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Titel
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Einleitung
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Personen- und Orstverzeichnis
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- s. 11: … zurück. Noch bezeichnender ist Nr. 32: Abt und Convent des Klosters Hradisch bekennen, dass ihnen die ganze Umgebung von Weisskirchen in Mähren…
- s. 43: … von Prémontré geben die Bewilligung, dass Chwalco, der Abt des Klosters Hradisch, im Hinblick auf die nützlichen Dienste, die Propst Johann von…
Název:
Das St. Pauler Formular. Briefe und Urkunden aus der Zeit König Wenzels II.
Autor:
Loserth, Johann
Rok vydání:
1896
Místo vydání:
Praha
Česká národní bibliografie:
Počet stran celkem:
97
Obsah:
- I: Titel
- 1: Einleitung
- 24: Edice
- 86: Personen- und Orstverzeichnis
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in den Formularen nicht an Stellen fehlen können, in denen hievon geredet wird. Gleich die
Nummer 4 bietet einen Beleg: Die Güter des Klosters der Prämonstratenser in Leitomischl haben
durch den Krieg stark gelitten, mehrere Ortschaften sind zerstört. Unter diesen Umständen
geben Abt und Convent dem Propste Johann von Wissehrad eine Anzahl von Dörfern mit dem
Rechte, sie mit Colonisten nach seinem Gutbedünken zu besetzen. Er muss jedoch die Colonisierung
innerhalb sechs Jahre vornehmen und sich verpflichten, den Zehent zu zahlen. Die Dörfer fallen
nach dem Tode des Propstes oder bei seiner Beförderung zu einer höheren Würde an das Kloster
zurück. Noch bezeichnender ist Nr. 32: Abt und Convent des Klosters Hradisch bekennen, dass
ihnen die ganze Umgebung von Weisskirchen in Mähren (propter sui desolacionem) fast gar keine
Einkünfte trägt. Sie hoffen, dass der Propst von Wissehrad die Besiedlung mit Eifer in die
Hand nehmen und dies bisher unergiebige Land reiche Früchte tragen werde (ipsum circuitum
per ipsius domini prepositi providenciam posse et debere reintegrari penitus et locari).
Zehn Jahre nach erfolgter Besiedlung werde der Propst dem Kloster jährlich 3 Mark Goldes oder
30 Mark Silber zahlen, den Zehent an das Olmützer Bisthum und die Brückengelder entrichten,
endlich das Erträgnis etwa zu errichtender Bergwerke mit dem Kloster theilen. Man sieht, dass
in diesem Gebiete eine zweite Besiedlung noththat. In der That wurde in jenen Landestheilen
bald nachher auch der Bergbau in Angriff genommen, eine Thatsache, an die im letzten Jahrzehnt
unseres Jahrhundertes wiederholt erinnert wurde, in der Hoffnung, die seit der Schwedenzeit —
wahrscheinlich aber schon früher — geschlossenen Stollen wieder öffnen zu können. Von bäuerlichen
Verhältnissen ist in diesen Urkunden leider keine Rede; öfter von Verpachtung von Grund
und Boden an begüterte Bürgerfamilien, denen die nöthigen Capitalien „ad informandum“ zu
Gebote standen.
Ungern möchten wir das vorletzte Stück vermissen. Ich will ganz absehen davon, dass
uns darin genaue Angaben über Pachtungen von Grund und Boden überhaupt vorliegen, dann
welchen fundus instructus ein grösserer Hof besass u. s. w., wichtig ist für uns der Umstand,
dass wir hier bemerkt finden, wie das Haus eines solchen Pächters — Ritters oder Bürgers —
bestellt war: Das Wohnhaus muss aus festem Material gebaut sein, es muss zwei gute Steinkeller
haben, es darf weder die grosse Wohnstube (stuba), noch die Frauenstube (camera), noch der
geräumige Saal (palatium = palas) fehlen. Zur sonstigen Einrichtung des Hofes gehören drei
Scheunen, ein Haus für die Landarbeiter, Ställe und Geräthe und zu dem letzteren wieder Pflüge,
Eggen u. s. w. Zu dem Ackerlande besitzt es noch einen Wald. Zum lebenden Inventar gehören
40 Stück Vieh: Schafe und Rindvieh. Die Pachtung umfasst ein Dorf und der Zins beträgt für
6 Jahre 78 Mark Silber. Die erste Einrichtung und das gesammte Inventar stellt der Besitzer
bei, dem es am Schlusse der Pachtzeit auch wieder in demselben Zustande oder einem besseren
übergeben werden muss. Wie sich die bürgerlichen Kreise mit derartigen Geschäften befassten,
sehen wir, um von ferner liegenden Beispielen abzusehen, aus dem unten folgenden Stücke 92:
Ein Prager Bürger Konrad vom Stein ist es, der von dem Inhaber des sogenannten Gnadenjahres
nach dem Propst Johann von Wissehrad das Gut Kobolitz gepachtet hat, oder aus Nr. 47, wo der
Notar Albrecht einen der Teinkirche gehörigen Hof pachtet. Zu emphyteutischem Rechte gibt
(Nr. 12) der Kanzler von Böhmen, Propst von Wissehrad, dem Leitmeritzer Bürger Konrad von
Gabel einen der Prager Kanzlei gehörigen Hof der Trebitscher Pfarre mit der Verpflichtung, dem
Pfarrer jährlich das fünfte Halbviertel als Zins zu entrichten.
Wie man sieht, verbreitet sich das St. Pauler Formular über die vielfältigsten Lebens-
verhältnisse. Ueber die Handhabung der Justiz finden sich mannigfache Belege. Auch an einer
letztwilligen Verfügung (Nr. 64) fehlt es nicht, und erfreulich ist es, dass ein Testament aus
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