410. Lichtmeßtermin St. Gallustermin 89 sex.3) 92 sex. u. 18 Pf. Pfeffer 181 sex. u. 18 Pf. Pfeffer. . . . . . . . . . . . linál ha Tjdš . . . . . * . . ád . . . . . . . . * uřtřlé l vliduji Bildlit ni 1412. lin Lichtmeßtermin .. . . St. Gallustermin. . . . . 182 sex. 29 gr. tdeimaemižlel: vljlli/ cliekith . .. . . . 1411. Lichtmeßtermin St. Gallustermin 701/2 sex." 81 Sex. 151/2 sex. 90 sex. 29 gr.7) 92 sex. ) 1413. St. Gallustermin 1414. rtě- Lichtmeßtermin. 90 sex. min. 1 fert. u. 18 Pf. Pfeffer10) 11) St. Gallustermin 78 sex. 42 gr. u. 18 Pf. Pfeffer u. 36 Pf. Pfeffer. 82 sex. min. 6 gr.) Ti 168 sex. 27 gr. 1415. Lichtmeßtermin 86 sex. 12 113 1) Reg. fol. 46. 2) Reg. fol. 48. 3) Reg. fol. 49. 4) Reg. fol. 52. 5) Reg. fol. 53. 6) Reg. fol. 56. 7) Reg. fol. 57. 8 Reg. fol. 59. 9) Reg. fol. 60. Für den Lichtmeßtermin fehlt die Angabe. 10 Schock wurden erlassen. 10) Reg. fol. 61. 11) Reg. fol. 63. 12) Reg. fol. 64. Für den Gallustermin fehlt die Angabe. 11 Schock wurden erlassen. I shii jij Tij abi Hnndi arky pkinnčh lih dfchtilinlilikjg atečal ik pdmantlinaktlikžkvsgvnti Ginl baIřSakkrai v ákad
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296 — 1416. Lichtmeßtermin St. Gallustermin . . . . . . . . . .. . . . . . . . f jnentusmařmve uupe- . 83 sex. 18 gr.1) 10 sex.2) 93 sex. 18 gr. 1417. Lichtmeßtermin 60 sex. u. 18 Pf. Pfeffer.3) Die hier ausgewiesenen Einnahmen sind nach dem Registrum divisionum die einzigen Bezüge des Domkapitels aus dem Altstädter Fronhof; aus denselben wurde auch in der Regel die auf Grund des Schiedsspruches vom Jahre 1369 dem Wyschehrader Kapitel geschuldete Summe von 20 sex. in Vierteljahrsraten zu 5 sex. geleistet. Gegen- über dem von der Prager Altstadt bereits zu Beginn des 14. Jabr¬ hundertes (1315) durch Verpachtung der Ungeldgefälle erzielten Ertrage von 1124 Schock sind diese Einnahmen des Kapitels aus dem Altstädter Fronhof viel zu gering, als daß all die in der Urkunde vom Jahre 1349, 8. November, genannten, als theloneum bezeichneten Gefälle dem Kapitel gehört haben könnten. Es beschränkte sich vielmehr die Verpachtung des dem Kapitel gehörigen Fronhofes auf den Grund und Häuserkomplex 4) desselben, auf die im Fronhofe befindliche Wage und das Hohlmaß. Zum Schlusse des allgemeinen Teiles dieser Arbeit ist die Frage nach dem Geltungsbereich des Prager Ungeldtarifes zu beantworten. Der Tarif gibt sich selbst als Regelung des ungeltum civitatis Pra- gensis; er fand ohne Zweifel Anwendung auf alle Umsätze, die sich auf der Altstadt vollzogen, und, soweit das Ungeld auf die Einfuhr gelegt war, auf die Einfuhr in die Altstadt. Für den größeren Verkehr kam nun die Kleinseite kaum in Betracht; der Mittelpunkt des großen Ver- kehres war die Altstadt; hier bestanden die für den großen Verkehr be stimmten Einrichtungen, wie die Fronhofwage, das Hohlmaß, die Lager- räume für die fremden Kaufleute, hier stand dem Handel ein ganzer aeehes ahih 1) Reg. fol. 66. á 2) Reg. fol. 67. 3) Reg. fol. 68, 70. — 4) Omnes et singulas domos in eadem Leta curia existentes, quas cum earum censibus ac utilitatibus quibuscunque et pertinentiis... debeo habere et obtinere ac eis uti... (Enthalten in der Urkunde des Pächters des Fronhofes Johann Wydolt v. J. 1402. Arch. d. Prager Ad — Kapitels XXI, 37.)
296 — 1416. Lichtmeßtermin St. Gallustermin . . . . . . . . . .. . . . . . . . f jnentusmařmve uupe- . 83 sex. 18 gr.1) 10 sex.2) 93 sex. 18 gr. 1417. Lichtmeßtermin 60 sex. u. 18 Pf. Pfeffer.3) Die hier ausgewiesenen Einnahmen sind nach dem Registrum divisionum die einzigen Bezüge des Domkapitels aus dem Altstädter Fronhof; aus denselben wurde auch in der Regel die auf Grund des Schiedsspruches vom Jahre 1369 dem Wyschehrader Kapitel geschuldete Summe von 20 sex. in Vierteljahrsraten zu 5 sex. geleistet. Gegen- über dem von der Prager Altstadt bereits zu Beginn des 14. Jabr¬ hundertes (1315) durch Verpachtung der Ungeldgefälle erzielten Ertrage von 1124 Schock sind diese Einnahmen des Kapitels aus dem Altstädter Fronhof viel zu gering, als daß all die in der Urkunde vom Jahre 1349, 8. November, genannten, als theloneum bezeichneten Gefälle dem Kapitel gehört haben könnten. Es beschränkte sich vielmehr die Verpachtung des dem Kapitel gehörigen Fronhofes auf den Grund und Häuserkomplex 4) desselben, auf die im Fronhofe befindliche Wage und das Hohlmaß. Zum Schlusse des allgemeinen Teiles dieser Arbeit ist die Frage nach dem Geltungsbereich des Prager Ungeldtarifes zu beantworten. Der Tarif gibt sich selbst als Regelung des ungeltum civitatis Pra- gensis; er fand ohne Zweifel Anwendung auf alle Umsätze, die sich auf der Altstadt vollzogen, und, soweit das Ungeld auf die Einfuhr gelegt war, auf die Einfuhr in die Altstadt. Für den größeren Verkehr kam nun die Kleinseite kaum in Betracht; der Mittelpunkt des großen Ver- kehres war die Altstadt; hier bestanden die für den großen Verkehr be stimmten Einrichtungen, wie die Fronhofwage, das Hohlmaß, die Lager- räume für die fremden Kaufleute, hier stand dem Handel ein ganzer aeehes ahih 1) Reg. fol. 66. á 2) Reg. fol. 67. 3) Reg. fol. 68, 70. — 4) Omnes et singulas domos in eadem Leta curia existentes, quas cum earum censibus ac utilitatibus quibuscunque et pertinentiis... debeo habere et obtinere ac eis uti... (Enthalten in der Urkunde des Pächters des Fronhofes Johann Wydolt v. J. 1402. Arch. d. Prager Ad — Kapitels XXI, 37.)
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297 Stab von Hilfspersonen, Unterkäufern, Beamten für Maß und Wage, Weinkostern usw. zur Verfügung. Es war dies ein tatsächlicher Zustand, der sich, begünstigt durch die seit den Anfängenstädtischen Lebens für Prag geltende Vorzugsstellung im Handel entwickelt hatte. So war rein tatsächlich die Einhebung des Ungeldes auf der Altstadt konzentriert. Gefährdet wurde in der Folge das Handelsmonopol der Altstadt durch die Gründung der Neustadt (1348); bereits im Jahre 1351 gelang es aber dem Rat der Altstadt, durch die Ausgestaltung des Gästerechtes1) dieser Gefahr zu begegnen und der Altstadt mit Zustimmung des Königs die Vorherrschaft im Handel zu sichern, indem der Handel der territorial- fremden Kaufleute an die Altstadt gebunden wurde, so daß die Bürger der Neustadt, von dem Falle der eigenen unmittelbaren Einfuhx abge- sehen, auf den Einkauf in der Altstadt angewiesen waren. Aber selbst im Falle unmittelbarer Einfuhr durch die Neustädter mußten die Waren in den Altstädter Fronhof zur Beschreibung gebracht werden. Für die Ein hebung des Ungeldes war somit nach der in die zweite Hälfte des 14. Jahr hunderts fallenden Wiedereinführung desselben in der Altstadt die brei¬ teste Basis gegeben. Das Ungeld, als Besteuerung des in der Stadt erfolgenden Verbrauches gewisser Güter gedacht, traf nunmehr einen Konsum, der außerhalb der Stadt erfolgte, was sich beim Weinungeld mit seinen zwet verschieden hohen Steuersätzen für Schank- und für Aus- fuhrweine besonders bemerkbar machen mußte. Da aber infolge der allgemeinen Einführung des Weinungeldes (1336) dasselbe auch für die Prager Neustadt bestand, so war es nur eine Frage der Zweckmäßigkeit wenn man die Einhebung der Steuer in der Altstadt vornahm, wohin ohnedies alle in eine der Prager Städte eingeführten Waren zux Be- schreibung gebracht werden mußten, auch wenn der Ausschank beziehungs¬ weise Konsum in einer der anderen Prager Städte erfolgen sollte. Das scheint tatsächlich gesetzlich2) festgelegt gewesen zu sein, konnte auch nicht als Härte empfunden werden, da es den Steuerzahlern gleichgültig sein konnte, ob die Einhebung dieser, normaler Weise von der königlichen Kammer verwalteten indirekten Steuer zentralisiert oder dezentralisiert war. Erst wenn sich die Altstadt gelegentlich kraft königlicher Verleihung čí 1) Das Prager Gästerecht wird in einer besonderen Arbeit zur Darstellung gelangen. 2) Item die gemein wil, das man die Newsteter nicht überheb des ungelz noch der brief laut. (Rößler I, 92.) Ein besonderes Ungeld ist überdies während des 14. Jahrh. in der Neustadt nicht nachweisbar.
297 Stab von Hilfspersonen, Unterkäufern, Beamten für Maß und Wage, Weinkostern usw. zur Verfügung. Es war dies ein tatsächlicher Zustand, der sich, begünstigt durch die seit den Anfängenstädtischen Lebens für Prag geltende Vorzugsstellung im Handel entwickelt hatte. So war rein tatsächlich die Einhebung des Ungeldes auf der Altstadt konzentriert. Gefährdet wurde in der Folge das Handelsmonopol der Altstadt durch die Gründung der Neustadt (1348); bereits im Jahre 1351 gelang es aber dem Rat der Altstadt, durch die Ausgestaltung des Gästerechtes1) dieser Gefahr zu begegnen und der Altstadt mit Zustimmung des Königs die Vorherrschaft im Handel zu sichern, indem der Handel der territorial- fremden Kaufleute an die Altstadt gebunden wurde, so daß die Bürger der Neustadt, von dem Falle der eigenen unmittelbaren Einfuhx abge- sehen, auf den Einkauf in der Altstadt angewiesen waren. Aber selbst im Falle unmittelbarer Einfuhr durch die Neustädter mußten die Waren in den Altstädter Fronhof zur Beschreibung gebracht werden. Für die Ein hebung des Ungeldes war somit nach der in die zweite Hälfte des 14. Jahr hunderts fallenden Wiedereinführung desselben in der Altstadt die brei¬ teste Basis gegeben. Das Ungeld, als Besteuerung des in der Stadt erfolgenden Verbrauches gewisser Güter gedacht, traf nunmehr einen Konsum, der außerhalb der Stadt erfolgte, was sich beim Weinungeld mit seinen zwet verschieden hohen Steuersätzen für Schank- und für Aus- fuhrweine besonders bemerkbar machen mußte. Da aber infolge der allgemeinen Einführung des Weinungeldes (1336) dasselbe auch für die Prager Neustadt bestand, so war es nur eine Frage der Zweckmäßigkeit wenn man die Einhebung der Steuer in der Altstadt vornahm, wohin ohnedies alle in eine der Prager Städte eingeführten Waren zux Be- schreibung gebracht werden mußten, auch wenn der Ausschank beziehungs¬ weise Konsum in einer der anderen Prager Städte erfolgen sollte. Das scheint tatsächlich gesetzlich2) festgelegt gewesen zu sein, konnte auch nicht als Härte empfunden werden, da es den Steuerzahlern gleichgültig sein konnte, ob die Einhebung dieser, normaler Weise von der königlichen Kammer verwalteten indirekten Steuer zentralisiert oder dezentralisiert war. Erst wenn sich die Altstadt gelegentlich kraft königlicher Verleihung čí 1) Das Prager Gästerecht wird in einer besonderen Arbeit zur Darstellung gelangen. 2) Item die gemein wil, das man die Newsteter nicht überheb des ungelz noch der brief laut. (Rößler I, 92.) Ein besonderes Ungeld ist überdies während des 14. Jahrh. in der Neustadt nicht nachweisbar.
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298 — im Besitze der Ungeldgefälle befand und dann die Steuer von den Bürgern der Nachbarstädte erhob, konnte es wohl auch zu einer Be- wegung gegen diesen Zustand kommen. Unter diesen Umständen wird auch der Beschluß des Altstädter Rates vom 20. Oktober 1380,1) das man die Newsteter nicht uberheb des ungelz noch der brief laut, verständlich. ſaan jlizihařpl Bl n B. Die einzeluen Ungeldarten. Ba kſana vštiiía 1. Das Weinungeld. Der Prager Ungeldtarif unterscheidet scharf zwischen dem zum Ausschank in der Stadt und dem zum Weiterverkauf im großen (bzw. zum Export) eingeführten Wein. Wein, der zum Ausschank eingeführt (quicumque vinum . . . adduxerit et hoc propinare voluerit) oder in Prag gekauft wird (emens vero tale vinum ad propinandum tenetur et debet dare de quolibct vase vini ungeltum, sicut superius est expressum), ist vom Importeur bzw. Käufer mit einem auf das Faß veranschlagten, nach dem Ursprungslande des Weines ab gestuften Ungeldbetrage zu versteuern; oberitalienische (Veltliner) und Süd- tiroler (vinum Pozanicum) Weine sind einander gleichgestellt und werden für das Faß mit einem Schock Groschen, österreichische Weine mit 1/2 Schock und böhmische Landweine (v. terrae) mit 1/4 Schock Gr. besteuert. Die Absicht, dem Weinungeld durch Abstufung der Steuer- sätze nach dem Ursprungslande bzw. der Qualität den Charakter einer Wertsteuer zu geben, wird dabei nur unvollkommen erreicht, da die Steuerhöhe ohne Rücksicht auf den Preis des Steuerobjektes immer die- selbe bleibt, so daß sich der Steuerfuß der Abgabe mit jeder Änderung des Preises bzw. Wertes des Steuerobjektes verschiebt. Altere Nach- richten über Weinpreise in Prag fehlen; bekannt sind nur Preistaxen2) für den Weinschank aus der zweiten Hälfte des 14. Jahrh. Ein Ver- gleich derselben mit den Steuersätzen des Ungeldtarifes zeigt, daß eine Kongruenz zwischen Weinpreis und Weinsteuer nur gelegentlich vor- kommt. Nach einer dieser Weintaxen3) besteht zwischen italienischen und 1) Rößler, Rechtsdenkmäler I, S. 92. 2) Diese beziehen sich auf bereits versteuerten Wein. 3) Rößler, Rechtsdenkmäler I, 77.
298 — im Besitze der Ungeldgefälle befand und dann die Steuer von den Bürgern der Nachbarstädte erhob, konnte es wohl auch zu einer Be- wegung gegen diesen Zustand kommen. Unter diesen Umständen wird auch der Beschluß des Altstädter Rates vom 20. Oktober 1380,1) das man die Newsteter nicht uberheb des ungelz noch der brief laut, verständlich. ſaan jlizihařpl Bl n B. Die einzeluen Ungeldarten. Ba kſana vštiiía 1. Das Weinungeld. Der Prager Ungeldtarif unterscheidet scharf zwischen dem zum Ausschank in der Stadt und dem zum Weiterverkauf im großen (bzw. zum Export) eingeführten Wein. Wein, der zum Ausschank eingeführt (quicumque vinum . . . adduxerit et hoc propinare voluerit) oder in Prag gekauft wird (emens vero tale vinum ad propinandum tenetur et debet dare de quolibct vase vini ungeltum, sicut superius est expressum), ist vom Importeur bzw. Käufer mit einem auf das Faß veranschlagten, nach dem Ursprungslande des Weines ab gestuften Ungeldbetrage zu versteuern; oberitalienische (Veltliner) und Süd- tiroler (vinum Pozanicum) Weine sind einander gleichgestellt und werden für das Faß mit einem Schock Groschen, österreichische Weine mit 1/2 Schock und böhmische Landweine (v. terrae) mit 1/4 Schock Gr. besteuert. Die Absicht, dem Weinungeld durch Abstufung der Steuer- sätze nach dem Ursprungslande bzw. der Qualität den Charakter einer Wertsteuer zu geben, wird dabei nur unvollkommen erreicht, da die Steuerhöhe ohne Rücksicht auf den Preis des Steuerobjektes immer die- selbe bleibt, so daß sich der Steuerfuß der Abgabe mit jeder Änderung des Preises bzw. Wertes des Steuerobjektes verschiebt. Altere Nach- richten über Weinpreise in Prag fehlen; bekannt sind nur Preistaxen2) für den Weinschank aus der zweiten Hälfte des 14. Jahrh. Ein Ver- gleich derselben mit den Steuersätzen des Ungeldtarifes zeigt, daß eine Kongruenz zwischen Weinpreis und Weinsteuer nur gelegentlich vor- kommt. Nach einer dieser Weintaxen3) besteht zwischen italienischen und 1) Rößler, Rechtsdenkmäler I, S. 92. 2) Diese beziehen sich auf bereits versteuerten Wein. 3) Rößler, Rechtsdenkmäler I, 77.
