z 382 stránek
Titul
Ia
Ib
Inhaltsübersicht
I
II
III
IV
Edice
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Název:
Deutsche Reichstagsakten unter König Albrecht II. Abt. 1. Hälfte 1 (1438)
Autor:
Beckmann, Gustav
Rok vydání:
1908
Místo vydání:
Gotha
Počet stran celkem:
382
Obsah:
- Ia: Titul
- I: Inhaltsübersicht
- 1: Edice
Strana 11
Einleitung.
11
(nr. 16), mitteilen, daß einer der befürchteten Fälle inzwischen schon eingetreten war:
sowohl päpstliche wie Konzilsgesandte waren in Ulm gewesen und hatten den Rat für
die Sache ihrer Auftraggeber zu gewinnen versucht. Uber die Beratungen vom 30. März
sind wir gut unterrichtet. Zwar die mehr aktuelle Frage einer einheitlichen Stellung-
nahme der Städte gegenüber Forderungen des Reichsvikars und des neuen Königs, des
Papstes und des Baseler Konzils kam jetzt, so scheint es, nicht mehr zur Sprache: sie
war durch den Gang der Ereignisse, die Wahl König Albrechts und die Erklärung der
kurfürstlichen Neutralität im Kirchenstreite, wohl in der Hauptsache gegenstandslos ge-
worden. Bestehen blieb aber nach wie vor die Gefahr fürstlicher Eingriffe in die städti-
10 schen Freiheiten. Und wie ihr gegenüber die Städte sich verhalten sollten, darüber hatten
Augsburg, Nürnberg, der Schwäbische Städtebund und der Bund der Bodenseestädte,
letzterer unter Ravensburgs Führung, gesonderte Vorschläge aufgestellt (nrr. 18-21). Nur
drei Städte, Eßlingen, Reutlingen und Weil, hatten jede Beteiligung an den Beratungen
verweigert (s. nr. 22).
Die weitestgehenden Wünsche hatten Ulm und die ihm verbündeten Städte. Schon
im Herbst 1437 die eifrigsten Befürworter eines allumfassenden Städtebundes, hätten sie
jetzt am liebsten eine auf jede nur denkbare Möglichkeit berechnete Einung zwischen
den Städten der Weinsberger Vereinigung und Nürnberg geschaffen; in der Erkenntnis
aber, daß sie mit diesem Wunsche bei den anderen Städten nicht durchdringen würden,
20 forderten sie wenigstens, daß von einer Teilung der Städte in mehrere Gruppen ab-
geschen werde und vielmehr die Gesamtheit der Städte in gewissen Fällen zur Hilfe-
leistung verpflichtet sein solle. Diese Fälle waren folgende: Bedrohung der Reichs-
unmittelbarkeit, widerrechtliche Bekriegung, Antastung der städtischen Freiheiten, Be-
einträchtigung des Rechtes, über Raub auf der Reichsstraße zu richten. Und zwar
25 scheint es, als ob im ersten und letzten Falle sämtliche die Einung abschließenden Städte
ohne weiteres zu sofortiger Hilfe gehalten sein sollten, während im zweiten und dritten
Falle diese Hilfeleistung erst von einem vorhergehenden Beschluß der Städte abhängig
zu machen sei (nr. 20).
Gerade was Ulm und der Schwäbische Städtebund nicht wollten, das schlugen Ravens-
so burg und seine Bundesgenossen vor, und vielleicht ist gerade erst im Hinblick auf diese
Vorschläge die Ulmer Formulierung erfolgt. Der Ravensburger Entwurf stellte, wohl in dem
Bestreben, die Sonderstellung des Bodenseebundes dem Schwäbischen Städtebunde gegenüber zu
wahren, folgende Bestimmungen auf (nr. 21). Die Städte sollen zwei Gruppen bilden: die
eine soll sich aus Ulm, Augsburg und anderen nicht genannten Städten, die zweite offenbar
35 aus Ravensburg selbst, Konstanz, wenn es gewonnen werden könnte, und anderen ebenfalls
nicht genannten Städten zusammensetzen; Nürnberg wird mit Stillschweigen übergangen (art. 1).
Jede Gruppe soll einen Vorort wählen, und beide Gruppen sollen, wenn nötig, zu Tagungen
zusammenkommen, auf denen jede Stadt dieselbe Stimmenzahl haben soll, wie sie zurzeit,
d. h. in den bestehenden Bünden, hat, und auf denen über alle Hilfegesuche nach Stimmen-
40 mehrheit entschieden wird (artt. 11-13). Ist eine Stadt bedroht, soll zunächst nur die
Gruppe, der sie angehört, zur Hilfe verpflichtet sein und zwar so, daß die nächstgelegene
Stadt vor den anderen sich zu betätigen hat (artt. 2-4). Nur wenn die einzelne Gruppe
zu schwach ist oder in besonderen Fällen, wie der Bedrohung der Reichsunmittelbarkeit, der
kriegerischen Belagerung oder wenn eine Stadt aus Anlaß dieser Einung selbst in Krieg
45 gerät, soll die Gesamtheit der Städte eingreifen, doch auch so, daß die eigene Gruppe und
die nächstgelegenen Städte vor den anderen verpflichtet sind (artt. 3; 5; 10; 14). Während
der Dauer der Einung sollen die Städte sich gegenseitig weder direkt noch indirekt
schädigen, und wenn Streitigkeiten entstehen, sollen diese entweder innerhalb der Einzel-
gruppe oder, wenn die Streitenden verschiedenen Gruppen angehören, vor der Gesamtheit
50 der Städte zum Austrag kommen (artt. 6-9).
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