z 424 stránek
Titul
Ia
Ib
Inhaltsübersicht
Ic
Id
Vorwort
I
II
III
IV
V
VI
VII
VIII
IX
X
XI
XII
XIII
XIV
XV
XVI
XVII
XVIII
XIX
XX
XXI
XXII
XXIII
XXIV
XXV
XXVI
XXVII
XXVIII
XXIX
XXX
XXXI
XXXII
XXXIII
XXXIV
XXXV
XXXVI
XXXVII
XXXVIII
XXXIX
XL
XLI
XLII
XLIII
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XLV
XLVI
XLVII
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XLIX
L
LI
LII
LIII
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Chronologisches Verzeichnis
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Orts-Personen-Namen Register
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Zusätze und Verbesserungen
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- s. XXI: … mitgezählt worden. Dem entsprechend sind weiter die paar Akten vom Egerer Reichstag, die sich heute im Stuttgarter Staatsarchiv Einungen mit Adel und…
- s. XXVI: … gelten darf, der gemeinsame Ratschlag der Fürsten und Städte vom Egerer Reichstag (nr. 95). Dazu kommen 4 Aufzeichnungen von Kurfürstentagen (nrr. 63.…
- s. XXX: … zurückzukommen. Hier gilt es nur hervorzuheben, daß unsere Kenntnis vom Egerer Reichstag als Ganzem durch unsere Publikation auf ganz neue Grundlagen gestellt…
- s. XXXVIII: … (nr. 160), dazu manches Stück aus den städtischen Korrespondenzen beim Egerer Reichstag. Aus der Feder des Konzilsgesandten und aus der eines Frankfurter…
- s. XLII: … kannte man, wie wir gesehen haben, nur das Ausschreiben zum Egerer Reichstag und den Abschluß der dortigen Verhandlungen. Was wir jetzt bieten,…
- s. XLIX: … völlig unsicher. Vorwort. XLIX davon, daß man sich auf dem Egerer Reichstag mit der Reformation beschäftigt hätte oder die Frage überhaupt zwischen…
- s. LII: … erfolgte, bleibt zweifelhaft. Möglich, daß dabei eine Anknüpfung an den Egerer Reichstag mit in Betracht kam. Wahr- scheinlicher, daß in der Hauptsache…
- s. 97: … Augenblick unterbrochen. Nur ein Ergebnis von dauernder Bedeutung hat der Egerer Reichstag aufzuweisen; aber dies Ergebnis war ein Gewinn nicht für das…
- s. 100: … sonstige in diese Rubrik gehörende Akten- stücke sind für den Egerer Reichstag in ziemlicher Fülle vorhanden. Wir besitzen 10 sechzehn Schreiben von…
- s. 268: … eine Besserung der Zustände im Reich zu bringen, bewirkte der Egerer Reichstag vielmehr das Gegenteil. Der kecke Anlauf, den die Fürsten genommen…
Název:
Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Sigmund. Band XII. Abt. 6. (1435–1437)
Autor:
Beckmann, Gustav
Rok vydání:
1901
Místo vydání:
Gotha
Počet stran celkem:
424
Obsah:
- Ia: Titul
- Ic: Inhaltsübersicht
- I: Vorwort
- 1: Edition
- 327: Chronologisches Verzeichnis
- 335: Orts-Personen-Namen Register
- 352: Zusätze und Verbesserungen
Strana XLII
Vorwort.
XLII
daßt zum mindesten die Absicht, Rechtstitel auf Bassano geltend zu machen, weiter zurück-
reicht, als man aus dem sonstigen Material erschen konnte; denn Schlick hat von seinen
Fälschungen (zu denen auch die Verleihung des Titels eines Grafen von Bassano gehörte) bei
Sigmunds Lebzeiten keinen Gebrauch gemacht und sie überhaupt wohl erst nach des Kaisers
Ableben vorgenommen. Um so merkwürdiger ist die hier aufgetauchte Spur seiner Absichten.
Fast völlig neu ist das Material über den für die innere Deutsche Entwicklung
wichtigsten Teil unseres Bandes: die Verhandlungen über die Reichsreform.