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299 — österreichischen Weinen ein Preisverhältnis (pro Pint) von 3 : 11/2 oder 1 : 1/2, somit dasselbe Verhältnis wie für das Ungeld von diesen beiden Weinsorten.1) Der Ungeldtarif schreibt die genannten Steuersätze von je einem Faß (de quolibet vase) vor. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß hier unter vas nur ein bestimmtes Normalfaß, ein immer gleiches Quantum, verstanden werden kann;2) so rückständig war die königliche Finanzverwaltung gewiß nie, daß sie dem Steuerzahler die freie Be- stimmung des der Besteuerung zu Grunde zu legenden Weinquantums und damit die Verfügung über den Steuerfuß eingeräumt und auf diese Weise die Rentabilität dieser rein fiskalischen Abgabe gefährdet hätte. Dies ergibt sich schon daraus, daß auch bei dem Prager Brückenzoll,3) der im 14. Jahrhundert nicht als Besteuerung des städtischen Konsumes erscheint, zwischen großen und kleinen Fässern unterschieden wird. Die gebräuchlichsten Faßgrößen waren:4) die tyna (Theiner Faß, Theinský) von 64, das Faß von 128, das Schweidnitzer Faß von 256 (= 4 Theiner) und das Zittauer Faß von 512 (= 8 Theiner) Pint. Welches dieser Fässer als der Besteuerung zu Grunde liegende Einheit, als Normalfaß diente, darüber lassen sich nur Vermutungen auf- stellen. Einen Anhaltspunkt könnte der Ungeldtarif selbst geben, indem er dort, wo er die Ungeldfreiheit der für den Eigenbedarf gekauften Weine behandelt, als ungeldfreie Maximalquantitäten: unum vas vel dimidium aut tynam bezeichnet. An dieser Stelle kann unter vas nur ein Faß bestimmter Größe verstanden werden, es ist aber aus dem Wortlaute nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob drei verschiedene Faß- größen nämlich das Faß, Halbfaß und das Theiner Faß genannt werden sollten oder ob die Worte dimidium (vas) aut tyna verschiedene Be- nennungen eines und desselben Faßtypes bedeuten. Im ersten Falle 1) In einer zweiten Weintaxe ist österr. Wein mit 1 Groschen pro Pint angesetzt. (Rößler I, 79.) 2) In einer unter der Überschrift nota propinationis vinorum australium, que iurati emerunt Wyenne apud illum de Tirna erhaltenen Zu- sammenstellung vom I. 1375 erscheint als größtes Faß ein solches mit 14 tynae 30 Pint = 926 Pint = ungefähr 18 hl. (Abschrift des Prager städt. Archins nach einem Original des Prager Domkapitels.) 3) Rößler I, 7. 4) Archiv der Stadt Prag, Urk. Nr. 430/4 und Hagek, Chronika česká zum Jahre 1268.
299 — österreichischen Weinen ein Preisverhältnis (pro Pint) von 3 : 11/2 oder 1 : 1/2, somit dasselbe Verhältnis wie für das Ungeld von diesen beiden Weinsorten.1) Der Ungeldtarif schreibt die genannten Steuersätze von je einem Faß (de quolibet vase) vor. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß hier unter vas nur ein bestimmtes Normalfaß, ein immer gleiches Quantum, verstanden werden kann;2) so rückständig war die königliche Finanzverwaltung gewiß nie, daß sie dem Steuerzahler die freie Be- stimmung des der Besteuerung zu Grunde zu legenden Weinquantums und damit die Verfügung über den Steuerfuß eingeräumt und auf diese Weise die Rentabilität dieser rein fiskalischen Abgabe gefährdet hätte. Dies ergibt sich schon daraus, daß auch bei dem Prager Brückenzoll,3) der im 14. Jahrhundert nicht als Besteuerung des städtischen Konsumes erscheint, zwischen großen und kleinen Fässern unterschieden wird. Die gebräuchlichsten Faßgrößen waren:4) die tyna (Theiner Faß, Theinský) von 64, das Faß von 128, das Schweidnitzer Faß von 256 (= 4 Theiner) und das Zittauer Faß von 512 (= 8 Theiner) Pint. Welches dieser Fässer als der Besteuerung zu Grunde liegende Einheit, als Normalfaß diente, darüber lassen sich nur Vermutungen auf- stellen. Einen Anhaltspunkt könnte der Ungeldtarif selbst geben, indem er dort, wo er die Ungeldfreiheit der für den Eigenbedarf gekauften Weine behandelt, als ungeldfreie Maximalquantitäten: unum vas vel dimidium aut tynam bezeichnet. An dieser Stelle kann unter vas nur ein Faß bestimmter Größe verstanden werden, es ist aber aus dem Wortlaute nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob drei verschiedene Faß- größen nämlich das Faß, Halbfaß und das Theiner Faß genannt werden sollten oder ob die Worte dimidium (vas) aut tyna verschiedene Be- nennungen eines und desselben Faßtypes bedeuten. Im ersten Falle 1) In einer zweiten Weintaxe ist österr. Wein mit 1 Groschen pro Pint angesetzt. (Rößler I, 79.) 2) In einer unter der Überschrift nota propinationis vinorum australium, que iurati emerunt Wyenne apud illum de Tirna erhaltenen Zu- sammenstellung vom I. 1375 erscheint als größtes Faß ein solches mit 14 tynae 30 Pint = 926 Pint = ungefähr 18 hl. (Abschrift des Prager städt. Archins nach einem Original des Prager Domkapitels.) 3) Rößler I, 7. 4) Archiv der Stadt Prag, Urk. Nr. 430/4 und Hagek, Chronika česká zum Jahre 1268.
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300 — wäre unter dem vas ein Faß von 256 Pint (das Schweidnitzer Faß), unter dimidium vas ein solches von 128 Pint zu verstehen; die tyna hatte 64 Pint. Im zweiten Falle, bei Identität von dimidium vas und tyna, würde das Halbfaß 64, das Faß 128 Pint fassen. Für beide Auffassungen lassen sich Gründe beibringen. Die Annahme eines Normalfasses von 256 Pint hat ihre stärtste Stütze in der von dem Mathematiker Kobiš1) gegebenen Zusammenstellung der gebräuchlichen Weinfässer, in welcher als Halbfaß das Faß von 128 Pint angegeben wird. Das Schweidnitzer Faß wurde in der Tat in dem Zolltarif der Prager Brücke, der bereits einige Zeit vor seiner Aufzeichnung in Jahre 1476 in Geltung stand,2) vielfach als Einheit für die Veranlagung des Zolles verwendet. Noch in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts bestimmte der Mathematiker Goerl von Goerlstein3) die Größe des Schweidnitzer Fasses für Prag (hier gleich acht Eimern), Leitmeritz, Brüx, Laun, Saaz und Melnik. Dem gegenüber wird später für das Faß von 64 Pint die Bezeichnung Halbfaß, für das von 128 Pint (aber mit der Beschränkung auf Bierfässer) die Bezeichnung Faß4) schlechthin gebraucht.5) Die Frage muß offen bletben, solange nicht eine größere Anzahl älterer Nachrichten zur Verfügung steht. jin Ab Zum Zwecke der Vornahme der Besteuerung wird die eingeführte Weinmenge durch besondere Beamtes) ermittelt. 1) Kobiš z Bytýšky (Zpráva aneb naučení o měrách vinných sudův 1596): Hiha řhlí. Sud mirný Svidnický drží IV džbery, to gest 256 pineth. uPůl sudu drží II džbery, to gest 128 pineth a slove wèrtel. Džber drží 64 pinty a slove Teynský, genž gest čtwrtý díl sudu swidnického. Über Kobiš vgl. Smolík, Mathematikové v Čechách, S. 56. Kodex des Prager Stadtarchins Nr. 3, Fol. 31. 2) 3) Smolík, Mathematikové v Čechách, S. 104. 4) Winter, Kulturní obraz českých měst, I, S. 338. 5) Der Inhalt dieser Fässer läßt sich aus folgendem nach dem heutigen Maß bestimmen: Unter Maria Theresia wurde ein altböhm. Pint 1 (neuösterr.) Maß 12/4 Seideln, somit 1.375 Maß gleichgestellt. (Riegger, Archiv der Geschichte und Statistik, insbes. v. Böhmen III, S. 113 u. flg.) Durch Gesetz vom 23. Juli 1871 (R.-G.-Bl. 1872, Nr. 6), Art. IV wurde ein Wiener Maß 1.414.724 Litern gleichgesetzt. Es ist somit 1 Pint gleich 1.945 1, das Schweidnitzer Faß = 497.92 I, das Faß von 128 Pint = 248.96 1. 6) Städtische affusores vini werden erwähnt zu den Jahren 1315 (Reg. Boh. III, Nr. 288, S. 116), 1328 (affusores vini, hoc est illos duos.
300 — wäre unter dem vas ein Faß von 256 Pint (das Schweidnitzer Faß), unter dimidium vas ein solches von 128 Pint zu verstehen; die tyna hatte 64 Pint. Im zweiten Falle, bei Identität von dimidium vas und tyna, würde das Halbfaß 64, das Faß 128 Pint fassen. Für beide Auffassungen lassen sich Gründe beibringen. Die Annahme eines Normalfasses von 256 Pint hat ihre stärtste Stütze in der von dem Mathematiker Kobiš1) gegebenen Zusammenstellung der gebräuchlichen Weinfässer, in welcher als Halbfaß das Faß von 128 Pint angegeben wird. Das Schweidnitzer Faß wurde in der Tat in dem Zolltarif der Prager Brücke, der bereits einige Zeit vor seiner Aufzeichnung in Jahre 1476 in Geltung stand,2) vielfach als Einheit für die Veranlagung des Zolles verwendet. Noch in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts bestimmte der Mathematiker Goerl von Goerlstein3) die Größe des Schweidnitzer Fasses für Prag (hier gleich acht Eimern), Leitmeritz, Brüx, Laun, Saaz und Melnik. Dem gegenüber wird später für das Faß von 64 Pint die Bezeichnung Halbfaß, für das von 128 Pint (aber mit der Beschränkung auf Bierfässer) die Bezeichnung Faß4) schlechthin gebraucht.5) Die Frage muß offen bletben, solange nicht eine größere Anzahl älterer Nachrichten zur Verfügung steht. jin Ab Zum Zwecke der Vornahme der Besteuerung wird die eingeführte Weinmenge durch besondere Beamtes) ermittelt. 1) Kobiš z Bytýšky (Zpráva aneb naučení o měrách vinných sudův 1596): Hiha řhlí. Sud mirný Svidnický drží IV džbery, to gest 256 pineth. uPůl sudu drží II džbery, to gest 128 pineth a slove wèrtel. Džber drží 64 pinty a slove Teynský, genž gest čtwrtý díl sudu swidnického. Über Kobiš vgl. Smolík, Mathematikové v Čechách, S. 56. Kodex des Prager Stadtarchins Nr. 3, Fol. 31. 2) 3) Smolík, Mathematikové v Čechách, S. 104. 4) Winter, Kulturní obraz českých měst, I, S. 338. 5) Der Inhalt dieser Fässer läßt sich aus folgendem nach dem heutigen Maß bestimmen: Unter Maria Theresia wurde ein altböhm. Pint 1 (neuösterr.) Maß 12/4 Seideln, somit 1.375 Maß gleichgestellt. (Riegger, Archiv der Geschichte und Statistik, insbes. v. Böhmen III, S. 113 u. flg.) Durch Gesetz vom 23. Juli 1871 (R.-G.-Bl. 1872, Nr. 6), Art. IV wurde ein Wiener Maß 1.414.724 Litern gleichgesetzt. Es ist somit 1 Pint gleich 1.945 1, das Schweidnitzer Faß = 497.92 I, das Faß von 128 Pint = 248.96 1. 6) Städtische affusores vini werden erwähnt zu den Jahren 1315 (Reg. Boh. III, Nr. 288, S. 116), 1328 (affusores vini, hoc est illos duos.
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301 Auf ganz anderen Grundsätzen beruht die Steuer, welche von dem für die Ausfuhr bestimmten Wein eingehoben wird. (Quicumque vinum adduxerit quodcunque et vendiderit ... .; quicumque vinum emerit quodcunque non ad propinandum, sed ad dedu- cendum .. .) Hier ist der im Preise ausgedrückte Wert allein maß- gebend; deshalb wird zwischen den einzelnen Weinqualitäten (vinum quodcunque) nicht unterschieden und es werden vom Käufer und Ver käufer bzw. Importeur von der Mark des Preises vier Denare (IV parvi denarii) entrichtet. Es gelten demnach für die Versteuerung des in Prag eingeführten Weines folgende Grundsätze: Schankwein wird versteuert: 1. vom Importeur, wenn er selbst zugleich Kleinverschleißer ist, mit 1, 1/21 1/4 Schock Groschen vom Faß ie nach dem Ursprungsland; 2. vom Groß- käufer, der den Wein in Prag für den Kleinschank einkauft, mit 1, 1/2, 1/ 1/4 Schock Groschen; der Verkäufer zahlt in diesem Falle 4 Denare von der Mark des Preises.1) Exportwein wird vom Käufer und Ver- käufer nach dem einheitlichen Satze von vier Denaren von der Mark des Umsatzes versteuert. Zur Vergleichung der beiden Weinsteuern, der Konsum und der Umsatzsteuer, ist die Gegenüberstellung ihres Veranlagungsfußes not- 0/ 2 wendig; derselbe beträgt für die Umsatzsteuer 0.55%2) bzw. (Abgabe vom Kauf und Verkauf) 1.1%. Die Feststellung des Veranlagungs- fußes der Konsumabgabe unterliegt denselben Schwierigkeiten wie die Feststellung des der Besteuerung zu Grunde liegenden Einheitsmaßes. Die Berechnung3) muß deshalb für die Fässer von 256 und 128 Pint erfolgen. Für 256 Pint stellt sich der Preis im Kleinschank nach der bereits erwähnten Weintaxe für welschen Wein auf 768, für österreichischen viros, qui iuraverunt ad hoc, quod mensurent vinum portantium .. Reg. Boh. III, Nr. 412, S. 167); 1353 (Am angissen des weins, liber vetust. statut. des Prager Stadtarch. Fol. 158); 1356 (infusores vini, lib. vetust. statut. Fol. 159), 1362 (mensuratores vini, lib. vet. statut. Fol. 162). 1) In diesem Falle findet somit eine doppelte Besteuerung statt. 2) Die Schwankungen dieses Verhältnisses wurden bereits erwähnt. 3) Dieser Berechnung kann übrigens auch deshalb nur relativer Wert zu- kommen, weil sie von einem bestimmten Preise ausgehen muß, weshalb der berechnete Veranlagungsfuß nur für diesen einen Fall zutrifft; er schwankt eben, wie schon früher gesagt wurde, mit den Preisschwankungen des Steuerobjektes.
301 Auf ganz anderen Grundsätzen beruht die Steuer, welche von dem für die Ausfuhr bestimmten Wein eingehoben wird. (Quicumque vinum adduxerit quodcunque et vendiderit ... .; quicumque vinum emerit quodcunque non ad propinandum, sed ad dedu- cendum .. .) Hier ist der im Preise ausgedrückte Wert allein maß- gebend; deshalb wird zwischen den einzelnen Weinqualitäten (vinum quodcunque) nicht unterschieden und es werden vom Käufer und Ver käufer bzw. Importeur von der Mark des Preises vier Denare (IV parvi denarii) entrichtet. Es gelten demnach für die Versteuerung des in Prag eingeführten Weines folgende Grundsätze: Schankwein wird versteuert: 1. vom Importeur, wenn er selbst zugleich Kleinverschleißer ist, mit 1, 1/21 1/4 Schock Groschen vom Faß ie nach dem Ursprungsland; 2. vom Groß- käufer, der den Wein in Prag für den Kleinschank einkauft, mit 1, 1/2, 1/ 1/4 Schock Groschen; der Verkäufer zahlt in diesem Falle 4 Denare von der Mark des Preises.1) Exportwein wird vom Käufer und Ver- käufer nach dem einheitlichen Satze von vier Denaren von der Mark des Umsatzes versteuert. Zur Vergleichung der beiden Weinsteuern, der Konsum und der Umsatzsteuer, ist die Gegenüberstellung ihres Veranlagungsfußes not- 0/ 2 wendig; derselbe beträgt für die Umsatzsteuer 0.55%2) bzw. (Abgabe vom Kauf und Verkauf) 1.1%. Die Feststellung des Veranlagungs- fußes der Konsumabgabe unterliegt denselben Schwierigkeiten wie die Feststellung des der Besteuerung zu Grunde liegenden Einheitsmaßes. Die Berechnung3) muß deshalb für die Fässer von 256 und 128 Pint erfolgen. Für 256 Pint stellt sich der Preis im Kleinschank nach der bereits erwähnten Weintaxe für welschen Wein auf 768, für österreichischen viros, qui iuraverunt ad hoc, quod mensurent vinum portantium .. Reg. Boh. III, Nr. 412, S. 167); 1353 (Am angissen des weins, liber vetust. statut. des Prager Stadtarch. Fol. 158); 1356 (infusores vini, lib. vetust. statut. Fol. 159), 1362 (mensuratores vini, lib. vet. statut. Fol. 162). 1) In diesem Falle findet somit eine doppelte Besteuerung statt. 2) Die Schwankungen dieses Verhältnisses wurden bereits erwähnt. 3) Dieser Berechnung kann übrigens auch deshalb nur relativer Wert zu- kommen, weil sie von einem bestimmten Preise ausgehen muß, weshalb der berechnete Veranlagungsfuß nur für diesen einen Fall zutrifft; er schwankt eben, wie schon früher gesagt wurde, mit den Preisschwankungen des Steuerobjektes.
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302 — Wein auf 384 Groschen. In diesem Preise ist außer dem Gewinn des Wirtes das überwälzte Weinungeld von 60 bzw. 30 Groschen inbe griffen, so daß sich als Grundlage der Besteuerung ein Wert von rund 708 bzw. 354 Groschen ergibt. Die auf diese Werte gelegte Steuer von 60 bzw. 30 Groschen entspricht einem Verhältnis von 8.47%, welches aber mit Rücksicht auf die niedrigeren Preise beim Einkauf im großen etwas höher angenommen werden muß.1) Für ein Faß von 128 Pint beträgt der in derselben Weise berechnete, der Besteuerung unterliegende Wert 324 bzw. 162 Groschen, der Veranlagungsfuß 18.5%. Der Haupt- unterschied der beiden Steuerarten (Konsum und Umsatzsteuer) liegt so- mit in ihrer ganz verschiedenen Höhe; in dem günstigeren der beiden Fälle ist die Konsumabgabe achtmal, in dem anderen Falle siebzehnmal so hoch als die Umsatzsteuer. Bezüglich des Zeitpunktes der Einhebung des Weinungeldes be- steht in Prag die singuläre Bestimmung, daß das Weinungeld2) ohne Rücksicht auf Kauf und Verkauf durch Ablauf von 14 Tagen vom Tage der Einfuhr fällig wird. Erfolgt die Wiederausfuhr des eingeführten Weines, ohne daß ein Eigentumswechsel stattgefunden hätte, in der Frist von 14 Tagen, so tritt keinerlet Steuerpflicht ein. Der Ungeldtarif führt, wie schon früher gezeigt wurde, den Ablauf dieser 14tägigen Frist als Fälligkeitstermin des Ungeldes fast bei allen Ungeldarten ein, falls es nicht bereits früher durch tatsächlichen Umsatz fällig geworden ist. Bei dem Weinungeld tritt uns noch die Besonderheit entgegen, daß in diesem Falle die höhere Schanksteuer und nicht die niedrigere und gerechter ver- anlagte Umsatzsteuer vorgeschrieben wird. Abgesehen von dem immer nach Betätigung drängenden Interesse der Finanzverwaltung liegt der Grund dieser Ausnahmsbestimmung darin, daß vor vollzogenem Umsatze die Steuer gar nicht nach dem Preise umgelegt werden konnte. Überdies lag darin noch eine Verstärkung des schon durch die Fristbestimmung auf den Importeur ausgeübten Druckes zu möglichst schnellem Verkaufe. Die Ungeldordnung kennt die Ungeldfreiheit des für den Eigen- bedarf (pro se ad bibendum) gekauften' Weines bis zum Maximal- quantum eines vas. Im Jahre 1336, 4. Feber3) wurde von Richter 1) Vgl. das Weinungeld in Österreich mit 10% (Werunsky, Österr. Reichs- geschichte, S. 148). 2) D. h. die nach dem Ursprungslande des Weines abgestufte, auf das Faß gelegte Schanksteuer. 3) Reg. Boh. et Mor. IV., Nr. 272, S. 110.
