z 424 stránek
Titul
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Inhaltsübersicht
Ic
Id
Vorwort
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VIII
IX
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XI
XII
XIII
XIV
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XVI
XVII
XVIII
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XXI
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XXIII
XXIV
XXV
XXVI
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XXVIII
XXIX
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XXXI
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XXXIII
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XXXV
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Chronologisches Verzeichnis
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Orts-Personen-Namen Register
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Zusätze und Verbesserungen
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- s. XXI: … mitgezählt worden. Dem entsprechend sind weiter die paar Akten vom Egerer Reichstag, die sich heute im Stuttgarter Staatsarchiv Einungen mit Adel und…
- s. XXVI: … gelten darf, der gemeinsame Ratschlag der Fürsten und Städte vom Egerer Reichstag (nr. 95). Dazu kommen 4 Aufzeichnungen von Kurfürstentagen (nrr. 63.…
- s. XXX: … zurückzukommen. Hier gilt es nur hervorzuheben, daß unsere Kenntnis vom Egerer Reichstag als Ganzem durch unsere Publikation auf ganz neue Grundlagen gestellt…
- s. XXXVIII: … (nr. 160), dazu manches Stück aus den städtischen Korrespondenzen beim Egerer Reichstag. Aus der Feder des Konzilsgesandten und aus der eines Frankfurter…
- s. XLII: … kannte man, wie wir gesehen haben, nur das Ausschreiben zum Egerer Reichstag und den Abschluß der dortigen Verhandlungen. Was wir jetzt bieten,…
- s. XLIX: … völlig unsicher. Vorwort. XLIX davon, daß man sich auf dem Egerer Reichstag mit der Reformation beschäftigt hätte oder die Frage überhaupt zwischen…
- s. LII: … erfolgte, bleibt zweifelhaft. Möglich, daß dabei eine Anknüpfung an den Egerer Reichstag mit in Betracht kam. Wahr- scheinlicher, daß in der Hauptsache…
- s. 97: … Augenblick unterbrochen. Nur ein Ergebnis von dauernder Bedeutung hat der Egerer Reichstag aufzuweisen; aber dies Ergebnis war ein Gewinn nicht für das…
- s. 100: … sonstige in diese Rubrik gehörende Akten- stücke sind für den Egerer Reichstag in ziemlicher Fülle vorhanden. Wir besitzen 10 sechzehn Schreiben von…
- s. 268: … eine Besserung der Zustände im Reich zu bringen, bewirkte der Egerer Reichstag vielmehr das Gegenteil. Der kecke Anlauf, den die Fürsten genommen…
Název:
Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Sigmund. Band XII. Abt. 6. (1435–1437)
Autor:
Beckmann, Gustav
Rok vydání:
1901
Místo vydání:
Gotha
Počet stran celkem:
424
Obsah:
- Ia: Titul
- Ic: Inhaltsübersicht
- I: Vorwort
- 1: Edition
- 327: Chronologisches Verzeichnis
- 335: Orts-Personen-Namen Register
- 352: Zusätze und Verbesserungen
Strana LII
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Vorwort.
kunde. Ende August, wo in Wirklichkeit die Verständigung über dieselbe erst erfolgte,
war Sigmund nicht mehr in Eger, sondern in Prag, und dort wird die feierliche In-
vestitur erfolgt sein, wie jener Entwurf behauptet.