Bisher kannte man, wie wir gesehen haben, nur das Ausschreiben zum Egerer Reichstag
und den Abschluß der dortigen Verhandlungen. Was wir jetzt bieten, die vorausgehenden
Verhandlungen mit den Kurfürsten, die städtischen Stimmungsberichte aus Eger, die
beiden sich gegenüberstehenden Vorschläge der Kurfürsten und Herren einerseits, der Städte
andererseits und die Aufzeichnung über den Gang der Egerer Verhandlungen sind ein
sehr wertvolles und interessantes Material.
Zuerst wollen die Kurfürsten einen gemeinen frieden Dutscher lande in der Art,
wie solcher vor Zeiten gewesen sei (s. nr. 64 art. 1). Vielleicht hatten sie dabei an den
Egerer Landfrieden von 1389 gedacht, an den die Einladung nach Eger erinnern mochte.
Es war der letzte so ziemlich das ganze Reich umfassende Landfrieden gewesen. Uber
das Projekt eines gemeinen Friedens, speziell wohl für Franken, wurde um Ende Februar
oder Anfang März, wie die Nürnberger Stadtrechnung zeigt (s. nr. 162 artt. 1 u. 2), auf
Veranlassung eines der Kurfürsten, des Markgrafen von Brandenburg, zwischen Fränkischen
Reichsstädten und dann zwischen ihnen und dem Markgrafen verhandelt.
Auf dem Egerer Reichstag aber trat in den Vorschlägen, über die sich Fürsten
und Herren verständigten, etwas anderes in den Vordergrund, nämlich eine Neuordnung
der Rechtspflege. Das Wichtigste aus den vorgeschlagenen Bestimmungen muß ich hier
wegen der daran anzuschließtenden Bemerkungen hervorheben. Es wird zunächst gefordert,
daß das kaiserliche Hofgericht sowie alle sonstigen Gerichte gehörig bestellt und gehand-
habt werden, daß die Gerichtsherren für die Vollstreckung der Urteile sorgen und daß
dabei die übrigen nächstgesessenen Reichsstände ihre Hilfe gewähren. Dann aber folgen
Vorschriften, die für alle Streitigkeiten über Schuldforderungen (nicht um Erbe und Eigen)
zwischen verschiedenen Reichsständen und deren Unterthanen besondere Austragsinstanzen
schaffen und diese an die Stelle der ordentlichen Gerichte setzen. Welches diese Aus-
tragsinstanzen sein sollen, wird für verschiedene Kategorien von Prozeßgegnern einzeln
bestimmt. Die Hauptsache ist Folgendes. Streitigkeiten zwischen Fürsten oder zwischen
Fürsten und Reichsstädten kommen vor eine Art von Schiedsgericht: die Beisitzer werden
zu gleichen Teilen von den Parteien bestellt, der Obmann wird entweder von den Parteien
nach gütlicher Verständigung oder vom Kaiser ernannt. In allen übrigen Fällen1 aber
muß der Kläger sein Recht vor den Räten der verklagten Partei suchen. Der Fürst
steht auf Klage eines Bürgers, ebenso eines Grafen, Herrn, Ritters oder Knechtes vor
seinen eigenen Räten zu Recht, der Graf, Herr, Ritter oder Knecht vor den Räten des
Fürsten, in dessen Diensten er steht, umgekehrt der Bürger auf Klage eines Fürsten,
Grafen, Herrn, Ritters oder Knechtes vor dem Rate seiner Stadt, u. s. w. Wer sich der
rechtlichen Austragung einer Sache widersetzt oder dem gefällten Spruch nicht nachkommt,
soll nirgends Schutz finden dürfen, vielmehr dem Kläger, dem man überall Rechtshilfe
zu gewähren hat, verfallen sein. Alle zur Zeit bestehenden Fehden sollen durch ein
kaiserliches Gebot gestillt und auf Recht abgethan werden. Daneben werden noch besondere
Bestimmungen teils vorgeschlagen, teils in Aussicht genommen über die herrenlosen Knechte,
1 Nicht vorgesehen ist der Fall, daß ein Graf,
Herr, Ritter oder Knecht gegen eine Stadt klagt
oder umgekehrt eine Stadt gegen einen Grafen,
Herrn, Ritter oder Knecht.