302 — Wein auf 384 Groschen. In diesem Preise ist außer dem Gewinn des Wirtes das überwälzte Weinungeld von 60 bzw. 30 Groschen inbe griffen, so daß sich als Grundlage der Besteuerung ein Wert von rund 708 bzw. 354 Groschen ergibt. Die auf diese Werte gelegte Steuer von 60 bzw. 30 Groschen entspricht einem Verhältnis von 8.47%, welches aber mit Rücksicht auf die niedrigeren Preise beim Einkauf im großen etwas höher angenommen werden muß.1) Für ein Faß von 128 Pint beträgt der in derselben Weise berechnete, der Besteuerung unterliegende Wert 324 bzw. 162 Groschen, der Veranlagungsfuß 18.5%. Der Haupt- unterschied der beiden Steuerarten (Konsum und Umsatzsteuer) liegt so- mit in ihrer ganz verschiedenen Höhe; in dem günstigeren der beiden Fälle ist die Konsumabgabe achtmal, in dem anderen Falle siebzehnmal so hoch als die Umsatzsteuer. Bezüglich des Zeitpunktes der Einhebung des Weinungeldes be- steht in Prag die singuläre Bestimmung, daß das Weinungeld2) ohne Rücksicht auf Kauf und Verkauf durch Ablauf von 14 Tagen vom Tage der Einfuhr fällig wird. Erfolgt die Wiederausfuhr des eingeführten Weines, ohne daß ein Eigentumswechsel stattgefunden hätte, in der Frist von 14 Tagen, so tritt keinerlet Steuerpflicht ein. Der Ungeldtarif führt, wie schon früher gezeigt wurde, den Ablauf dieser 14tägigen Frist als Fälligkeitstermin des Ungeldes fast bei allen Ungeldarten ein, falls es nicht bereits früher durch tatsächlichen Umsatz fällig geworden ist. Bei dem Weinungeld tritt uns noch die Besonderheit entgegen, daß in diesem Falle die höhere Schanksteuer und nicht die niedrigere und gerechter ver- anlagte Umsatzsteuer vorgeschrieben wird. Abgesehen von dem immer nach Betätigung drängenden Interesse der Finanzverwaltung liegt der Grund dieser Ausnahmsbestimmung darin, daß vor vollzogenem Umsatze die Steuer gar nicht nach dem Preise umgelegt werden konnte. Überdies lag darin noch eine Verstärkung des schon durch die Fristbestimmung auf den Importeur ausgeübten Druckes zu möglichst schnellem Verkaufe. Die Ungeldordnung kennt die Ungeldfreiheit des für den Eigen- bedarf (pro se ad bibendum) gekauften' Weines bis zum Maximal- quantum eines vas. Im Jahre 1336, 4. Feber3) wurde von Richter 1) Vgl. das Weinungeld in Österreich mit 10% (Werunsky, Österr. Reichs- geschichte, S. 148). 2) D. h. die nach dem Ursprungslande des Weines abgestufte, auf das Faß gelegte Schanksteuer. 3) Reg. Boh. et Mor. IV., Nr. 272, S. 110.
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303 — und Rat die Ungeldfreiheit auf einen czuwer1) wein, was wein es sei, und dar unter beschränkt. Die Steuerfreiheit kommt nur dem Käufer zugute, während der Verkäufer den Normalsatz von 4 Den. von der Mark des Umsatzes zu entrichten hat. Die Steuerfreiheit tritt aber nicht ein, wenn mehrere Personen zusammen ein Faß zum Eigenverbrauch kaufen, um es unter einander aufzuteilen, eine Bestimmung, die geeignet war, der Gefahr der Vermeidung des Weinkleinschankes, welche mit der Ungeldfreiheit solcher gemeinschaftlicher Käufe auf Teilung gegeben gewesen wäre, und der daraus fließenden Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Schanksteuer vorzubeugen. Im Jahre 1358, 16. Jänner,2) wurde von Karl IV. zur Hebung der Weinkultur in der engeren Um- gebung Prags die Ungeldfreiheit für die innerhalb der gesetzten Frist angelegten Weingärten an den gebirgen dry mile umb die stat zu Prag gelegen, d. h. für den in denselben gebauten Wein statuiert, was gegenüber der Besteuerung des böhmischen Landweines mit 15 Groschen pro Faß immerhin eine recht beträchtliche Begünstigung des lokalen Weinbaues bedeutete. Die Steuerfreiheit des in der Umgebung Prags gebauten Weines wurde in der Folge von Königin Elisabeth, welche auf das Prager Ungeld Rechte besaß, bestritten, indem sie auch von dem innerhalb der privilegierten Zone gezogenen Wein eine Abgabe von 1 Gr. von einem Zuber beanspruchte. Der hierüber gefällte Urteils¬ spruch vom Jahre 1386 (16. Dezember)3) bestätigte aber die Ungeld freiheit des in dem genannten Gebiet gebauten Weines. Das Weinungeld spielt in der Finanzverwaltung der Prager Alt- stadt wie in der vieler anderer Städte4) eine wichtige Rolle. Die Er- träge des Weinungeldes sind in der Zeit von 1311 bis 1322 mit einem zehnjährigen Jahresmittel von 422.4 Schock das 1.7fache des Bier, das 3 Zfache des Tuch-, das 5·8fache des Viehungeldes, das 6·9fache des Ungeldes von Krämerwaren, das 10fache des Hopfen und Salz-, das 14fache des Fisch und das 15fache des Honigungeldes. Bei einem durchschnittlichen Gesamtungeldertrage von 1047.49 Schock betrug das Weinungeld 40.3% dieses Gesamtertrages. Kein Wunder, wenn die städtische 1) D. h. 64 Pint = tyna, Theiner Faß. 2) Čelakovský I, Nr. 66, S. 107. 3) Čelakovský I, Nr. 108, S. 175. 4) Vgl. Augsburg: Mayer, der Haushalt einer deutschen Stadt im Mittel- alter in d. Vierteljahrschrift f. Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 1903, I. Sohm, Stadtwirtschaft im 15. Jahrh. (Conrads Jahrbücher, 34 Ihrg.).
303 — und Rat die Ungeldfreiheit auf einen czuwer1) wein, was wein es sei, und dar unter beschränkt. Die Steuerfreiheit kommt nur dem Käufer zugute, während der Verkäufer den Normalsatz von 4 Den. von der Mark des Umsatzes zu entrichten hat. Die Steuerfreiheit tritt aber nicht ein, wenn mehrere Personen zusammen ein Faß zum Eigenverbrauch kaufen, um es unter einander aufzuteilen, eine Bestimmung, die geeignet war, der Gefahr der Vermeidung des Weinkleinschankes, welche mit der Ungeldfreiheit solcher gemeinschaftlicher Käufe auf Teilung gegeben gewesen wäre, und der daraus fließenden Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Schanksteuer vorzubeugen. Im Jahre 1358, 16. Jänner,2) wurde von Karl IV. zur Hebung der Weinkultur in der engeren Um- gebung Prags die Ungeldfreiheit für die innerhalb der gesetzten Frist angelegten Weingärten an den gebirgen dry mile umb die stat zu Prag gelegen, d. h. für den in denselben gebauten Wein statuiert, was gegenüber der Besteuerung des böhmischen Landweines mit 15 Groschen pro Faß immerhin eine recht beträchtliche Begünstigung des lokalen Weinbaues bedeutete. Die Steuerfreiheit des in der Umgebung Prags gebauten Weines wurde in der Folge von Königin Elisabeth, welche auf das Prager Ungeld Rechte besaß, bestritten, indem sie auch von dem innerhalb der privilegierten Zone gezogenen Wein eine Abgabe von 1 Gr. von einem Zuber beanspruchte. Der hierüber gefällte Urteils¬ spruch vom Jahre 1386 (16. Dezember)3) bestätigte aber die Ungeld freiheit des in dem genannten Gebiet gebauten Weines. Das Weinungeld spielt in der Finanzverwaltung der Prager Alt- stadt wie in der vieler anderer Städte4) eine wichtige Rolle. Die Er- träge des Weinungeldes sind in der Zeit von 1311 bis 1322 mit einem zehnjährigen Jahresmittel von 422.4 Schock das 1.7fache des Bier, das 3 Zfache des Tuch-, das 5·8fache des Viehungeldes, das 6·9fache des Ungeldes von Krämerwaren, das 10fache des Hopfen und Salz-, das 14fache des Fisch und das 15fache des Honigungeldes. Bei einem durchschnittlichen Gesamtungeldertrage von 1047.49 Schock betrug das Weinungeld 40.3% dieses Gesamtertrages. Kein Wunder, wenn die städtische 1) D. h. 64 Pint = tyna, Theiner Faß. 2) Čelakovský I, Nr. 66, S. 107. 3) Čelakovský I, Nr. 108, S. 175. 4) Vgl. Augsburg: Mayer, der Haushalt einer deutschen Stadt im Mittel- alter in d. Vierteljahrschrift f. Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 1903, I. Sohm, Stadtwirtschaft im 15. Jahrh. (Conrads Jahrbücher, 34 Ihrg.).
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304 Finanzverwaltung sich in dem Besitze des Weinungeldes zu erhalten suchte und auch bedeutende materielle Opfer nicht scheute, um den Besitz desselben zu behaupten. Die Rechnungen über die Einnahmen der Prager Altstadt aus dem Weinungeld reichen von 1311 bis 1323. Von da ab fehlt bis zum Jahre 1329 iede Nachricht über das Weinungeld und wir erfahren erst 1329 (29. Juni)1) anläßlich der Verleihung des Rechtes an die Alt- stadt, ein Weinungeld einzuführen, von der bereits erfolgten Aufhebung alles Ungeldes in Prag. Der König erteilte nun der Regelung des Ungelds durch die Prager Altstadt im voraus seine Zustimmung und sicherte der Stadt die Ungeldeinhebung ohne jeden Eingriff von seiner Seite zu. 1331 (20. August)2) befindet sich die Stadt im Besitze des Weinungeldes; wir erfahren, daß das Ungeld (census civitatis, qui vulgariter ungelt dicitur) zur Bestreitung der Kosten der Stadt- pflasterung nicht ausreichte und daß die Stadt mit königlicher Erlaubniss) einen eigenen Zoll (theloneum ad pavimentandum) einsührte ze hilfe dem belegen, das man tuet in der stat . . „ wan das wien ungelt nicht so vil getragen mak, das das belegen vor sich gee. 13384) erfolgt der Ankauf eines Rathauses aus dem Ertrage des Weinungeldes. Im Jahre 1341 (4. Juni)5) versichert König Johann die Stadt Prag, daß abgesehen vom Weinungeld keinerlei Ungeld in der Stadt eingeführt werden würde, während das Weinungeld nach wie vor der Stadt für städtische Verwaltungsauslagen, insbesondere für die Kosten der Pflasterung verbleiben solle. In der Verwaltung der Stadt blieb nun das Wein ungeld bis 1345. Die königliche Kammer vermißte nur ungern die Be züge aus dem Weinungeld und die Rückerwerbung desselben bedeutet nicht bloß wegen der Höhe, sondern auch wegen der Sicherheit und Kon- stanz des Einlaufes dieser Erträge ein stets im Auge behaltenes Ziel der königlichen Finanzverwaltung. 1345 (27. September) 6) benützten nun König Johann und Markgraf Karl die der Stadt Prag wegen ihrer Verschuldung, in welche isie als stets berücksichtigte Geldgeberin des geld¬ bedürftigen Königs verfallen war, erteilte fünfiährige Steuerbefreiung, 1) Čelakovský I, S. 31. pštří vatrisci 2) Čelakovský I, Nr. 20, S. 38. 3) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 1816, S. 708. 4) Čelakovský I, Nr. 35, S. 56. 5) Čelakovský I, Nr. 40, S. 63. 6) Čelakovský I, Nr. 47, S. 71. jT Md! AEL.H A vývokslaka ui (aliitnj ase e ai tiiaejahy 1
304 Finanzverwaltung sich in dem Besitze des Weinungeldes zu erhalten suchte und auch bedeutende materielle Opfer nicht scheute, um den Besitz desselben zu behaupten. Die Rechnungen über die Einnahmen der Prager Altstadt aus dem Weinungeld reichen von 1311 bis 1323. Von da ab fehlt bis zum Jahre 1329 iede Nachricht über das Weinungeld und wir erfahren erst 1329 (29. Juni)1) anläßlich der Verleihung des Rechtes an die Alt- stadt, ein Weinungeld einzuführen, von der bereits erfolgten Aufhebung alles Ungeldes in Prag. Der König erteilte nun der Regelung des Ungelds durch die Prager Altstadt im voraus seine Zustimmung und sicherte der Stadt die Ungeldeinhebung ohne jeden Eingriff von seiner Seite zu. 1331 (20. August)2) befindet sich die Stadt im Besitze des Weinungeldes; wir erfahren, daß das Ungeld (census civitatis, qui vulgariter ungelt dicitur) zur Bestreitung der Kosten der Stadt- pflasterung nicht ausreichte und daß die Stadt mit königlicher Erlaubniss) einen eigenen Zoll (theloneum ad pavimentandum) einsührte ze hilfe dem belegen, das man tuet in der stat . . „ wan das wien ungelt nicht so vil getragen mak, das das belegen vor sich gee. 13384) erfolgt der Ankauf eines Rathauses aus dem Ertrage des Weinungeldes. Im Jahre 1341 (4. Juni)5) versichert König Johann die Stadt Prag, daß abgesehen vom Weinungeld keinerlei Ungeld in der Stadt eingeführt werden würde, während das Weinungeld nach wie vor der Stadt für städtische Verwaltungsauslagen, insbesondere für die Kosten der Pflasterung verbleiben solle. In der Verwaltung der Stadt blieb nun das Wein ungeld bis 1345. Die königliche Kammer vermißte nur ungern die Be züge aus dem Weinungeld und die Rückerwerbung desselben bedeutet nicht bloß wegen der Höhe, sondern auch wegen der Sicherheit und Kon- stanz des Einlaufes dieser Erträge ein stets im Auge behaltenes Ziel der königlichen Finanzverwaltung. 1345 (27. September) 6) benützten nun König Johann und Markgraf Karl die der Stadt Prag wegen ihrer Verschuldung, in welche isie als stets berücksichtigte Geldgeberin des geld¬ bedürftigen Königs verfallen war, erteilte fünfiährige Steuerbefreiung, 1) Čelakovský I, S. 31. pštří vatrisci 2) Čelakovský I, Nr. 20, S. 38. 3) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 1816, S. 708. 4) Čelakovský I, Nr. 35, S. 56. 5) Čelakovský I, Nr. 40, S. 63. 6) Čelakovský I, Nr. 47, S. 71. jT Md! AEL.H A vývokslaka ui (aliitnj ase e ai tiiaejahy 1
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305 um sich von der Stadt als Gegenleistung die Hälfte der Einkünfte aus dem Weinungeld für die Dauer von drei Jahren, vom 24. April 1346 gerechnet, verschreiben zn lassen. Zugleich wurde die Bestimmung ge troffen, daß nach Ablauf dieser drei Jahre, also vom 24. April 1349 ab, die Stadt durch zwei Jahre das ganze Weinungeld beziehen sollte; nach Ablauf dieser zwet Jahre, somit am 24. April 1351, sollte das freie Verfügungsrecht der königlichen Finanzverwaltung über die Hälfte des Weinungeldes wieder aufleben. Diese Disposition wurde aber nicht eingehalten, denn bald darnach muß die königliche Finanzverwaltung das Weinungeld ganz an sich gezogen haben. 1349 (20. Jänner)1) ver lieh Karl IV. dem Slawenkloster auf der Prager Neustadt den zehnten Teil aller Einkünfte aus dem Weinungeld in der Prager Altstadt (deci¬ mam omnium pecuniarum, que de ungelto vini in Maiori civi- tate Pragensi obveniunt), welche von Tomek2) mit 1000 Mark pro Jahr angegeben werden, da dem Kloster der zehnte Teil des Wein ungeldes als Ersatz für den Entgang der Einnahmen aus den Neustädter Fleischbänken im Betrage von 100 Mark jährlich geschenkt wurde. Das würde, vorausgesetzt, daß dem Kloster voller Ersatz geleistet werden sollte, einem Gesamtjahresertrage des Weinungeldes von ungefähr 1000 Mark entsprechen. Vor 1364 muß sich das Weinungeld vorübergehend wieder in der Verwaltung der Stadt befunden haben. 1360/62 ist ein Petrus de Colonia Einnehmer des auf der Prager Altstadt eingehobenen Weinungeldes gegen eine jährliche Pauschalleistung von 800 Mark (à 56 Groschen) an die königliche Kammer. (Huber, Reg. Karl IV., n. 3084.) 1365 (28. Jänner)3) verpfändete Karl IV. das Weinungeld bis zux Bezahlung der ihm von der Stadt geliehenen 300 Schock Gr. und verschrieb durch Verfügung desselben Datums dem Ula Silberzeiger ebenfalls 300 Schock auf das Prager Weinungeld.4) 1365, 29. Oktober,5) traf er die ergänzende Bestimmung, daß das Weinungeld nach völliger Befriedigung der Stadt wieder an die königliche Kammer zurückfallen sollte. 2. Das Tuchungeld (ungeltum de pannis). Das Tuchungeld ist lediglich als Abgabe von Kauf und Verkauß eingerichtet und wird einheitlich nach dem Werte beziehungsweise Kauf- 1) Pelzel, Karl IV., Urkb. I, 99. 2) Tomek II, 358. 3) Čelakovský I, Nr. 80, S. 129. 4) Huber, Reg. Karl IV. n. 4125. 5) Čelakovský I, Nr. 81, S. 129. Mitteilungen. 44. Jahrgang. 3. Heft. i va dalintikk“ trušny tieni g isi oaalin nis laei 20