Ob dieser Entwurf, wie wir zunächst angenommen haben, aus der kaiserlichen Kanzlei
stammt, wird auch noch zu untersuchen sein. Für den kaiserlichen Ursprung scheint zu
sprechen, daß darin Verpflichtungen, die Venedig nach dem früher abgeschlossenen Bündnis
oblagen, ausdrücklich erwähnt sind, während in dem ausgefertigten Text der Urkunde diese
Bestimmungen fehlen. Auf der anderen Seite aber finden sich einige Anhaltspunkte, die
auf Venetianischen Ursprung des Entwurfes hindeuten. Die Aufzählung der Venetianischen
Besitzungen stimmt redaktionell nicht mit der Vikariatsurkunde (nr. 113), sondern zum
Teil mit dem Schreiben (nr. 109), worin der Doge am 24 Juni dem Dandolo die Namen
der Orte und Territorien, für die man Belehnung wünsche, mitgeteilt hatte, zum Teil
mit dem Formular für die Investitur, das als Beilage zur Instruktion des Venetianischen
Gesandten vom 23 Mai in Venedig aufgesetzt war (s. nr. 107 art. 17). Die Uberein-
stimmung ist so auffällig, daß ein Zusammenhang angenommen werden mußs. Es ist
allerdings nicht ausgeschlossen, daß dieser Zusammenhang ein indirekter wäre, indem die
Formeln aus der Instruktion des Venetianischen Gesandten in die kaiserliche Kanzlei
übergegangen wären; aber da die in der kaiserlichen Kanzlei konzipierte Vikariatsurkunde
im Wortlaut abweicht, liegt es viel näher, an unmittelbaren Venetianischen Einfluß auf
unsern Entwurf zu denken. Betrachten wir unter diesem Gesichtspunkt die beiden Zu-
sätze näher, die zunächst auf kaiserlichen Ursprung hinzudeuten scheinen, und vergleichen
wir sie mit dem Wortlaut der betreffenden Artikel des Bündnisses (Band 11 nr. 316),
so finden wir gegenüber diesen letzteren leichte Veränderungen, die wohl im kaiserlichen
Interesse gemacht sein können. Bei der Bestimmung, daß im Falle eines Romzuges
die Venetianer Durchzug und Lebensmittel zu gewähren haben, ist schärfer hervorgehoben,
daß der Römische König für die Kosten aufzukommen habe. In der zweiten Bestimmung
ist die Verpflichtung Venedigs, nicht ohne kaiserliche Verleihung in die zur Zeit dem
Herzog von Mailand gehörenden Besitzungen einzugreifen, mit den Bestimmungen über die
Verteilung der etwaigen Eroberungen diesseits und jenseits der Adda in der Art ver-
schmolzen, daß zwar inhaltlich nicht gerade etwas geändert, aber doch eine Bedingung
mit Stillschweigen übergangen ist, nämlich die, daß jeder Besitznahme eroberter Mai-
ländischer Plätze auch in dem den Venetianern zugestandenen Gebiete östlich der Adda
die kaiserliche Verleihung vorangehen müsse. Es scheint also, als ob hier der Versuch
vorliege, in möglichst unauffälliger Form die Bestimmungen des Bündnisses vom August 1435
im Venetianischen Interesse zu korrigieren, und es scheint, als ob man in der kaiserlichen
Kanzlei dies bemerkt und deshalb diese beiden Bestimmungen beseitigt hätte.
Weshalb die Zurückdatierung der Urkunden erfolgte, bleibt zweifelhaft. Möglich,
daß dabei eine Anknüpfung an den Egerer Reichstag mit in Betracht kam. Wahr-
scheinlicher, daß in der Hauptsache doch die Entscheidung schon im Juli zu Eger erfolgt
war und damals die Entwürfe zu den Urkunden aufgesetzt wurden. Auch daß am
2 August die Citation des Herzogs von Mailand erfolgte, spricht dafür, daß Sigmund
und der Venetianische Gesandte damals über das wesentlichste einig waren.
Seltsam steht es mit der Durchführung des staatsrechtlich so wichtigen Abkommens.
Nachdem man sich endlich über die finanziellen Ansprüche der Kanzlei verständigt
hatte, ist die Vikariatsurkunde (nr. 113) den Venetianern ausgehändigt worden. Zwei
Originale wurden ausgefertigt. Das eine, mit Wachssiegel versehen, ist noch heute (wenn
auch ohne Siegel) in Venetianischen Staatsarchiv erhalten. Das andere, in feierlichster
Form mit Goldbulle ausgefertigt, scheint zwar verloren; daß es aber vorhanden war und von
den Venetianern im Geheimarchiv verwahrt wurde, ist uns ausdrücklich bezeugt. Auch
daran kann kein Zweifel sein, daß die Gegenurkunde des Dogen, worin er das Abkommen,