305 um sich von der Stadt als Gegenleistung die Hälfte der Einkünfte aus dem Weinungeld für die Dauer von drei Jahren, vom 24. April 1346 gerechnet, verschreiben zn lassen. Zugleich wurde die Bestimmung ge troffen, daß nach Ablauf dieser drei Jahre, also vom 24. April 1349 ab, die Stadt durch zwei Jahre das ganze Weinungeld beziehen sollte; nach Ablauf dieser zwet Jahre, somit am 24. April 1351, sollte das freie Verfügungsrecht der königlichen Finanzverwaltung über die Hälfte des Weinungeldes wieder aufleben. Diese Disposition wurde aber nicht eingehalten, denn bald darnach muß die königliche Finanzverwaltung das Weinungeld ganz an sich gezogen haben. 1349 (20. Jänner)1) ver lieh Karl IV. dem Slawenkloster auf der Prager Neustadt den zehnten Teil aller Einkünfte aus dem Weinungeld in der Prager Altstadt (deci¬ mam omnium pecuniarum, que de ungelto vini in Maiori civi- tate Pragensi obveniunt), welche von Tomek2) mit 1000 Mark pro Jahr angegeben werden, da dem Kloster der zehnte Teil des Wein ungeldes als Ersatz für den Entgang der Einnahmen aus den Neustädter Fleischbänken im Betrage von 100 Mark jährlich geschenkt wurde. Das würde, vorausgesetzt, daß dem Kloster voller Ersatz geleistet werden sollte, einem Gesamtjahresertrage des Weinungeldes von ungefähr 1000 Mark entsprechen. Vor 1364 muß sich das Weinungeld vorübergehend wieder in der Verwaltung der Stadt befunden haben. 1360/62 ist ein Petrus de Colonia Einnehmer des auf der Prager Altstadt eingehobenen Weinungeldes gegen eine jährliche Pauschalleistung von 800 Mark (à 56 Groschen) an die königliche Kammer. (Huber, Reg. Karl IV., n. 3084.) 1365 (28. Jänner)3) verpfändete Karl IV. das Weinungeld bis zux Bezahlung der ihm von der Stadt geliehenen 300 Schock Gr. und verschrieb durch Verfügung desselben Datums dem Ula Silberzeiger ebenfalls 300 Schock auf das Prager Weinungeld.4) 1365, 29. Oktober,5) traf er die ergänzende Bestimmung, daß das Weinungeld nach völliger Befriedigung der Stadt wieder an die königliche Kammer zurückfallen sollte. 2. Das Tuchungeld (ungeltum de pannis). Das Tuchungeld ist lediglich als Abgabe von Kauf und Verkauß eingerichtet und wird einheitlich nach dem Werte beziehungsweise Kauf- 1) Pelzel, Karl IV., Urkb. I, 99. 2) Tomek II, 358. 3) Čelakovský I, Nr. 80, S. 129. 4) Huber, Reg. Karl IV. n. 4125. 5) Čelakovský I, Nr. 81, S. 129. Mitteilungen. 44. Jahrgang. 3. Heft. i va dalintikk“ trušny tieni g isi oaalin nis laei 20
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306 preise mit vier Denaren von der Mark des Umsatzes eingehoben. Die Steuer wird für den Importeur fällig, sobald er das eingeführte Tuch aufgebunden, d. h. mit dem Verkaufe begonnen hat oder sobald 14 Tage seit dem Tage der Einfuhr verstrichen sind. Da auf diese Weise die Fälligkeit der Steuer eintreten konnte, bevor ein Güterumsatz stattgefunden hatte, bevor es also zu einer Preisbildung gekommen war, war die Not- wendigkeit gegeben, von vornherein einen fixen Wertmaßstab für die einzelnen eingeführten Tuchqualitäten festzustellen, welcher die Bestimmung des der Steuerbemessung zu Grunde zu legenden Wertes ermöglichte. Es wurde zu diesem Zwecke für die einzelnen Tuchsorten folgende Wert- tabelle aufgestellt: 1 Stück Scharlachtuch (stamen panni scarleti) . 16 Mark, 1 „ Genter Tuch (st. panni Gandaviensis) . 8 „ Tuch von Opern (st. p. Yprensis) . . . 5 „ 1„ 1 „ 4schweres Tuch von Tournay (st. p. gravis jšn de Dorn). . . . . . . . . . . . 5„ s „leichtes Tuch von Tournay (st. p. levis 2 čone:de Dorn). K. . . . . . . . . . . 5„ „ Tuch aus Poperingen. . . . . . . . . 5„ 2 Die Nachrichten über die Preisbildung in dieser Zeit in Böhmen sind viel zu dürftig, als daß man aus ihnen einen unanfechtbaren Schluß auf die Entstehung dieser Werttabelle ziehen könnte. Es kann nur die Vermutung aufgestellt werden, daß die Wertansätze den tatsächlich gang- baren Preisen angepaßt waren. Zum Jahre 13211) werden als Preis eines pannus gravis Dornensis 5 Schock Gr. angegeben und in der Summa Gerhardi2) als Preis von fünf stamina Dornensia 25 Schock Gr., also derselbe Preis, der im Ungeldtarif angenommen er scheint. Bezüglich des Tuches aus Opern sind die Preisnachrichten für den Anfang des 14. Jahrh. etwas zahlreicher. Im Jahre 1310 kostet ein Tuch aus Opern 61/2 Schock Gr.3) Im Jahre 13124) übernahm die Prager Altstadt, als sie für den König Geld brauchte, von Konrad von Eger und Hiltprand Zwiflinger 70 Tuche aus Opern für 560 Schock Gr., das Stück somit zu 8 Schock Gr., aber wegen des hohen Preises, den die Stadt beim Wiederverkauf nicht zu erzielen ver f p Hgw l 1) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 747, S. 306. 2) Tadra, Summa Gerhardi, 341. 3) Reg. Boh. II. S. 976. 4) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 114, S. 49.
306 preise mit vier Denaren von der Mark des Umsatzes eingehoben. Die Steuer wird für den Importeur fällig, sobald er das eingeführte Tuch aufgebunden, d. h. mit dem Verkaufe begonnen hat oder sobald 14 Tage seit dem Tage der Einfuhr verstrichen sind. Da auf diese Weise die Fälligkeit der Steuer eintreten konnte, bevor ein Güterumsatz stattgefunden hatte, bevor es also zu einer Preisbildung gekommen war, war die Not- wendigkeit gegeben, von vornherein einen fixen Wertmaßstab für die einzelnen eingeführten Tuchqualitäten festzustellen, welcher die Bestimmung des der Steuerbemessung zu Grunde zu legenden Wertes ermöglichte. Es wurde zu diesem Zwecke für die einzelnen Tuchsorten folgende Wert- tabelle aufgestellt: 1 Stück Scharlachtuch (stamen panni scarleti) . 16 Mark, 1 „ Genter Tuch (st. panni Gandaviensis) . 8 „ Tuch von Opern (st. p. Yprensis) . . . 5 „ 1„ 1 „ 4schweres Tuch von Tournay (st. p. gravis jšn de Dorn). . . . . . . . . . . . 5„ s „leichtes Tuch von Tournay (st. p. levis 2 čone:de Dorn). K. . . . . . . . . . . 5„ „ Tuch aus Poperingen. . . . . . . . . 5„ 2 Die Nachrichten über die Preisbildung in dieser Zeit in Böhmen sind viel zu dürftig, als daß man aus ihnen einen unanfechtbaren Schluß auf die Entstehung dieser Werttabelle ziehen könnte. Es kann nur die Vermutung aufgestellt werden, daß die Wertansätze den tatsächlich gang- baren Preisen angepaßt waren. Zum Jahre 13211) werden als Preis eines pannus gravis Dornensis 5 Schock Gr. angegeben und in der Summa Gerhardi2) als Preis von fünf stamina Dornensia 25 Schock Gr., also derselbe Preis, der im Ungeldtarif angenommen er scheint. Bezüglich des Tuches aus Opern sind die Preisnachrichten für den Anfang des 14. Jahrh. etwas zahlreicher. Im Jahre 1310 kostet ein Tuch aus Opern 61/2 Schock Gr.3) Im Jahre 13124) übernahm die Prager Altstadt, als sie für den König Geld brauchte, von Konrad von Eger und Hiltprand Zwiflinger 70 Tuche aus Opern für 560 Schock Gr., das Stück somit zu 8 Schock Gr., aber wegen des hohen Preises, den die Stadt beim Wiederverkauf nicht zu erzielen ver f p Hgw l 1) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 747, S. 306. 2) Tadra, Summa Gerhardi, 341. 3) Reg. Boh. II. S. 976. 4) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 114, S. 49.
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307 — mochte, „zum Nachteil der Stadt“ (super dampnum civitatis) und von Frumold von Regensburg 12 Tuche von Opern für 90 Schock Gr., also zu 7.5 Schock Gr. das Stück, ebenfalls »super dampnum civi- tatis«, da die Stadt beim Verkaufe derselben nur 621/2 Schock Gr., also 5.2 Schock für das Stück zu erzielen vermochte. Die Werttabelle des Ungeldtarifes blieb somit mit dem Ansatze von 5 Mark für ein Stück Operner Tuches nur wenig unter dem tatsächlich erzielten Preise. Im Jahre 13211) variierte der von der Stadt angenommene Preis von Operner Tuch, welches die Stadt als Darlehensvaluta erhielt, zwischen 8 und 7.15 Schock Gr., während der Preis, der für 7 konfiszierte Operner Tücher in demselben Jahre2) erzielt, wurde, 46 Schock 11/2 ferto, somit 6 Schock 37 Gr. per Stück betrug.3) Die Anwendung der in der Ungeldordnung aufgestellten Wert- ansätze beschränkte sich aber nicht auf den Fall des Eintrittes der Un geldfälligkeit vor stattgefundenem Verkaufe, sondern sie waren allgemein, auch wenn die Steuereinhebung unmittelbar an den Absatz der Güter anknüpfte, der Steuerbemessung zu Grunde zu legen. Durch diese Ver- einheitlichung der Bemessungsgrundlage wurde nicht nur die Einhebung erleichtert, da die jeweilige Konstatierung des Kaufpreises überflüssig wurde, sondern es wurde auch der Steuerertrag von den Preisschwan- kungen unabhängig gemacht. Keinesfalls ist aber nach dem klaren Wort- laute des Ungeldtarifes diese Werttabelle als Preisfestsetzung (Taxierung) aufzufassen. Tuchsorten, für welche keine Wertansätze erlassen wurden, 1) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 748, S. 307 und Nr. 747, S. 306. 3) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 747, S. 306. 2) Zwecks Umgehung des bestehenden Zins-und Wucherverbotes bediente sich die Stadt einer Darlehensform, bei welcher sie die Darlehensvaluta nicht in Geld, sondern in Waren, in der Regel in Tuch erhielt und zwar zu einem vereinbarten Preisansatz, der hoch über dem Marktpreise stand. Durch Veräußerung des Tuches verschaffte sich die Stadt erst die Geld- valuta, die natürlich bedeutend unter der Darlehensschuldsumme blieb. In einem der zitierten Fälle betrug die Differenz zwischen der übernommenen Darlehensschuld (90 Schock) und dem für die Darlehensvaluta erzielten Preise (621/2 Schock) 271/2 Schock = 44% der Geldvaluta. Daß der ganze Vorgang nichts unehrenhaftes an sich hatte, ergibt sich schon daraus, daß dabei nicht bloß ausländische Händler, sondern auch die angesehensten Bürger und Ratsherren wie Konrad von Eger, Hiltprand Zwiflinger als Gläubiger erscheinen. Über diesen Gegenstand sieh Kuske, Schuldenwesen der deutschen Städte im Mittelalter, S. 45. Inama-Sternegg, deutsche Wirtschaftsgeschichte III, 2, S. 335. 20*
307 — mochte, „zum Nachteil der Stadt“ (super dampnum civitatis) und von Frumold von Regensburg 12 Tuche von Opern für 90 Schock Gr., also zu 7.5 Schock Gr. das Stück, ebenfalls »super dampnum civi- tatis«, da die Stadt beim Verkaufe derselben nur 621/2 Schock Gr., also 5.2 Schock für das Stück zu erzielen vermochte. Die Werttabelle des Ungeldtarifes blieb somit mit dem Ansatze von 5 Mark für ein Stück Operner Tuches nur wenig unter dem tatsächlich erzielten Preise. Im Jahre 13211) variierte der von der Stadt angenommene Preis von Operner Tuch, welches die Stadt als Darlehensvaluta erhielt, zwischen 8 und 7.15 Schock Gr., während der Preis, der für 7 konfiszierte Operner Tücher in demselben Jahre2) erzielt, wurde, 46 Schock 11/2 ferto, somit 6 Schock 37 Gr. per Stück betrug.3) Die Anwendung der in der Ungeldordnung aufgestellten Wert- ansätze beschränkte sich aber nicht auf den Fall des Eintrittes der Un geldfälligkeit vor stattgefundenem Verkaufe, sondern sie waren allgemein, auch wenn die Steuereinhebung unmittelbar an den Absatz der Güter anknüpfte, der Steuerbemessung zu Grunde zu legen. Durch diese Ver- einheitlichung der Bemessungsgrundlage wurde nicht nur die Einhebung erleichtert, da die jeweilige Konstatierung des Kaufpreises überflüssig wurde, sondern es wurde auch der Steuerertrag von den Preisschwan- kungen unabhängig gemacht. Keinesfalls ist aber nach dem klaren Wort- laute des Ungeldtarifes diese Werttabelle als Preisfestsetzung (Taxierung) aufzufassen. Tuchsorten, für welche keine Wertansätze erlassen wurden, 1) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 748, S. 307 und Nr. 747, S. 306. 3) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 747, S. 306. 2) Zwecks Umgehung des bestehenden Zins-und Wucherverbotes bediente sich die Stadt einer Darlehensform, bei welcher sie die Darlehensvaluta nicht in Geld, sondern in Waren, in der Regel in Tuch erhielt und zwar zu einem vereinbarten Preisansatz, der hoch über dem Marktpreise stand. Durch Veräußerung des Tuches verschaffte sich die Stadt erst die Geld- valuta, die natürlich bedeutend unter der Darlehensschuldsumme blieb. In einem der zitierten Fälle betrug die Differenz zwischen der übernommenen Darlehensschuld (90 Schock) und dem für die Darlehensvaluta erzielten Preise (621/2 Schock) 271/2 Schock = 44% der Geldvaluta. Daß der ganze Vorgang nichts unehrenhaftes an sich hatte, ergibt sich schon daraus, daß dabei nicht bloß ausländische Händler, sondern auch die angesehensten Bürger und Ratsherren wie Konrad von Eger, Hiltprand Zwiflinger als Gläubiger erscheinen. Über diesen Gegenstand sieh Kuske, Schuldenwesen der deutschen Städte im Mittelalter, S. 45. Inama-Sternegg, deutsche Wirtschaftsgeschichte III, 2, S. 335. 20*
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308 — waren nach ihrem Werte (secundum valorem) mit 4 den. von der Mark zu versteuern. Die Steuer wurde von Käufer und Verkäufer in gleicher Höhe entrichtet. Die Einnahmen aus dem Tuchungeld wurden in der Zeit, für welche uns Ausweise vorliegen (1311—1321), insgesamt mit 1009 Schock 35 Gr. verrechnet. Bis zum Jahre 1339 liegt dann keine Nachricht über das Tuchungeld vor; es war wie die übrigen Ungeldarten zwischen 1322 und 1329 aufgehoben worden. Im Jahre 1339, 29. Mail) er- hielt die Prager Altstadt für die Dauer von fünf Jahren dreierlei Un- geld,2) darunter auch das Tuchungeld in der Höhe von 6 den. vom Schock Groschen = 0.83% des Preises. Umsätze unter einem Schock blieben steuerfrei. Die Steuerpflicht beschränkte sich auf den ersten Um- satz, auf den Übergang der Ware aus der ersten Hand (in prima ven- ditione et emptione tantum et non ulterius).3) Die 14tägige, die Fälligkeit der Steuer herbeiführende Frist wurde nicht rezipiert, dafür aber ein besonderer, ebenfalls als Ungeld bezeichneter Durchfuhrzoll ein geführt, indem von allen in Pragedurchgeführten, daselbst nicht gekauften Tuch- und Krämerwaren von jeder Saumlast und jedem mit Kram- waren geladenen Wagen 15 Groschen als Ungeld, d. h. hier als Durch¬ fuhrzoll zu entrichten waren. Dieses Tuchungeld wurde aber nicht über das Jahr 13414) hinaus erhoben. h 3. Das Ungeld von Krämerwaren (ungeltum de mercibus institorum). Der Ungeldtarif gibt selbst eine authentische Interpretation des Begriffes »merces institorum«, indem er darunter: Leinen, Felle, welche von Kürschnern verarbeitet werden, Leder, Riemen, verschiedene Holzarten (Flader, Buchs), Lauch, Zwiebeln, Mohn und ähnliches und Öl begreift. Der Begriff der Kramwaren umfaßt hier auch Waren, welche in der Folge nicht mehr unter diesem Kollektivnamen zusammen- gefaßt werden, wie Leinen und Felle.5) 11 1) Čelakovský I, Nr. 37, S. 58. 2) Das Ungeld von Tuch, Krämerwaren und Bier. 3) Doch hat dieser Grundsatz sicher auch schon nach dem Ungeldtarif gegolten, was sich aus der engen Verbindung der Einfuhr und Besteuerung (qui¬ cumque ... adduxerit et vendiderit) ergibt. 4) Čelakovský I, Nr. 40, S. 64. 5) So erscheinen im Jahre 1349 neben den Unterkäufern für Krämerwaren besondere Unterkäufer für Leinwand und Rauhwaren.
308 — waren nach ihrem Werte (secundum valorem) mit 4 den. von der Mark zu versteuern. Die Steuer wurde von Käufer und Verkäufer in gleicher Höhe entrichtet. Die Einnahmen aus dem Tuchungeld wurden in der Zeit, für welche uns Ausweise vorliegen (1311—1321), insgesamt mit 1009 Schock 35 Gr. verrechnet. Bis zum Jahre 1339 liegt dann keine Nachricht über das Tuchungeld vor; es war wie die übrigen Ungeldarten zwischen 1322 und 1329 aufgehoben worden. Im Jahre 1339, 29. Mail) er- hielt die Prager Altstadt für die Dauer von fünf Jahren dreierlei Un- geld,2) darunter auch das Tuchungeld in der Höhe von 6 den. vom Schock Groschen = 0.83% des Preises. Umsätze unter einem Schock blieben steuerfrei. Die Steuerpflicht beschränkte sich auf den ersten Um- satz, auf den Übergang der Ware aus der ersten Hand (in prima ven- ditione et emptione tantum et non ulterius).3) Die 14tägige, die Fälligkeit der Steuer herbeiführende Frist wurde nicht rezipiert, dafür aber ein besonderer, ebenfalls als Ungeld bezeichneter Durchfuhrzoll ein geführt, indem von allen in Pragedurchgeführten, daselbst nicht gekauften Tuch- und Krämerwaren von jeder Saumlast und jedem mit Kram- waren geladenen Wagen 15 Groschen als Ungeld, d. h. hier als Durch¬ fuhrzoll zu entrichten waren. Dieses Tuchungeld wurde aber nicht über das Jahr 13414) hinaus erhoben. h 3. Das Ungeld von Krämerwaren (ungeltum de mercibus institorum). Der Ungeldtarif gibt selbst eine authentische Interpretation des Begriffes »merces institorum«, indem er darunter: Leinen, Felle, welche von Kürschnern verarbeitet werden, Leder, Riemen, verschiedene Holzarten (Flader, Buchs), Lauch, Zwiebeln, Mohn und ähnliches und Öl begreift. Der Begriff der Kramwaren umfaßt hier auch Waren, welche in der Folge nicht mehr unter diesem Kollektivnamen zusammen- gefaßt werden, wie Leinen und Felle.5) 11 1) Čelakovský I, Nr. 37, S. 58. 2) Das Ungeld von Tuch, Krämerwaren und Bier. 3) Doch hat dieser Grundsatz sicher auch schon nach dem Ungeldtarif gegolten, was sich aus der engen Verbindung der Einfuhr und Besteuerung (qui¬ cumque ... adduxerit et vendiderit) ergibt. 4) Čelakovský I, Nr. 40, S. 64. 5) So erscheinen im Jahre 1349 neben den Unterkäufern für Krämerwaren besondere Unterkäufer für Leinwand und Rauhwaren.
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309 — Dagegen vermissen wir in der Aufzählung des Ungeldtarifes die ganze Reihe der Kolonialwaren, speziell der Gewürze, welche späterl) als die eigentlichen Krämerwaren (res pertinentes ad institas) bezeichnet werden. Man müßte denn alle Kolonialwaren unter den in dem Un- geldtarife gebrauchten Ausdruck »consimilia« subsumieren. Vielleicht hatte dieses Ungeld von Krämerwaren überhaupt den Charakter eines ergänzenden Ungeldes, welches bei den, nicht einem besonderen Ungeld unterliegenden Importartikeln zur Anwendung gekommen wäre. Das Ungeld von Krämerwaren ist eine Abgabe von Kauf und Verkauf und beträgt für den Käufer und Verkäufer 4 den. von der Mark des Umsatzes. Bei Umsätzen unter einer Mark bleiben Kauf und Verkauf steuerfrei. Damit soll aber keine Begünstigung des Kleinhandels gegenüber dem Großhandel, sondern lediglich die Steuerfreiheit kleiner Umsätze für den Eigenbedarf ausgesprochen werden, wobet man überdies die Überwachung der kleinen und kleinsten Güterbewegungen, deren es bei dem Artikel „Krämerwaren“ eine kaum übersehbare Zahl geben mußte, ersparte. Gegenüber dem Weinungeld besteht hier insofern eine Abweichung, als hier die Steuerfreiheit für Käufer und Verkäufer eintritt. Für den Eintritt der Steuerfälligkeit ist auch beim Ungeld von Krämerwaren das Aufbinden maßgebend. Da die Ungeldordnung keine Bestimmung enthält, wie bei Eintritt der Steuerpflicht vor dem Verkaus der Waren der Wert bzw. Preis derselben, der ja auch hier der Steuer veranlagung zu Grunde liegt, zu ermitteln wäre, so wird man hier das Aufbinden der Waren lediglich als Entstehungsgrund der Steuerpflicht für die ganze eingeführte Warenmenge auffassen können, während die Steuerzahlung erst nach stattgefundenem Umsatze erfolgte. Allerdings ist damit die Steuerberechnung für den Fall, daß es zum vollständigen Ab- satze der Waren gar nicht kommt, nicht erklärt. Die vierzehntägige Fall- frist, nach deren Verlauf ohne Rücksicht, ob mit dem Verkauf begonnen wurde oder nicht, Steuerfälligkeit eintrat, wurde für das Ungeld von Krämerwaren nicht rezipiert. Wurden die importierten Waren verkauft und das Ungeld ent richtet, so bleibt innerhalb der Frist von 14 Tagen die Verwendung des Erlöses zum Einkaufe von Waren jeder Art steuerfrei. Der Grund dieser Begünstigung des Importeurs (quicumque merces institorum adduxerit et vendiderit) und Käufers bei den folgenden Güter- 1) 1418 (12. Feber) Rößler I, 99.
309 — Dagegen vermissen wir in der Aufzählung des Ungeldtarifes die ganze Reihe der Kolonialwaren, speziell der Gewürze, welche späterl) als die eigentlichen Krämerwaren (res pertinentes ad institas) bezeichnet werden. Man müßte denn alle Kolonialwaren unter den in dem Un- geldtarife gebrauchten Ausdruck »consimilia« subsumieren. Vielleicht hatte dieses Ungeld von Krämerwaren überhaupt den Charakter eines ergänzenden Ungeldes, welches bei den, nicht einem besonderen Ungeld unterliegenden Importartikeln zur Anwendung gekommen wäre. Das Ungeld von Krämerwaren ist eine Abgabe von Kauf und Verkauf und beträgt für den Käufer und Verkäufer 4 den. von der Mark des Umsatzes. Bei Umsätzen unter einer Mark bleiben Kauf und Verkauf steuerfrei. Damit soll aber keine Begünstigung des Kleinhandels gegenüber dem Großhandel, sondern lediglich die Steuerfreiheit kleiner Umsätze für den Eigenbedarf ausgesprochen werden, wobet man überdies die Überwachung der kleinen und kleinsten Güterbewegungen, deren es bei dem Artikel „Krämerwaren“ eine kaum übersehbare Zahl geben mußte, ersparte. Gegenüber dem Weinungeld besteht hier insofern eine Abweichung, als hier die Steuerfreiheit für Käufer und Verkäufer eintritt. Für den Eintritt der Steuerfälligkeit ist auch beim Ungeld von Krämerwaren das Aufbinden maßgebend. Da die Ungeldordnung keine Bestimmung enthält, wie bei Eintritt der Steuerpflicht vor dem Verkaus der Waren der Wert bzw. Preis derselben, der ja auch hier der Steuer veranlagung zu Grunde liegt, zu ermitteln wäre, so wird man hier das Aufbinden der Waren lediglich als Entstehungsgrund der Steuerpflicht für die ganze eingeführte Warenmenge auffassen können, während die Steuerzahlung erst nach stattgefundenem Umsatze erfolgte. Allerdings ist damit die Steuerberechnung für den Fall, daß es zum vollständigen Ab- satze der Waren gar nicht kommt, nicht erklärt. Die vierzehntägige Fall- frist, nach deren Verlauf ohne Rücksicht, ob mit dem Verkauf begonnen wurde oder nicht, Steuerfälligkeit eintrat, wurde für das Ungeld von Krämerwaren nicht rezipiert. Wurden die importierten Waren verkauft und das Ungeld ent richtet, so bleibt innerhalb der Frist von 14 Tagen die Verwendung des Erlöses zum Einkaufe von Waren jeder Art steuerfrei. Der Grund dieser Begünstigung des Importeurs (quicumque merces institorum adduxerit et vendiderit) und Käufers bei den folgenden Güter- 1) 1418 (12. Feber) Rößler I, 99.
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310 — umsätzen ist darin zu suchen, daß man von der Steuerfreiheit der vom Importeur mit dem Handelserlöse bewerkstelligten Einkäufe eine Be- lebung des städtischen Handelsverkehres erwartete, indem dem Importeur, der ja in vielen Fällen Ausländer war, durch die Befreiung von der sonst eintretenden Umsatzsteuer eine Prämie für die handelsmäßige Ver wendung des Erlöses durch Einkäufe in der Stadt (Rückfracht) ge währt wurde. Die Erträgnisse des Ungeldes von Krämerwaren stehen mit einem Durchschnittsbetrage von 64.4 Schock Gr. an fünfter Stelle. Über die Aufhebung und spätere Wiedereinführung dieses Ungeldes (1339) set auf das beim Tuchungeld Gesagte verwiesen. Auch. das im I. 1339 eingeführte Ungeld von Krämerwaren wurde in der Höhe von 6 Den. vom Schock Gr. des Umsatzes mit der Beschränkung der Steuer auf den ersten Kauf und Verkauf erhoben. 4. Das Viehungeld (ungeltum de pecoribus). Dasselbe ist von dem Käufer und Verkäufer zu entrichten, wenn der Umsatz die Höhe von 1/2 ferto = 71/2 Groschen erreicht. Die Ungeldsätze sind nach dem Stück und den einzelnen Viehgattungen ab gestuft mit 6 Den. für ein Rind, 3 Den. für ein Schwein, 1 Den. für ein Schaf oder eine Ziege. Die Einnahmen aus diesem Ungeld betrugen in der Zeit von 1311—1322 im Durchschnitt 73.3 Schock Gr. jährlich. 5. Das Salzungeld (ungeltum de sale). Das Salzungeld ist nach dem umgesetzten Salzquantum veranlagt. Die in Betracht kommenden Maße sind: mensura salis, quae vul- gariter schedel dicitur ; mensura, quae dicitur seranna; kuppa salis, quae mensura kufen dicitur. In den beiden ersten Fällen handelt es sich um Meßsalz, welches nicht aus den österreichischen Salinen stammte, wie ja 3. B. in Nordböhmen, das von Meißen aus mit Salz versorgt wurde, überwiegend das nach Schedeln veranlagte „Ungeld von dem Salzmessen“ bekannt war.1) Die dritte der angeführten Bezeich¬ nungen bezieht sich auf das aus Oberösterreich und Bayern eingeführte Kufensalz.2) In gleicher Weise wurde bet der im Jahre 1381 in der 1) So in Leitmeritz, Laun, Brüx, Schlan, Saaz. Čelakovský, Rod. II, Nr. 534—543, S. 702—707. 2) Vgl. Werunsky, Osterr. Reichsgeschichte, S. 250.
310 — umsätzen ist darin zu suchen, daß man von der Steuerfreiheit der vom Importeur mit dem Handelserlöse bewerkstelligten Einkäufe eine Be- lebung des städtischen Handelsverkehres erwartete, indem dem Importeur, der ja in vielen Fällen Ausländer war, durch die Befreiung von der sonst eintretenden Umsatzsteuer eine Prämie für die handelsmäßige Ver wendung des Erlöses durch Einkäufe in der Stadt (Rückfracht) ge währt wurde. Die Erträgnisse des Ungeldes von Krämerwaren stehen mit einem Durchschnittsbetrage von 64.4 Schock Gr. an fünfter Stelle. Über die Aufhebung und spätere Wiedereinführung dieses Ungeldes (1339) set auf das beim Tuchungeld Gesagte verwiesen. Auch. das im I. 1339 eingeführte Ungeld von Krämerwaren wurde in der Höhe von 6 Den. vom Schock Gr. des Umsatzes mit der Beschränkung der Steuer auf den ersten Kauf und Verkauf erhoben. 4. Das Viehungeld (ungeltum de pecoribus). Dasselbe ist von dem Käufer und Verkäufer zu entrichten, wenn der Umsatz die Höhe von 1/2 ferto = 71/2 Groschen erreicht. Die Ungeldsätze sind nach dem Stück und den einzelnen Viehgattungen ab gestuft mit 6 Den. für ein Rind, 3 Den. für ein Schwein, 1 Den. für ein Schaf oder eine Ziege. Die Einnahmen aus diesem Ungeld betrugen in der Zeit von 1311—1322 im Durchschnitt 73.3 Schock Gr. jährlich. 5. Das Salzungeld (ungeltum de sale). Das Salzungeld ist nach dem umgesetzten Salzquantum veranlagt. Die in Betracht kommenden Maße sind: mensura salis, quae vul- gariter schedel dicitur ; mensura, quae dicitur seranna; kuppa salis, quae mensura kufen dicitur. In den beiden ersten Fällen handelt es sich um Meßsalz, welches nicht aus den österreichischen Salinen stammte, wie ja 3. B. in Nordböhmen, das von Meißen aus mit Salz versorgt wurde, überwiegend das nach Schedeln veranlagte „Ungeld von dem Salzmessen“ bekannt war.1) Die dritte der angeführten Bezeich¬ nungen bezieht sich auf das aus Oberösterreich und Bayern eingeführte Kufensalz.2) In gleicher Weise wurde bet der im Jahre 1381 in der 1) So in Leitmeritz, Laun, Brüx, Schlan, Saaz. Čelakovský, Rod. II, Nr. 534—543, S. 702—707. 2) Vgl. Werunsky, Osterr. Reichsgeschichte, S. 250.
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311 Altstadt eingeführten Marktabgabe1) vom Salz zwischen »messalz« und »kuffensalz« unterschieden. Die drei genannten Quantitäten dürften in der Größe nicht sehr verschieden gewesen sein, da der Ungeldtarif, der sich durchgehends als mehr oder minder vollkommener Werttarif darstellt, für alle drei Quantitäten denselben Steuersatz, nämlich 1 Den., vor- schreibt. Ganz besonders gilt dies von den als Schedel und Kufen be- zeichneten Quantitäten.2) Zuhanden der Prager Altstadt wurde das Salzungeld bis 1322 eingehoben; die Einnahmen aus demselben lassen sich aber nicht fest- stellen, da das Salzungeld immer gemeinsam mit dem Hopfenungeld um eine Pauschalsumme verpachtet wurde. Beide Ungeldarten zusammen ergaben den nach einem zehnjährigen Durchschnitt berechneten Jahres- pachtertrag von 42.2 Schock Gr. Der Grund für diesen auffallend niedrigen Ertrag ist in dem niedrigen Satze des Salzungeldes mit einem Denar von einem der genannten drei Maße zu suchen, die ziemlich groß sein mußten, da das Ungeld später nach ganzen, halben und Viertel- kufen und Schedeln veranlagt wurdes) und von einer Kufe bzw. einem Schedel 1 Groschen, somit der zwölffache Betrag des ursprünglichen Salzungeldes zu entrichten war. Das Salzungeld hat dann im weiteren Verlaufe des 14. Jahrh. in der königl. Finanzverwaltung eine bedeutende Rolle gespielt. Denn spätestens im Jahre 1336 wurde von König Johann ein allgemeines, d. h. im ganzen Königreiche eingehobenes Ungeld von Salz und Wein eingeführt; daß es keine absolute Neueinführung des Ungeldes war,4) ergibt sich aus der bisherigen Darstellung; neu war bloß die allgemeine Einführung dieser beiden Ungeldarten für ganz Böhmen. Diese Maßregel 1) Rößler, Rechtsdenkmäler I, 94. 2) 1377, 8. Feber erhalten die Städte Leitmeritz, Laun, Brüx, Schlan und Saaz das Ungeld von dem Salzmessen und zwar von einem »schedyl« einen Groschen. (Čelakovský, Kodex II, Nr. 534—543); 1378, 11. Juni, erhält Königgrätz das Salzungeld in derselben Höhe von einer Kufe Salz. (Čelakovský, Rodex II, Nr. 548.) Čelakovský, Kodex II, Nr. 534—543, 548. Werunsky, Österr. Reichs u. Rechtsgeschichte, S. 250, gibt als Gewicht der großen aus Oberösterreich nach Böhmen verfrachteten Kufen 145—150 Pfund an. 4) Hiis diebus Johannes rex talliam, quam ungelt communiter nomi- nant, universis sui regni civitatibus et oppidis forensibus in- posuit, ex quo maxima in populo turbatio facta fuit. Omnes tam clerum quam laycum vexatio hec includit (Königsaler Chron. 3. I. 3)
311 Altstadt eingeführten Marktabgabe1) vom Salz zwischen »messalz« und »kuffensalz« unterschieden. Die drei genannten Quantitäten dürften in der Größe nicht sehr verschieden gewesen sein, da der Ungeldtarif, der sich durchgehends als mehr oder minder vollkommener Werttarif darstellt, für alle drei Quantitäten denselben Steuersatz, nämlich 1 Den., vor- schreibt. Ganz besonders gilt dies von den als Schedel und Kufen be- zeichneten Quantitäten.2) Zuhanden der Prager Altstadt wurde das Salzungeld bis 1322 eingehoben; die Einnahmen aus demselben lassen sich aber nicht fest- stellen, da das Salzungeld immer gemeinsam mit dem Hopfenungeld um eine Pauschalsumme verpachtet wurde. Beide Ungeldarten zusammen ergaben den nach einem zehnjährigen Durchschnitt berechneten Jahres- pachtertrag von 42.2 Schock Gr. Der Grund für diesen auffallend niedrigen Ertrag ist in dem niedrigen Satze des Salzungeldes mit einem Denar von einem der genannten drei Maße zu suchen, die ziemlich groß sein mußten, da das Ungeld später nach ganzen, halben und Viertel- kufen und Schedeln veranlagt wurdes) und von einer Kufe bzw. einem Schedel 1 Groschen, somit der zwölffache Betrag des ursprünglichen Salzungeldes zu entrichten war. Das Salzungeld hat dann im weiteren Verlaufe des 14. Jahrh. in der königl. Finanzverwaltung eine bedeutende Rolle gespielt. Denn spätestens im Jahre 1336 wurde von König Johann ein allgemeines, d. h. im ganzen Königreiche eingehobenes Ungeld von Salz und Wein eingeführt; daß es keine absolute Neueinführung des Ungeldes war,4) ergibt sich aus der bisherigen Darstellung; neu war bloß die allgemeine Einführung dieser beiden Ungeldarten für ganz Böhmen. Diese Maßregel 1) Rößler, Rechtsdenkmäler I, 94. 2) 1377, 8. Feber erhalten die Städte Leitmeritz, Laun, Brüx, Schlan und Saaz das Ungeld von dem Salzmessen und zwar von einem »schedyl« einen Groschen. (Čelakovský, Kodex II, Nr. 534—543); 1378, 11. Juni, erhält Königgrätz das Salzungeld in derselben Höhe von einer Kufe Salz. (Čelakovský, Rodex II, Nr. 548.) Čelakovský, Kodex II, Nr. 534—543, 548. Werunsky, Österr. Reichs u. Rechtsgeschichte, S. 250, gibt als Gewicht der großen aus Oberösterreich nach Böhmen verfrachteten Kufen 145—150 Pfund an. 4) Hiis diebus Johannes rex talliam, quam ungelt communiter nomi- nant, universis sui regni civitatibus et oppidis forensibus in- posuit, ex quo maxima in populo turbatio facta fuit. Omnes tam clerum quam laycum vexatio hec includit (Königsaler Chron. 3. I. 3)
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312 — K. Johanns fällt jedenfalls vor den 15. Juni 1336,1) wo König Johann von der institutio generalis ungelti per nos iam instituti spricht. Das so im ganzen Königreiche eingeführte Salzungeld wurde von der königl. Finanzverwaltung im Wege der Verpachtung ausgebeutet,2) wobei die Art und Weise der Einhebung in Prag und in anderen königlichen Städten (modus et forma in Praga et alibi in civitatibus regiis de ipso sale per nos tradita), d. h. die dort übliche Veranlagung maßgebend sein sollte. Nach dieser Bestimmung muß auch in Prag die für eine Reihe von Städten konstatierte 3) Erhöhung des Salzungeldes auf einen Groschen von einem schedyl oder einer Kufe Salz eingetreten sein. In der Folge gelangte das Salzungeld wieder in städtische Ver- waltung und zwar vor dem Jahre 1364,4) da uns vor diesem Zeit punkte städtische Einheber des Salzungeldes (salis et vini theolonarii civitatis Pragensis) bezeugt sind. Ob dies auf dem Wege der königl. Verleihung oder der Verpachtung geschehen ist, ist unbekannt. Im Jahre 1381 5) (23. November) führte der Rat der Prager Altstadt einen besonderen, nach dem Transportmittel veranlagten Marktzoll von Salz ein. 6. Das Hopfenungeld (ungeltum humuli). A Das Ungeld vom Hopfen wurde mit 4 Den. von der Mark des Umsatzes vom Käufer uud Verkäufer eingehoben. Zum Jahre 1319 wird das Hopfenungeld nicht ausdrücklich ausgewiesen; da aber der Ertrag des sonst rechnungsmäßig mit dem Hopfenungeld verbundenen Salzungeldes mit 41 Schock Gr. angesetzt ist und der Durchschnitts- ertrag beider Ungeldarten zusammen 42.2 Schock Gr. ausmacht, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß hier die Nennung des ungeltum humuli nur durch ein Versehen unterblieben ist. 1336, Fontes rer. Boh. IV, S. 332). Vom Domherrn Franz wörtlich Übernommen (Fontes rer. Boh. IV, S. 423). Benesch v. Weitmühl Fontes rer. Boh. IV, 488) erklärt das Ungeld als vollständiges Novum: ungeltum, quod prius numquam auditum fuerat, recipiendo de vino et sale per totum regnum. Vgl. Haget, Česká kronika, Fol. 304. Čelakovský II, Nr. 193, S. 314. Čelakovský II, Nr. 235, S. 363 und Tadra, Summa Gerhardi, S. 580—582. 3) Siehe oben! Čelakovský II, Nr. 534—543, S. 702—707. 4) Tadra, Cancellaria Arnesti, S. 147. 5) Rößler I, 94. 1) 2)
312 — K. Johanns fällt jedenfalls vor den 15. Juni 1336,1) wo König Johann von der institutio generalis ungelti per nos iam instituti spricht. Das so im ganzen Königreiche eingeführte Salzungeld wurde von der königl. Finanzverwaltung im Wege der Verpachtung ausgebeutet,2) wobei die Art und Weise der Einhebung in Prag und in anderen königlichen Städten (modus et forma in Praga et alibi in civitatibus regiis de ipso sale per nos tradita), d. h. die dort übliche Veranlagung maßgebend sein sollte. Nach dieser Bestimmung muß auch in Prag die für eine Reihe von Städten konstatierte 3) Erhöhung des Salzungeldes auf einen Groschen von einem schedyl oder einer Kufe Salz eingetreten sein. In der Folge gelangte das Salzungeld wieder in städtische Ver- waltung und zwar vor dem Jahre 1364,4) da uns vor diesem Zeit punkte städtische Einheber des Salzungeldes (salis et vini theolonarii civitatis Pragensis) bezeugt sind. Ob dies auf dem Wege der königl. Verleihung oder der Verpachtung geschehen ist, ist unbekannt. Im Jahre 1381 5) (23. November) führte der Rat der Prager Altstadt einen besonderen, nach dem Transportmittel veranlagten Marktzoll von Salz ein. 6. Das Hopfenungeld (ungeltum humuli). A Das Ungeld vom Hopfen wurde mit 4 Den. von der Mark des Umsatzes vom Käufer uud Verkäufer eingehoben. Zum Jahre 1319 wird das Hopfenungeld nicht ausdrücklich ausgewiesen; da aber der Ertrag des sonst rechnungsmäßig mit dem Hopfenungeld verbundenen Salzungeldes mit 41 Schock Gr. angesetzt ist und der Durchschnitts- ertrag beider Ungeldarten zusammen 42.2 Schock Gr. ausmacht, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß hier die Nennung des ungeltum humuli nur durch ein Versehen unterblieben ist. 1336, Fontes rer. Boh. IV, S. 332). Vom Domherrn Franz wörtlich Übernommen (Fontes rer. Boh. IV, S. 423). Benesch v. Weitmühl Fontes rer. Boh. IV, 488) erklärt das Ungeld als vollständiges Novum: ungeltum, quod prius numquam auditum fuerat, recipiendo de vino et sale per totum regnum. Vgl. Haget, Česká kronika, Fol. 304. Čelakovský II, Nr. 193, S. 314. Čelakovský II, Nr. 235, S. 363 und Tadra, Summa Gerhardi, S. 580—582. 3) Siehe oben! Čelakovský II, Nr. 534—543, S. 702—707. 4) Tadra, Cancellaria Arnesti, S. 147. 5) Rößler I, 94. 1) 2)
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— 313 — 7. Das Hontgungeld (ungeltum de melle). Dasselbe wurde nach der umgesetzten Quantität und zwar mit 1/4 Schock von der tyna von Käufer und Verkäufer entrichtet; Honig in kleineren Gefäßen (olla) wurde steuerfrei gehandelt. Mit einem durchschnittlichen 1) Jahrespachtertrag von 28.37 Schock Gr. steht dieses Ungeld an letzter Stelle. 8. Das Fischungeld (ungeltum de piscibus). Der Ungeldtarif unterscheidet das Ungeld von Häringen einerseits, von Hausen, wohl für große Fische überhaupt,2) und zu Wagen zu geführten Fischen andererseits. Häringe werden von jeder als maysen bezeichneten Laft (sarcina allecis, quae vulgariter maysen dicitur) mit 4 Denaren versteuert, ein nach der Quantität, nämlich der Stückzahl veranlagtes Ungeld, da bei den nicht tonnenweise gehandelten Häringen die maysa eine bestimmte Stückzahl, z. B. 400 Stück bezeichnet.3) Für das auf den Häringhandel nach der maysen gelegte Ungeld gilt die vierzehntägige, vom Tage der Zufuhr laufende Fallfrist. Alle übrigen Fiſche (husio, pisces curruum), d. h. die als husio bezeichneten großen Fische, die tonnenwetse gehandelten, importierten Fische (darunter eben auch Häringe allecia tunnata)4) und gedörrte Fische5) unterliegen der Abgabe von 4 Denaren von der Mark des Umsatzes. Die vierzehntägige, Ungeldfreiheit garantierende Frist bezog sich nicht auf die zu Markte gebrachten frischen Fische, da für diese Marktzwang mit dreitägiger Ver- kaufsfrist bestand, nach deren Ablauf die unverkauften Fische für den 1) Nach einem achtjähr. Durchschnitt berechnet. 2) Du Cange, Glossarium. 3) Čelakovský, Kodex II, S. 640. In Kolin betrug der Zoll von Häringen im I. 1371: de allecibus non tunnatis de qualibet meyza, quae con- tinet in numero quadringenta allecia, II hall. und Čelakovský, Kodex II, S. 215 (der Pirnaer Zoll vom 20. April 1325): sique advena huiusmodi allecia adduxerit, ea sigillatim non vendat, sed simul vel iuxta numerum in maisa contentum ... daselbst maisa allecis dabit tres den., tunna tres . . . Vgl. Lamprecht, Deutsches Wirtschafts- leben II, S. 497 und Grimm, Deutsches Wörterbuch „Meise“. allecia und pisces salsi, heringe und allerley gesalczen fische bei ganczen thunnen, Čelakovský, Kodex II, S. 819; I, S. 176. 5) Čelakovský, Kodex II, S. 640 . . . de curru piscium siccorum II gr. Der Prager Brückenzolltarif v. J. 1476 unterscheidet ebenfalls zwischen gedörrten und Tonnenfischen. 4)
— 313 — 7. Das Hontgungeld (ungeltum de melle). Dasselbe wurde nach der umgesetzten Quantität und zwar mit 1/4 Schock von der tyna von Käufer und Verkäufer entrichtet; Honig in kleineren Gefäßen (olla) wurde steuerfrei gehandelt. Mit einem durchschnittlichen 1) Jahrespachtertrag von 28.37 Schock Gr. steht dieses Ungeld an letzter Stelle. 8. Das Fischungeld (ungeltum de piscibus). Der Ungeldtarif unterscheidet das Ungeld von Häringen einerseits, von Hausen, wohl für große Fische überhaupt,2) und zu Wagen zu geführten Fischen andererseits. Häringe werden von jeder als maysen bezeichneten Laft (sarcina allecis, quae vulgariter maysen dicitur) mit 4 Denaren versteuert, ein nach der Quantität, nämlich der Stückzahl veranlagtes Ungeld, da bei den nicht tonnenweise gehandelten Häringen die maysa eine bestimmte Stückzahl, z. B. 400 Stück bezeichnet.3) Für das auf den Häringhandel nach der maysen gelegte Ungeld gilt die vierzehntägige, vom Tage der Zufuhr laufende Fallfrist. Alle übrigen Fiſche (husio, pisces curruum), d. h. die als husio bezeichneten großen Fische, die tonnenwetse gehandelten, importierten Fische (darunter eben auch Häringe allecia tunnata)4) und gedörrte Fische5) unterliegen der Abgabe von 4 Denaren von der Mark des Umsatzes. Die vierzehntägige, Ungeldfreiheit garantierende Frist bezog sich nicht auf die zu Markte gebrachten frischen Fische, da für diese Marktzwang mit dreitägiger Ver- kaufsfrist bestand, nach deren Ablauf die unverkauften Fische für den 1) Nach einem achtjähr. Durchschnitt berechnet. 2) Du Cange, Glossarium. 3) Čelakovský, Kodex II, S. 640. In Kolin betrug der Zoll von Häringen im I. 1371: de allecibus non tunnatis de qualibet meyza, quae con- tinet in numero quadringenta allecia, II hall. und Čelakovský, Kodex II, S. 215 (der Pirnaer Zoll vom 20. April 1325): sique advena huiusmodi allecia adduxerit, ea sigillatim non vendat, sed simul vel iuxta numerum in maisa contentum ... daselbst maisa allecis dabit tres den., tunna tres . . . Vgl. Lamprecht, Deutsches Wirtschafts- leben II, S. 497 und Grimm, Deutsches Wörterbuch „Meise“. allecia und pisces salsi, heringe und allerley gesalczen fische bei ganczen thunnen, Čelakovský, Kodex II, S. 819; I, S. 176. 5) Čelakovský, Kodex II, S. 640 . . . de curru piscium siccorum II gr. Der Prager Brückenzolltarif v. J. 1476 unterscheidet ebenfalls zwischen gedörrten und Tonnenfischen. 4)
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314 — Verkauf unbrauchbar gemacht wurden.1) Aus der Verpachtung des Fischungeldes bezog die Stadt 1311—1321 durchschnittlich 30 Schock Gr. jährlich. 9. Das Bierungeld (ungeltum de braxaturis cerevisiae). Das Bierungeld war in der Weise veranlagt, daß ein für den Verkauf bestimmtes Gebräu2) mit 2 Groschen versteuert wurde. Dar- nach blieb für den Eigenbedarf gebrautes Bier steuerfret. Nach der Art seiner Veranlagung erscheint das Bierungeld als Produktionssteuer. Während bei allen übrigen Ungeldarten von der Einfuhr der zu ver steuernden Güter ausgegangen wird, ist hier ein innerstädtisches Produkt der Konsumabgabe unterworfen, das einzige Beispiel einer auf die inner- städtische Produktion gelegten Steuer. Das Bierungeld traf aber als Produktionssteuer nicht bloß das zum Konsum in der Stadt, sondern auch das zur Ausfuhr gelangende Bier, zeigt also den Charakter einer städtischen Verbrauchsabgabe nicht so scharf wie das Weinungeld. Auf- fallender Weise enthält der Ungeldtarif keine Bestimmung über das vom eingeführten Bier zu entrichtende Ungeld, trotzdem wahrscheinlich schon in dieser Zeit das in Prag später in größeren Mengen eingeführte und vom Rat taxierte Zittauer und Schweidnitzer Bier (Sittawer, Sweydnitzer pier) 3) ein Einfuhrartikel war. Nichts anderes als ein Bierungeld ist das Hopfenungeld, soweit es sich um Hopfen für Brau- zwecke innerhalb Prags handelt; hier tritt zu der im Bierungeld liegen den Produktionssteuer eine besondere Rohstoffsteuer hinzu.4) Die Ungeld¬ rechnungen weisen in den Jahren 1312—1314 das ungeltum cere- visiae et de blado, ung. de braxaturis cerevisiae et de grano, telonium de blado et de braxaturis aus. Es ist nun zweifelhaft, ob es sich hier um ein besonderes Getreideungeld handelt, oder ob das ungeltum de blado (de grano) nichts anders sein soll, als eine andere Bezeich¬ 1) Rößler, Rechtsdenkmäler I, S. 84. 2) Ein Gebräu betrug in Prag in der zweiten Hälfte des 15. Jahrh. zuerst 16, später 26 Faß zu 128 Pint. Winter, Kulturní obraz českých měst II, S. 329, 338. 3) Rößler I, 78. In der tabernatorum ordinatio vom 8. August 1330 wurde die Einfuhr der Biere aus anderen Städten nach Prag verboten. (Rößler I, S. 20.) 4) Ein anderes als Rohstoffsteuer veranlagtes Bierungeld gab es in der kleineren Stadt Prag.
314 — Verkauf unbrauchbar gemacht wurden.1) Aus der Verpachtung des Fischungeldes bezog die Stadt 1311—1321 durchschnittlich 30 Schock Gr. jährlich. 9. Das Bierungeld (ungeltum de braxaturis cerevisiae). Das Bierungeld war in der Weise veranlagt, daß ein für den Verkauf bestimmtes Gebräu2) mit 2 Groschen versteuert wurde. Dar- nach blieb für den Eigenbedarf gebrautes Bier steuerfret. Nach der Art seiner Veranlagung erscheint das Bierungeld als Produktionssteuer. Während bei allen übrigen Ungeldarten von der Einfuhr der zu ver steuernden Güter ausgegangen wird, ist hier ein innerstädtisches Produkt der Konsumabgabe unterworfen, das einzige Beispiel einer auf die inner- städtische Produktion gelegten Steuer. Das Bierungeld traf aber als Produktionssteuer nicht bloß das zum Konsum in der Stadt, sondern auch das zur Ausfuhr gelangende Bier, zeigt also den Charakter einer städtischen Verbrauchsabgabe nicht so scharf wie das Weinungeld. Auf- fallender Weise enthält der Ungeldtarif keine Bestimmung über das vom eingeführten Bier zu entrichtende Ungeld, trotzdem wahrscheinlich schon in dieser Zeit das in Prag später in größeren Mengen eingeführte und vom Rat taxierte Zittauer und Schweidnitzer Bier (Sittawer, Sweydnitzer pier) 3) ein Einfuhrartikel war. Nichts anderes als ein Bierungeld ist das Hopfenungeld, soweit es sich um Hopfen für Brau- zwecke innerhalb Prags handelt; hier tritt zu der im Bierungeld liegen den Produktionssteuer eine besondere Rohstoffsteuer hinzu.4) Die Ungeld¬ rechnungen weisen in den Jahren 1312—1314 das ungeltum cere- visiae et de blado, ung. de braxaturis cerevisiae et de grano, telonium de blado et de braxaturis aus. Es ist nun zweifelhaft, ob es sich hier um ein besonderes Getreideungeld handelt, oder ob das ungeltum de blado (de grano) nichts anders sein soll, als eine andere Bezeich¬ 1) Rößler, Rechtsdenkmäler I, S. 84. 2) Ein Gebräu betrug in Prag in der zweiten Hälfte des 15. Jahrh. zuerst 16, später 26 Faß zu 128 Pint. Winter, Kulturní obraz českých měst II, S. 329, 338. 3) Rößler I, 78. In der tabernatorum ordinatio vom 8. August 1330 wurde die Einfuhr der Biere aus anderen Städten nach Prag verboten. (Rößler I, S. 20.) 4) Ein anderes als Rohstoffsteuer veranlagtes Bierungeld gab es in der kleineren Stadt Prag.
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315 — nung des Bierungeldes nach dem für Brauzwecke verwendeten Getreide. Da aber seit dem Jahre 1314, soweit Ungeldrechnungen vorhanden sind, nur einBierungeld (ung. cerevisiae, braseorum) verrechnet wird und Überdies ein Getreideungeld im 14. Jahrh. nicht nachweisbar ist, so wird man sich mit einiger Wahrscheinlichkeit für die Annahme des bloßen Bierungeldes entscheiden können und in der Nennung des ung. cerevisiae et de blado nicht wie beim Hopfen und Salzungeld die rechnungsmäßige Verbindung zweier verschiedener Ungeldarten erblicken. Allerdings bleibt dabei zu bedenken, daß das Jahr 1314 für die Höhe der Erträge des Bierungeldes insofern einen Einschnitt bedeutet, als nach diesem Jahre die Erträge auffallend zurückgehen; es werden als ungeltum cerevisiae et de blado ausgewiesen in Schock Groschen: 1312:340; 1313: 360; 1314: 350; dagegen als ungeltum braseorum: 1315 : 260; 1317: 180; 1319:160; 1320:176. Die Ungeldverleihung des Jahres 13391) umfaßte auch das Ungeld von dem in der Stadt erzeugten Bier mit einem Satze von einem Groschen von jedem Gebräu. 10. Das Getreideungeld. Darüber sieh das über das Bierungeld Ausgeführte. Ein Getreide- ungeld ist in Prag mit Sicherheit erst zu Beginn des 15. Jahrh. nach¬ zuweisen. 14132) (21. Oktober) erhielt die Prager Altstadt für die Dauer von zehn Jahren den vierten Pfennig von der für die königl. Kammer von dem Getreidehandel eingehobenen Abgabe, welche für den Käufer einen Pfennig vom Strich Getreide jeder Art (Gerste, Korn, Weizen und Hafer) betrug. Eigenbaugetreide, welches von Bürgern für den Eigenbedarf und nicht zu Handelszwecken (im zu nutze und nicht zu vorkaufen) in die Stadt geführt wurde, blieb steuerfrei. Aus dieser Bestimmung muß e contrario gefolgert werden, daß zum Verkaufe eingeführtes Getreide auch vom Verkäufer zu versteuern war, was auch mit dem bei den anderen Ungeldarten Festgestellten übereinstimmt. C. Ungeldbefreiungen. Für die Ungeldbefreiungen, deren bereits gelegentlich Erwähnung geschehen ist, gelten folgende Grundsätze: 1. Kleine Umsätze (in der Regel 1) Čelakovský I, Nr. 37, S. 59 . . . quilibet braxans cervisiam in ipsa civitate de una braxatura cervisiae unum grossum pro ungelto ipsis civibus debet. 2) Čelakovský I, Nr. 131, S. 210.
315 — nung des Bierungeldes nach dem für Brauzwecke verwendeten Getreide. Da aber seit dem Jahre 1314, soweit Ungeldrechnungen vorhanden sind, nur einBierungeld (ung. cerevisiae, braseorum) verrechnet wird und Überdies ein Getreideungeld im 14. Jahrh. nicht nachweisbar ist, so wird man sich mit einiger Wahrscheinlichkeit für die Annahme des bloßen Bierungeldes entscheiden können und in der Nennung des ung. cerevisiae et de blado nicht wie beim Hopfen und Salzungeld die rechnungsmäßige Verbindung zweier verschiedener Ungeldarten erblicken. Allerdings bleibt dabei zu bedenken, daß das Jahr 1314 für die Höhe der Erträge des Bierungeldes insofern einen Einschnitt bedeutet, als nach diesem Jahre die Erträge auffallend zurückgehen; es werden als ungeltum cerevisiae et de blado ausgewiesen in Schock Groschen: 1312:340; 1313: 360; 1314: 350; dagegen als ungeltum braseorum: 1315 : 260; 1317: 180; 1319:160; 1320:176. Die Ungeldverleihung des Jahres 13391) umfaßte auch das Ungeld von dem in der Stadt erzeugten Bier mit einem Satze von einem Groschen von jedem Gebräu. 10. Das Getreideungeld. Darüber sieh das über das Bierungeld Ausgeführte. Ein Getreide- ungeld ist in Prag mit Sicherheit erst zu Beginn des 15. Jahrh. nach¬ zuweisen. 14132) (21. Oktober) erhielt die Prager Altstadt für die Dauer von zehn Jahren den vierten Pfennig von der für die königl. Kammer von dem Getreidehandel eingehobenen Abgabe, welche für den Käufer einen Pfennig vom Strich Getreide jeder Art (Gerste, Korn, Weizen und Hafer) betrug. Eigenbaugetreide, welches von Bürgern für den Eigenbedarf und nicht zu Handelszwecken (im zu nutze und nicht zu vorkaufen) in die Stadt geführt wurde, blieb steuerfrei. Aus dieser Bestimmung muß e contrario gefolgert werden, daß zum Verkaufe eingeführtes Getreide auch vom Verkäufer zu versteuern war, was auch mit dem bei den anderen Ungeldarten Festgestellten übereinstimmt. C. Ungeldbefreiungen. Für die Ungeldbefreiungen, deren bereits gelegentlich Erwähnung geschehen ist, gelten folgende Grundsätze: 1. Kleine Umsätze (in der Regel 1) Čelakovský I, Nr. 37, S. 59 . . . quilibet braxans cervisiam in ipsa civitate de una braxatura cervisiae unum grossum pro ungelto ipsis civibus debet. 2) Čelakovský I, Nr. 131, S. 210.
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316 unter 1 Mark, beim Viehungeld unter 1/2 ferto, oder unter einem bestimmten Quantum z. B. Getreide unter 1 Strich, Honig in Töpfen) sind steuerfret; ebenso der Einkauf eines gewissen) Weinquantums für den Eigenbedarf. Diese Befreiung, welche der Ungeldtarif nur für den Einkauf-kennt, muß nach der ratio der Bestimmung auch für die Einfuhr für den Eigenbedarf angenommen werden. Beim Viehungeld kommt die Steuerfreiheit nur dem Käufer, nicht auch dem verkaufenden und auf den Verkauf in der Stadt angewiesenen Bauer zugute. 2. Eigenbau- weine aus der privilegierten Zone1) sind bei der Einfuhr für den Eigen- bedarf und für den Ausschank steuerfrei. Die Steuerfreiheit des Eigenbau- getreides gilt nur für Prager Bürger und für die Einfuhr für den Eigenbedarf. 3. Die Verwendung des für Importwaren, welche ver- steuert wurden, erzielten Erlöses zum Einkauf erfolgt steuerfrei. 4. Es galt auch der Grundsatz, daß eine einmal versteuerte Ware bei allen folgenden Umsätzen steuerfrei bleibt. 5. Darüber hinaus gibt es Ungeld¬ befreiungen auf Grund von Spezialprivilegien; solche erhielten geistliche Korporationen2) und die Bürger einzelner Städte (Eger, Nürnberg).3) Die den geistlichen Korporationen verliehene Ungeldbefreiung bezog sich ebenso wie die Zollbefreiungen der Geistlichkeit auf für den Eigenverbrauch bestimmte Waren. Später scheint die Geistlichkeit ohne Rücksicht auf Spezialprivilegien die Ungeldfreiheit der für den Eigenverbrauch be- stimmten Warenbeansprucht zu haben, wobet es zu Konflikten mit den städtischen Ungeldbeamten (salis et vini theolonarii civitatis Pra- gensis)4) kam. Hnd D. Die Ungeldverwaltung. Die Realisierung der in städtischer Verwaltung befindlichen Ungeld¬ gefälle erfolgte in mehrfacher Weise; sie begann mit der Eigenverwaltung 5) des Ungelds, indem der Rat zwei aus seiner Mitte mit der Verwaltung 1) Čelakovský I, Nr. 66. 2) Huber, Reg. Karl IV., Nr. 6138. Hier wird von Kauf und Verkauf von Sachen zum Eigengebrauch gesprochen. 3) Reg. Boh. III, Nr. 814, 815; IV, Nr. 868. 4) Tadra, Cancellaria Arnesti, S. 147. Vgl. dazu die Königsaler Chronik 3. J. 1336 (Fontes rer. Boh. IV, S. 332). Omnes tam clerum quam laycum vexatio hec (d. h. das Ungeld) includit. 5) Reg. Boh. II, 976. Zu den Jahren 1310/11 werden städtische collec- tores thelonei, salis, humuli, staterae, vini et mercium genannt. Reg. Boh. III, Nr. 172, S. 71.
316 unter 1 Mark, beim Viehungeld unter 1/2 ferto, oder unter einem bestimmten Quantum z. B. Getreide unter 1 Strich, Honig in Töpfen) sind steuerfret; ebenso der Einkauf eines gewissen) Weinquantums für den Eigenbedarf. Diese Befreiung, welche der Ungeldtarif nur für den Einkauf-kennt, muß nach der ratio der Bestimmung auch für die Einfuhr für den Eigenbedarf angenommen werden. Beim Viehungeld kommt die Steuerfreiheit nur dem Käufer, nicht auch dem verkaufenden und auf den Verkauf in der Stadt angewiesenen Bauer zugute. 2. Eigenbau- weine aus der privilegierten Zone1) sind bei der Einfuhr für den Eigen- bedarf und für den Ausschank steuerfrei. Die Steuerfreiheit des Eigenbau- getreides gilt nur für Prager Bürger und für die Einfuhr für den Eigenbedarf. 3. Die Verwendung des für Importwaren, welche ver- steuert wurden, erzielten Erlöses zum Einkauf erfolgt steuerfrei. 4. Es galt auch der Grundsatz, daß eine einmal versteuerte Ware bei allen folgenden Umsätzen steuerfrei bleibt. 5. Darüber hinaus gibt es Ungeld¬ befreiungen auf Grund von Spezialprivilegien; solche erhielten geistliche Korporationen2) und die Bürger einzelner Städte (Eger, Nürnberg).3) Die den geistlichen Korporationen verliehene Ungeldbefreiung bezog sich ebenso wie die Zollbefreiungen der Geistlichkeit auf für den Eigenverbrauch bestimmte Waren. Später scheint die Geistlichkeit ohne Rücksicht auf Spezialprivilegien die Ungeldfreiheit der für den Eigenverbrauch be- stimmten Warenbeansprucht zu haben, wobet es zu Konflikten mit den städtischen Ungeldbeamten (salis et vini theolonarii civitatis Pra- gensis)4) kam. Hnd D. Die Ungeldverwaltung. Die Realisierung der in städtischer Verwaltung befindlichen Ungeld¬ gefälle erfolgte in mehrfacher Weise; sie begann mit der Eigenverwaltung 5) des Ungelds, indem der Rat zwei aus seiner Mitte mit der Verwaltung 1) Čelakovský I, Nr. 66. 2) Huber, Reg. Karl IV., Nr. 6138. Hier wird von Kauf und Verkauf von Sachen zum Eigengebrauch gesprochen. 3) Reg. Boh. III, Nr. 814, 815; IV, Nr. 868. 4) Tadra, Cancellaria Arnesti, S. 147. Vgl. dazu die Königsaler Chronik 3. J. 1336 (Fontes rer. Boh. IV, S. 332). Omnes tam clerum quam laycum vexatio hec (d. h. das Ungeld) includit. 5) Reg. Boh. II, 976. Zu den Jahren 1310/11 werden städtische collec- tores thelonei, salis, humuli, staterae, vini et mercium genannt. Reg. Boh. III, Nr. 172, S. 71.
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317 — desselben betraute. Diese legten am 11. April 1311 die Ungeldverwaltung nieder und die städtischen Ungeldeinnahmen ruhten von da ab bis Pfingsten desselben Jahres „über Befehl des Mainzer Erzbischofes und wegen des Zwistes des Rates mit der Gemeinde“.1) Zu Pfingsten 1311 wurde die Ungeldeinhebung dem Ratsmitgliede Konrad von Eger übertragen, welcher bis zum 15. August 1311 232 Schock Groschen auf Rechnung der von ihm der Stadt für den König geliehenen 600 Mark ver- einnahmte. Vom 15. August bis 1. September 1311 war das Ungeld das Weinungeld bis 4. Oktober 1311 — wieder in städtischer Eigen- verwaltung und ergab einen Rohertrag von 50 Schock. Am 1. September 1311 begann die städtische Finanzverwaltlung mit dem System der Ungeld¬ verpachtungen; anfangs erfolgte die Berpachtung auf ein Viertel- oder Halbjahr, später in der Regel auf ein ganzes Jahr, selten auf zwet Jahre, wie die 1320 erfolgte Verpachtung des Weinungeldes an Johannes Wolflini und Meinhard de Rockzano um 800 Schock Gr.2) Die Pächter hatten Bürgen zu stellen. Die Verschuldung der Stadt blieb bei der Ungeldverpachtung nicht ohne Bedeutung, da das Ungeld überaus häufig an Gläubiger der Stadt verpachtet wurde,3) welche die Finanznot der Stadt sicher zur Erzielung günstiger Pachtbedingnisse auszunützen verstanden. Im Jahre 1318 (31. Mai) 4) beschlossen Richter und Rat und die ganze Gemeinde der Stadt Prag, um sich für den für König Johann gemeinsam aufgebrachten Betrag von 500 Schock Prager Groschen bezahlt zu machen, von einer Wiederverpachtung der frei werdenden Ungeldgefälle abzusehen und eine Art Sequestration dieser Gefälle durch¬ zuführen, zu welchem Zwecke eine aus zwet Geschworenen und zwei Bürgern zusammengesetzte Kommission angewiesen wurde, die Einhebung der freiwerdenden Ungeldgefälle bis zur vollen Befriedigung aller aus der letzten Zahlung an den König Forderungsberechtigten zu besorgen. Auch in Zukunft sollte nach diesem Beschlusse zur Aufbringung derartiger Geldleistungen das Ungeld verwendet werden.5) In den Jahren 1320 und 1321 bewegte sich die städtische Ungeldverwaltung wieder in den alten Formen. 1) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 172, S. 71. 2) Reg. Boh. III, Nr. 640, S. 271. n 3) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 114, S. 48 u. flg. Nr. 172, S. 71 u. flg.; Nr. 288, S. 116; Nr. 347, S. 141. 4) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 447, S. 184. 5) Tatsächlich war während des größten Teiles des Jahres 1318 das Ungeld von Tuch, Bier und Krämerwaren nicht verpachtet.
317 — desselben betraute. Diese legten am 11. April 1311 die Ungeldverwaltung nieder und die städtischen Ungeldeinnahmen ruhten von da ab bis Pfingsten desselben Jahres „über Befehl des Mainzer Erzbischofes und wegen des Zwistes des Rates mit der Gemeinde“.1) Zu Pfingsten 1311 wurde die Ungeldeinhebung dem Ratsmitgliede Konrad von Eger übertragen, welcher bis zum 15. August 1311 232 Schock Groschen auf Rechnung der von ihm der Stadt für den König geliehenen 600 Mark ver- einnahmte. Vom 15. August bis 1. September 1311 war das Ungeld das Weinungeld bis 4. Oktober 1311 — wieder in städtischer Eigen- verwaltung und ergab einen Rohertrag von 50 Schock. Am 1. September 1311 begann die städtische Finanzverwaltlung mit dem System der Ungeld¬ verpachtungen; anfangs erfolgte die Berpachtung auf ein Viertel- oder Halbjahr, später in der Regel auf ein ganzes Jahr, selten auf zwet Jahre, wie die 1320 erfolgte Verpachtung des Weinungeldes an Johannes Wolflini und Meinhard de Rockzano um 800 Schock Gr.2) Die Pächter hatten Bürgen zu stellen. Die Verschuldung der Stadt blieb bei der Ungeldverpachtung nicht ohne Bedeutung, da das Ungeld überaus häufig an Gläubiger der Stadt verpachtet wurde,3) welche die Finanznot der Stadt sicher zur Erzielung günstiger Pachtbedingnisse auszunützen verstanden. Im Jahre 1318 (31. Mai) 4) beschlossen Richter und Rat und die ganze Gemeinde der Stadt Prag, um sich für den für König Johann gemeinsam aufgebrachten Betrag von 500 Schock Prager Groschen bezahlt zu machen, von einer Wiederverpachtung der frei werdenden Ungeldgefälle abzusehen und eine Art Sequestration dieser Gefälle durch¬ zuführen, zu welchem Zwecke eine aus zwet Geschworenen und zwei Bürgern zusammengesetzte Kommission angewiesen wurde, die Einhebung der freiwerdenden Ungeldgefälle bis zur vollen Befriedigung aller aus der letzten Zahlung an den König Forderungsberechtigten zu besorgen. Auch in Zukunft sollte nach diesem Beschlusse zur Aufbringung derartiger Geldleistungen das Ungeld verwendet werden.5) In den Jahren 1320 und 1321 bewegte sich die städtische Ungeldverwaltung wieder in den alten Formen. 1) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 172, S. 71. 2) Reg. Boh. III, Nr. 640, S. 271. n 3) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 114, S. 48 u. flg. Nr. 172, S. 71 u. flg.; Nr. 288, S. 116; Nr. 347, S. 141. 4) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 447, S. 184. 5) Tatsächlich war während des größten Teiles des Jahres 1318 das Ungeld von Tuch, Bier und Krämerwaren nicht verpachtet.
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318 Die städtische Finanzverwaltung hatte ein Interesse daran, zur Deckung der laufenden Ausgaben auch laufende Einnahmen zur Verfügung zu haben. Dieser Zweck wurde natürlich am vollkommensten erreicht, wenn die Stadt die Ungeldgefälle selbst verwaltete. Nachdem die Ungeld- verpachtungen aufgekommen waren, suchte man dasselbe Ziel zu erreichen: 1. indem man Teilzahlungen vereinbarte und zwar entweder monatliche Zahlung und Abrechnung, wie 3. B. bezüglich des Bierungeldes im Jahre 1313 (istos contingit dare singulis mensibus XX sex. sine XX gr.), bezüglich des Tuchungeldes (istos de pannis contin- get dare singulis mensibus XIII sex. et I grossum et IV grossi sunt de toto residui) und bezüglich des Ungeldes von Vieh (iste debet dare singulis mensibus VIII sex.1) oder Baranzahlung und mehrere Zahlungstermine während des Jahres, 2) 3. B. Weihnachten, Pfingsten und Jahresschluß, Ostern und Jahresschluß. 2. indem man die Ungeldpächter zur Vollziehung gewisser, der Stadt obliegender Aus- lagen anwies.3) Als Beispiel diene folgender Fall des Jahres 1316.4) 1) Diese Notizen des lib. vetust. statut. Nr. 986, Fol. 14, werden von Emler in den Reg. Boh. nicht berücksichtigt. Dazu Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 172, S. 73, 74 zum Jahre 1312 und folgende Stellen des lib. vetust. statut., Fol. 13: Ratione habita cum illis de braxatura et de grano in sexto mense secunda feria ante Witi ultra deputationem eorumdem telo- niorum Chunrado de Egra et illius sexti mensis deputati reman- serunt nobis XX. sex. gross.; de istis dederunt pro privilegio IV sex. gross., item dederunt domino Wolframo XV sex. gr., item Ulmanno II. sex. gross. decusserunt iurati. Item de pannis eadem die ratione facta remanserunt pro- sexto mense XI sex. gross., quas Chunrado de Egra deputavimus. Item de pecoribus eadem die ratione facta remanserunt ultra sextum mensem, quem Chunrado de Egra deputavimus, VII sex. gross. et I ferto, de quibus deputavimus Chunrado IV fertonem et residuum manet iuratis et sic Chunradus habet sextum mensem. Item Jehlinus de piscibus remanet pro quinto mense III sex. gross. et sextum mensem Chunrado deputavimus. 2) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 640, S. 270. 3) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 347, S. 141 . . . ita quod XXII sex. gr. debet expedire, ubi iurati mandabunt. Daselbst S. 142 . . . expenderunt istam pecuniam ad mandatum nostrum tali modo in vigilibus, in plancis circum civitatem, in reparationibus valvarum et murorum, in carpentariis et aliis necessitatibus civitatis. 4) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 347, S. 141.
318 Die städtische Finanzverwaltung hatte ein Interesse daran, zur Deckung der laufenden Ausgaben auch laufende Einnahmen zur Verfügung zu haben. Dieser Zweck wurde natürlich am vollkommensten erreicht, wenn die Stadt die Ungeldgefälle selbst verwaltete. Nachdem die Ungeld- verpachtungen aufgekommen waren, suchte man dasselbe Ziel zu erreichen: 1. indem man Teilzahlungen vereinbarte und zwar entweder monatliche Zahlung und Abrechnung, wie 3. B. bezüglich des Bierungeldes im Jahre 1313 (istos contingit dare singulis mensibus XX sex. sine XX gr.), bezüglich des Tuchungeldes (istos de pannis contin- get dare singulis mensibus XIII sex. et I grossum et IV grossi sunt de toto residui) und bezüglich des Ungeldes von Vieh (iste debet dare singulis mensibus VIII sex.1) oder Baranzahlung und mehrere Zahlungstermine während des Jahres, 2) 3. B. Weihnachten, Pfingsten und Jahresschluß, Ostern und Jahresschluß. 2. indem man die Ungeldpächter zur Vollziehung gewisser, der Stadt obliegender Aus- lagen anwies.3) Als Beispiel diene folgender Fall des Jahres 1316.4) 1) Diese Notizen des lib. vetust. statut. Nr. 986, Fol. 14, werden von Emler in den Reg. Boh. nicht berücksichtigt. Dazu Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 172, S. 73, 74 zum Jahre 1312 und folgende Stellen des lib. vetust. statut., Fol. 13: Ratione habita cum illis de braxatura et de grano in sexto mense secunda feria ante Witi ultra deputationem eorumdem telo- niorum Chunrado de Egra et illius sexti mensis deputati reman- serunt nobis XX. sex. gross.; de istis dederunt pro privilegio IV sex. gross., item dederunt domino Wolframo XV sex. gr., item Ulmanno II. sex. gross. decusserunt iurati. Item de pannis eadem die ratione facta remanserunt pro- sexto mense XI sex. gross., quas Chunrado de Egra deputavimus. Item de pecoribus eadem die ratione facta remanserunt ultra sextum mensem, quem Chunrado de Egra deputavimus, VII sex. gross. et I ferto, de quibus deputavimus Chunrado IV fertonem et residuum manet iuratis et sic Chunradus habet sextum mensem. Item Jehlinus de piscibus remanet pro quinto mense III sex. gross. et sextum mensem Chunrado deputavimus. 2) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 640, S. 270. 3) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 347, S. 141 . . . ita quod XXII sex. gr. debet expedire, ubi iurati mandabunt. Daselbst S. 142 . . . expenderunt istam pecuniam ad mandatum nostrum tali modo in vigilibus, in plancis circum civitatem, in reparationibus valvarum et murorum, in carpentariis et aliis necessitatibus civitatis. 4) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 347, S. 141.
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319 — Das Fischungeld wurde an Jakob Lemperfiller für 32 Schock Gr. ver- pachtet. Davon wurden 10 Schock Gr. auf seine Forderung an die Stadt in Anrechnung gebracht; verblieb ein effektiv zu zahlender Betrag von 22 Schock Gr., über welchen der Rat bis auf einen Restbetrag von 11/2 Schock durch Anweisungen verfügte; dieser Restbetrag wurde dem Ungeldpächter wegen der ungünstigen Ungelderträge erlassen. Ganz ausnahmsweise1) wurde das Ungeld in der Art verpachtet, daß man, ohne eine Pachtsumme zu bestimmen, den Pächter zur Besorgung gewisser, der Stadt obliegender Leistungen anwies. Die Ungeldverpachtung hatte für die städtische Finanzwaltung den Vorteil, daß sie von vornherein mit festen Beträgen rechnen und damit in das Einnahmen und Ausgabenwesen der Stadt eine gewisse Stabilität bringen konnte, ein Vorteil, der aber durch die infolge der chronischen Finanznot befolgte Anlehenwirtschaft illusorisch wurde; sie hatte aber den Nachteil, daß die durch die Verpachtung erzielten Einnahmen den Zusammenhang mit der verpachteten Steuer verloren und sich trotz der im Laufe der Zeit sicher eintretenden Steigerung der Warenumsätze und des Konsumes nicht in aufsteigender Richtung bewegten, ebenfalls eine Folge der Finanznot der Stadt und ihrer Abhängigkeit von den Gläubigern,2) die ihr Interesse der Stadt gegenüber zu wahren wußten. Eine Ausnahme3) war es, wenn die Ungelderträge die Höhe der Pacht- summe nicht erreichten und die Stadt aus diesem Grunde den Pächtern Pachtnachlässe bewilligte. Welches der bei der Ungeldverpachtung geübte 1) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 640, S. 271 . . . item ungeltum de pis- cibus Frenczlino iudici est locatum, ut custodem turris in ponte circa hospitale Pragense et tortorem curie Pragensis debeat pro- curare et ribaldos, lusores de placza ipsius civitatis repellere, resi- duum sibi pro suis laboribus servaturus. 2) Gelegentlich umfaßte die Verpachtung an einen Gläubiger mehrere Un geldarten; dabei konnte auch Weiterverpachtung ausbedungen werden. Reg. Boh. III, Nr. 746, S. 305. (A°. d. 1321° locata sunt ungelta de pannis, de mercibus institorum, de pecoribus et pecudibus, de sale et humulo et de melle . .. tenenda et locanda aliis a die Nativitatis s. Marie primum ventura . . .) 3) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 347, S. 141. . . . Item residuum, hoc est altera media sexag. gr. decussa est eidem Jecklino in suo de- bito propter hoc, quod male sibi successit in dicto (d. h. de pis- cibus) ungelto.
319 — Das Fischungeld wurde an Jakob Lemperfiller für 32 Schock Gr. ver- pachtet. Davon wurden 10 Schock Gr. auf seine Forderung an die Stadt in Anrechnung gebracht; verblieb ein effektiv zu zahlender Betrag von 22 Schock Gr., über welchen der Rat bis auf einen Restbetrag von 11/2 Schock durch Anweisungen verfügte; dieser Restbetrag wurde dem Ungeldpächter wegen der ungünstigen Ungelderträge erlassen. Ganz ausnahmsweise1) wurde das Ungeld in der Art verpachtet, daß man, ohne eine Pachtsumme zu bestimmen, den Pächter zur Besorgung gewisser, der Stadt obliegender Leistungen anwies. Die Ungeldverpachtung hatte für die städtische Finanzwaltung den Vorteil, daß sie von vornherein mit festen Beträgen rechnen und damit in das Einnahmen und Ausgabenwesen der Stadt eine gewisse Stabilität bringen konnte, ein Vorteil, der aber durch die infolge der chronischen Finanznot befolgte Anlehenwirtschaft illusorisch wurde; sie hatte aber den Nachteil, daß die durch die Verpachtung erzielten Einnahmen den Zusammenhang mit der verpachteten Steuer verloren und sich trotz der im Laufe der Zeit sicher eintretenden Steigerung der Warenumsätze und des Konsumes nicht in aufsteigender Richtung bewegten, ebenfalls eine Folge der Finanznot der Stadt und ihrer Abhängigkeit von den Gläubigern,2) die ihr Interesse der Stadt gegenüber zu wahren wußten. Eine Ausnahme3) war es, wenn die Ungelderträge die Höhe der Pacht- summe nicht erreichten und die Stadt aus diesem Grunde den Pächtern Pachtnachlässe bewilligte. Welches der bei der Ungeldverpachtung geübte 1) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 640, S. 271 . . . item ungeltum de pis- cibus Frenczlino iudici est locatum, ut custodem turris in ponte circa hospitale Pragense et tortorem curie Pragensis debeat pro- curare et ribaldos, lusores de placza ipsius civitatis repellere, resi- duum sibi pro suis laboribus servaturus. 2) Gelegentlich umfaßte die Verpachtung an einen Gläubiger mehrere Un geldarten; dabei konnte auch Weiterverpachtung ausbedungen werden. Reg. Boh. III, Nr. 746, S. 305. (A°. d. 1321° locata sunt ungelta de pannis, de mercibus institorum, de pecoribus et pecudibus, de sale et humulo et de melle . .. tenenda et locanda aliis a die Nativitatis s. Marie primum ventura . . .) 3) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 347, S. 141. . . . Item residuum, hoc est altera media sexag. gr. decussa est eidem Jecklino in suo de- bito propter hoc, quod male sibi successit in dicto (d. h. de pis- cibus) ungelto.
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320 — Vorgang war,1) wie die Stadt bei Feststellung der Pachtbedingungen ihr Interesse wahrte, auf diese Fragen haben wir in Prag keine Antwort. H Verhältnismäßig selten war die der Totsatzung ähnliche Über lassung einzelner Ungeldarten an Gläubiger zur Einhebung auf Rechnung der Stadt mit vorzugsweiser Befriedigung der Gläubiger aus diesen Ungeldeinnahmen. Es läuft diese Überlassung auf eine Sequestration der Ungeldeinnahmen durch den Gläubiger hinaus, welcher die Einnahmen der Stadt bzw. dem Rat verrechnet und einen entsprechenden Teil derselben zur Deckung seiner Forderung behält. Es besteht dabei für die Stadt gegenüber der Ungeldverpachtung der große Vorteil, daß sie die Ungeldverwaltung nicht vollständig aus der Hand gibt und über die vollen Ungelderträge verfügen kann, wobei sie nur durch das vorzugswetse Befriedigungsrecht des Gläubigers beschränkt ist. So ver- rechnete im Jahre 13121) Albertus, dem für eine Forderung von 350 Schock Gr. das Weinungeld für die Dauer eines Jahres zur Einhebung zum Zwecke seiner Befriedigung aus den Erträgen desselben überlassen worden war, dem Rate nach Jahresablauf 377 Schock 1 ferto, also gegenüber seiner Forderung ein Plus von 27 Schock 1 ferto. ní E. Das Ungeld in den anderen Prager Städten. Auf der Kleinseite ist nur der Bestand eines Salz- und Bier- ungeldes nachweisbar. Durch die allgemeine Ungeldeinführung König Johanns geschaffen, gelangte das Salzungeld vorübergehend schon unter Karl IV. in städtische Verwaltung2) und wurde im Jahre 13832) H 1) In Köln wurde seit dem Jahre 1398 die Akzisepacht auf dem Rathause ausgerufen, d. h. meistbietend versteigert. Sieh Kuske, Schuldenwesen der deutschen Städte im Mittelalter, S. 74. 2) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 172, S. 72 und Reg. Boh. et Mor. III, S. 142. Eckardus und Anthonius erhalten für den Betrag von 40 Schock, den sie über Anweisung des Rates bar ausgelegt haben, die Erträge des Biers, Krämerei und Tuchungeldes bis zu ihrer Befriedigung; dann heißt es: qui collegerunt de isto ungelto pro se istam pecu- niam; qui etiam ratione facta nobiscum usque ad diem, a quo locavimus ipsum ungeltum aliis . . . 3) Čelakovský I, Nr. 102, S. 165 . . . ungeltum salis alias etiam ipsis a domino genitore nostro concessum. Daß daneben auch das Wein- ungeld, wenigstens seit dem Jahre 1336 bestand, muß als sicher ange nommen werden.
320 — Vorgang war,1) wie die Stadt bei Feststellung der Pachtbedingungen ihr Interesse wahrte, auf diese Fragen haben wir in Prag keine Antwort. H Verhältnismäßig selten war die der Totsatzung ähnliche Über lassung einzelner Ungeldarten an Gläubiger zur Einhebung auf Rechnung der Stadt mit vorzugsweiser Befriedigung der Gläubiger aus diesen Ungeldeinnahmen. Es läuft diese Überlassung auf eine Sequestration der Ungeldeinnahmen durch den Gläubiger hinaus, welcher die Einnahmen der Stadt bzw. dem Rat verrechnet und einen entsprechenden Teil derselben zur Deckung seiner Forderung behält. Es besteht dabei für die Stadt gegenüber der Ungeldverpachtung der große Vorteil, daß sie die Ungeldverwaltung nicht vollständig aus der Hand gibt und über die vollen Ungelderträge verfügen kann, wobei sie nur durch das vorzugswetse Befriedigungsrecht des Gläubigers beschränkt ist. So ver- rechnete im Jahre 13121) Albertus, dem für eine Forderung von 350 Schock Gr. das Weinungeld für die Dauer eines Jahres zur Einhebung zum Zwecke seiner Befriedigung aus den Erträgen desselben überlassen worden war, dem Rate nach Jahresablauf 377 Schock 1 ferto, also gegenüber seiner Forderung ein Plus von 27 Schock 1 ferto. ní E. Das Ungeld in den anderen Prager Städten. Auf der Kleinseite ist nur der Bestand eines Salz- und Bier- ungeldes nachweisbar. Durch die allgemeine Ungeldeinführung König Johanns geschaffen, gelangte das Salzungeld vorübergehend schon unter Karl IV. in städtische Verwaltung2) und wurde im Jahre 13832) H 1) In Köln wurde seit dem Jahre 1398 die Akzisepacht auf dem Rathause ausgerufen, d. h. meistbietend versteigert. Sieh Kuske, Schuldenwesen der deutschen Städte im Mittelalter, S. 74. 2) Reg. Boh. et Mor. III, Nr. 172, S. 72 und Reg. Boh. et Mor. III, S. 142. Eckardus und Anthonius erhalten für den Betrag von 40 Schock, den sie über Anweisung des Rates bar ausgelegt haben, die Erträge des Biers, Krämerei und Tuchungeldes bis zu ihrer Befriedigung; dann heißt es: qui collegerunt de isto ungelto pro se istam pecu- niam; qui etiam ratione facta nobiscum usque ad diem, a quo locavimus ipsum ungeltum aliis . . . 3) Čelakovský I, Nr. 102, S. 165 . . . ungeltum salis alias etiam ipsis a domino genitore nostro concessum. Daß daneben auch das Wein- ungeld, wenigstens seit dem Jahre 1336 bestand, muß als sicher ange nommen werden.
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321 — (23. Feber) der Stadt neuerdings überlassen. Es wurde nach der Quantität des eingeführten, beziehungsweise gekauften Salzes eingehoben, und zwar von dem Importeur, d. h. dem Verkäufer mit 5 Groschen und einem Viertel (quartale) Salz von einer Wagenlast, vom Käufer mit 3 Den. von einem Schedel Salz (cuppa, quae vulgariter schedil dicitur.) In dem im Jahre 13831) von König Wenzel wiedereingeführten „Zoll und Ungeld“ in den Toren der Prager Kleinseite läßt sich nur das Bierungeld als eigentliches Ungeld feststellen und zwar in der Form einer Rohstoffsteuer von dem in die Stadt zum Mälzen eingeführten Getreide. Wird Getreide zum Mälzen zum Zwecke der Bereitung von Schankbier2) eingeführt, so werden bet einem Werte von weniger als einem Schock Groschen von jedem vorgespannten Pferde ein Heller, bei einem Wert von mehr als einem Schock Groschen von jedem Pferde sechs Heller als Torungeld entrichtet. Hier ist ein Beispiel eines voll aus gebildeten, auf die Einfuhr allein gelegten Ungeldes gegeben. Bur Geschichte Braunaus in der Beit der Luxemburger (1336—1419). Von Laur. Joh. Wintera.3) Einer der tatkräftigeren Äbte Břewnov-Braunaus war Předbor von Chroustoklat (1336—1360). Der Edelsitz der Chroustoklat lag unweit von Böhm-Brod und gehörte einem ziemlich begüterten Geschlechte. Der Bater unseres Předbor vermachte im I. 1312 letztwillig 170 Schock b. G. dem Břewnover Stifte. Ein Bruder Předbors, Sdeslaw, meldete das Legat den Behörden 1) Čelakovský I, S. 166. 2) Kterýž by koli také kupec, vozataj neb sedlák veze obilé do sla- dovny k dělání piva, ješto by potom šenkováno jmělo býti, povezeli toho obilé . . . (Čelakovský I, S. 167.) 3) Vorliegender Artikel möge als Fortsetzung des im Jahre 1901 in den Benediktinerstudien zu Raigern veröffentlichten angesehen werden, der den Titel trägt „Erste Anfänge des Benediktinerstiftes Braunau“. Mitteilungen. 44. Jahrgang. 3. Heft. 21
321 — (23. Feber) der Stadt neuerdings überlassen. Es wurde nach der Quantität des eingeführten, beziehungsweise gekauften Salzes eingehoben, und zwar von dem Importeur, d. h. dem Verkäufer mit 5 Groschen und einem Viertel (quartale) Salz von einer Wagenlast, vom Käufer mit 3 Den. von einem Schedel Salz (cuppa, quae vulgariter schedil dicitur.) In dem im Jahre 13831) von König Wenzel wiedereingeführten „Zoll und Ungeld“ in den Toren der Prager Kleinseite läßt sich nur das Bierungeld als eigentliches Ungeld feststellen und zwar in der Form einer Rohstoffsteuer von dem in die Stadt zum Mälzen eingeführten Getreide. Wird Getreide zum Mälzen zum Zwecke der Bereitung von Schankbier2) eingeführt, so werden bet einem Werte von weniger als einem Schock Groschen von jedem vorgespannten Pferde ein Heller, bei einem Wert von mehr als einem Schock Groschen von jedem Pferde sechs Heller als Torungeld entrichtet. Hier ist ein Beispiel eines voll aus gebildeten, auf die Einfuhr allein gelegten Ungeldes gegeben. Bur Geschichte Braunaus in der Beit der Luxemburger (1336—1419). Von Laur. Joh. Wintera.3) Einer der tatkräftigeren Äbte Břewnov-Braunaus war Předbor von Chroustoklat (1336—1360). Der Edelsitz der Chroustoklat lag unweit von Böhm-Brod und gehörte einem ziemlich begüterten Geschlechte. Der Bater unseres Předbor vermachte im I. 1312 letztwillig 170 Schock b. G. dem Břewnover Stifte. Ein Bruder Předbors, Sdeslaw, meldete das Legat den Behörden 1) Čelakovský I, S. 166. 2) Kterýž by koli také kupec, vozataj neb sedlák veze obilé do sla- dovny k dělání piva, ješto by potom šenkováno jmělo býti, povezeli toho obilé . . . (Čelakovský I, S. 167.) 3) Vorliegender Artikel möge als Fortsetzung des im Jahre 1901 in den Benediktinerstudien zu Raigern veröffentlichten angesehen werden, der den Titel trägt „Erste Anfänge des Benediktinerstiftes Braunau“. Mitteilungen. 44. Jahrgang. 3. Heft. 21
- I: Titel
- 277: Articulus